Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [
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1. Ansparrücklage kann auch nachträglich geändert werden
Für beabsichtigte Investitionen kann der Unternehmer eine gewinnmindernde Ansparrücklage in Höhe von 40% der geplanten Investitionskosten bilden. In der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf (Az. 7 K 7626/00 E) wurde nunmehr bestätigt, dass die Bildung dieser Rücklage nicht zwingend bei Erstellung des Jahresabschlusses gebildet werden muss, sondern auch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens zu berücksichtigen ist.
2. Rechtsform der GbR & Co. KG anerkannt
Nachdem bereits der Bundesgerichtshof die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt hat (Urteil vom 29.1.2001) sieht das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 08.04.2003 (Az. 102 T 6/03) keine rechtlichen Hinderungsgründe, dass eine GbR auch persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass nicht nur die GbR mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft hafte, sondern das Gläubiger der Kommanditgesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter der GbR in Anspruch nehmen können.
3. Fahrtenbuch ist im Original vorzulegen
Wird ein betriebliches Fahrzeug von einem Arbeitnehmer auch für private Fahrten genutzt, so ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Sofern der Angestellte ein Fahrtenbuch zur Aufzeichnung der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer führt, ist dies dem Finanzamt im Original vorzulegen. Nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts ist es hierfür nicht ausreichend, wenn das Fahrtenbuch im Original vor Abgabe der Steuererklärung in „Reinschrift“ abgeschrieben und anschließend vernichtet wird (Urteil vom 04.09.2002; Az. 4 K 11106/00). Diese „Reinschrift“ steht den Original-Fahrtenbüchern in der Beweiskraft nicht gleich. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IV B 9/03).
4. Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen verfassungsgemäß
In seiner Entscheidung vom 05.03.2001 hat der Bundesfinanzhof in einem Aussetzungsverfahren (Az. IX B 90/00) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen von zwei auf nunmehr zehn Jahren angemeldet. Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 23.01.2003 (Az. 11 K 6863/01 E) entschieden, dass bei Verkäufen, die nach dem Gesetzesbeschluss durch den Bundestag (04.03.1999) getätigt wurden, kein Vertrauensschutz vom Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der bisherigen kürzeren Spekulationsfrist geltend gemacht werden können. Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 19/03).
5. Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer und Existenzgründer vom Bundesrat abgelehnt
In seiner Sitzung vom 18.06.2003 hat der Bundesrat die Gesetzesvorlage zur Betriebsausgabenpauschalierung bei Kleinunternehmern und Existenzgründern abgelehnt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gerade bei Existenzgründern in der Aufbauphase erfahrungsgemäß höhere Betriebsausgaben entstehen (in der Gesetzesvorlage wurden die Betriebsausgaben pauschal mit 50% der Betriebseinnahmen angesetzt). Es ist daher davon auszugehen, dass der betroffene Personenkreis in der Regel die tatsächlich höheren Betriebsausgaben geltend machen und somit diese Gesetzesregelung nicht greifen würde. Darüber hinaus hat der Bundesrat im Hinblick auf eine weitergehende Entbürokratisierung gegenüber der Gesetzesvorlage eine deutliche Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen von 350.000 EUR auf 500.000 EUR beim Umsatz und von 30.000 EUR auf 50.000 EUR beim Gewinn gefordert.
6. Berufsbegleitendes Erststudium steuerlich abziehbar
Bereits mit seinem Urteil vom 17.12.2002 (Az. VI R 137/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Studium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden dürfen. In dem aktuellen Urteil vom 29.04.2003 (Az. VI R 86/99) hat der Bundesfinanzhof nunmehr auch hinsichtlich der Höhe der abzuziehenden Werbungskosten entschieden. Danach können unter anderem Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Fahrtkosten berücksichtigt werden. Bei den Fahrtkosten kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen.
7. Einheitliche Zinsbesteuerung in der EU beschlossen
Ab dem Jahr 2005 wird es nach der nunmehr erzielten Einigung der EU-Finanzminister hinsichtlich von Kapitalerträgen, die ein EU-Bürger im EU-Ausland erzielt, zu regelmäßigen Kontrollmitteilungen bzw. zu einem Quellensteuerabzug kommen. Daher werden zwölf Mitgliedsstaaten – darunter auch Deutschland – ihr bestehendes Bankgeheimnis für EU-Bürger aufheben. Belgien, Luxemburg und Österreich werden hingegen eine Quellensteuer erheben, die bis zum Jahre 2011 stufenweise von 15% auf 35% der erzielten Kapitalerträge ansteigen wird.
8. Kosten für ein Arbeitszimmer in einer gegenüberliegenden Wohnung nur beschränkt abziehbar
Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fallen die Aufwendungen hierfür dann unter die Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (max. EUR 1.250 p.a.), wenn diese unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.02.2003; Az. VI R 124/01). Nach Auffassung des Gerichtes begründet die unmittelbare Nähe der als Arbeitszimmer genutzten Wohnung zur Privatwohnung die innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen, so dass es sich im Ergebnis um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handele, für das die Abzugsbeschränkung zu beachten ist.
9. Eigenheimzulage: Beginn des Förderungszeitraums bei Anschaffung eines nicht bewohnbaren Objektes
Der achtjährige Förderungszeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2003 (Az. II R 19/01) auch dann mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn das Objekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewohnbar ist. Die spätere Bezugsfertigkeit bzw. die Beseitigung der Mängel zu einem späteren Zeitpunkt sind für den Beginn der Förderung durch die Eigenheimzulage somit unerheblich.
10. Kleinunternehmerförderungsgesetz passiert Bundestag und Bundesrat
Der Bundesrat hat nunmehr am 11. Juli 2003 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom 2. Juli 2003 zum Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und Mittelstand (Kleinunternehmerförderungsgesetz) zugestimmt. Im Rahmen dieses Gesetzes werden die Buchführungspflichtgrenzen beim Umsatz auf nunmehr EUR 350.000,00 (bisher EUR 260.000,00) bzw. beim Gewinn auf EUR 30.000,00 (bisher EUR 25.000,00) angehoben. Hiermit soll für eine Vielzahl von kleineren Gewerbebetrieben und Land- und Forstwirten eine spürbare Verwaltungserleichterung erreicht werden.
Wichtig:
Die ursprünglich vorgesehene Betriebsausgabenpauschalierung (50% der erzielten Betriebseinnahmen) ist hingegen im endgültigen Gesetz nicht mehr enthalten.
11. Vorsteuerabzug bei Wohnung in Geschäftsgebäude möglich
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08. Mai 2003; Az. Rs. C-269/00) kann ein Unternehmer, der in seinem Geschäftsgebäude sowohl sein Unternehmen betreibt als auch eine Wohnung zu Privatzwecken nutzt, das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf die Wohnung entfallen, kann somit auch der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Im Gegenzug ist die private Nutzung der Wohnung als Eigenverbrauch (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Abzug der Vorsteuerbeträge, die auf die eigengenutzte Wohnung entfallen, kann zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen.
Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung einer rückwirkenden Anwendung der geänderten Rechtsprechung voraussichtlich nicht zustimmen wird. Für zukünftige Gestaltungen ist daher zwingend eine schriftliche Zuordnungsmitteilung vom Unternehmen gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
12. Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2003 vorgelegt
Das Finanzministerium hat einen Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2003 vorgelegt. Der voraussichtlich ab dem Jahr 2004 gültige Gesetzesentwurf enthält folgende - wesentliche - Regelungen:
- Modernisierung des Lohn- und Einkommensteuerverfahrens durch elektronische Übermittlung der Lohnbescheinigungen an die Finanzverwaltung, in einfachen Fällen automatische Steuerveranlagung für Arbeitnehmer auf Basis der Lohnbescheinigung.
- Vereinfachte Besteuerung durch Erteilung einer einheitlichen Steuernummer, die auch bei einem Umzug in eine andere Stadt beibehalten wird.
- Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungsregelung zum sog. "anschaffungsnahen Aufwand" (umfangreiche Renovierungsaufwendungen bei vermieteten Immobilien, die von der Finanzverwaltung nicht als sofort abziehbare Werbungskosten sondern als abschreibungspflichtige Herstellungskosten behandelt werden).
- Neue Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute über Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Spekulationsgewinne.
13. Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
Nach § 15 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz kann der Unternehmer beim Erwerb eines Firmenwagens, der auch für private Zwecke genutzt wird lediglich 50% der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend machen. Gleiches gilt für die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Betriebskosten dieses Fahrzeuges.
Bei dem Europäischen Gerichtshof ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig (Az. Rs C-17/01), wonach diese Beschränkung des Vorsteuerabzuges gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstößt (Art. 17 der 6. EG-Richtlinie).
Der Unternehmer kann sich daher bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sowohl für Altjahre als auch für den laufenden Besteuerungszeitraum auf die ggf. für ihn günstigere Regelungen des Gemeinschaftsrecht berufen. Danach kann für den Erwerb und die laufenden Betriebskosten zunächst der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Firmenwagens als Eigenverbrauch zu versteuern (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz). Sofern sich der Unternehmer auf diese abweichende Gemeinschaftsnorm beruft, ist dies dem Finanzamt bei Abgabe der entsprechenden Steuererklärung bzw. -anmeldung schriftlich anzuzeigen.
14. Finanzierung des deutschen Mittelstandes
Die Eigenkapitalquote, d. h. das prozentuale Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme, ist nach Angaben der Deutschen Bundesbank zwischenzeitlich auf seinem niedrigsten Wert seit der Währungsreform angelangt. Lag die Eigenkapitalquote im Jahr 1967 noch durchschnittlich bei 31%, beträgt sie heute im Durchschnitt rund 18%, bei einem Drittel der Unternehmen sogar weniger als 10%. Nach Auffassung der Wirtschaftsexperten sollte sich diese wesentliche Kennzahl bei rd. 40% bewegen. Die schwache Eigenkapitalausstattung hat zentrale Bedeutung für das nach "Basel II" vorzunehmende Bilanzrating.
Die Sparkassen-Finanzgruppe hat in diesem Zusammenhang die bereits ab dem Jahr 2004 geltenden Ratingkriterien für Unternehmenskredite vorgestellt. Danach verfügt das neue Ratingverfahren über einen vierstufigen Aufbau:
- Finanzrating, basierend auf Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Es wird bewertet, ob die betriebs- und finanzwirtschaftlichen Kennzahlen typisch für ein gesundes oder typisch für ein insolvenzbedrohtes Unternehmen sind. Dabei werden für die unterschiedlichen Kundengruppen (z. B. Produktionsbetrieb, Handelsunternehmen, etc.) die jeweils für diese Kundengruppe besonders aussagekräftigen Kennzahlen in das Ratingverfahren einbezogen.
- Qualitatives Rating. Hier geht es um die Bereiche "Planung und Steuerung", "Unternehmensführung", "Markt und Produkt" und "Wertschöpfungskette".
- Warnsignale. Typische Warnsignale, wie zum Beispiel die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie Scheckrückgaben mangels Kontodeckung führen zu Abstufungen der Ratingnote.
- Haftungsverbünde, wie etwa ein Mutter-Tochter-Verhältnis oder ein Gewinnabführungsvertrag, können für den einen eine Chance und für den anderen ein Risiko darstellen und sind ebenfalls im Rahmen des Ratings zu würdigen.
15. Steuerliche Behandlung von Aktienoptionen
Die Finanzverwaltung hat nunmehr zur steuerlichen Erfassung von geldwerten Vorteilen aus der Einräumung und Ausübung von Aktienoptionen durch den Arbeitgeber Stellung genommen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2003). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Gewährung einer handelbaren Aktienoption bereits im Zeitpunkt der Optionsgewährung durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Werden hingegen nicht marktgängige Aktienoptionen eingeräumt, entsteht der einkommensteuerliche Sachbezug erst bei tatsächlicher Ausübung der Option. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist nicht der Kurswert der Aktie an dem Tag maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausübung der Option entschließt sondern vielmehr der Kurswert an dem Tag, an dem die Aktien tatsächlich aus dem Depot des Arbeitgebers ausgebucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kurs der Aktien zwischen diesen beiden Zeitpunkten gestiegen oder gefallen ist.
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Verteuerung des geldwerten Vorteils dem Regelsteuersatz oder einer ermäßigten Besteuerung (§ 34 Einkommensteuergesetz) unterliegt. Nach der derzeitigen Rechtslage ist für eine ermäßigte Besteuerung Voraussetzung, dass
- der geldwerte Vorteile eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz darstellt und
- die Optionen so ausgeübt werden, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.
Hinweis:
Zum Bereich der ermäßigten Besteuerung von Aktienoptionen sind zur Zeit zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (u.a. Az. VI R 24/01; Az. VI R 3/03). Eventuelle Einspruchsverfahren sollten daher bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen gehalten werden.
16. Erbengemeinschaft: Zurechnung von Einkünften bei Gewerbebetrieben
Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen oder ein Mitunternehmeranteil, so gilt grundsätzlich folgendes: Bis zur Erbauseinandersetzung sind alle Erben Mitunternehmer. Damit sind den Erben die Gewinne aus Gewerbebetrieb anteilig nach ihrer Erbquote zuzurechnen.
Sofern der Erblasser über eine Teilungsanordnung verfügt, dass das zum Nachlass gehörende Unternehmen nur einem Erben zugewiesen werden soll, hat der Erbe und nicht die Erbengemeinschaft den Gewinn aus dem Unternehmen zu versteuern, falls sich die Erben an die Teilungsanordnung halten. Dies gilt auch dann, wenn die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb der bisherigen 6-Monatsfrist der Finanzverwaltung erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.5.2000, Az. IV R 10/99). Diese neuere Rechtsprechung wird nunmehr auch von der Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle angewendet (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2002).
17. Schuldzinsenabzug bei Errichtung eines teilweise vermieteten und selbstgenutzten Gebäudes
Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude, welches sowohl fremdvermietet als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, so können die Schuldzinsen aus der Darlehensaufnahme grundsätzlich nur anteilig nach dem Verhältnis der Wohnfläche der vermieteten Wohnung zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes steuermindernd berücksichtigt werden. Hiervon abweichend ist es jedoch möglich, die Errichtung des fremdvermieteten Teils des Gebäudes durch ein gesondertes Darlehen in vollem Umfang mit Fremdmitteln und die Herstellungskosten für den selbstgenutzten Teilbereich mit Eigenmitteln zu finanzieren. Hierfür ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass die Aufnahme der Darlehen den jeweiligen Teilbereichen konkret zugeordnet wird und die Abrechnung der Baukosten über getrennte Konten erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.3.2003, Az. IX R 38/00).
18. Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und Auffassung der Finanzverwaltung darf die angemessene Gehaltsausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers maximal zu 25% aus erfolgsabhängigen Vergütungen (Tantieme) bestehen. Wird diese Grenze überschritten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
In einer neueren Entscheidung vertritt das Finanzgericht Düsseldorf (Az. I R 42/03) hingegen die Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung nicht mehr grundsätzlich festzuhalten sei. Bei der Überprüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt sollen ausschließlich die Gesamtbezüge auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Die Begrenzung der ergebnisabhängigen Vergütungsbestandteile auf 25% der Gesamtvergütung sei somit nicht zutreffend (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2001, Az. 6 K 131/98). Gegen die vorgenannten Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: I R 42/03; Az.: I R 46/01).
19. Antrags- und Abgabefristen zum Jahresende
Anträge auf Änderung der Lohnsteuerkarte hinsichtlich der Lohnsteuerklasse, der Anzahl der Kinderfreibeträge bzw. eine Eintragung eines Lohnsteuerermäßigungsbetrages sind bei der zuständigen Gemeinde bzw. dem Finanzamt bis zum 30. November 2003 noch für das Kalenderjahr 2003 möglich.
Eine Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 (Antragsveranlagung sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden) kann noch bis zum 31. Dezember 2003 beim Finanzamt beantragt werden.
20. Aufbewahrungsfristen - Vernichtung von Unterlagen zum Jahresende
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von sechs bzw. zehn Jahren.
Nach dem 31. Dezember 2003 können somit die nachfolgenden Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1993 und früher erfolgt ist
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1993 oder früher aufgestellt wurden
- Buchungsbelege aus dem Jahr 1993
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 1997 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1997 oder früher
Vor der Vernichtung der vorgenannten Unterlagen ist jedoch zwingend zu prüfen, ob die Frist für die Steuerfestsetzung (§§ 169, 170 AO) bereits abgelaufen ist.
21. Umsatzsteuerpflicht von Gesellschafter-Vergütungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Juni 2002 (BStBl. 2003 II S. 36) entschieden, dass gewinnunabhängige Vergütungen, die eine Personengesellschaft (KG, OHG, GbR) ihrem geschäftsführenden Gesellschafter zahlt, umsatzsteuerpflichtig sein können.
Diese Umsatzsteuerpflicht kann vermieden werden, wenn zwischen der Personengesellschaft und dem Geschäftsführer - bei einer GmbH & Co. KG mit der Komplementär-GmbH - ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag abgeschlossen wird oder wenn keine gewinnunabhängigen Vergütungen vereinbart werden.
Die entsprechenden Vereinbarungen sind bis spätestens zum 31. Dezember 2003 abzuändern, da die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung bereits ab dem 01. Januar 2004 anwenden wird (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juni 2003).
22. Steuersenkungen ab 2004 geplant
Durch das Steuersenkungsgesetz wurde eine Reduzierung der Einkommensteuertarife für die Kalenderjahre 2003 und 2004 beschlossen. Auf Grund des Flutopfersolidaritätsgesetz ist jedoch die Reduzierung der Einkommensteuertarife um ein Jahr verschoben worden.
Nach dem derzeitigen Stand ist daher beabsichtigt, die Einkommensteuertarife für die Kalenderjahre 2004 und 2005 wie folgt zu reduzieren:
| 2003 | 2004 | 2005 | |
| Einkommensteuertarif: | |||
| Eingangssteuersatz | 19,9% | 17,0% | 15,0% |
| Spitzensteuersatz | 48,5% | 47,0% | 42,0% |
| Frei- bzw. Höchstbeträge: | |||
| Grundfreibetrag | 7.235 € | 7.426 € | 7.664 € |
| Haushaltsfreibetrag | 2.340 € | 1.188 € | 0 € |
| Höchstbetrag für anrechenbare Kindeseinkünfte | 7.188 € | 7.428 € | 7.680 € |
| Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen | 7.188 € | 7.428 € | 7.680 € |
23. Bundesrat lehnt Steueramnestiegesetz ab
Der Bundesrat hat in seiner ersten Stellungnahme vom 26. September 2003 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgelehnt.
Dabei verweist der Bundesrat insbesondere auf die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der geplanten Gesetzesänderung sowie auf mögliche Haushaltsrisiken sowohl für den Bund als auch für die Bundesländer.
24. Abfindung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Verzicht auf Pensionsansprüche als steuerbegünstigte Entschädigung
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche im Rahmen der Veräußerung seiner GmbH-Anteile eine Abfindung, so kann diese nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. April 2003; Az. XI R 4/02) eine steuerbegünstigte Entschädigung darstellen.
Voraussetzung für die Besteuerung mit dem hälftigen Steuersatz (§ 34 EStG a.F.) ist, dass der Erwerber der GmbH-Anteile die Pensionsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übernehmen will.
25. Angemessenheit von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erhalten häufig neben dem vereinbarten Festgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme). Sofern die vereinbarten Gesamtbezüge angemessen sind, mindern diese den körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Gewinn. Der nicht angemessene Teil wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.
Mit Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. I R 46/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es für die Festlegung der angemessenen Bezüge keine festen Regelungen gibt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen, wonach eine erfolgsabhängige Vergütung lediglich bis zur Höchstgrenze von 25% der Gesamtbezüge steuerlich anzuerkennen sei. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichtes entscheidend, dass bei Abschluss der Tantiemevereinbarung Prognosen über die zukünftigen Gewinnentwicklungen aufzustellen sind und die Bemessung der Tantieme hiervon ausgehend auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu beziehen ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angemessenheit der Gesamtbezüge ein Fremdvergleich zu berücksichtigen und ggf. eine betragsmäßige Begrenzung der Tantieme vorzunehmen.
26. Sonderausgaben: Höchstbeträge für 2003 ausschöpfen
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel bestimmte Versicherungsbeiträge (insb. Lebens- und Krankenversicherung) und gesetzliche Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil) steuermindernd berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Vorsorgeaufwendungen insbesondere bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten auf Grund einer Höchstbetragsberechnung nicht immer vollumfänglich steuerlich auswirken.
So wirken sich im Rahmen einer Einzelveranlagung bei ledigen Steuerpflichtigen max. EUR 5.736,00 bzw. EUR 11.472,00 bei zusammenveranlagten Ehegatten steuermindernd aus. Ggf. ist daher zu überprüfen, ob diese Höchstbeträge ausgeschöpft worden sind oder ob noch Handlungsbedarf besteht.
27. Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs
Beziehen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit wobei nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, so berücksichtigt das Finanzamt bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages beim Sonderausgabenabzug nicht nur den Arbeitslohn des sozialversicherungspflichtigen Ehegatten sondern auch den Arbeitslohn des sozialversicherungsfrei beschäftigten Ehegatten.
Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Aussetzungsbeschluss vom 14. April 2003; Az. XI B 226/02) zumindest zweifelhaft.
Bis das Hauptverfahren hinsichtlich des sozialversicherungsfreien Arbeitslohns abgeschlossen ist, sollten daher entsprechende Einkommensteuerbescheide offen gehalten werden (Einspruch) und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
28. Umsatzsteuer: Versagung der Steuerfreiheit wegen fehlendem Hinweis auf der Rechnung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, dass ein entsprechender Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung in der Rechnung enthalten ist. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 22. Juli 2003 (Az. II 491/2001; Revision eingelegt: Az. V R 47/03) nochmals entschieden.
Nach Auffassung der Gerichtes ermöglicht erst der Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung dem ausländischen Abnehmer den Liefergegenstand einer zutreffenden Besteuerung zu unterwerfen. Eine spätere Korrektur der Rechnung führt nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
29. Steueränderungsgesetz 2003: Umsetzung der Rechnungsrichtlinie der EU ab 2004
Im Rahmen der geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 2003 soll die Rechnungsrichtlinie der Europäischen Union vom 20.12.2001 zur Harmonisierung der obligatorischen Angaben in der Rechnung ab dem 1. Januar 2004 in nationales Recht umgesetzt werden.
Danach müssen zwingend folgende Angaben in den Rechnungsbelegen enthalten sein:
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers; Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, müssen - wie bisher - die Steuernummer in den Rechnungen angeben
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b Umsatzsteuergesetz)
- Anzuwendender Steuersatz
- Bei der Anwendung der Differenzbesteuerung einen Verweis auf die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Grundlage oder die Angabe der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder einen Hinweis, dass für die Lieferung die Differenzbesteuerung angewendet wurde
Hierbei ist zu beachten, dass die Umsetzung der Rechnungsrichtlinie auch Auswirkungen für den Bereich des Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Dieser ist zukünftig nur noch bei Besitz einer den Vorschriften entsprechenden richtigen und vollständigen Rechnung möglich.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
30. Abgabenordnung: Rechtzeitigkeit der Aufforderung zur Buchführung
Übersteigt bei Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, der Umsatz bzw. der Gewinn einen bestimmten Betrag, so fordert dass Finanzamt den Unternehmer auf, beginnendend ab dem nächsten Wirtschaftsjahr eine Buchführung einzurichten und eine Bilanz aufzustellen.
Hierbei ist es nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 2003 (Az. 2 K 16/01) unerheblich, dass die Aufforderung über den Beginn der Buchführungspflicht erst kurz vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres erfolgt (im Urteilsfall 25 Tage). Das Gesetz sieht insoweit eine einzuhaltende Mitteilungsfrist nicht vor.
31. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen
Sofern eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt, kann der Mieter grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den monatlichen Mietzahlungen in Anspruch nehmen. Hierbei ist nach der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2003 (Az. 3 K 33/00/02) erforderlich, dass der Ausweis der Umsatzsteuer nicht nur im Mietvertrag erfolgt sondern auch in den monatlichen Zahlungsbelegen ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer vorgenommen wird.
Es ist daher darauf zu achten, dass bei Barzahlung der monatlichen Miete eine ordnungsgemäße Barquittung mit Umsatzsteuerausweis erstellt wird bzw. bei Banküberweisung oder Lastschrifteinzug der Miete, ein entsprechender Umsatzsteuerhinweis im Buchungstext enthalten ist.
32. Inventur zum 31. Dezember 2003
Nach § 240 HGB bzw. §§ 140, 141 AO sind bilanzierende Unternehmer verpflichtet, zum Ende ihres Geschäftsjahres (i.d.R. 31. Dezember) alle Vermögensgegenstände des Betriebes zu erfassen und zu bewerten. Dabei ist die ordnungsgemäße Inventur zwingende Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, d.h. bei nicht zutreffender Erfassung bzw. Bewertung der Vermögensgegenstände kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
Im Rahmen der Inventur sind insbesondere folgende Vermögensgegenstände bestands- und wertmäßig zu erfassen:
- Warenbestand
- Unfertige und fertige Erzeugnisse
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Kundenforderungen
- Lieferantenschulden
- Sonstige Schulden aus noch nicht bezahlten Rechnungen
Dabei ist erforderlich, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)
- Der Wert der Maßeinheit
33. Umsatzsteuer: Verschärfte Anforderungen an Rechnungen ab 2004
Ab dem Jahr 2004 werden auf Grund europäischer Vorschriften zusätzliche Angaben auf den Rechnungsbelegen gefordert. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass zukünftig die Gewährung des Vorsteuerabzuges für den Leistungsempfänger zwingend davon abhängig ist, dass der leistende Unternehmer sämtliche Angaben in der Rechnung aufführt.
Die zusätzlichen Angaben sind insbesondere:
- Fortlaufende, einmalig vergebene, Rechnungsnummer und
- Die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
Auch bei sog. "Kleinbetragsrechnungen" (Gesamtrechnungsbetrag bis EUR 100,00) muss zukünftig neben den bisherigen Angaben auch die Steuernummer des leistenden Unternehmers und das Ausstellungsdatum enthalten.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
34. Abgabenordnung: Änderungen bei den Schonfristen
Bei der Abgabe von Steuervoranmeldungen (insb. Lohn- und Umsatzsteuer) gewährt das Finanzamt bisher eine fünftägige Zahlungsschonfrist. Diese Frist wird ab dem 1. Januar 2004 auf nunmehr drei Tage verringert.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen (1% pro angefangenem Monat) ist es erforderlich, dass die Steuerzahlung innerhalb der neuen Schonfrist erfolgt.
Hinweis: Die Verkürzung der Schonfrist gilt bereits für alle nach dem 31. Dezember 2003 fälligen Steuerbeträge. Somit sind auch die Steuerbeträge der Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Anmeldungen für Dezember 2003 bzw. die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das vierte Quartal 2003 unter Berücksichtigung der neuen Schonfrist (Fälligkeit spätestens 13. Januar 2004) an das Finanzamt zu leisten.
35. Einkommensteuer: Abstandszahlungen an den weichenden Mieter
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch Abstandszahlungen an den Mieter zur vorzeitigen Räumung der Wohnung. Hierzu war es bislang erforderlich, dass die Wohnung nach dem Auszug des Mieters auch weiterhin vermietet wird.
Das Finanzgericht Köln (Az. 8 K 155/00) hat nunmehr entschieden, dass der Werbungskostenabzug für die Abstandszahlung auch dann zulässig sein soll, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Mieters durch den Vermieter selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Da diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist und Revision eingelegt worden ist (Az. IX R 38/03), sollten entsprechende Steuerfälle bis zur endgültigen Entscheidung offen gehalten werden.
36. Steueränderungsgesetze noch im Vermittlungsausschuss
Die von der Bundesregierung inzwischen verabschiedeten Gesetzesvorhaben werden zur Zeit noch im Vermittlungsausschuss heftig diskutiert. Nach derzeitigem Stand soll ggf. am 19. Dezember 2003 das Vermittlungsergebnis offiziell bekannt gegeben werden.
Sobald erste Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vorliegen, werden wir Sie hierüber umgehend in einer gesonderten Informationsmitteilung unterrichten.
Hinweis zur Eigenheimzulage: Im Rahmen der beschlossenen Gesetzesvorhaben ist eine deutliche Reduzierung der Förderung von selbstgenutzten Häusern bzw. Wohnungen ab dem Jahr 2004 geplant. Sofern der Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. die Einreichung des Bauantrages noch bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt, wird die Eigenheimzulage noch nach dem derzeit gültigem Rechtsstand gewährt.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest
und viel Erfolg und Gesundheit im neuen Jahr!
Ihr Team von Müller & Buchholz
37. Steuerreform 2004 verabschiedet
Am 19. Dezember 2003 hat der Vermittlungsausschuss die von der Bundesregierung geplanten Steuerrechtsänderungen für das Kalenderjahr 2004 zugestimmt. Dabei wurden im wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:
- Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45% (bisher: 48,5%)
- Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16% (bisher: 19,9%)
- Reduzierung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf EUR 0,30 je Entfernungskilometer
- Reduzierung des Arbeitnehmerpauschbetrages von EUR 1.044,00 auf nunmehr EUR 920,00
- Die bisher bestehende Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf insgesamt zwei Jahre wird ab 2003 bzw. für noch nicht bestandskräftige Vorjahre rückwirkend aufgehoben
- Absenkung des Sparerfreibetrages von derzeit EUR 1.550,00 auf nunmehr EUR 1.370,00 bei Ledigen und von EUR 3.100,00 auf nunmehr EUR 2.740,00 bei Verheirateten
- Verringerung der Eigenheimzulage von derzeit EUR 2.556,00 für Neubauten bzw. EUR 1.278,00 bei Altbauten auf nunmehr einheitlich EUR 1.250,00 bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Stellung des Bauantrages nach dem 31. Dezember 2003; die Kinderzulage wird auf EUR 800,00 erhöht (bisher: EUR 767,00); die Einkunftsgrenzen werden auf EUR 70.000,00 bei Ledigen bzw. EUR 140.000,00 bei Verheirateten für das Jahr der Fertigstellung und das Vorjahr herabgesetzt - für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind erhöhen sich diese Beträge um jeweils EUR 30.000,00 - wobei hierbei ausschließlich die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt wird (Verluste aus einzelnen Einkunftsarten wirken sich somit nicht mehr aus!)
- Die sog. Halbjahresregelung bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird gestrichen
- Senkung des degressiven Abschreibungssatzes bei Mietwohngebäuden auf 4% für 10 Jahre, 2,5% für 8 Jahre und 1,25% für 32 Jahre
- Bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten an vermieteten Wohnungen ist ab 2004 zu beachten, dass diese Kosten innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung nur bis zur Höhe von 15% der Anschaffungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen; sofern die angefallenen Kosten diese Grenze überschreiten, wirken sie sich nur über die Abschreibungsbeträge aus!
- Bewirtungsaufwendungen sind zukünftig nur zu 70% steuerlich abzugsfähig
- Geschenke an Geschäftsfreunde sind zukünftig bis maximal EUR 35,00 abzugsfähig
- Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen ist zukünftig mindestens 56% der ortsüblichen Warmmiete zu entrichten, um den vollumfänglichen Werbungskostenabzug sicherzustellen
- Die Vorsteuerabzugsbeschränkung für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeuges auf 50% wird aufgehoben
- Verluste aus Einkünften können im Jahr der Entstehung zukünftig uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden; die bisherige Verlustabzugsbeschränkung wird daher aufgehoben
38. Steueramnestiegesetz verabschiedet
Sofern für die Kalenderjahre 1993 bis einschließlich 2002 Einkünfte bislang nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sind, besteht ab dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit einer Steueramnestie durch Abgabe einer strafbefreienden Steuererklärung und gleichzeitiger Zahlung einer pauschalen Abgabe. Werden die Einkünfte im Kalenderjahr 2004 nacherklärt, beträgt die pauschale Abgabe 25% der erklärten Einkünfte. Bei Erklärung der Einkünfte vom 1. Januar bis 31. März 2005 erhöht sich die pauschale Abgabe auf 35% der nacherklärten Einkünfte.
39. Neue Pflichtangaben in Rechnungsbelegen ab 2004
In Rechnungsbelegen sind ab dem 1. Januar 2004 zwingend entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers aufzunehmen.
Bei Fehlen dieser Angaben steht dem Rechnungsempfänger zukünftig kein Vorsteuerabzug mehr zu!
Hierzu hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass bei Rechnungsbelegen, die vor dem 1. Januar 2004 ausgestellt worden sind, die fehlende Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt.
Neben der nunmehr zwingenden Angabe der Steuernummer muss zukünftig auch eine laufende Rechnungsnummer in der Rechnung enthalten sein.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
40. Abgeltung von Urlaubsansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für seinen nicht genommenen Jahresurlaub eine Abgeltungszahlung, so stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt (Urteil des Finanzgerichts Köln; Az. 13 K 4947/01).
Dies gilt auch ungeachtet eines ggf. arbeitsrechtlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld.
Die Abgeltungszahlungen können auch schon vor Ende des Urlaubsjahres beschlossen werden, wenn auf Grund der vorliegenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr nicht möglich ist.
41. Neue Sachbezugswerte ab 2004
Für das Kalenderjahr 2004 hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 folgende Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen bekannt gegeben:
| Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz EUR | voller Steuersatz EUR | insgesamt EUR |
| Bäckerei und Konditorei | 732,00 | 168,00 | 900,00 |
| Fleischerei | 708,00 | 528,00 | 1.236,00 |
| Gast- & Speisewirtschaften | |||
| a) kalte Speisen | 840,00 | 888,00 | 1.728,00 |
| b) kalten u. warme Speisen | 1.068,00 | 1.524,00 | 2.592,00 |
| Getränkeeinzelhandel | 0,00 | 288,00 | 288,00 |
| Café | 852,00 | 396,00 | 1.248,00 |
| Einzelhandel | |||
| a) Milch, Fettwaren, Eier | 432,00 | 60,00 | 492,00 |
| b) Nahrungs- & Genussmittel | 1.140,00 | 372,00 | 1.512,00 |
| c) Obst, Gemüse, Früchte | 240,00 | 120,00 | 360,00 |
Die vorstehenden Beträge sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer. Bei Kindern werden zwischen dem 3. und dem 12. Lebensjahr lediglich 50% dieser Beträge angesetzt. Sofern es sich um einen gemischten Betrieb handelt, ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweiges anzusetzen.
42. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abzug eines Disagios als Werbungskosten
Wird bei der Finanzierung eines Mietobjektes die Zahlung eines sog. Disagios (Damnum) an die Bank bzw. das Kreditinstitut vereinbart, können diese Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen die marktüblichen Beträge nicht überschreiten. Die Finanzverwaltung hat bislang ein Disagio bis zur Höhe von 10 v. H. des Darlehensbetrages als angemessen betrachtet.
Diese "Unschädlichkeitsgrenze" für Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ist nunmehr auf 5 v. H. herabgesetzt worden. Betroffen sind Darlehensverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung bei Neuverträgen ein Disagio grundsätzlich nur noch bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Darlehensbetrages als "marktüblich" behandelt und zum sofortigen Abzug zulässt. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil wird als Zinsvorauszahlung betrachtet und lediglich auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder auf die Laufzeit des Darlehens verteilt berücksichtigt.
Diese Regelung gilt sowohl für einzelne Erwerber bzw. Bauherren als auch für Mitglieder von Bauherrengemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds.
43. Wegfall des Haushaltsentlastungsbetrages ab 01. Januar 2004
Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 19. Dezember 2003 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag für alleinerziehende Steuerpflichtige ab dem 01. Januar 2004 abgeschafft.
Im Gegenzug wurde nunmehr ein sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (§ 24b Einkommensteuergesetz). Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf EUR 1.308,00 bzw. EUR 109,00 je Kalendermonat.
Anders als bisher erhalten Alleinerziehende diesen Entlastungsbetrag nur dann, wenn das zu berücksichtigende Kind im gemeinsamen Haushalt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht mehr um einen Jahresbetrag, sondern sofern das Kind im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet erfolgt lediglich eine zeitanteilige Berücksichtigung (EUR 109,00 / Monat).
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Gemeinden von Amtswegen die Steuerklasse II nicht mehr ausstellen werden. Vielmehr ist der Alleinerziehende erstmals für die Lohnsteuerkarte 2005 verpflichtet, bis spätestens zum 20. September 2004 gegenüber der zuständigen Gemeinde schriftlich anzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für das Kalenderjahr 2005 vorliegen und somit die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse II auszustellen ist.
44. Pensionsrückstellung: Nachholungsverbot für Vorjahresbeträge
Mit steuerlicher Wirkung werden im Bereich der Pensionsrückstellung nur die Unterschiedsbeträge zwischen der Rückstellungsbewertung zum aktuellen Bilanzstichtag und dem vorherigen Bilanzstichtag anerkannt. Eine darüber hinausgehende Zuführung zur Pensionsrückstellung ist nicht möglich (§ 6a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz).
Das Finanzministerium weist in seiner aktuellen Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Az. IV A 6 - S 2176 - 70/03) darauf hin, dass dieses Nachholungsverbot auch dann gilt, wenn die Pensionsrückstellung in einem Vorjahr zulässigerweise auf Grund einer anderen Bewertungsmethode mit einem niedrigeren Wert angesetzt worden ist.
45. Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungsbelege ab 01. Januar 2004
Wie bereits in vorherigen Informationsmitteilungen erwähnt, haben sich die belegmäßigen Anforderungen an Rechnungen im Bereich der Umsatzsteuer ab dem Kalenderjahr 2004 deutlich erhöht. Diese zusätzlichen Formerfordernisse werden verstärkt durch die Finanzverwaltung überprüft werden, da sich hieraus auch unmittelbare Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ergeben.
Nachfolgend führen wir daher sämtliche Mussinhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung für das Kalenderjahr 2004 auf:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Bei erhaltenen Anzahlungen: Angabe des Zeitpunktes der Vereinnahmung des Geldbetrages, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
- Die vom Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilt wurde
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende (= einmalig vergebene) Rechnungsnummer
- Den Netto-Rechnungsbetrag (= Entgelt)
- Den maßgebenden Umsatzsteuersatz
- Den Umsatzsteuerbetrag
- Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (= Skonti, Boni, Rabatte), sofern diese nicht bereits im Netto-Rechnungsbetrag enthalten sind; dabei ist in der Rechnung der entsprechend verminderte Netto-Betrag sowie die dazugehörige Umsatzsteuer (Umsatzsteuersatz / Umsatzsteuerbetrag) zusätzlich anzugeben; die bisherige Angabe des Skonto-Satzes ist somit nicht mehr ausreichend!
- Gegebenenfalls gesonderte Aufteilung des Rechnungsbetrages nach den Umsatzsteuer-Sätzen (7% / 16%)
Sofern mit der Rechnung über von der Umsatzsteuer befreite Umsätze abgerechnet wird, sind neben den vorstehenden Grundsätzen noch der ausdrückliche Hinweis, dass für diese steuerfreie Lieferung (innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung) eine Steuerbefreiung gilt.
Hinweis:Â Â Â Wie bisher ist bei steuerfreien Lieferungen darauf zu achten, dass die entsprechenden Ausfuhrnachweise bzw. Zollpapiere vorliegen.
Bei sog. Kleinbetragsrechnungen (= Rechnungsbetrag bis EUR 100,00) müssen ab dem 01. Januar 2004 folgende Pflichtangaben enthalten sein:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Das Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- Den Brutto-Rechnungsbetrag
- Den anzuwendenden Umsatzsteuer-Satz
- Im Falle der Umsatzsteuerbefreiung: Ausdrücklicher Hinweis in der Rechnung auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung oder sonstigen Leistung
Bei nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossenen gewerblichen Mietverträgen ist darauf zu achten, dass auch diese Mietverträge zukünftig den vorgenannten Rechnungsanforderungen entsprechen müssen. Dies bedeutet, dass auch dieser Mietvertrag insbesondere eine "Rechnungsnummer" enthalten muss (z.B. Wohnungs- / Objektnummer, Mieternummer). Es wird nicht erforderlich sein, dass die Zahlungsbelege eine fortlaufende Nummer enthalten (ein diesbezügliches Schreiben des Finanzministeriums ist zur Zeit in Bearbeitung).
Hinsichtlich elektronisch übermittelter Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese mit einer elektronischen Signatur (mit oder ohne Anbieter-Akkreditierung) zu versehen sind.
Sofern die Rechnung per Telefax übermittelt wird, wird voraussichtlich von der Finanzverwaltung nur die Übertragung von einem Standard-Telefax an ein anderes Standard-Telefax anerkannt werden. Bei allen anderen Faxübermittlungen (insb. von bzw. an ein Computer-Fax, Fax-Server) wird die Finanzverwaltung die Kriterien von elektronischen Rechnungen fordern (insb. qualifizierte elektronische Signatur). In der Praxis wird sich daher das Problem ergeben, dass der Rechnungsempfänger in der Regel nicht eindeutig erkennen kann, ob die übermittelte Rechnung durch ein Standard-Telefax erfolgt ist oder nicht.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges für den Leistungsempfänger ist ab 01. Januar 2004 darauf zu achten, dass der Vorsteuerabzug nur dann zulässig ist, wenn sämtliche zwingende Inhalte in der Rechnung enthalten sind. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehlerhafte Rechnungen sollten umgehend durch den Rechnungsaussteller korrigiert werden.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
46. Änderung der Rechtsprechung: Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung konnten Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben (Einnahmen-Überschussrechnung), Vermögensgegenstände, die sie zu weniger als 50% betrieblich oder beruflich genutzt haben, nicht als Betriebsvermögen ansetzen.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 (Az. IV R13/03) hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass auch Vermögensgegenstände, die zu mindestens 10% betrieblich oder beruflich genutzt werden, dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Dies hat zur Folge, dass die mit diesem Vermögensgegenstand zusammenhängenden Aufwendungen (insbesondere Abschreibungen und Finanzierungskosten) als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Gegenzug ist die ggf. private Mitbenutzung (zum Beispiel bei einem Pkw) und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Zu beachten ist, dass die Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum Betriebsvermögen aus der Gewinnermittlung eindeutig nachvollziehbar ist. Hierzu ist der Unternehmer verpflichtet, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zeitnah in seinem Anlagengitter auszuweisen und die laufenden Betriebskosten zeitnah zu verbuchen.
47. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar
Wird ein finanziertes Vermietungsobjekt veräußert und löst der bisherige Eigentümer vor dem Verkauf das Darlehen ab um das Objekt lastenfrei zu übertragen, so kann die an die Bank zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Darlehens nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhof vom 23. September 2003, Az. IX R20/02).
In diesem Fall steht die Zahlungsverpflichtung ausschließlich mit dem Verkauf der Immobilie in wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht mehr mit der Einnahmeerzielung im Vermietungsbereich. Sofern der Verkauf jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb der Immobilie erfolgt, können die Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns (§ 23 EStG) abgezogen werden.
48. Körperschaftsteuer: Einmalige Bonuszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung
Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem laufenden Festgehalt eine jährliche Festvergütung erhält, die vom Erreichen eines bestimmten Umsatzes der Gesellschaft abhängig ist, stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2002, Az. I R 69/01).
Eine solche vertragliche Vereinbarung ist nach Auffassung des Gerichtes nicht unüblich, da es der Gesellschaft freizustellen ist, wie sie die Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestaltet. Es ist jedoch genau zu überprüfen, ob die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers (laufendes Festgehalt, Sondervergütung und Tantieme) insgesamt noch angemessen ist. Sofern die Gehaltszahlungen überhöht sind (als Vergleichsmaßstab können unabhängige Gehaltsstudien herangezogen werden), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in Höhe des unangemessen Teils der Vergütung vor.
49. Einkommensteuer: Verlustabzug des Erben
Bislang konnte ein Erbe den vom Erblasser nicht ausgenutzten steuerlichen Verlust im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dem hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 widersprochen (Urteil vom 16.05.2001, Az. I R 76/99).
In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verlustabzug beim Erben möglich sein muss (Urteil vom 10.04.2003, Az. XI R 54/99). Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Bundesfinanzhofs wird nunmehr eine Entscheidung des großen Senats eingeholt, für die voraussichtlich noch ein bis zwei Jahre benötigt werden. Bis zu dieser Entscheidung sollte daher die Gewährung des Verlustabzuges für den Erben beim Finanzamt beantragt werden. Sofern das Finanzamt die Berücksichtigung des Verlustabzuges ablehnt, sollte Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des großen Senats beantragt werden.
50. Betriebsprüfung: Überprüfung der Buchführung mit dem "Chi-Quadrat-Test"
Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung setzt die Finanzverwaltung zunehmend anerkannte EDV gestützte statistische Analyseverfahren ein. Dabei kommt u.a. der sog. "Chi-Quadrat-Test" zur Anwendung, mit dem die Häufigkeit von bestimmten Zahlen bzw. Zahlenkombinationen aus der laufenden Buchhaltung analysiert werden können. Sofern sich bei dieser Analysemethode Unstimmigkeiten oder erhebliche Abweichungen von den statistischen Normen ergeben, kann die Finanzverwaltung hieraus entsprechende Rückschlüsse ziehen (Hinzuschätzung / Nachkalkulation). Dies hat nun auch in einer ersten Entscheidung das Finanzgericht Münster bestätigt (Entscheidung vom 10.11.2003, Az. 6 V 4562/03, rechtskräftig). In diesem Urteilsfall wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Kassenführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß sei, da erhebliche Unregelmäßigkeiten auf Grund des "Chi-Quadrat-Testes" festgestellt wurden.
51. Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten
Auf Grund der umfangreichen Rechtsprechung zu der Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten im Rahmen der Einkommensteuer hat nun die Oberfinanzdirektion Karlsruhe eine Verfügung zur steuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen bekannt gegeben (Verfügung vom 24.11.2003, Az. S 2354 A - 30 - St 322).
Danach können Aufwendungen, die zur Erlangung eines allgemeinen Berufsabschlusses führen und nicht im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums entstehen, nicht vollumfänglich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Ausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben bis zur Höhe von max. EUR 920,00 p.a. geltend gemacht werden können (bei auswärtiger Unterbringung erhöht sich dieser Betrag auf EUR 1.227,00; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Bei berufsbegleitenden (Erst-)Studiengängen können jedoch die gesamten Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Verursachung des Studiums beruflich veranlasst ist. Wesentliches Indiz hierfür ist, dass der Steuerpflichtige seine Kenntnisse in seinem ausgeübten Beruf vertiefen oder erweitern will. Darüber hinaus kann der unbeschränkte Werbungskostenabzug dann geboten sein, wenn der Steuerpflichtige erst nach Abschluss der konkreten Weiterbildungsmaßnahme dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht und eine entsprechende Anstellung tatsächlich anstrebt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1996, BStBl. 1996 II S. 482; Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2003, Az. S 2350 A).
52. Spekulationsgewinne aus Grundstücksgeschäften: Aussetzung der Vollziehung
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 16.12.12003 (Az. IX R 46/02) entschieden, dass die Übergangslose Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksan- und -verkäufen von bislang 2 auf nunmehr 10 Jahre mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraufhin wurde diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun auch bestätigt, dass Steuerpflichtige im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung der Vollziehung beantragen können, soweit sie von dieser Problematik betroffen sind (Urteil vom 22.12.2003; Az. IX B 177/02).
Entsprechende Steuerfestsetzungen sollten daher in jedem Fall mittels Einspruch angefochten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
53. Kirchensteuer: Erstattung von Steuerbeträgen als rückwirkendes Ereignis?
Soweit ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr Kirchensteuerbeträge entrichtet, können diese als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Erfolgt eine Erstattung entsprechender Beträge, so werden diese bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzuges entsprechend verrechnet.
In Fällen, in denen auch nach der Verrechnung von Kirchensteuererstattungsbeträgen noch ein Betrag verbleibt, wurde von der Finanzverwaltung die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres zu der die Kirchensteuererstattung gehört nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (= rückwirkendes Ereignis) geändert und der Sonderausgabenabzug insoweit auch in diesem Jahr gekürzt.
Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 22.09.2003 (Az. 7 K 1172/03) jedoch die Auffassung, dass es bei der Zahlung bzw. Erstattung von Kirchensteuerbeträgen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verausgabung bzw. der Erstattung ankommt. Eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung als rückwirkendes Ereignis käme demnach nicht in Betracht. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 68/03).
Bis zur Entscheidung sollten daher betroffene Steuerfestsetzungen mittels Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens beim Bundesfinanzhof beantragt werden.
54. Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungsbelege bei Leistungen zwischen Bauunternehmern
- Wer ist betroffen?
- Was sind Bauleistungen?
- Wie muss zukünftig die Rechnung für solche Leistungen aussehen?
- Was muss der Leistungsempfänger gegenüber dem Finanzamt erklären?
- Welche Folgen ergeben sich auf die Bauabzugssteuer?
- Wann entsteht die Umsatzsteuer?
- Was passiert, wenn dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird?
- Ab wann sind diese Neuregelungen anzuwenden?
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern zukünftig völlig neu geregelt.
Bislang erfolgte auch zwischen Bauunternehmern die Abrechnung von Bauleistungen mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung. Zukünftig ist der leistende Bauunternehmer verpflichtet, eine Netto-Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen und an den Leistungsempfänger weiterzuleiten. Der Bauunternehmer als Leistungsempfänger ist sodann verpflichtet, die Umsatzsteuer für die erhaltene Bauleistung an das Finanzamt abzuführen und kann im Gegenzug einen entsprechenden Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der leistende Unternehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, für solche Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Wer ist betroffen?
Die nachfolgenden Neuerungen gelten ausschließlich für Unternehmer, die ausschließlich bzw. überwiegend Bauleistungen erbringen. Diese Leistungen müssen darüber hinaus wiederum an einen anderen Bauunternehmer erbracht werden (zum Beispiel: Bauunternehmer A ist als Subunternehmer für Bauunternehmer B tätig).
Werden hingegen Leistungen an Privatpersonen bzw. Unternehmen, die nicht als Bauunternehmen anzusehen sind, erbracht, so gelten die bisherigen Anforderungen an Rechnungen auch weiterhin.
Bei Unklarheiten ist vor Erstellung der Rechnung eine Bestätigung des Leistungsempfängers einzuholen, ob er zum betroffenen Personenkreis (= Bauunternehmer) gehört oder nicht, um ein mögliches Haftungsrisiko zu vermeiden.
Was sind Bauleistungen?
Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Bauleistungen, für welche die Neuregelungen gelten wie folgt:
"Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen." (§ 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz)
Somit sind unter Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift insbesondere zu verstehen:- Arbeiten des Bauhauptgewerbes
- Fliesen- und Verlegearbeiten
- Glaserarbeiten
- Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro)
- Ofenbau
- Schreiner- und Zimmererarbeiten
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind
Wie muss zukünftig die Rechnung für solche Leistungen aussehen?
Der leistende Bauunternehmer muss an den Leistungsempfänger eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellen (Netto-Rechnung).
In dieser Rechnung ist gesondert darauf hinzuweisen, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Was muss der Leistungsempfänger gegenüber dem Finanzamt erklären?
Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Bauleistung selbst errechnen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Netto-Rechnungsbetrag des leistenden Bauunternehmers.
Die so ermittelte Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger in der selben Umsatzsteuer-Voranmeldung einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Welche Folgen ergeben sich auf die Bauabzugssteuer?
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugssteuer verwechselt werden, die auch weiterhin unverändert zur Anwendung kommt.
Anders als bei der Bauabzugssteuer ist jedoch ein Freistellungsverfahren bei der Neuregelung der Umsatzsteuer nicht vorgesehen.
Zur Anwendung der Neuregelungen im Zusammenhang mit der Bauabzugssteuer gilt folgendes:- Der leistende Bauunternehmer legt eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vor
- Der leistende Bauunternehmer legt keine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vor
In diesem Fall bleibt die Ermittlung, Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer unverändert.
Jedoch muss der Leistungsempfänger noch die Bauabzugssteuer von 15% bezogen auf den (fiktiven) Rechnungs-Brutto-Betrag an das Finanzamt abführen.
Beispiel:
| Netto-Rechnungsbetrag: | 100.000 EUR |
| Umsatzsteuer 16%: | 16.000 EUR |
| Brutto-Betrag: | 116.000 EUR |
| Davon Bauabzugssteuer 15%: | 17.400 EUR |
Der Leistungsempfänger muss somit folgende Zahlungen leisten:
| Zahlung an das Finanzamt: | |
| Umsatzsteuer: | 16.000 EUR |
| Bauabzugssteuer: | 17.400 EUR |
| Summe: | 33.400 EUR |
| Ggf. Vorsteuerabzug: | 16.000 EUR |
| Zahlung an den leistenden Bauunternehmer: | |
| Netto-Rechnungsbetrag: | 100.000 EUR |
| abzügl. Bauabzugssteuer: | -17.400 EUR |
| Summe: | 82.600 EUR |
Wann entsteht die Umsatzsteuer?
In der Regel entsteht die vom Leistungsempfänger abzuführende Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, d.h. im Kalendermonat der Rechnungsausstellung muss der Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung deklariert werden.
Bei Teilzahlungen, Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer jedoch bereits dann, wenn die entsprechende Zahlung an den leistenden Bauunternehmer geleistet wird.
Was passiert, wenn dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird?
Stellt der leistenden Bauunternehmer trotz der Neuregelung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung, so ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, lediglich den Netto-Rechnungsbetrag an den Leistenden auszuzahlen. Die errechnete Umsatzsteuer ist weiterhin vom Leistungsempfänger an das Finanzamt abzuführen.
Darüber hinaus ist der leistenden Unternehmer verpflichtet, die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (§ 14 c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Somit wird die Umsatzsteuer bis zur Korrektur der Rechnung insgesamt zweimal an das Finanzamt abgeführt!
Ab wann sind diese Neuregelungen anzuwenden?
Die Regelung ist noch von einer Genehmigung der EU-Kommission abhängig. Sobald diese vorliegt, treten die Rechtsfolgen ab dem Beginn des nächsten Quartals in Kraft.
Dies bedeutet, dass wenn die EU-Kommission noch bis Ende März 2004 die Gesetzesänderungen genehmigt, bereits ab dem 1. April 2004 diese Neuregelungen anzuwenden wären.
Bislang liegt jedoch noch keine Genehmigung seitens der EU-Kommission vor, so dass zur Zeit ein genaues Datum hinsichtlich der erstmaligen Anwendung noch nicht feststeht.
Sobald die Genehmigung durch die EU-Kommission vorliegt, erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung im Internet auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums. Darüber hinaus beabsichtigt das Bundesfinanzministerium noch ein ausführliches Anwendungs- und Erläuterungsschreiben zur Anwendung dieser neuen Vorschriften zu veröffentlichen.
55. Steueramnestie: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
- Zeitlicher Anwendungsbereich
- Höhe der Steuerzahlung
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage
- Zahlungsfrist
- Umfang der Strafbefreiung
- Hinweise zum Datenschutz
Zum 1. Januar 2004 ist nunmehr das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungsgesetz - StraBEG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll dem Steuerbürger bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugssteuern durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung Straf- und Bußgeldbefreiung sowie Abgabenbefreiung gewährt werden.
Nachfolgend möchten wir die wesentlichen Regelungsinhalte der Vorschrift wiedergeben.
Zeitlicher Anwendungsbereich
In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 hinterzogenen Einnahmen anzugeben sowie die für diesen Zeitraum unberechtigt in Anspruch genommenen Ausgaben. Darüber hinaus muss die Steuerhinterziehung vor dem 18.10.2003 (Datum des Beschlusses des Vermittlungsausschusses hinsichtlich der Einbeziehung des Kalenderjahres 2002) begangen worden sein (= Abgabe der unzutreffenden Steuererklärung beim Finanzamt).
Höhe der Steuerzahlung
Die Höhe der im Rahmen der strafbefreienden Erklärung zu leistenden Steuerzahlungen ist davon abhängig wann die strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt eingereicht wird.
Bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung und Zahlung bis zum 31.12.2004 beträgt die pauschale Steuer insgesamt 25% der Bemessungsgrundlage. Erfolgt die Abgabe und Zahlung bis zum 31.03.2005 so erhöht sich die zu zahlende Steuer auf insgesamt 35% der Bemessungsgrundlage.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zu prüfen, welche Steuerarten von der strafbefreienden Erklärung betroffen sind.
Der Gesetzgeber sieht dabei folgende Steuerarten vor:
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer
Für die einzelnen Steuerarten ermittelt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
| Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer: | 60% der Bruttoeinnahmen |
| Gewerbesteuer: | 10% der gewerbesteuerlichen Einnahmen |
| Umsatzsteuer: | 30% der Bruttoeinnahmen |
| Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer: | 20% des steuerpflichtigen Erwerbs |
Wurden unberechtigterweise Vorsteuerabzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt in Anspruch genommen, so ermittelt sich die Bemessungsgrundlage mit 200% der zu Unrecht gewährten Vorsteuerbeträge.
Zahlungsfrist
Nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung muß die pauschale Steuer von 25% bzw. 35% innerhalb von 10 Tagen an das Finanzamt gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so tritt eine Strafbefreiung nicht ein.
Umfang der Strafbefreiung
Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten, bei denen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind soweit diese in der strafbefreienden Erklärung angegeben worden sind.
Sofern die hinterzogenen Einnahmen zur Entrichtung von Ausgaben verwendet worden sind, für die der Steuerpflichtige einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen (insb. Lohnsteuer für Schwarzgelder, die an das Personal gezahlt worden sind), so tritt die Strafbefreiung auch für diese Steuerabzugsbeträge ein. Auch wenn der Empfänger der Zahlungen diese nicht als Einnahmen erklärt hat, so wird auch er durch die strafbefreiende Erklärung des Arbeitgebers "mitamnestiert".
Sofern bereits vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung bei dem Steuerpflichtigen
- eine steuerliche Betriebsprüfung begonnen wurde,
- die Steuerhinterziehung bereits entdeckt worden ist,
- dieser bereits mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste oder
- dieser eine Steuererklärung berichtigt oder eine "klassische" Selbstanzeige abgegeben hat
tritt die Strafbefreiung nicht ein.
Hinweise zum Datenschutz
Die Daten der strafbefreienden Erklärung sollen ohne besondere Einwilligung des Steuerpflichtigen nur zur Durchführung dieses Verfahrens verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen des Finanzamtes soll hierdurch verhindert werden.
56. Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen: Übergangsregelung bis 30. Juni 2004
Im Rahmen der Mandanten-Information für den Monat April haben wir bereits ausführlich auf die neuen Beleganforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Leistungen zwischen Bauunternehmern hingewiesen.
Diese neuen Rechtsgrundsätze sind nach einer Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums zwingend erst ab dem 01. Juli 2004 anzuwenden. In der Zeit bis zum 30. Juni 2004 haben die betroffenen Bauunternehmer ein Wahlrecht, ob sie die Leistungen wie bisher mit 16% Umsatzsteuer abrechnen oder dem Leistungsempfänger eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erteilen.
57. GmbH: Vorschüsse auf Tantieme sind zu verzinsen
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen sowie die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Voraus einzeln klar und eindeutig festgelegt werden. Das bloße Recht auf Zahlung von angemessenen Vorschüssen reicht insoweit nicht aus.
Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung Gewinn erhöhend bei der GmbH zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel die Spanne zwischen den banküblichen Soll- bzw. Habenzinsen teilen (Urteil des Bundesfinanzhof vom 22.10.2003, Az. I R 36/03).
58. Einkommensteuer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei mehreren Anstellungsverhältnissen
In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.08.2003, Az. 2 K 1492/03) zu der Frage entschieden, inwieweit der Kürzungsbetrag bei den Sonderausgaben (sog. Vorwegabzug) zu kürzen ist, wenn der Steuerpflichtige sowohl einer sozialversicherungsfreien und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht.
Im Urteilsfall war der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherung befreit. Daneben erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterlagen.
Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben insgesamt 16% des gesamten Brutto-Arbeitslohns aus beiden Beschäftigungsverhältnissen gekürzt. Der hiergegen eingereichten Klage hat das Finanzgericht stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages ausschließlich diejenigen Einnahmen zu Grunde zu legen, die tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben.
Da das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat (Az XI R 59/03), sollten entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen mittels Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.
59. Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Sofern ein Gebäude zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Zwecken genutzt wird, ergeben sich stets Probleme bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für das Gesamtgebäude.
Die Finanzverwaltung hat bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teil in der Regel nach dem Verhältnis der entsprechend genutzten Wohnflächen zu erfolgen hat. Von der Rechtsprechung wurde jedoch nochmals in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Aufteilung auch abweichend hiervon nach dem Verhältnis der jeweils erzielten Umsätze erfolgen kann (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2003, Az. 5 K 236/03, rechtskräftig).
Dieser Aufteilungsmaßstab ist für den Vermieter immer dann von Vorteil, wenn aus dem steuerpflichtig vermieteten Gebäudeteil ein höherer Umsatz erzielt wird als aus dem steuerfrei vermieteten.
Hierzu ist anzumerken, dass diese Rechtsgrundsätze lediglich für Zeiträume bis einschließlich 2003 anzuwenden sind. Auf Grund einer Gesetzesänderung ist dieser Aufteilungsmaßstab jedoch gesetzlich ausgeschlossen worden (§ 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz). Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob diese Regelung vor dem Hintergrund der anders lautenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung Bestand haben wird.
60. Gründung einer "Limited (Ltd.)" an Stelle einer GmbH?
Auf Grund der jüngeren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit wird zunehmend die Rechtsform der ausländischen "limited company" als Alternative zu einer deutschen GmbH dargestellt.
Dabei erfolgt in der Regel die Gründung der "limited company" im europäischen Ausland (zum Beispiel in Großbritannien), mit einer anschließenden Sitzverlegung nach Deutschland bzw. der Begründung einer Zweigniederlassung im Inland (zwingende Eintragung in das Handelsregister erforderlich).
Die Vorteile dieser Rechtsform liegen insbesondere in den nicht unerheblichen Einsparungen bei den Gründungskosten sowie der geringen Mindestkapitalausstattung der Gesellschaft (zum Beispiel mind. 1 britisches Pfund gegenüber EUR 25.000 bei der deutschen GmbH).
Auf der anderen Seite sind jedoch als Nachteile insbesondere die Anwendung des ausländischen Rechts bzw. der ausländischen Gerichtsbarkeit zu erwähnen. Die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen bei sämtlichen relevanten Handlungen die Vorgaben des ausländischen Gesellschafts- und Insolvenzrechtes einhalten. Gerade für diesen Bereich muß daher mit einem entsprechend erhöhten Beratungsaufwand sowie einer entsprechend erhöhten Kostenbelastung gerechnet werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass die "limited company" im Ausland (= Sitz der Gesellschaft) verpflichtet ist, ein sog. "registered office" zu unterhalten. Sofern die Gesellschaft tatsächlich ausschließlich in Deutschland tätig wird, handelt es sich hierbei jedoch nur um ein aus Verwaltungsgründen erforderliches Büro ohne eigene Funktion. Daneben werden die rechtlichen Angelegenheiten der "limited company" durch einen sog. "secretary" wahrgenommen, der neben dem "director" Pflichtorgan der Gesellschaft ist. Da der Aufgabenbereich dieses "secretary" sehr weit gefasst und sehr verantwortungsvoll ist, sollte dieser daher über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Sehr häufig werden bei Gründung der "limited company" sog. "nominee secretaries" für das erste Geschäftsjahr bestellt. Dies stellt sicherlich ein Risiko dar, da diese Personen sehr häufig nicht über die ausreichenden Qualifikationen zur Führung der Gesellschaft bzw. deren Errichtung gerade im Erstjahr verfügen.
Neben diesen Folgekosten für die Gesellschaft sind darüber hinaus die ggf. erforderlichen Steuererklärungsverpflichtungen im Ansässigkeitsstaat der "limited company" zu beachten. Kommt die Gesellschaft diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen Sanktionen, die sogar bis zur Löschung der Gesellschaft im entsprechenden Register führen.
Bei Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist darüber hinaus zu befürchten, dass Kunden bzw. Lieferanten der ausländischen Kapitalgesellschaft skeptisch gegenüber stehen und nur bereit sind vorzuleisten, wenn entsprechende Sicherheiten, z. B. eine persönliche Bürgschaft der Gesellschaft oder des Geschäftsführers, gestellt werden.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass die inländische Betriebsstätte der regulären - deutschen - Besteuerung mit Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt. Hieraus ergeben sich auch eventuelle persönliche Haftungsansprüche des deutschen Fiskus, wie bei einer klassischen GmbH (zum Beispiel Haftung für Steuerrückstände der Gesellschaft nach § 69 Abgabenordnung). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich darüber hinaus für nicht abgeführte Sozialabgaben im Bereich der Arbeitslöhne ergeben.
61. GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzuges bei der Einkommensteuer
Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage ohne eigene Beitragszahlung zugesagt, so wurde bislang der Abzug von Vorsorgeaufwendungen (insbesondere von Beiträgen zur Lebens- und Krankenversicherung) eingeschränkt (Kürzung des Vorwegabzuges von EUR 3.068 bei Ledigen bzw. EUR 6.136 bei Ehegatten um 16% des Brutto-Arbeitslohnes). Demgegenüber hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.10.2002 (Az. XI R 25/01) entschieden, dass eine Kürzung des Vorwegabzuges bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht vorzunehmen ist. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Gesellschafter mittelbar die Altersversorgung durch eigene Beiträge finanziert, da er in Höhe der durch die GmbH zu leistenden Vorsorgebeiträge (Zahlungen in eine Rückdeckungsversicherung bzw. Zuführung zur Pensionsrückstellung) insoweit auf entsprechende Gewinnausschüttungen bzw. einen Liquidationserlös verzichtet. Obwohl das Urteil bislang noch nicht amtlich veröffentlicht worden ist, wendet die Finanzverwaltung diese neue Rechtsprechung in diesen Fällen bereits an.
Die Rechtslage bei Mitgesellschafter-Geschäftsführern ist bislang noch nicht eindeutig entschieden. Nach Auffassung des Finanzgerichtes München (Gerichtsbescheide vom 22.05.2003, Az. 1 K 919/02 und 1 K 920/02) ist die vorgenannte Rechtsprechung auf bei Gesellschafter-Geschäftsführern anzuwenden, die jeweils zu Hälfte an der GmbH beteiligt sind. Da zu diesem Thema noch zahlreiche Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind (u.a. Az. XI R 46/03, XI R 45/03), sollten entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen durch Einlegung eines Einspruches angefochten werden und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragt werden.
62. Umsatzsteuer: Beschränkung des Vorsteuerabzuges bei auch privat genutzten Firmenwagen
Sofern ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt, wurde ab dem 1.4.1999 lediglich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 50% aus der Anschaffung des Fahrzeuges bzw. aus den laufenden Betriebskosten vom Finanzamt gewährt. Im Gegenzug entfiel die umsatzsteuerliche Versteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeuges durch den Unternehmer.
Nun hat der Europäische Gerichtshof - für die Fachwelt überraschend - entschieden, dass diese Beschränkung des Vorsteuerabzuges im Grundsatz mit geltendem EU-Recht vereinbar ist (Urteil vom 29.04.2004, Sudholz, C - 17/01). Lediglich für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 04.03.2000 (Tag der Ermächtigung für diese Gesetzesänderung der EU) ist diese Gesetzesnorm nicht mit EU-Recht vereinbar.
Somit sind diese Rechtsgrundsätze für den Zeitraum vom 05.03.2000 bis einschließlich 31.12.2002 (die Genehmigung der EU galt nur bis zum 31.12.2002) als zwingend anzuwendendes nationales Recht anzusehen. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 bis einschließlich 31.12.2003 hingegen stellt diese Vorschrift nur ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dar (Hinweis: Die Vorschrift wurde durch den Gesetzgeber zum 01.01.2004 wieder aufgehoben).
Bei bestehenden Einspruchsverfahren kann sich der Steuerpflichtige somit nicht mehr auf den entsprechenden Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2000 (Az. V R 30/00) berufen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung diese Einspruchsverfahren auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung des EuGH beenden und ggf. entsprechende Aussetzungszinsen (6% p.a.) festsetzen wird. Hierzu wird in Kürze ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums erwartet.
63. Umsatzsteuer: Auswirkungen der EU-Erweiterung
Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 sind der EU insgesamt 10 neue Mitgliedsstaaten beigetreten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern).
Da diese Staaten ab dem 1. Mai 2004 ohne Übergangsfrist zum Gemeinschaftsgebiet gehören, muss zwingend das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auch in diesen Beitrittsländern eingeführt werden.
64. Alterseinkünftegesetz im Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 29.04.2004 das sog. Alterseinkünftegesetz verabschiedet. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (Az. 2 BvL 17/99) war der Gesetzgeber aufgefordert worden, die bisherigen Unterschiede bei der Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen spätestens ab dem 01.01.2005 grundlegend neu zu regeln.
Im Kern soll durch das Gesetz beginnend ab dem Jahr 2005 über einen Übergangszeitraum von 35 Jahren hinweg schrittweise eine volle Besteuerung der Alterseinkünfte unabhängig von der Art der Bezüge erreicht werden. Im Gegenzug werden die Beitragszahlungen - schrittweise bis zum Jahr 2025 - in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (Prinzip der nach gelagerten Besteuerung).
Für das Jahr 2005 bedeutet dies, dass Bestandsrenten bzw. Neufälle bis zu einer Rente von rd. EUR 18.900 / Jahr (entspricht rd. EUR 1.575 / Monat) für Alleinstehende steuerfrei bleiben. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.
Die Vorsorgebeiträge werden für das Kalenderjahr 2005 zunächst in Höhe von 60% der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Sonderregelung beim Sonderausgabenabzug von der Einkommensteuer befreit (max. 60% von EUR 20.000 p.a.).
Weiterhin werden die steuerlichen Privilegien der Lebensversicherung (Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge und Steuerfreiheit der Erträge) weitestgehend abgeschafft. Nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 26.05.2004 sollen die Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, jedoch nur zu 50% der Einkommensteuer unterworfen werden (sog. Halbeinkünfteverfahren), sofern der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweist und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers erfolgt.
65. Einkommensteuer: Werbungskostenabzug bei Anschaffung eines PC
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004 (Az. VI R 135/01) können die Kosten für die Anschaffung eines PC auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der PC nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung führt eine private Mitbenutzung des PC nicht mehr zur vollständigen Versagung des Werbungskostenabzuges, sondern vielmehr zu einer anteiligen Berücksichtigung der Kosten für den beruflich genutzten Teil.
Sofern der PC zu nicht mehr als 10% privat genutzt wird, erhält der Steuerpflichtige den vollen Werbungskostenabzug. Erst bei einer über 10%-liegenden privaten Mitbenutzung des PC müssen die Anschaffungskosten in einen privaten und einen beruflichen Teil aufgeteilt werden.
66. Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
Im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere im Bereich der Gastronomie werden durch das Finanzamt regelmäßig Verprobungen der erklärten Sachentnahmen der Unternehmer sowie dessen Familienangehörigen vorgenommen.
Als Hilfsmittel zur Ermittlung der zu versteuernden Sachentnahmen dient dem Finanzamt hierfür die amtliche Richtsatzsammlung, in der die pauschalierten Sachentnahmen ("unentgeltlichen Wertabgaben") gegliedert nach verschiedenen Gewerbezweigen aufgeführt sind.
Für das Kalenderjahr 2003 wurden mit Schreiben vom 15.06.2004 die aktuellen Richtsätze durch das Finanzamt veröffentlicht, die erstmals für das Kalenderjahr 2004 zu beachten und anzuwenden sind.
- Richtsaetze_2003.pdf
(106 KB)
67. Umsatzsteuer: Kein Ausweis der Umsatzsteuer ab 01.07.2004 für Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
Zum 01.04.2004 wurde hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises für Bauleistungen, die zwischen Bauunternehmern erbracht werden, eine grundlegende Neuregelung eingeführt. Anders als bisher ist der leistende Bauunternehmer nicht mehr berechtigt, in der Rechnung über die erbrachten Bauleistungen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Vielmehr muss eine Rechnung auf Basis des Netto-Betrages erstellt werden. Der Leistungsempfänger ist im Gegenzug verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Netto-Betrag zu ermitteln, diesen in seiner Vorsteueranmeldung zu erfassen und den Betrag an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug steht dem Leistungsempfänger unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu.
Auf Grund einer Übergangsregelung konnten die betroffenen Unternehmer bis zum 30.06.2004 noch nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. einschließlich des Umsatzsteuerausweises, abrechnen.
Beginnend ab dem 01.07.2004 sind die Rechnungen in diesen Fällen zwingend nur noch ohne Umsatzsteuerausweis vorzunehmen.
Wir haben für Sie eine Informationsschrift zusammengestellt, die die wesentlichen Details mit Beispiel und Musterschreiben zu diesem Thema enthält:
- Info_Rchng_Bauunternehmer_II.pdf
(59 KB)
68. Rating: Bonitätsprüfung nach "Basel II" verabschiedet
Nach langwierigen Verhandlungen haben die Notenbank und die Aufsichtsbehörden der zehn führenden Industrienationen (G-10) die neuen Eigenkapitalregeln für Banken verabschiedet.
Diese für die teilnehmenden Länder verpflichtenden Regelungen müssen spätestens 2007 auch tatsächlich umgesetzt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bereits jetzt die Kreditinstitute ein Bonitätsrating ihrer Neu- und Bestandskunden vornehmen.
Auf Grund der weitreichenden Folgen, insbesondere im Hinblick auf die Zinskonditionen sowie die Vergabe von Neukrediten und Anschluss- bzw. Umfinanzierungen, müssen sich somit die Unternehmer bereits jetzt mit diesem Thema auseinandersetzen.
Die Einreichung der Jahresabschlüsse sowie der betriebswirtschaftlichen Auswertungen werden somit in der Zukunft nicht mehr ausreichen. Vielmehr müssen auch Bereiche wie zum Beispiel die Marktstellung und die Managementqualität sowie die Finanz- und Liquiditätsstruktur "ratingsicher" gestaltet und gegebenenfalls umorganisiert werden.
69. Vorweggenommene Erbfolge: Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat endlich zu dem seit langem strittigen Thema der steuerlichen Behandlung der Vermögensübertragung im Wege der vorgenommenen Erbfolge gegen Gewährung von Versorgungsleistungen entschieden (Urteile vom 12.05.2003, Az. GrS 1/00 und Az. GrS 2/00). Die bisherige Rechtsunsicherheit wurde nunmehr - größtenteils - durch die neue Rechtsprechung beseitigt.
Demnach sind bei der Übertragung von Privatvermögen Versorgungsleistungen bei dem Zahlungsverpflichteten nur dann steuerlich abziehbar, wenn diese wiederkehrenden Leistungen aus den erzielbaren Netto-Erträgen des übertragenden Vermögens erwirtschaftet werden können. Hierbei ist zu beachten, dass auch ersparte Aufwendungen (zum Beispiel die selbst genutzte Wohnung) als fiktiver Ertrag angesehen werden kann. Der hierfür maßgebliche Netto-Ertrag ist um steuerlich gebotene Abschreibungsbeträge und außerordentliche Aufwendungen zu erhöhen.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der Betrieb ausreichende Gewinne zur Entrichtung der vereinbarten Versorgungsleistungen erwirtschaften wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch weiterhin zu beachten, dass wenn der Wert des übertragenen Vermögens weniger als 50% des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen beträgt, ggf. steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen angenommen werden können.
70. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für die selbst genutzte Wohnung
Durch eine grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-25/00, Seeling) wurde höchstrichterlich anerkannt, die selbst genutzte Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass aus den Baukosten der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.
Im Gegenzug hat der Unternehmer die private Nutzung der Immobilie als unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) zu versteuern.
Auf Grund der weitreichenden Folgen dieser Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium nunmehr zwei Schreiben zur Anwendung dieser Rechtsprechung und zur Ermittlung des vom Unternehmer zu versteuernden Eigenverbrauchs herausgegeben (Schreiben vom 13.04.2004):
- BMF_Schreiben_1.pdf
(22 KB) - BMF_Schreiben_2.pdf
(162 KB)
Durch die grundsätzliche Anerkennung der geänderten Rechtsprechung können somit nunmehr nicht unerhebliche Finanzierungsvorteile bei der Errichtung einer teilweise selbst genutzten Immobilie gestaltet werden.
71. Betriebsprüfung: Neue Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2003
Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen kann das Finanzamt, sofern der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, den steuerpflichtigen Gewinn ganz oder teilweise im Schätzungswege ermitteln.
Als Anhaltspunkt dient dem Betriebsprüfer hierzu in der Regel die sog. Richtsatzsammlung. In dieser Sammlung sind die wesentlichen Besteuerungsmerkmale eines durchschnittlichen Betriebes (zum Beispiel Rohgewinnaufschlagssatz, Halbreingewinn, Reingewinn) unterteilt nach den verschiedenen Gewerbeklassen (von Apotheke bis Zoologischer Bedarf) aufgeführt. Diese Richtsätze sind auch von den Finanzgerichten dem Grunde nach anerkannt.
Für das Kalenderjahr 2003 hat das Bundesfinanzministerium nun die für dieses Kalenderjahr gültigen Richtsätze der einzelnen Gewerbeklassen bekanntgegeben. Die aktuelle Richtsatzsammlung kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden.
- Richtsatzsammlung_2003.pdf
(900 KB)
72. Gesetzgebung: Abziehbarkeit von Ausbildungskosten beschränkt / Steuerliche Förderung von Alleinerziehenden / Anmeldung der Kapitalertragsteuer
Im Rahmen des jüngsten Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium unter anderem die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gesetzlich neu geregelt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden Aus- und Fortbildungskosten fast ausschließlich als (vorweggenommene) Werbungskosten uneingeschränkt berücksichtigt. Dies wollte der Gesetzgeber in dieser Form nicht mehr hinnehmen und hat daraufhin das Einkommensteuergesetz entsprechend geändert. Zukünftig sind daher Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, die bzw. das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, bis zur Höhe von EUR 4.000 als Sonderausgabe abziehbar. Ein Werbungskostenabzug kommt daher nicht mehr in Betracht.
Bezüglich der Förderung von Alleinerziehenden wurde die Gewährung des neu eingeführten Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§§ 24b, 42b Einkommensteuergesetz) auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und der erziehende Elternteil Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld bzw. die Gewährung des Kinderfreibetrages hat. Der Entlastungsbetrag beträgt insgesamt EUR 1.308 im Kalenderjahr.
Bei der Ausschüttung von Dividenden von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH) an ihre Anteilseigner sind zukünftig neue zeitliche Fristen zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer (20% des Dividendenbetrages) sowie des Solidaritätszuschlages (5,5% der abzuführenden Kapitalertragsteuer) zu beachten. Bislang war die ausschüttende Kapitalgesellschaft verpflichtet, die Kapitalertragsteuer spätestens am 10. des auf den Monat der Ausschüttung folgenden Kalendermonats beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes und der Finanzverwaltung entstehen hierdurch für die Kapitalgesellschaft unberechtigte Stundungseffekte. Nunmehr wird die Kapitalgesellschaft verpflichtet, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zeitgleich mit der Ausschüttung an die Anteilseigner beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.
73. Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
Bis zum 31.12.2003 konnten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand nach einem beruflichen Wohnungswechsel am Beschäftigungsort eine sog. Doppelte Haushaltsführung begründen und die für die beruflich angemietete Wohnung entstehenden Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Betroffen sind hierbei insbesondere Angestellte, die noch bei ihren Eltern leben.
Dabei wurde die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt für:
- einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach dem Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort
- und für die Folgezeit, wenn der Arbeitnehmer
- für längstens drei Monate am neuen Beschäftigungsort tätig ist oder
- er sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder
- längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird, umzugsbereit ist, jedoch noch keine angemessene Wohnung gefunden hat
Die Finanzverwaltung vertritt auf Grund der jüngsten Gesetzesänderung beginnend ab dem 1.1.2004 die Auffassung, dass eine doppelte Haushaltsführung nur noch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die bisherige Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ist daher für das Kalenderjahr 2004 nicht mehr anzuwenden.
Hierdurch ergeben sich folgende Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmer:
- Ein Werbungskostenabzug für die Aufwendungen der Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht mehr möglich.
- Vergütungen des Arbeitgebers für eine doppelte Haushaltsführung sind für diesen betroffenen Personenkreis zukünftig lohnsteuerpflichtig.
- Die bisher als sog. Familienheimfahrten anzusetzenden Fahrtkosten stellen zukünftig Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar und sind mit der Entfernungspauschale anzusetzen.
74. Steueramnestie: Ergänzende Informationen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Mit Wirkung zum 1.1.2004 hat das Finanzministerium das sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) verabschiedet, um Steuerflüchtlingen und Steuerhinterziehern eine gesetzliche Grundlage zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen. Von Anfang an legte der Gesetzgeber dabei größten Wert auf ein möglichst unkompliziertes Gesetz bzw. eine größtmögliche Pauschalierung zwecks Vereinfachung. Jedoch sind in der täglichen Praxis dabei eine Vielzahl von Einzelfällen und Fragestellungen unbeantwortet bzw. offen geblieben.
Daher hat das Bundesfinanzministerium nunmehr einen aktuellen Fragen- und Antwortenkatalog zum StraBEG bekanntgeben. Hierbei werden unter anderem Fragen zur formellen Bearbeitung der strafbefreienden Erklärung wie auch Einzelheiten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen besprochen. Der Fragenkatalog kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden.
- StraBEG_Fragenkatalog.pdf
(416 KB)
75. Neues zum Thema Rating: Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung
Durch die verschärften Anforderungen der Kreditinstitute bei der Bonitätsprüfung zur Vergabe von Krediten (insbesondere § 18 Kreditwesengesetz - KWG) haben sich die Anforderungen an die Erstellung eines Jahresabschlusses deutlich erhöht. Durch die nunmehr erfolgte Verabschiedung der Grundsätze der Bonitätsbeurteilung nach "Basel II" wird sich dieser Trend auch in der Zukunft weiter fortsetzen.
Zahlreiche Kreditinstitute fordern ihre Kreditkunden auf, zukünftig Jahresabschlüsse mit einem besonderen Testat einzureichen. Dabei sollen insbesondere eingeschränkte oder gar umfassende Prüfungshandlungen zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden.
Hierzu muss der beauftragte Steuerberater zunächst einen von der Bundessteuerberaterkammer verabschiedeten Fragenkatalog gemeinsam mit dem Mandanten durcharbeiten (insgesamt mehr als 60 Fragen). Dabei sind sowohl der Fragekatalog als auch die Beantwortung der einzelnen Fragestellungen durch den Mandanten in den Jahresabschluss aufzunehmen.
Weiterhin sind je nach Art und Umfang des erteilten Auftrages weitergehende Prüfungshandlungen des Steuerberaters vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere Prüfung der Inventur und der sich hieraus ergebenden Bewertung des Vorratsvermögens, eingehende Prüfung der Debitoren und Kreditoren zum Beispiel auf Verjährung bzw. Uneinbringlichkeit.
Zur Vermeidung von möglichen Problemen mit der finanzierenden Hausbank sollte daher bereits frühzeitig ein persönliches Gespräch zwischen Mandant, Bank und Steuerberater gesucht werden, um die Anforderungen der Bank rechtzeitig zu kennen und die Planung zur Erstellung des Jahresabschlusses bereits hierauf abzustellen.
Durch die grundsätzliche Anerkennung der geänderten Rechtsprechung können somit nunmehr nicht unerhebliche Finanzierungsvorteile bei der Errichtung einer teilweise selbst genutzten Immobilie gestaltet werden.
76. Umsatzsteuer: Angaben zum Skontoabzug in Rechnungen
Durch die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie wurden die Anforderungen an den Ausweis in Rechnungsbelegen hinsichtlich der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2004 erheblich erweitert.
Unter anderem musste nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten sein, soweit sie nicht bereits im Entgelt (= Netto-Rechnungsbetrag) enthalten ist.
Bislang wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Skontoabzuges die entsprechend verringerte Netto-Bemessungsgrundlage und der hierauf entfallende Steuerbetrag gesondert ausgewiesen werden musste.
Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 12.07.2004 (Az. S 7280 - 177/St 43) ist es nunmehr auch weiterhin ausreichend, wenn in der Rechnung lediglich die Skontovereinbarung angegeben ist (zum Beispiel: "2% Skonto bei Zahlung bis zum ...").
Bezüglich der Vereinbarung von Boni und Rabatten wird es von der Finanzverwaltung demnach nicht beanstandet, wenn in der entsprechenden Abrechnung auf die jeweils zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird. Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Abrechnung angegeben wird.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
77. Umsatzsteuer: Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen wie zum Beispiel Herstellungs-, Instandhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden durchführen, besteht nunmehr eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung, sofern die Leistungen an Privatpersonen erbracht werden. Gleiches gilt, wenn andere Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wie zum Beispiel Erschließungsmaßnahmen oder Bepflanzung erbracht werden. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erstellt wird, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 5.000 verhängt werden.
Hinweis:
Sofern Leistungen gegenüber einem anderen Unternehmer erbracht werden, ist darüber hinaus zu beachten, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährdet sein kann, sofern die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten wird.
Von den Rechnungsbelegen haben Unternehmer ein Duplikat 10 Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Nunmehr müssen aber auch Privatpersonen oder Unternehmer, die eine Bauleistung für ihren Privatbereich bezogen haben, die Rechnung insgesamt zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Sofern dies nicht beachtet wird, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 500 festgesetzt werden (§ 26a Abs. 2 UStG).
78. Umsatzsteuer: Online-Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Bei Lieferungen innerhalb der EU müssen aus umsatzsteuerlichen Gründen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Rechnungsbelegen angeben.
Eine Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern - auch für Unternehmer, die in den neuen Beitrittsländern ansässig sind - kann im Internet auf den Seiten der EU-Kommission erfolgen: Im Falle einer positiven Rückmeldung erhält der Anfragende in Bezug auf bestimmte Länder nunmehr auch den Namen und die Adresse des Steuerpflichtigen.
79. Umsatzsteuer / Landwirtschaft: Umsätze von Pferdepensionen
Mit Urteil vom 22.01.2001 (Az. V R 41/02) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz (7%), sondern dem Regelsteuersatz (16%) unterliegt. Zu den Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Bereich hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 09.08.2004 Stellung genommen. Demnach kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für solche Umsätze nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden; jedoch werden diese lediglich mit 7% besteuert.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es jedoch bei pauschalierenden Land- und Forstwirten nicht beanstandet, wenn Pensions- oder Vermietungsleistungen bis einschließlich 31.12.2004 im Wege der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG versteuert werden.
80. Einkommensteuer: Degressive AfA und erhöhte Absetzung für Baudenkmäler
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für umfassende Sanierungsaufwendungen für ein vermietetes Gebäude neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG auch erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler gem. § 7i EStG in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 25.05.2004; Az. VIII R 6/01). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist, dass zum einen durch die Baumaßnahmen ein steuerlicher Neubau entsteht, d.h. die bisher vorhandene Bausubstanz nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß) oder die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben (zum Beispiel Erneuerung der tragenden Teile des Gebäudes). Weiterhin ist erforderlich, dass für die Gewährung der erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde über die Höhe der begünstigten Baukosten vorgelegt wird.
Hinweis:
Bei Gebäuden, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, kann der Steuerpflichtige ebenfalls eine Steuervergünstigung für Baudenkmäler nach § 10f EStG und die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2004, Az. X R 19/02).
81. Abgabenordnung: Anzeigepflichten bei Erwerb einer Unternehmensbeteiligung
Bei Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist der Erwerber grundsätzlich verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 138 AO). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nunmehr ein ergänzendes Schreiben mit weiteren Hinweisen zum Erwerb von Auslandsbeteiligungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 17.08.2004). Demnach muss eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt erfolgen, wenn eine Beteiligung von mindestens 10% (bei mittelbaren Beteiligungen von mindestens 25%) erworben wird oder die Anschaffungskosten mehr als EUR 150.000 beträgt. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Übernahme der Beteiligung zu erfolgen.
82. Eigenheimzulage: Gewährung auch für Wohnung im "umsatzsteuerlichen" Betriebsvermögen
Mit Urteil vom 8.5.2003 (Az. C 269/00) hat der EuGH entschieden, dass ein Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht entscheiden kann, ob er ein sowohl zu betrieblichen als auch zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet oder nicht. Im Falle der vollständigen Zuordnung steht dem Unternehmer grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug aus den Baukosten sowie den laufenden Unterhaltskosten des Gebäudes zu. Im Gegenzug müssen jedoch die anteiligen Kosten für die Selbstnutzung des Gebäudes - soweit sie auf die selbst genutzte Wohnung entfallen - als Eigenverbrauch umsatzversteuert werden.
Das Finanzministerium NRW hat nunmehr in diesem Zusammenhang entschieden, dass in solchen Fällen auch die Eigenheimzulage für die selbst genutzte Wohnung gewährt werden kann, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Erlass vom 9.7.2004; Az. EU 1200 - 1 - VB 2). Zu beachten ist jedoch, dass die abziehbare Vorsteuer für die selbst genutzte Wohnung nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einzubeziehen ist.
83. Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach eine Gewinntantieme als variabler Gehaltsbestandteil, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn diese insgesamt 25% der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH übersteigt (Urteile vom 27.2.2003, Az. I R 46/01 und vom 4.6.2003, Az. I R 24/02).
Zu dieser Rechtsprechung nimmt die Oberfinanzdirektion Düsseldorf in ihrer Verfügung vom 17.06.2004 umfassend Stellung. Neben der ausdrücklichen Bestätigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen solche Sachverhalte nur noch dann aufgegriffen werden sollen, wenn zusätzliche Zweifel an den Gesamtbezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen. Für bereits beanstandete Fälle soll zumindest eine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, bis die entsprechenden Verwaltungsgrundsätze in die Körperschaftsteuer-Richtlinien übernommen wurden.
84. Bauabzugsteuer: Antrag für Folgebescheinigung
Zur Vermeidung eines Steuerabzuges bei Bauleistungen kann der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen, die ab dem Tage der Ausstellung gültig ist. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.09.2004 kann bereits sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf Antrag eine erneute Freistellungsbescheinigung beantragt werden, deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der bereits erteilten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).
Um zeitliche Überschneidungen zu vermeiden, sollte daher rechtzeitig ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Folgebescheinigung gestellt werden.
85. Aufbewahrungspflichten: Kontoauszüge beim Onlinebanking-Verfahren
Da Geschäftskunden der Kreditinstitute verstärkt ihre Banktransaktionen im Wege des Onlinebanking-Verfahrens abwickeln, ist bislang noch streitig ob es im Hinblick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtungen genügt, wenn lediglich am PC selbsterstellte Ausdrucke der Umsätze aufbewahrt werden.
Hierzu führt die Oberfinanzdirektion Nürnberg in ihrer Verfügung vom 06.08.2004 (Az. S-0317-34 St 324) aus, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme nur dann erfüllt sind, wenn die durch das Kreditinstitut erstellten Kontoauszüge im Original aufbewahrt werden. Der Ausdruck der entsprechenden Daten am PC des Onlinebanking-Nutzers genügt den Anforderungen der Finanzverwaltung nicht, da eine Abänderbarkeit der Daten insoweit nicht endgültig ausgeschlossen werden kann.
86. Körperschaftsteuer: Übernahme der Kosten für Geburtstagsfeier als verdeckte Gewinnausschüttung
Lädt eine GmbH anlässlich des Geburtstages des Gesellschafter-Geschäftsführers ein und übernimmt die anfallenden Kosten, so liegt hierin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.07.2004; Az. I R 57/03) eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Dabei ist es unerheblich, dass zu diesem Anlass überwiegend Geschäftspartner der GmbH sowie Mitarbeiter der Gesellschaft als Gäste eingeladen worden sind und somit eine - zumindest bedingte - betriebliche Mitveranlassung der Veranstaltung vorliegt.
87. Umsatzsteuer: Kein Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
Lieferungen eines im Inland ansässigen Unternehmers in das sog. Drittlandsgebiet (Exporte in Nicht-EU-Staaten) unterliegen dann nicht der Umsatzbesteuerung, wenn der liefernde Unternehmer nachweist, dass die Waren tatsächlich in das Ausland gelangt sind. Dabei sind die Zollabfertigungspapiere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit.
In einem aktuellen Verfahren hatte der Bundesfinanzhof zu prüfen, ob der inländische Unternehmer einen Vertrauensschutz genießt, wenn der Abnehmer unzutreffende Angaben macht und dies vom inländischen Lieferanten unter Berücksichtigung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht erkannt werden konnte (diese Regelung gilt für Lieferungen an Abnehmer innerhalb der EU, § 6a Abs. 4 UStG).
Das Gericht hat jedoch entschieden, dass diese Vertrauensschutzregelungen nicht für Exporte in das Drittlandsgebiet anwendbar sind (Urteil vom 06.05.2004; Az. V B 101/03). Das im zu entscheidenden Fall die Zollabfertigungspapiere durch den Abnehmer gefälscht worden sind, ist daher dem inländischen Lieferanten anzulasten. Die Umsatzsteuerfreiheit wurde daher für die getätigten Exportumsätze versagt.
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Unternehmer eine wesentlich intensivere Überprüfung der eingereichten Ausfuhrbelege vornehmen und ggf. eigene - zusätzliche - Anfragen an die Zollbehörden stellen.
88. Lohnsteuer: Privatnutzungsverbot für Dienstwagen
Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen wird meist die lohnsteuerliche Erfassung einer - möglichen - privaten Mitbenutzung eines Dienstwagens bei den Mitarbeitern sehr intensiv geprüft.
Häufig spricht daher der Arbeitgeber ein Privatnutzungsverbot aus, um hierdurch die Versteuerung des Sachbezuges (in der Regel sog. 1%-Regelung) zu vermeiden. Dieses bloße Verbot wird jedoch in der Praxis durch die Lohnsteuerprüfer nicht akzeptiert, sofern der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass die Einhaltung dieses Verbotes nicht auch tatsächlich überwacht wird oder die private Nutzung des Fahrzeuges gänzlich ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel wenn der Mitarbeiter den Pkw nach Feierabend sowie am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellen und die Fahrzeugschlüssel abgeben muss).
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen ist jedoch die Annahme der Finanzverwaltung, dass in einem solchen Fall stets eine private Nutzung des Pkw durch den Mitarbeiter nicht ausgeschlossen ist, zumindest zweifelhaft (Az. 1 K 354/01). Demnach wäre ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Privatnutzungsverbot in den folgenden Fällen wirksam:
- Eine Verletzung des Verbotes würde arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen
- Das Fahrzeug ist mit einer Werbebeschriftung des Arbeitgebers versehen
- Aus betrieblichen Gründen muss das Fahrzeug ständig mit Arbeitsmaterial versehen sein
- Der Arbeitnehmer und sein Ehegatte verfügen selbst über einen eigenen Pkw
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, sollte für entsprechende Fälle bis zum Ergehen eines endgültigen Urteils Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden (Az. des Revisionsverfahrens: VI R 2/04).
89. Eigenheimzulage: Objektverbrauch bei Tod des Ehegatten
Erwerben Ehegatten gemeinsam eine selbst genutzte Immobilie, so konnte jeder Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage beantragen. Im Falle des Todes eines Ehegatten vor Beendigung des achtjährigen Förderzeitraums trat für den überlebenden Ehegatten regelmäßig der sog. Objektverbrauch für den geerbten Miteigentumsanteil ein.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EigZulG dahingehend geändert, dass nunmehr der überlebende Ehegatte den Förderbetrag für den geerbten Miteigentumsanteil bis zum Ende des Förderzeitraums fortführen kann. Grundsätzlich ist diese Neuregelung ab dem 1.1.2004 anzuwenden.
Mit einer Verfügung der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster (Az. EZ 1150 A - St 22) wurde klargestellt, dass diese Regelung auch rückwirkend angewendet werden darf. Selbst in Fällen, in denen der Eigenheimzulagebescheid bereits bestandskräftig aufgehoben worden ist, sollte ein entsprechender Antrag auf Weiterzahlung der Eigenheimzulage gestellt werden.
90. Abschaffung der Eigenheimzulage "beschlossen"
Der Bundestag hat am 22.10.2004 die Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2005 beschlossen.
Hiervon unberührt bleiben jedoch die Fälle, die in den Vorjahren die Förderung beantragt haben bzw. die Eigenheimzulage noch für in 2004 erworbene Objekte beantragen wollen.
Sofern der Kauf einer eigengenutzten Immobilie noch im Kalenderjahr 2004 geplant ist, muss der notarielle Kaufvertrag zwingend bis zum 31.12.2004 abgeschlossen werden. Dabei ist unerheblich, dass das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) erst im Kalenderjahr 2005 auf den Erwerber übergeht.
Im Falle der Errichtung eines selbstgenutzten Hauses muss der Bauantrag bis spätestens zum 31.12.2004 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Fristwahrung der Eingangsstempel auf dem Antragsformular maßgebend ist.
Da dieses Gesetz jedoch noch die Zustimmung des Bundesrates erfordert, bleibt abzuwarten, ob die Eigenheimzulage nunmehr gänzlich abgeschafft oder nochmals betragsmäßig reduziert wird.
91. Einkommensteuer: Bescheinigung über erzielte Kapitalerträge
Erstmals für das Kalenderjahr 2004 müssen Banken und Sparkassen ihren Kunden Jahresbescheinigungen auszustellen, in denen Kapitalerträge, Spekulationsgeschäfte sowie anrechenbare Steuerbeträge und Werbungskosten ausgewiesen werden.
Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hierzu Stellung genommen.
Als Besonderheiten sind dabei insbesondere zu beachten:
- Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten wird auch die Jahresbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten ausgestellt.
- Für betriebliche Konten wird (zunächst) keine Jahresbescheinigung erstellt.
- Auch bei einer bei der Bank eingereichten Nichtveranlagungsbescheinigung (zum Beispiel bei Rentnern) ist die Bank verpflichtet, dennoch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Kontrollen des Finanzamtes im Bereich des Kapitalvermögens ab dem 1.4.2005 noch deutlich erweitert werden. Ab diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt die Möglichkeit, unmittelbar sämtliche Konten und Depots eines Steuerpflichtigen bei Banken und Sparkassen zu ermitteln. Zwar werden hierbei keine einzelnen Geldbewegungen offengelegt, jedoch ist die Finanzverwaltung nunmehr darüber informiert, bei welchen Kreditinstituten Kapitalerträge erzielt werden und kann entsprechende Vergleiche mit den erklärten Zins- und Dividendeneinnahmen vornehmen.
92. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gesetzesentwurf
Zur Reform der Erbschaftsbesteuerung hat das Bundesland Schleswig-Holstein nunmehr einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (Bundesratsdrucksache: 422/04). Dieser sieht im Wesentlichen eine grundlegende Überarbeitung der Bewertungsmaßstäbe für übertragende Grundstücke sowie Betriebsvermögen vor.
Die geplanten Änderungen sollen zum 1.1.2005 in Kraft treten.
Hier die wesentlichen - geplanten - Änderungen:
- Bei selbstgenutzten Immobilien soll die Bewertung zukünftig nach dem sog. Sachwertverfahren erfolgen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Wert des unbebauten Grundstückes und dem typisierten Gebäudewert. Regionale Unterschiede sollen durch unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden.
- Vermietete Immobilien werden weiterhin nach dem Ertragswert, ausgehend von den erzielten Mieterlösen bewertet. Dieser Ertragswert wird jedoch um den Bodenwert für das unbebaute Grundstück (Bodenrichtwert) erhöht.
- Für unbebaute und bebaute Grundstücke wird ein pauschaler Abschlag von 10% auf den nach den vorstehenden Kriterien ermittelten Wert vorgenommen.
- Bei Anteilen an Personengesellschaften erfolgt die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Wertes zukünftig nicht mehr auf Basis der (niedrigen) Steuerbilanzwerte sondern vielmehr auf Basis der anteiligen Verkehrswerte. Neben diesem Substanzwert wird noch ein Ertragswert berücksichtigt. Dieser leitet sich aus dem Unterschied zwischen einem Nominalzins von 5,5% und den durchschnittlichen Erträgen der Personengesellschaft der vergangenen drei Jahre ab.
- Die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bleibt systematisch zunächst unverändert (sog. Stuttgarter Verfahren). Bei der Ermittlung des Vermögenswertes wird jedoch nicht mehr die Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft zu Grunde gelegt sondern vielmehr der Ansatz der Verkehrswerte vorgenommen. Der zusätzliche Ertragswert berechnet sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines Nominalzinssatzes von 5,5% und den durchschnittlichen Erträgen der vergangenen drei Jahre.
- Die steuerlichen Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen mit einem derzeitigen Freibetrag von EUR 225.000 und einem Bewertungsabschlag von 35% werden gestrichen. Neu eingeführt wird ein steuerlicher Freibetrag von 2 Mio. EUR. Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist jedoch, dass der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft beteiligt war.
- Für die Übertragung von Lebensversicherungen gelten zukünftig nicht mehr 2/3 der geleisteten Beiträge als Bemessungsgrundlage sondern vielmehr der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung.
Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ist erfahrungsgemäß anzumerken, dass dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch die eine oder andere Änderung erfahren wird. Jedoch ist bereits anhand der geplanten Änderungen ersichtlich, dass die bisherige steuerliche Begünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen zukünftig entfallen bzw. deutlich eingeschränkt wird. So ist zum Beispiel vorgesehen, die bisher mögliche Übertragung von Privatvermögen in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (zum Beispiel GmbH & Co. KG) zukünftig nicht mehr als erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen zu behandeln.
93. Einkommensteuer: Fortbildungs- oder Ausbildungskosten?
Im Rahmen der - rückwirkend zum 1.1.2004 - beschlossenen Gesetzesänderung wird der steuerliche Abzug von Fort- bzw. Ausbildungskosten ab dem Kalenderjahr 2004 deutlich eingeschränkt.
So werden Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben bis zur Höhe von EUR 4.000 pro Jahr steuerlich berücksichtigt.
Jedoch können auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung uneingeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere:
- Die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium ist Gegenstand eines Dienstverhältnisses.
- Es handelt sich um Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf.
- Durch die Aufwendungen wird ein Berufswechsel vorbereitet, wobei es sich jedoch nicht um ein Erststudium handeln darf.
- Es liegt ein Zweitstudium vor, das als Aufbaustudium zu dem Erststudium angesehen werden kann.
- Nach der Arbeitslosigkeit oder dem Mutterschutz wird ein neuer Beruf erlernt, um zukünftig hieraus Einnahmen zu erzielen.
94. Aufbewahrungsfristen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von zehn bzw. sechs Jahren. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2004 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1994 und früher erfolgt ist
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1994 und früher aufgestellt wurden
- Buchführungsbelege (z.B. Rechnungen, Zahlungsanweisungen) aus dem Jahr 1994
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 1998 und früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1998
Hinweis: Trotz der Möglichkeit der Vernichtung der vorgenannten Unterlagen ist zu prüfen, ob diese noch für Zwecke einer Betriebsprüfung oder eines noch zu führenden Rechtsverfahrens benötigt werden und daher noch aufbewahrt werden sollten.
95. Weitere Fristen zum Jahresende
Einkommensteuererklärung für 2002
Arbeitnehmer können noch bis zum 31. Dezember 2004 (Eingang beim Finanzamt) eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen (sog. Antragsveranlagung).
Strafbefreiende Selbsterklärung
Sofern für die Jahre 1993 bis 2002 unvollständige oder unrichtige Angaben in den Steuererklärungen gemacht worden sind, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbsterklärung beim Finanzamt einzureichen. Hierdurch erlangt der Steuerpflichtige Straf- und Bußgeldfreiheit. Die Einnahmen werden dabei lediglich anteilig der Besteuerung zugrunde gelegt:
| Einkommen- und Körperschaftsteuer: | 60 v.H. |
| Gewerbesteuer: | 10 v.H. |
| Umsatzsteuer (bezogen auf die nacherklärten Umsätze): | 30 v.H. |
| Umsatzsteuer (bezogen auf den unrichtigen Vorsteuerabzug): | 200 v.H. |
| Erbschaft- oder Schenkungsteuer: | 20 v.H. |
Auf diese Beträge ist noch bis zum 31. Dezember 2004 ein einheitlicher Steuersatz von 25 v.H. anzuwenden (Abgabe der Erklärung und Zahlung der Steuer bis zum 31. Dezember 2004!). Wird die Steuererklärung bis zum 31. März 2005 abgegeben, so erhöht sich der Steuersatz auf 35 v.H.
Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen
Durch die Gesetzesänderungen im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurden die bisher geltenden Steuervergünstigungen für Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen weitestgehend abgeschafft. Nach der neuen Rechtslage fließen die Erträge aus der Kapitallebensversicherung (Zinsen und Überschussanteile) nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren mit 50% in die Einkommensteuererklärung ein. Diese Neuregelungen gelten jedoch nur für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.
Die vollständige Steuerfreiheit der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung (Laufzeit mindestens 12 Jahre) ist somit letztmalig für Verträge möglich, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden und bis zu diesem Termin auch die Police durch die Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird.
96. Körperschaftsteuer: Steuerfreie Zuschläge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer neben dem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, so lag hierin bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 19.3.1997, Az. I R 75/96, GmbHR 1997, 711).
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.7.2004 widersprochen (Az. I R 111/03). Demnach führt die Zahlung von Überstundenvergütungen nicht zwingend zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sofern die Vermutung entkräftet werden kann, dass dieser Vergütungsbestandteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Als wesentliches Indiz für eine betriebliche Veranlassung der Zahlung kann dabei sein, dass ein Nicht-Gesellschafter in einer vergleichbaren Position ebenfalls Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält (betriebsinterner Fremdvergleich). Im Urteilsfall erhielten neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei leitende Schichtführer ebenfalls neben dem Festgehalt entsprechende steuerfreie Zuschläge.
97. Einkommensteuer: Ansparabschreibung auch bei geplanter Betriebsaufgabe möglich
Für beabsichtigte Neuinvestitionen kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gewinnmindernden Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG in Höhe von 40% der voraussichtlichen Netto-Investitionssumme bilden. Diese Rücklage ist spätestens im zweiten Wirtschaftsjahr nach der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen und - sofern die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt worden ist - ggf. mit 6% p.a. zu verzinsen.
Die Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass die Bildung einer Rücklage dann nicht möglich sein soll, wenn bei der Erstellung der Bilanz oder Gewinnermittlung bereits die Betriebsaufgabe oder -veräußerung beabsichtigt war, da die Auflösung der Rücklage im Rahmen der Betriebsaufgabe in der Regel als steuerermäßigter Gewinn zu versteuern ist.
Hiergegen hat das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 1.9.2003 (Az. 1 K 72/02) entschieden, dass auch in diesen Fällen eine gewinnmindernde Rücklagenbildung möglich ist, da insoweit die Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag und nicht die Erkenntnisse zum Tag der Bilanzaufstellung maßgebend sind. Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 41/03).
Empfehlung: Vergleichbare Fälle sollten daher bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen gehalten werden (Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen).
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest
und viel Erfolg und Gesundheit im neuen Jahr!
Ihr Team von Müller & Buchholz
98. Alterseinkünftegesetz
- Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Persönlicher Rentenfreibetrag
- Besteuerung von Bezügen aus Beamten- oder Werkspensionen
- Senkung des Altersentlastungsbetrages
- Erweiterter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
- Änderungen bei der privaten Altersversorgung
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gezwungen, die Besteuerung von Renten- und Pensionsbezügen beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 grundlegend zu überarbeiten.
Mit der Einführung des sog. Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 ergeben sich nunmehr folgende - wesentliche - Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage:
Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Die für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und privaten Rentenversicherungen bisher geltenden Ertragsanteile gelten ab dem 1.1.2005 nicht mehr.
Vielmehr wird zukünftig ein bei Rentenbeginn maßgebender Vomhundertsatz auf die Rentenzahlungen angewendet, der für den Rentenberechtigten bzw. für die Laufzeit der Rente unverändert bleibt.
Dieser beträgt für Renten, die im Kalenderjahr 2005 beginnen oder bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben einheitlich 50%, d.h. die Rentenbezüge werden mit insgesamt 50% in die persönliche Einkommensteuererklärung des Rentenberechtigten einbezogen.
Für einen Übergangszeitraum vom Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2020 erhöht sich dieser Vomhundertsatz jährlich um 2%, d.h. Renten, die im Kalenderjahr 2006 beginnen, werden im Ergebnis mit 52% im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst.
Ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 erhöht sich der Vomhundertsatz jährlich um 1% (im Kalenderjahr 2040: 100%).
Persönlicher Rentenfreibetrag
Im Kalenderjahr, in dem die Rente beginnt, wird für jeden Bezugsberechtigten ein persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt und für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.
Dieser Freibetrag ermittelt sich aus dem Gesamtbetrag der erhaltenen Rentenzahlungen abzüglich des steuerfreien Anteils auf Grund des jeweils maßgebenden Vomhundertsatzes im Kalenderjahr des ersten Rentenbezuges (zum Beispiel für das Kalenderjahr 2005: 50%).
Hieraus ergibt sich ein absoluter Euro-Betrag, der in den Folgejahren bei der Ermittlung der einkommensteuerpflichtigen Rentenbezüge in Abzug gebracht wird. Somit werden Rentensteigerungen in den Folgejahren vollumfänglich besteuert.
Beispiel:
A geht zum 1.1.2005 in Rente und erhält eine monatliche Rente von 1.500 Euro. Zum 1.7.2006 erhöht sich die monatliche Rente auf 1.545 Euro.
Lösung:
Im Kalenderjahr 2005 sind Rentenzahlungen in Höhe von 9.000 Euro in der Einkommensteuererklärung zu erfassen (1.500 Euro x 12 Monate x 50%). Der persönliche Rentenfreibetrag beläuft sich auf 9.000 Euro (Rentenbezüge gesamt: 18.000 Euro; einkommensteuerpflichtig: 9.000 Euro). Für das Kalenderjahr 2006 sind insgesamt 9.270 Euro in der Einkommensteuererklärung zu erfassen (1.500 Euro x 6 Monate + 1.545 Euro x 6 Monate = 18.270 Euro abzüglich persönlicher Rentenfreibetrag von 9.000 Euro).
Besteuerung von Bezügen aus Beamten- oder Werkspensionen
Bezüge aus Beamten- oder Werkspensionen werden bereits derzeit im Jahr der Auszahlung vollumfänglich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. Insoweit ergeben sich zukünftig keine Änderungen.
Die Vergünstigungen in Form des Versorgungsfreibetrages von derzeit max. 3.072 Euro werden beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 stufenweise gekürzt.
Während des Übergangszeitraums vom Kalenderjahr 2005 bis zum Kalenderjahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag zunächst auf 3.000 Euro gekürzt (Kalenderjahr 2005) und reduziert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 120 Euro bzw. um jährlich 60 Euro ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 (Versorgungsfreibetrag 2040: 0 Euro).
Hierbei ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen der Versorgungsfreibetrag persönlich für die gesamte Laufzeit festgeschrieben wird, d.h. bei Bezug einer Pension erstmalig im Kalenderjahr 2005 beträgt dieser für die Gesamtlaufzeit 3.000 Euro.
Senkung des Altersentlastungsbetrages
Der bisher mit Vollendung des 64. Lebensjahres gewährte Altersentlastungsbetrag von max. 1.908 Euro wird ebenfalls stufenweise in einem Übergangszeitraum vom Kalenderjahr 2005 bis zum Kalenderjahr 2040 abgeschmolzen.
Ab dem Kalenderjahr 2005 beträgt dieser max. 1.900 Euro und reduziert sich für die Kalenderjahre 2006 bis 2020 um jährlich 76 Euro bzw. ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2040 um jährlich 38 Euro (Altersentlastungsbetrag 2040: 0 Euro).
Auch dieser Freibetrag wird für das maßgebende Jahr (Vollendung des 64. Lebensjahres) persönlich festgeschrieben und für die Folgezeit nicht mehr verändert.
Erweiterter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Als Kompensation zu der erhöhten Besteuerung können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (inkl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen) zukünftig stärker als bisher Steuer mindernd geltend gemacht werden.
Hierfür gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 20.000 Euro jährlich (bei Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf 40.000 Euro jährlich), der stufenweise eingeführt wird.
Für das Kalenderjahr 2005 können somit 60% des vorgenannten Höchstbetrages - 12.000 Euro bei Ledigen bzw. 24.000 Euro bei Ehegatten - Steuer mindernd in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2006 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 2% auf 100% im Kalenderjahr 2025.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei der Ermittlung der abziehbaren Beträge auch die steuerfreien Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber mit einbezogen werden.
Beispiel:
A hat im Kalenderjahr 2005 insgesamt 4.500 Euro als Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Lösung:
Der abziehbare Sonderausgabenabzug ermittelt sich wie folgt:
| Arbeitnehmerbeitrag: | 4.500 Euro |
| Arbeitgeberbeitrag: | 4.500 Euro |
| Insgesamt: | 9.000 Euro |
| Höchstbetrag: | 20.000 Euro |
| Maximal Höhe der Aufwendungen: | 9.000 Euro |
| Davon 60%: | 5.400 Euro |
| Abzüglich Arbeitgeberanteil: | 4.500 Euro |
| Verbleiben: | 900 Euro |
A kann somit im Kalenderjahr insgesamt 900 Euro bei den Sonderausgaben Steuer mindernd geltend machen.
Änderungen bei der privaten Altersversorgung
Im Rahmen der gesetzlichen Änderungen wurden die bisher bestehenden Privilegien der Renten- und Lebensversicherungen weitestgehend abgeschafft.
Für bisher bestehende Lebensversicherungsverträge - d.h. solche die vor dem 1.1.2005 wirksam abgeschlossen worden sind - bleibt es unter den allgemeinen Voraussetzungen auch weiterhin bei der Steuerfreiheit der Ablaufleistung.
Versicherungen, die hingegen nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden und den gleichen Versicherungsschutz beinhalten, sind zukünftig steuerpflichtig (Versteuert werden muss in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen; dieser Unterschiedsbetrag wird jedoch nur mit 50% in die persönliche Einkommensteuererklärung einbezogen).
Zu beachten ist, dass die Beiträge für solche Versicherungen ab dem Kalenderjahr 2005 nicht mehr Steuer mindernd als Sonderausgabe abgezogen werden können. Dieser Abzug gilt künftig nur noch für bestimmte Versicherungsverträge (ausschließliche Rentenzahlung ab dem 60. Lebensjahr, nicht vererblich oder übertragbar, nicht beleihbar und veräußerbar und nicht kapitalisierbar).
Somit kann der Sonderausgabenabzug nur durch eine entsprechende Umstellung des bisherigen Versicherungsvertrages oder durch den Abschluss eines entsprechenden Neuvertrages sichergestellt werden.
99. Änderungen bei der Abgabe von Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen ab 2005
Unternehmer bzw. Arbeitgeber werden ab dem Kalenderjahr 2005 grundsätzlich verpflichtet, ihre Umsatz- bzw. Lohnsteueranmeldungen ausschließlich via Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.
In begründeten Ausnahmefällen kann beim Finanzamt beantragt werden, dass auch zukünftig die Anmeldungen in Papierform eingereicht werden.
Bei Arbeitgebern ist darüber hinaus zu beachten, dass eine Bescheinigung des Arbeitslohns und der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge für das Kalenderjahr 2004 bis zum 28.02.2005 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Der Arbeitnehmer erhält daher lediglich eine Lohnbescheinigung mit einer sog. eTIN-Nummer (electronic Taxpayer Identification Number), die aus dem Namen, dem Vornamen und dem Geburtsdatum besteht.
100. Neue Bescheinigungen bei Kapitalerträgen
Inländische Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind zukünftig verpflichtet, ihren Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen.
In dieser Bescheinigung sind sämtliche Bezüge aus Kapitalanlagen zu bescheinigen:
- Zinsen und andere Erträge aus (Bauspar-)Guthaben, festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen
- Dividenden aus Aktien und Investmentanteilen
- Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Angaben zum Zeitpunkt des Erwerbs, des Verkaufs sowie zu den Anschaffungskosten
- Aufwendungen wie Konto- und Depotgebühren, Transaktionskosten, usw.
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 01.04.2005 hat das Finanzamt die Möglichkeit sämtliche Konten und Depots eines Steuerpflichtigen über das Bundesamt für Finanzen in Erfahrung zu bringen. Die Abfrage beschränkt sich jedoch nur darauf, bei welchen Banken und Kreditinstituten Konten und Depots unterhalten werden.
101. Aktuelle Rechtsprechung: Verluste aus Spekulationsgeschäften voll abziehbar?
Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein aktuelles Verfahren zur Frage nach der Verlustverrechnung für Spekulationsverluste anhängig (Az. IX R 31/04).
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sind solche Verluste lediglich mit Gewinnen aus diesen Geschäften im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den Folgejahren zu verrechnen. Nach Auffassung des Gerichtes ist es zweifelhaft, ob die Verluste nicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen sind.
Da sich das vorliegende Revisionsverfahren mit den Kalenderjahren ab 2000 befasst, sollten entsprechende Steuerfestsetzungen bis zur Entscheidung in diesem Verfahren mittels Einspruch angefochten und offen gehalten werden.
102. Arbeitszimmer bei Ehegatten ab 2005
Nutzen Ehegatten ein gemeinsames Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, so konnte bislang jeder die entstehenden Aufwendungen unbegrenzt bzw. bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro Steuer mindernd geltend machen.
Ab dem Kalenderjahr 2005 wird diese personenbezogene Betrachtungsweise zu Gunsten einer objektbezogenen Gewährung des Höchstbetrages verschoben. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer zukünftig nur noch bis zur Höhe von 1.250 Euro - insgesamt - abgezogen werden dürfen.
103. Einkommensteuer: Spendenabzug für Zuwendungen der Flutkatastrophe in Asien
Auf Grund der großen Spendenbereitschaft hat die Finanzverwaltung nunmehr auch zur steuerlichen Anerkennung dieser Zuwendungen Stellung genommen.
Demnach sind Zuwendungen, die bis zum 30. Juni 2005 auf ein Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort "Seebeben-Katastrophe, Seebeben, o.ä." eingezahlt werden, mit dem entsprechenden Einzahlungsbeleg anzuerkennen (Finanzministerium Baden-Württemberg vom 04.01.2005, Az. 3-S 222.3/162).
104. Kapitalertragsteuer: Neuerungen bei Anmeldungen ab 2005
Zum 01. Januar 2005 sind ausschüttende Kapitalgesellschaften verpflichtet, die Kapitalertragsteuer nicht mehr für den Kalendermonat der Ausschüttung, sondern vielmehr für den Tag der Ausschüttung beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
In einer aktuellen Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Berlin (Verfügung vom 01.12.2004, Az. St 125-S 2407-2/04) nochmals darauf hin, dass in dieser Anmeldung als Fälligkeitstag der Ausschüttung der Zuflusstag (= Auszahlungstag) zwingend anzugeben ist.
Hinweis: Bei einem beherrschenden Gesellschafter (Beteiligung von mehr als 50%) wird unterstellt, dass die Gewinnausschüttung bereits mit dem Tage des Beschlusses zugeflossen ist. Das tatsächliche Auszahlungsdatum ist dabei unbeachtlich (H 154 "Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen" Einkommensteuer-Hinweise).
105. Umsatzsteuer: Angaben zum Leistungszeitpunkt in der Rechnung
Nach den gesetzlichen Regelungen muss eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine konkrete Bezeichnung des Leistungszeitpunktes beinhalten. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.12.2004 (Az. IV A 5-S 7280a-91/04) wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass diese Angabe auch in einem gesonderten Lieferschein enthalten sein kann, auf den in der Rechnung besonders hingewiesen wird. Weiterhin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch bei Bar-Rechnungen grundsätzlich eine Angabe zum Leistungszeitpunkt enthalten sein muss. Jedoch kann in solchen Fällen ein gesonderter Aufdruck "Soweit nicht anderes angeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung".
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
106. Umsatzsteuer: Behandlung der Maut-Gebühr
Die Oberfinanzdirektion Hannover weist darauf hin, dass die vom Spediteur zu zahlende Maut grundsätzlich den Kunden belastet wird und demzufolge das Entgelt für die Beförderungsleistung erhöht. Somit unterliegt auch die - dem Kunden mit in Rechnung gestellte - Maut-Gebühr der Umsatzsteuer. Ein durchlaufender Posten ist somit nicht gegeben (Verfügung vom 06.01.2005, Az. S 7200-333-StO 171).
107. Einkommensteuer: Spekulationsbesteuerung im Jahre 1999
Bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften (insbesondere bei Wertpapieren) nicht verfassungsgemäß sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2002, Az. IX R 62/99; Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.03.2004, Az. 2 BvL 17/02).
In einem aktuellen Revisionsverfahren (anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 49/04) wird nunmehr höchstrichterlich überprüft, ob diese Vorschrift auch für das Jahr 1999 mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar ist.
Entsprechende Steuerbescheide sollten daher in jedem Fall mittels Einspruch angefochten und bis zum Ausgang des Verfahrens zum Ruhen gebracht werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.07.2004, Az. IV D 2 - S 0338 - 73/04).
Hinweis: In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 21.06.2004 (Az. 5 K 1445/02, rechtskräftig) hinzuweisen. Demnach ist es zulässig auch bei bereits bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen noch Verluste aus Spekulationsgeschäften im Wege des Verlustvortrages feststellen zu lassen und so den Verlustabzug in den Folgejahren zu sichern.
108. Elektronische Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2005
Seit dem 01. Januar 2005 sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Lohn- bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Nur auf Antrag kann das Finanzamt den Arbeitgeber bzw. den Unternehmer von dieser Abgabeform befreien, sofern dies für den Verpflichteten eine unbillige Härte darstellt.
Aus eigenen Erfahrungen weisen wir darauf hin, dass das Finanzamt entsprechende Anträge sehr genau überprüft. Dabei wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder Betroffene dieses Personenkreises über einen PC mit Internet-Anschluss verfügt. Weiterhin sei dem Unternehmer zuzumuten, sich ein entsprechendes Modem für die Internet-Kommunikation anzuschaffen und einen Internet-Anschluss einzurichten. Bei entsprechenden Anträgen ist hierauf zu achten.
Hinweis: Von der Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Kalendermonate Januar bis einschließlich März 2005 - bzw. das erste Quartal 2005 - wie bisher in Papierform erstellt werden.
109. Betriebsprüfung: Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Außenprüfer nach telefonischer Rücksprache zur Vorbereitung der Betriebsprüfung bereits vorab die entsprechenden Buchhaltungsdaten auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt haben möchte.
Hierbei ist zu beachten, dass bereits mit der Übergabe der Buchhaltungsdaten formell mit der Betriebsprüfung begonnen worden ist und somit keine strafbefreiende Selbstanzeige des Steuerpflichtigen mehr möglich ist.
110. Nachrichtlich: "Phantomlohn: Entscheidung des Bundessozialgerichtes"
In der Praxis werden seitens der Arbeitgeber häufig bestehende bzw. als allgemein anwendbar erklärte Tarifverträge bei der Bemessung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter nicht immer beachtet.
Gerade bei Sozialversicherungsprüfungen stellte sich somit immer die Frage, ob lediglich der gezahlte Lohn der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder aber das tarifliche Gehalt zur Bemessung der Sozialabgaben heranzuziehen ist (sog. "Phantomlohn").
In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.07.2004 (Az. B 12 KR 1/04 R) wurde nunmehr auch höchstrichterlich entschieden, dass es insoweit nicht auf das Zuflussprinzip sondern vielmehr auf das Entstehungsprinzip ankomme. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Sozialabgaben grundsätzlich auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des laufenden Gehaltes aber auch hinsichtlich von Sondervergütungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld abzustellen ist. Inwieweit tatsächlich Zahlungen an die Mitarbeiter geleistet worden sind, ist zunächst unbeachtlich. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers kann auf das Zuflussprinzip abgestellt werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass jeder Arbeitgeber zur Vermeidung von nicht unerheblichen Nachzahlungen im Bereich der Sozialversicherung zunächst genau prüfen muss, ob für ihn ein entsprechender Tarifvertrag existiert bzw. für allgemein gültig erklärt worden ist. In einem zweiten Schritt muss die Vergütung eines jeden Mitarbeiters (auch der Aushilfen!) unter Berücksichtigung der tariflich vorgeschriebenen Stundenlöhne bzw. Sonderleistungen untersucht werden.
111. Abruf von Konteninformationen durch die Finanzverwaltung ab 1.4.2005
Bislang war es dem Finanzamt auf Grund des Steuergeheimnisses nicht möglich zum Zweck der allgemeinen Steuerüberwachung Informationen über Konten und Depots des Steuerbürgers bei Banken und Kreditinstituten abzufragen.
Ab dem 1. April 2005 wird sich dies dahingehend ändern, dass das Finanzamt im Rahmen eines automatisierten Verfahrens bestimmte Angaben und Daten der Banken und Kreditinstitute abfragen kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Anfrage an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keine Aussicht auf Erfolg hat.
Im Einzelnen können durch das Finanzamt folgende Daten abgerufen werden:
- Name, Geburtsdatum des Kontoinhabers bzw. des oder der Verfügungsberechtigten
- Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung des Kontos bzw. Depots
Das Finanzamt erhält (derzeit) keine Angaben zu den Kontenständen bzw. Kontenbewegungen. Diese Abfrage soll lediglich dazu dienen, das Vorhandensein dieser Konten und Depots zu ermitteln, wobei die so gewonnenen Erkenntnisse auch an andere Behörden wie zum Beispiel Sozialversicherungsträger weitergeben werden dürfen. Der Steuerpflichtige wird über die Abfrage seiner Bankverbindungen nicht informiert!
112. Steueramnestie: Nacherklärungsfrist endet am 31. März 2005
Durch das sog. Straferklärungsbefreiungsgesetz (StraBEG) können noch bis zum 31. März 2005 bislang nicht erklärte steuerpflichtige Einnahmen bzw. zu Unrecht erklärte Betriebsausgaben für die Jahre 1993 bis 2002 beim zuständigen Finanzamt nacherklärt werden.
Dabei werden die bislang nicht erklärten Einnahmen bzw. zu Unrecht erklärten Ausgaben wie folgt angesetzt:
| Einkommen- / Körperschaftsteuer: | 60 % der Einnahmen bzw. Ausgaben. |
| Gewerbesteuer: | 10 % der Einnahmen bzw. Ausgaben |
| Erbschaft- / Schenkungsteuer: | 20 % des steuerpflichtigen Erwerbs |
| Umsatzsteuer: | 30 % der Einnahmen |
| Vorsteuer: | 200 % der Vorsteuerbeträge |
Die auf diese Bemessungsgrundlage zu zahlende Pauschalsteuer beträgt einheitlich 35% (bis 31. Dezember 2004: 25 %).
Wichtig:Damit die strafbefreiende Erklärung wirksam ist, muss diese zwingend bis zum 31. März 2005 beim zuständigen Finanzamt eingereicht und auch die Zahlung bis zu diesem Termin geleistet werden (Geldeingang beim Finanzamt).
113. Einkommensteuer: Anlage zur Einnahmen- Überschussrechnung ("Anlage EÜR")
Die zunächst für das Kalenderjahr 2004 angekündigte besondere Anlage zur Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme- Überschussrechnung ermitteln, wurde nun als überarbeitetes Formular vorgestellt.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, ist dieses Formular zwingend der Einkommensteuererklärung als Anlage beizufügen.
114. Eigenheimzulage: Abschaffung erneut verschoben
Die bereits ab 1.1.2005 angekündigte vollständige Abschaffung der Eigenheimzulage wurde durch den Vermittlungsausschuss nochmals vertagt (Sitzung vom 16.02.2005).
Bis zur nächsten Sitzung des Vermittlungsausschusses (16.03.2005) kann somit noch die Eigenheimzulage in der derzeitigen Fassung (Fördergrundbetrag 1% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, max. EUR 1.250,00; Kinderzulage je Kind EUR 800,00; jeweils für den achtjährigen Förderzeitraum) beantragt werden.
115. EDV-Berater: Gewerbetreibender oder Freiberufler?
Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein EDV-Berater als Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich dieser mit der Entwicklung von qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) befasst. Darüber hinaus muss dieser über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist (Hochschulstudium als Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieur oder auch als Diplom-Mathematiker) verfügen.
Im Rahmen der Tätigkeit muss entweder Systemsoftware oder hochkomplexe Anwendungssoftware entwickelt werden. Nicht hierunter fallen sog. Trivialprogramme, d.h. Programme bis zu einem Verkaufspreis von 410 EUR netto.
Die Finanzverwaltung wendet diese geänderte Rechtsprechung auf alle offenen Fälle an (Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.09.2004, Az. G 1400-373-StO 231/; G 1400-1836-StH 241).
116. Zinsertragsinformationsaustausch in den EU-Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich auf ein länderübergreifendes Kontrollsystem zur steuerlichen Erfassung von Zinserträgen verständigt. Eine Besteuerung von Zinserträgen soll grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist. Vor diesem Hintergrund sollen ab dem 1. Juli 2005 Informationen über Zinszahlungen / Gutschriften z. B. aus Festgeldkonten, Wertpapieren, Investmentfonds oder Sparguthaben zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Sofern der Empfänger von Zinserträgen eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person ist, haben die ausländischen Kreditinstitute, Banken u.a. den Finanzbehörden, insbesondere die Identität und den Wohnsitz des Empfängers der Zinszahlungen, die Kontonummer und den Gesamtbetrag der Zinsen etc. mitzuteilen.
Diese Informationen werden jährlich von den Zahlstellen automatisch an die Bundesfinanzbehörde übermittelt. Diese Daten werden sodann an die zuständige Behörde des jeweiligen Ansässigkeitsstaates weitergeleitet.Somit werden auch die deutschen Finanzämter über Zinserträge aus dem EU-Ausland lückenlos informiert werden.
Eine Ausnahme besteht bislang noch für die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich. Von diesen Ländern werden zwar entsprechende Auskünfte entgegengenommen, sie müssen allerdings die neuen EU-Vorschriften zur Auskunftserteilung vorerst nicht selbst anwenden. Diese Staaten werden statt dessen eine schrittweise auf 35 v. H. angehobene Quellensteuer erheben. Diese ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
117. Sonderausgabenabzug für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungen usw.) in der bestehenden gesetzlichen Fassung 2004 werden durch einen so genannten Vorwegabzug von 3.068,00 Euro (bei Ehegatten 6.136,00 Euro) für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Steuerfreie Zuschüsse u. ä., die vom Arbeitgeber geleistet werden, führen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs in Höhe von insgesamt 16. v. H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine solche Kürzung entfällt somit insbesondere bei selbständig Tätigen und für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die die Beiträge aus eigenen Mitteln aufbringen, bzw. durch die Gesellschaft eine Pensionszusage u. Ä. erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass diese Ausnahme nur für Alleingesellschafter-Geschäftsführer gilt. Diese verzichten zwangsläufig auf einen Teil des ihnen zustehenden Gewinns, um die Pensionszusage zu finanzieren. Aus diesem Grund steht Ihnen der Vorwegabzug ungekürzt zu.
Erhalten Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu weniger als 100 v. H. an der GmbH beteiligt sind, von der Gesellschaft eine Pensionszusage, verbleibt es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil des weiteren entschieden, dass Entsprechendes gilt, wenn die Pensionszusage später widerrufen wird. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist dann nicht rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 28.07.2004 XI R 67/03 (BStBl 2005 II S. 94)
118. Einsatzwechseltätigkeit
Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsorten eingesetzt werden (z. B. Bauarbeiter, Monteure usw.) üben eine so genannte Einsatzwechseltätigkeit aus. Folglich können bei mindestens 8-stündiger, 14-stündiger und 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung die bestehenden Verpflegungspauschalen von 6 Euro, 12 Euro, bzw. 24 Euro pro Kalendertag vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Die bestehende Beschränkung für Dienstreisen nach der bei Auswärtstätigkeiten die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von 3 Monaten als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wurde von Seiten der Finanzverwaltung bislang nicht auf Einsatzwechseltätigkeiten angewendet.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.07.2004 ( XI R 43/03) entschieden, dass die 3-Monats-Frist (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 u. 6 EStG) auch bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist. Folglich können bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, die an ein und der selben Tätigkeitsstätte länger als drei Monate eingesetzt werden nach Ablauf der 3-Monats-Frist die Verpflegungspauschalen nicht mehr steuerfrei ersetzt werden, bzw. als Werbungskosten abgesetzt werden. Sofern allerdings ein Wechsel der Tätigkeitsstätte erfolgt, können die Verpflegungspauschalen wieder entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
119. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Für Freiberufler und andere Selbständige, sowie Gewerbetreibende, bei denen die Buchführungsgrenzen nicht überschritten werden, besteht die Möglichkeit, ihren Gewinn statt durch Bilanzierung durch einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
Diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist künftig zwingend auf einem amtlichen Vordruck vorzunehmen, der als Anlage der Steuererklärung beizufügen ist. Die Finanzverwaltung hat nunmehr in einem aktuellen Schreiben einen neuen überarbeiteten Vordruck bekanntgegeben, der für solche Wirtschaftsjahre einzureichen ist, die nach dem 31.12.2004 beginnen (vgl. BMF-Schreiben vom 10.02.2005 - IV A 7 - S. 1451 - 14/05 BStBl 2005 I S 320). Dieser Vordruck ist grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen auszufüllen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle dieses Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Dies bedeutet, dass "Kleinunternehmer" bis auf weiteres auf die Abgabe der "Anlage EÜR" verzichten können.
Da der amtliche Vordruck erstmals für die Gewinnermittlung des Jahres 2005 anzuwenden ist, sollten die entsprechenden Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2005 so geführt werden, dass sich die für den Vordruck erforderlichen Angaben aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
120. Bewirtungskosten
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 10.02.2005 (V R 76/03) entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist nicht mit dem bestehenden EU-Recht (Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG) vereinbar. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können somit 100 % der Vorsteuerbeträge der betrieblich veranlassten Bewirtungskosten in Abzug gebracht werden.
121. Ausstellung von Rechnungen
Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an Rechnungen im Bereich der Umsatzsteuer und der in der Praxis sehr vielfach auftretenden Schwierigkeiten aufgrund fehlerhafter Rechnungen möchten wir nochmals auf die Beachtung der gültigen Rechnungsanforderungen verweisen.
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistungen abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Für den Rechnungsempfänger ist Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzugs, dass sämtliche Rechnungserfordernisse erfüllt sind. Andernfals wird das Finanzamt, wie in der Praxis immer häufiger der Fall, den Vorsteuerabzug versagen, bis eine den Anforderungen entsprechende Rechnung vorgelegt werden kann.
Aus Sicht des Rechnungsempfängers sollte daher grundsätzlich genauestens vor Begleichung der Rechnung geprüft werden, ob sämtliche Rechnungserfordernisse erfüllt sind.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
122. Reparaturaufwendungen während der Mietzeit mit Bezug zur Veräußerung
Mit Urteil vom 14.12.2004 (IX R 34/03) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind, wenn die entsprechenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt wurden.
Im Streitfall wurden die Aufwendungen u.a. Kosten für die Sanierung der Balkone, der Ersatz von Haustüren und die Nachrüstung von Etagenheizungen der Veräußerung des Grundstücks zugeordnet und entsprechend deren Abzug als Werbungskosten versagt. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Der Rechtsprechung des BFH folgend liegt eine ent-sprechende Veranlassung vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zu-sammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sofern dem gegenüber die Aufwendungen nicht ausschließlich durch die Einnahmeerzielung gemäß § 21 Abs. 1 EStG, sondern daneben auch und zwar nicht unerheblich durch die private Lebenführung veranlasst sind, § 12 Nr. 1 EStG können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich.
Der BFH hat in der Vergangenheit jedoch ebenfalls entschieden, dass bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten typisierend davon auszugehen ist, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und somit die dadurch entstandenen Aufwendungen (unabhängig vom Zahlungszeitpunkt) grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit dann nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt, abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der § 22 Nr. 2, § 23 EStG einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang anfallenden Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt werden, sind die hierfür zu erbringenden Aufwendungen ebenfalls nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Veranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bestehenden Vermietungszeit veranlasst wurde.
123. Kein Zwang zur elektronischen Steueranmeldung
Die Unternehmer sind zwar gesetzlich verpflichtet, den Finanzämtern Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 10.03.2005, II 51/05, II 54/05) in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Unternehmer nicht ohne weiteres verpflichtet ist, Lohn- und Umsatzsteuer-Anmeldungen elektronisch beim Finanzamt anzumelden. Der zuständige Senat des Finanzgerichts hat das Fehlen der erforderlichen Hardware und eines Internetanschlusses beim Unternehmer als unbillige Härte angesehen und die Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung bejaht.
Ebenfalls hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit einem Erlaß vom 01.04.2005 (AZ: S 0061-65-V1) auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen reagiert.
Nach § 41a Abs. 1 Satz 2 u. 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen.
Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungs-, bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteueranmeldungen, bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamtes ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für die Lohnsteueranmeldungen, bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.
Dem Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen folgend wurde festgelegt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen bis auf weiteres in Papierform zulässig sind und Sanktionen, wie Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld unzulässig sind.
Darüber hinaus ist das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 29.11.2004 (IV A 6-S7340-37/04/IV C 5-S2377-24/04) bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden. Soweit Anträge, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen begehrt wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen. Einsprüchen und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen beabsichtigt darüber hinaus eine klarstellende Gesetzesänderung des § 150 A0 anzuregen.
124. Kranken- und Pflegeversicherung: Wer gilt als hauptberuflich selbständig?
Die Zahl der so genannten "ICH-AG`s" hat seit deren Einführung in Deutschland ständig zugenommen. Von der Bundesagentur für Arbeit sind bislang ca. 270.000 solcher Existenzgründungen finanziell gefördert worden. Betreiber einer "ICH-AG" sind Kraft Gesetzes selbständig tätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Zum Teil nehmen die Selbständigen zusätzlich noch eine Nebenbeschäftigung auf, um so ihr Einkommen zu erhöhen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Umständen derartige Nebentätigkeiten eine Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung begründen. Das entscheidende Kriterium ist hierbei letztlich das Verhältnis zwischen unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.
Sofern die betreffende Person zum Kreis der hauptberuflich Selbständigen gehört, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung ausgeschlossen. Eine selbständige Tätigkeit wird als hauptberuflich angesehen und bewertet, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Darüber hinaus ist grundsätzlich immer eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, es sei denn, es handelt sich hierbei um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
125. Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Eine Grundstücksschenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt grundsätzlich auch dann lt. BFH-Urteil vom 02.02.2005 (II R 26/02), wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist dann bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und die Eintragsbewilligung erteilt wurde. Ab diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen des Erwerbers vor, jederzeit die dingliche Rechtsänderung (die Eintragung ins Grundbuch) durchzuführen. Aus diesem Grund ist eine Grundstückschenkung noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. Bei einem solchen Fall ist die Zuwendung auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt.
Anders als die Auflassung, die grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, kann die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch mit so genannten Vollzugshindernissen, z.B. Bedingungen oder Befristungen versehen werden. Diese können u.a. auch in Anweisungen an den zuständigen Notar bestehen, von der Eintragungsbewilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Sofern die Beteiligten in einem solchen Fall auf ein eigenes Antragsrecht verzichten, fehlt es an der Möglichkeit des Erwerbers, jederzeit den Eigentumswechsel selbst herbeizuführen.
126. Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen
Erfahrungsgemäß führt die Vermietung von Ferienwohnungen häufig zu Verlusten. Diese Verluste können steuerlich nur berücksichtigt werden, sofern die Absicht besteht, durch die Vermietung positive Einkünfte zu erzielen. Gemäß der bisherigen BFH-Rechtsprechung war bisher bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.10.2004 (IX R 57/02) ist allerdings auch bei diesen Ferienwohnungen die Einkunftserzielungsabsicht ausnahmsweise dann zu überprüfen, sofern die Leerstandszeiten erheblich sind. Sofern die Vermietungszeiten der Ferienwohnung um 25 v. H. unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegen, handelt es sich steuerlich um erhebliche Leerstandszeiten. Eine steuerliche Anerkennung ist in solchen Fällen nur dann möglich, wenn aus der Vermietung ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Hierbei ist ein Zeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen.
127. Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung
Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte eingeführt und somit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens geleistet werden.
In diesem Zusammenhang sind Tarifentlastungen bei der Körperschaftsteuer sowie der Erbschaftsteuer für Unternehmen beabsichtigt.
Die Entwürfe sehen eine Tarifsenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 19% vor. Dadurch soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden.
Des weiteren steht die Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 zur Diskussion. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379% neutralisiert. Eine Maßnahme, die die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand verbessern soll.
Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden hieraus resultierende Gewinne nur zur Hälfe besteuert. Für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von 3 Jahren ( 2006-2009 ) soll dadurch ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um somit bislang nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten freizusetzen.
Der Verlustabzug wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 u. a. dahingehend geändert, dass der Verlustvortrag bis zu einem sog. Sockelbetrag i. H. v. 1.000.000,00 € bzw. 2.000.000,00 € uneingeschränkt zugelassen ist. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist seitdem bis zu 60 v. H. des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustabzugsjahres zu berücksichtigen. Der Sockelbetrag soll unverändert bleiben, allerdings werden darüber hinausgehende Verluste nur noch bis zu 50 v. H. des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustabzugsjahres berücksichtigt.
Die steuerliche Behandlung von Fonds die ausschließlich als Steuersparmodelle gelten (z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds, Fonds aus dem Reich der erneuerbaren Energien) soll geändert werden. Hierfür sollen Regelungen eingeführt werden. Verluste aus Kapitalanlagemodellen, die mehr als 10% Anfangsverluste (bezüglich des Eigenkapitals) ausweisen, dürften sodann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Des weiteren sollen Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen eingeräumt werden. Nachdem so genannten "Bayerischen Modell" kann der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Die Erbschaftsteuer reduziert sich sodann um jeweils 10% pro Jahr der Betriebsfortführung, so daß Sie nach 10 Jahren komplett wegfällt.
128. Sonderbeitrag für die Krankenversicherung ab 01. Juli 2005
Ab 01. Juli 2005 werden die Krankenversicherungsbeiträge neu strukturiert. Der bisherige Krankenversicherungsbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,9%. Zum Ausgleich wird ein zusätzlicher Beitrag von ebenfalls 0,9% Punkten erhoben, den jedoch alleine der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Dies bedeutet, daß ab 01. Juli 2005 der Zahlbetrag per Saldo entsprechend dem bisherigen Zeitraum ausfällt, die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von bisher jeweils 50% umgestaltet wird, so daß der Arbeitgeberanteil per Saldo 0,9% Punke niedriger ist, als der des Arbeitnehmers.
Diese Neuregelung wirkt sich auch auf privat versicherte Arbeitnehmer aus. Durch die Neuregelung vermindert sich der Höchstzuschuß des Arbeitgebers ab 01. Juli 2005 von bisher 252,04 € auf 236,18 € im Monat. Die Differenz in Höhe von 15,86€ hat der privat versicherte Arbeitnehmer künftig selbst zu tragen.
129. Werbungskostenabzugsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit oder im Erziehungsurlaub
Sofern das heimische Arbeitszimmer bei Arbeitslosigkeit oder im Erziehungsurlaub zur Fortbildung genutzt wird, oder im heimischen Büro die Bewerbungen geschrieben werden bzw. man sich im Erziehungsurlaub hinsichtlich des beruflichen Wissenstandes auf dem Laufenden hält, können diese Aufwendungen ggf. als Werbungskosten gezogen werden. Entsprechende Urteile des Finanzgerichts Düsseldorfs (10 K 4057/04) sowie des Bundesfinanzhofs (VI R 102/01) bestätigen die Werbungsabzugsmöglichkeit. Sofern die negativen Einkünfte nicht mit anderen Einnahmen verrechnet werden können, wird das Minus automatisch im Vorjahr berücksichtigt. Sofern im Vorjahr keine Berücksichtigungsmöglichkeit besteht, folgt ein Verlustvertrag für die Zukunft. Diese Rechtsprechung können alle Arbeitnehmer nutzen, die derzeit nicht aktiv beschäftigt sind, aber wieder eine Einstellung anstreben. Voraussetzung ist, daß eine entsprechende Steuererklärung eingereicht wird, obwohl dies ohne Einnahmen eigentlich nicht notwendig wäre. Der Verlust aus den Kosten des heimischen Büros kann allerdings per Steuerbescheid nur für das Jahr festgestellt werden, indem er entstanden ist.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß nicht jeder eine entsprechende Abzugsmöglichkeit besitzt. Wer überwiegend zu Hause arbeitet, kann sämtliche Kosten absetzen. Grundsätzlich ist unstrittig, daß in Zeiten ohne aktive Beschäftigung Arbeitnehmer, die auf Fortbildung oder Arbeitssuche sind, diese Tätigkeiten ausschließlich im heimischen Beruf vornehmen. Nach Auffassungen der Finanzgerichte kommt es in solchen Fällen allerdings nicht auf die Aktivitäten während dieser Zeit an.
Für einen Werbungskostenabzug ist stattdessen maßgebend, in welcher Form der spätere Arbeitsplatz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen wird. Hierzu ist erforderlich, daß beim künftigen Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit ausmachen wird, oder das heimische Büro den Mittelpunkt der kommenden Berufstätigkeit bildet.
Beurteilungskriterium ist hierfür die letzte Berufstätigkeit des Arbeitnehmers, d. h. die historische Wertung ist auch für die künftige Beurteilung maßgebend.
130. Steuersatz für Lieferungen von Kombinationsartikeln
Das BMF hat hinsichtlich der Besteuerung von so genannten Kombinationsartikeln (wie z. B. Überraschungseier, die aus Süßigkeiten und Spielzeug bestehen) mit Schreiben vom 09.05.2005 (IV A 5-S 7220-23/05) Stellung bezogen.
Danach ist normalerweise auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
Trägt das Entgelt für das gesamte Warensortiment, aber nicht mehr als 20,00 € und sind die Waren vom Hersteller so aufgemacht, daß sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird es für Umsätze auf der letzten Handelsstufe nicht beanstandet, wenn für das gesamte Warensortiment aus Vereinfachungsgründen der Steuersatz einheitlich angewandt wird, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt.
Von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers selbst zusammengestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe). Diese Regelungen können auch auf vor dem 01.01.2006 ausgeführte Umsätze angewandt werden.
131. Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Pensionspferden
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2005 nunmehr einzelne Regelungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Pensionspferdehaltung getroffen.
Hierbei wurde festgestellt, dass sofern der Pensionswirt eine komplette Leistung erbringt (Boxenvermietung, Füttern, Weidegang, Misten und ggf. Reithalle) die gesamte Leistung mit 16% umsatzsteuerpflichtig ist. Werden nur Einzelleistungen wie z. B. Boxenmiete oder bloße Nutzungsüberlassung einer Weidung erbracht, ist diese Leistung umsatzsteuerfrei.
Sobald mehrere Leistungen erbracht werden, führt dies zur gesamten Umsatzsteuerpflicht der Pferdepensionstierhaltung.
Diesbezüglich könnte es unter Umständen ratsam sein, für die Pferdepensionstierhaltung ein zweites Unternehmen zu gründen.
132. Steuerliche Berücksichtigung eines Disagios
Sofern die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden, kann ein nichtbilanzierender Kreditnehmer eine Zinsvorauszahlung (Disagio bzw. Damnum) im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Als marktüblich für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren wird ein Disagio von bis zu 5 v. H. angesehen. Des weiteren darf das Disagio nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehenssumme (oder einer Teilauszahlung von mindestens 30 v. H.) geleistet werden.
Durch eine Gesetzesänderung ist der sofortige Abzug von Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, eingeschränkt worden. Solche Aufwendungen sind regelmäßig ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr sofort steuerlich abzugsfähig, sondern mit dem anteiligen Jahresbetrag zu berücksichtigen und auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen.
Zu dieser Regelung hat die Finanzverwaltung bzgl. einer Anwendung auch für ein Disagio Stellung genommen (BMF- Schreiben v. 05.04.2005 - IV A 3 - S 2259 - 7/05). Es ist eine Klarstellung im Gesetz geplant. Die neuen Regelungen gelten insoweit nicht für ein Disagio oder Damnum. Bis zum 31.12.2005 geleistete Aufwendungen für ein Disagio ( bis 5 % s. o. ) bleiben weiterhin nach den Grundsätzen des sog. Bauherrenerlasses abzugsfähig. (BMF- Schreiben v. 20.10.2003 - IV C 3 - S 2253a-48/03 (BStBl 2003 I S. 546)).
133. Direktversicherung
Die Möglichkeit Beiträge zu Direktversicherung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 20 v. H. zu unterwerfen ist ab 01.01.2005 abgeschafft worden. Entsprechende Beiträge bleiben stattdessen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ( 2005: 2.496,00 Euro) jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden, erhöht sich diese Grenze bzgl. der Steuerfreiheit in 2005 um 1.800,00 Euro auf 4.296,00 Euro (§ 3 Nr. 63 EStG).
Die Steuerfreiheit der Beträge führt jedoch dazu, dass spätere Auszahlungen in voller Höhe steuerpflichtig werden. Dies gilt grds. Auch für sog. Altverträge ( Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden), sofern diese die Möglichkeit einer Rentenzahlung vorsehen.
Allerdings können Arbeitnehmer mit derartigen Altverträgen entscheiden, ob sie die Pauschalversteuerung weiterführen wollen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 31.06.2005 durch eine schriftliche Erklärung auf die Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 63 EStG verzichten. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss die Erklärung bis zur ersten Beitragszahlung erfolgen. Der Verzicht gilt dann für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Sofern es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung handelt und der Arbeitgeber die Beiträge wie bisher pauschal versteuert ist eine Verzichtserklärung nicht erforderlich. Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Kapitalauszahlungen nach Ablauf von zwölf Jahren insgesamt steuerfrei und Rentenzahlungen sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
134. Mitunternehmerschaft: Abfärbung gewerblicher Einkünfte
Der Bundesfinanzhof hat gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (R 138, Abs. 5, Satz 4 EStR) entschieden, dass eine Beteiligung einer vermögensverwaltenden KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft nicht dazu führt, dass die gesamten Einkünfte der Kommanditgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.
Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil des BFH mit einem nicht Anwendungserlaß reagiert (BMF-Schreiben vom 18.05.2005).
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, die bisherige Beurteilung der Abfärbewirkung durch eine Gesetzesänderung sicherzustellen.
Sie begründet die geplante Gesetzesänderung mit weit reichenden Folgewirkungen und komplizierten Übergangsfragen, die die Anwendung der neuen Rechtsprechung des BFH aufwerfen würde.
Beabsichtigt ist, dass die Gesetzesänderung offenbar zurückwirken soll.
135. Vorsteuerabzug aus Reisekosten - Pauschalen
Bis zum 31.03.1999 war es Unternehmern bei Geschäftsreisen gestattet, auch aus den Reisekosten-Pauschalen Vorsteuern mit folgenden Prozentsätzen geltend zu machen:
6,1 v.H. aus den Kilometerpauschalen und
13,1 v.H. aus den Verpflegungspauschalen
oder alternativ 10,5 v.H. aus den gesamten Reisekosten (§ 36 und § 37 UStDV alte Fassung).
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde diese Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzuges ab dem 01.04.1999 gestrichen.
Nunmehr ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, das klären soll, ob diese Abschaffung des Vorsteuerabzuges aus Reisekostenpauschalen ggfls. gegen europäisches Recht verstößt (Az:V R 4/03).
136. Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen
Ein nunmehr zur Veröffentlichung freigegebenes Urteil des Finanzgerichtes Köln (Urteil vom 29.05.2002, 14 K 1483/96, rk) setzt sich ausführlich mit der Bemessung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsrisiken in der Baubranche auseinander.
Das Finanzgericht Köln entschied in Anlehnung an die ständige BFH-Rechtsprechung, dass Gewährleistungsrückstellungen grundsätzlich die betriebsinternen Erfahrungen der Vergangenheit berücksichtigen müssen.
Die Erfahrungen in der Vergangenheit sind dabei über einen längeren Zeitraum zu sammeln.
Im Streitfall wurde vom Finanzgericht eine Rückschau von 5 Jahren nicht beanstandet.
Dieser Zeitraum dürfte in der Praxis weit verbreitet sein.
Somit bleibt festzuhalten, dass bei der Bemessung der Höhe von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen den betriebsinternen Erfahrungen der Vergangenheit entscheidende Bedeutungen zukommt.
Nur wenn keine aussagefähigen betriebsinternen Erfahrungswerte vorliegen, sind branchentypische Rückstellungsquoten von Bedeutung.
137. Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte volljähriger Kinder für Kindergeld und -freibetrag
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld sowie verschiedene Freibeträge.
Für volljährige Kinder erhalten Eltern insbesondere dann einen Freibetrag bzw. das Kindergeld, sofern sich das Kind in der Berufsausbildung befindet oder die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen kann und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Kindervergünstigungen kommen in den Fällen nicht mehr in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes die Freigrenze des § 32 Abs. 4, Satz 2 EStG in Höhe von Euro 7.680,00 (Grenzbetrag für 2004 und 2005) im Jahr übersteigen.
Für die Prüfung dieses Grenzbetrages kann ein so genannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf von den Einkünften abgezogen werden.
Hierunter fallen z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstelle, allerdings nicht die Kosten für die auswärtige Unterbringung am Ausbildungsort.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, bevor die eigenen Einkünfte mit dem Grenzbetrag verglichen werden (Beschluss vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02).
Zumindest in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen ist ggfls. zu prüfen, ob entsprechende Kindergeldfestsetzungen geändert werden können.
138. Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
Die Beratungen der Gesetzentwürfe zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sowie der Regierungsentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen wurde vom zuständigen Finanzausschuss am 29.06.2005 bis auf weiteres vertagt.
Da vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause keine parteiübergreifende Einigung mehr erzielt werden kann, kann das Gesetzgebungsverfahren nicht wie ursprünglich geplant vor der Sommerpause abgeschlossen werden.
Die Entwürfe sahen unter anderem die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 19% vor. Des weiteren sollte der Anrechnungsfaktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 erhöht werden.
Hierdurch würden Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379% von der Gewerbesteuer entlastet. Darüber hinaus war beabsichtigt, die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen, z. B. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, zu beschränken.
Der Gesetzesentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sollte des weiteren die Generationennachfolge in mittelständischen Familienunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten, sofern von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.
139. Privatnutzung nach der 1%-Methode
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.02.2005 (VI R 37/04) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der so genannten 1%-Methode, auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Arbeitnehmer gilt, ist als privater Nutzungsvorteil je Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises, zuzüglich Sonderausstattungen, einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen. Listenpreis ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für das Kraftfahrzeug einschließlich der werkseitig zusätzlich eingebauten Ausstattungen. Ein Navigationsgerät ist einzubeziehen, da dieses dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kfz selbst dient und keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck erfüllt.
Da § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer gilt, sichert die Einheitsbetrachtung zusätzlich, dass der Nutzungsvorteil für Arbeitnehmer und für Selbständige nach den gleichen Maßstäben erfolgt.
Zu beachten ist, dass der BFH offen gelassen hat, ob das verwendete Navigationsgerät wie ursprünglich vom Finanzgericht entschieden, tatsächlich ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nr. 45 EStG darstellt. Diese Frage könnte entscheidungserheblich sein, wenn das GPS-Gerät nicht werkseitig eingebaut, sondern stattdessen nachträglich erworben und auch außerhalb eines bestimmten Fahrzeugs verwendbar wäre.
Die Finanzverwaltung bezieht den Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung nicht in die Nutzungswertbesteuerung ein (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 letzter Halbsatz LStR). Diese Auffassung ist nach der neuen BFH-Entscheidung hinsichtlich werkseitiger Einbauten zweifelhaft.
Nachträgliche Einbauten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht vorhanden waren. Auch Einbauten auf Kosten des Arbeitnehmers fallen nicht unter Nutzungsbesteuerung, weil der Arbeitgeber insoweit keine geldwerten Vorteile verschafft.
140. Abgabe von Steueranmeldungen
Das BMF wird seine bis Ende Mai 2005 begrenzte Ausnahmeregelung nicht verlängern.
Für Besteuerungszeiträume ab 01.06.2005 sind somit Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des BMF wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, sobald keine unbillige Härte vorliegt.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seinen entgegenstehenden Erlass vom 06.04.2005 aufgehoben.
Demnach sind in Papierform (oder per Telefax) abgegebene Lohnsteueranmeldungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht wirksam, sofern das Finanzamt keine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat.
141. Sofortiger Werbungskostenabzug eines Disagios
Bisher kann unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Darlehensauszahlung ein Damnum als Werbungskosten z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Durch die Neuregelungen im EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wird dies jedoch geändert. Demnach sind Vorauszahlungen für einen Nutzungszeitraum von mehr als 5 Jahren über den gesamten Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Hieraus ergeben sich erhebliche finanzielle Nachteile für die betroffenen Steuerpflichtigen, da sie, statt das Damnum oder Disagio im Jahr der Darlehensauszahlung voll in Abzug zu bringen, es über die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilen müssen.
Die Finanzverwaltung gewährt in Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung gemäß BMF - Schreiben vom 05.04.2005 - eine letzte Frist. Wird ein Damnum oder Disagio vor dem 01.01.2006 einbehalten, bleibt der sofortige Abzug des Damnums oder Disagios nach Maßgabe des Bauherrenerlass (BMF, Schreiben vom 20.10.2003) erhalten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Damnum/Disagio ist im Jahr der Darlehensauszahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sofern es marktüblich ist. Ein über den marktüblichen Betrag hinausgehender Anteil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder sofern dieser nicht existiert auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Als marktüblich werden 5% der Darlehenssumme angesehen, sofern der Zinssatz für mindestens 5 Jahre festgeschrieben ist.
- Ein im Voraus gezahltes Disagio kann nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem das Disagio entrichtet worden ist, mindestens 30% des Darlehens ausgezahlt werden. In den 30% ist das Disagio enthalten, so dass es bei einem 5% Disagio für den Werbungskostenabzug ausreicht, wenn 25% der Darlehenssumme ausgezahlt werden.
142. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die aus einem Beschäftigungsverhältnis zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich bis spätestens zum 15. des Folgemonats fällig.
Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung wird der Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2006 vorgezogen.
Durch diese Maßnahme will der Gesetzgeber sicher stellen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,5 % im nächsten Jahr nicht erhöht werden muß.
Zur Zeit sind zwei Termine für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebend. Für Entgelte, die bis zum 15. eines Monats gezahlt werden, sind sie bis zum 25. des selben Monats abzuführen, während für Entgelte, die danach gezahlt werden, erst der 15. des Folgemonats der Stichtag für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist.
Aufgrund der Neuregelung sind die Beiträge ab kommenden Jahr grundsätzlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung fällig. Dies bedeutet, dass Sie bis zu diesem Termin auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein müssen. Dies führt dazu, dass im Monat der Um-stellung zahlreiche Unternehmen zweimal Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, die für Dezember 2005 und die für Januar 2006.
Um die Liquidität insbesondere kleinerer und mittlerer Betriebe dadurch nicht zu gefährden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach kann der erste, Ende Januar 2006 neu fällig werdende Beitrag gleichmäßig auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.
Des weiteren ist anzumerken, dass nicht mehr auf die Zahlungen der Arbeitsentgelte, sondern auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung abgestellt wird.
143. Ausübung des Wahlrechts bei Ehegattenveranlagungen als rückwirkendes Ereignis
Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung wählt, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Gemäß dem BFH-Urteil stellt der Antrag auf getrennte Veranlagung hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheides ein rückwirkendes Ereignis dar (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III. R 22/02)
Die dem entsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt Ihnen gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf eine getrennte Veranlagung gestellt wird.
Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Befugnis zur Aufhebung des bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheides aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A0. Hiernach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ein entsprechender Antrag auf getrennte Veranlagung ist nach Auffassung des BFH ein derartiges Ereignis, das auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, wird die 4-jährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis (der Antrag auf getrennte Veranlagung) eingetreten ist, erneut in Lauf gesetzt.
144. Aktuelle Fassung des Vorläufigkeitskatalogs
Der erst im April 2005 ergänzte Vorläufigkeitskatalog wurde nunmehr durch das BMF ergänzt. Die Ergänzungen betreffen einerseits den ab Veranlagungszeitraum 2004 in § 24 b EStG neu geschaffenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, sowie andererseits die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten (BMF, Schreiben vom 27.06.2005, bzw. 02.08.2005, IV. A 72 - S 0338 - 81/05).
Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung von den Finanzämtern Ein-kommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der folgenden Punkte vorläufig vorgenommen werden:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( § 10 Abs. 3 EStG)
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeitraum ab 2000
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeitraum ab 2000
- Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeitraum ab 2004
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
- Anwendung des § 32 c EStG (Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften) für die Veranlagungszeiträume1994 bis 2000
- Höhe des Behindertenpauschbetrages (§ 33 b Abs. 3 EStG)
- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetenpauschalen)
Die Vorläufigkeitserklärungen erfolgen seitens der Finanzverwaltung lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen und sind nicht dahingehend zu verstehen, dass diese Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen euro-päisches Gemeinschaftsrecht verstossend angesehen werden können.
Änderungen dieser Regelungen, die sich im Grunde nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken können, werden von der Finanzbehörde von Amts wegen berücksichtigt. Eine Einspruchseinlegung ausschließlich wegen eines sich vorläufig erklärten Punktes bedarf es daher grundsätzlich nicht.
Sofern allerdings erstmalige Steuerfestsetzungen, nach § 164 Abs. 2 A0 geänderte oder nach anderen Korrekturvorschriften (zu Ungunsten des Steuerpflichtigen) geänderte Steuerfestsetzungen nicht entsprechend dem aktuellen Vorläufigkeitskatalog für vorläufig erklärt wurden, sollten hiervon Betroffene zur Vermeidung von Rechtsverlusten gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Sofern eine Aussetzung der Vollziehung gewünscht wird, muß trotz Vorläufigkeitserklärung gegen den entsprechenden Steuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren ruht in diesem Fall, falls nicht ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung gewünscht wird.
145. GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer nach Umsatzsteuerrecht
Die Jahrzehnte lang geltende Rechtsauffassung, dass ein GmbH-Geschäftsführer wegen seines gesellschaftsrechtlichen Status als weisungsabhängiges Vertretungsorgan der GmbH umsatzsteuerlich kein Unternehmer sein kann, hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2005 verworfen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nunmehr der Unternehmer-Status anerkannt. Somit können unter bestimmten Voraussetzungen auch GmbH-Geschäftsführer voll in den Genuss von Umsatzsteuervorteilen kommen.
Im Umsatzsteuerrecht galt bislang, dass natürliche Personen als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft niemals "selbständige" Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können (BMF-Schreiben vom 23.12.2003). Folglich hatten GmbH-Geschäftsführer im allgemeinen keine Möglichkeit, ihre Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH als unternehmerische Leistung, also zuzüglich Umsatzsteuer, abzurechnen.
Nur in Ausnahmefällen, sofern es sich um klar abgegrenzte Aufgaben handelte, die nicht zu dem Bereich der originären Geschäftsführung zählten, war es möglich.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat nunmehr der BFH entschieden, dass auch Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen sein können. Denn nach Ansicht des BFH liegt eine selbständige Tätigkeit immer dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eine Verantwortung ausgeübt wird. Für die Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend.
Für die Annahme einer Selbständigkeit sprechende Merkmale sind:
- Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit können nach freiem Ermessen des Geschäftsführers bestimmt werden.
- Der Geschäftsführer ist aufgrund besonderer Vereinbarungen an keine Vorschriften der Gesellschaft gebunden.
- Es besteht kein Vergütungsanspruch für Ausfallzeiten (Urlaub oder Krankheit).
Gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen u.a. folgende Merkmale:
- Feste Tätigkeitsvergütung werden gezahlt.
- Der Geschäftsführer erhält die für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen, wie z. B. bezahlten Urlaub, Fortzahlung in Krankheitsfällen usw..
- Ist weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit.
- Es bestehen feste Arbeitszeiten.
- Der Geschäftsführer ist in gewissem Maße in den Betrieb eingegliedert.
Als wesentliches Merkmal stellt sich das Unternehmerrisiko dar.
Sofern die vertraglichen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihrem Geschäftsführer eindeutig für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers sprechen, ist es nunmehr ab sofort der GmbH möglich, die Vorsteuer aus den ihr in Rechnung gestellten Geschäftsführungsleistungen geltend zu machen.
Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass, wenn er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Unternehmer einzustufen ist, er künftig seine Geschäftsführungsleistungen, zzgl. Umsatzsteuer, der GmbH in Rechnung stellen muß. Sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, ergeben sich hieraus keine Mehrbelastungen für die GmbH.
Für den Geschäftsführer ergibt sich ggf. der Vorteil, dass er die Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen, die mit seiner umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang stehen, geltend machen kann.
146. Grundsteuer
Aufgrund einer jetzt beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Beschwerde gegen die Grundsteuern (Az.: 1 BvR 1644/05) sollte der jenige, der seine eigene Immobilie bewohnt, künftig gegen sämtliche Grundsteuerbescheide
Einspruch einlegen. Dies gilt ebenfalls für bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind.
Die beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage stützt sich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht im Kalenderjahr 1995 bereits die Ver-mögenssteuer in ihrer damaligen Form verworfen hat. Im damaligen Urteil hatten die Richter entschieden, dass Steuern auf einen nur theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern (so genannter Soll-Ertrag) nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sind. Die jetzigen Kläger argumentieren nunmehr, dass ihre selbst bewohnte Immobilie nicht zur Erzielung von Einkünften dient. Aus diesem Grund stellt die Grundsteuer einen Eingriff in die Substanz dar und stelle praktisch eine Vermögenssteuer für Grundbesitzer dar.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Auffassung der Kläger auch von Vertretern der Wissenschaft und Justiz vertreten wird und bereits Musterprozesse auf Verwaltungsgerichtsebene geführt werden.
147. Verdeckte Gewinnausschüttungen: Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind derartige Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, sowie von Überstunden gewährt, nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Aus diesem Grund sind entsprechende Aufwendungen regel-mäßig als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in einem Einzelfall (Urteil vom 14.07.2004, I R 111/03) entschieden, dass eine verdeckte Gewinnaus-schüttung ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Der Bundesfinanzhof hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird.
Im entschiedenen Einzelfall handelt es sich um ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Zwei leitende Angestellte bezogen Gehälter in der selben Größenordnung wie der Geschäftsführer. Diesen gesellschaftsfremden Personen sind u.a. Vergütungen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit (§ 3 b EStG) gewährt worden. Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof die Zusage entsprechender Vergütung auch an den, bzw. die Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt des betriebsinternen Fremdvergleichs als ebenfalls betrieblich veranlasst angesehen und somit den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint.
148. Fahrtenbuch: Zahlreiche Rechtsfragen noch offen
Der Bundesfinanzhof muß sich gegenwärtig noch mit der Frage aus-einandersetzen, ob auch ein Fahrtenbuch anzuerkennen ist, was mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (Microsoft Exel) erstellt worden ist. Zudem muß der Bundesfinanzhof noch klären, ob Fahrtenbücher, die keine Angaben zu den Namen der aufgesuchten Geschäftspartner enthalten, ggf. als ordnungsgemäß anzuerkennen sind.
Darüber hinaus sind weitere Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchführung beim Bundesfinanzhof anhängig. Noch völlig offen ist die Frage, ob bereits leichte Mängel eines Fahrtenbuchs (fehlende Eintragungen von kurzen Tank- und Werkstattfahrten) zwingend zur Anwendung der so genannten 1 %-Regelung führen, wenn ansonsten die vom Arbeitgeber geforderte ausschließliche betriebliche Nutzung durch Aufzeichnungen nachgewiesen ist. Ebenso fraglich ist, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn sich Reisezweck und Geschäftspartner nicht aus dem Fahrtenbuch selbst sondern aus ergänzenden Aufzeichnungen ergeben. In diesem Zu-sammenhang ist ebenfalls vom Bundesfinanzhof zu klären, ob Mängel eines Fahrtenbuchs zwingend zur Anwendung der 1 %-Regelung führen, oder ob auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen eine Schätzung des betrieblichen und privaten Kostenanteils möglich ist. In einem weiteren Fall ist durch den Bundesfinanzhof zu klären, ob die von Seiten der Finanzverwaltung erhobenen Bedenken gegen ein Fahrtenbuch in Reinschrift angebracht sind, oder ob solche Reinschriften eines Fahrtenbuchs anzuerkennen sind.
Im Zusammenhang mit den anhängigen BFH-Verfahren verweisen wir abschließend auf folgende BFH-Aktenzeichen: (BFH-Az: VI R 64/04, VI R 88/04, VI R 94/04, VI R 120/00, VI R 87/04, VI R 62/04, VI R 95/04)
149. Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004 rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Aus diesem Grund kommt folglich eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG insoweit nicht in Betracht. Diese Regelung ist aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet werden.
Dem gegenüber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.11.2004 (XI R 69/03) entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung einer An-sparabschreibung aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt. Die Grundsätze dieses Urteils sind allerdings über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Sinn und Zweck des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, dass Gewinne aus der Aufdeckung von stillen Reserven am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit mit einem ermäßigten Steuersatz belastet werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG resultiert jedoch nicht aus der Aufdeckung stiller Reserven. In solchen Fällen wird die gewinnmindernde Bildung von Ansparabschreibungen zur Vorwegnahme von Abschreibungsbeträgen künftiger Investitionen, die tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden, rückgängig gemacht. Eine ermäßigte Besteuerung derartiger Rücklagenauflösungen ist nicht sachgerecht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bereits abgelaufen ist (BMF-Schreiben vom 25.08.2005, IV B 2-S2139b-17/05).
150. Angaben auf Tankbelegen und Bewirtungsbelegen
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a. dass eine Rechnung vorliegt, die die Erfordernisse, die in § 14 Abs. 4 UStG genannt sind, erfüllt. Für so genannte Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 100,00 €) gelten Erleichterungen. Gemäß § 33 UStGV kann z. B. in solchen Fällen auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungs-empfängers, der Steuernummer, des leistenden Unternehmers, der Rechnungsnummer, sowie des Nettoentgelts und des Umsatzsteuerbetrages verzichtet werden. Aufgrund der gestiegenen Benzinpreise ist auch bei Tankquittungen auf die so genannte 100,00 €-Grenze zu achten. Sofern die 100,00 €-Grenze überschritten wird, ist zu prüfen, ob der Beleg alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthält. In der Praxis fehlen regelmäßig, insbesondere auf den Tankquittungen, der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, während die Steuernummern der Tankstelle und der Mineralölgesellschaft, die Rechnungsnummer, das Nettoentgelt und der Umsatzsteuerbetrag häufig schon auf dem Kassenbon vermerkt sind. Da jedoch eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen darf, sollten ggf. ergänzende Quittungsbelege angefordert werden, auf denen die fehlenden Angaben enthalten sind.
Entsprechendes gilt ebenfalls für den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs von Bewirtungskosten (70 v. H. der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG abziehbar) sind zusätzlich noch Angaben zur betrieblichen Veranlassung zu machen. Dies bedeutet, dass Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung aufzuzeichnen und dem Bewirtungsbeleg hinzuzufügen sind. Des weiteren ist zu beachten, dass der Bewirtungsbeleg maschinell erstellt und registriert wurde und den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Gesamtrechnungsbeträgen über 100,00 € auch der Name des Bewirtenden, die Rechnungsnummer usw. auf der Rechnung angegeben sein müssen, damit der Betriebsausgabenabzug überhaupt zulässig ist.
151. Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs vom Arbeitgeber
Sofern der gezahlte Kaufpreis unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort liegt, kann der verbilligte Erwerb von Wirtschaftsgütern vom Arbeitgeber beim erwerbenden Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn führen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.06.2005 (VI R 84/04) entschieden, dass bei gebrauchten Gegenständen vom üblichen Marktpreis, den diese Gegenstände in der Mehrzahl der Fälle erzielen, auszugehen ist und der Endpreis, unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen ist.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall erwarb ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gebrauchtwagen, bei dem sich der Kaufpreis am Händlereinkaufswert orientierte. Da dieser Wert erheblich unter dem Händlerverkaufswert (so genannte Schwacke-Liste) im Veräußerungszeitpunkt lag, erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Arbeitnehmers um einen geschätzten Betrag, der zwischen dem Händlereinkaufs- und dem Händlerverkaufspreis nach der so genannten Schwackelliste lag. Die Argumentation stützte sich darauf, das unter normalen Umständen (Fremdvergleich) ein höherer Verkaufswert als der Händlereinkaufswert erzielbar wäre. Die Schätzung wurde sowohl vom Finanzgericht, als auch vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet.
152. Termine und Hinweise zum Jahresende
Bis zum 30.11.2005 besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte 2005 bei der Gemeinde, bzw. beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und / oder der Zahl der Kinderfreibeträge zu stellen. Bis zum 30.11.2005 kann des weiteren beim Finanzamt ein Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2005 gestellt werden.
Bis zum 31.12.2005 können Arbeitnehmer grundsätzlich eine Einkommen-steuer-Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 beantragen (so genannte Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Bis zum 31.12.2005 kann zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages aus 2003 eine Einkommensteuer-Veranlagung 2002 von Arbeitnehmern beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 EStG).
Eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 der Gewinnaus-schüttung aufgrund des unter der Regelung des Anrechnungsverfahrens angesammelten Körperschaftsteuerguthabens ist (nach einem so ge-nannten 3-jährigen Moratorium) wieder möglich für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen (zur Begrenzung auf einen Höchstbetrag vgl. § 37 Abs. 2a KStG).
153. Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages?
Das Finanzgericht in Münster hat zur Zeit aufgrund einer eingereichten Klage zu prüfen, ob der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig ist.
Die Klage stützt sich darauf, dass der Staat Sonderabgaben einführen darf, jedoch nur um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen.
Laut Auffassung der Kläger stellte der Solidaritätszuschlag aber keine kurzfristige Abgabe dar, da er bereits seit dem Jahr 1995 gelte und zu dem zeitlich nicht begrenzt ist.
Aus diesem Grund, so die Argumentation des Klägers, handelt es sich bei dem Solidaritätszuschlag nicht um eine kurzfristige Abgabe, so dass spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine Verfassungswidrigkeit gegeben ist.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Frage noch nicht im Katalog der Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist (erst mit Anhängigkeit des Verfahrens vor dem BFH) ist es ratsam, gegen jeden einzelnen Bescheid Einspruch einzulegen.
Empfehlenswert ist, bis auf weiteres sämtliche Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 insofern möglich, zumindest in dieser Frage durch Einspruch offen zu halten und vorsorglich ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.
Es ist davon auszugehen, dass das zuständige Finanzgericht Münster das anhängige Verfahren noch in diesem Jahr entscheiden wird (Az: 12 K 6263/03 E).
154. Erweiterung der Umlagepflicht ab 2006 auf alle Betriebe
Für kleinere und mittlere Betriebe wird das bestehende Risiko einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie für Mutterschutzaufwendungen durch eine sogenannte Umlagefinanzierung teilweise aufgefangen. Diese Betriebe haben zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen regelmäßig in diesem Zusammenhang Umlagen an die Krankenkassen abzuführen.
Es handelt es dabei für Mutterschutzaufwendungen um die sogenannte Umlage U 2 und für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall von Arbeitnehmern um die sogenannte Umlage U1.
Dieses bestehende Umlageverfahren entfällt regelmäßig bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen zur Umlage U2 für verfassungswidrig gehalten, da größere Betriebe mit mehr als 30 Arbeitnehmern nicht am Umlageverfahren für Mutterschutzaufwendungen teilnehmen müssen.
Aus diesem Grund sind jetzt ab 2006 in diesem Zusammenhang erhebliche Änderungen vorgesehen.
Es ist beabsichtigt, dass zukünftig die Mutterschutzumlage (U2) von allen Betrieben d. h. somit auch von Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern zu zahlen ist.
Die Umlage U1 bleibt weiterhin auf kleinere und mittlere Betriebe (bis 30 Arbeitnehmer) beschränkt.
Ab dem Kalenderjahr 2006 ist diese Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aber auch für Angestellte zu zahlen. Dies bedeutet, dass im Krankheitsfall entsprechende Erstattungsanträge durch den Arbeitgeber bei Krankheit von Angestellten gestellt werden können.
Die Erhebung erfolgt durch die Krankenkassen für jeden Arbeitnehmer mit Ausnahme der privat versicherten Arbeitnehmer.
155. Einrichtung eines Online-Verfahrens zur Erteilung von Umsatzsteuer-ID-Nummern
Das Bundesamt für Finanzen hat einen Web-Service eingerichtet, der es Unternehmern ermöglicht, die bei einem Finanzamt bereits umsatzsteuerlich erfasst sind Online einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer zu stellen.
Hierfür steht auf der Internetseite des Bundesamtes für Finanzen (BfF) ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung.
Sofern der die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragende Unternehmer bereits im Datenbestand des Bundesamtes für Finanzen enthalten ist, erhält er unmittelbar einen Online-Bescheid über die Bearbeitung seines Antrages.
Die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgt jedoch auf dem Postweg unmittelbar an den Unternehmer.
Dieser neu angerichtete Web-Service kann täglich in der Zeit von 4.30 bis 23.00 Uhr genutzt werden.
Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Angaben bei der Eintragung der Umsatzsteueridentifikationsnummer mit den bereits beim Finanzamt vorliegenden Angaben übereinstimmen um so einen reibungslosen Ablauf des Beantragungsverfahrens zu gewährleisten.
156. Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung ab Januar 2006
Zum Jahreswechsel ändern sich wieder ab 01.01.2006 wesentliche Rechengrößen in der Sozialversicherung.
Vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung der neuen Werte durch den Bundesrat beträgt ab diesem Zeitpunkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern 5.250,00 € monatlich (bislang 5.200,00 €).
In den neuen Bundesländern bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unverändert bei 4.400,00 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich bundesweit einheitlich auf 3.562,50 € (bisher 3.525,00 €).
Voraussichtlich beträgt die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung bundesweit 47.250,00 € pro Jahr (bislang 46.800,00 €).
Ein niedriger Wert gilt allerdings für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren(42.750,00 € statt 42.300,00 € pro Jahr).
157. Rechnungsanforderung
Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten sind. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich nochmals ausführlich zur richtigen Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung im BMF Schreiben vom 26.09.2005 geäußert. Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung ist auch dann in der Rechnung anzugeben, wenn er mit dem Rechnungsausstellungsdatum übereinstimmt. Die Verpflichtung zur Angabe entfällt auch nicht dadurch, dass die der Rechnung zugrunde liegende Leistung bar bezahlt wird.
Vielfach ergibt sich praktisch bzw. aus technischen Gründen, dass der Lieferzeitpunkt lediglich aus dem Lieferschein hervorgeht. Da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Rechnungsdokument eindeutig auf den entsprechenden Lieferschein verwiesen wird. Des weiteren ist erforderlich, dass der Lieferschein, soweit das Datum des Lieferscheins als auch einen gesonderten Ausweis des Lieferdatums enthält. Nur in den Fällen, in dem das Lieferdatum tatsächlich auch dem Leistungsdatum entspricht, kann anstelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis erfolgen, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.
In Beförderungs- oder Versendungsfällen, in denen sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ergibt (Beginn der Beförderung/Versendung) ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beförderungs- oder Versendungsbeginns anzugeben. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV steht es dem Unternehmer unabhängig davon zu, als Zeitpunkt der Lieferung den Kalendermonat anzugeben, in dem die Lieferung ausgeführt wurde. Sofern sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG ergibt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Entsprechend kann in diesen Fällen als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat angegeben werden.
Sonstige Leistungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dies gilt ebenfalls für Teilleistungen. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann ebenfalls bei sonstigen Leistungen in der Rechnung über eine sonstige Leistung statt des genauen Leistungszeitpunkts der Kalendermonat angegeben werden, indem die sonstige Leistung ausgeführt wurde.
Bei so genannten Anzahlungsrechnungen ist es häufig nicht möglich, den zutreffenden Leistungszeitpunkt zu benennen. In diesen Fällen fordert das Gesetz lediglich die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts bzw. des Teilentgelts sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. In diesen Fällen reicht es ebenfalls aus, wenn der Kalendermonat der Vereinnahmung angegeben wird.
In der Praxis zeigt sich vermehrt, dass die Rechnungsanforderung von Seiten der Finanzverwaltung verstärkt überprüft werden und sofern nur eine der erforderlichen Angaben fehlt, der Vorsteuerabzug in Gefahr ist.
Unternehmen sollten aus diesem Grund darauf achten, dass Eingangsrechnungen nicht nur der Höhe nach, sondern auch aus rein formeller Sicht zutreffend sind. Fehlerhafte Eingangsrechnungen sind unverzüglich beim Rechnungsaussteller zu beanstanden.
Hinweis:Â Â Â Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Mai 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2005
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / August 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Februar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Januar 2004
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / Dezember 2003
- Steuertipps Archiv: Steuertipps / November 2003
158. Inventur
In der Regel findet die Inventur am 31.12. statt. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, für den abweichenden Bilanzstichtag. Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.
Gemäß diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Somit ist eine Inventur nur erforderlich, sofern eine Bilanz aufzustellen ist. Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist die ordnungsgemäße Inventur. Sofern die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit von Hinzuschätzungen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Menge sowie der eingesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher erforderlich, dass über jeden Inventarposten Angaben über die Menge (Maß, Zahl, Gewicht) sowie die verständliche Bezeichnung des Gegenstandes (Art, Größe, Artikelnummer) sowie der Wert der Maßeinheit enthalten sind.
Die Erfassung des Vorratsvermögens (Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) fordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme. Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme (Inventur) ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.
Es besteht die Möglichkeit die körperliche Inventur an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchzuführen, sofern durch eine Fortschreibungs- oder Rückrechnung die ordnungsgemäße Bewertung zum Bilanzstichtag sicher gestellt ist.
Aus den Inventurunterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse erfolgt.
Sogenannte rollende oder schwimmende Ware ist ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich zum Vermögen gehört. Zum Beispiel durch Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins.
Kommissionswaren sind keine eigene Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen.
Zur Inventur gehört ebenfalls die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die einzelne Erfassung von Besitz- und Schuldwechseln.
159. Eigenheimzulage
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist, dass die Wohnung im jeweiligen Jahr des 8-jährigen Begünstigungszeitraums tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG). Bezieht ein Erwerber die neu angeschaffte Wohnung nicht im Jahr der Anschaffung sondern erst im Folgejahr, so geht die Eigenheimzulage für das Anschaffungsjahr verloren, da die Voraussetzung der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in diesem Jahr nicht erfüllt ist (sog. Neujahrsfalle). Für den Zeitpunkt der Anschaffung kommt es nicht auf das Kaufvertragsdatum an, sondern stattdessen auf den vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten usw.
Zusätzlich sind die Einkunftsgrenzen (§ 5 EigZulG) zu berücksichtigen. Die Eigenheimzulage kann ab dem Jahr in Anspruch genommen werden, indem die Summe der positiven Einkünfte zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres die Grenzwerte nicht überschreitet (Ledige: 70.000,00 €, Ehegatten: 140.000,00 €, zusätzlich pro Kind: 30.000,00 €). Erstjahr ist das Jahr des für das Zeitraums in dem die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschritten wird, dies kann auch ein Jahr nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sein. Der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung spielt für die Bestimmung des Erstjahres keine Rolle. Wird dir Grenze im Anschaffungsjahr überschritten, kommt die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Betracht, in dem die Grenze erstmalig unterschritten wird.
160. Ausblick
Aufgrund der vorzeitigen Auflösung des deutschen Bundestages und den Neuwahlen wurden zahlreiche umstrittene Vorhaben der ehemaligen Regierung sowie der damaligen Opposition insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht verwirklicht. Nach den bei Abfassung vorliegenden Informationen kann mit der Einführung eines neuen § 15 b EStG gerechnet werden, der die Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen betrifft. Des weiteren soll ab 01.01.2006 für Neufälle keine Eigenheimzulage mehr gewährt werden. Darüber hinaus sollen zahlreiche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer ab 2007 eingeführt und wirksam werden.
Dies betrifft bei Arbeitnehmern unter anderem den Wegfall der Steuerbefreiung bei Entlassungsentschädigungen, Übergangsgeldern, Heirats- und Geburtshilfen, von Bergmannsprämien, von Zuschlägen bei Auslandstätigkeit, bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Es ist beabsichtigt einerseits den Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.100,00 € zu erhöhen und gleichzeitig die Entfernungspauschale zu streichen und stattdessen eine sogenannte Fernpendlerpauschale von 0,30 € ab dem 21. Entfernungskilometer einzuführen. Zusätzlich ist eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit vorgesehen.
Darüber hinaus ist im übrigen Privatbereich eine Erhöhung des Einkommensteuertarifs um 3%-Punkte bei Bezug von Einkünften im Privatbereich von über 250.000,00 € (Getrenntveranlagung) bzw. 500.000,00 € (Zusammenveranlagung) vorgesehen.
Die degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohngebäude soll gestrichen werden.
Es ist beabsichtigt, den Sparerfreibetrag auf 750,00 € zu kürzen.
Außerdem ist geplant, die Einführung einer Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von vermieteten Immobilien und von Wertpapieren unabhängig von der Besitzdauer.
Im Bereich des Sonderausgabenabzugs sollen Schulgeldzahlungen nicht mehr abzugsfähig sein. Steuerberatungskosten sollen ebenso nicht mehr als Sonderausgaben, aber weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt und abzugsfähig sein.
Im Berech der steuerlichen Gewinnermittlung sind Änderungen bei der Bewertung des Vorratsvermögens, der Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen über drei Jahre sowie der Beschränkung der Entfernungspauschale und des Abzugs der Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geplant.
Offen ist bei Abfassung der Mandanteninformation noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Maßnahmen. Über die tatsächlich zu erwartenden Regelungen werden wir Sie zeitnah informieren.
161. Beabsichtigte Steuerpläne der neuen Bundesregierung
Die Vertreter der Parteien der neuen Bundesregierung haben in einem Koalitionsvertrag eine Vielzahl steuerlicher Änderungen vereinbart, welche in den kommenden Jahren umgesetzt und wirksam werden sollen.
Im Folgenden haben wir neben den inzwischen beschlossenen auszugsweise wesentliche geplante Steueränderungen aufgelistet:
Steueränderungen ab 2006:
- Ab dem Kalenderjahr 2006 sollen bereits erste Maßnahmen zum Abbau von Steuervergünstigungen eintreten. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem 1. Januar 2006 beschlossen.
Bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. bei Herstellungsbeginn (Bauantragstellung oder Einreichung von Bauunterlagen) bis zum 31. Dezember 2005 kommt noch die bisherige Eigenheimzulagenförderung in Betracht. - Es dürfen Verluste aus sog. Steuersparfonds, darunter fallen z. B. Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds und New Energy Fonds wie Windkraftanlagen nicht mehr mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Dies betrifft Anleger, die dem Fonds nach dem 10. November 2005 beigetreten sind oder sofern der Fonds nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen hat.
- Die Freibeträge für Abfindungszahlungen sowie für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen werden ab 01.01.2006 abgeschafft. Es wird für entsprechende Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen bis zum 31. Dezember 2005 eine Übergangsregelung geschaffen.
- Der Steuerfreibetrag für Heirats- und Geburtsbeihilfen fällt ab 01.01.2006 weg.
- Künftig sind solche Zahlungen stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Hinsichtlich der zur Zeit möglichen degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden wird für Neufälle, d. h. Kaufvertrag bzw. Bauantragstellung nach dem 31. Dezember 2005 die degressive Abschreibung abgeschafft und somit ist künftig nur ein einheitlicher Satz von 2. v. H. p. a. möglich.
- Die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von „privaten“ Steuerberatungskosten wird ab 2006 eingeschränkt. „Private“ Steuerberatungskosten sind Kosten für Beratungen zur Anlage Kinder, zum Ausfüllen des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung oder die Antragstellung auf Eigenheimzulage für Altfälle.
Sind Beratungskosten jedoch direkt einer Einkunftsart zuzuordnen wie z.B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung, Kapitalvermögen, Sonstige Einkünfte, selbständige Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dürfen diese Steuerberatungskosten weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die bestehende pauschale Sonderausgabenabzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten wird ab dem Kalenderjahr 2006 abgeschafft. Die bestehende Sonderausgabenabzugsmöglichkeit ist nur noch für die Beträge möglich, die bis zum 31. Dezember 2005 gezahlt werden. - Ab 2006 soll die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von zur Zeit 125.000,00 € auf 250.000,00 € angehoben werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die derzeit höhere Umsatzgrenze in den neuen Bundesländern von 500.000,00 € für das Kalenderjahr über 2006 hinaus zu verlängern.
- Darüber hinaus soll die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zwar erhalten, die Sozialversicherungsfreiheit jedoch ab dem Kalenderjahr 2006 auf einen Stundenlohn von 25,00 € begrenzt werden.
- Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen, Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt sowie für Kinderbetreuungskosten soll ab dem Kalenderjahr 2006 zusätzlich gefördert werden.
Steueränderungen ab 2007:
- Der bisherige Umsatzsteuersatz von 16 v. H. soll ab 1. Januar 2007 um 3 v. H. auf 19 v. H. angehoben werden. Es ist beabsichtigt den ermäßigten Satz von 7 v. H. bestehen zu lassen.
- Die neuen Regierungsparteien beabsichtigen ab dem Kalenderjahr 2007 eine sogenannte „Reichensteuer“ einzuführen. Die Besteuerung soll nicht gewerbliche Einkommen betreffen, die 250.000,00 € bzw. 500.000,00 € bei Ehegatten übersteigen und insoweit mit einem Einkommensteuersatz von 45. v. H. besteuert werden sollen.
- Gewinne aus der Veräußerung von privaten Mietimmobilien sowie Wertpapieren sollen zukünftig laut den Plänen der neuen Bundesregierung generell unabhängig von zeitlichen Begrenzungen steuerpflichtig werden und ggf. mit einem einheitlichen Steuersatz von 20 v. H. besteuert werden.
- Neben Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sind Beschränkungen hinsichtlich der Entfernungspauschale auf Entfernungen ab dem 21. Kilometer vorgesehen.
- Es wird darüber nachgedacht, den Anteil für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge von zur Zeit 1 v. H. auf 1,5 v. H. des Bruttolistenneupreises zu erhöhen.
- Der Sparer-Freibetrag soll von zur Zeit 1.370,00 € auf 750,00 € bzw. bei Ehegatten von 2.740,00 € auf 1.500,00 € gesenkt werden.
- Die bestehende Steuerbefreiung für Auslandszuschläge soll aufgehoben werden.
- Ein neues Unternehmenssteuerrecht für Körperschaften und Personenunternehmen soll ab dem Kalenderjahr 2008 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt bereits in den Kalenderjahren 2006 und 2007 günstigere Abschreibungsbedingungen zu schaffen, durch z. B. kürzere Nutzungsdauer sowie die Erhöhung der maximalen degressiven Abschreibung auf 30 v. H.
- Es ist beabsichtigt, die Erbschaftsteuer ab dem Kalenderjahr 2007 in Fällen der Unternehmungsfortführung zu reduzieren.
162. Neue Sozialversicherungswerte ab dem Kalenderjahr 2006
Ab dem 1. Januar 2006 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Es gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- Renten-/Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer: 63.000,00 € (5.250,00 €) pro Monat
neue Bundesländer: 52.800,00 € (4.400,00 €) pro Monat - Kranken-/Pflegeversicherung: 42.750,00 € (3.562,50 €) pro Monat
Der Rentenversicherungsbeitragssatz beträgt 19,5%, der Arbeitslosenversicherungs-beitragssatz 6,5%.
Der Pflegeversicherungsbeitragssatz beträgt 1,7% und erhöht sich um 0,25 v. H. für kinderlose Versicherungspflichtige, wenn diese mindestens 23 Jahre als sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Arbeitgeberanteil bleibt in diesen Fällen unverändert. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt p. a. 47.250,00 € (3.927,50 € pro Monat).
Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) gilt Folgendes:
Die Arbeitslohngrenze beträgt 400,00 € pro Monat, der Rentenversicherungsbeitragssatz beträgt 12%, der Krankenversicherungsbeitragssatz 11%.
Bei Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich in Privathaushalten gilt für die Rentenversicherung sowie die Krankenversicherung Beitragssätze von jeweils 5%. Sofern ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist, entfallen die entsprechenden Krankenversicherungsbeitragssätze. Die Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50% der Beiträge. Sofern der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beiträge zu leisten. Für das Jahr 2006 ist dieser Zuschuss auf einen Höchstbetrag von 236,91 € monatlich begrenzt.
163. Fälligkeiten für Sozialversicherungsbeiträge
Dem Kalenderjahr 2006 ist für die Beitragsnachweise zwingend die elektronische Übermittlung an die Krankenkassen vorgeschrieben. Des weiteren sind Änderungen hinsichtlich der Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Die Arbeitgeber müssen zukünftig die Beiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichtet haben. Bisher sind die Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Sofern bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats noch keine endgültigen Lohnabrechnungen erfolgt sind, ist eine vorläufige Beitragsschuld zu ermitteln und zu entrichten. Eine ggf. sich ergebende Differenz zur endgültigen Beitragsschuld ist nur dann am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats auszugleichen. Diese Regelungen gelten ebenfalls für die Pauschbeträge für geringfügig Beschäftigte.
Wir, das Team von Müller & Buchholz wünschen Ihnen noch eine schöne, besinnliche Adventszeit und frohes Weihnachtsfest und verbleiben
mit freundlichen Grüßen.
164. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer für selbtsgenutzte Immobilien
Aufgrund zahlreicher Anfragen nehmen wir hiermit nochmals Bezug zu der Reformdebatte hinsichtlich der Ausrichtung der Grundsteuer sowie der anhängigen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bezüglich selbstbewohnten Immobilien.
Die anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor dem Bundesverfassungsgericht basieren auf der Begründung, dass ähnlich wie bei der für verfassungswidrig erklärten Vermögensteuer Gegenstände, die nicht zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, nicht der Besteuerung nach einem erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag unterliegen dürfen, wie es bei selbstbewohnten Immobilien der Fall ist, da es sich sonst um eine unzulässige Substanzbesteuerung handelt.
Aufgrund zahlreicher Pressemitteilungen wurde eine Vielzahl von Widerspruchsverfahren gegen Grundsteuermessbescheide oder Grundsteuerbescheide in Gang gesetzt. Die Grundsteuererhebung erfolgt bekanntlich in zwei Schritten. Zur Grundsteuererhebung setzt das örtlich zuständige „Lagefinanzamt“ zunächst den Einheitswert und den Steuermessbetrag als „Grundlagenbescheid“ fest. Die Gemeinde erlässt sodann als „Folgebescheid“ den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatzes. Betroffene, die einen neuen Grundsteuermessbescheid für die selbstbewohnte Immobilie erhalten sollten vorsorglich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an das für den Steuerpflichtigen zuständige „Lagefinanzamt“ zu richten und muss sich gegen den „Grundlagenbescheid“, also die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages richten. Zusätzlich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.
Grundsätzlich ist gegen einen bestandskräftigen Bescheid zunächst einmal kein Rechtsmittel möglich. Da allerdings in der Regel nicht jedes Jahr ein neuer Grundsteuermessbescheid ergeht, sollte unter Hinweis auf das laufende Verfahren die Aufhebung des bestehenden Messbescheides beantragt werden, sofern es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht dann die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht entfällt.
Als Anlage haben wir Ihnen Musterschreiben hinsichtlich der Beantragung der Aufhebung sowie der Einlegung des Einspruchs beim Finanzamt bzw. der Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Gemeinde beigefügt.
- Aufhebung_Grundsteuerbescheid.pdf
(9 KB) - Einspruch_Grundsteuerbescheid.pdf
(8 KB) - Widerspruch_Grundsteuerbescheid.pdf
(8 KB)
165. Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages sind im Hinblick auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Des Weiteren sind alle Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2004 hinsichtlich der Anwendung, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (29.12.2003) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.
Die Gewerbesteuermessbescheide enthalten folgenden Erläuterungstext:
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungs-mäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung betrifft nur die Fragestellung, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuer-messbescheides erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Die Einlegung eines Einspruchs ist insoweit nicht erforderlich.
166. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sowie einiger Finanzgerichte fallen Tätigkeiten, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzen und die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreiten nicht unter den unbestimmten Gesetzesbegriff der haushaltsnahen Dienstleistung. Beim Bundesfinanzhof ist nunmehr ein Verfahren anhängig (Az VI R 74/05) in dem es um die Fragestellung geht, ob Renovierungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof wird in diesem Verfahren zu klären haben, ob er die bisherige Auslegung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistungen durch die Finanzverwaltung sowie einige Finanzgerichte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung der Schwarzarbeit dem Gesetzeszweck entspricht.
Ursächlich für das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, war das das Finanzamt die Berücksichtigung von Fliesenarbeiten abgelehnt hat, da es sich insoweit nicht um Schönheitsreparaturen handele. Die weiteren Malerarbeiten hat das Finanzamt wegen des Zusammenhangs mit den Fliesenarbeiten ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 04.10.2005, Az 13 K 368/04) zeigt die Gesetzesbegründung zu § 35 a Abs. 2 EStG mit ihrer Umschreibung der haushaltsnahen Tätigkeit hinreichend klar und deutlich auf, dass von der einkommensteuerlichen Förderung nur typischerweise und mit einiger Regelmäßigkeit im Privathaushalt anfallende Tätigkeiten erfasst sein sollen. Das Finanzgericht folgert daraus weiter, dass nur einzelne Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, begünstigt sind. Im Ergebnis werden somit handwerkliche Tätigkeiten nur als regelmäßig anfallende Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten im Haushalt von der Steuerermäßigung umfasst. Nicht begünstigt sind nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts dagegen umfassende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten. Solche Tätigkeiten dienen im Regelfall der Wertsteigerung bzw. der Werterhaltung der Immobilie und fallen nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen. Folglich sind haushaltsnahe Dienstleistungen auch nicht insoweit begünstigt, als sie im untrennbaren Zusammenhang mit einer nicht begünstigten Handwerkerleistung anfallen.
In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zur abschließenden Beurteilung des Bundesfinanzhofes beantragen.
Abschließend möchten wir Ihnen, das Team von Müller & Buchholz viel Glück, Gesundheit, Erfolg und vor allem Zufriedenheit im neuen Jahr wünschen.
167. Geschäftswagen / private Kfz-Nutzung
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 beschlossen, die so genannte „1 % - Regelung“ für die private Kfz-Nutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die 1 % - Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 2006 nur noch bei solchen Fahrzeugen möglich ist, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Anwendung bei gewillkürtem Betriebsvermögen (Privatnutzung zwischen 50 % und 90 %) nicht möglich ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht klar, wie die Privatnutzung künftig zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug zu maximal 50 % betrieblich genutzt wird.
Der Gesetzesentwurf sieht zwei Möglichkeiten vor. Entweder die private Nutzungsentnahme mit dem Teilwert in Form einer Kostenschätzung zu berücksichtigen, oder die Fahrtenbuchmethode.
Die 1 % - Regelung sichern können sich Unternehmer und ggf. Personengesellschafter auf jeden Fall, wenn sie bereits zu Jahresbeginn 2006 ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen.
In bestimmten Fällen, mit hoher Privatnutzung, wo das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und nur geringe Kosten verursacht, kann es dagegen sinnvoll sein, diesen zum 01.01.2006 zu nehmen und die Geschäftsfahrt mit dem steuerlichen Pauschalsatz von 30 Cent pro Kilometer geltend zu machen.
168. Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen
Zurzeit wird die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG durch das Bundesverfassungsgericht überprüft.
Der Bundesfinanzhof hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, da die gesetzlichen Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Der Bundesfinanzhof hat die Frage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im Streitjahr 1997 verfassungsmäßig ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gebietet es das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip, dass existenz-notwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Hierunter fallen auch Beiträge zur Krankenversicherung, sobald sie dazu dienen, Versicherungsschutz in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Umfang zu erlangen. Für den individuellen Vorsorgebedarf müsse der Gesetzgeber durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgabenabzugs Rechnung tragen. Die Belastung unterhaltspflichtiger Eltern ist insbesondere entsprechend steuerlich zu berücksichtigen.
(BFH, Beschluss vom 14.12.2005, X R 20/04)
169. Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum
Hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum hat das Finanzministerium Schleswig Holstein einen Erlass gefertigt (Finanzministerium Schleswig Holstein, Erlass vom 23.11.2005, VI 353-G 1000-003). Seit dem 01.08.2005 ist dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungs-mäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von ihnen selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer vom 22.06.1995.
Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und / oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und / oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der oben genannten Verfassungsbeschwerde begründet werden, wird gebeten, zunächst wie folgt zu verfahren:
Einspruch
Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 A0. Aussetzung der Voll- ziehung gemäß § 361 A0 ist nicht zu gewähren.
Antrag auf Aufhebung
Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gemäß § 171 Abs. 3 A0 gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf eine Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 A0.
Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 A0) im maschinellen Verfahren wird derzeit nicht befürwortet.
Sofern sich Einsprüche ausdrücklich gegen den Grundsteuerbescheid richten, ist der Steuerzahler darauf hinzuweisen, dass insoweit die Kommune zuständig ist.
Sofern sich Einsprüche, bzw. Anträge auf die am 15.06.2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegte Klage (AZ. 25 K 2643/05) beziehen, kommt weder ein Ruhen des Einspruchverfahrens, noch eine Aussetzung der Entscheidung in Betracht, vielmehr ist ein ablehnende Entscheidung zu treffen.
170. Verhaltensregeln bei Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung
Im Steuerstrafverfahren wirken sich Verhaltensfehler besonders aus, da die Steuerfahndung sowohl im Strafverfahren als auch im Steuerverfahren ermittelt. Verhaltensfehler werden häufig bereits bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume begangen und sind später nur schwer zu korrigieren.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen Möglichkeiten der von der Durchsuchung Betroffenen sehr gering sind, da Durchsuchung und Beschlagnahme geduldet werden müssen. Gleichwohl gibt es verschiedene Möglichkeiten auf die Durchsuchung und Beschlagnahme einzuwirken.
Ein Selbstanzeige kann nur vor Eintritt der Sperrwirkung der §§ 371 Abs. 2, 378 Abs. 3 AO Wirksamkeit entfalten. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Straffreiheit, dass die verkürzten Steuern nachentrichtet werden.
Der Beschuldigte muss sich nicht zur Sache einlassen, er kann schweigen. Es besteht insoweit keine Verpflichtung sich selbst zu belasten. Eine Nichtäußerung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Der Beschuldigte hat das Recht, telefonisch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater über das Eintreffen der Strafverfolgungsorgane zu informieren und diese mit seiner Verteidigung zu beauftragen.
Da der Beschuldigte nicht immer an allen Durchsuchungsorten persönlich anwesend sein kann ist es erforderlich vertretungsberechtigte Ansprechpartner
zu bestimmen.
Sobald Fahndungsbeamte zum Durchsuchungszweck vorstellig werden, muss die Empfangsperson unverzüglich den vertretungsberechtigten Ansprechpartner informieren. Gleichzeitig sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass außer dem Beschuldigten bzw. dem Vertretungsberechtigten keine weitere Person informell befragt wird.
Der Beschuldigte bzw. der Vertretungsberechtigte sollte zur Wahrnehmung seiner Rechte die Legitimation der Fahndungsbeamten an Hand der Dienstausweise überprüfen und den Durchsuchungsbeschluss der häufig den Beschlagnahmebeschluss enthält aushändigen lassen.
Während der Durchsuchung ist darauf zu achten, dass die Maßgaben des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten werden und auf die Verhältnismäßigkeit geachtet wird. Zudem ist es wichtig dass weder der Beschuldigte noch eine andere Person sich zum Tatvorwurf ohne Rechtsbeistand äußert.
Der Beschuldigte sollte am Ende der Durchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung bzw. Beschlag genommenen Gegenstände fordern.
Es ist wichtig, das sich der Beschuldigte bereits vor Ort vor Maßnahmen der Durchsuchungsbeamten zur Wehr setzen kann, da so bereits ein Schutz vor ungeliebten Maßnahmen geschaffen wird,
Abschließend sei jedoch angemerkt, das es ein sog. Patentrezept hinsichtlich der Verhaltensregeln bei Durchsuchungsmaßnahmen nicht gibt.
171. Die Ertragsbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
Der Bundesfinanzhof hat sich im abgelaufenen Kalenderjahr 2005 im bereich der Land- und Forstwirtschaft fast ausschließlich mit der Ertragsbesteuerung befasst. Hierbei ging es hauptsächlich um Fragestellungen im Zusammenhang mit der Liebhaberei, der Betriebsaufgabe, der Betriebsverpachtung und Grundstücksentnahmen.
Festzuhalten ist, dass die bisherige Rechtsprechung durch die Entscheidungen 2005 gefestigt wurde.
Nach derzeitigem Stand muss sich der BFH noch mit anhängigen Verfahren zur Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft zu folgenden Themen befassen:
- Abgrenzung der Liebhaberei / Erwerbsbetrieb
- Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft zu anderen Einkunftsarten
- Betriebsaufgabe/ Betriebsverpachtung/ Entnahme von Grundstücken
- Mitunternehmerschaft
- Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
- Sonstige Einzelfragen
172. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Seit dem 01. Februar 2006 besteht die Möglichkeit für Selbständige, sich gegen Risiken eines Scheiterns der Existenzgründung abzusichern.
Selbständige, sowie die Personen, die wegen der Pflege eines Angehörigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben, sowie Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit außerhalb der europäischen Union aufnehmen, können sich seit diesem Zeitraum nun freiwillig zur Arbeitslosenversicherung anmelden.
Für Selbständige sind dabei folgende Bedingungen zu beachten:
Unmittelbar vor der Selbständigkeit muß entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein oder es muß eine Entgeltersatzleistung bezogen worden sein. Darüber hinaus muß die selbständige Tätigkeit an mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
Innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Selbständigkeit müssen für mindestens 12 Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung einbezahlt worden sein, bzw. es müssen entsprechende Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen worden sein.
Ein entsprechender Antrag ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen und muß innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht werden.
Wer bereits am 01. Februar 2006 selbständig ist, kann den Antrag bis zum 31. Dezember 2006 stellen.
Die zu entrichtenden Beiträge sind nicht an das Einkommen gekoppelt, sondern auf monatlich 39,81 € (alte Bundesländer), bzw. 33, 56 € (neue Bundesländer) festgelegt. Hieraus folgend messen sich ebenfalls die Leistungen im Versicherungsfall nicht nach den gezahlten Beiträgen, sondern statt dessen wird ein fiktives Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt, dessen Höhe von der jeweiligen Qualifikation der Selbständigen abhängig ist.
Es werden grundsätzlich 4 Gruppen unterschieden.
- Personen ohne Ausbildung
- Personen mit abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
- Personen mit einem Fachschulabschluss oder einem Nachweis über eine Qualifikation als Meister oder einem vergleichbaren Abschluss
- Personen mit einem Hochschul- / oder Fachhochschulabschluss
Auf Basis dieser festgelegten Grundlagen ergeben sich je nach Steuerklasse und Anzahl der Kinder Leistungen von bis zu 1.364,00 € pro Monat. Die jeweilige Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer der Beitragszahlungen.
173. Private Nutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer ab dem Kalenderjahr 2006
Sofern ein Gewerbetreibender, Selbständiger oder Freiberufler ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens auch zu privaten Zwecken nutzt, liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme vor, die pauschal 1 v. H. pro Monat des jeweiligen PKW-Listenpreises einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.
Bislang war es möglich, diese so genannte 1 %-Methode auch bei Fahrzeugen anzuwenden, die zum so genannten gewillkürten Betriebsvermögen zählten, d. h., die zu 10 v. H. bis 50 v. H. betrieblich genutzt wurden. Für diese Fahrzeuge mit einem hohen privaten Nutzungsanteil ist die pauschale Ermittlung der Privatnutzung regelmäßig günstig, weil in diesen Fällen sämtliche durch das Kraftfahrzeug verursachten Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und ein geringerer Privatanteil dem entgegengerechnet wird. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber nunmehr eine Änderung geplant:
Zukünftig soll die so genannte 1 %-Methode nur noch für PKW möglich sein, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) genutzt werden. Für Fahrzeuge mit geringerer betrieblicher Nutzung ist der private Nutzungsanteil zu schätzen und der Entnahmewert mit den darauf entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Anteils der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Alternativ kann, wie gegenwärtig bereits, der private Nutzungsanteil durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Diese Regelungen sind bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2006 beginnen.
Somit wird zukünftig dem Nachweis des Umfangs der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge eine erhöhte Bedeutung zukommen. Auch wenn zur Zeit noch unklar ist, wie die Finanzverwaltung die gesetzlichen Regelungen anwenden wird, sollte grundsätzlich geprüft werden, wie ein entsprechender Nachweis geführt werden kann. Der Gesetzesbegründung folgend ist der private Nutzungsanteil glaubhaft zu machen, die Führung eines Fahrtenbuchs ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler, deren betriebliche PKW-Nutzung an der so genannten 50 % - Grenze liegt, bzw. der betriebliche Nutzungsanteil etwas weniger beträgt, sollten aber ggf. mit Wirkung von 2006 an vorsorglich ein Fahrtenbuch führen, um somit möglicherweise den Nachweis des Überschreitens der 50 v. H. – Grenze zu erbringen.
Zu beachten ist, daß die entsprechenden Neuregelungen nicht für PKW gelten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder GmbH`s ihren Geschäftsführern zur (privaten) Nutzung überlassen. Da die PKW-Überlassung als ausschließlich betrieblicher Vorgang beurteilt wird, kommt hier, wie bisher, generell die 1 %-Methode in Betracht.
174. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahren
Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für das Kindergeld. Ab diesem Zeitpunkt sind jedoch feste Einkunftsgrenzen zu beachten. Übersteigen die
Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenzen, fallen sowohl Kindergeld, als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Diese Einkunftsgrenze beträgt für das Kalenderjahr 2006 7.680,00 €. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen.
Zu beachten ist, daß bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes, die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen, Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung. Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600,00 € (7.680,00 € plus 920,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.
Zusätzlich mindern die z . B. von Auszubildenden gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeits-ersicherung) den Grenzbetrag.
Nicht in Betracht kommt dagegen ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des Sparerfreibetrags von derzeit 1.370,00 € zu den anzurechnenden Bezügen.
175. Rentenversicherungspflicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Grundsätzlich sind nur Personen sozialversicherungspflichtig, die in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind und aus diesem Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt beziehen. Es stellt sich die Frage, ob bei GmbH-Geschäftsführern, die gleichzeitig an dieser GmbH beteiligt sind, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist und somit eine Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung besteht.
In der Praxis gilt gegenwärtig, dass Geschäftsführer, die zu 50 v. H. und mehr an der GmbH beteiligt sind, regelmäßig als selbständig eingestuft werden und demzufolge nicht sozialversicherungspflichtig sind. Insoweit können sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und demzufolge liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Bezüglich der Rentenversicherungspflicht besteht allerdings eine Ausnahme, sofern eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Demzufolge wird der als „Selbständig“ eingestufte Gesellschafter-Geschäftsführer als rentenversicherungspflichtig behandelt, sofern er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist diese Regelung auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer anzuwenden (Urteil vom 24.11.2005 B 12 RA 1/04 R). Für das Bundessozialgericht kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer selbst und nicht die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig ist und, ob der Geschäftsführer selbst und nicht die GmbH Arbeitnehmer beschäftigt.
Jeder GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter ist, wäre demzufolge von dem Urteil des Bundessozialgerichts betroffen, unabhängig davon, in welchem Umfang die GmbH Geschäfte betreibt. Sofern bei diesen Personen die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit vorliegen, besteht nach Meinung des Bundessozialgerichts Beitragspflicht zur Rentenversicherung. In dem Urteil des Bundessozialgerichts wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur die Rentenversicherung, nicht dagegen die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung betrifft.
Unklar ist zur Zeit, wie und in welcher Form der Rentenversicherungsträger dieses Urteil des Bundessozialgerichts anwenden wird.
176. Der Leerstand bei Mietwohnungen
Grundsätzlich können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Berücksichtigungsfähig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in diesem Zusammenhang z. B. laufende Unterhaltskosten, Abschreibungen, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Die Finanzverwaltung erkennt entsprechende Aufwendungen weiterhin als Werbungskosten an, sofern diese Aufwendungen nach Auszug des Mieters anfallen und die Mietwohnungen mangels Nachmieter für längere Zeit leer stehen. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass der Vermieter zur dauerhaften Vermietung sich entschlossen hat.
Die Aufwendungen sind solange als Werbungskosten abziehbar, wie der Vermieter den Entschluss die Wohnung zu vermieten nicht endgültig aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die bisher vermietete Wohnung nach längerem Leerstand aufgrund eines neu gefassten Entschlusses vom Vermieter selbst genutzt oder verkauft wird. Ein Werbungskostenabzug wird von Seiten der Finanzverwaltung auch bei einem längeren Leerstand einer Mietwohnung anerkannt, sofern sich der Vermieter ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Dies kann z. B. durch die Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsinserate belegt werden. In diesen Fällen ist es nicht schädlich, wenn die Wohnung gleichzeitig zum Verkauf angeboten wird.
177. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Es stellt sich oft die Frage, welche Handwerkerleistungen begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu Stellung genommen, welche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen zu einer Steueranrechnung nach § 35 a Abs. 2 EStG berechtigen. Diese begünstigten, haushaltsnahen Dienstleistungen berechtigen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 € und einem Abzugssatz von 20%, maximal zur Steueranrechnung von 600,00 €.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen. Hierzu zählen insbesondere die Reinigung der Wohnung, die Pflege von Angehörigen sowie die Gartenpflegearbeiten. Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sollen nicht begünstigt sein.
Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro- Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger und Dacharbeiten, Reparaturen von Haushaltsgeräten, z. B. Fernseher, Waschmaschine sowie Computer.
Tätigkeiten, die zum Kreis der Schönheitsreparaturen zählen, wie z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Streichen und Lackieren von Fenstern, Türen, Wandschränken, Heizkörpern, aber auch die Beseitigung von kleineren Schäden, wie z. B. das Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen sowie das Auswechseln einzelner Fliesen sollen dagegen begünstigt sein.
In dem vorliegenden BMF-Schreiben sind ausdrücklich folgende Tätigkeiten ausgeschlossen:
die Erneuerung des Bodenbelags, das Austauschen von Fenstern und Türen, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage, der Einbau von Wandarmaturen, Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden sowie Arbeiten an der Fassade und an den Garagen.
Sofern haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen, können nur die Arbeitskosten in die Steueranrechnung einbezogen werden, nicht jedoch die verwendeten Materialkosten. Ab dem Kalenderjahr 2006, dürfte sich die Frage, welche handwerklichen Leistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zur Steueranrechnung berechtigen, entscheidend entschärfen. Denn neben den haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 3.000,00 €, Abzugssatz 20% und somit ein Anrechnungsbetrag von 600,00 € für Handwerksleistungen, die an einer Privatwohnung durchgeführt werden. Begünstigt werden allerdings auch hier nur die Lohnkosten, nicht die Materialkosten.
178. Kinderbetreuungskosten
Seit dem Kalenderjahr 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung Ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr steuerlich geltend machen, sofern die zusammen wohnenden Elternteile beide erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Dann zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Ab dem Kalenderjahr 2006 ändert sich die steuerliche Förderung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Nunmehr sind Betreuungsaufwendungen für Kinder bis zum 14. und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr bis zu einem Betrag von 4.000,00 € je Kind und Jahr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Somit mindern sie direkt die jeweiligen Einkünfte und können selbst im Verlustfall auch in ein anderes Jahr übertragen werden. Die Aufwendungen wirken sich bereits ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Allerdings müssen Eltern ein Drittel der angefallenen Betreuungskosten selber Tragen, die anderen zwei Drittel sind bis zu 4.000,00 € abzugsfähig. Die höchste steuerliche Förderung wird bei einem Aufwand von 6.000,00 € erreicht.
Alleinerziehende sowie zusammen lebende Elternteile müssen allerdings erwerbstätig sein, um den Aufwand bei der entsprechenden Einkunftsart berücksichtigen zu können. Eine Ausnahme ist für Kinder zwischen drei und sechs Jahren vorgesehen. Hier können 2/3 der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn nur ein Partner von zusammen lebenden Eltern erwerbstätig ist. Eine steuerliche Förderung war insoweit bisher nicht möglich.
Abziehbar als Kinderbetreuungskosten sind:
Beiträge für Kindergarten, Tagespflegeeinrichtungen, Honorar für Tagesmütter, Babysitter, Gehalt für Erzieher, Taschengeld für Au-pair-Hilfen, Kost und Logis für Betreuungspersonal, Internatskosten, die auf die unterrichtsfreien Zeiten entfallen, Haushaltshilfe, sofern sie sich auch um die Kinder kümmert.
Sofern Eltern nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten erfüllen, besteht folgende Möglichkeit, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt. Insofern kann der Abzug des Aufwandes als haushaltsnahe Dienstleistung erfolgen, sofern die Hilfe fest angestellt ist, sind bis zu 2.400,00 € sofort von der Steuer absetzbar. Sofern z. B. eine Serviceagentur engagiert wird, können 20% der Kosten bis zu 600,00 € p.a. von der Steuer abgezogen werden.
179. Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Einbeziehung von selbständigen geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH in die Rentenversicherungspflicht entschärft. Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis und zur Vermeidung weiterer Unklarheiten gebeten.
Ausgangspunkt war das Urteil des 12. Senates des Bundessozialgerichts, in dem entschieden wurde, dass alle selbständigen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter Beiträge an die Rentenkassen zahlen müssen, wenn sie nur für einen Auftraggeber arbeiten und persönlich keine Beschäftigten haben.
180. Geschäftswagen: Privatanteil mittels 1%-Regelung
Der Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 30.12.2005 enthält die nachfolgende Regelung:
Künftig soll die Versteuerung des Privatanteils durch Gewerbetreibende und Freiberufler mittels der so genannten 1%-Regelung nur noch für Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden können, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Steuervorteile begrenzen, die dadurch entstehen, dass Geschäftswagen in großem Umfang privat genutzt werden, die Unternehmer bzw. Freiberufler aber sämtliche KFZ-Kosten geltend machen und im Gegenzug lediglich 1% des Listenpreises pro Monat als Betriebseinnahmen versteuern.
Das Gesetz ist am 17.03.2006 verabschiedet worden.
Somit müssen viele Unternehmer bzw. Freiberufler insoweit umdenken. Derjenige der einen so genannten Geschäftswagen überwiegend privat nutzt, steht nunmehr vor der Überlegung, ob er das Fahrzeug mit dem so genannten gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet, d. h. beruflicher/betrieblicher Nutzungsanteil zwischen 10% und 50%. Zu beachten ist, dass bei einer späteren Veräußerung des Kraftfahrzeuges in der Regel regelmäßig Gewinne entstehen, die in vollem Umfang als Betriebseinnahmen erfasst werden. Insoweit spielt der private Nutzungsanteil keine Rolle.
Es besteht in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Möglichkeit, das Fahrzeug ertragsteuerlich als Privatvermögen für Zwecke der Umsatzsteuer jedoch ausdrücklich dem Unternehmen zuzuordnen.
Hieraus würden sich folgende Konsequenzen ergeben:
Ertragsteuerlich könnten die tatsächlich auf berufliche bzw. betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein anfallender Veräußerungsgewinn muss nicht besteuert werden. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Zuordnung zum Unternehmen ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass durch die Versteuerung der Privatnutzung insoweit teilweise eine Rückzahlung erfolgt. Die Vorsteuererstattung gehört ertragsteuerlich zum Privatvermögen und ist insofern nicht zu versteuern.
Derjenige, der sein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich nutzt, muss nunmehr gewährleisten, dass er die Nutzung auch gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft nachweisen kann. Dies geschieht bestenfalls durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. Darüber hinaus ergeben sich vielleicht folgende Möglichkeiten, um die gesetzlichen Einschränkungen zu vermeiden:
Durch die Überlassung des Geschäftswagens an ohnehin angestellte Angehörige im Rahmen eines Arbeitsvertrages wird der Geschäftswagen zum Dienstwagen umqualifiziert und aus Sicht des Arbeitgebers zu 100% für betriebliche Zwecke genutzt. Somit würden die gesetzlichen Einschränkungen dann nicht greifen.
Kraftfahrzeuge, die Gesellschafter einer Personengesellschaft gegenwärtig in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, könnten zukünftig durch die Personengesellschaft gekauft und damit folglich dem Gesamthandsvermögen zugeordnet werden. Auch in einem solchen Fall dürfte notwendiges Betriebsvermögen vorliegen, was wiederum eine verschärfte Besteuerung der Privatnutzung ausschließt.
Sofern Einzelunternehmer oder Freiberufler ihre Tätigkeit künftig in der Rechtsform einer GmbH ausüben und sich zum Geschäftsführer mit entsprechendem Anspruch auf einen Dienstwagen bestellen, würde man ebenfalls den gesetzlichen Einschränkungen ausweichen, da Angestellte immer ein zu 100% betrieblich genutzten Firmenwagen fahren.
181. Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
Unternehmer bzw. Freiberufler, die ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes Kraftfahrzeug für private Fahrten nutzen, müssen hierfür eine entsprechende Nutzungsentnahme berücksichtigen. Die Höhe der Nutzungsentnahme kann unter anderem durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch berechnet und nachgewiesen werden. Eine entsprechende Vorgehensweise besteht auch für einen Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber ihm einen PKW zur Verfügung stellt, der nicht nur für betriebliche sondern auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Insoweit ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen.
Nachfolgend haben wir nochmals die wichtigsten Anforderungen, die an die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gestellt werden, aufgelistet:
- Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges in dem Fahrtenbuch, für welches das Fahrtenbuch geführt wird.
- Angabe des Datums der Fahrt.
- Angabe des Kilometerstandes am Anfang als auch am Ende der jeweiligen Fahrt (Nur die Angabe der zurückgelegten Kilometer ist nicht ausreichend).
- Angaben zum Startort und Reiseziel (Firma, Person etc.).
Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung „Kundenbesuch“. Sofern lediglich der Kunden- bzw. Mandantenname ohne Anschrift angegeben wird, wird die Finanzverwaltung gegebenenfalls verlangen, dass diese Daten aus einer ergänzenden Kunden- bzw. Mandantenkartei ersichtlich werden. Sofern „Umwegfahrten“ gemacht wurden, sollten diese auch in der Reiseroute festgehalten werden. Aus den Angaben zum Startort, dem Reiseziel und der Reiseroute lassen sich sodann die vorhandenen Kilometer ermitteln. Als weitere Angabe sollte der Reisezweck angegeben werden.
Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte reicht ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus. Für Privatfahrten ist die Angabe der gefahrenen Kilometer ausreichend.
Das Team von Müller & Buchholz wünscht Ihnen ein frohes Osterfest und hoffentlich schöne Frühlingstage.
182. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Haushaltsbegleitge-setzes 2006 sieht nachfolgende Änderungen vor:
Es ist beabsichtigt, die pauschalen Beitragssätze zur Renten- und Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) im gewerblichen Bereich zum 01.07.2006 zu erhöhen. Von Seiten der Bundesregierung ist vorgesehen, den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 3 % auf 15 v. H. und den Beitragssatz zur Krankenversicherung um 2 % auf 13 v. H. anzuheben. Sofern eine private Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten besteht, sollen auch zukünftig keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge anfallen.
Hieraus folgt, daß unter Berücksichtigung der auch zukünftig geltenden Pauschalen Lohnsteuer von 2 v. H. sich für die geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich künftig eine Gesamtabgabenbelastung von 30 v. H., anstelle von bisher 25 v. H. ergibt.
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sollen die Beitragssätze unverändert bleiben.
Des Weiteren ist eine Veränderung bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorzunehmen. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sollen weiterhin, bezogen auf einen Grundlohn von höchstens 50,00 € pro Stunde, steuerfrei lohnsteuerfrei bleiben. Es ist allerdings beab-sichtigt, diese Zuschläge ebenfalls ab dem 01.07.2006 nur noch bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € sozialversicherungsfrei zu lassen.
Zum 01.01.2007 sind folgende Änderungen vorgesehen:
Der Regelsatz zur Umsatzsteuer soll für Umsätze, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden von derzeit 16 v. H. auf 19 v. H. angehoben werden. Der ermäßigte Steuersatz bleibt weiterhin unverändert in Höhe von 7 v. H. be-stehen.
Die Versicherungssteuer erhöht sich ebenfalls um 3 %-Punkte.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosigkeitsversicherung soll ab dem 01.01.2007 um 2 % von derzeit 6,5 v. H. auf 4,5 v. H. gesenkt werden.
183. Auswärtstätigkeit eines Schornsteinfegers
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, daß bei einem Schornsteinfeger, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht, der Betriebssitz auch dann den dauerhaften Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar-stellt, wenn dort keine wesentlichen Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Dem entsprechend ist die Arbeit des Schornsteinfegers im Kehrbezirk selbst als Dienstreise und nicht als Einsatzwechseltätigkeit einzuordnen.
Ein ländlicher Kehrbezirk mit einem Durchmesser von über 10 km kann nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden.
184. Öffentliche Förderprogramme
Gemäß dem EU-Beihilfebericht fördert Deutschland seine Unternehmen jährlich direkt mit rd. 10 Milliarden Euro. Somit ist Deutschland im EU-Vergleich beim Thema Fördermittel für Unternehmen führend. Darüber hinaus werden von der EU neben der Unternehmensförderung Mittel für die strukturschwächeren europäischen Regionen zur Verfügung gestellt, um die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsunterschiede zu verringern. Unterschiedliche Standortbedingungen sind überwiegend maßgebend für den Einsatz öffentlicher Finanzierungshilfen in Deutschland. Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in den neuen Bundesländern und strukturell schwachen Gebieten. Grundsätzlich gibt es wohl die Förderung infrastruktureller Maßnahmen, als auch die Förderung konkreter betrieblicher Einzelmaßnahmen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen weiterhin die Hilfen für Existenzgründer, vor allem für diejenigen mit einem geringeren Investitions- und Finanzierungsbedarf. Ab dem 01.01.2005 wurde EU-weit neu definiert, welche Unternehmen als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) eingestuft werden. Da die Förderung vor allem diese Unternehmen betrifft, ist die Definition von entscheidender Bedeutung. Die zu berücksichtigenden Parameter in diesem Zusammenhang sind die Beschäftigtenanzahl, der Umsatz, bzw. die Bilanzsumme und die Unabhängigkeit. Man unterscheidet Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen. Bei einer Vielzahl von Fördermitteln ist Voraussetzung, ob die entsprechenden Para-meter erfüllt sind, d.h., ob es sich um so genanntes KMU-Unternehmen handelt, da ansonsten keine Förderung erfolgt.
Gefördert wird der Mittelstand zum Beispiel durch direkte Hilfen (Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften) oder aber indirekt zum Beispiel durch Steuererleichterungen.
Als Anlage haben wir eine Auswahl verschiedener aktueller Förderprogramme, von den zur Zeit ca. 850 deutschen und ca. 100 europäischen Förderprogrammen, zusammengefasst.
- Förderprogramme: Mandanteninfo_Tabelle.pdf
(23 KB)
Weitere Informationen zu Förder- und Subventionsmitteln erhalten Sie u.a. unter folgenden Internet- Adressen:
http://www.kfw.de/
http://www.lfa.de/
www.nrw-bank.de
www.europa-kontakt.de/
185. Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen
Von Seiten des BMF wurde mit sofortiger Wirkung der Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen im Sinne von § 165 Abs. 1 A0 mit sofortiger Wirkung auch bezüglich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 erweitert. Dies gilt ebenfalls für die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung.
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die steuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich neu geregelt, indem ab 01.01.2005 im Einkommensteuergesetz in § 10 Abs. 1 EStG zwei verschiedene Vorsorge-aufwendungen unterschieden werden (Altersvorsorgeaufwendungen(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)). Für beide Vorsorgeaufwendungsarten gelten gesonderte Höchstbeträge. Gemäß § 10 Abs. 3 EStG sind Altersvorsorgebeiträge bis zu einem Betrag von 20.000,00 €, sonstige Vorsorgebeiträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400,00, bzw. 1.500,00 € als Sonder-ausgaben abzugsfähig. Der in § 10 Abs. 4 a EStG geregelte Vorwegabzug sieht ab dem Kalenderjahr 2005 bis einschließlich des Kalenderjahres 2019 jährlich fallende Höchstbeträge vor.
Seitens der Finanzbehörden erfolgt die Einkommensteuerfestsetzung nunmehr hinsichtlich der nachfolgenden Punkte vorläufig im Sinne des § 165 Abs. 1 A0:
- a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3 EStG) – fürVeranlagungszeiträume vor 2005.
b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2005. - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im
Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. - Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für VZ ab 2000. - Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften
i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für VZ ab 2000. - Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
für VZ ab 2004. - 6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag)
für die VZ 2002 und 2003. - 7. Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung bei gewerblichen
Einkünften) für die VZ 1994 bis 2000. - Höhe des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG).
- Anwendung des durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003
(BGBI. 2003 I S. 3076, BGBI. 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften. - Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten, bzw. Betriebsaus-
gaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen
Bundestages.
186. Kinderbetreuungskosten
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde rückwirkend ab dem 01.01.2006 der Abzug von Kinderbetreuungskosten vollständig neu geregelt.
Sofern Kinder zum Haushalt gehören, kommt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Kinderbe-treuung in Betracht, wenn dieVoraussetzungen erfüllt sind.
Beide Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil, muß sich in Ausbildung befinden, erwerbstätig sein bzw. Krankheit oder Behinderung muß vorliegen.
Falls die Voraussetzungen erfüllt sind ist ein Betriebsausgaben-, Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug möglich (§§ 4f, 9, 10 Abs.1 Nr. 8 EStG n.F.)
Ein Sonderausgabenabzug für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr wird gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F. nur gewährt wenn bei zusammenlebenden Eltern nur ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt.
Unabhängig von der Form der Abzugsfähigkeit (Werbungskosten, Sonderausgaben) können 2/3 der Aufwendungen max. 4.000,00 € pro Kind geltendgemacht werden.
Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen und es sich bei den anfallenden Kinderbetreuungskosten um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungen handelt (z.B. Kindermädchen, Tagesmutter), kann eine Steuerermäßigung wie folgt gemäß § 35 a EStG in Betracht kommen:
- 10 % der Kosten, max. 510,00 € pro Jahr für „Minijob`s
- 12 % der Kosten, max. 2.400,00 € pro Jahr bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einer Haushaltshilfe
- 20 % der Kosten, max. 600,00 € pro Jahr für Dienstleistungen von Selbständigen
187. Ausländische Vorsteuer
Deutsche Unternehmer, welche im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (Geschäftsreise, Messe etc.), können diese ausländischen Vorsteuerbeträge mit einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Dieses Vorsteuervergütungsverfahren ist für die jenigen Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen und somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und somit in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben. Darüber hinaus ist eine Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat auch dann möglich, sofern lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z.B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Schuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte).
Eine Vergütung von Vorsteuern aus nicht EU-Staaten, d.H. so genannten Drittländern, ist nur möglich, sofern mit dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig Aufstellungen der Drittländer mit denen eine solche Gegen-seitigkeit besteht (BMF-Schreiben vom 21.07.2005, IV. A 6).
Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei
der zuständigen ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen (www.bzst.de, www.ahk.de). Dem Antrag müssen die Original-Rechnungen, bzw. Einfuhrbelege, sowie Nachweis der Unternehmereigenschaft des zuständigen Finanzamtes beigefügt werden. Darüber
hinaus ist darauf zu achten, daß nur die Vorsteuern vergütet werden können, die
ein in dem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen
könnte. Zusätzlich sind je nach Staat unterschiedlich hohe Mindestbeträge zu
beachten, d.h., daß Vergütungen nur in Betracht kommen, sofern bestimmte
Mindestbeträge überschritten werden.
188. Auskünfte an nationale Strafverfolgungsbehörden
Europaweite Kontenabfrage
Die vom Fiksus in verstärktem Maße vorgenommenen Kontrollen bei der Geldanlage beschränken sich nicht nur auf inländische Konten, sondern auch auf Geldanlagen im Ausland. Durch eine neue Gesetzgebung wird es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, nach der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in anderen EU-Mitgliedstaaten dort befindliche Bankkonten, inkl. Kontenbewegungen und Empfängerkonten zu erfragen.
Die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter zählen zu den nationalen Steuerverfolgungsbehörden und somit wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entsprechende Auskünfte einzuholen.
Inzwischen haben außer Deutschland noch 14 weitere EU-Länder, darunter auch Österreich, das Gesetz umgesetzt. Somit dürfte das österreichische Bankgeheimnis, in den Fällen, in denen Steuerfahndungsstellen im Wege der Rechtshilfe die Strafsachen um Konteninformationen ersuchen, wesentlich beeinträchtigt sein.
Die Steuerfahndungsstellen können sich nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens direkt an die ausländischen Kreditinstitute wenden und müssen im Gegensatz zur inländischen Kontenabfrage dem betroffenen Kapitalanleger nicht sofort die Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme einräumen.
EU- Zinsrichtlinie
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß Österreich sich ebenfalls wie Belgien und Luxemburg nicht an dem Informationsaustausch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinien beteiligt. Österreich hat sich verpflichtet, statt dessen einen Quellensteuereinbehalt auf die Zinserträge von in anderen EU-Staaten ansässigen Steuerpflichtigen vorzunehmen.
189. Geschäftsführer PKW-Nutzung
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 13.04.2005, AZ VI. B 59/04, sich der Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts hinsichtlich der Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils eines Geschäftsführers angeschlossen. Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftswagen mit einem so genannten eingeschränktem Privatnutzungs-verbot zur Verfügung gestellt.
Von Seiten des zuständigen Finanzamtes wurde der geldwerte Vorteil (Privatnutzung) nach den Grundsätzen der 1 %-Methode versteuert. Die GmbH machte geltend, daß tatsächlich keine Privatnutzung vorgelegen habe und ein eingeschränktes Privatnutzungsverbot vereinbart wäre. Zudem wurde vorgetragen, daß dem Geschäftsführer ein eigenes gleichwertiges Privatfahr-zeug für seine privaten Fahrten zur Verfügung steht. Das Finanzgericht verwies, daß aufgrund der Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Anscheinsbeweis auch für eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges spricht. Die so genannte 1 %-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, sofern nachgewiesen wird, daß eine Privatnutzung des Kraftfahrzeuges ausscheidet oder ein Fahrtenbuch geführt wird. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichtes an und war der Ansicht, daß der Anscheinsbeweis der Privatnutzung nicht durch die von der GmbH vorgetragenen Gründe und Umstände entkräftet wurde.
Daß für Privatfahrten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung stehen, wird in der Regel nicht als Entlastungsbeweis seitens der Finanzverwaltung angesehen und wird durch die Entscheidung bestätigt. Eine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils nach der so genannten 1 %-Methode kann wohl auch nicht allein durch bloße Nutzungsverbote für Privatfahrten vermieden werden, zumindest dann nicht, wenn diese Verbote in der Praxis tatsächlich nicht effektiv überwacht werden.
Eine Zurechnung eines geldwerten Vorteil läßt sich wohl nur dann sicher vermeiden, sofern nachgewiesen wird, daß der PKW nach Dienstschluss auf dem Gelände des Arbeitgebers verbleibt.
190. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
191. Erhöhung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge
Sogenannte Minijobs, d. h. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitslohn bis 400,00 € sind regelmäßig sozialversicherungs- und steuerfrei. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge bzw. Steuern zu zahlen hat. Seitens des Arbeitgebers sind allerdings Pauschalabgaben zu entrichten. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, welches am 16.06.2006 im Bundesrat verabschiedet wurde, erhöhen sich diese vom Arbeitgeber zu entrichtenden pauschalen Abgaben bei gewerblichen Minijobs für Arbeitslöhne ab Juli 2006 um 5% auf nunmehr 30%. Diese vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalabgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung 13% (bisher 11%)
- Rentenversicherung 15% (bisher 12%)
- Pauschalsteuer 2% (bisher 2%)
Von der Erhöhung nicht betroffen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. In diesem Bereich bleibt es bei der bisherigen Regelung von jeweils 5% in der Renten- und Krankenversicherung sowie 2% im Bereich der pauschalen Lohnsteuer.
Darüber hinaus ist grundsätzlich zu beachten, dass sich auch Auswirkungen für die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, d. h. bis 800,00 € Arbeitslohn ergeben. Ab dem 01. Juli 2006 erhöht sich der Arbeitnehmeranteil der Versicherungsbeiträge bei einem Arbeitslohn von z. B. 500,00 € um ca. 15,00 € pro Monat.
192. Berücksichtigung von Beiträgen eines Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Gemäß einem neuen Urteil des Finanzgerichtes Münster (Urteil vom 08.02.2006) sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die von dem Kind entrichteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Münster vertritt die Auffassung, dass vom Bruttolohn neben den Werbungskosten noch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sind, so dass der verbleibende Betrag in die Grenzbetragsbetrachtung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist. Das Finanzgericht führt weiter aus, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sowie die überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung, dass das Entstehen der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in entsprechendem Maße wie bei gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung als gegeben anzusehen sind. Denn auch hier ist keine freie Verfügbarkeit über den entsprechenden Anteil der Einkünfte und Bezüge gegeben. Zudem wird nochmals auf die Äußerung des Bundesfinanzhofs verwiesen, dass Beiträge zur Absicherung der existenziellen Lebensrisiken unvermeidbare Aufwendungen darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern muss. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen dieses Urteil inzwischen Revision eingelegt wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das oben dargestellte Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung beantragen.
193. Umsatzgrenze für die "Ist-Besteuerung"
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Die Umsatzsteuer wird folglich mit Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums fällig, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist (sogenannte „Soll-Besteuerung“). Bestimmte Berufsgruppen z. B. Freiberufler und andere von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer können auf Antrag die Umsatzsteuer erst dann anmelden und abführen, wenn das entsprechende Entgelt vereinnahmt worden ist (sogenannte „Ist-Besteuerung“). Diese Sonderregelung gilt entsprechend für buchführungspflichtige Unternehmer z. B. Gewerbetreibende mit Gewinnen von mehr als 30.000,00 € und kleine GmbHs sofern deren Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Ab 01. Juli 2006 ist diese Grenze für Unternehmer aus den alten Bundesländern von bisher 125.000,00 € auf nunmehr 250.000,00 € angehoben worden. Für die neuen Bundesländer wurde die erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000,00 € hinsichtlich des Anwendungszeitraums um weitere drei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2009 verlängert.
Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist darauf zu achten, dass Umsätze, die bereits zur Zeit der Soll-Besteuerung erfasst worden sind, nicht nochmals beim Zahlungseingang angemeldet werden.
194. Neuregelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebs-Pkw
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebs-Pkw, soweit es sich nicht um Dienstwagen z. B. von Geschäftsführern handelt, neu geregelt. Demnach gilt die sogenannte 1%-Regelung rückwirkend ab dem 01.01.2006 nur noch für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens. Dies bedeutet, sofern es sich um Kraftfahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens handelt (betrieblicher Nutzungsanteil mindestens 10% und maximal 50%) ist der Privatanteil „zu schätzen“.
Die Neuregelung sieht vor, dass für Kraftfahrzeuge, die nicht notwendiges Betriebsvermögen sind (betriebliche Nutzung bis 50%) die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert (Entnahmewert) zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die auf die private Nutzung entfallenen Kosten zu ermitteln sind. Der Ansatz des Entnahmewerts nach der 1%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.
Sofern für diese Fahrzeuge kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, wird der Entnahmewert (Privatanteil) geschätzt. Hieraus ergeben sich auch Änderungen im Bereich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Neuregelung betrifft nicht die Nutzung von Dienstfahrzeugen zu Privatfahrten durch Arbeitnehmer. Ein so genannter Dienstwagen ist beim (Arbeitgeber) immer notwendiges Betriebsvermögen unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer den Wagen nutzt. Die Privatnutzung gilt weiterhin als Sachbezug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so dass die 1%-Methode zur Anwendung kommen kann.
Die 1%-Methode wird somit durch die Neuregelung nur dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zu 50% oder weniger für betriebliche Zwecke genutzt wird. Somit ist die Anwendung der Neuregelung davon abhängig, auf welche Weise die betriebliche Nutzung hinreichend nachgewiesen wird. Der Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch möglich. Allerdings sind hierbei die zu dem erst vor kurzem durch den Bundesfinanzhof bestätigten hohen Anforderungen der Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu berücksichtigen. Gemäß der Gesetzesbegründung kann der betriebliche Nutzungsanteil auch lediglich „glaubhaft“ gemacht werden. Somit ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwingend erforderlich. In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, in welcher Weise eine solche Glaubhaftmachung erreicht werden kann unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass kein unangemessener administrativer Mehraufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung durch die Neuregelung entstehen soll. Entsprechende Arbeitsgruppen wurden seitens der Finanzverwaltung eingerichtet, die nachfolgend dargestellte Instrumente vorschlagen, um diesen Mehraufwand entgegen zu wirken.
- Begrenzung der Beweisvorsorge auf einen repräsentativen Zeitraum:
Zur Glaubhaftmachung, dass ein Kfz zu mehr/weniger als 50% betrieblich genutzt wird, genügen formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum. - Pauschalierung des privaten Nutzungsanteils, soweit keine Beweisvorsorge getroffen ist:
Soweit keine Beweisvorsorge getroffen worden ist, aber die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen glaubhaft gemacht werden kann, könnte pauschaliert ein privater Nutzungsanteil zwischen 80% bis 90% angenommen werden. - Befreiung von der Beweisvorsorge für bestimmte Berufsgruppen:
Für bestimmte Berufsgruppen mit regelmäßig hoher Reisetätigkeit wird unterstellt, dass das Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, z. B. Handelsvertreter, Taxiunternehmer, Handwerker, Bau- und Baunebengewerbes.
Wir machen an dieser Stelle nochmals darauf aufmerksam, dass diese Erläuterungen noch nicht die offizielle Darstellung der Finanzverwaltung wiedergeben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft ein Schreiben des BMF folgen wird.
Ob die Neuregelung überhaupt praxistauglich ist, wird davon abhängen inwieweit die Finanzverwaltung die Nachweise der Steuerpflichtigen hinsichtlich der betrieblichen Nutzung berücksichtigt, die kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Wo es allerdings die Rahmenbedingungen der Kfz-Nutzung zulassen, sollte ein ordentliches Fahrtenbuch geführt werden, um die bestehende Problematik von vornherein zu umgehen.
195. Inhaltliche Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof hat erst vor kurzem die hohen Anforderungen der Finanzver-waltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dem Grunde nach bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form, d. h. buchmäßig geführt werden muss. Das Fahrtenbuch muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Demnach genügen den Anforderungen weder Fahrtenbücher, die mit Hilfe gängiger Software am PC erstellt worden sind, noch lose Zettel und Terminübersichten, die nachträglich zu einem Fahrtenbuch zusammengestellt wurden. Der BFH hat nunmehr in einem weiteren Grundsatzurteil neben den formalen auch die inhaltlichen Anforderungen geklärt und wie folgt entschieden:
- Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und den bei Abschluss der Fahrt erreichen Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges enthalten.
- Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzeln aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
- Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeuges ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes zu dokumentieren.
- Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
196. Haushaltsbegleitgesetz 2006 und Steueränderungsgesetz 2007
Der Bundesrat hat am 16.06.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Zu den wichtigsten Änderungen, die nunmehr durch das Haushaltbegleitgesetz 2006 in Kraft treten, gehören:
Änderungen ab 01.07.2006:
- Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % (ab 01.07.2006)
- Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge auf einen Stundenlohn von 25,00 € (ab 01.07.2006)
Änderungen ab 01.01.2007:
- Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % (zum 01.01.2007)
- Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 % (ab 01.01.2007)
- Anhebung des Versicherungssteuersatzes von 16 % auf 19 % (ab 01.01.2007)
- Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 6.5 % auf 4,5 % (zum 01.01.2007)
Der Bundesrat hat des weiteren am 07.07.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Einige wichtige gesetzliche Änderungen sind:
- Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung- und Betriebs- / Arbeitsstätte sind nicht mehr als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler darf die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € in Zukunft erst ab dem 21 km als Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
- Für zu versteuernde Einkommen über 250.000,00 € (500.000,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) wird ein Zuschlag von 3 %-Punkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vorgenommen (Reichensteuer).
Zu beachten ist, daß für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag einführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 01.01.2008 gewährt wird. - Absenkung des Sparerfreibetrags auf 750,00 € (Ledige), bzw. 1.500,00 € (Verheiratete).
- Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld, bzw. Kinderfreibeträgen für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 um 2 Jahre auf Vorvollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf Vorvollendung des 26. Lebensjahres.
- Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Diese Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 treten zum 01.01.2007 in Kraft.
Beachte: Zugriff auf Bankbescheinigungen
Es ist laut dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 von Seiten des Gesetzgebers geplant, durch eine Gesetzesänderung, es den Finanzämtern zu ermöglichen, direkt bei Banken auf die Jahresbescheinigungen von Steuerpflichtigen zugreifen zu können um so mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Eine entsprechende Bestätigung des Sprechers des Bundesfinanzministeriums liegt vor.
197. Anscheinsbeweis für PKW-Nutzung / Besteuerung der Nutzungsentnahme
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem neuerlichen Urteil festgestellt, daß der so genannte Anscheinsbeweis, d. h. die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, daß ein zur Durchführung privater Fahrten geeigneter PKW zu solchen Fahrten auch genutzt wird, nicht grundsätzlich ausreichend ist. Voraussetzung ist, daß Beweismittel, die in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sind vorgebracht werden. Das Finanzgericht stellte klar, daß der Vortrag, der betriebliche PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit einem anderen privaten Fahrzeug durchgeführt, grundsätzlich nicht ausreicht.
Der Wert der Nutzungsentnahme (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich kein geeigneter Schätzungsmaßstab für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe (gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
198. Verkauf von Tankbelegen: Ordnungswidrigkeit
In der Vergangenheit wurden unter anderem bei Internetauktionen Tankbelege angeboten, die von den Käufern der Tankquittungen sodann dazu verwendet wurden, unrechtmäßig Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen bzw. die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen.
Strafbar machte sich nur der Käufer, während der Verkäufer nicht belangt werden konnte.
Im Rahmen des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (vgl. § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder leichtfertig „Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt“.
Dies bedeutet, dass seit dem 06.05.2006 der Verkauf z. B. von Tankquittungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
199. Insolvenzhaftung des Geschäftsführers einer Limited
Ein Geschäftsführer (Director) einer englischen Limited, deren Interessen sich in Deutschland konzentrieren, haftet wegen Insolvenzverschleppung, sofern seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht nachkommt. Gemäß einem Urteil des Landgerichts Kiel hat der Geschäftsführer bzw. Director einer zahlungsunfähigen englischen Limited die Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG Kürzungen wie vor zu erfüllen, wenn diese den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sofern der Geschäftsführer/Director hiergegen verstößt, haftet er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHs. Das Landgericht hat entschieden, dass die vergleichbaren Regelungen englischen Rechts nicht anzuwenden sind. Das für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht ist unter den Gerichten des Mitgliedsstaates der EU zu suchen, in dessen Gebiet der Schuldner seine hauptsächlichen Interessen hat. Die Haftungsregelung des § 64 Abs. 1 des GmbHG ist nach Ansicht des Gerichts auch dem Insolvenzrecht und nicht dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen.
Um das Risiko der Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach 64 Abs. 1 GmbHG zu vermeiden, sollten die Geschäftsführer eine im Europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihre Geschäftstätigkeit im wesentlichen in Deutschland ausübt, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung der Gesellschaft, unter Einhaltung der im § 64 Abs. 1 GmbHG genannten Fristen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland beantragen.
200. Neues Förderkonzept für arbeitslose Existenzgründer
Nachdem der Bundesrat Anfang Juli dem Bundestagsbeschluss zur Neuregelung der Existenzgründungsförderung für Arbeitslose zugestimmt hat, können Existenzgründer nun Anträge auf den Gründungszuschuss stellen. Dieser wird frühestens ab 01.08.2006 gewährt. Ab diesem Datum sind Anträge auf das bisherige Überbrückungsgeld nicht mehr möglich. Das neue Zuschusskonzept ist wie folgt aufgebaut:
Arbeitslose Existenzgründer können neun Monate lang eine Förderung erhalten, die zum einen aus ihrem individuellen Arbeitslosengeld (ALG I) besteht und zum anderen aus einer Pauschale in Höhe von 300,00 € monatlich die für die soziale Absicherung gewährt wird. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht auf diese Förderung ein Rechtsanspruch. Darüber hinaus können arbeitslose Existenzgründer für sechs weitere Monate die Pauschale von 300,00 € erhalten. Diese weitergehende Förderung besteht im Ermessen der jeweils zuständigen Arbeitsagentur.
Voraussetzung für den Anspruch auf den Gründungszuschuss ist ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter, tragfähiger Businessplan, in dessen Rahmen die selbständige Tätigkeit an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
Das neue Förderkonzept bleibt auf die Gruppe der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) beschränkt. Es können nur Arbeitslose den Gründungszuschuss beantragen, die noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund und selber kündigen, erhalten für eine Sperrzeit von drei Monaten keine Förderung.
201. Geschäftswagen: Nachweispflicht
Nachdem der Gesetzgeber die Anwendungen der so genannten 1%-Regelung für die Privatnutzung von Firmen-Kraftfahrzeugen auf solche Fahrzeuge begrenzt hat, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, musste eine Regelung hinsichtlich der Nachweispflichten, bei der Privatnutzung von Geschäftswagen gefunden werden. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.07.2006 können Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung durch Eintragungen im Terminkalender die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber dem Auftraggeber durch Reisekostenaufstellungen oder ähnliches glaubhaft machen. Sofern keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, können auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten geführt werden. Bei betrieblich veranlassten Fahrten reicht es, den Anlass, die Strecke sowie die Kilometerstände am Anfang und am Ende der Fahrt aufzuzeichnen. Sofern der Nutzungsumfang einmal dargelegt wurde, wird diese auch für die folgenden Veranlagungszeiträume angenommen, sofern keine wesentlichen Veränderungen in derart und dem Umfang der Tätigkeit gegeben sind.
202. Nachträglich aufgedeckte Gewinnausschüttung
Die bestehende Problematik hinsichtlich der Doppelbesteuerung bei nachträglich aufgedeckten Gewinnausschüttungen soll gemäß dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 ausgeräumt werden. Durch die bestehende Gesetzeslücke kann es zu einer ungerechten Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter kommen.
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen, sofern Leistungsvergütungen an Gesellschafter nach Jahren im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. Diese umqualifizierten Einkünfte sind bei den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens zwar nur zur Hälfte steuerpflichtig. Da Sie allerdings bereits vollversteuert wurden und in der Regel die Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre bestandskräftig sind, kann es in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen. Es ist beabsichtigt eine Regelung im Körperschaftsteuergesetz aufzunehmen, nach der die Finanzverwaltung die Einkommensteuerbescheide von Gesellschaftern in solchen Fällen berichtigen kann.
203. Betriebsaufspaltung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00) entschieden, dass die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens erstreckt.
Mit diesem Urteil änderte der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht bezüglich der Verpachtungserlöse der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Der 10. Senat des Bundesfinanzhofs stellte klar, dass es folgerichtig und geboten sei, die zur Begründung einer Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Betätigung bemühten Gedanken der wirtschaftlichen Verflechtung des Besitz- und des Betriebsunternehmens ebenso bei der Fragestellung heranzuziehen sei, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstrecke. Die mit der Befreiung verfolgten Zwecke würden nur unvollkommen erreicht werden, sofern man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen verweigere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es schon bei der Schaffung der „Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung“ wesentlich auch darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde. Der Bundesfinanzhof stellte klar, wo, allerdings wie im Klagefall, eine Gewerbesteuerpflicht gar nicht bestehe (hier wegen § 3 Nr. 20 GewStG) könne eine solche auch nicht umgangen werden.
204. Alterseinkünftegesetz, Rentenbesteuerung
Vor dem Finanzgericht Münster wird zurzeit ein Musterprozess geführt mit der Zielsetzung eine verfassungsgemäße Besteuerung von Renten zu erreichen. Der Kläger war bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA) freiwillig versichert. Im Wesentlichen wurden seine Beiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet, da sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen überstiegen. Der Kläger erhält ab dem Kalenderjahr 2005 nunmehr Rentenbezüge, die aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Hälfte in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich hieraus eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da die Beiträge ursprünglich aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden und nunmehr die Bezüge nochmals zu 50 % versteuert werden. In der Klage wird angeregt, das Alterseinkünftegesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Steuerpflichtige, die durch das Alterseinkünftegesetz in entsprechender Weise betroffen sind und bereits Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben, keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens haben. Es ist aufgrund des nunmehr anhängigen Klageverfahrens mit dem zuständigen Finanzamt eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
205. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
Von der Agentur für Arbeit Bonn können Arbeitgeber, die in der zweiten Jahreshälfte Arbeitslose ab 50 Jahren mit Wohnort in Bonn oder dem Rhein-Sieg-Kreis einstellen, einen befristeten Zuschuss zu den Personalkosten erhalten. Die als „Eingliederungszuschuss 50 Plus“ gewährte Förderung beträgt 50 % des Gehalts. Die Dauer der Förderung ist von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Arbeitsverhältnis doppelt so lange besteht wie das vor der Zuschussgewährung. Darüber hinaus muss die Förderung vom Arbeitgeber vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit beantragt werden (Telefon: 0228/9241666, 02241/300666). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Aufwendungen für die Teilnahme älterer Beschäftigter an Weiterbildungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch das so genannte Bildungscheckprogramm des Landes NRW übernommen werden.
206. Erlass von Kirchensteuern bei Veräußerungsgewinnen
Auf Anfrage des DStV an alle Kirchensteuerämter der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland teilten inzwischen mehr als die Hälfte der angefragten Landeskirchen und Bistümer mit, dass eine Billigkeitsprüfung nach § 227 AO durchgeführt wird und so der Erlass von Kirchensteuern bei Veräußerungsgewinnen nach § 34 EStG gehandhabt wird. Bestimmte Kirchenverwaltungen führen gemäß der DStV vorliegenden Antwortschreiben eine Einzelfallprüfung nach § 227 AO durch und Erlassen bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 50% der Kirchensteuer bei Veräußerungsgewinnen nach § 34 EStG.
Andere Kirchenverwaltungen erlassen bis zu 50% der Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne ohne eine Prüfung des § 227 AO vorzunehmen und greifen zum Teil auf kirchliche Billigkeitsgründe zurück.
207. Steuerpflicht für Geländewagen
Besitzer schwerer Geländewagen konnten zunächst nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf das ursprünglich bestehende alte Steuerprivileg hoffen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass im Urteilsfall ein Land Rover Defender weiterhin wesentlich niedriger wie ein Lastwagen nach Gewicht besteuert werden muss und nicht als Personenwagen nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Von dem Gesetzgeber war das ursprünglich bestehende Steuerschlupfloch zum 01.05.2005 durch Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung geschlossen worden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nach EU-Recht kein Pkw ist.
Diese Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf wurde jedoch nunmehr durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgelehnt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass bei Geländewagen mit einem zulässigen Gewicht über 2,8 t, die nach Bauart nicht vorwiegend zur Beförderung von Lasten vorgesehen sind, die Pkw-Steuer und nicht die viel geringere Lkw-Steuer zu erheben ist. Für die Abgrenzung solcher Fahrzeuge bezüglich der Einstufung als Pkw bzw. Lkw ist eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen. Hierbei sind unter anderem das Konzept des Herstellers für das Fahrzeug, das äußere Erscheinungsbild, die Höchstgeschwindigkeit, die Anzahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche und die Ausstattung mit Gurten zu berücksichtigen.
Anzumerken ist, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch nicht um ein endgültiges Urteil handelt, sondern vorerst um eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes.
208. Abgabe der Einkommensteuererklärung
Hinsichtlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung wird vom Gesetz her bezüglich der so genannten Antragsveranlagung eine zweijährige Frist zur Abgabe eingeräumt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung für das Kalenderjahr 2004 endet somit am 31.12.2006. Eine Verlängerung des Termins ist nicht möglich, das Finanzamt berücksichtigt die verspätet eingereichte Erklärung nicht mehr.
Diese zweijährige Frist zur Abgabe der Steuererklärung für Arbeitnehmer hält der Bundesfinanzhof für ordnungswidrig, da er hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz sieht. Dem Bundesverfassungsgericht wurden nunmehr zwei Verfahren zu der Frage vorgelegt, ob diese Benachteiligungen von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen zulässig sind. Somit besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ehemaliges Minderungspotenzial nachträglich geltend zu machen. Wurde bisher keine Erklärung eingereicht, kann dies mit dem Hinweis auf die in Karlsruhe anhängigen Verfahren nachgeholt werden.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil entschieden, dass die Finanzämter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter hat dies immer dann zu erfolgen, wenn Nichtselbständige die Ausschlussfrist aus Unkenntnis unverschuldet überschritten haben.
209. Antrag auf Realsplitting
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende als Sonderausgaben abziehen und der Empfänger dieser Leistungen muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das als Realsplitting bezeichnete Verfahren dient dazu, die gemeinsame Steuerbelastung der beiden früheren Partner auch nach Trennung oder Scheidung zu minimieren. Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805,00 € im Kalenderjahr. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden und kann anschließend nicht mehr zurück genommen werden. Diese strenge Regelung hat den Nachteil, dass die Expartner nach Erhalt ihrer Steuerbescheide nicht mehr nachprüfen können, ob der Ansatz anderer Beträge günstiger gewesen wäre. Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs öffnen sich bei nunmehr getrennt lebenden Paaren neue Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Antrag auf Realsplitting auch nachträglich noch erweitert werden kann. Dies ist sogar möglich bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden durch Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.
Das Finanzamt akzeptiert die Unterhaltsleistungen sowie eine betragsmäßige Erhöhung aber nur, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Für das so sogenannte Realsplitting gibt es eine gesonderte Anlage U, die beim Finanzamt angefordert werden kann und von beiden Partnern unterschrieben werden muss. Abzugsfähig sind die Sonderausgaben nur bei einer nicht mehr intakten Ehe. Dabei reicht bereits die dauernde Trennung aus. Anzumerken ist, dass der Abzug von Sonderausgaben nicht nur möglich ist, wenn Gelder fließen. Sofern dem Partner aufgrund der Unterhaltsvereinbarung das Eigenheim zur alleinigen Nutzung überlassen wird, gilt auch diese Leistung als Sonderausgabe. Bei solchen Fällen stellt die ortsübliche Miete inklusive der übernommenen laufenden Kosten den maßgebenden Wert dar. Voraussetzung für das Realsplitting ist, dass auch der Empfänger in Deutschland lebt, da nur so eine wechselseitige Besteuerung gesichert ist.
Sofern der Expartner in einem EU-Staat lebt und die Leistungen dort versteuert werden, wird der Sonderausgabenabzug vom Finanzamt akzeptiert. Gemäß einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in Luxemburg können dagegen Unterhaltsleistungen an einen Empfänger in Österreich, die dort steuerfrei sind, vom Zahlenden nicht beim deutschen Finanzamt abgesetzt werden.
210. Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007
Die Erhöhung der Umsatzsteuer ab 01.01.2007 auf 19% ist inzwischen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 endgültig geregelt. Für die Umsätze, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden, gilt der höhere Steuersatz. Erteilt der Unternehmer für steuerpflichtige Umsätze, die er nachdem 31.12.2006 ausführt, vor dem 01.01.2007 Vorausrechnungen, ist darin bereits die Umsatzsteuer mit 19% auszuweisen (Abrechnung vor dem 01.01.2007).
Vereinnahmt der Unternehmer in solchen Fällen das gesamte Entgelt oder Teilentgelte vor dem 01.01.2007, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte bereits in Höhe von 19%. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind diese Umsätze als Umsätze, die anderen Steuersätzen noch unterliegen (Zeile 29) einzutragen (Vereinnahmung vor dem 01.01.2007).
Zahlt der Leistungsempfänger im vorhergehend dargestellten Fall das gesamte Entgelt oder Teilentgelte vor dem 01.01.2007, kann er sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, insoweit bereits 19% Vorsteuer geltend machen.
Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft im Oktober 2006 ein steuerpflichtiges Event, welches im Frühjahr 2007 stattfindet an einen anderen Unternehmer. Das Entgelt für die Veranstaltung ist sofort fällig. Der Leistungsgeber rechnet seine steuerpflichtige Leistung, die er erst im Kalenderjahr 2007 erbringt, bereits mit 19% ab. Mit Vereinnahmungen des Entgelts muss er dieses mit 19% versteuern. Der Leistungsempfänger hat aus der Rechnung bereits im Oktober bereits 2006 (mit Bezahlung) den entsprechenden Vorsteuerabzug. Hinsichtlich des höheren Umsatzsteuersatzes ab 01.01.2007 sei zusammenfassend nochmals folgendes festzuhalten:
Der auf 19 von Hundert angehobene Umsatzsteuersatz ist auf alle dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben und innergemeinschaftliche Werbe) anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG). Für die Frage, ob der Steuersatz von 16 von Hundert oder der neue Steuersatz von 19 von Hundert anzuwenden ist, ist ausschlaggebend, wann die Leistung erbracht wird.
Eine Lieferung ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Beförderung des Gegenstandes zum Kunden ausgeführt. Eine sonstige Leistung (Dienstleistung, Werkleistung usw.) wird mit ihrem Abschluss ausgeführt. Für die Anwendung des neuen Regelsteuersatzes kommt es also weder auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung, noch auf den Zahlungseingang an. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Zu beachten ist, dass sofern vor dem Stichtag z. B. ein Liefervertrag unter Zugrundelegung des bisherigen Umsatzsteuersatzes abgeschlossen wird, die Lieferung jedoch erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird, der Lieferant trotz Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes den Mehrbetrag nicht automatisch auf den Kunden abwälzen kann. Eine Abwälzung ist gemäß § 29 UStG zulässig, wenn der Vertrag in der Zeit vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurde, oder ein Nettopreis vereinbart war oder das Entgelt als Nettoentgelt in einer Gebührenordnung gesetzlich vorgeschrieben ist. In anderen Fällen kann die höhere Umsatzsteuer weiter belastet werden, wenn der Vertrag dies ausdrücklich zulässt. Um möglichen Streitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten vorzubeugen, sollten die Verträge eindeutige Regelungen bezüglich des Umsatzsteuersatzes enthalten. Ist der Leistungstermin von vornherein unbestimmt, empfiehlt sich gegebenenfalls die Angabe alternativer Preise unter Berücksichtigung des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes.
Sofern eine Leistung aus selbständigen Teilleistungen besteht, welche auch selbständig abgerechnet werden, so kommt es für die Frage welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, darauf an, wann die Teilleistungen ausgeführt werden. Sofern bisher keine besondere Abrechnung über eine Teilleistung vereinbart war, so kann eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bis zum 31.12.2006 nachgeholt werden, um die Besteuerung eines Teilentgelts zum alten Steuersatz zu erreichen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn der Empfänger der Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei so genannten Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungs- bzw. Überwachungsverträgen) gelten die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Leistungen als Teilleistungen. Der neue Steuersatz ist deshalb anzuwenden, wenn der Abrechnungszeitraum nachdem 31.12.2006 endet. Im Hinblick auf die Steuersatzerhöhung ist es auch hier zulässig, einen vereinbarten Abrechnungszeitraum so zu ändern, dass er vor dem 01.01.2007 endet.
211. Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeiten
212. Schwarzarbeit
Seit dem Kalenderjahr 2004 besteht die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlungsgruppe des Zoll, die unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen unterstellt ist. Die Zollbeamten agieren als „Hilfsbeamte“ der Staatsanwaltschaft und verfügen über Polizeibefugnisse. Gemäß den aktuellen Erkenntnissen hat sich die Arbeit seit der Gründung im Kalenderjahr 2004 als sehr effektiv erwiesen. Die an verschiedensten Standorten in der Bundesrepublik eingesetzten insgesamt 7.000 Zollbeamten schlossen im vorangegangenen Kalenderjahr 2005 insgesamt 81.000 Strafverfahren ab. Der sich hieraus ergebende Gesamtschaden betrug insgesamt 562,8 Millionen Euro.
Hieraus folgend wurden insgesamt 995 Jahre Freiheitsstrafe; 21,2 Millionen Euro Geldstrafe und 67 Millionen Bußgelder verhängt.
Grundsätzlich macht sich derjenige, wer Schwarzarbeiter einsetzt, strafbar. Hieraus sind regelmäßig zugleich die Straftatbestände der Steuerhinterziehung, des Betrugs und des Vorenthalts von Arbeitnehmeranteilen zu Sozialversicherung erfüllt. Wegen Beihilfe derartiger Straftaten kann des weiteren der Schwarzarbeiter selber belangt werden. Sofern es sich um Minijobs in Privathaushalten handelt werden die Straftaten als Ordnungswidrigkeit gewertet.
213. Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Von Seiten des Bundeskabinetts wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen. Das Gesetzgebungs-verfahren soll im Frühjahr 2007 abgeschlossen werden. Änderungen aufgrund des ebenfalls im Frühjahr 2007 zu erwartenden Bundesverfassungsgerichts-urteils hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Bewertungsvor-schriften sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einfließen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, wobei der Entwurf eine rückwirkende Geltung ab dem 01.01.2007 auf Antrag des Steuerpflichtigen ermöglicht.
Das Gesetz beinhaltet die Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2007. Die Planung sieht vor, die Erbschaft- oder Schenkungssteuern auf produktives Vermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren zu stunden und für jedes Jahr der Betriebs-fortführung in Höhe 1/10 zu erlassen. Wer somit innerhalb der 10-Jahresfrist seit dem Erb-, bzw. Schenkungsfall den Betrieb oder Teile des Betriebes veräußert, bzw. entnimmt, muß anteilig Erbschaftsteuer entrichten. Darüber hinaus wurde eine Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000,00 € aufgenommen, mit der der Gesetzgeber sicher stellen will, daß eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet werden.
Darüber hinaus wurden auch zu Gunsten von Familienunternehmen Änderungen eingebaut:
Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll weiterhin nur entlastet werden, sofern der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 % hat. Bei einer u.a. gemeinsamen Verfügung über die Anteile können diese aber zusammengerechnet werden. Zusätzlich gelten die Regelungen nun auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Die ausstehende Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hinsichtlich der Erbschaftsteuer soll grundsätzlich im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit berücksichtigt werden.
Die geänderten Vorschriften gelten für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung dieses Gesetzes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 01.01.2007 anwendbar.
214. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ausgaben für Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind mit einer Steuerermäßigung begünstigt, sofern es sich um eine eigene oder um eine Mietwohnung handelt. Der Umfang der geförderten Arbeiten durch Handwerker wurde rückwirkend zum 01.01.2006 erheblich erweitert (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Sie beträgt bei Handwerker-leistungen 20 % der Arbeitskosten, max. 600,00 €.
Die Neuregelung ist anwendbar für alle ab dem 01.01.2006 ausgeführten und bezahlten Arbeiten. Steuerbegünstigt sind nur Arbeitsentgelte, einschließlich der Mehrwertsteuer, nicht jedoch die Materialkosten. Der Höchstbetrag wird nur einmal pro Haushalt gewährt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, daß dem Finanzamt die Rechnung des Handwerkers vorgelegt und zusätzlich durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird, daß die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). Aus diesen Gründen sollte der Handwerker nicht bar bezahlt werden. Dann erhält der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag nicht, auch nicht, wenn der Handwerker die Barzahlung z. B. auf der Rechnung quittiert. Da für die Steuerermäßigung das so genannte Abflussprinzip gilt, besteht insoweit Gestaltungsspielraum der Gestalt, daß für ein und dieselbe Handwerkerleistung der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung ggf. zweimal erhalten kann.
Beispiel:
Die Eheleute Meier lassen im Dezember 2006 durch einen Malermeister Arbeiten an der Fassade ihres Einfamilienhauses durchführen. Die Rechnung beläuft sich auf 8.000,00 € Arbeitslohn, einschließlich Mehrwertsteuer. Die Eheleute Meier bezahlen die Rechnung in zwei Teilbeträgen von jeweils 50 %. Der erste Teilbetrag in Höhe von 4.000,00 € wird im Dezember 2006 auf das Konto des Malermeisters überwiesen, der Restbetrag wird im Januar 2007 überwiesen.
Somit ist sowohl im Jahr 2006, als auch im Jahr 2007 die höchstmögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % von jeweils 4.000,00 €, höchstens aber 600,00 €) ausgeschöpft.
Sofern die Eheleute Meier den Rechnungsbetrag im Jahr 2006 in voller Höhe bezahlt hätten und ihnen im darauf folgenden Kalenderjahr 2007 keine Aufwendungen für Handwerkerleistungen entstehen würden, hätten sie 600,00 € Steuerermäßigung "verschenkt".
215. Beschäftigung von Minijobbern
Das Landessozialgericht Hessen hat nunmehr in II. Instanz entschieden, daß aufgrund der Fehlbeurteilung eines als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers der Arbeitgeber rückwirkend die gesetzliche Beitragspflicht zu erfüllen hat. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber eindeutig und nachweisbar bei der Einstellung den Mitarbeiter befragt, ob er bereits anderweitig beschäftigt sei, insbesondere ein weiteres Beschäftigungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter habe. Dies wurde vom Mitarbeiter verneint. Trotz der wissentlich falschen Auskünfte des Mitarbeiters, die bei einer späteren Prüfung aufgefallen sind, hat der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge rückwirkend abzuführen.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage, auf die sich das Landessozialgerichtsurteil bezieht, ist der Arbeitgeber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 in dem Fall geschützt, wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung bei Beginn der Tätigkeit vorlagen und der Minijobber nachträglich eine weitere Beschäftigung annimmt. In diesen Fällen ergibt sich das Beitragsrisiko aufgrund der Gesetzesänderung erst ab der Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die Behörde.
Gefährdet sind allerdings weiterhin zum einen die Minijob-Fälle, bei denen es sich nicht um einen nachträglichen Wegfall der Geringfügigkeitsvor-aussetzungen handelt, sondern bei denen schon bei Beginn der Tätigkeit ein Irrtum über das Bestehen der Versicherungsfreiheit vorliegt. Dieser kann, muß aber nicht zwangsläufig aus einer falschen Angabe des Beschäftigten resultieren. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber nicht rückwirkender Verbreiterung geschützt. Das Gleiche gilt bei Fehlern in der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung, die ebenfalls vom § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht privilegiert sind. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch auf den "Praxistipp des Landessozialgerichts Hessen hingewiesen. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses schützen, indem er in regelmäßigen Abständen bei der Einzugsstelle beantragt, Ermittlungen einzuleiten und über die Versicherungspflicht zu entscheiden".
216. Pauschalversteuerung bei Arbeitgeberzuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlt, kann der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 EStG bis zu den Beträgen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, eine pauschale Versteuerung in Höhe von 15 v.H. vornehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen für die pauschal versteuerten Zuschüsse nicht an. Die pauschal versteuerten Beträge mindern allerdings die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Die pauschale Versteuerung ist regelmäßig bis zur Höhe der Entfernungspau-schale möglich.
Da die Entfernungspauschale ab dem Kalenderjahr 2007 erst ab dem 21 km gilt (§ 9 Abs. 2 EStG) wird in der Praxis daher in vielen Fällen die Pauschalversteuerung zukünftig nicht mehr möglich sein:
Beispiel:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 35 km. Der Arbeitgeber zahlt für 15 Arbeitstage monatlich einen Zuschuss in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und versteuert diesen pauschal mit 15 v. H..
Ab dem Kalenderjahr 2007 ist die Pauschalversteuerung nur noch für einen Teilbetrag möglich:
Zuschuss: 35 km x 15 Arbeitstage x 0,30 € = 157,50 €
Pauschalversteuerung mit 15 v. H. ab 2007:
Entfernung: 35 km
Grenze: ./. 20 km
berücksichtigungsfähige Entfernung: 15 km
Pauschalversteuerung: 15 km x 15 Arbeitstage x 0,30 € = 67,50 €
verbleiben: 90,00 €
Der verbleibende Betrag unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug und insoweit fallen regelmäßig auch Sozialversicherungsbeiträge an. Folglich erhält der Arbeitnehmer aufgrund der Neuregelung netto deutlich weniger Geld als im laufenden Kalenderjahr 2006 und der Arbeitgeber hat höhere Kosten durch die anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu tragen.
217. Umsatzsteuererhöhung
Der ab dem 01.01.2007 geltende Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 v. H. ist auf alle den Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Werklieferungen und Werkleistungen.
Eine andere umsatzsteuerliche Behandlung kommt nur in Betracht, sofern Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teil-leistungen erbracht werden.
Vor dem 01.01.2007 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muß sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder einer Werkleistung handeln.
- Der Teil der Werklieferung muß vor dem 01.01.2007 abgenommen worden sein. Bei einer Werkleistung muß der Teil vor dem Termin vollendet oder beendet worden sein.
- Das Teilentgelt muß gesondert abgerechnet werden.
- Vor dem 01.01.2007 muß vereinbart worden sein, daß für die Teilleistungen entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teilleistungen zunächst keine Teilentgelte vereinbart worden, muß die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.01.2007 entsprechend geändert werden.
Auch Dauerleistungen, z. B. Vermietungen, Wartungen, werden in Teilleistungen zerlegt, wenn nicht über den gesamten vereinbarten Leistungs-zeitraum, sondern über kürzere Zeiträume, z. B. Kalendermonat, Kalender-vierteljahr abgerechnet wird. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerung nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungszeiträume können auch verändert werden. Im Hinblick auf die Steuersatzanhebung wäre der 31.12.2006 als Ende eines Abrechnungszeitraums optimal. Die Finanzver-waltung erkennt entsprechende Änderungen an, wenn sie noch vor dem 01.01.2007 vereinbart werden.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz anzupassen, um weiterhin den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten. Der geänderte Vertrag muß alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthalten. Dies bedeutet, es sind auch die eigene Steuernummer, bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine (einmalige) Rechnungs-, bzw. Vertragsnummer anzugeben.
218. Änderung von Kindergeldfestsetzungen nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Beiträge eines Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Ermittlung der für die Inanspruch-nahme von Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag maßgebenden Einkünfte des Kindes mindernd zu berücksichtigen sind. In den Fällen, in denen die Kinder-vergünstigungen bislang aufgrund des Überschreitens des Jahresgrenz-betrages von zur Zeit 7.680,00 € nicht in Betracht kamen, ist zu prüfen, ob sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Besserstellung ergibt. Von Seiten des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr bestätigt, daß allerdings bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen für abgelaufene Kalender-jahre auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gültig bleiben und nicht rückwirkend geändert werden können. Eine Änderungsmög-lichkeit besteht nur dann, sofern die Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte des Kindes erfolgt ist. In diesem Fall ist eine Neufestsetzung ab dem Folgemonat möglich.
Es besteht allerdings die Möglichkeit für abgelaufene Jahre einen Kinderfrei-betrag geltend zu machen, sofern eine Einkommensteuerveranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt wurde. Dabei unterbleibt dann normalerweise im Rahmen der Günstigerprüfung vorzunehmende Gegenrechnung des Kindergeldes (sofern eine Zahlung für ein abgelaufenes Jahr abgelehnt oder aufgehoben wurde). In diesen Fällen können sich die steuerlichen Kinderfreibeträge ggf. in voller Höhe auswirken.
Zu beachten ist, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Günstiger-prüfung bereits insoweit erfolgt, als eine Neufestsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr aufgrund des „voraussichtlichen“ Unterschreitens des Jahresgrenzbetrages möglich ist. Ein entsprechender Antrag bei der Familienkasse sollte daher grundsätzlich gestellt werden.
219. Termine und Hinweise zum Jahresende
Aufbewahrungsfristen:
Nach dem 31.12.2006 können folgende Unterlagen vernichtet werden:
- Bücher, Journale, Kundenaufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 1996 oder früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1996 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1996.
- Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muß der Zugriff auf diese Daten möglich sein.
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2000 oder früher.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2000 oder früher.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden, oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres:
Aus § 240 HGB, sowie den §§ 240 und 141 A0 ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur.
Eine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung besteht für das Finanzamt die Möglichkeit Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Das Inventar muß die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
Es ist daher notwendig, daß über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- die verständliche Bezeichnung des Vermögensgegenstandes (Art, Größe, Artikel)
- der Wert der Maßeinheit
Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände. Die Erfassung des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoff, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) fordert grundsätz-lich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur).
Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt. Als weitere Inventurerleichterung kommen die Gruppenbewertung und das Festwertver-fahren in Betracht.
Die Bewertung muß einwandfrei nachprüfbar sein. Dies erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Gegebenenfalls sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulations-unterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung, bzw. der Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bewertungen müssen sowohl dem Grund, als auch der betragsmäßigen Höhe nach erkennbar und nachprüfbar sein.
220. Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen
Bei Dauerschuldverhältnissen sind keine monatlichen Abrechnungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges notwendig. Es genügt, wenn sämtliche Rechnungsangaben in der Vertragsurkunde enthalten sind und die (monatlichen) Teilleistungen durch ergänzende Belege, z. B. Ausfertigungen der Überweisungsaufträge konkretisiert werden.
Zu beachten ist, daß im Hinblick auf die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % zum 01.01.2007 die Verträge angepaßt werden müssen, damit der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerabzug erhält. Besondere Gefahren bestehen für so genannte Altverträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden. Diese Verträge verlieren mit der Anpassung ihren Status als Altverträge, so daß sie ab dem 01.01.2007 alle gem. § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten müssen. Der Leistungsempfänger ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerab-zug aus dem in Teilleistungen bewirkten Dauerschuldverhältnis (z. B. Miet-, Pacht-, Wartungsverträge) berechtigt, wenn eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorliegt. Die seit dem 01.01.2004 geltenden Rechnungserfordernisse gelten auch für die Erbringung von Dauerleistungen. Als Alternative zur monatlichen oder quartalsweisen Abrechnung seitens des Vermieters kommt der Mietvertrag als Rechnung in Betracht. Was die Rechnungserfordernisse seit dem 01.01.2004 anbelangt, ist nach Abschnitt 185 Abs. 8, Abs. 9, Abs. 20 UStR Folgendes zu unterscheiden:
a) Neuverträge:
Mietverträge, die nach dem 31.12.2003 geschlossen werden, müssen die neuen Rechnungsangaben enthalten. Es reicht aus, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten, z. B. eine Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten.
b) Altverträge:
Mietverträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden, fallen nicht unter die Neuregelung. Sofern die Altverträge den bisherigen Anforderungen an eine Rechnung genügt haben, brauchten sie nicht geändert zu werden und wurden in aller Regel auch nicht geändert.
Aufgrund der Änderung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 besteht sowohl hinsichtlich der Neuverträge, als auch der Altverträge anpassungsbedarf, insbesondere aus Sicht des Leistungs-empfängers, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer abziehen möchte. Bei Neuverträgen, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden und den verschärften Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügen, müssen nunmehr nur der Umsatzsteuersatz und der Steuerbetrag neu erfaßt werden.
Mietverträge, d. h. die Verträge, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen und nicht an die verschärften Rechnungserfordernisse des § 14 Abs. 4 UStG angepaßt wurden, verlieren mit einer Vertragsänderung ihren Status als Altverträge. Eine Übergangsregelungt wurde insoweit nicht eingeräumt, so daß ein infolge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten muß.
Der leistende Unternehmer hat, sofern der Vertrag über die Dauerleistung vor dem 01.09.2006 geschlossen wurde, gem. § 29 UStG einen Ausgleichs-anspruch, so daß die Umsatzsteuererhöhung um 3 %-Punkte automatisch auf den Leistungsempfänger überwälzt wird.
221. Steuerklassenwahl bei Ehegatten ab 2007
Verheiratete, die beide Arbeitnehmereinkünfte beziehen, sollten die auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2007 eingetragene Steuerklassenkombination überprüfen. Auf der Lohnsteuerkarte kann die Steuerklassenkombination IV. / IV. oder III. / V. eingetragen sein.
Ehegatten haben die Möglichkeit sich für eine andere als die auf der Lohnsteuerkarte vorgegebene Steuerklassenkombination zu entscheiden. Eine eingehendere Überprüfung ist dann zu empfehlen, sofern sich im Kalenderjahr 2007 Gehaltsänderungen einstellen sollten, die zu einer wesentlichen Verschiebung der Gehälter unter den Ehegatten führen.
Für die Wahl der Steuerklassenkombination ist folgende Faustregel zu beachten:
Die Steuerklassenkombination III. / V. ist so ausgestaltet, dass die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge beider Ehegatten ungefähr der zu erwartenden Jahreslohnsteuer entspricht wenn der in der Steuerklasse III. eingestufte Ehegatte 60 % und der in der Steuerklasse V. eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Sofern annähernd gleiche Jahresverdienste erzielt werden, sollten sich die Ehegatten für die Steuerklassenkombination IV. / IV. entscheiden.
Zu beachten ist, dass ein Steuerklassenwechsel allerdings nur einmal im Laufe eines Kalenderjahres und zwar spätestens bis zum 30.11.2007 vorgenommen werden kann. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde zu stellen, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat.
In Ausnahmefällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30.11.2007 ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen.
Für den Steuerklassenwechsel müssen beide Ehegatten die Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorlegen.
222. Scheckzahlungsfristen (Finanzamt St. Augustin, Finanzamt Siegburg)
Die Finanzämter St. Augustin und Siegburg haben die Fristen für Scheckzahlungen geändert. Bislang wurde als Zahlungszeitpunkt der Tag angesehen, an dem der Scheck bei der Finanzbehörde einging. Ab Januar haben Scheckzahlungen an die Finanzämter in St. Augustin, sowie in Siegburg eine spätere Tilgungswirkung. Eine Änderung der Abgabenordnung, die das Jahressteuergesetz 2007 vorsieht, führt dazu, dass Bürger, die ihre Steuern per Scheck bezahlen, nun drei Tage mehr einplanen müssen. Dies bedeutet, dass bei Scheckzahlungen die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks erfolgt.
Als weitere Möglichkeit die Steuerzahlungen zu begleichen, wird das Lastschrifteinzugsverfahren angeboten. Die entsprechenden Vordrucke können bei den zuständigen Finanzämtern kostenlos angefordert werden.
223. Neue Sachbezugswerte für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge z. B. in Form von Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten erhalten, so sind diese so genannten geldwerten Vorteile lohnsteuerpflichtig und unterliegen regelmäßig auch der Sozialversicherung. Die Höhe der Sachbezüge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt, wobei gesonderte Werte für „Verpflegung“ und „Unterkunft“ gelten.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Es gelten folgende Monatsbeträge:
| Vollverpflegung: | 205,00 € |
| Frühstück: | 45,00 € |
| Mittagessen: | 80,00 € |
| Abendessen: | 80,00 € |
Sofern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag-, bzw. Abendessen) in einer Betriebskantine oder einer Vertragsgaststätte an Arbeitnehmer abgegeben werden, so sind einheitlich pro Mahlzeit 2,67 € zu berücksichtigen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber so genannte Essensschecks mit einem bis zu 3,10 € höherem Wert, d. h. für die Kalenderjahre 2007 und 2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,77 € zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Falls der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen eigenen Betrag leistet, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei vollständiger Zuzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitlohn, der sich aus der unentgeltlichen, bzw. verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 v. H. pauschal versteuert, ergibt sich in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit.
Bei der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber muss unterschieden werden, ob es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Ist dies der Fall, so ist regelmäßig die ortsübliche Miete unter Berücksichtigung der Nebenkosten z. B. für Strom, Wasser usw. am Abgabeort zugrunde zu legen. Sonstige Unterkünfte (einzelne Räume) werden regelmäßig mit einem pauschalen Sachbezugswert (198,00 €) berücksichtigt. Sofern die ortsübliche Miete unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt, kann diese zugrunde gelegt werden.
Im Falle einer verbilligten Überlassung einer Wohnung, bzw. Unterkunft vermindern sich die oben genannten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Die Differenz ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
224. Schadenersatz für Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Mietwohngrundstück als vorweggenommene Werbungskosten
Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehören dazu vor Einnahmeerzielung entstandene Aufwendungen als so genannte vorab entstandene Werbungskosten, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Die Aufwendungen sind trotz Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht weiter abziehbar, sofern der Steuerpflichtige, nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat, etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen.
Denn der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt so lange fort, so lange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisenden neuen Veranlassung überlagert wird.
In diesem Zusammenhang hat der BFH nunmehr erneut entschieden, dass sofern der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadenersatz leistet, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann der Käufer seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen.
225. Prozentregelung bei zusätzlicher Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges für Zwecke anderweitiger Einkünfteerzielung
Nach der ständigen Rechtsprechung, als auch der herrschenden Literatenmeinung regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich die Bewertung der Sachentnahme. Es werden keine Aussagen hinsichtlich der Bewertung der Nutzungsentnahmen getroffen. Die bestehende Gesetzeslücke ist in der Weise zu schließen, dass der durch die Nutzungsentnahme verursachte Aufwand (tatsächliche Selbstkosten) als Entnahmewert angesetzt wird.
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung (so genannte 1 %-Methode) verankert, die für die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs bestimmten außerbetrieblichen Fahrten gilt. Die 1 %-Regelung bezieht sich jedoch nur für den Bereich der privaten Lebensführung. Dies bedeutet, dass Nutzungsentnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung des Kraftfahrzeugs zur Erzielung anderer Einkünfte durch die 1 %-Regelung nicht abgegolten werden.
Hieraus folgend ist der Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Gewerbebetriebe unterhält und seinen zum Betriebsvermögen des einen Betriebes gehörenden Personenkraftwagen in beiden Betrieben, sowie zusätzlich für rein private Zwecke nutzt, folgendermaßen zu lösen:
Im Gewerbebetrieb 1 ist zusätzlich zu der 1 %-Regelung, die durch die rein private Nutzung abgegolten wird, eine weitere Entnahme für die Nutzung des Kraftfahrzeugs im Betrieb 2 in Höhe der entstandenen anteiligen Selbstkosten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften durch die Bewertung der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung nicht mit abgegolten ist. Die Nutzung ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
226. Geplante Gesetzesänderung für die GmbH, bzw. den GmbH-Geschäftsführer
Für die GmbH, bzw. den GmbH-Geschäftsführer sind folgende geplante Gesetzesvorhaben von Bedeutung:
Gesetz zur Erleichterung
Das Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen, um somit u.a. Arbeitsplätze zu bewahren. Die Generationennachfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll aus diesem Grunde von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter der Voraussetzung entlastet werden, dass das übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt wird. Begünstigt ist, wie bisher, die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an Personengesellschaften. Anteile an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls begünstigt, sofern der Übertragende zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um produktives Betriebsvermögen handelt. Produktives Vermögen kann bis zu einem Wert von 100.000,00 € steuerfrei übertragen werden. Diese Freigrenze wird alle 10 Jahre erneut gewährt.
Eine nach diesen Grundsätzen ermittelte Steuer wird gestundet. Pro Jahr der Betriebsfortführung werden 10 % der sich ergebenden Steuerlast erlassen, so dass nach Ablauf von 10 Jahren die Steuerzahlung vollständig entfällt. Sofern begünstigtes Vermögen vom Erwerber veräußert wird, bzw. eine andere einheitliche Verwendung vorliegt, so endet die Steuerstundung. Darüber hinaus endet die Steuerstundung sofern der Betrieb im Hinblick auf Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und die Anzahl der Arbeitnehmer nicht mehr mit dem übergebenden Betrieb vergleichbar ist.
Das Gesetz soll im Frühjahr 2007 beschlossen werden.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister, sowie über das Unternehmensregister
Das Gesetz soll zu einer Beschleunigung der Abläufe und darüber hinaus zu einer Modernisierung der veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten führen. Zukünftig können Unterlagen nur noch in elektronischer Form zum Register eingereicht werden. Die Registereintragungen werden zukünftig ebenfalls elek-tronisch bekannt gegeben und sind somit für jedermann online einsehbar. Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu vereinfachen, werden für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung künftig nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Es ist eine Übergangsregelung bis 2009 vorgesehen.
Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Es ist beabsichtigt, das Mindeststammkapital von 25.000,00 € auf 10.000,00 € herabzusetzen. Der Geschäftsanteil muss darüber hinaus nur noch auf den Betrag von mindestens 1,00 € lauten. Eine 1-Person-GmbH muss für die ausstehenden Einlagen keine Sicherheiten mehr leisten und Geschäftsanteile können gutgläubig erworben werden.
Darüber hinaus soll das Eigenkapitalersatzrecht vereinfacht werden. Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzendem und normalem Gesellschafterdarlehen soll entfallen. Es ist geplant in der Insolvenzordnung zu verankern, dass Gesellschafterdarlehen nur noch nachrangig befriedigt werden.
Im Umwandlungsstatus werden Gesellschafterdarlehen nicht mehr berücksichtigt. Eine Rangrücktrittserklärung ist dann nicht mehr erforderlich.
Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Herbst (Oktober 2007) in Kraft treten.
Die darüber hinaus vorgesehene Unternehmenssteuerreform wird voraussichtlich frühestens im Kalenderjahr 2008 angesetzt werden.
Wir, das Team der Müller - Buchholz - Runkel Steuerberatungsgesellschaft, wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2007, viel Glück, Gesundheit und Zufriedenheit.
227. Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen
Bereits im Kalenderjahr 2005 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unternehmer auch die Vorsteuer aus 30% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen abziehen dürfen. Die diesbezüglich einschränkenden Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes verstoßen gegen das Gemeinschaftsrecht.
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen muss möglich sein, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Hieraus folgend darf nur der Vorsteuerabzug aus unangemessenen Aufwendungen ausgeschlossen werden. Ab dem Kalenderjahr 2007 wird die Vorschrift geändert, so dass auch ohne Berufung auf das günstige Gemeinschaftsrecht die Vorsteuer aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass bei mangelnder Aufzeichnung nach wie vor der Betriebsausgabenabzug entfällt.
228. Pauschalbesteuerung betrieblicher Sachzuwendungen
Sachzuwendungen, die aus betrieblichem Anlass an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde gewährt werden, führen bei dem Empfänger zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil ist für den Empfänger häufig schwierig zu ermitteln. Aus diesem Grund gibt es ab dem 01.01.2007 zur Erleichterung der Besteuerung ein Pauschalierungswahlrecht. Hierdurch hat der Zuwendende die Möglichkeit, die Einkommensteuer pauschal zu erheben und damit den geldwerten Vorteil beim Empfänger abzugelten. Diese Regelung gilt sowohl für Geschenke, als auch für zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung gewährte Zuwendungen (z. B. Besuche von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen).
Das Pauschalierungswahlrecht kann für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nur einheitlich durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt werden. Ein Widerruf ist nicht möglich.
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer.
Der Pauschalsteuersatz beträgt 30%. Der Empfänger ist von der Übernahme der Steuer zu unterrichten.
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, sobald die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000,00 € übersteigen.
Die pauschale Einkommensteuer ist bei der Lohnsteueranmeldung zu erfassen.
Die Pauschalsteuer kann nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie auf Zuwendungen an Arbeitnehmer entfällt.
Die Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftsfreunde stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
229. 1%-Regelung trotz vertraglichem Privatnutzungsverbot
Unternehmer sowie Freiberufler, die ihren Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken nutzen, haben die private Nutzung als sogenannte Privatentnahme zu versteuern. Falls kein Fahrtenbuch geführt wird, erfolgt die Versteuerung regelmäßig gemäß der so genannten 1%-Regelung. Streitfall in der Praxis ist sehr häufig, ob die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbotes dazu führen kann, die Besteuerung der Privatnutzung zu umgehen. Auch in einem neuerlichen Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts wurde die Auffassung vertreten, dass generell der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug grundsätzlich auch privat genutzt werden kann. Die bloße Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots stehe dem nicht entgegen.
Ein solches Verbot kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher gestellt ist, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden können.
Entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen sind diesbezüglich zu treffen (beispielsweise, weil das Firmenfahrzeug nach Betriebsende auf einem Firmenparkplatz verbleibt). Der BFH hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot dem Anscheinsbeweis zu Gunsten einer privaten Mitbenutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, die an ihre Gesellschafter überlassen werden, entgegensteht, oder ob unabhängig davon die 1%-Regelung anwendbar ist, weil die Gesellschafter keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben, um eine private Mitbenutzung von vornherein auszuschließen.
230. Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen
Seit dem Kalenderjahr 2005 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur berufständischen Versorgungseinrichtung mit einem jährlich steigenden Prozentsatz als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr 2006 können 62% der Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Hier sind ebenfalls die Beiträge zur einer ab dem Kalenderjahr 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Lebensversicherung (Rührup-Rente, Basisrente) betroffen.
Gleichzeitig wurde durch eine sogenannte Günstigerprüfung gewährleistet, dass die Vorsorgeaufwendungen mindestens in dem Umfang des Kalenderjahres 2004 abzugsfähig sind.
Allerdings war bei nichtsozialversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. Selbständigen oder Gesellschafter-Geschäftsführern, durch diese Regelungen nicht sicher gestellt, dass sich zusätzliche Beiträge zur einer neuen Basisrentenversicherung als Sonderausgaben auswirken.
Durch eine rückwirkende Gesetzesänderung (§ 10 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007) wurde die Abzugsmöglichkeit für Beiträge zu einer Basisrente bereits rückwirkend für das Jahr 2006 verbessert.
Somit wirken sich die zusätzlich aufgebrachten Beiträge zur Basisrentenversicherung aufgrund der Neuregelung bereits ab dem Kalenderjahr 2006 in Höhe von 62% auf die abzugsfähigen Sonderausgaben aus. Für das laufende Kalenderjahr 2007 beträgt der Prozentsatz 64%.
Diese neue Günstigerprüfung führt speziell bei Selbständigen zu Vorteilen, die keine Beiträge zur berufständischen Versorgungseinrichtungen leisten, sofern die bis zum Kalenderjahr 2004 geltenden Höchstbeträge bereits durch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft wurden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eventuell zusätzlich eine neue Leibrentenversicherung abgeschlossen werden sollte, um künftig von der verbesserten steuerlichen Möglichkeit zu profitieren.
231. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
In der Abgabenordnung (vgl. § 147 AO) werden die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen bestimmt. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2006 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre:
• Kontenbücher, Journale, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1996 und früher erfolgt ist
• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Inventare, welche 1996 oder früher aufgestellt wurden
• Buchungsbelege, d. h. z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 1996
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt ebenfalls für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Es muss sicher gestellt sein, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf dieses Datum möglich ist. Sofern ein Systemwechsel der EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter bestehen bleiben.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre:
• Unterlagen, Bescheinigungen und Lohnkonten mit Eintragungen aus dem Kalenderjahr 2000 oder früher
• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Kalenderjahr 2000 und früher
Festzuhalten ist, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde, der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist, oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Sofern die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§§ 169, 170 AO), ist die Vernichtung der Unterlagen nicht zulässig.
Bei einer Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte ebenfalls überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel, obwohl die offizielle Vernichtungsmöglichkeit besteht, weiterhin aufbewahrt werden sollten.
232. Geltendmachung von Körperschaftsteuerguthaben
Bislang bestand die Möglichkeit, sofern eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügte, welches aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens (vor 2001) stammte, dieses Guthaben in Abhängigkeit von der vorgenommenen Gewinnausschüttung mit der zu zahlenden tariflichen Körperschaftsteuer zu verrechnen. Durch eine Gesetzesänderung ist diese Verfahrensweise nunmehr neu geregelt worden. Die Neuregelung betrifft die Auszahlungsweise für das bis Ende 2006 nicht durch Ausschüttung realisierte Körperschaftsteuerguthaben. Hiernach erhält die Kapitalgesellschaft einen nicht verzinslichen Anspruch in Höhe des gesamten Guthabens. Dieser Anspruch wird auf die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2017 verteilt und in gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch dann, wenn keine Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Auszahlung erfolgt erstmals einen Kalendermonat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für die weiteren Jahre erfolgt die Auszahlung jeweils am 30. September.
Die Auszahlungsbeträge sind nicht steuerpflichtig.
233. Schulgeld: Sonderausgabenabzug
Das Einkommensteuergesetz lässt für einen Teil des Schulgeldes den Abzug als Sonderausgaben zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Erforderlich ist hierfür, dass der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und dass das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besucht. Zu beachten ist, dass in einzelnen Bundesländern eine staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen nicht vorgesehen ist, und somit eine entsprechende Abzugsmöglichkeit entfällt. Für die Berechnung des abziehbaren Teils der Aufwendungen ist aus dem insgesamt gezahlten Schulgeld der Teil herauszurechnen, der für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt wird. Die Aufteilung ist nach der Kostenstruktur der Schule vorzunehmen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung. Zweckmäßigerweise erteilen die Schulen eine Bescheinigung über die Aufteilung in einer Form, die von den Finanzbehörden überprüft werden kann.
Von dem verbleibenden Teil des Schulgeldes kann der Steuerpflichtige nur 30% als Sonderausgaben abziehen. Die restlichen 70% der Aufwendungen sowie die herausgerechneten Anteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung zählen nicht zu den Sonderausgaben.
Diesbezüglich kann gegebenenfalls im Einzelfall ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten bzw. in Ausnahmefällen auch eine Berücksichtigung unter den außergewöhnlichen Belastungen in Frage kommen.
Des weiteren sei angemerkt, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung Spenden an gemeinnützige Schulvereine auch bei denjenigen Eltern berücksichtigt werden können, deren Kinder die Schule besuchen. Die Spenden dürfen allerdings nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs abdecken, sondern müssen darüber hinausgehen.
234. Bewertung von Grundstücken
Im Rahmen der am 31. Januar 2007 veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz nach Auffassung des ersten Senats nicht vereinbar, da bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen dem Gleichheitssatz nicht genügt wird.
Dies betrifft insbesondere die Vermögensgegenstände Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen.
Gemäß den weiteren Ausführungen ist trotz Unvereinbarungserklärung mit dem Gleichheitssatz es im vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zuzulassen.
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem weiteren Schritt der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb der des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Differenzierungen bei dem Steuersatz eine „Steuerung“ vorzunehmen.
235. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Durch das Alterseinkünftegesetz ist ab dem Kalenderjahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten sowie andere Altersbezüge auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt worden.
Im Kalenderjahr 2005 werden 50% der Rentenzahlungen besteuert. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sich der Besteuerungsanteil um jeweils 2% pro Jahr. Hiermit korrespondierend sind im Kalenderjahr 2005 60% der Rentenversicherungsbeiträge sowie bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Bis zum Kalenderjahr 2025 erhöht sich der abziehbare Anteil jährlich um weitere 2%.
Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr über eine Klage zu entscheiden, mit der die Anerkennung der bis zum Kalenderjahr 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten beantragt wurde, da die Rentenversicherungsbeiträge bis zum Kalenderjahr 2005 nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar gewesen seien. Das Gericht hat die Berücksichtigung der Beiträge vor dem Kalenderjahr 2005 als vorweggenommene Werbungskosten abgelehnt.
236. Arbeitgeberdarlehen
Gewähren Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen, so unterliegt die Zinsersparnis regelmäßig als Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherung sofern die Restschuld 2.600,00 € übersteigt.
Die Finanzverwaltung nimmt zurzeit ein Zinsvorteil an, sofern der Effektivzinssatz 5% unterschreitet.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass auch bei Zinssätzen unterhalb dieser Grenze kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil gegeben ist, sofern der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.
Im zu beurteilenden Streitfall lag der Zinssatz für ein Baudarlehen um ca. einen Prozentpunkt unter dem Vergleichszinssatz der Finanzverwaltung.
Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtmäßig, wenn bei der Ermittlung des Marktzinssatzes die Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze zugrunde gelegt wird, da üblicherweise sich Darlehensnehmer für die günstigste Alternative entscheiden. Im vorliegenden Fall kam daher ein steuerpflichtiger Sachbezug nicht in Betracht.
237. Vermietung von Ferienwohnungen an ausschließlich wechselnde Feriengäste
Durch ein neues BFH-Urteil wurde die bisherige Rechtssprechung bestätigt, wonach bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu prüfen ist.
In einem derartigen Fall ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.
Diese Rechtssprechung ist von der Finanzverwaltung nach anfänglichen Widerständen akzeptiert und durch ein BMF-Schreiben präzisiert worden. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar, dass auch bei Vorliegen von Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume hinweg, sei es bei der auf Dauer angelegten Fremdvermietung unerheblich gewesen, ob die Kläger tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten. Zu einer Prognosebetrachtung komme es nämlich gar nicht. Vielmehr sei es für die einschlägige typisierende Betrachtung kennzeichnend, im Hinblick auf die Einkünfteerzielungsabsicht auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen.
Nur in dem Ausnahmefall, dass die Vermietung, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen mindestens um 25% unterschreitet, ohne das Vermietungshindernisse erkennbar sind, sei eine Prognose nach Auffassung des Gerichts anzustellen.
238. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
Seit dem Kalenderjahr 2006 sind auch Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die durch Handwerker im privaten Haushalt erbracht werden, steuerlich begünstigt.
Die Einkommensteuer kann für entsprechend Maßnahmen um 20% der Kosten höchstens 600,00 € jährlich gemäß § 35 a Abs. 2 EStG ermäßigt werden. Da jedoch nur Arbeits- bzw. Lohnkosten nicht jedoch das Material begünstigt sind, stellt sich die Frage, wie bei vereinbarten Einheitspreisen zu verfahren ist.
Beispiel: Ein Handwerker berechnet für die Erneuerung von Fliesen im Badezimmer einen Einheitspreis von 50% je m². In dem Rechnungspreis (Einheitspreis) sind die ausgesuchten Fliesen, das Arbeitsmaterial sowie die Lohnkosten des Fliesenlegers, einschließlich der An- und Abfahrt enthalten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es ausreichend, wenn in diesen Fällen, der ausgewiesene Rechnungsbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird:
Im Rechnungsbetrag in Höhe von …. € sind Materialkosten in Höhe von …. € brutto enthalten.
Somit ist der nach Abzug der Materialkosten verbleibende Rechnungsbetrag sodann im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.
Sofern bei so genannten Gefälligkeitsrechnungen der Materialpreis erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, akzeptiert die Finanzverwaltung eine derartige Aufteilung nicht.
In diesem Fall wird der Aufteilungsmaßstab geschätzt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen unter anderem bestimmt, dass zu den ab dem Kalenderjahr 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen unter anderem auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, wie z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen, Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören (haushaltsnahe Dienstleistungen).
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen auftreten, gilt Folgendes:
Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern die Begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der Steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand eines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, sofern die von ihm zu zahlenden Nebenkosten, Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Der Mieter muss die gleichen Nachweise wie der Wohnungseigentümer erbringen. Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab dem Kalenderjahr 2003 in Anspruch genommen werden.
239. Doppelte Haushaltsführung
Bezieht ein Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Wohnung, so kann er die damit zusammenhängenden Mehraufwendungen z. B. für Miete, Fahrtkosten usw. als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigene Hausstand am bisherigen Wohnort aufrechterhalten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr zu entscheiden, wie zu verfahren ist, sofern die bisherige Familienwohnung aufgrund der Trennung der Eheleute aufgegeben und am bisherigen Wohnort eine neue Wohnung bezogen wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichte ist dieser Vorgang als Beendigung der doppelten Haushaltsführung anzusehen, da der Arbeitnehmer nunmehr seinen Hausstand an Beschäftigungsort hätte begründen können.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichte nicht gefolgt und hat die Fortdauer der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bejaht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung fortgesetzt würde, solange der Haupthausstand sich am bisherigen Wohnort befinde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in einem derartigen Fall steuerlich anzuerkennen.
240. Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut
Für kleine und mittlere Betriebe besteht die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen bzw. Herstellungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter zu bilden (sog. Ansparrücklage gem. § 7 g EStG). Diese Ansparrücklage ist auf insgesamt 154.000,00 € je Betrieb beschränkt. Für Existenzgründer gelten diesbezüglich Besonderheiten. Sofern die Investition nicht bis zum Ende des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres durchgeführt werden kann, muss die Rücklage zuzüglich eines Zinsaufschlages in Höhe von 6% pro Jahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Bei Fortbestehen der Investitionsabsicht kann jedoch sofort eine neue Ansparrücklage für dieses Wirtschaftsgut gebildet werden. Somit wird durch die neue Rücklage die Gewinnerhöhung aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Rücklage mit Ausnahme des Zinsaufschlages ausgeglichen. Gemäß einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs verlangt dieser in den Fällen der wiederholten Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut, dass „nachvollziehbare Gründe“ angeführt werden können. D. h. es bedarf einer einleuchtenden Begründung des Steuerpflichtigen dafür, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Hierbei sollen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Plausibilität gestellt werden. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Angabe eines voraussichtlichen Investitionszeitpunktes für die Rücklagenbildung nicht erforderlich ist (anders: BMF-Schreiben vom 25.02.2004, Bundessteuerblatt I 2004, 337, Rd. Nr. 8, 15).
241. Jahresmeldungen
Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2006 sind spätestens bis zum 15. April 2007 vorzunehmen.
Auf der Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt 2006 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Kalenderjahr 2006 anzugeben. Die Meldungen müssen zwingend elektronisch an die Krankenkassen übertragen werden. Auch für geringfügig beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.
Nur bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (bis 400,00 € Arbeitslohn pro Monat) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
242. Gesundheitsreform, Rechtsänderungen zum 1. April 2007
Die Gesundheitsreform wurde zwischenzeitlich verabschiedet. Von den zahlreichen damit verbundenen Rechtsänderungen betrifft ein Teil die Aufgaben des Arbeitgebers.
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung besteht allerdings eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird mit Wirkung zum 1. April 2007 das Ende der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze neu geregelt.
Es müssen zum 1. April 2007 die krankenversicherungsfreien neu beurteilt werden. Erfüllt ein Arbeitnehmer die neuen, verschärften Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr, muss der Arbeitgeber eine Ummeldung vornehmen.
Was ist neu:
- Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit ist, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze in jedem der letzten drei Kalenderjahre überschritten wurde.
- Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung besteht generell für die ersten drei Jahre Versicherungspflicht.
- Für Personen, die am Stichtag 2. Februar 2007 bereits in der privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt eine Besitzstandsregelung.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt.
Übersichert über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen
| 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | |
| allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 45.900 | 46.350 | 46.800 | 47.250 | 47.700 |
| besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 41.400 | 41.850 | 42.300 | 47.250 | 47.750 |
| (Werte in Euro) |
Die Krankenversicherungspflicht kann nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endet nur, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschritten wird.
Bei der Feststellung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den abgelaufenen Jahren überschritten wurde, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Die Neuregelung ist rückwirkend zum 2. Februar 2007 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die zum 1. Januar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den bisher geltenden Recht aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind, grundsätzlich rückwirkend ab diesem Tag wieder versicherungspflichtig werden. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie auch die neuen Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen, also Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2004 bis 2006 über der Entgeltgrenze lag.
Gleiches gilt für Beschäftigte, die Ihre Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2006 aufgenommen haben und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (nach altem Recht) versicherungsfrei belassen wurden.
Sofern nach dem neuen Recht wieder Krankenversicherungspflicht eintritt, sind die Auswirkungen unterschiedlich.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben bis zum 31. März 2007 freiwillig versichert und müssen erst mit Wirkung zum 1. April 2007 umgemeldet werden.
Für Personen, die in die private Krankenversicherung gewechselt sind, müssen die Versicherungsverhältnisse hingegen rückwirkend umgestellt werden, soweit die Besitzstandsregelung nicht greift.
243. Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Am 06.02.2007 wurde ein Referentenentwurf des Unternehmensteuerreformgesetztes 2008 veröffentlicht. Die Reform soll zum 01.01.2008, teils auch zum 01.01.2007, in Kraft treten.
Zahlreiche Änderungen sind vorgesehen. Nachfolgend haben wir wesentliche Inhalte des Unternehmensteuerreformgesetzentwurfes zusammengefasst
• Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
Der Körperschaftsteuersatz von Kapitalgesellschaften soll von 25% auf 15% herabgesetzt werden. Des Weiteren soll die Gewerbesteuer so angepasst werden (Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5%), so dass die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesamtbelastung nicht über 29,83% liegen soll.
• Mantelkauf
Die bisherigen Regelungen zum so genannten „Mantelkauf“ sollen verändert werden. Zukünftig soll für die Berücksichtigung der vorgetragenen Verlust bei Kapitalgesellschaften nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25% bis zu 50% innerhalb von 5 Jahren ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrages. Bei mehr als 50% geht der Verlustvortrag komplett verloren.
• Ansparabschreibung
Die bisherige Begünstigung gemäß § 7 g EStG (Ansparabschreibung) wird zukünftig durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt und ausgebaut. Der Investitionsabzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme sowie in den beiden Vorjahren insgesamt 200.000,00 € je Betrieb nicht übersteigen.
• Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird abgeschafft.
• Sofortabschreibung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgütern
Die Grenze für die Sofortabschreibung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter, zurzeit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von höchstens 410,00 € wird auf 100,00 € (ggf. ohne Umsatzsteuer) herabgesetzt. Dies gilt für alle gewerblichen Betriebe sowie für Selbständige und Freiberufler. Bei Überschusseinkunftsarten z. B. bei Arbeitnehmern soll es bei der 410,00 € Grenze bleiben.
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 100,00 € bis 1.000,00 € soll künftig ein Sammelposten für alle Zugänge eines Jahres gebildet werden, der einheitlich mit 20% jährlich abgeschrieben wird.
• Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dafür werden die Steuermesszahl auf 3,5% abgesenkt und der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages.
Des Weiteren wird die Hinzurechnung bestimmter Aufwendungen zum Gewerbeertrag neu geregelt. Künftig werden nach Abzug eines Freibetrages von 100.000,00 € 25% aller Fremdkapitalzinsen hinzugerechnet. Entsprechendes gilt für Mieten, Pachten, Leasingraten und zur Zeit für Lizenzgebühren. Diese Aufwendungen werden allerdings nicht in voller Höhe sondern mit unterschiedlichen Prozentsätzen zugrunde gelegt.
Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird durch eine einheitliche auch für Kapitalgesellschaften geltende Steuermesszahl von 3,5% ersetzt.
• Abgeltung Steuer
Für private Kapitalerträge soll ab dem 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Zinsen, 100% der Dividenden und bei privaten Veräußerungsgeschäften, die jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, eingeführt werden. Gleichzeitig wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Zur Abführung der Kirchensteuer ist gegenüber den Banken zu erklären, welcher Konfession der Steuerpflichtige angehört. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschaft oder eine ihm nach stehende Person, zumindest mit 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Aufgrund der Vielzahl der geplanten Änderungen werden wir selbstverständlich in den folgenden Kalendermonaten weitere wesentliche Eckpunkte des geplanten Unternehmensteuerreformgesetzes vorstellen.
244. Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit von Bewirtungskosten sich gegen seine bisherigen Rechtsprechung gewandt, nach der bestimmte Bewirtungskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Arbeitnehmer, die in diesem Jahr, ein Jubiläum, eine Beförderung oder einen Geburtstag feiern, können sich ggf. unter Berücksichtigung der neuen BFH-Entscheidung freuen, da die entsprechenden Aufwendungen mit den Kollegen nach dem aktuellen Urteil als Werbungskosten ggf. absetzbar sind.
Im Urteilsfall war ein Bundeswehrgeneral in den Ruhestand verabschiedet worden. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden die Dienstgeschäfte auf den Nachfolger übertragen. Da die Verabschiedungsfeier die dienstlich zur Verfügung gestellten Finanzmittel überstieg, beglich der General die Differenz aus privaten Mitteln. Anschließend machte er diesen Betrag als Werbungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die geltend gemachten Werbungskosten rechtmäßig sind und ein entsprechender Werbungskostenabzug zu Recht erfolgen muss.
245. Handwerkerleistungen
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 besteht die Möglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die an ihre Privatwohnung im Inland durchgeführt werden, mit 20%, maximal 600,00 €, auf die Steuer anrechnen zu lassen.
Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, die in einem gesonderten BMF-Schreiben explizit aufgelistet sind, zählen unter anderem das Streichen der Außenwände, die Dacherneuerung sowie Arbeiten an Fassade und Garage, der Austausch von Fenstern und Türen, Anstreicharbeiten im Innenbereich, der Austausch von Bodenbelägen, z. B. das Verlegen von Teppichböden, die Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, die Modernisierung oder der Austausch einer Einbauküche, das Neuverfliesen des Badezimmers, die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt wie z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Personalcomputer, die Gartengestaltung, falls es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, wie z. B. die Gartenpflege, Pflasterarbeiten im Außenbereich.
Falls begünstigt, sind bestimmte Kontrollaufwendungen, wie z. B. die Gebühr für den Schornsteinfeger im Zusammenhang mit der Immissionsmessung oder die Überprüfung der Feuerlöscher bzw. Rauchmelder. Aus der Sicht der Finanzverwaltung sind auch bestimmte Herstellungsaufwendungen begünstigt, wenn sie nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.
Wer z. B. erstmalig eine Sonnenmarkise anbringt oder im Haus einen offenen Kamin einbauen lässt, hat zwar steuerrechtlich Herstellungsaufwand, weil etwas neues, bisher nicht Vorhandenes, geschaffen worden ist, jedoch kann dieser Herstellungsaufwand im Rahmen der Steueranrechnung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend gemacht werden.
Entsprechendes gilt für einen Dachgeschossausbau, obwohl durch diesen Ausbau neuer Wohnraum geschaffen wird und damit ebenfalls eine Herstellungsmaßnahme vorliegt.
Lediglich die Neubaumaßnahme ist aus dem Begünstigungskatalog ausgenommen worden. Zu beachten ist, dass die Handwerkerleistungen durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und dass in dieser Rechnung die Arbeitsleistung offen ausgewiesen ist. Denn nur die Arbeitsleistung kann mit 20%, maximal 600,00 €, auf die Steuer angerechnet werden. Materialkosten sind auf jeden Fall auszuscheiden.
Ab 2006 besteht auch für Mieter die Möglichkeit die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch zu nehmen. Dies ist dann der Fall, sofern die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistung oder für handwerklichen Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
Erhalten Sie als Mieter eine Nebenkostenabrechnung z. B. für das Jahr 2006, sollten Sie darauf achten, dass der Vermieter in dieser Nebenkostenabrechnung folgende Aufwendungen gesondert ausweist, damit Sie die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen können:
- Treppenhausreinigung, Wartung der Heizungsanlage, Wartungen der Heizungsanlage, Wartungen des Aufzuges, Kontrollaufwendung im Zusammenhang mit der Immissionsmessung durch den Schornsteinfeger, Pflege der Gartenanlage durch einen Unternehmer.
Der Vermieter muss bescheinigen, dass er die Zahlungen unbar geleistet hat. Darüber hinaus muss er den Rechnungsbetrag in Arbeits- und Materialkosten aufteilen.
246. Kinderbetreuungskosten
Der Gesetzgeber hat den steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten rückwirkend ab 01.01.2006 vollständig neu geregelt. Mit der Neuregelung hat will der Gesetzgeber primär Eltern begünstigen, die erwerbstätig sind.
Erwerbstätige, Alleinerziehende dürfen die Betreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen höchstens bis zu 4.000,00 € je Kind „wie Betriebsausgaben“ abziehen (§ 4 f Satz 1 EStG).
Sofern die Eltern des Kindes zusammen leben, gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 4 f Satz 2 EStG).
Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben ist, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Als Erwerbstätigkeit ist eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit anzusehen. Auch eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs mit einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche wird von der Finanzverwaltung als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes akzeptiert.
Das Gesetz sieht vor, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen nachgewiesen wird (§ 4 f Satz 3 EStG).
Für das Kalenderjahr 2006 müssen keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden, sofern der Nachweis über die getätigten Aufwendungen auf andere Weise z. B. die Bestätigung einer Tagesmutter erbracht wird. Ab dem Kalenderjahr 2007 sind allerdings die vollständigen Anforderungen zu erfüllen.
247. Abgeltungsteuer
Das Gesetzesvorhaben zur Unternehmensteuerreform 2008 enthält als einen seiner wesentlichen Bestandteile die Einführung einer Abgeltungsteuer auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinne aus Wertpapierveräußerungen. Die Besteuerung des Kapitalvermögens soll zum 01.01.2009 gänzlich neuen Regeln unterworfen und dabei deutlich vereinfacht werden.
Beabsichtigt ist, die einheitliche Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften mit der Unternehmensteuerreform noch vor der Sommerpause durch den Bundesrat verabschieden zu lassen.
Sofern alles wie im Kabinettentwurf vorgesehen ist verabschiedet wird, kommen auf Anleger ab dem Kalenderjahr 2009 drastische Änderungen zu.
Das bislang insbesondere bei Aktien geltende Halbeinkünfteverfahren soll entfallen, wonach Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte, dafür aber zum persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, alles soll künftig dem einheitlichen Abgeltungssatz von 25 % unterworfen werden. 5,5 % Solidaritätszuschlag und je nach Bundesland 8 % oder 9 % Kirchensteuer kommen hinzu. Die Kreditinstitute würden die Steuer direkt an den Fiskus abführen. Somit wäre die Steuerschuld, wie es der Name sagt, abgegolten und im Idealfalle eine Steuererklärung nicht mehr notwendig.
Bislang darf man Veräußerungsgewinne aus Aktien, Anleihen mit Ausnahme von Finanzinnovationen, steuerfrei einstreichen, sofern man die Titel mindestens 12 Monate im Depot hatte. Zukünftig sollen alle Gewinne aus allen wichtigen Arten von Wertpapiergeschäften einer zeitlich unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen. Zu beachten ist, dass die Regel erst für Titel gilt, die ab 2009 gekauft werden.
Die bestehende Verlustverrechnung gibt es weiterhin. Es wird aber unterschieden zwischen Altverlusten und Verlusten, die mit ab 2009 erworbenen Wertpapieren entstanden sind. Zurzeit dürfen per Steuerbescheid festgestellte Verluste, die binnen Jahresfrist realisiert wurden ein Jahr zurück und beliebig lange in die Zukunft vorgetragen werden. Sogenannte Altverluste, die mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren entstanden sind, bekommen mit Start der Abgeltungsteuer ein so genanntes Verfallsdatum. Sie dürfen nur noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen gemäß dem neuen § 20 EStG verrechnet werden, allerdings nicht mit etwaigen Zins- und Dividendenerträgen.
Somit sind zukünftig Veräußerungsgewinne, Zins- und Dividendenerträge, anders als bisher eine gemeinsame Einkünftegruppe. Über das Kalenderjahr 2013 hinaus dürfen Altverluste nur noch mit neuen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind nach der neuen Gesetzesdefinition künftig vor allen Dingen noch Gewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist, die weiter bestehen wird.
Für sogenannte Neuverluste gilt, dass sie mit Kursgewinnen, Dividendenerträgen, Zinserträgen verrechnet werden dürfen. Die Verlustverrechnung ist nur in derselben Einkunftsart möglich.
Im gegenwärtigen Gesetzentwurf findet sich hinsichtlich der Kirchensteuer eine Formel, nach der sie direkt im Abgeltungssatz mit einberechnet ist und gleich von Banken an den Fiskus abgeführt kann, sofern es der Kunde so wünscht.
Zinsen, Dividendenveräußerungsgewinne, Werbungskosten, alles fällt künftig unter den neuen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € pro Person und pro Kalenderjahr. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist künftig ausgeschlossen. Wer mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssatz liegt, darf sich auch in Zukunft in Punkto Kapitaleinkünfte veranlagen lassen.
Die geplante Abgeltungsteuer schafft klare Gewinner und Verlierer. Aktien und Aktienfonds und die meisten Zertifikate zählen zu den Verlierern der neuen Steuerregelungen. Anlagen profitieren dagegen von neuem Prinzip.
Für ausländische Aktien, inländische Aktien / Aktienfonds ist die Tendenz schlechter aufgrund des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens und der Steuerpflicht der Kursgewinne. Eine entsprechende schlechtere Prognose ergibt sich für Index, Bonus, Express und Discountzertifikate aufgrund der Steuerpflicht der Kursgewinne.
Besser dürften sich dagegen Anleihen, Rentenfonds und Geldmarktfonds, Finanzinnovationen, Genussscheine, Sparbriefe, Sparbücher, Festgelder, Garantiezertifikate, Termingeschäfte stellen, da sich eine niedrigere Steuerlast bzw. eine bessere erweiterte Verlustverrechnung ergibt.
248. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill in Nordrhein-Westfalen entstandenen Schäden
Das Finanzministerium des Nordrhein-Westfalen hat hinsichtlich der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill entstandenen Schäden einen gesonderten Erlass bekannt gegeben.
Demnach sollen dem Geschädigten steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten zur Verfügung stehen.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2007 unter Darlegung Ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung, der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/Kirchensteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 30.06.2007 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Dies gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000,00 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.
Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Absetzung vornimmt.
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Erlassanträge hinsichtlich der Grundsteuer bzw. Gewerbesteuer sind innerhalb der Antragsfrist um die Gemeinde oder das zuständige Finanzamt zu richten.
249. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge
In einem besonderen Verfahren können deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, die entrichteten Vorsteuerbeträge regelmäßig rückvergütet bekommen. Dieses Vorsteuervergütungsverfahren ist für diejenigen Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit auch nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben.
Darüber hinaus ist die Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedsstaat auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden.
Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten, d.h. so genannten Drittländern, ist nur möglich, sofern zu dem betreffenden Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht.
Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen ausländischen Erstattungsbehörde direkt (vgl. www.bzst.de) oder aber über die jeweilige entsprechende Auslandshandelskammer (vgl. www.ahk.de) zu stellen. Dem Antrag muss die Originalrechnung, bzw. der Einfuhrbeleg, sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beigefügt werden.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass regelmäßig nur die Vorsteuern rückvergütet werden können, die auch ein in dem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier sind länderspezifisch erhebliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Vergütung häufig nur dann in Betracht kommt, wenn bestimmte Mindestbeträge, die je nach Staat unterschiedlich hoch sind, überschritten werden.
250. Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Wohnung dürfen ab 2007 nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies bedeutet, dass in vielen Fällen (z. B. bei Lehrern, Richtern oder Handels-, bzw. Versicherungsvertretern mit Tätigkeitsschwerpunkt Außendienst) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer daher nicht mehr abzugsfähig sein dürfen.
Das Arbeitszimmer ist nur dann Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort mindestens die Hälfte der Betätigung erfolgt. Gemäß den Ausführungen des BFH ist entscheidend, dass hinsichtlich der Tätigkeit der bedeutendere Teil im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und somit ist nicht unbedingt das Verhältnis der Arbeitszeiten maßgebend.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass bei mehreren Einzeltätigkeiten nicht jede Tätigkeit für sich zu betrachten ist, sondern die gesamte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für Arbeitszimmer, die nicht zur eigenen Wohnung gehören und räumlich davon abgetrennt sind, das Abzugsverbot nicht gilt. So können z. B. die Kosten für ein Arbeitszimmer im Dach- oder Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das nicht zur Wohnung gehört, ggf. abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt ebenfalls nicht für Geschäftsräume, die sich im gleichen Gebäude befinden wie die Wohnung, wenn die Geschäftsräume für intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich eine Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis und die Wohnung im gleichen Gebäude befinden, selbst wenn diese über räumliche Verbindungen verfügen.
251. Steuerliche Förderung von Diesel-PKW
Dieselkraftfahrzeuge, die mit einem Rußfilter nachgerüstet werden, werden steuerlich gefördert. Der Bundesrat hat der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugestimmt. Die neue Steuerbefreiung von 330,00 € deckt etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten von durchschnittlich 600,00 bis 700,00 €.
Generell werden Nachrüstungen vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 gefördert.
Bei einem Wechsel des Fahrzeughalters soll der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Steuerbefreiung übernehmen können.
Fahrzeughalter die ihren Diesel (Erstzulassung vor dem 01.01.2007) im Kalenderjahr 2006 schon nachgerüstet haben, erhalten die Steuerbefreiung rückwirkend.
Die Steuerbefreiung wird allerdings erst gewährt, wenn die Kfz-Zulassungsstelle die technische Nachrüstung festgestellt hat.
Die Zulassungsstellen werden den Finanzämtern die Nachrüstung melden.
Damit entfällt eine eigene Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren. Für nicht nachgerüstete Fahrzeuge (Erstzulassen vor dem 01.01.2007) und Neuwagen ohne Filter wird die Kfz-Steuer erhöht um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum. Das gilt auch für Wagen der €-4-Abgasnorm, sofern sie nicht auch den Partikelgrenzwert der geplanten €-5-Norm einhalten.
252. Rentenbesteuerung
Seit dem Kalenderjahr 2005 werden Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungskassen in Höhe von mindestens 50 % der Zahlungen der Einkommensteuer unterworfen.
Der der Besteuerung unterliegende Anteil hängt vom Rentenbeginn ab. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Bestandsrenten, bzw. bei Rentenbeginn im Kalenderjahr 2005 50 % und steigt für später beginnende Renten bis zu einer kompletten Besteuerung im Jahr 2040 auf insgesamt 100 % an. Dies bedeutet, dass im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs der steuerfreie Anteil Rente ermittelt wird, der dann für den jeweiligen Rentenbezieher grundsätzlich ein Leben lang unverändert bleibt. Aufgrund dieser Regelung sind bereits Klagen erhoben worden, wonach zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten gefordert wurde. Nachdem diese Klagen abgewiesen wurden, ist nunmehr erstmals ein Verfahren vor einem Finanzgericht anhängig, welches sich direkt mit der Besteuerung der Rentenzahlungen ab dem Kalenderjahr 2005 auseinandersetzt. In der Klage wird zum einen eine mögliche Doppelbesteuerung aufgrund der eingeschränkten Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge, als auch ein Verstoss gegen das Enteignungsverbot beanstandet. Die Begründung basiert darauf, dass die Rentenbeiträge für versicherungsfremde Leistungen und somit zweckentfremdet würden und hieraus folgend eine niedrigere Rentabilität der Pflichtbeiträge im Vergleich zu privaten Rentenversicherungen resultiert.
Da zur Zeit lediglich ein Verfahren vor einem Finanzgericht anhängig ist, kommt im Fall eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens nicht zwingend in Betracht, sondern lediglich auf besonderen Antrag und mit Zustimmung des Finanzamtes.
253. Kürzung des Vorwegabzugs
254. Gekürzte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bzw. Betriebsstätte, ist seit dem 01.01.2007 erheblich einge-schränkt worden. Ab diesem Zeitpunkt kommt die Pauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer erst ab dem 21 Kilometer in Betracht. Gemäß § 9 Abs. 2 EStG können für kürzere Entfernungen entsprechende Fahrtkosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Zahlreiche Arbeitnehmer haben bereits im Rahmen von Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2007 diese Neuregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen vor verschiedensten Finanzgerichten beanstandet. Aus diesen Gründen wurde das Problem nunmehr zur Entscheidung dem Bundes-verfassungsgericht vorgelegt.
Mit BMF-Schreiben vom 04.05.2007 hat die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung genommen, wie diese Angelegenheit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelt werden soll. Die Finanzverwaltung lehnt demnach die Berücksichtigung der bisherigen Entfernungspauschale in ungekürzter Höhe als Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007, bzw. im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab. Dies bedeutet, dass eine Berücksichtigung der ungekürzten Pauschale im laufenden Kalenderjahr ohne Einreichung einer Klage beim Finanzgericht derzeit nicht möglich ist.
Die höhere Entfernungspauschale kann grundsätzlich auch noch später mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 (in der Regel im Kalenderjahr 2008) beantragt werden, so dass ggf. eine entsprechende steuerliche Auswirkung sichergestellt ist.
Sofern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollte, müsste der betreffende Einkommensteuerbescheid angefochten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
255. Mietimmobilien: Grundsteuererlass bei Leerstand
Es besteht die Möglichkeit, sofern bei bebauten Grundstücken der Rohertrag wesentlich, d.h. sich um mehr als 20 % gemindert hat, bei der zuständigen Behörde einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückseigentümer auf die Umstände, die zur Minderung der Ertragslage geführt haben, selbst keinen Einfluss hat. Gemäß § 33 Abs. 1 GrStG beträgt die Höhe des Grundsteuererlasses 80 % des Prozentsatzes der Ertragsminderung.
Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung nicht nur bei a-typischen und vorübergehenden Umständen in Betracht kommt, sondern z.B. auch bei konjunkturell bedingtem Lehrstand, z. B. Unvermietbarkeit aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Vermieter bei zur Vermietung bereit stehenden Objekten, die leer stehen, die dadurch bedingte Ertragsminderung nicht zu vertreten, sofern er sich in Ortsüblicherweise um eine entsprechende Vermietung bemüht (Ausnahmen bestehen bei Wohneinheiten, die nur zeitweise vermietet werden wie z. B. Ferienwohnungen).
Der Vermieter darf grundsätzlich dabei keine höhere als die marktgerechte Miete verlangen. Ist dies der Fall, liegt ein vom Vermieter nicht zu vertretender Umstand und damit die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass auch dann vor, wenn die Miete ausfällt z. B. weil der Mieter zahlungsunfähig ist.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer kann spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden. Gemäß Abschnitt 41 GrStR kann diese Frist nicht verlängert werden.
256. Unternehmenssteuerreform 2008
Die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde vom Bundestag am 25.05.2007 beschlossen. Gegenüber dem Referenten, sowie Regierungsentwurf haben sich noch einige Änderungen ergeben.
Nachfolgend haben wir wesentliche Eckpunkte der Reform zusammengefasst:
Steuersatzminderung:
Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % abgesenkt. Die Gewerbe-steuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 % reduziert.
Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer selbst ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Durch eine Änderung der Hinzurechnungsvorschriften wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert.
Zinsschranke:
Die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke wurde um die Abschreibungen erweitert. Zinsen bis zu 30 % des Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschrei-bungen sind danach sofort abziehbar.
Zu beachten ist, dass die Zinsschranke nur greift, wenn die Freigrenze von 1 Mio. € überschritten ist.
Personengesellschaften:
Personengesellschaften wird für thesaurierte Gewinne eine ermäßigte Besteue-rung ermöglicht.
Abschreibung:
Ab dem Kalenderjahr 2008 wird die degressive Afa abgeschafft. Für so genann-te geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten 150,00 bis 1.000,00 €) erfolgt eine Pool-Bewertung.
Mantelkauf:
Eine zweistufige Verlustbeschränkung regelt den Mantelkauf. Eine Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % und weniger als 50 % führt zu ei-nem quotalen Verlustabzugsuntergang. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlustabzug vollständig unter.
Eine Privilegierung von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich nicht geregelt, soll allerdings aufgrund eines BMF-Schreibens erfolgen.
Abgeltungssteuer:
Die Abgeltungssteuer tritt 2009 in Kraft. Sodann fallen Dividenden einer GmbH unter die Abgeltungssteuer. Sofern die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft gehalten werden, kommt das so genannte Teileinkünfteverfahren (40 %-ige Freistellung) zur Anwendung.
Bei Aktien werden zukünftig Kursverluste wie heute nur mit Kursgewinnen verrechnet.
Ansparabschreibung:
Ein Investitionsabzugsbetrag für kleine Unternehmen ersetzt die bisherige An-sparabschreibung gem. § 7 g EStG. Die Betriebsgrößengrenze beträgt 235.000,00 € und der Ansparzeitraum 3 Jahre.
257. Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten
Gemäß einem Urteil des Finanzgerichtes Köln können Bewirtungsaufwendungen eines Angestellten in leitender Position für Mitarbeiter als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das Finanzgericht Köln berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass die Gehälter von Führungskräften in immer größerem Umfang variable Bestandteile enthalten, die vom Erfolg der ihnen unterstellten Mitarbeiter abhängen.
Dem Finanzgerichtsurteil liegt folgender Fall zugrunde:
Aufwendungen eines im Außendienst tätigen Organisationsleiters einer Versicherung für die Einladung zu einer Dinnershow im Anschluss an die Jahresabschlusstagung mit den ihm unterstellten Mitarbeitern sind beruflich veranlasst, wenn sein Gehalt zu 40 % vom Erfolg dieser Mitarbeiter abhängig ist. Die Aufwendungen sind aus diesem Grund bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gesetzlich geregelten Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen greifen bei der Bewirtung durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers nicht ein. Anzumerken ist, dass gegen das FG-Urteil vom 19.01.2007 Revision eingelegt wurde (Az., BFH: VI R 7/07).
258. Identifikationsnummer
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Abgabenordnung ergänzt, die hinzugefügten Paragraphen enthalten Regelungen über ein Identifikationsmerkmal. Natürlichen Personen wird danach eine Identifikationsnummer zugeordnet, wirtschaftlich Tätigen, unabhängig von der Rechtsform, eine Wirtschaftsidentifikationsnummer. Ab dem 01.07.2007 werden auf dieser Basis die Identifikationsnummern für natürliche Personen vergeben (eine Verordnung zur Einführung der Wirtschaftsindentifikationsnummer existiert noch nicht).
Das neue Identifikationssystem setzt auf die Merkmale der Eindeutigkeit, der Beständigkeit und der Unveränderlichkeit. Jeder Steuerpflichtige erhält nur eine Ordnungsnummer. Sie wird sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändern, auch nicht bei Wohnsitzwechsel.
Die für natürliche Personen zum 01.07.2007 eingeführte Indentifikationsnummer besteht aus 10 Ziffern und einer Prüfzimmer. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt das Ordnungsmerkmal. Die Steuerpflichtigen werden unverzüglich nach Zuteilung der Nummer informiert. Jede natürliche Person erhält eine Indentifikationsnummer, die jeweils nur einmal vergeben wird.
Nur die Finanzbehörden dürfen die Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden. Für den einzelnen Steuerpflichtigen werden die folgenden Merkmale gespeichert:
- Identifikationsnummer (Wirtschafts-Identifikationsnummer)
- Familienname, früherer Name, Vorname
- Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlername
- Tag und Ort der Geburt, Geschlecht
- Gegenwärtige oder letzte bekannt Anschrift
- Zuständige Finanzbehörde
- Ggf. der Sterbetag
Die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörde nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
Die Identifikationsnummer wird die jetzt noch gebräuchliche Steuernummer ersetzen.
259. Jahressteuergesetz 2008 (Referenzentwurf)
Der Referenzentwurf des BMF sieht unter anderem folgende Neuregelungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vor:
Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten:
Es soll grundsätzlich bei Darlehen, die ein zu mehr als 25% beteiligter Gesellschafter seiner GmbH gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen werden.
Mit diesem Darlehen zusammenhängende Gewinnminderungen z. B. Teilwertabschreibungen unterliegen dann dem Abzugsverbote des § 8 b Abs. 3 KStG. Das Abzugsverbot soll auch für die Inanspruchnahme aus Sicherheiten und Bürgschaften gelten.
Besteuerung der vorweggenommenen Erbfolge:
Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Grundvermögen und Kapitalanlagen soll zukünfig wegfallen. Die GmbH-Anteile sollen ebenfalls zukünftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein.
Lohnsteuerkartenverfahren:
Ab dem Kalenderjahr 2011 soll das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelöst werden.
Bereits ab dem Kalenderjahr 2009 soll für die Lohnsteuer für Ehegatten das optionale „Anteilsverfahren“ gelten. Darüber hinaus ist die Abschaffung des Verfahrens des Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber vorgesehen.
§ 42 AO:
Der § 42 AO soll präzisiert werden, d. h. Präzisierung der steuerlichen Anerkennung rechtlicher Gestaltungen. Künftig soll sich § 42 AO gegen „Steuergestaltungen“ schlechthin richten und nicht wie bisher nur gegen Mißbrauchsfälle.
Der Kabinettsbeschluss ist für Anfang August 2007 vorgesehen.
260. Geplante Erbschaftsteuerreform
Die Regierungsfraktionen haben in einem Antrag die Eckpunte der geplanten Erbschaftsteuerreform definiert. Die konkrete Ausgestaltung des Reformvorhabens ist allerdings noch offen. Neben dem Bundesfinanzminister ist der Ministerpräsident Hessens beauftragt worden, ein Konzept zu erarbeiten.
Nachfolgend haben wir die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Erbschaftsteuerreform aufgelistet:
An einer Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wird ausdrücklich festgehalten.
Innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, d.h. bis spätestens 31.12.2008 soll ein Gesetzentwurf verabschiedet werden, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.
Erbschaftsteuer auf weitervererbte Unternehmen soll zukünftig ganz entfallen, sofern das Unternehmen zehn Jahre weiter geführt wird.
Vermögensübertragungen in einem gewissen Umfang insbesondere auf Ehegatten und Kinder wie z. B. die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums sollen weitgehend steuerfrei bleiben.
Hohe Vermögensübertragungen sollen entsprechend der Leistungsfähigkeit zum Steueraufkommen beitragen.
Die geplante Erbschaftsteuerreform soll das gegenwärtige Steueraufkommen sicherstellen.
261. Unternehmenssteuerreform 2008
Der Bundesrat hat am 06.07.2007 der vom Bundestag am 25.05.2007 beschlossenen Fassung unverändert zugestimmt.
Auch für die Kapitalgesellschaften enthält der Entwurf zahlreiche Änderungen. Die Unternehmenssteuerreform soll den Standort Deutschland international konkurrenzfähig machen und dabei möglichst aufkommensneutral sein.
Prägnant ist sicherlich, dass die Steuersätze abgesenkt werden, allerdings ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Maßnahmen der Gegenfinanzierung dem gegenüber stehen.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält zahlreiche Änderungen, die in zwei Stufen ab 2008 und 2009 wirksam werden. Im Unternehmen belassene Gewinne werden steuerlich entlastet. Die Höhe der Besteuerung ist relevant für alle Unternehmer bzw. für diejenigen, die ihre Existenz erst noch gründen werden. Der Körperschaftsteuertarif von Kapitalgesellschaften wird von 25% auf 15% herabgesetzt. Zur Zeit zahlt derjenige, der sein Unternehmen als Kapitalgesellschaft (z. B. als GmbH oder AG) führt, insgesamt noch ca. 38,65% Steuern auf den Gewinn.
Nach der Reform wird diese Belastung auf ca. 29,83% sinken.
Bei der Gewerbesteuer wird der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmer und Personengesellschaften von zur Zeit 5% durch eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5% ersetzt, die auch zukünftig für Kapitalgesellschaften gilt.
Einzel- und Personenunternehmern, wie Freiberuflern werden in Zukunft auch weiterhin 42% („Reiche“ sogar 45%) Einkommensteuer „in der Spitze“ bezahlen müssen.
Sofern die Gewinne im Unternehmen belassen werden, darf auf Antrag eine steuerbegünstigte Rücklage gebildet werden, so dass der Steuersatz auf 28,25% fällt.
Antragsberechtigt sind alle, die zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt sind oder der Gewinnanteil mehr als 10.000,00 € beträgt. Wer den so begünstigten Gewinn später entnimmt, muss die Entnahme mit 25% nachversteuern.
Künftig sind geringwertige Wirtschaftsgüter nur noch dann sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150,00 € (bisher 410,00 €) nicht übersteigen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 150,00 €, bis zu einem Wert von 1.000,00 €, ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist. Hiervon betroffen sind Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Die degressive Abschreibung (zurzeit max. 30%) kann letztmals für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die bis zum 31.12.2007 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG kann zukünftig vor Durchführung der Investition ein „Investitionsabzugsbetrag“ geltend gemacht werden.
Erfolgt die Investition nicht innerhalb einer dreijährlichen Frist, ist der Abzug rückgängig zu machen. Die Betriebsvermögensgrenze wird auf 235.000,00 € erhöht. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt künftig eine Gewinngrenze von 100.000,00 €.
Die Gewerbesteuer darf nicht mehr bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bleibt erhalten, der Faktor erhöht sich von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages.
262. Anmerkungen zur Unternehmensteuerreform
Thesaurierungsbegünstigung:
Künftig gilt für einbehaltene Gewinne (aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit) auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 28,25%. Die Thesaurierungsbegünstigung gilt nur bei Betriebsvermögensvergleich, nicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Für Mitunternehmer ist Voraussetzung, dass sie zu mehr als 10% beteiligt sind bzw. einen Gewinnanteil erhalten, der mehr als 10.000,00 € beträgt. Sofern der ermäßigt besteuerte Gewinn in einem späteren Jahr entnommen wird, sind die Entnahmen mit 25% nachzuversteuern. Dies führt zu einer Gesamtbesteuerung in Höhe von ca. 48,20% bei einem unterstellten Hebesatz von 400, unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Sofern die Gewinne sofort entnommen werden, beträgt die Gesamtsteuerbelastung in der Spitze ca. 47,45%.
Liegt die persönliche Steuerbelastung (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) unter 28,25% ergibt eine Thesaurierung keinen Sinn.
Die Thesaurierung ist nur dann vorteilhaft, je höher die persönliche Steuerbelastung ist und je länger der Gewinn im Unternehmen verbleibt. Zu beachten sind allerdings die sogenannten verdeckten Entnahmen. Diese liegen vor, sofern zwar die Gewinne thesauriert werden, aber die auf sie entfallenen Steuern mit der betrieblichen Liquidität bezahlt werden. Im günstigsten Fall beträgt die Steuerbelastung damit 36,16% statt 28,25%.
Abgeltungsteuer:
Ab dem 01.01.2009 gilt die neue Abgeltungsteuer. Dann werden Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung von mehr als 1% aus privaten Kapitalanlagen einheitlich mit 25% an der Quelle besteuert. Hiervon ausgenommen sind Gesellschafterdarlehen.
Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge. Es wird sodann ein Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € gewährt, weitere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Verlustverrechnung ist stark eingeschränkt, da nur eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen und nicht mit anderen Einkünften möglich ist, da die 25%-ige Veräußerungsgewinnbesteuerung nur für Neufälle gilt, ist ggf. die Anschaffung vor dem 01.01.2009 empfehlenswert.
Zinsschranke:
Zukünftig sind maximal 30% des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) als Zinsaufwand abzugsfähig. Durch die Freigrenze in Höhe von 1.000.000,00 € wird die Zinsschrankenregelung weitestgehend für den Mittelstand entschärft. Bei unterstellten 6% Fremdkapitalzinsen ist der Zinsaufwand auf 16,6 Mio. Euro Fremdkapital unabhängig von der Höhe des EBITDA abzugsfähig.
263. Übernachtungskosten: Dienstreisen von Arbeitnehmern ab 2008
Bei Dienstreisen bzw. Fahrtätigkeit entstehende Übernachtungskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitgeber kann gemäß Richtlinie 40 Abs. 3 LStR (2005) bei Dienstreisen im Inland, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, eine Pauschale von 20,00 € für jede Übernachtung steuerfrei zahlen.
In dem neuen Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Pauschale für Inlandsreisen nicht mehr vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass ab dem Kalenderjahr 2008 Übernachtungskosten nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei erstattet werden könnten.
Sofern der Übernachtungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft einschließlich Frühstück, ohne einen separaten Ausweis des Frühstücksanteils, enthält, sind die steuerlich maßgebenden Übernachtungskosten gegenwärtig um 20% der vollen Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen bzw. um 4,50 € bei Inlandsreisen zu kürzen.
Ab dem Kalenderjahr 2008 soll für das Frühstück auch im Inland eine Kürzung um 20% der Verpflegungspauschale (24,00 €) erfolgen und somit betragsmäßig eine Kürzung um 4,80 € nach sich ziehen.
Sofern in den Hotelkosten auch Mittag- und Abendessen enthalten sind, erfolgt ab dem Kalenderjahr 2008 eine weitere Kürzung der Übernachtungskosten um jeweils 40% der Verpflegungspauschale. Dies bedeutet bei Inlandsreisen eine Kürzung für jedes Mittag- bzw. Abendessen um 9,60 €.
Darüber hinaus können neben den gekürzten Übernachtungskosten Verpflegungspauschalen in voller Höhe steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass darüber hinaus weitere vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bis zu einer Höhe der jeweiligen Verpflegungspauschale mit 25% pauschal versteuert werden können. Die lohnsteuerfreien bzw. pauschalversteuerten Reisekostenerstattungen unterliegen nicht der Sozialversicherung.
264. Mietverträge mit Angehörigen
Bei Mietverträgen mit Angehörigen ist sehr häufig festzustellen, dass die vereinbarte Miete bei Vermietung an Angehörige nicht mit der ortsüblichen Miete übereinstimmt. Dies führt dazu, dass die steuerrechtliche Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen seitens der Finanzverwaltung sehr häufig in Frage gestellt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige z. B. an Kinder mit eigenem Einkommen oder an Geschwister, Schwiegereltern usw. das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinnahmte unter der ortsüblichen Miete liegt.
Sofern die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete liegt (einschließlich der umlagefähigen Kosten) ist Folgendes zu berücksichtigen:
Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.
Bei einer Miete von weniger als 75%, aber mindestens 56% der ortsüblichen Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunfterzielungsabsicht abhängig gemacht. Mit der Folge, dass nur bei einer positiven Überschussprognose eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich ist.
Bei negativer Überschussprognose bzw. bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56% der ortsüblichen Miete wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Wichtig zu berücksichtigen ist, dass seitens der Finanzverwaltung eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch in dem Fall vorgenommen wird, wenn es aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die Eingangs dargestellten Grenzen einzuhalten.
265. Parkplatzgestellung am Arbeitsplatz
Hinsichtlich der Überlassung von Parkplatz- bzw. Tiefgaragenstellplätzen an Arbeitnehmer haben verschiedene Urteile zur erheblichen Verunsicherung in der Praxis geführt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln stellt die Überlassung des Parkplatzes an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, mit der Folge, dass der Arbeitgeber hierfür Lohnsteuer einzubehalten hat. Dies hätte zur Folge, dass ebenfalls Arbeitnehmern auf firmeneigenem Gelände zur Verfügung gestellter Parkraum ein geldwerter Vorteil sein könnte. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist, dass nunmehr die Oberfinanzdirektion Münster die Auffassung vertritt, dass aus Ihrer Sicht diese Problematik nicht aufgegriffen werden sollte, sondern nach wie vor der Standpunkt vertreten wird, dass eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht lohnsteuerpflichtig ist.
Demnach sei es abgestimmter Auffassung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass Parkplatzgestellungen durch den Arbeitgeber nicht zu versteuern sind.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist daher über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden. Die Ausführungen der Oberfinanzdirektion Münster bedeuten somit, dass die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer auch ab dem Kalenderjahr 2007 aus Sicht des Arbeitnehmers keine Privatsache darstellt, sondern dient letztendlich beruflichen Erfordernissen und führt somit nicht zu zusätzlichem Arbeitslohn.
266. Private Kfz-Nutzung
Gemäß einem Urteil und den nachfolgend dargestellten Aussagen der zuständigen Richter des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein gilt die 1%-Regelungen auch für „Lkw“.
Die Annahme einer Privatnutzung eines laut Kfz-Brief als „Lkw“ zu besteuerndem Fahrzeug (im Lagefall: Opel Combo, zweisitziger Kastenwagen, Aufbau ohne Fenster mit Materialschränken und Fächern für Werkzeug, auffällige Lackierung und Beschriftung) scheidet nicht deshalb aus, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein sogenanntes Kombinationsfahrzeug handelt. Nach Auffassung der Richter kann ein solches Fahrzeug nach allgemeinen Erfahrungssätzen nicht nur gelegentlich privat mitbenutzt werden und deshalb ist somit die 1%-Regelung vorzunehmen.
Auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung als Lastkraftwagen kommt es dabei nicht an. Eine andere Beurteilung ist auch deswegen nicht vorzunehmen, weil das Fahrzeug mit einer auffälligen Aufschrift versehen ist bzw. mit Werkzeug ausgestattet ist, denn dies schießt nicht aus, dass es auch privat z. B. für Fahrten zum Arzt, Friseur, zur Apotheke, Post oder zur Erledigung von Einkäufen genutzt worden ist.
Die Ausführungen der Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, den somit im Widerspruch mit den Ausführungen des-BMF Schreiben vom 21.01.2002, wonach die 1%-Regelung auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden ist.
Endgültige Rechtssicherheit besteht insofern in der Praxis ganz offensichtlich nicht. Allerdings ist ebenfalls anzumerken, dass bereits in der Vergangenheit die Finanzverwaltung, was sogenannte Kombinationsfahrzeuge z. B. Pick-ups angeht, die Auffassung vertreten hat, dass bei solchen Fahrzeugen es darauf ankomme, ob das Kfz einer nicht nur gelegentlichen Privatnutzung grundsätzlich zugänglich ist.
Im Streitfall führten selbst die Ausführungen, dass aufgrund von bestehenden Wartungserträgen bzw. Störungsdienst, der 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche zu erfolgen hat, nicht dazu, dass eine mögliche private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann.
267. Betriebliche Altersvorsorge
Bislang war die Sozialabgabenfreiheit auf Beiträge zur Betriebsrente bis Ende 2008 befristet. Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, welcher vom Bundeskabinett am 08.02.2007 beschlossen wurde, sieht vor, die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeldumwandlung über das Kalenderjahr 2008 hinaus unbefristet fortzusetzen und damit eine dauerhafte Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge zu schaffen. Demnach würden auf Beiträge zur Betriebsrente auch künftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Untersuchungen zur Folge beruht die positive Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie auf der Steuer- und Beitragsfreiheit der Entgeldumwandlung.
Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzesentwurf Regelungen insbesondere hinsichtlich der Alterssicherung von Frauen. Wer arbeitgeberfinanziert eine Zusatzvorsorge für das Alter aufbaut, konnte bisher die so gebildete Anwartschaften trotz fünfjährigem Bestehens verlieren, sofern er vor Erreichen des 30. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausschied. Künftig sollen Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahres unverfallbar sein. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Geplant ist, den Gesetzentwurf ab dem 01.01.2009 in Kraft treten zu lassen.
268. Bezugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge
Die Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge z. B. von den Eltern auf die Kinder wird grundsätzlich als unentgeltlicher Vorgang gewertet. Sofern von den das Vermögen übernehmenden Kindern im Gegenzug Versorgungsleistungen z. B. dauernde Lasten oder Renten gezahlt werden, können diese als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die Empfänger d. h. die Eltern haben die empfangenen Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Hieraus ergibt sich ggf. ein steuerlicher Vorteil dann, wenn die Kinder einen höheren persönlichen Steuersatz haben als die Eltern.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht insoweit eine geplante Gesetzesänderung vor, wonach die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen auf die Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Personengesellschaften mit gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbständiger Tätigkeit beschränkt werden sollen.
Dies führt dazu, dass wiederkehrende Zahlungen (dauernde Lasten oder Renten) bei der Übertragung von Privatvermögen wie Immobilien, selbstgenutzte Wohnungen, Wertpapiere oder Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Kinder, Enkel usw. steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, die einschränkende Regelung nicht nur für künftige Vereinbarungen ab dem 01.01.2008, sondern auch für alle laufenden Fälle (allerdings hier mit einer Übergangsfrist bis Ende 2012) vorzunehmen.
Dies führt dazu, dass bei bereits bestehenden Vereinbarungen eine steuerliche Berücksichtigung von wiederkehrenden Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr möglich ist. Die Empfänger der Leistungen z. B. die Eltern brauchen die empfangenen Leistungen sodann auch nicht mehr zu versteuern.
Bei der Betriebsvermögensübertragung bleibt es bei der Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen an den Übertragenden. Eine Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten erfolgt allerdings nicht mehr. Die geleisteten Zahlungen können in voller Höhe angesetzt werden, müssen allerdings auch vom Empfänger in voller Höhe versteuert werden.
269. Erbschaftsteuer: Lebenspartner
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht vor, dass der Erbe oder Beschenkte entsprechend seiner familiären Beziehung zum Verstorbenen bzw. Schenker besteuert wird. Hieraus folgt, dass Familienfremde den höchsten Steuersätzen unterliegen, während z. B. Ehegatten und Kinder einen günstigeren Tarif und darüber hinaus die höchsten Freibeträge erhalten.
Gemäß § 10 und 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten gleichgeschlechtliche Lebenspartner als Familienangehörige und werden erbrechtlich wie Ehegatten behandelt. Hieraus folgend stellt sich die Frage, ob der Erbe eines Lebenspartners auch erbschaftsteuerlich wie ein Ehegatte gestellt werden muss. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage einem aktuellen Urteil verneint. Das zuständige Gericht verweist darauf, dass es nach ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht verwährt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen und festzustellen ist auf der anderen Seite, dass es auch kein Gebot gibt, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Den Ausführungen des Gerichts folgend, bedeutet dies, dass Lebenspartner dieselben Vergünstigungen wie Ehegatten erhalten könnten, jedoch nicht erhalten müssen. Aufgrund dessen, dass hierfür eine erforderliche gesetzliche Regelung fehlt, ist eine Gleichbehandlung zur Zeit nicht möglich. Somit werden Lebenspartner weiterhin wie familienfremde Erben nach der ungünstigsten Steuerklasse besteuert.
Die Problematik zieht sich darüber hinaus in weitere steuerliche Bereiche. So sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz auch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Lebenspartner gemäß § 2 vor. Eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) bei der Einkommensteuer ist allerdings dennoch derzeit nur für Ehegatten möglich. Diese Problematik ist ebenfalls unlängst vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet worden.
270. Immobilienvermietung: Problematik der Liebhaberei
Der Bundesfinanzhof hat in Hinsicht auf Immobilien und das beliebte Streitthema Liebhaberei kürzlich in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Finanzbeamte auch bei beständigen Mietverlusten nicht danach fragen dürfen, ob der Hauseigentümer irgendwann einmal mit Überschüssen rechnen kann.
Eine Einnahmekalkulation dürfen die Finanzbeamten vom Hauseigentümer weder anfordern noch anschließend das Ergebnis auswerten, denn bei einer dauerhaften Vermietung ist grundsätzlich und ohne Nachweis von einem Einnahmeüberschuss auszugehen.
Folglich dürfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht auch bei dauerhaften Verlusten nicht in Frage stellen. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist pauschal davon auszugehen, dass ein Vermieter auf Dauer ein Plus erwirtschaften will. Hieran ist generell nicht zu zweifeln. Somit darf das Finanzamt die finanziellen Hintergründe im Regelfall nicht erfragen und muss von der Einkunftserzielungsabsicht ausgehen.
Als Praxisauswirkung müssen Finanzbeamte bei der Fremdvermietung generell davon ausgehen, dass die Immobilienbesitzer langfristig einen Überschuss erwirtschaften wollen. Nur im Zweifelsfall müssen Vermieter nachweisen, dass Kauf oder Bau einer Immobilie ausschließlich für Zwecke der Vermietung gedacht war und schwarze Zahlen möglich sind.
Dies trifft unter anderem den Fall, wenn einiges für eine geplante befristete Vermietung spricht wie etwa ein späterer Hausverkauf oder eine Eigennutzung. Der Bundesfinanzhof hat in den vergangenen Monaten eine Reihe von für Vermieter positiven Urteilen gefällt, in denen der generelle Tenor ist, dass Verluste ohne Bedenken abziehbar sind. Unter anderem ist eine Überschussprognose bei den Vermietungseinkünften nur anzustellen, wenn sich aus der besonderen Art der Vermietung ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt.
Sofern der Besitzer den Entschluss gefasst hat, endgültig auf Dauer zu vermieten, so wird die Einkünfteerzielungsabsicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das bebaute Grundstück nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird.
Vergebliche Planungskosten sind absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die nicht verwirklichte Planung in ein tatsächlich errichtetes Gebäude eingegangen ist.
Sofern die Erstellung einer Mietwohnung wegen Baumängeln rückgängig gemacht wird, stellen Abfindung und Gebühren vorab entstandene vergebliche Werbungskosten dar.
271. Auslandsurlaub: Anmeldepflicht für Barmittel bei der Ein- oder Ausreise
Die europäische Union hat die Kontrolle des Bargeldverkehrs nochmals verschärft.
Ab dem 15.06.2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000,00 € oder bei der Einreise in die Europäische Union oder Ausreise aus der Europäischen Union anmelden. Die Reisenden trifft insoweit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss. Unter Berücksichtigung der geografischen Nähe ist diese neue Pflicht insbesondere bei Urlaubsreisen in die Schweiz zu beachten.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Hierbei sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
- Mitgeführter Betrag
- die Art der Barmittel (Bargeld, Scheck, Aktien, Schuldverschreibung, etc.)
- Personalien des Anmeldepflichtigen
- Personalien des Eigentümers und des Empfängers
- Verwendungszweck der Barmittel
- Herkunft der Barmittel
Für die Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,00 € überschritten wird, ist der Gesamtwert, der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Sofern ausländische Währungen mitgeführt werden, wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zu Grunde gelegt.
Zu beachten ist, dass gemeinsames Verreisen grundsätzlich nicht zu einer Verdopplung des Schwellenwerts von 10.000,00 € führt, sofern sich die Zahlungsmittel in Besitz nur einer Person befinden. Die Grenze gilt für den tatsächlichen Besitz pro Person.
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Das zweiseitige Anmeldeformular kann unter www.zoll.de bereits vorab beschafft werden. Der Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung auszufüllen, ein Exemplar ist für das Hauptzollamt, das andere für Ihre persönlichen Akten.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass der bisherige Schwellenwert innerhalb der EU von 15.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt wurde. Auch bei Reisen innerhalb der EU stellt ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass Barmittel in ungeschränkter Höhe mitgeführt werden dürfen. Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend hohe Barmittel bei Überschreiten der EU-Grenze angemeldet und bei Fahrten innerhalb der EU nach Aufforderung genannt werden müssen.
272. Kontenabruf durch die Finanzämter und andere Behörden
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit den Finanzbehörden die Möglichkeit eingeräumt, bei Kreditinstituten für Besteuerungszwecke über das Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen abzurufen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese in §§ 93 Abs. 7 bzw. 93 b AO gesetzlich verankerten Kontrollinstrumente nicht zu beanstanden sind. Nur Kontenabrufe, die die Finanzämter auf Anforderung von Sozialbehörden vornehmen, müssen bis zum 31.05.2008 auf eine weitere konkretisierte Rechtsgrundlage gestützt werden. Die bisherige Regelung des § 93 Abs. 8 AO genügt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft umfassende Rechtsklarheit. Von dem Beschluss ist der einzelne Steuerpflichtige allerdings nicht tangiert. Kontenabfragen der Finanzbehörde sind weiterhin zulässig. Jede Steuerpflichtige muss also mit Kontrollen rechnen, sofern das Finanzamt Verdachtsmomente im Hinblick auf eine mögliche Steuerunehrlichkeit schöpft.
273. Steuerveranlagung
Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Ehegatten-Veranlagung muss ein Ehegatte, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer bis zum bitteren Ende, ähnlich auch noch für das Jahr zustimmen, in dem die Trennung erfolgte. Eine zusätzliche steuerliche Belastung darf er/sie hierdurch nicht haben.
Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung darauf, dass solange die Ehe besteht und nicht gescheitert ist, die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge besteht. Dazu gehört auch, dass die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu mindern sind, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Somit ist der Ehegatte gegenüber dem anderen auch verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und ihm/ihr selbst keine zusätzliche steuerliche Belastung erwächst.
Nach der Trennung besteht die Fürsorgepflicht nicht mehr. Der Ehegatte muss nicht mehr die durch eine gemeinsame Veranlagung bestehende höhere Steuerlast tragen, um damit den anderen zu entlasten, wenn er/sie selbst nichts mehr von dem Vorteil hat.
274. Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
275. Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes führt die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.
Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG, sofern der Ablösungsbetrag nicht zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört, auf die der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist. Dieser kann allerdings nur für den Teil der außerordentlichen Einkünfte gewährt werden, der den Betrag von 30 Mio. DM nicht übersteigt.
276. Neue Rechtslage ab 2008 in Folge von Gesetzesänderungen
In dieser und den folgenden Mandanteninformationen werden wir Sie über wesentliche Änderungen durch die Unternehmensteuerreform, den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 sowie die anstehende Erbschaftsteuerreform informieren.
Das Unternehmensteuerreformgesetz, welches am 17.08.2007 veröffentlicht wurde, tritt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Jahr 2008 in Kraft. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wird die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt, die ab 2009 gilt. Diesbezüglich werden gesonderte Informationen erteilt. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 liegt seit Anfang August 2008 als Kabinettsentwurf vor. Hier ist eine Vielzahl von Änderungen geplant, über die wir Sie ebenfalls in dieser und den folgenden Mandanteninformationen unterrichten werden.
Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht im Kalenderjahr 2006 entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.
Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
1. Unternehmensteuerreform: Änderungen für Kapitalgesellschaften
a) Steuersatzsenkung
Der derzeitige Körperschaftsteuersatz von 25% wird erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 auf 15% herabgesetzt. Der bisherige § 11 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz enthielt für Kapitalgesellschaften eine Steuermesszahl von 5% ohne Staffeltarif. Erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 wird die Messzahl auf 3,5% herabgesenkt. Bei einem Beispielhaft unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400% ergibt sich hieraus ein Gewerbesteuersatz von 14%.
b) Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
Erstmalig sind die Gewerbesteuer, die für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird und die darauf entfallenen Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Gewerbesteuer, die für vor dem 01.01.2008 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird, bleibt als Betriebsausgabe abzugsfähig, auch dann, wenn die Gewerbesteuer oder die entsprechenden Nebenleistungen nach dem 31.12.2007 gezahlt werden.
Aus der Regelung des § 34 Abs. 11a KStG folgt für solche Kapitalgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und für die § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG anordnet, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, dass diese bereits für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in den Genuss des niedrigen Körperschaftsteuertarifs von 15% kommen. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%, die Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% und die Nichtabsetzbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt sich künftig eine steuerliche Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400% in Höhe von 29,83%.
Wir der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.
c) Änderungen für Gesellschafter
Gemäß § 52a Abs. 15 EStG ist § 32d EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen „Abgeltungssteuer“) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Zeitgleich wird für Beteiligungserträge im Betriebsvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens tretendes neues Teileinkünfteverfahren eingeführt. Demzufolge sind die Dividenden in Höhe von 60% steuerpflichtig und im Gegenzug werden auch 60% der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzugsfähig.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 folgt hieraus hinsichtlich der Besteuerung von Dividenden sowohl für den wesentlich beteiligten Gesellschafter als auch für denjenigen, der z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung seine Beteiligung im Betriebsvermögen innehat, dass sich keine Veränderungen im Vergleich zum Kalenderjahr 2007 ergeben.
2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008:
Überblick über die Vielzahl der geplanten Änderungen:
- Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehegatten
- Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010
- Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen
- Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren
- Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschafterbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten
- Änderungen der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen
- Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen
- Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung
- Änderung des § 42 AO
3. Erbschaftsteuerreform
Wie Eingangs dargestellt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.008 eine Neuregelung zu treffen. Für den aktuellen Beratungsbedarf lässt sich hieraus Folgendes ableiten:
- Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Schenkung- und Erbschaftsteuerbescheide, die bislang einen Vermerk nach § 165 AO tragen, werden voraussichtlich keine nachteilige Änderung erfahren.
- Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle, in denen bislang kein Steuerbescheid ergangen ist, müssen ebenfalls mit keiner nachteiligen rückwirkenden Änderung der Rechtslage rechnen. Die §§ 13a und 19a Erbschaftsteuergesetz sind nicht verfassungswidrig.
- Wer derzeit noch die niedrigere Bewertung von Grundbesitz oder Betriebsvermögen sowie die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG in Anspruch nehmen möchte, sollte kurzfristig reagieren.
Ob eine Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform noch im laufenden Kalenderjahr 2007 erfolgt, ist ungewiss.
277. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Seit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 23.05.2007 liegt nunmehr endlich der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vor. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 06.07.2007 die Stellungnahme verabschiedet und dem Gesamtkonzept der Reform zugestimmt. Da allerdings zahlreiche Änderungsvorschläge unterbreitet wurden, ist für die anstehenden Ausschussberatungen noch mit einigen Diskussionen und Änderungen zu rechnen, bevor das Gesetz seine endgültige Fassung finden wird und bei planmäßigem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich im Laufe des nächsten Kalenderjahres verkündet werden wird.
Nachfolgend wollen wir Ihnen zunächst wesentliche Auswirkungen der geplanten Reform zusammenfassend darstellen:
- Herbsetzung des Stammkapitals auf 10.000,00 € bei nur hälftiger Soforteinzahlung
- Einräumung der Möglichkeit einer neuen Rechtsform der Unternehmergesellschaft UG mit einem Stammkapital von unter 10.000,00 €
- Vereinfachung und Beschleunigung der Eintragung der Gesellschaft durch Unabhängigkeit von Erteilung staatlicher Genehmigungen
- Verzicht auf Beurkundung der Gründung bei Verwendung der Mustersatzung des Regierungsentwurfs (MoMiG), teilweise allenfalls bei Satzungsänderungen
- Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund von unbeanstandeter Gesellschafterliste, mit den Wirkungen teilweise ähnlich des Aktienregisters, gesteigerte Mitwirkungspflichten für Notare
- Durchnummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste
- Stückelung der Geschäftsanteile auf 1,00 €
- Möglichkeit des Erwerbs mehrerer Anteile bei Gründung und Kapitalerhöhung
- Einräumung der Möglichkeit der Einpersonengründung ohne Sicherheitsleistung (d. h. nur 5.000,00 € anfänglicher Kapitalbedarf)
- Nachweis für Aufbringung des Stammkapital kann nur noch in Ausnahmefällen verlangt werden
- Streichung des § 4a GmbH-Gesetz, um deutschen GmbHs die Möglichkeit einzuräumen, ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland zu legen, um so deutschen Konzernen das Handeln im Ausland mit einer deutschen GmbH zu ermöglichen
- Entschärfung der Folgen der verschleierten Sacheinlage keine Doppelaufbringung des Stammkapitals bei nachgewiesener Werthaltigkeit
- Verschärfung der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer
- Bekämpfung von Missbräuchen
278. Verfassungsbeschwerde gegen Kontenabfrage gescheitert
Insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen die Kontenabfrage durch das Finanzamt sowie die Sozial- und Strafverfolgungsbehörden sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kontenabfrage vor. Nur die Klage zweier Sozialleistungsempfänger hatte zumindest teilweise erfolg. Laut Auffassung des Gerichts ist beim Zugriff in sozialrechtlichen Angelegenheiten das Gesetz nicht hinreichend präzise und muss bis zum 31.05.2008 nachgebessert werden. Die Finanzämter dürfen somit weiterhin uneingeschränkten Gebrauch von der Kontenabfrage machen.
279. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
Am 15.10.2007 wurde das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements veröffentlicht und kann nun rückwirkend seit dem 01.01.2007 angewendet werden. Das Gesetz regelt unter anderem die Ausweitung der Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten des so genannten Übungsleiterfreibetrages. Durch eine Kombination mit einem Minijob auf bis zu 400,00 € Basis können so im Kalenderjahr bis zu 6.900,00 € steuerfrei dazuverdient werden.
Tätigkeiten in Sportvereinen, wie z. B. Ausbilder oder Erzieher aber auch Betreuer können für ihre nebenberufliche Tätigkeit 2.100,00 € einmalig im Jahr oder 175,00 € monatlich steuerfrei als Aufwandspauschale von dem entsprechenden Verein erhalten.
Da diese Aufwandsentschädigung nicht als Arbeitsentgelt betrachtet wird, kann gleichzeitig auch noch ein Minijob auf 400,00 € ausgeübt werden. Dies ist auch bei einem Minijob im gleichen Verein möglich. So kann z. B. die Ausübung einer Pflegetätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft gegen ein monatliches Entgelt von bis zum 575,00 € im Monat steuerfrei erfolgen, wenn der Steuerfreibetrag monatlich angesetzt wird. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber für den Minijob wie bei allen gewerblichen Minijobs Pauschalabgaben bezahlen muss.
280. Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale
Nachdem bereits einzelne Finanzgerichte dem Bundesverfassungsgericht ihre verfassungsrechtlichen Zweifel gegen die gekürzte Pendlerpauschale vorgetragen hatten, hat der Bundesfinanzhof eine entsprechende Entscheidung wegen ernstlicher Zweifel eigener Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n. F. bestätigt. Das Finanzamt wird somit verpflichtet, im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes die ungekürzte Pendlerpauschale vorläufig auf die Lohnsteuerkarte einzutragen. Auch wenn der Beschluss des Bundesfinanzhofs aufgrund einer summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erfolgte und nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung in einem Hauptsachverfahren bzw. den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ist, dürfte der Beschluss in mehrfacher Hinsicht Signalwirkung haben.
Auf Grundlage dieses Beschlusses besteht nunmehr die Möglichkeit für betroffene Steuerpflichtige zu beantragen, dass vorläufig die ungekürzte Pendlerpauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine spätere Steuernachzahlung zu erwarten ist, sofern das Bundesverfassungsgericht nicht zur Verfassungswidrigkeit kommt oder dem Gesetzgeber eine Frist zum Abstellen des verfassungswidrigen Zustandes einräumt.
Nach einer aktuellen Stellungnahme des BMF sollen die Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2007 hinsichtlich der Pendlerpauschale bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig ergehen. Somit wären Einsprüche grundsätzlich entbehrlich.
Wer allerdings die oben angesprochene Eintragung der ungekürzten Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte erreicht hat, müsste gleichwohl Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, denn andernfalls müsste er die zu wenig einbehaltene Steuer wieder vorläufig abführen.
281. Neue Buchführungsgrenze
Gewerbetreibende als auch Land- und Forstwirte sind unter anderem dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, wenn ihr Betrieb bestimmte Größenmerkmale überschreitet. Nunmehr wurde durch das zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft die Gewinngrenze von 30.000,00 € auf 50.000,00 € angehoben. Die neue Gewinngrenze ist erstmals auf Gewinne der nach dem 31.12.2007 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende, die über den alten, aber unterhalb der neuen Gewinngrenze liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufgefordert, ab dem Jahr 2008 Bücher zu führen. Die seit Beginn des Kalenderjahres 2007 geltende Umsatzgrenze von 500.000,00 € pro Kalenderjahr und die Wirtschaftsgrenze von 25.000,00 € für Land- und Forstwirte gilt unverändert weiter.
282. Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung rechtzeitig verlängern
Seit dem 01.01.2002 gilt der so genannte Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 ff. EStG.
Viele Bauunternehmen können sich des hierin geregelten 15%-igen Steuerabzugs entledigen, in dem sie ihren Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Freistellungsbescheinigungen wurden von den zuständigen Finanzämtern in der Regel für drei Kalenderjahre erteilt.
Nach der ersten Verlängerung endet nun für viele Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48 b EStG deren Gültigkeit per 31.12.2007.
Die zweite Verlängerung kann formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
283. Investitionsabzug gemäß § 7 g EStG
Gemäß § 7 g Abs. 1 EStG können Gewerbetreibende oder selbständig Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln, einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nur in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht mehr als 135.000,00 € beträgt.
In der Praxis kommt es vielfach vor, dass bei „Grenzfällen“ oftmals die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrages dadurch verloren geht, dass beispielsweise das betriebliche Geschäftskonto ein erhebliches Guthaben zum Jahresende ausweist. Eine Entnahme ins Privatvermögen kann in solchen Fällen ggf. zu einer erforderlichen Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsvermögensgrenze führen.
Allerdings sollte hierbei nicht die mögliche negative Folgewirkung in anderen Bereichen außer Acht bleiben, so kann z. B. durch die Entnahme zwar ggf. die Voraussetzung hinsichtlich der Betriebsvermögensgrenze und des Abzugsbetrages nach § 7 EStG erreicht werden, allerdings ebenfalls eventuelle negative Auswirkung hinsichtlich der Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG eintreten.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass durch die Entnahme ein verringerter Eigenkapitalausweis entsteht, der ggf. das Kreditinstitut „verärgert“ und Auswirkungen auf die Finanzierung bzw. das Rating hat.
284. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Unternehmen müssen bis Silvester 2007 Ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Bundesanzeigerverlag in Köln abgeben. Seit Jahresbeginn müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen einreichen. Zuvor waren die Abschlüsse auf Papier bei den Registergerichten abzugeben. Hintergrund hierfür ist, dass im Vorjahr in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister.
Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen Ordnungsgelder von 2.500,00 € bis 25.000,00 €. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschafter als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter notfalls auch mehrfach festgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße schneller auffallen, als in der Vergangenheit, da die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten vom neu eingerichteten Bundesamt für Justiz in Bonn überwacht wird. Diese Behörde ahndet Verstöße von Amt wegen, erst einmal mit der Aufforderung kurzfristig den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes. Kommt die Gesellschaft nun ihren Pflichten nach, muss sie die Verfahrenskosten nicht, aber das Ordnungsgeld zahlen.
Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt 12 Monate, der Jahresabschluss 31.12.2006 muss also spätestens am 31.12.2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, müssen sich die Gesellschaften beeilen.
Für eine Übergangsfrist bis Ende 2009 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar noch in Papierform eingereicht werden, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für die Digitalisierung müssen dann allerdings vom einreichenden Unternehmen getragen werden.
285. Finanzierungsmaßnahmen: Einsatz von Krediten vers. Einsatz von Eigenkapital
Sofern ein Mietshaus erstellt bzw. gekauft werden soll oder aber größere Renovierungsmaßnahmen anstehen, empfiehlt sich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig der vorrangige Einsatz des vorhandenen Eigenkapitals.
Ursache hierfür ist, dass die ersparten Kreditzinsen regelmäßig über den Erträgen aus den eigenen Finanzmitteln liegen. Steuerlich hingegen ergeben sich keine Auswirkungen, da sich vermehrte Schuldzinsen als Werbungskosten oder entsprechend geminderte Kapitaleinnahmen mit der gleichen Progression entlastend auswirken. Hieraus folgend ist alleine die Zinsersparnis das ausschlaggebende Argument.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer kehrt sich dieser seit Jahren bekannte Effekt ins Gegenteil um. Empfehlenswert ist diese Auswirkung bereits heute in langfristige Kreditentscheidungen einfließen zu lassen.
Ab dem Kalenderjahr 2009 unterliegen die privaten Zinserträge dem Pauschalsteuersatz von 25% und belasten auch nicht mehr die Progressionen des übrigen Einkommens. Mieteinkünfte hingegen werden weiterhin mit der individuellen Progression besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz eines Vermieters über 25%, wirkt sich der Einsatz von Fremdmitteln steuerlich stärker aus als die Verwendung von eigenen Finanzmitteln.
Sofern ausreichend Eigenkapital für die Immobilieninvestition zur Verfügung steht und die Finanzmittel bei dem Kreditinstitut angelegt bleiben, werden die Erträge steuerlich künftig mit abgeltender Wirkung zu einem Viertel erfasst. Sofern der Bauherr bzw. Käufer das geplante Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften verwenden will, wirken sich Schuldzinsen als Werbungskosten auch ab 2009 unverändert zum individuellen Tarifsteuersatz mindernd aus und entlasten somit auch noch den Tarif auf die übrigen Einkunftsarten.
Entsprechendes gilt, sofern der Kredit für die Renovierung der Mietimmobilie aufgenommen wird.
286. Doppelte Haushaltsführung: Wohnflächenbeschränkung
Notwendige Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der eigene Hausstand am Familienwohnort beibehalten wird (sog. doppelte Haushaltsführung).
Bislang war nicht geklärt, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als notwendig anzusehen sind. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.08.2007 entschieden hat, kann wegen der unterschiedlichen Miethöhen an verschiedenen Orten eine betragsmäßige Höchstgrenze nicht festgelegt werden. Allerdings dürfen die Kosten für die Wohnung den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m² Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Kostengrenze auch dann nicht überschritten werden kann, wenn am Beschäftigungsort ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht oder die Wohnungswahl eilbedürftig ist. Für den Abzug als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort somit ggf. auf einen angemessenen Betrag gekürzt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Urteil vom 14.06.2007 zur doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden entschieden, dass die Tatsache, dass sich der eigene Hausstand des Alleinstehenden im Haus der Eltern befand und ihm unentgeltlich überlassen wurde, nicht als Ausschluss der doppelten Haushaltsführung gewährte. Da nach der gerichtlichen Überprüfung feststand, dass der Alleinstehende nicht in die Haushaltsführung seiner Eltern eingegliedert war, wurde das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bejaht.
287. Unternehmensteuerreform: Entnahme von Altgewinnen
Ab dem Kalenderjahr 2008 können Unternehmer beantragen, dass ihre nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nicht mit ihrem individuellen, persönlichen Steuersatz von bis zu 45%, sondern im Rahmen des § 34 a EStG nur mit einem Steuersatz von 28,25% der Einkommensteuer unterliegen. Bei einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 25%.
Diese Regelung ist dann vorteilhaft, wenn die Nachversteuerung möglichst spät erfolgt. Die Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne wird durchgeführt, sobald in einem Jahr die getätigten Entnahmen höher sind, als der Gewinn zuzüglich etwaiger Einlagen und zwar solange, bis der nachversteuerungspflichtige Betrag aufgebraucht ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Nachversteuerung auch dann stattfindet, wenn für die Entnahmen genug Altgewinne aus der Zeit vor 2008 zur Verfügung stehen, die bereits vollständig mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterlegen haben.
Selbständige, die bereits für 2008 die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 4 a EStG beanspruchen wollen, sollten deshalb überlegen, ob in den folgenden Jahren höhere Entnahmen, die eine Nachversteuerung auslösen könnten, notwendig werden könnten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entnahmen bei ausreichender Liquidität noch im Jahr 2007 getätigt werden, um eine frühere Nachversteuerung und damit den Verlust des steuerlichen Vorteils zu vermeiden.
288. Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Sofern bei der Aufgabe einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit Wirtschaftsgüter wie z. B. Gebäude, Pkw in das Privatvermögen überführt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Schuldzinsen für ein nach der Aufgabe noch vorhandenes ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommenes Darlehen zu behandeln sind.
Soweit die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart z. B. Vermietung und Verpachtung genutzt werden, können die Schuldzinsen ggf. bei diesen Einkünften steuermindernd berücksichtigt werden. Gemäß der BFH-Rechtsprechung des dann nicht mehr auf den ursprünglich verfolgten Zweck der Darlehensaufnahme an.
Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die Schulden nicht beglichen werden können.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verkaufserlös des ehemaligen Betriebsvermögens dafür nicht ausreicht. Das Gericht hat auch darauf verwiesen, dass Schulden, die aufgrund eines Verwertungshindernisses nicht tilgbar sind, bis zum Wegfall dieses
Hindernis weiterhin betrieblich veranlasst und die Schuldzinsen damit abzugsfähig bleiben.
Abschließend möchten wir Ihnen und Ihren Familien und Freunden eine friedliche und besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen. Viel Glück, Gesundheit und vor allem Zufriedenheit im neuen Jahr.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihr Interesse und hoffen Sie auch im kommenden Jahr umfassend beraten und informieren zu können.
289. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007
Die amtlichen Steuervordrucke werden hinsichtlich der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 nicht mehr automatisch vom Finanzamt zugesandt. Ursache hierfür ist, dass Steuererklärungen vermehrt elektronisch abgegeben werden und die Vordrucke im Internet zum Download bereitstehen. Das Verfahren für das Kalenderjahr 2007 sieht wie folgt aus:
Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, erhalten die Vordrucke für 2007 nur, wenn sie beim Finanzamt für 2005 oder 2006 eine Erklärung eingereicht hatten.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Bürger erhalten die Vordrucke grundsätzlich auf dem Postweg ab Ende November 2007 übersandt.
Sofern für die Kalenderjahre 2005 und 2006 keine amtlichen Vordrucke verwendet wurden, werden für das Kalenderjahr 2007 keine Formulare versandt.
Muss neben der Einkommen- auch Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuer deklariert werden, gibt es die neuen Vordrucke voraussichtlich Anfang Januar 2008. Auch hinsichtlich der Umsatz oder Gewerbesteuer hängt der Versand der Formulare davon ab, wie in den beiden Vorjahren die Übermittlung der Daten erfolgte.
Körperschaftsteuervordrucke kommen voraussichtlich im März 2008. Bei der Körperschaftsteuer gibt es noch kein Online-Verfahren.
Gemeinnützige und damit steuerbefreite Körperschaften erhalten ihre Erklärungsvordrucke Anfang April 2008. Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen dürfen bereits per Gesetz seit 2005 grundsätzlich nur noch auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Unabhängig von der Zusendung der amtlichen Vordrucke sind die individuellen Abgabepflichten und Termine zu beachten.
290. Abgeltungsteuer 2009
Auf Antrag ist die Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Die Erhebung der Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag hat grundsätzlich abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die so besteuerten Kapitaleinkünfte nicht mehr bei der persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. In vielen Fällen wird der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25% liegen. Aus diesem Grund haben Steuerpflichtige die Möglichkeit durch „freiwillige“ Abgabe der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und die bisherige Abgeltungsteuerbelastung damit zu vermindern. Das Finanzamt hat in solchen Fällen von Amtswegen eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Sofern sich hieraus ergibt, dass der persönliche Grenzsteuersatz unterhalb von 25% liegt, wird die Veranlagung auf Basis des günstigeren individuellen Einkommensteuertarifs durchgeführt. Die zuvor bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird sodann als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Sofern sich bei der Veranlagung herausstellt, dass der persönliche Steuersatz höher als 25% ist, bleibt es beim Abgeltungsteuertarif. In diesen Fällen gilt der abweichende Antrag des Steuerpflichtigen als nicht gestellt.
Trotz beantragter Veranlagung bleibt es beim Verbot des Werbungskostenabzuges. Dies bedeutet, dass auch im Rahmen der Veranlagung lediglich der Sparerpauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 € berücksichtigt wird.
291. Privilegierte Immobilienübertragung aus Österreich fällt
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien informierte bereits darüber, dass Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer zum 31.12.2007 zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken gekündigt hat. Dies bedeutet für Deutsche den Wegfall des weltweit einmaligen Privilegs wonach geerbter Grundbesitz und Immobilienfonds aus Österreich laut DBA im Inland steuerfrei bleiben und im Lagerland sehr gering besteuert werden.
Bei allen anderen Auslandsimmobilien gilt die Regelung, dass Erbschaften oder Schenkungen im Inland voll steuerpflichtig sind und die jenseits der Grenze darauf bezahlten Abgaben nur zum Teil anrechenbar sind. Diese zweifache Erfassung des Eigentümerwechsels kann also teuer werden. In Bezug auf Österreich war es hingegen ein ganz legales Steuersparmodel.
Ursache der Kündigung ist, dass die Alpenrepublik Mitte 2008 die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer komplett abschafft und es damit zu steuerfreien Erwerben diesseits und jenseits der Grenze käme.
Festzuhalten bleibt, dass künftig der dortige Grundbesitz mit dem vollem Verkehrswert in der heimischen Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Ein Ausweg ist nur der Umzug des Begünstigten nach Österreich, dieser muss allerdings zum Zeitpunkt des Erbfalls schon mehr als fünf Jahre zurückliegen.
292. Neue Steuernummer
Über 80 Millionen Einwohner Deutschlands erhalten Anfang diesen Jahres eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr).
Diese neue elfstellige ersetzt die alte zwölfstellige Nummer, die Steuerzahler bislang vom zuständigen Finanzamt erhalten haben. Ein entscheidender Unterschied ist, dass die neue Nummer ein Leben lang gilt, selbst bei einem Umzug wird die Nummer mitgenommen. Seit Mitte des Jahres 2007 übermitteln die ca. 5300 Einwohnermeldeämter persönliche Daten wie Namen, Adresse und Geburtstag an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort werden in der Bonner Behörde die Daten bundesweit abgeglichen und dafür gesorgt, dass jeder Einwohner vom Neugeborenen bis zum Greis nur eine einzige Nummer erhält.
Es werden zwei verschiedene Identifikationsnummern vergeben. Natürliche Personen erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139 b Abgabenordnung.
Wirtschaftlich tätige natürliche Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG) erhalten die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) gemäß § 139 c Abgabenordnung. Durch die Einführung der Steueridentifikationsnummer wird im Inland insoweit der Anschluss an Europa hergestellt. In anderen Mitgliedstaaten sind einheitliche Identifikationsmerkmale bereits weit verbreitet. Das Bundesfinanzministerium will durch die neue Nummer zum Einen den Bürokratieabbau vorantreiben und zum anderen die Besteuerung modernisieren.
Festzuhalten bleibt, dass durch die neue Id-Nr. und den Zugriff auf eine einheitliche Datenbank die Ermittlung schneller und effizienter wird, da die Nummer eindeutig einer Person oder einer Firma zuzuordnen ist und somit Umsatz-/Vorsteuerbetrug erschwert wird.
Die neue Id-Nr. wird jedem Bürger bei Geburt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und gespeichert.
Zu jeder Nummer speichert der Fiskus die Angaben zu Familienname, Vorname (auch frühere Namen) Künstlernamen etc., Doktorgrad, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, gegenwärtige/zuletzt bekannte Anschrift, den eventuellen Sterbetag, eventuell vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummern und die zuständige Finanzbehörde.
Die neue Nummer wird erst 20 Jahre nach dem Tod des Steuerzahlers gelöscht. Hintergrund hierfür ist, dass Erben für eventuelle Steuerschulden des Erblassers haften.
Kritiker sehen in der Steuer-Identifikationsnummer einen weiteren Schritt zum „gläsernen Bürger“.
Die Nachteile der Nummer werden als erstes die deutschen Rentner merken. Die Ursache hierfür ist, dass seit 2005 nach dem Alterseinkünftegesetz Renten, Betriebsrenten, aber auch private Altersbezüge steuerpflichtig sind. Die Rentner müssen unverzüglich Ihre Id-Nr. den Rentenversicherern melden. Diese geben die Rentenbezugsmitteilung mit der Nummer an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Brandenburg weiter. Die Überprüfung ist nunmehr schnell möglich und so könnten geschätzt ca. 400.000,00 Rentner zusätzlich aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben.
Auch Kapitalanleger sind insoweit betroffen, da sie ihre Identifikationsnummer künftig bei der Kontoeröffnung im EU-Ausland angeben oder nachreichen müssen, wenn sie dort schon ein Konto unterhalten. Nur in EU-Staaten mit einer Quellensteuer (z.B. Belgien, Österreich, Luxemburg) bleiben deutsche Anleger weiterhin anonym. Alle anderen EU-Staaten melden die jährlichen Zinserträge deutscher Anleger mit den dazugehörigen Steuernummern an die deutsche Finanzverwaltung weiter.
293. Erbschaftsteuerreform
Die geplante Reform der Erbschaftsteuer wurde nicht mehr im abgelaufenen Jahr 2007 verabschiedet. Die Koalition hatte sich zwar auf die Eckpunkte geeinigt, bis Ende April soll der Bundestag ein Gesetz verabschieden, das spätestens am 01.07.2008 in Kraft treten soll.
Wer zwischen dem 01.01.2007 und dem 01.07.2008 erbt, kann zwischen altem und neuem Recht wählen.
Mit der neuen Erbschaftsteuer werden Unternehmen und Immobilien mit ihrem Verkehrswert bewertet, wie es dass Bundesverfassungsgericht gefordert hat.
Damit entfallen auch der alte Freibetrag und der Bewertungsabschlag zugunsten von Betriebserben. Zum Ausgleich können Unternehmenserben das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen um 85% schmälern, wenn sie den Betrieb weiterführen. Um zu verhindern, dass Privatvermögen als Betriebsvermögen umdeklariert wird, heißt es einschränkend im Gesetzentwurf „das Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50% des Betriebsvermögens nicht überschreiten“.
Um die neue Vergünstigung voll auszuschöpfen, darf die Lohnsumme zehn Jahre lang nicht unter 70% sinken. Als Ausgangswert wird der Durchschnitt der vorangegangenen fünf Kalenderjahre angesehen. Der Gesetzentwurf sieht vor: „Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung derart, dass für jedes Jahr, in denen die Lohnsumme nicht erreicht wird, ein Zehntel des gewährten Abschlags entfällt“. Hiervon sollen Betriebe ausgenommen sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.
Des Weiteren muss das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen 15 Jahre lang im Betrieb erhalten werden. Dem Gesetzentwurf folgend führen Verstöße gegen diese Verhaftungsregel zu einer Nachversteuerung. Der Betrag für Entnahmen, die ohne Folgen bleiben, wird auf 150.000,00 € verdreifacht. Soweit der Erlös aus einer Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen im betrieblichen Interesse verwendet und damit die Zweckbindung beibehalten wird, ist von einer Nachversteuerung abzusehen.
In der Prognose wird davon ausgegangen, dass die angedrohte Rücknahme der Vorschonung des Betriebsvermögens nicht sehr häufig zur Anwendung kommt. Hierfür sind Mehreinnahmen von 50 Millionen Euro angesetzt.
Kleinere Betriebe sollen zusätzlich von einem Abzugsbetrag in Höhe von 150.000,00 € profitieren. Sofern das Betriebsvermögen nach dem Abschlag von 85% unter diesen Wert fällt, soll das gänzlich erbschaftsteuerfrei bleiben. Für größere Betriebe wird dieser so genannte Abzugsbetrag „abgeschmolzen“. Für Rest-Betriebsvermögen von mehr als 450.000,00 € wirkt sich diese Regelung nicht mehr steuermindernd aus.
Um die Höherbewertung des Immobilienvermögens auszugleichen, sind höhere Freibeträge für enge Angehörige wie Ehepartner, Kinder und Enkel vorgesehen.
Für Ehegatten soll der Freibetrag von 307.000,00 € auf 500.000,00 € steigen, für Kinder von 205.000,00 € auf 400.000,00 € und für Enkel von 51.000,00 € auf 200.000,00 €. Die Gesamtentlastung sei für den Ehegatten und die Kinder so bemessen, dass ein übliches Einfamilienhaus auch in teuren Ballungsgebieten ohne Steuerbelastung übergehen könne heißt es in der Gesetzesbegründung.
Für die engsten Angehörigen bleibt es bei den bisherigen Steuersätzen, die je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7% und 30% betragen.
Erbende Geschwister, Neffen und Nichten sollen dagegen mehr Erbschaftsteuer zahlen. Für diese Personengruppe sind wie für Familienfremde Steuersätze in Höhe von 30% oder 50% vorgesehen. Der Freibetrag wird auf 20.000,00 € erhöht, alles was darüber liegt, wird mindestens mit 30% besteuert. Für Erbschaften von mehr als sechs Millionen Euro gilt der Steuersatz von 50%.
Eingetragene Lebenspartner erhalten denselben Freibetrag wie Ehegatten, werden aber im Tarif wie Fremde eingestuft.
Für vermietete Wohnimmobilien ist ein spezieller Abschlag von 10% vorgesehen.
Anders als zunächst geplant, werden auch Privatbanken in das begünstigte Vermögen einbezogen. Wie vorgesehen können sich Erben rückwirkend zum 01.01.2007 für das neue Recht entscheiden, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen persönlichen Freibetrages.
294. Unternehmensteuerreform
Die im Rahmen der Unternehmensteuerreform beschlossenen umfangreichen steuerlichen Änderungen können ganz erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast des Jahres 2008 haben. Der Minderung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15% und der Absenkung des Gewerbesteuermessbetrages von maximal 5% auf 3,5% steht neben zahlreichen Detailländerungen gegenüber, dass die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Es sollte daher überlegt werden, ob eine Anpassung der Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragt werden sollte. Für bilanzierende Unternehmen kann ein solcher Anpassungsantrag für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur auf einem neuen, amtlichen Vordruck gestellt werden. Dabei ist das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen bzw. der voraussichtliche Gewerbeertrag anzugeben. In dem Antrag ist gesondert auszuweisen, in welchem Umfang dabei Tatbestände aus dem Unternehmensteuerreformgesetz berücksichtigt wurden. Aufzuführen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigenden Gewerbesteuer, die Einschränkung des Betriebsausgabenabzuges durch die so genannte Zinsschranke, die Minderung der Betriebsausgaben aufgrund der Einschränkung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Auswirkung der Änderung bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungskosten, Leasingraten).
Zu berücksichtigen ist, dass ggf. auch mit einer Erhöhung der Vorauszahlungen zu rechnen ist, wenn die Angaben im Vordruck den Schluss zulassen, dass im Jahr 2008 eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist.
295. Aufbewahrungsfristen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen gemäß § 147 der Abgabenordnung. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2007 folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1997 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1997 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1997.
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2001 oder früher.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2001 oder früher.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§ 169, 179 AO).
Zu berücksichtigen ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit in der Regel nicht genügen. Hier sind wie bisher die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.
296. Gesetzentwurf Erbschaftsteuerreform
Wie bereits dargelegt, ist der Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer geprägt durch drei wesentliche Elemente: völlige Neufassung der wesentlichen Bewertungsvorschriften, Neuregelung der Begünstigungsregelungen und strukturelle Veränderungen bei Freibeträgen und Steuertarif.
Die einschneidensten Veränderungen werden sich bei den Bewertungsvorschriften ergeben, da unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts alle Vermögenswerte mit einem zumindest dem Verkehrswert nahe kommenden Wert angesetzt werden müssen.
Die persönlichen Freibetrag nach § 16 Erbschaftsteuergesetz werden durchgehend angehoben. Für die Steuerklassen II und III wird (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft) ein einheitlicher persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR eingeführt. Nachfolgend haben wir die beabsichtigte neue Struktur bei den Freibeträgen dargestellt:
|
Steuerklasse |
Personenkreis |
Freibetrag alt |
Freibetrag neu |
|
I |
Ehegatte |
307.000,00 € |
500.000,00 € |
|
|
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder |
205.000,00 € |
400.000,00 € |
|
|
Enkelkinder |
51.200,00 € |
200.000,00 € |
|
|
Eltern und Großeltern bei Erbschaften |
51.200,00 € |
100.000,00 € |
|
II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; Geschiedene Ehegatten |
10.300,00 € |
20.000,00 € |
|
III |
Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen |
5.200,00 € |
20.000,00 € |
|
|
Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartner-schaft |
5.200,00 € |
500.000,00 € |
Der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht wird nach dem Gesetzentwurf von 1.100,00 EUR auf 2.000,00 EUR angehoben. Die sachlichen Freibeträge bleiben zum Teil unverändert, zum Teil werden sie leicht nach oben angepasst.
Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG bleibt von der Höhe her unverändert.
Die beabsichtigte neue Struktur der Steuersätze:
|
Steuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG | ||||
|
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse alt / neu | |||
|
bisher |
neu |
I |
II |
III |
|
52.000,00 € |
75.000,00 € |
7 / 7 |
12 / 30 |
17 / 30 |
|
256.000,00 € |
300.000,00 € |
11 / 11 |
17 / 30 |
23 / 30 |
|
512.000,00 € |
600.000,00 € |
15 / 15 |
22 / 30 |
29 / 30 |
|
5.113.000,00 € |
6.000.000,00 € |
19 / 19 |
27 / 30 |
35 / 30 |
|
12.783.000,00 € |
13.000.000,00 € |
23 / 23 |
32 / 50 |
41 / 50 |
|
25.565.000,00 € |
26.000.000,00 € |
27 / 27 |
37 / 50 |
47 / 50 |
|
über 25.565.000,00 € |
über 26.000.000,00 € |
30 / 30 |
40 / 50 |
50 / 50 |
297. Pendlerpauschale
Der Bundesfinanzhof hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Für den Steuerzahler ändert sich dadurch zunächst noch nichts, denn das letzte Wort hat diesbezüglich das Bundesverfassungsgericht, welches aller Voraussicht nach im Laufe des Kalenderjahres 2008 noch ein endgültiges Urteil fällen wird.
Die Deutlichkeit mit der die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs die Kürzung der Pendlerpauschale für die ersten 20 km kritisierten, könnte das Bundesverfassungsgericht allerdings als Vorlage aufnehmen. Der Bundesfinanzhof erkannte unter anderem Verstöße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und gegen die Folgerichtigkeit der Gesetzgebung. Darüber hinaus seien auch der Schutz der Familie, die Berufswahlfreiheit und die Freizügigkeit berührt.
Bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht sollten daher alle Steuerzahler ihre Fahrten zur Arbeit wie in den Vorjahren ab dem ersten Kilometer in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 berücksichtigen.
298. Abgabefristen: Steuererklärungen 2007
299. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2008 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für das Kalenderjahr 2007 gestellt haben oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2008 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind sodann für den Kalendermonat Januar am 10. März, für den Kalendermonat Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.
Die Gewährung der Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2007 angemeldet und bis zum 10. Februar 2008 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2009 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2008 angerechnet.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich übermitteln, brauchen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt, die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2008 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldungen gemäß § 18 a UStG, in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind. Die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August, 10. November 2008 sowie bis zum 10. Februar 2009 zu übermitteln.
300. Berliner Testament / Abfindungen für Kinder bei Pflichtteilsverzicht
Das so genannte Berliner Testament wird sehr häufig zwischen Ehegatten vereinbart. Durch dieses gemeinsame Testament wird der überlebende Ehegatte regelmäßig als Alleinerbe eingesetzt. Sofern Kinder vorhanden sind, können diese als Schlusserben eingesetzt werden.
Erbschaftsteuerlich hat diese Testamentsform den Nachteil, dass in vollem Umfang zwei Erbfälle zu versteuern sind. Zum einen der Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und zum anderen der Übergang auf die Kinder. Da die Kinder nur als Schlusserben und somit nur einmal erben, können die Kinder auch nur einmal den Freibetrag von zurzeit 205.000,00 € in Anspruch nehmen. Um den Freibetrag auch schon nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschöpfen, kann zusätzlich z. B. ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder bei Tod des zuerst versterbenden Ehegatten in das Testament aufgenommen werden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt für einen Fall der nachträglichen Vereinbarung den zusätzlichen Freibetrag abgelehnt. In dem Urteilsfall hatte der überlebende Ehegatte mit den Kindern eine Vereinbarung getroffen, dass diese eine Abfindung erhalten sollten für ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Diese Abfindung sollte allerdings erst beim Tod des zweiten Ehegatten fällig werden. Der Bundesfinanzhof sah hierin keine wirtschaftliche Belastung und lehnte die Berücksichtigung dieser Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit ab. Hieraus folgend entsteht bei den Kindern keine erbschaftsteuerlich relevante Forderung.
Das gewünschte erbschaftsteuerliche Ergebnis hätte dann erreicht werden können, wenn eine entsprechende Regelung (Abfindung für Pflichtteilsverzicht) z. B. Bestandteil des Testaments gewesen wäre und die Abfindung an die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten auch tatsächlich gezahlt worden wäre.
301. Grundsteuererlass für 2007
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für bebaute Grundstücke wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der normale Rohertrag für das abgelaufene Kalenderjahr um mehr als 20 % gemindert war und diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Der neueren Rechtsprechung folgend kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung z. B. auch in Betracht bei konjunkturell bedingtem Leerstand durch schwache Mietnachfrage aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage.
Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlassen.
Der Grundsteuerlass für das Kalenderjahr 2007 ist bis zum 31.03.2008 bei der Gemeinde zu beantragen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
302. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Es besteht die Möglichkeit für haushaltsnahe Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienstleistung, z. B. durch Gärtner, Handwerker, Steuerermäßigungen geltend zu machen (bei Dienstleistungen 20 % der Kosten, höchstens 600,00 € pro Jahr und Haushalt). Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsregelungen zu dieser Vorschrift durch ein BMF-Schreiben bearbeitet und in einigen Punkten ergänzt. Die neuen Regelungen sollen bereits ab dem Kalenderjahr 2006 angewendet werden.
Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können nicht nur im Zusammenhang mit der eigenen Wohnung beansprucht werden, sondern auch für tatsächlich selbst genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, sowie für eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird.
Zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören ebenfalls Aufwendungen für Au-pair-Mädchen. Soweit ein Anteil der Aufwendungen für die Beaufsichtigung der Kinder entfällt, kann diese ggf. wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Kind). Insoweit nicht berücksichtigte Beträge können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt werden.
Aufwendungen für Straßen- und Gehwegreinigung sind nur begünstigt, soweit die Dienstleistung das Privatgelände betrifft. Die Reinigung, Schneeräumung, usw. von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt, selbst wenn dazu eine konkrete Verpflichtung besteht.
303. Erbschaftsteuerreform
Die Erbschaftsteuerreform verzögert sich weiter und wird wohl voraussichtlich erst frühestens im Sommer 2008 in Kraft treten können.
Wir hatten bereits mehrfach über geplante Änderungen und deren Auswirkungen berichtet. Im Folgenden widmen wir uns den voraussichtlichen „Verlierern“ der Reform.
Neben den entfernten Verwandten und Nichtverwandten werden die so genannten gewerblich geprägten Personengesellschaften die Verlierer der Erbschaftsteuerreform sein. Hierbei handelt es sich regelmäßig um immobilienhaltende Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG. Diese kommen zurzeit noch in den Genuss der begünstigten Bewertung der Immobilien, des besonderen Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags für Betriebsvermögen. Dieser Gestaltung wird zukünftig ein Riegel vorgeschoben, da die Verschonensregeln für Betriebsvermögen nur dann gelten, wenn das so genannte Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht übersteigt.
Bisher konnte die GmbH & Co KG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer dazu genutzt werden, Kapitalvermögen und vermietete Grundstücke aus dem Privatvermögen in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG einzulegen, die dann über Betriebsvermögen verfügt. Dieses Betriebsvermögen berechtigt derzeit zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen in Form des Freibetrages von 225.000,00 €, des Bewertungsabschlags von 35 % gem. § 13 a ErbStG und des Entlastungsbetrags für Personen der Steuerklasse II und III nach § 19 a ErbStG. Dazu wurden die KG-Anteile nach Überführung des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co KG insbesondere an Kinder verschenkt. Wer diese Vergünstigungen erhalten wollte, musste darauf achten, dass im Zeitpunkt der Zuwendung der KG-Anteile an die Kinder die GmbH & Co KG und die GmbH im Handelsregister eingetragen waren.
Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sieht vor, dass Betriebe, die überwiegend über Verwaltungsvermögen verfügen, künftig nicht an den Begünstigungen für Betriebsvermögen teilnehmen. Diese Begünstigungen bestehen in der Freistellung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 % und bei kleineren Betrieben in der zusätzlichen Gewährung eines Freibetrags von 150.000,00 € für das nicht befreite Betriebsvermögen.
Vergünstigtes Vermögen liegt nicht vor, wenn ein Betrieb gemessen an seinem Ertragswert auf der Aktivseite überwiegend Verwaltungsvermögen hat. Zum Verwaltungsvermögen rechnen u. a. vermietete Grundstücke und Grundstücksteile, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital nicht über 25 % hinaus geht, sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
Da bei der GmbH & Co KG-Lösung keine weiteren wesentlichen Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite außerhalb des vermieteten Grundbesitzes und der Wertpapiere häufig vorhanden sind, wird das Verwaltungsvermögen stets über 50 % liegen und somit zum Ausschluss beim Verschonungsabschlag und beim Freibetrag führen.
304. Finanzämter starten Vorweganforderungen
In den nächsten Wochen verschicken die Finanzämter die ersten Vorweganforderungen. Die angeschriebenen Steuerpflichtigen müssen ihre Steuererklärungen vorzeitig einreichen.
Durch die Vorweganforderungen legen die Finanzämter damit den Termin zur Abgabe der Steuererklärungen vor. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Berater anfertigen lassen, haben zurzeit bei Abgabe ihrer Steuererklärung 2007 regulär eine Frist bis zum 31.12.2008.
Erhalten sie eine Vorweganforderung verkürzt sich der Zeitraum in der Regel auf Abgabetermine zum 31.07., 30.09. oder 30.11.2008. Die Frist soll in jedem Fall aber mindestens drei Monate ab Aufforderung betragen. Von einer Vorweganforderung machen die Finanzämter Gebrauch, wenn ein erhöhtes Interesse an einer zeitnahen Aufdeckung steuerrelevanter Sachverhalte besteht.
Mit einer Vorweganforderung sollten Steuerpflichtige rechnen, die eines der folgenden Merkmale erfüllen:
● Hohe Einkünfte wurden in den Vorjahren erklärt.
● Eine hohe Abschlusszahlung ist erwartbar.
● Es liegt eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor.
● In der Vergangenheit hat sich ein unzuverlässiges Abgabeverhalten gezeigt.
● Über einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann nur auf Grundlage des Veranlagungsergebnisses entschieden werden.
● Auf der Lohnsteuerkarte sind hohe Freibeträge eingetragen.
● Hohe Umsatz- und Gewinngrößen sind erwartbar.
● Es handelt sich um arbeitsintensive Fälle.
305. Stellen verdeckte Gewinnausschüttungen steuerpflichtige Schenkungen dar?
Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zugunsten eines Gesellschafters bezeichnet man als verdeckte Gewinnausschüttung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wie z. B. überhöhte Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder unangemessene Geschäftsführergehälter. Soweit diese Vergütungen unüblich sind, dürfen Sie nicht als Betriebsausgaben den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn mindern, sondern sind vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Hieraus kann sich eine höhere Gesamtsteuerbelastung ergeben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch dann vor, sofern (überhöhte) Vergütungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgen, wie z. B. den Ehegatten, Familienmitglieder, Lebenspartner oder sonstige Personen, zu denen eine persönliche oder sachliche Beziehung besteht. Durch diese Bestimmung wird der Vorgang so behandelt als wenn der Gesellschafter den Vorteil erhalten und an diese Person weitergeben hätte.
Der Bundesfinanzhof musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob entsprechende Vergütungen an eine nahe stehende Person als steuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters an diese Person zu beurteilen sind. Damit würde die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur zur Nachforderung von Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der GmbH führen, sondern ggf. zur Festsetzung von Schenkungsteuer. Im Streitfall bezog die Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters als Mitarbeiterin überhöhte Vergütungen von der GmbH. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Schenkungsteuerpflicht ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden kann.
Allerdings weist der Bundesfinanzhof ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Fällen entsprechenden Zahlungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die nahe stehende Person betrachtet werden könnten. Dies musste das Gericht allerdings nicht entscheiden.
306. Jahresmeldungen
Arbeitgeber müssen Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2007 sind spätestens bis zum 15.04.2008 vorzunehmen.
Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt für das Kalenderjahr 2007 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2007 anzugeben. Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft) übermittelt werden. Nur bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400,00 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
307. Außergewöhnliche Belastungen
308. PKW-Überlassung an einen Arbeitnehmer
Sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt, ist dieser Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Seine Höhe kann nach der sog. 1%-Regelung oder mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung pauschale Nutzungsentgelte (z. B. monatlich 100,00 Euro oder 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) können die Beträge vom nach der 1%-Regelung ermittelten Vorteil abgezogen werden.
Trägt der Arbeitnehmer jedoch z. B. die Treibstoffkosten, so ist dies kein Nutzungsentgelt für die private PKW-Nutzung. Diese vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten können nicht mit dem nach der 1%-Regelung bemessenen Nutzungsvorteil verrechnet werden. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kfz-Kosten können jedoch als Werbungskosten (zur Erwerbung des Nutzungsvorteils) abgezogen werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeuges können im Jahr der Zahlung auf den Privatnutzungsanteil angerechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entsprechende Zuzahlungen eines Arbeitnehmers dagegen als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht am überlassenen Dienstwagen angesehen. Die Zuzahlungen wären danach auf den Nutzungszeitraum verteilt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung von ca. 75.000,00 DM zu den PKW-Anschaffungskosten geleistet und auf drei Jahre verteilt als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zu klären war, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlung erfolgt ist.
309. Sonderausgabenabzug privater Krankheitskosten Pflegeversicherungsbeiträge verfassungswidrig – neue Regelung spätestens ab 2010
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG sind mit Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind und dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben § 10 Abs. 3 EStG sowie die Nachfolgeregelungen, insbesondere § 10 Abs. 4 EStG in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des Alterseinkünftegesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2008 weiter anwendbar.
In Ermangelung einer Neuregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und zur privaten Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2008).
310. Erbschaftsteuerreform
Nachfolgend wollen wir einen Überblick über den aktuellen Zwischenstand der Erbschafsteuerreform geben. Bereits Ende 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner aktuellen Gestaltung als verfassungswidrig verworfen. Wesentlicher Kritikpunkt ist die Art und Weise der steuerlichen Bewertung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grundbesitz sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die derzeitige Bewertung bei Grundvermögen auf die regionalen Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Es wird eine größere Transparenz und realitätsnähere Bewertung, die sich an den tatsächlichen Verkehrswerten orientieren verlangt.
Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Dieser wird derzeit im Bundestag und Bundestag kontrovers diskutiert. Am 15.01.2008 fand im Bundestag die erste Lesung des Gesetzentwurfes statt. Der Bundesrat beriet darüber zeitgleich. Am 05.03.2008 wurden im Finanzausschuss des Bundestages 56 Sachverständige und weitere Vertreter angehört.
Die derzeitige Kritik richtet sich unter anderem gegen die im Gesetzentwurf geplanten Neuerungen zur Unternehmensnachfolge. Demnach soll 85% des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, sofern der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird (sog. Haltefrist) und die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben, d. h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
Die verbleibenden 15% des Betriebsvermögens würden hingegen sofort der Besteuerung unterliegen.
Die Länderkammer fordert die Verkürzung der Haltefrist von 15 auf 10 Jahre, da längere Fristen in der schnelllebigen und flexiblen Wirtschaftsrealität nicht einzuhalten seien. Darüber hinaus soll der Verschonungsabschlag nicht vollständig entfallen, selbst wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde.
Im derzeitigen Regierungsentwurf entfällt der Verschonungsabschlag komplett, sofern auch nur zeitweise dessen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Diesbezüglich wird nun vorgeschlagen, die Steuer zeitanteilig zu erlassen. Ein weiterer Punkt betrifft die Lohnsummenregelung, d. h. der Lohn des Erblassers/Schenkers und des Begünstigten sollen nicht in die Summen einfließen.
Des weiteren wird vom Bundesrat vorgeschlagen auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen eine einheitliche, verkürzte Behaltensfrist von zehn Jahren gesetzlich zu verankern. Der derzeitige Gesetzentwurf sieht eine Frist von 20 Jahren vor.
Darüber hinaus sollen eine Reinvestitionsklausel und eine Teilveräußerungsklausel eingeführt werden. Ferner wird eine steuerliche Begünstigung für land- und forstwirtschaftliche Kapitalgesellschaften und verpachtetes land- und forstwirtschaftliches Vermögen gefordert.
Im Rahmen der Anhörung der Sachverständigen im März diesen Jahres wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die 15-jährige Haltefrist als zu lang anzusehen ist. Die Lohnsummenregelung wurde ebenfalls kritisiert, da sie nach Auffassung der Sachverständigen an unerfüllbare Bedingungen geknüpft sei. Darüber hinaus wurde gefordert, die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung oder die Haltefrist zeitanteilig zu erheben. Außerdem wurde der in den Verordnungen zur Durchführung des Bewertungsgesetzes enthaltene einheitliche Kapitalisierungszinssatz kritisiert und darüber hinaus der Überwachungsaufwand im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt.
Zurzeit ist ungewiss, wann das neue Erbschaftsteuerrecht konkret in Kraft treten wird. Für Ehegatten wird es jedoch wie bisher voraussichtlich möglich sein, die Zugewinngemeinschaft vertraglich zu beenden und nach steuerfreiem Zugewinnausgleich in diese zurückzuwechseln. Außerdem können Ehepartner das aktuelle Familienwohnheim steuerfrei untereinander übertragen. Diese beiden Gestaltungen können nach den derzeitigen Plänen des Gesetzgebers auch eingetragene Lebenspartnerschaften nutzen.
311. Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009
Ab dem Kalenderjahr 2009 werden private Kapitalerträge (hiervon betroffen sind auch Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen und Wertpapiergeschäften) grundsätzlich nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen, sondern gemäß § 32 d EStG mit einem festen Steuersatz von 25%.
In den meisten Fällen wird die Steuer bereits an der Quelle, d.h. durch einen entsprechenden Kapitalertragsteuerabzug einbehalten. Die Steuer auf die Kapitalerträge ist somit abgegolten und der Empfänger braucht die Zinsen usw. nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
Zu beachten ist, dass der feste Steuersatz nicht gültig ist, wenn Kapitalerträge im Rahmen betrieblicher Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit), aber auch bei Vermietung und Verpachtung anfallen. Insoweit gilt weiterhin der normale Steuertarif im Rahmen der jeweiligen Veranlagung. Als Anlage haben wir tabellarisch einen Überblick über die steuerliche Behandlung von privaten Kapitalerträgen und über die Ausnahmen vom Abgeltungsprinzip beigefügt.
(vgl. Anlage: Tabelle)
312. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlung
Handwerkerleistungen im Haushalt können steuerlich nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Handwerkers abgesetzt werden. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies wurde nunmehr durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt nochmals bestätigt. Im Urteilsfall hat der Handwerker auf die Barzahlung bestanden und auch die entsprechende Barvereinnahmung schriftlich bestätigt. Zusätzlich wurde im Rahmen des Rechtsstreits durch den zuständigen Steuerberater des Handwerkers die ordnungsgemäße Verbuchung der erhaltenen Bareinnahme bestätigt.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung zu Recht verwährt. Nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Rechnungsausgleich durch Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Ausnahmen hiervon würden den Verwaltungsaufwand der Finanzverwaltung erhöhen und Manipulationsmöglichkeiten schaffen. Zudem verhindere eine Überweisung die Bezahlung durch Schwarzgelder. Das Finanzgericht führt weiter aus, dass durch die Differenzierung zwischen barer und unbarer Zahlungsweise der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird. Zudem liege im Ergebnis keine ungerechtfertigte Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit vor.
Anzumerken ist, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen hat.
313. Steuerberatungskosten
Mit Schreiben vom 14.04.2008 hat das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden angewiesen, alle Festsetzungen in Steuerbescheiden, die sich auf Steuerberatungskosten beziehen, nur noch vorläufig vorzunehmen.
Die Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist ab dem 01.01.2006 aufgehoben worden. Danach sind Steuerberatungskosten nur noch dann abzugsfähig, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte z. B. bei Vermietung und Verpachtung bzw. nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit der nur vorläufigen Festsetzung von Steuerbescheiden bezüglich des Abzuges von Steuerberatungskosten nunmehr auf die Revision eines Steuerpflichtigen reagiert, der gegen die Neuregelung zuvor vor dem Finanzgericht geklagt hatte. Das Finanzgericht hielt die gegenwärtige Regelung für verfassungsgemäß und wies die Klage ab. Allerdings ließen die Richter die nun eingelegte Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Die nur vorläufige Festsetzung dient dazu, die Steuerbescheide bezüglich der Steuerberatungskosten offen zu halten. Somit bleibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit die Steuerfestsetzungen nach einer endgültigen Klärung des Streits über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung noch zu ändern.
314. Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung gehören wie ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge oder andere Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu den Vorsorgeaufwendungen, die derzeit lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.
Für den Bereich der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2005 eine größere Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung mit jährlich steigenden Beträgen geschaffen. Die Anerkennung von Beiträgen von gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist allerdings weiterhin mit festen Höchstbeträgen gesetzlich geregelt. Hierbei zu beachten ist, dass die Höchstbeträge neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch Beiträge zu Arbeitslosigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Aufwendungen für Kapitallebensversicherungen abgelten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung steuerlich nicht ausreichend erfasst werden, um den Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Insoweit sei die entsprechende steuerliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuordnung des Abzugs entsprechende Aufwendungen, auch für gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Steuerpflichtige, vorzunehmen und darin klarzustellen, welche Anteile eines Höchstbetrages für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Regelung muss der Gesetzgeber jetzt bis spätestens Ende 2009 erlassen, da das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften mit Wirkung ab dem Jahr 2010 für ungültig erklärt hat. Somit gilt das bisherige Recht bis zum 31.12.2009 weiter.
315. Mietzahlungen an Angehörige
Unter Berücksichtigung der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 82/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.12.2007 dürfen ab sofort als Vergleichsmiete der untere Rahmen des örtlichen Mietspiegels als Referenzwert hinsichtlich der Vermietung an Verwandte angenommen werden, ohne das eine Kürzung der Werbungskosten durch das Finanzamt erfolgt.
Ausgangspunkt dieser Regelung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2005.
Wird von Kindern, Eltern oder sonstigen Angehörigen mindestens 75% vom unteren Preis laut Mietspiegel verlangt, steht dem vollen Kostenabzug nichts im Wege.
Sodann bringen geringere Mieteinnahmen abzüglich sämtlicher Werbungskosten in vielen Fällen für den Vermieter Verluste, die sich mit anderen Einkunftsarten verrechnen lassen und somit zu einer Steuerersparnis führen. Sofern ein offizieller Mietvertrag abgeschlossen wird und monatlich mindestens 75% der ortsüblichen Mindestmiete gezahlt werden, untersucht das Finanzamt die Vereinbarung noch nicht auf Liebhaberei, so dass bei langfristig absehbaren Verlusten selbst das Minus steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Absetzbar sind ohne weitere Prüfung Schuldzinsen, Hausabschreibung und alle mit der vermieteten Einheit im Zusammenhang stehende Aufwendungen.
Sofern die Miete unter 75% liegt, gelingt der Steuerspareffekt ggf. soweit, sofern die Zahlung mindestens 56% vom unteren Niveau laut Mietspiegel beträgt und eine Überschussprognose zu den erwartenden Einnahmen und Ausgaben über 30 Jahre möglich ist. Sofern eine Überschussprognose unter Berücksichtigung der reduzierten Einnahmen sowie des vollen Werbungskostenabzuges per Saldo zu einem positiven Ergebnis gelangt, ist die Einkunftserzielungsabsicht nachgewiesen, sämtliche Aufwendungen und somit auch Anfangsverluste werden somit genauso anerkannt wie bei einer Miethöhe in Höhe von 75% und mehr.
Zu berücksichtigen ist allerdings ein Urteil des Finanzgerichtes München vom 10.07.2007. Zahlen Verwandte nur 68% der ortsüblichen Miete, können die Hausverluste nach der Auffassung des Finanzgerichtes nur anteilig bei der Steuer angesetzt werden. Ein voller Ansatz von Werbungskosten ergibt sich erst, sofern die Miete zumindest 75% beträgt. So empfiehlt es sich die Miete leicht anzuheben. Der Aufschlag von 5% führt somit zum Komplettabzug der Werbungskosten. Solche Mietanpassungen können allerdings nicht rückwirkend getroffen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert Angehörigenverträge erst ab Unterschriftsdatum für die Zukunft.
316. Vorsteuerabzug bei Blockkraftwerken / Solaranlagen und Photovoltaikanlagen
Das Finanzgericht Niedersachen hat entschieden, das die auf den Kaufpreis eines Blockheizkraftwerks entfallende Umsatzsteuer ein Hausbesitzer auch bei der Installation am selbst bewohnten Eigenheim sofort in voller Höhe erstattet bekommt. Nach dem Urteil wird ein Immobilieneigentümer zum Unternehmer, wenn er einen Teil der erzeugten Energie ins öffentliche Netz einspeist. Ausreichend ist die Einspeisung von 10% des Stroms an einen Energieversorger und die restliche Eigennutzung in Höhe von 90%. Es dürfen nur nicht mehr als 90% der erzeugten Energie selbst verbraucht werden.
Ähnlich sieht es beim Betrieb einer Solaranlage und Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Eigenheims aus. Auch in diesem Fall liegt eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor, wenn der erzeugte Strom zumindest teilweise und regelmäßig ins allgemeine Netz eingespeist wird. Dann ist ebenfalls der Vorsteuerabzug aus den Einbaukosten bzw. der Anschaffung zu gewähren, wenn der Stromversorger mindestens 10% der Leistung erhält. Der Investitionszuschuss des Fiskus auf die volle Umsatzsteuer aus den Installationskosten von Blockheizkraftwerken oder Solaranlagen/ Photovoltaikanlage wird erst über einen Zeitraum von zehn Jahren teilweise wieder rückgängig gemacht. Die Verwendung des Stroms für private Zwecke stellt anschließend einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, der sich nach den anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten richtet.
Zu beachten ist, sofern der erzeugte Strom neben dem Energieerzeugungsunternehmen auch an Mieter geliefert wird, ist das ein steuerpflichtiger Umsatz. Dies hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Vermietung der Wohnung weiterhin steuerfrei bleibt.
317. Pflegeversicherung: Neuer Beitragssatz
Ab dem 01.07.2008 wird durch eine Gesetzesänderung der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von derzeit 1,7% auf 1,95% angehoben. Hieraus folgend erhöht sich der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,125%.
Wie bisher gilt für kinderlose Versicherungspflichtige ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25%, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem 31.12.1939 geboren wurden. Der Beitragszuschlag ist von den Versicherten allein zu tragen.
Für Kinderlose ergibt sich somit ab dem 01.07.2008 ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 2,2%.
318. Private Kapitalerträge ab 2009
Ab dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalerträge im Privatvermögen grundsätzlich einem einheitlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. In der Regel wird die Steuer durch einen gleich hohen Kapitalertragsteuerabzug von Kreditinstituten, Banken usw. einbehalten und ist somit abgegolten.
Für Zinsen aus Bankguthaben usw. bedeutet dies ab dem Kalenderjahr 2009 häufig eine geringere Steuerbelastung. Für Erträge, die bisher dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben, steigt dagegen die Einkommensteuerbelastung. Im Anhang werden die Belastungen anhand beispielhafter Einkommensteuersätze dargestellt.
Zinserträge, die im Betriebsvermögen anfallen, werden künftig regelmäßig höher besteuert als im Privatvermögen. Bei Kapitalgesellschaften liegt dies insbesondere an der Gewerbesteuer, die eine zusätzliche Belastung darstellt. Hier ist ggf. zu prüfen, ob Zinseinkünfte z. B. durch eine entsprechende Ausschüttungspolitik in den Privatbereich verlagert werden können.
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt der regelmäßig höhere persönliche Einkommensteuersatz. Die Gewerbesteuerbelastung wird größtenteils durch die Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz ausgeglichen. Durch Entnahme der liquiden Mittel kann ggf. eine günstigere Besteuerung der Zinserträge erreicht werden.
319. Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass eine Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Für so genannte Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 150,00 €) sind die Erleichterungen gemäß § 14 a UStG, § 33 UStDV zu berücksichtigen.
Fehlende Angaben können grundsätzlich nachgeholt und falsche Rechnungsangaben können berichtigt werden. Allerdings ist ein Vorsteuerabzug solange unzulässig, bis alle erforderlichen Angaben richtig und vollständig vorhanden sind.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend machen will, die Feststellungslast dafür trägt, dass z. B. der in der Rechnung angegebene Sitz des Lieferanten auch tatsächlich bestanden hat.
Er hat sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.
Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzuges sind ebenfalls die ausreichende Leistungsbeschreibung sowie die Angaben zum Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung zu überprüfen. Stimmen diese Angaben nicht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Der Vorsteuerabzug bleibt dagegen regelmäßig auch dann erhalten, wenn die Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Rechnungsnummer unrichtig ist.
320. Zuwendungsbestätigungen
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingeführt. Hierbei wurde die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geld. und Sachspenden für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern angehoben. Des Weiteren wurde die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden auf 200,00 € erhöht. Bei Zuwendungen bis zu diesem Betrag reicht der Überweisungsbeleg des Kreditinstituts als Nachweis aus. Bei höheren Spendenbeträgen ist weiterhin eine Zuwendungsbestätigung für die steuerliche Anerkennung notwendig.
Die Finanzverwaltung hat die Muster für die Zuwendungsbestätigungen ansprechend überarbeitet. Die neuen Zuwendungsbestätigungen sollen bereits rückwirkend seit dem 01.01.2007 gelten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in der Übergangszeit bis zum 31.12.2008 noch die alten Bestätigungen verwendet werden.
321. Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen
Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Vermieter ein entsprechender Geldbetrag z. B. geschenkt worden ist, da die Mittelherkunft für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich ist. Somit kann ein Dritter, z. B. Angehöriger, die entsprechenden Rechnungen für den Vermieter begleichen (abgekürzter Zahlungsweg).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung war anders der Fall zu beurteilen, wenn der Dritte den Reparaturvertrag im eigenen Namen abschließt und die entsprechenden Rechnungen begleicht. Diese Aufwendungen konnte der Vermieter demnach nicht als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung der Finanzverwaltung erneut widersprochen. Nach Auffassung der Richter ist die Mittelherkunft steuerlich unerheblich und somit müssen die Aufwendungen für eine vermietete Wohnung auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die entsprechenden Verträge von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossen und die geschuldeten Zahlungen von ihm erbracht werden. Im zu beurteilenden Fall hat die Mutter im Interesse Ihres Sohnes für die vermietete Wohnung die Verträge abgeschlossen und die Zahlungen geleistet.
Noch ist offen, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beibehalten wird. Zur Sicherstellung des Werbungskostenabzug ist daher bis auf Weiteres darauf zu achten, dass die einkunftserzielende Person, die entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend machen will, die Bestellung, Auftragserteilung bzw. den Vertragsabschluss im eigenen Namen durchführt.
322. Grunderwerbsteuer
Bei Erwerb eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude von einem Bauträger wird grundsätzlich der gesamte Kaufpreis, d. h. die Summe für den Grund und Boden und das zu errichtende Gebäude mit Grunderwerbsteuer (3,5%) belastet. Zu beachten ist, dass die Bundesländer, die den Grunderwerbsteuersatz selbst bestimmen können (z. B. Berlin 4,5%) dies gilt selbst dann, wenn Grundstücksverkäufe und Bauträger rechtlich verschiedene Personen und Bauauftrag und Kaufvertrag selbständige Verträge sind, es sich aber wirtschaftlich um einen einheitlichen Vorgang handelt, weil ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht.
Nach Auffassung eines Finanzgerichts bestehen diesbezüglich allerdings Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Da die Bauleistungen beim Bauträger zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, sieht das Gericht hinsichtlich des Gebäudes eine unzulässige Doppelbesteuerung und Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Das Gericht hat den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Bei Bezugnahme auf das anhängige Verfahren wird die Finanzverwaltung das Einspruchsverfahren ruhen lassen, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat.
323. Entwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts
Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Geplant ist den Entwurf umgehend dem Bundesrat vorzulegen und im Bundestag unmittelbar nach der Sommerpause zu beraten.
Der größte Teil der neuen Vorschriften soll erstmals für Geschäftsjahre gelten, die 2009 beginnen. Erleichterungen könnten ggf. schon für das Kalenderjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs zusammengefaßt.
- Buchführungspflichterleichterung:
Einzelkaufleute mit weniger als 500.000,00 € Umsatzerlöse und 50.000,00 € Gewinn pro Geschäftsjahr werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach dem HGB befreit.
- Anhebung der Schwellenwerte der Größenklassen:
Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. Mehr Unternehmen als bisher können dann die Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine oder mittlere Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen oder auf die gesetzliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses verzichten. Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als „klein“ klassifiziert zu werden. „Mittelgroß“ sind in Zukunft solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:
Immateriell selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z.B. Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Nicht zu aktivieren sind jedoch Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.
- Herstellungskosten:
Die Herstellungskosten müssen künftig einbezogen werden: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung, angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens soweit durch die Fertigung veranlasst. Darüber hinaus sind angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, sowie für soziale Einrichtungen des Betriebes für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
- Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert:
Aktien, Schuldverschreibungen, Fondanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert bewertet.
- Änderung der Rückstellungsbewertung:
Bei der Bewertung der Rückstellung sollen künftige Preis- / oder Lohnentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Insgesamt ergeben sich höhere Rückstellungswerte, so dass der Entwurf vorsieht die Rückstellung ggf. über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Um Steuerausfälle zu vermeiden, sollen die steuerlichen Vorschriften beibehalten werden.
- Abschaffung von Wahlrechten:
Wahlrechte entfallen, z.B. die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit Rückstellungen für einen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden oder die Aktivierung von Ingangsetzungsaufwendungen nach § 269 HGB.
- Latente Steuern:
Die Berechnung aktiver und passiver latenter Steuern wird künftig für mittlere und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Bisher waren nur die passiven Steuern zu ermitteln.
324. Förderung selbst genutztes Wohneigentum „neue Eigenheimrente“
Die Bundesregierung beabsichtigt mit Hilfe eines „Eigenheimrentengesetzes“ das selbst genutzte Wohneigentum besser in die Riesterförderung zu integrieren. Ergänzend zu der bisherigen Förderung sollen künftig auch die Tilgung von Darlehen zur Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums, die Anschaffung von Wohnungsgenossenschaftsanteilen und Bausparverträgen begünstigt sein. Wie bei allen anderen Riesterprodukten kommt hier ab 2008 in der „Einzahlungsphase“ die Altersvorsorgezulage, bzw. ein Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100,00 € im Jahr in Betracht.
Technisch soll die Umsetzung in der Form erfolgen, dass die in der Einzahlungsphase erbrachten Leistungen auf einem Wohnförderkonto erfasst und am Jahresende um jeweils 2 % des Bestandes erhöht werden. Die nachgelagerte Versteuerung erfolgt in der so genannten Auszahlungsphase, die zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr beginnt und mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Der Bestand des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) wird rechnerisch gleichmäßig auf die Auszahlungsphase verteilt. Die sich dabei ergebenden Jahresbeträge unterliegen als fiktive Einnahme mit einem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Sofortversteuerung des gesamten Auflösungsbetrages zur Beginn der Auszahlungsphase. In diesem Fall werden 70 % des Betrages mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der sonstigen Einkünfte versteuert. Die restlichen 30 % bleiben unversteuert. Voraussetzung ist generell, dass die Wohnung tatsächlich die ganze Zeit (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für die vorzeitige Beendigung der Selbstnutzung gelten Sonderregelungen.
Ob die „Eigenheimrente“ wie dargestellt umgesetzt wird, ist noch ungewiss, hier muss das weitere Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.
325. Jahressteuergesetz 2009: Änderungen für Arbeitnehmer
Nachfolgend haben wir wesentliche Änderungsvorschläge für Berufstätige zusammengefasst, die beabsichtigt sind im Rahmen der Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2009.
Sofern Bürger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke aktiv werden, können sie den so genannten Übungsleiterfreibetrag nutzen. Dieser sorgt dafür, dass Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag hat sich 2007 von 1.848,00 € pro Jahr auf 2.100,00 € erhöht. Dies bedeutet, dass z.B. Betreuer im Jugend- und Sportbereich monatlich 175,00 € steuerfrei kassieren können. Gleichzeitig unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.
Darüber hinaus kann die gemeinnützige Institution im Rahmen eines so genannten Minijobs bis zu 400,00 € monatlich zahlen. Insgesamt fallen sodann beim Übungsleiter auf bis zu 575,00 € monatlich keine Abgaben an. Nunmehr gilt diese Steuerfreistellung auch, wenn der Auftraggeber nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU- oder EWR-Staat sitzt.
Wer seine Dienste nicht unter den Voraussetzungen für Übungsleiter anbietet, profitiert ab dem Kalenderjahr 2007 ebenfalls. Personen, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, können einen neuen Steuerfreibetrag von 500,00 € im Jahr geltend machen. Mit der Einführung dieser steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen wird das Ehrenamt aufgewertet. Diese Steuerfreistellung gilt auch bei Auftraggebern mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat.
Beide Änderungen gelten in allen offenen Fällen, also auch für den noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid 2007 und bei der Übungsleiterpauschale sogar schon vorher.
Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten pro Jahr und Personen bis zu 500,00 € steuerfrei für die Gesundheitsvorsorge zukommen lassen. Das gilt ab dem Kalenderjahr 2008 wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Gute kommt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsaparats, für die gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung, zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz oder im Kampf gegen Alkohol und Nikotin.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Ausgenommen ist lediglich die Kostenübernahme bei Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios.
Ab dem Kalenderjahr 2010 soll es ein neues so genanntes Faktorverfahren für Ehegatten bei der Lohnsteuer geben. Hiernach wird für beide Partner die Steuerklasse IV. angewandt, sowie zusätzlich und anders als bei der Steuerklassenkombination IV. / IV. die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dieses neue Verfahren ist künftig nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten gewählt werden.
326. Die GmbH-Reform
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hierin wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie z.B. der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedsstaaten der EU geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
Wenn das MoMiG, wie beabsichtigt, Oktober / November 2008 in Kraft tritt, wird es eine umfassende Reform des GmbH-Gesetzes sein.
Vorgesehen ist ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird es verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag zwar notariell beurkundet werden - bei niedrigerem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante, die ohne das Stammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich.
Da diese GmbH-Variante allen kleineren Existenzgründern eine flexible und billige Möglichkeit eröffnet, kann das Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei 25.000,00 € bleiben.
Ferner sind im Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.
327. Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund der Abgeltungssteuer 2009
Durch das Unternehmen Steuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 wird eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zum 01.01.2009 eingeführt. Dabei werden der Sparerfreibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG).
Das BMF hat mit Schreiben vom 02.07.2008 – IV C 1 – S 2056/0 das neue Muster des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, bekannt gegeben. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und / oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Kalenderjahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
328. Kleinere Mängel im Fahrtenbuch führen nur zu teilweiser Nichtanerkennung
Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, kann der steuerliche geldwerte Vorteil anstelle der so genannten 1 % - Regelung anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist die Führung eines Fahrtenbuchs, in dem die zu erfassenden Fahrten zeitnah, fortlaufend und vollständig wiedergegeben werden.
Der BFH hat nunmehr in einem Urteil vom 10.04.2008 entschieden, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Kleinere Mängel führen demzufolge nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 % - Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, es unverhältnismäßig ist wegen geringer Mängel des Fahrtenbuchs die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. § 8 Satz 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.
329. Veräußerung privater Vermögensgegenstände
Bei der Veräußerung privater Vermögensgegenstände erzielte Gewinne sind steuerpflichtig, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von einem Jahr (bei Grundstücken zehn Jahre) liegen (§ 23 Abs. 1 EStG).
Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass dies nicht für Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs gilt. Der Bundesfinanzhof hat nun anders entschieden und den Verkauf eines privaten PKW innerhalb eines Jahres als im Rahmen von § 23 EStG steuerpflichtiges Geschäft angesehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Beurteilung in der Regel vorteilhaft sein kann, denn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs werden meistens Verluste erzielt. Diese können zwar nicht mit allen anderen positiven Einkünften verrechnet werden, aber sodann mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften.
Grundsätzlich gilt diese Verrechnungsmöglichkeit auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, wenn Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgen und deshalb eine Steuerpflicht eintritt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei Erwerb von Aktien ab 2009 Veräußerungsgewinne auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Veräußerung später als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Es liegen dann begrifflich auch keine so genannten Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 EStG mehr vor, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zum Ende des Jahres 2008 entstehende Spekulationsverluste können im Rahmen einer Übergangsregelung gleichwohl noch bis zum Jahr 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.
330. Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben
Mit Schreiben vom 21.07.2008 hat das BMF für Körperschaftsteuerguthaben unter 1.000 EUR eine Billigkeitsregelung bei der Auszahlung erlassen.
Durch eine Änderung der einschlägigen Vorschriften wurde in 2006 das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Danach erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend 30.09.2008. Nun hat das BMF festgelegt, dass das Guthaben in einer Summe auszuzahlen ist, wenn der festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Billigkeitsregelung gilt für Guthaben gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 und 3 KStG.
Erhöht sich der Anspruch in den oben genannten Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen.
Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs. 6 Satz 1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.
331. Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen so genannten abgekürzten Vertragswerks (Drittaufwand)
Das BMF hat mit Schreiben vom 07.07.2008 zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in den Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswerks (Drittaufwand) Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der BFH hatte entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrages beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Mutter des Klägers um dessen vermietete Wohnung gekümmert. Als eine langjährige Mieterin des Klägers starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Kläger machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend und wurde vom BFH hierin bestätigt.
Durch das BMF-Schreiben wird festgestellt, dass diese Grundsätze von der Finanzverwaltung anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem BMF zur Folge eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragwegs bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Miet- und Pachtverträge weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Durch das neue BMF-Schreiben vom 07.07.2008 wird das bisherige vom 09.08.2006 aufgehoben.
332. Aktionsprogramm Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt der Bundesregierung
Die Bundesregierung will weiter die Schwarzarbeit bekämpfen und hat in diesem Zusammenhang in das Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ folgende Maßnahme als Teil des Gesetzespaketes aufgenommen. Demzufolge sollen nach dem Willen der Bundesregierung in Registrierkassen im Einzelhandel und in der Gastronomie, sowie die Zähler im Taxi mit einem Chip aufgestattet werden, der Manipulationen nachweisbar macht.
Neben Registrierkassen und Taxametern sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion betroffen. Nach dem derzeitigen Plan müssen die Geräte spätestens im Jahr 2013 mit der neuen Technik ausgestattet sein. Die Kosten dafür gibt der Gesetzentwurf mit 50 EUR pro Registrierkasse, Waage mit Registrierkassenfunktion oder Fahrpreisanzeige, bzw. Wegstreckenzähler mit Registrierkassenfunktion an.
333. Steuerbürokratieabbaugesetz
Das Bundeskabinett hat am 23.07.2008 das „Steuerbürokratieabbaugesetz“ beschlossen. Damit sollen die Unternehmen unter anderem verpflichtet werden, ab 2011 alle Steuererklärungen auf elektronischem Wege abzugeben.
Weitere Maßnahmen des geplanten Gesetzes sind unter anderem:
- Das ELSTER-Verfahren wird weiterentwickelt: Zukünftig sollen bestimmte begleitende Belege (Spendenbescheinigungen, Bescheinigungen für Vermögenswirksame Leistungen und Bescheinigungen für Riesterverträge) ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Eine Erweiterung auf andere Belege ist beabsichtigt.
- Im Fall von offenen BFH-Verfahren zu einfach-gesetzlichen Rechtsfragen wird die Verwaltung künftig die Steuer vorläufig festsetzen. Dies soll rechtswahrende Einsprüche überflüssig machen.
- Die Schwellenwerte für monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen werden angehoben.
- Prüfungen in Betrieben können künftig von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträgern zeitgleich durchgeführt werden.
In den Bundestag geht das Steuerbürokratieabbaugesetz im Herbst dieses Jahres.
334. Pendlerpauschale
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr den von vielen mit Spannung erwarteten Verhandlungstermin in Sachen Pendlerpauschale bekannt gegeben. Die mündliche Verhandlung findet demnach am Mittwoch, den 10.09.2008 vor dem 2. Senat in Karlsruhe statt. Die Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.
Die vorliegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht nicht vereinbar.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 01.01.2007 geltenden Vorschrift ordnete der Gesetzgeber an, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21 Entfernungskilometer können noch „wie Werbungskosten“ abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.
335. Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung
336. Verbindliche Auskunft
Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit bei seinem Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten einzuholen. Seit dem Kalenderjahr 2007 wurde diese bereits bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig mit einer Gebühr belegt.
Ein Steuerpflichtiger aus Baden-Württemberg hat nunmehr den Gebührenbescheid zur verbindlichen Auskunft per Klage angegriffen. Das angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Finanzverwaltung für die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu Recht erhebt. Aufgrund erstinstanzlicher Aussage ist die Gebühr damit rechtmäßig.
Mit Hilfe der Gebühr soll der durch die Erteilung einer solchen Auskunft entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt werden. Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende „individuelle Dienstleistung“, so die Auffassung des Finanzgerichtes. Die mit der verbindlichen Auskunft verbundene Planungs- und Rechtssicherheit sei ein besonderer Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen dürfe. Denn der Bürger erhalte damit vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Die Verbindlichkeit der Auskunft führe zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, was im Ergebnis die Erhebung der Gebühr rechtfertige.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen.
337. Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen
Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur ihrem Inhalt nach daraufhin zu überprüfen, ob sie dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Darüber hinaus ist auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses einer solchen Überprüfung zu unterziehen.
Hierzu ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofes einige Hinweise:
Ein Mietverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft vollzieht. Kriterien für diese Betrachtung sind ein gemeinsamer Zugang zur Wohnung und vollständig miteinander verflochtene Wohnbereiche. Es handelt sich dann um ein übliches Wohnverhältnis, bei dem zwei Generationen unter einem Dach zusammen leben.
Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.
Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten) gilt Folgendes:
- Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.
- Bei einer Miete von weniger als 75%, aber mindestens 56% der Marktmiete, wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht. Nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.
- Bei negativer Überschussprognose oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56% wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.
338. Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem nunmehr veröffentlichen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses installiert wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, sofern der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Für diesen sog. Altfall (Stromeinspeisung vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war.
Er stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaikanlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Betrieb zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers „bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes“.
Die Voraussetzungen lagen nicht vor, denn der Kläger hatte nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst fünf Jahre danach im Urteilsfall im Jahr 2002 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
339. Dienstwagenbesteuerung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der steuerpflichtige Wert wird dabei in der Regel nach einer pauschalen Methode ermittelt.
- 1% des Brutto-Listenpreises des Pkw für Privatfahrten
sowie
- 0,03% des Listenpreises als Zuschlag für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Nach bisheriger Praxis kommt es für die Versteuerung der Pkw-Überlassung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Pkw auch tatsächlich privat nutzt, ausreichend ist, dass ihm das Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung steht. Eine Pauschalversteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn ein Nutzungsverbot seitens des Arbeitgebers besteht und dieses überwacht wird oder wenn die Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. wenn der Pkw nach der Arbeit auf dem Betriebsgelände abgestellt werden muss).
Der Bundesfinanzhof hat jetzt dieser Praxis hinsichtlich des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in zwei Urteilen widersprochen:
- Ein Außendienstmitarbeiter erhielt für Kundenbesuche einen Dienstwagen, nur an einem Arbeitstag in der Woche wurde der Betriebssitz des Arbeitgebers aufgesucht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Zuschlag nicht arbeitstäglich, sondern nur auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu berechnen (hier eine Fahrt wöchentlich). Der Zuschlag ist dabei lediglich mit 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
- Ein Angestellter nutzte seinen Dienstwagen lediglich für eine Teilstrecke von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof, von dem aus er mit der Bahn zur Arbeitsstätte weiterfuhr (Jahresbahnfahrkarte lag vor). Das Gericht entschied, dass der Zuschlag nicht für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern nur für die arbeitstägliche Teilstrecke zum Bahnhof in Betracht kommt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt aber auch, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der überlassene Dienstwagen für alle Fahrten und für die Gesamtstrecke genutzt wird. Der Zuschlag kann nur dann geringer bemessen werden, wenn dieser Anscheinsbeweis entkräftet wird.
340. Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), die zum Jahresende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens (vor 2001) verfügten, erhalten dieses Guthaben in den Jahren 2008 bis 2017 über 10 gleiche Jahresraten verteilt ausgezahlt (§ 37 Abs. 4 ff KStG).
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat die Finanzverwaltung jetzt eine Billigkeitsregelung getroffen. Hiernach wird das Guthaben ab dem 30.09.2008 in einer Summe ausbezahlt, wenn es nicht mehr als 1.000,00 € beträgt. Dies gilt auch dann, wenn sich durch eine spätere Änderung der Festsetzung der Anspruch erhöht und diese Erhöhung das bisher ausgezahlte Guthaben um nicht mehr als 1.000,00 € übersteigt.
341. Vorsteuerabzugsbeschränkung für privat mitgenutzte betriebliche Pkw
Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Verschlechterung beim Vorsteuerabzug betrieblicher Pkw wieder einzuführen, die bereits zwischen den Kalenderjahren 1999 und 2004 gegolten hat und mangels europarechtlicher Genehmigung abgeschafft werden musste. Danach können Vorsteuerbeträge aus dem Kauf eines Kfz nur noch zu 50% geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt ebenfalls für sämtliche laufenden Kraftfahrzeugbetriebskosten wie z. B. Benzin, Reparaturen, Ersatzteile oder Leasinggebühren.
Betroffen sind insbesondere Pkw, die betrieblichen Zwecken dienen und vom Unternehmer oder Personengesellschafter auch privat genutzt werden. Nicht unter diese Regelung fallen Dienstwagen, die von Arbeitnehmern genutzt werden (hierzu gehört z. B. auch der einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassene Pkw), weil diese Fahrzeuge ausschließlich als unternehmerisch genutzt gelten.
Für die von der Änderung betroffenen Fahrzeuge ist der normalerweise zu ermittelnde private Nutzungsanteil dann zwar nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, die Vorsteuerabzugsbeschränkung bedeutet aber oftmals einen Liquiditätsnachteil, weil die Vorsteuererstattung beim Erwerb des Fahrzeuges geringer ausfällt. Die neue Regelung soll für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2008 angeschafft, hergestellt, eingeführt, gemietet oder geleast werden. Dieser Termin kann sich noch hinausschieben, sofern die Genehmigung des EU-Rates, die hierfür erforderlich ist, nicht rechtzeitig vorliegt.
Ob die gesetzliche Regelung tatsächlich verabschiedet wird, ist noch nicht sicher, eine Entscheidung des Bundesrates wird erst gegen Jahresende erwartet.
Ist der Erwerb eines entsprechendes Fahrzeuges in der nächsten Zeit geplant, sollte der Termin aber dennoch, sofern möglich, in die Planungen einbezogen werden, um den vollen Vorsteuerabzug auf jeden Fall sicher zu stellen.
342. Umrüstungspflicht von Registrierkassen abgewendet
Das Bundesfinanzministerium wollte Betreiber von Registrierkassen verpflichten, alle alten Kassen umzurüsten bzw. neue Kassen anzuschaffen. Die Kassen hätten mit einer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Signatureinheit (Smart-Card) ausgestattet werden müssen, um den Finanzbehörden die Möglichkeit einzuräumen, während der Geschäftszeiten und ohne vorherige Ankündigung die ordnungsgemäße Funktion der Registrierkassen zu überprüfen. Als Begründung wurde angeführt, dass moderne elektronische Registrierkassen Manipulationen möglich machen würden, die als solche nicht erkennbar sind.
Diese Umrüstpflicht hätte zu Umrüst- bzw. Neuanschaffungskosten von deutlich über 800 Millionen Euro geführt.
Bereits heute erfüllen moderne Kassensysteme die Anforderung an die gebotene Datenverlässlichkeit. Seit Einführung der digitalen Betriebsprüfung wird in den überwiegend zum Einsatz gebrachten modernen Kassensystemen schon heute ein Kassenjournal elektronisch archiviert, das alle relevanten Daten lückenlos enthält. Die Bestückung mit einer Smart-Card wäre daher in den meisten Fällen komplett unnötig gewesen. Das Bundeskabinett hat nunmehr die Passagen zu den Registrierkassen aus dem Referentenentwurf gestrichen.
343. Kirchensteuer bei privaten Kapitalerträgen ab dem Kalenderjahr 2009
Die Steuerpflicht von Kapitalerträgen wird ab dem Kalenderjahr 2009 durch die 25 %-ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Um sicherzustellen, dass auch weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge anfällt, gelten ab dem Kalenderjahr 2009 insoweit neue Regelungen.
Die Kreditinstitute und andere Schuldner der Kapitalerträge behalten Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein und führen diese über die Finanzämter an die Kirchen ab. Da die im Abzugswege erhobene Kirchensteuer nicht mehr (wie die übrige Kirchensteuer) als Sonderausgaben abgezogen werden kann, vermindert sich als Ausgleich der Kapitalertragsteuersatz von 25 % auf 24,45 % (24,51 %). Von der sich so ergebenden Kapitalertragsteuer wird die Kirchensteuer ermittelt und ebenfalls neben dem Solidaritätszuschlag von den Kapitalerträgen einbehalten.
Voraussetzung ist, dass dieses Verfahren bei der Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, unter Angabe der Religionszugehörigkeit schriftlich beantragt wird. Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten, die nicht der gleichen Kirchen angehören oder nicht beide kirchensteuerpflichtig sind, ist zusätzlich anzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den Ehegatten zustehen, damit die Ermittlung der Kirchensteuer und die Zuordnung zu den Kirchen zutreffend erfolgen kann.
Sofern kein entsprechender Antrag auf Berücksichtigung der Kirchensteuer durch Steuerabzug gestellt wird, wird die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer später im Rahmen einer Veranlagung zur Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben. Dabei sind die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen anzugeben. Es erfolgt nur eine Nacherhebung der Kirchensteuer und zwar auf Grundlage des geminderten Kapitalertragsteuersatzes von 24,45 %, bzw. 24, 51 %. Die tatsächlich im Wege des Steuerabzugs mit 25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer ändert sich dadurch nicht.
Für Kapitalerträge, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten oder die Steuerpflicht dadurch nicht abgegolten ist, z. B. private Darlehen, Darlehen des GmbH-Gesellschafters an die GmbH, wird die Kirchensteuer wie üblich als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Entsprechendes gilt wenn eine Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt wird, weil der persönliche Steuersatz geringer als 25 % ist.
344. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet
Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten MoMiG soll das Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Die Internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform der GmbH soll gestärkt und Missbrauchsfälle im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Gesetz unter anderem Folgendes vor:
- Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen.
- Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das Handelsregister ist.
- Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage erstmals im Gesetz geregelt und auf eine reine Differenzhaftung begrenzt. Bei Darlehen der GmbH an den Gesellschafter gilt das Auszahlungsverbot nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Künftig gibt es daher keine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen.
- Von der zunächst im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wird abgesehen.
- n Zukunft wird es die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG n. F. geben. Diese sog. „Mini-GmbH“ stellt keine eigene Rechtsform dar, es gelten hierbei grundsätzlich auch in steuerlicher Hinsicht die Vorschriften des GmbH-Rechts. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Die Gründung der „Mini-GmbH“ kann ohne Stammkapital erfolgen. Gewinne dürfen jedoch nicht vollständig, sondern maximal zu ¾ an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses muss in einer Rücklage angespart werden, bis das übliche Mindeststammkapital einer GmbH i. H. von 25.000 Euro erreicht wird. Nach erreichen des Stammkapitals kann sie in eine GmbH umfirmiert werden.
345. Ausbildungsbonus eingeführt
Zum 1.9.2008 ist der sog. Ausbildungsbonus eingeführt worden. Hierdurch sollen Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen werden. Es sieht die Schaffung von befristeten Regelungen für den Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung vor. Dies soll Arbeitgeber dazu veranlassen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für junge Menschen bereitzustellen, die bereits seit längerem einen Ausbildungsplatz suchen. Mit Hilfe der Berufseinstiegsbegleitung werden junge Menschen zudem besser individuell beim Übergang von Schule in Ausbildung unterstützt. Zusätzlich wird in Ausnahmefällen die Förderung einer zweiten Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe als Ermessensleistung ermöglicht. Nachfolgend haben wir Einzelheiten zum Ausbildungsbonus im Überblick zusammengefasst:
- Voraussetzungen:
Arbeitgeber haben einen Anspruch auf den Ausbildungsbonus, wenn sie auf einem zusätzlich angebotenen Ausbildungsplatz einen Altbewerber ohne Schulabschluss bzw. mit einem Sonder- oder einem Hauptschulabschluss ausbilden. Auch für die zusätzliche Ausbildung eines lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, der im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen hat, erhält der Arbeitgeber den Ausbildungsbonus. Darüber hinaus können Arbeitgeber den Ausbildungsbonus als Ermessensleistung erhalten, wenn sie einen zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplatz mit einem Altbewerber besetzen, der über einen mittleren Schulabschluss verfügt. Der Ausbildungsbonus kann auch für Auszubildende mit höheren Schulabschlüssen gezahlt werden, wenn sich diese bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Ausbildungsbonus zu erhalten, wenn sie einen Auszubildenden übernehmen, der seine Ausbildung wegen der Insolvenz, der Stilllegung oder der Schließung seines Ausbildungsbetriebes vorzeitig beenden musste. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermittlung des Jugendlichen wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. - Höhe:
Der Ausbildungsbonus beträgt 4.000 Euro, 5.000 Euro bzw. 6.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die erste Hälfte nach Ablauf der Probezeit, die zweite Hälfte nach Zulassung zur Abschlussprüfung. - Antragstellung.
Bereits zum Start des neuen Ausbildungsjahres kann der jeweilige Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit den Ausbildungsbonus bewilligen.
346. Kontoauszüge als Rechnungen
Sofern ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu. Dieser Kontoauszug stellt eine Rechnung dar.
Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen keine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG dar, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt.
Ergänzend gilt, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers. Die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt. Die genaue Anschrift lässt sich in der Regel jedoch aus den übrigen vorhandenen Unterlagen herbeibringen (§ 31 UStDV).
347. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung
Hinsichtlich der Rückstellungsbildung für betriebliche Mehrsteuern aufgrund der Steuerfahndungsprüfung lässt sich der Beschluss des Finanzgerichts München (13 V1130/08 vom 17.7.2008) wie folgt zusammenfassen:
Sofern Einlagen bzw. ihre Herkunft geprüft werden, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hat. Dies ist der Fall mit dem Beginn der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung.
348. Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherung wird voraussichtlich ab 2009 teurer. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen um rund 2 Prozent. Gleichzeitig sorgt der Gesundheitsfonds dafür, dass die Gesamtbelastung durch die Sozialversicherung wieder bei über 40 Prozent liegen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird voraussichtlich um monatlich 100 Euro auf 5.400 Euro (alte Bundesländer) bzw. um 50 Euro auf 4.550 Euro (neue Bundesländer) steigen.
In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 3.675 Euro pro Monat. Gleichzeitig wird der durchschnittliche Beitragssatz aufgrund des ab 2009 eingeführten Gesundheitsfonds wahrscheinlich auf mindestens 15,5 % steigen.
Sofern im November tatsächlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % oder mehr festgelegt wird, steigt die Gesamtbelastung durch die Sozialversicherung wieder auf über 40 % an. Offen ist derzeit noch, ob der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinken wird.
349. Abgeltungsteuer
Sofern einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt wird, unterbleibt ab dem Kalenderjahr 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801,00 € bzw. bei Ehegatten bis zu 1.602,00 €. Dies bedeutet, dass bis zu diesen Beträgen die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen. Dies ist dann der Fall, sofern neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664,00 € (bzw. bei Ehegatten 15.329,00 €) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen.
350. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen sind insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) geschlossen worden.
Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) ist am 18.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt damit wie geplant zum 01.11.2008 in Kraft. Geändert werden neben dem GmbH-Gesetz zahlreiche weitere Gesetze wie etwa das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz und die Insolvenzordnung. Wichtigste Ziele des MoMiG sind die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen sowie die Vermeidung von Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH.
In diesem Zusammenhang gilt künftig Folgendes:
- Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dabei ist ein notariell beurkundungspflichtiges Musterprotokoll zu verwenden, in dem drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammengefasst sind.
- Die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000,00 € (auf 10.000,00 €) ist nicht umgesetzt worden. Allerdings ist zum Beispiel für Existenzgründer, die gegebenenfalls nur wenig Stammkapital haben bzw. benötigen, eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen worden: Die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne dürfen allerdings nicht voll ausgeschüttet werden, sondern sind in Höhe von 25 % in eine Rücklage einzustellen, mit der das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000,00 € nach und nach angespart wird.
- Bislang musste die GmbH-Stammeinlage mindestens 100,00 € je Gesellschafter betragen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil lediglich auf einen Betrag von mindestens 1,00 € lauten.
351. Erbschaftssteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis zum 31.12.2008 zu reformieren. Sollte bis zum Jahresende keine Neuregelungen gefunden werden, darf gegebenenfalls ab 01.01.2009 solange keine Steuern auf Erbschaften und Schenkungen erhoben werden, bis die Reform verabschiedet ist.
Für die Festsetzung der Erbschafts-/Schenkungssteuer sind die Verhältnisse am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung maßgebend. In Erbfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem Inkrafttreten des neuen Rechts haben die Erben voraussichtlich ein Wahlrecht (bei Option zum neuen Recht sollen aber die Freibeträge nach altem Recht angesetzt werden), ob das neue oder das alte Recht anzuwenden ist.
Bei Schenkungsvorgängen ist kein entsprechendes Wahlrecht vorgesehen, dass heißt das neue Recht wird ab Inkrafttreten angewendet, bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Sind in der nächsten Zeit Schenkungen z. B. an Angehörige geplant, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob das alte oder das neue Recht günstiger ist, um entsprechend die Schenkung vor oder nach dem Stichtag durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere Zuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengefasst werden und dazu führen können, dass der persönliche Freibetrag überschritten wird. Betroffen sind z. B. soweit wegen Überschreitung der persönlichen Freibeträge mit Schenkungssteuer zu rechnen ist,
- Übertragung von Grundbesitz (neues Recht wegen des Ansatzes höherer Verkehrswerte gegebenenfalls ungünstiger)
- Übertragung von Barvermögen, Wertpapieren oder Kapitalanleihen (neues Recht gegebenenfalls günstiger wegen höherer persönlicher Freibeträgen)
- Übertragung von Betrieben (individuelle Prüfung notwendig, welche Regelung gegebenenfalls günstiger ist)
- Zuwendung an den eingetragenen Lebenspartner (neues Recht wegen Einführung eines Teilbetrages gegebenenfalls günstiger)
- Zuwendung an Nichten und Neffen (neue Regelung voraussichtlich wegen höherer Steuersätze ungünstiger in Abhängigkeit von den zu nutzenden Freibeträgen)
Es muss damit gerechnet werden, dass zwischen dem Bekannt werden der endgültigen Reformvorschriften und ihrem Inkrafttreten nur sehr wenig Zeit bleibt, die richtige Disposition zu treffen. Hierbei sollten Zeiten für die rechtliche und steuerliche Beratung sowie gegebenenfalls für die Beurkundung beim Notar eingeplant werden.
Zurzeit hat der Gesetzgeber noch keine Einigkeit über die strittigen Punkte hinsichtlich der Umsetzung der Erbschaftssteuerreform erzielt. Am 30.10.2008 ist ein Treffen der Parteispitzen von CDU und CSU geplant, die Streitpunkte auszuräumen. Am 10.11. bis 14.11.2008 (46. Kalenderwoche) soll sodann voraussichtlich die zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgen. Es ist beabsichtigt, am 28.11.2008 die Verabschiedung der Erbschaftssteuerreform im Bundesrat vorzunehmen. Sobald diesbezüglich sich Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.
352. Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz FNStG) im Eilverfahren am 17.10.2008 beschlossen. Das Gesetz ist am 18.10.2008 in Kraft getreten. Das staatliche Rettungspaket wurde von der EU-Kommission am 28.10.2008 genehmigt.
Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll das Vertrauen in das Finanzsystem wieder herstellen, den Hinter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren und Liquiditätsengpässe überbrücken. Das Gesetz sieht Bundesbürgschaften in Höhe von bis zu 400 Milliarden Euro vor. Deren Übernahme geht bis Ende 2009 und ist auf maximal 36 Monate befristet. Zusätzlich bietet der Bund den Banken bis zu 80 Milliarden Euro Kapitalhilfen an. Für die Rekapitalisierung gilt je Unternehmen eine Obergrenze von 10 Milliarden Euro, für etwaige Risikoübernahmen von 5 Milliarden Euro. Eine Durchführungsverordnung regelt die Bedingungen für Banken, die die Hilfe des Bundes annehmen. Eine dieser Auflagen ist die Begrenzung von Managergehältern auf maximal 500.000,00 € im Jahr für den Zeitraum, in dem die Bank unter dem staatlichen Schutzschirm steht. Für die Dauer der Risikoübernahme dürfen die Finanzinstitute keine Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten. Banken, die das Hilfspaket in Anspruch nehmen, müssen für die staatliche Garantieübernahme oder eine Rekapitalisierung eine marktgerechte Vergütung zahlen. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch eine bei der Deutschen Bundesbank angesiedelten Anstalt öffentlichen Rechts, die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FNSA).
353. Kinderfreibetrag
Der 7. Existenzminimumbericht der Bundesregierung wird voraussichtlich am 05.11.2008 im Bundeskabinett vorgestellt. Seit dem 29.10.2008 befindet sich die vorläufige Fassung in der so genannten Ressortabstimmung in allen Bundesministerien. Danach wird der Bericht dem Deutschen Bundestag zugeleitet und im Anschluss als BT-Drucks veröffentlicht.
Der Bericht betont den erforderlichen Anpassungsbedarf des Kinderfreibetrages. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wird die Bundesregierung nun den Kinderfreibetrag gegebenenfalls noch stärker anheben als Mitte Oktober zunächst vorgeschlagen. Bereits im Jahr 2009 soll sich der Betrag auf 3.864,00 € erhöhen. Zusammen belaufen sich dann die steuerlichen Freistellungen aus Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf 6.024,00 €.
Auch das Kindergeld soll laut Gesetzentwurf angehoben werden. Für erste und zweite Kinder soll es um jeweils 10,00 € von 154,00 € auf 164,00 € steigen, für dritte Kinder um 16,00 € von 154,00 € auf 170,00 € sowie für vierte und weitere Kinder um jeweils 16,00 € von 179,00 € auf 195,00 € monatlich.
354. Krankenversicherungsbeiträge ab 2009
Das Bundeskabinett hat am 29.10.2008 den bundesweit einheitlichen Beitragssatz für gesetzlich Versicherte ab 01.01.2009 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mit, dass der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sodann 14,6 % beträgt und der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, den die Mitglieder allein tragen würden, d. h. ohne hälftige Beteiligung der Arbeitgeber. Die Verteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ändere sich nicht.
Mit dem Beschluss der ab 2009 geltenden Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung seien weitere Voraussetzungen für die Errichtung des Gesundheitsfonds erfüllt, so das Gesundheitsministerium. Der bundeseinheitliche Beitragssatz wurde von der Bundesregierung auf Basis einer Empfehlung des Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt für alle gesetzlich Versicherten beschlossen.
Inwieweit der beschlossene Beitragssatz von 15,5 % zu einer Unterfinanzierung des Gesundheitsfonds führt, bleibt abzuwarten.
355. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann mit der Dezemberabrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seinen im Kalenderjahr 2008 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Sofern am 31.12.2008 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs.
Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezemberabrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:
- Es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder IV oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet,
- bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen,
- der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuerjahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen muss),
- es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b I Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen,
- der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig.
Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich ist gleichzeitig auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls für die Kirchensteuer durchzuführen.
356. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
Bilanzierende Gewerbetreibende, Freiberufler usw., deren Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 235.000,00 € (bei Einnahmen-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von 100.000,00 €) nicht übersteigt, können Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter vornehmen (§ 7 EstG). Bei Land- und Forstwirten ist eine Wirtschaftswertgrenze von 125.000,00 € maßgebend. Hierbei ist im Rahmen eines
so genannten Konjunkturprogramms vorgesehen, die Betriebsvermögens- bzw. Gewinngrenze ab 2009 auf 335.000,00 € bzw. 200.000,00 € zu erhöhen.
Die Wirtschaftsgüter müssen bis zum Ende des Anschaffungsjahres und dem gesamten folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.
Die Sonderabschreibungen können im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden.
Die steuerliche Wirkung kann auch bereits vor dem Jahr der Anschaffung erzielt werden, indem der Gewinn außerhalb der Bilanz durch einen so genannten Investitionsabzugsbetrag gemindert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investition innerhalb von drei Jahren nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages tatsächlich durchgeführt wird. Durch die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vermindert sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Folgejahres, so dass eine Vorverlagerung des Abschreibungspotentials stattfindet.
Ist die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes geplant oder im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung bereits erfolgt, ist zu prüfen, ob ein Investitionsabzugsbetrag vor dem Anschaffungsjahr geltend gemacht werden soll, um einen Vorholeffekt zu erzielen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt, ergeben sich im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge.
Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.
357. Unzulässigkeit von „starren“ Schönheitsreparatur-Fristen in Gewerbemietverträgen
Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen ist auch im Gewerberaummietrecht unwirksam, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen (BGH Urteil vom 08.10.2008).
Unwirksam gemäß § 307 BGB ist etwa die Klausel für ein Ladenlokal: „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (…) durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.“
Wie bei Wohnmietverträgen dürfe auch hier dem Mieter nicht der Einwand abgeschnitten werden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben sei.
358. Erbschaftssteuerreform: Eckpunkte des Kompromisses der Koalition
Bei der Reform des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts hat sich die Koalition in den bis zuletzt strittigen Punkten geeinigt. Vorgesehen ist danach folgendes:
- Selbstgenutzte Wohnimmobilien
Selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unabhängig vom Wert in vollem Umfang steuerfrei, sofern sie an Ehegatten oder Kinder vererbt werden und von diesen mindestens zehn Jahre lang selbst genutzt werden. Erben Kinder, gilt dies für Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Verkauf, Vermietung oder auch die Nutzung als Zweitwohnung ist schädlich, d. h. führt zu einem Wegfall der Steuerbefreiung. - Betriebsvermögen
Für die Vererbung von Betriebsvermögen gelten zwei Verfahren, die wahlweise in Anspruch genommen, nachträglich aber nicht mehr geändert werden können.
Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85 % des übertragenden Vermögens verschont. Eine komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebes über zehn Jahre erreichen. Diese Wahl soll mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden müssen.
Voraussetzung für die erste Alternative ist, dass die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen darf (das entspricht rechnerisch einer durchschnittlichen Lohnquote von 93 % pro Jahr, die eingehalten werden muss). Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1000 % des Ausgangswertes betragen (d. h. durchschnittlich 100 % jährlich).
Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des 7- bzw. 10-Jahres-Zeitraums wieder entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. In beiden Fällen erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme will die Koalition den Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Ausmaß verringern, wie die Lohnsumme unterschritten worden ist. Von der Lohnsummenregelung ausgenommen sollen Betriebe sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.
Hinsichtlich nicht produktiven (Verwaltungs-) Vermögen ist folgendes zu beachten:
Bei Option 1 darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % betragen. Bei Option 2 dagegen höchstens 10 %. Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll angepasst werden: Demnach sind fremdvermietete Wohnimmobilien vom Verwaltungsvermögen ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgt. Zudem ist beabsichtigt, Immobilien innerhalb eines Konzerns gemäß § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen.
Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30.06.2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 01.07.2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.
Die Erbschaftssteuerreform soll im Dezember vom Bundesrat verabschiedet werden. Einzelheiten des endgültigen Gesetzes werden wir sodann umgehend weitergeben.
359. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer sowie der Vor- bzw. Rücktrag in Höhe des verfallenen Anrechnungsüberhanges aus § 35a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Urteilsfall nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten Handwerkerleistungen im Streitjahr in Anspruch, auf denen sich ein Aufwand in Höhe von 3.046,00 € errechnete. Für diesen Betrag wollten sie die Ermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 600,00 € in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war. In dem Klageverfahren trugen die Kläger vor, dass sie entgegen der Auffassung des Finanzamtes beschwert seien, da ihnen nur, weil sie Rentner mit geringen Einkommen seien, die Begünstigung des § 35a EStG versagt werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 GG dar. Um diesen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beseitigen, sei es geboten, hinsichtlich des Anrechnungsüberhanges zu einer Steuererstattung zu kommen. Mindestens sei jedoch ein Rück- bzw. Vortrag des Anrechnungsüberhanges, wie in der Norm des § 34f EStG ehemals vorgesehen, verfassungsrechtlich geboten.
Das Finanzgericht Köln vertrat daraufhin folgende Rechtsauffassung:
In § 35a EStG ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch ein Vor- bzw. Rücktrag vorgesehen. Das Finanzgericht sieht in dieser Tatsache auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Rechtsnorm nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist. Das Gebot der Steuergerechtigkeit verlangt jedoch nicht in jedem Fall Gleichheit der steuerlichen Belastung. Der Gesetzgeber hat § 35a EStG bewusst so ausgestaltet, dass ein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen wird. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichtes mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren.
Der BFH hat nunmehr im anhängigen Revisionsverfahren zu prüfen, ob die von den Klägern geforderte Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit oder die Festsetzung einer negativen Steuerschuld verfassungsrechtlich geboten ist.
360. „Finanzkrise“
Während Privatanleger Börsenverluste steuerlich nur beim Verkauf geltend machen können, dürfen Betriebe eine Teilwertabschreibung vornehmen. Damit kommt es zu einer vorgezogenen Gewinnminderung.
Verluste im privaten Bereich zählen steuerlich nur, wenn Wertpapiere verkauft oder Termingeschäfte aufgelöst werden. Dabei ist das realisierte Minus nur binnen Jahresfrist als Spekulationsgeschäft relevant, sofern es sich nicht um Finanzinnovationen oder wesentliche Beteiligungen handelt. Ganz anders sieht es bei den Gewinneinkünften aus.
Auf dem Wertpapierbestand des notwendigen und gewillkürten Privatvermögens kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 I Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Person- oder Kapitalgesellschaft handelt. Bei Körperschaften gilt jedoch die Besonderheit, dass sich eine Teilwertabschreibung auf den Aktienbestand steuerlich nicht auswirkt, da Gewinne und Verluste nach § 8b II KEStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Selbstständige mit Einnahmen-Überschussrechnungen hingegen müssen wie Privatanleger warten, bis sie eine Veräußerung durchführen.
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die ehemaligen Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Zwar ist eine Teilwertabschreibung bei nichtnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Diese Voraussetzung liegt aber vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren lässt sich aus dem Kurs mit größerer Wahrscheinlichkeit der künftige Wert von Aktien und anderen Wertpapieren prognostizieren als auch den ursprünglichen Anschaffungskosten.
In der Praxis kann eine Teilwertabschreibung auf den letzten Börsenkurs des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, wenn dieser unter dem ehemaligen Kaufpreis oder bereits im Vorjahr verminderten Bilanzansatz liegt. Kommt es bis zur Bilanzaufstellung allerdings wieder zu einer Erholung des Kurses, darf die Teilwertabschreibung nur bis zu diesem Wert vorgenommen werden.
361. Neuregelung Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Nach geltendem Recht können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Gesetzgeber muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sicher zustellen, dass ab 01.01.2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf sollen neben den Beiträgen zur Altersvorsorge ab 2010 eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie entsprechende Beiträge für Ehegatten und Kinder in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig sein, wobei Beitragsanteile für Krankengeld aus den Krankenversicherungsbeiträgen herauszurechnen sind.
Ab 2010 sollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherung allerdings nicht mehr abziehbar sein. Damit könnte die Neuregelung bei Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen zum Nachteil gegenüber dem bisherigen Recht führen. Diese Benachteiligung soll durch eine so genannte Günstigerprüfung, bei der das bis 2009 geltende Recht alternativ angewendet werden kann, vermieden werden.
Unklar ist derzeit noch, wie der Anteil für den „Basiskrankenversicherungsschutz“ aus den Beiträgen von Privatkrankenversicherten ermittelt werden soll. Hierzu bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
362. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009
Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die so genannte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) befristet wieder einzuführen. Danach kann für entsprechende Wirtschaftsgüter statt der linearen Abschreibung eine Abschreibung mit einem festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert (fallende Jahresbeträge) vorgenommen werden. Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen.
Diese Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Wirtschaftsgut dann als angeschafft im Sinne dieser Regelung gilt, wenn die Lieferung erfolgt ist bzw. wenn eine eventuell vereinbarte Montage durch den Lieferanten abgeschlossen worden ist.
363. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Gemäß der Abgabenordnung gelten für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO).
Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:
zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1998 und früher erfolgt ist
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1998 oder früher aufgestellt wurden, sowie zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1998
sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2002 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfall- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2002 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Sofern ein Systemwechsel der betrieblichen EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel (trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit) weiterhin aufbewahrt werden sollten.
364. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 II BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzuges
- ab 01.01.2008: 1.473,00 €
- ab 01.01.2009: 1.514,00 €
- ab 01.07.2009: 1.584,00 €
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 I BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges
- ab 01.01.2008: 1.171,00 €
- ab 01.01.2009: 1.204,00 €
- ab 01.07.2009: 1.256,00 €
und für Ledige bei Beendigung des Umzuges
- ab 01.01.2008: 585,00 €
- ab 01.01.2009: 602,00 €
- ab 01.07.2009: 628,00 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 III Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten
- zum 01.01.2008 um 258,00 €
- zum 01.01.2009 um 265,00 €
- zum 01.07.2009 um 277,00 €.
Gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 16.12.2008 ist das bisherige BMF-Schreiben vom 05.08.2003 auf Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
365. Entfernungspauschale/Pendlerpauschale
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale, wie sie der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 die Entfernungspauschale gesetzlich neu regeln. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage – zu Ihren Gunsten aber bereits ab dem ersten Entfernungskilometer. Aus diesem Grund ergehen die „neuen“ Steuerbescheide vorläufig „im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ….. angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung….“.
Ab sofort gilt damit die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem ersten Entfernungskilometer, das bedeutet:
- Die Steuerbescheide 2007 werden hinsichtlich der Entfernungspauschale geändert.
- In der jetzt anstehenden Steuererklärung 2008 berücksichtigt das Finanzamt die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer.
- Das gilt auch für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, um sich auf der Lohnsteuerkarte 2009 einen Freibetrag eintragen zu lassen. Wer bereits einen Freibetrag nur nach der gekürzten Entfernungspauschale hat, kann diesen nachträglich vom Finanzamt erhöhen lassen.
Unternehmen müssen Sie nur dann etwas, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zu Ihren Fahrten zur Arbeit gemacht haben. Reichen Sie Ihre Angaben jetzt nach. Dies sollten Sie schriftlich unter Angabe Ihrer Steuer-Nr. tun. Ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt genügt.
Dies lohnt sich aber nur, wenn Sie mit Ihren Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € im Jahr überschreiten.
Die Finanzverwaltung hat erklärt, die Steuerbescheide möglichst schnell zu ändern. Sie dürften in den Monaten Januar bis März 2009 mit der Steuererstattung rechnen.
Bei Auszahlung bis 31.03.2009 wird die Erstattung nicht verzinst. Denn laut Gesetz beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls Ihnen das Geld erst nach dem 01.04.2009 überwiesen wird, haben Sie Anspruch auf eine Verzinsung von monatlich 0,5 % des Erstattungsbetrages.
366. Gesetzesbeschlüsse
Auf seiner letzten Sitzung im laufenden Kalenderjahr hat der Bundesrat am 19.12.2008 neben den rein steuerlichen Neuregelungen wie dem Jahressteuergesetz 2009 noch weitere Gesetzesentwürfe beschlossen. Dies sind neben dem Jahressteuergesetz 2009, dem Bürokratieabbaugesetz und dem Familienleistungsgesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, unter anderem:
Bekämpfung Schwarzarbeit
Das zweite Gesetz zur Änderung des vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze sieht unter anderem die Einführung einer Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen vor.
Lohnnebenkosten
Durch das achte Gesetz zur Änderung des III. Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze erfolgt eine Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung um 0,3 Punkte auf 3,0 %. Zusätzlich wird der Beitragssatz vorübergehend vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 durch Rechtsverordnung auf 2,8 % abgesenkt.
Elterngeld
Das für nach 2006 geborene Kinder gezahlte Elterngeld wird nunmehr erst bei einem Mindestbezugszeitraum von zwei Monaten gewährt. Die Bezugsberechtigung wird auf Enkel erweitert, wenn Großeltern den Nachwuchs betreuen und ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde.
Umlage
Ab dem 01.01.2009 wird die Insolvenzgeldumlage in die monatliche Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingebunden. Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld wird eine Erhöhung von 0,10 % festgesetzt.
Arbeitszeitguthaben
Arbeitnehmer können einseitig eine Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen, die Rückübertragung auf den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.
367. Einzelheiten zur Abwrackprämie
Seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurden nunmehr Einzelheiten für die Auszahlung der Abwrackprämie für Altautos veröffentlicht. Hierdurch sollen die Bürger zum Kauf von Neuwagen animiert werden. Diese im Rahmen des Konjunkturpaketes II von der großen Koalition beschlossene Maßnahme sieht folgende Eckpunkte vor:
- Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stellen eine Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
- Stichtag ist der 14.01.2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/Verkauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.
- Begünstigt sind natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
- Der Altwagen muss mindestens neun Jahre alt sein, d. h. die Erstzulassung des Fahrzeuges muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.
- Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro-IV-Norm erfüllen.
- Jahreswagen ist ein Kraftfahrzeug, das längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
- Die vorgesehene Verschrottung ist durch Verwertungsnachweis im Zeitraum vom 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannte Demontagebetriebe gemäß Altfahrzeugverordnung nachzuweisen.
- Als Nachweise sind das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes und der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeuges auf den Antragsteller zu dokumentieren.
- Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
- Durch entsprechende Ausformulierungen und der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Unter der Nr. 06196/90 84 70 werden weitere Fragen zur Abwrackprämie beantwortet.
368. Konjunkturpaket II
Der Koalitionsausschuss der großen Koalition hat sich im Laufe des Januar 2009 auf nachfolgend dargestellte Details des so genannten Konjunkturpaketes II geeinigt:
Einkommensteuersenkung
Im Rahmen der Einkommensteuerentlastungen sind zwei Schritte vorgesehen. Hierzu erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrages um 170,00 € auf 7.834,00 €, rückwirkend ab dem 01.01.2009. Die übrigen Tarifeckwerte werden ebenfalls ab dem 01.01.2009 um 400,00 € verschoben. Zur gezielten Entlastung der untersten Einkommen wird ab dem 01.01.2009 neben der Anhebung des Grundfreibetrages noch der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % gesenkt. Zusätzlich erfolgt ab dem Kalenderjahr 2010 eine weitere Anhebung des Grundfreibetrages auf dann 8.004,00 € und eine weitere Verschiebung der Tarifeckwerte um 330,00 €.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 01.06.2009 von 15,5 % auf 14,9 % gesenkt.
Familien-/Kinderbezogene Leistungen
Über die Familienkassen wird an einen Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung, ein so genannter Kinderbonus, in Höhe von 100,00 € je Kind ausgezahlt. Es erfolgt keine Verrechnung mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen. Die Einmalzahlung wird bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.
Die abgeleiteten Regelsätze für Kinder von SGB II und SGB XII werden stärker differenziert. Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren soll die Förderung von 70 % des Eckregelsatzes mit Wirkung zum 01.07.2009 erhöht werden.
Neuregelung Kfz-Steuer
Um die Kaufzurückhaltung zu mildern, hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt mit dem Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung vom 05.11.2008 eine befristete Kfz-Steuer-Befreiung eingeführt. In einem zweiten Schritt wird sie so schnell wie technisch umsetzbar die gegenwärtige Kfz-Steuer auf eine emissionsbezogene Kfz-Steuer umstellen. Die Umstellung soll möglichst zum 01.07.2009 erfolgen.
Beschäftigungssicherung
Folgende Maßnahmen wurden seitens der großen Koalition beschlossen, um den Vorrang von Kurzarbeitern vor Entlassungen zu unterstützen.
Den Arbeitgebern werden in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit können den Arbeitgebern auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Die Antragstellung und das Verfahren werden vereinfacht. Der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird bei 2,8 % stabilisiert. Dafür wird eine Ausgleichsverpflichtung des Bundeshaushaltes durch ein Gesetz festgelegt.
Rettungsschirm für Unternehmen
Gesunde Großunternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Kreditinstitute zurzeit keine oder zu wenig Kredite bekommen, erhalten Bürgschaften vom Bund und Kredite von der bundeseigenen KFW-Bank.
Auch wenn mit diesen Maßnahmen vorübergehend die Staatsverschuldung steigt, hält die Bundesregierung an ihrem Ziel einer langfristig soliden Finanzpolitik fest. Zusammen mit den Ländern will sie deshalb noch in dieser Legislaturperiode eine „Schuldenbremse“ im Grundgesetz verankern.
369. Mindestlöhne für sechs weitere Branchen
Die Bundesregierung meldet, dass der Bundestag die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes verabschiedet hat. Damit würden Mindestlöhne in sechs weiteren Branchen eingeführt. Betroffen wären folgende Branchen:
Altenpflege, Abfallwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Großwäschereien, Weiterbildung und Bergbauspezialarbeiten.
Neben den sechs neuen Branchen gelten Lohnuntergrenzen bereits in Bauhaupt- und Nebengewerbe, für Gebäudereiniger und für Briefdienstleistungen.
Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % erhalten das Angebot, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen. Das sei unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Sitz im In- oder Ausland habe. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Mindestlohntarifverträge ausnahmslos für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbindlich seien. Hierdurch werde gleichzeitig den Vorgaben des europäischen Rechts Rechnung getragen.
Das aus dem Kalenderjahr 1952 stammende Mindestarbeitsbedingungengesetz wird nach Meldung der Bundesregierung modernisiert. Es soll dann für die Wirtschaftszweige gelten, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit weniger als 50 % der unter dem Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Ein dauerhaft einzureichender Hauptausschuss prüfe, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheide, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Ein gesonderter Fachausschuss solle dann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien festlegen. Die Bundesregierung könne auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die von dem Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte seien für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar.
Nicht betroffen sind bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens sowie auch künftige Nachfolgetarifverträge. Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben diese gegenüber den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten Vorrang.
370. Elterngeld
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat nunmehr in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um ein höheres Elterngeld zu beziehen.
Dem Urteil folgend schlossen weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht aus, einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt vorzunehmen, nachdem sich die Höhe des Elterngeldes richtet. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können, wie es beispielsweise hinsichtlich des gezielten Steuerklassenwechsels von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes enthalten ist.
371. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2009 beantragen
Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2009 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldung bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000,00 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2009 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008 angemeldet und bis zum 10.02.2009 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2010 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2009 angerechnet.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlungen entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 14.04.2009 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt solange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
372. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Im Rahmen des Familienleistungsgesetzes wurden die Regelungen zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen geändert. Nunmehr sind einheitlich 20% der Aufwendungen begünstigt. Eine Steuerermäßigung kommt allerdings nur bis zu unterschiedlich Höchstbeträgen in Betracht.
Tabelle Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die geänderten Regelungen gelten erstmals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.
Unverändert ist zwingende Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass eine Rechnung erteilt wurde und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist.
373. Lohnsteuerbescheinigungen
Der Arbeitgeber hat nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2008 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren bis zum 28.02.2009 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bisher gilt auch für die Lohnsteuerbescheinigung 2008, dass der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTin) des Arbeitnehmers verwendet.
Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2009 soll dann die neue Identifikationsnummer das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen. Bis auf weiteres kann allerdings die eTin-Nummer auch für Lohnsteuerbescheinigungen 2009 weiter verwendet werden.
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat. Die Lohnsteuerkarten 2008, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden (R 41 b Abs. 2 LStR).
374. Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen seine bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bestätigt. Nach Auffassung des BGH ist eine Klausel unwirksam, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Nach Ansicht des BGH ist eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht (BGH Urteil vom 18.02.2009).
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie im Urteilsfall zum Anstrich der Loggia führte zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter (BGH Urteil vom 18.02.2009).
375. Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.
Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei der Gestattung der Ist-Besteuerung um einen begünstigenden sonstigen Verwaltungsakt und die Soll-Besteuerung der gesetzliche Regelfall ist, steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, von der Gestattung keinen Gebrauch zu machen und ohne weiteres zur Soll-Besteuerung zurückzukehren. Hierfür ist nach Auffassung des Senats weder ein Antrag des Steuerpflichtigen noch eine Erlaubnis des Finanzamtes erforderlich (BFH Urteil vom 10.12.2008, veröffentlicht 18.02.2009).
376. Konjunkturpaket II
Der Bundesrat hat am 20.02.2009 dem zweiten Konjunkturpaket zugestimmt. Die Länder machten sogleich jedoch deutlich, dass sie weitere Schritte zur Entlastung von Bürgern und Betrieben für zwingend erforderlich halten.
Um den finanziellen Bewegungsspielraum der Bürger zu vergrößern, sollten die geplanten steuerlichen Entlastungen in voller Höhe rückwirkend zum 01.01.2009 wirksam werden. Zudem sei schnellstmöglich eine strukturellere Form des Einkommensteuerrechts notwendig, die die Bürger spürbar entlastet und die kalte Progression deutlich abmildert.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Abschreibungsregeln für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Hinzurechnungsregeln für Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer zu überprüfen. Notwendig sei auch eine Neuausrichtung der Zinsschranke und des Mantelskaufs. Diese Maßnahmen waren bereits vor zwei Jahren hinsichtlich der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen angesprochen worden. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen seien sie nunmehr umso dringlicher.
Desweiteren besteht ebenfalls bei den Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach Ansicht der Länder spezieller Handlungsbedarf. Im internationalen Vergleich schnitten deutsche Unternehmen insoweit schlecht ab. Der Bundesrat betonte, dass man das Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte durch die beschlossenen Maßnahmen nicht aufgeben darf.
Im Rahmen des sogenannten Konjunkturpaketes II sind insbesondere folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen vorgesehen:
- Der Grundfreibetrag soll von derzeit 7.664,00 € rückwirkend zum 01.01.2009 auf 7.834,00 € und dann ab 01.01.2010 auf 8.004,00 € angehoben werden.
- Der Eingangssteuersatz soll mit Wirkung vom 01.01.2009 von 15,0 % auf 14,0 % gesenkt werden. Der Steuertarif soll verändert werden, um die sogenannte kalte Progression (das Zusammenwirken von Lohnerhöhungen, Preissteigerungen und Progressionseffekten) zu mildern.
- Kindergeldberechtigte erhalten für 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 € pro Kind. Diese 100,00 € werden in die Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) einbezogen. Bei einem Ehepaar mit einem Kind ist diese Einmalzahlung deshalb wirkungslos, wenn 2009 das zu versteuernde Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrages 74.584,00 € übersteigt.
- Der allgemeine paritätische Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab 01.07.2009 von 14,6 % auf 14,0 % reduziert werden. Der Arbeitgeber hat sodann 7,0 % und der Arbeitnehmer 7,0 % plus 0,9 % = 7,9 % zu tragen, so dass sich ein allgemeiner Gesamtbeitragssatz von 14,9 % ergibt.
Da das Gesetz erst zum 01.07.2009 in Kraft treten wird, können die Steuerentlastungswirkungen für das gesamte Jahr 2009 regelmäßig im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 erreicht werden.
377. Werbungskosten für eine Wohnung bei Leerstand
Aufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten abgezogen werden. Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer zur Veräußerung bestimmten Wohnung können ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn diese mit der Veräußerung zusammenhängen. Problematisch ist es vielfach zu entscheiden, wie Aufwendungen zu beurteilen sind, die in Zeiten des Leerstandes einer Wohnung nach Selbstnutzung oder Vermietung anfallen, wenn die Wohnung letztlich veräußert wird.
Eine tatsächlich erfolgte Veräußerung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Veräußerungsabsicht bereits mit der Beendigung der Nutzung einer Wohnung bestand. Alle Aufwendungen bis zur Veräußerung wären dann dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und damit regelmäßig nicht abzugsfähig. Sofern jedoch zunächst die Absicht bestand, die Wohnung zu vermieten, wären bis zur Aufgabe dieser Absicht anfallende Aufwendungen als sogenannte vergebliche Werbungskosten zu berücksichtigen. In einer derartigen Situation ist es entscheidend, darzulegen, dass eine Vermietungsabsicht bestand, um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch Vermietungsanzeigen, Einschalten eines Maklers usw. geschehen. Der Bundesfinanzhof fordert hier den Nachweis oder die Glaubhaftmachung „nachhaltiger“ Vermietungsbemühungen. Eine endgültige Vermietungsabsicht sieht das Gericht dann nicht, wenn Indizien auf eine Verkaufsabsicht hinweisen, selbst wenn diese nur alternativ bestanden haben sollte.
378. Grundsteuererlass
Nach neuerer Rechtsprechung kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern zum Beispiel auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Wohnung aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.
Nach der bisherigen Rechtslage hatte sich bereits ab einer Minderung des Rohertrages von 21,0 % ein Grundsteuererlass ergeben, der sodann proportional zur Ertragsminderung anstieg. Durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Vorschrift neu geregelt und den Grundsteuererlass reduziert. Hiernach kommt ein Erlass künftig erst ab einer Ertragsminderung von über 50,0 % in Betracht:
Minderung des Rohertrages um mehr als 50,0 % bis 99,0 %: Grundsteuererlass
25,0 %.
Minderung des Rohertrages um 100,0 %: Grundsteuererlass 50,0 %.
Diese Änderung gilt erstmalig für die Grundsteuer 2008.
Ein Grundsteuererlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vermieter dabei nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, die Mietforderung soweit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für 2008 ist bis zum 31.03.2009 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
379. Jahresmeldungen
Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2008 sind spätestens zum 15.04.2009 vorzunehmen. Neben dem Arbeitsentgelt des Kalenderjahres 2008 ist in der Jahresmeldung der Zeitraum der Beschäftigung anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen.
Auf für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (bis 400,00 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
380. Überlassung eines „Werkstattwagens“
Sofern einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist regelmäßig ein geldwerter Vorteil in Höhe 1% des Pkw-Listenpreises monatlich dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Ein weiterer Zuschlag in Höhe 0,03% je Entfernungskilometer erfolgt ggf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die 1%-Regelung nicht für Fahrzeuge anzuwenden ist, die „typischerweise“ nicht für private Zwecke eingesetzt werden.
Im zu beurteilenden Streitfall nutzte der Arbeitnehmer einen zweisitzigen Kastenwagen mit fensterlosem Aufbau, der mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war (Werkstattwagen). In diesem Fall kann das Finanzamt nicht ohne weiteres die 1%-Regelung anwenden.
Ob ein derartiges Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, wäre dann ggf. vom Finanzamt nachzuweisen. Der vom Finanzamt angesetzte Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03% je Entfernungskilometer wurde vom Kläger nicht beanstandet.
381. Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungs-möglichkeit
382. Besteuerung von Personenkraftwagen
Das BMF hat neue Übersichten zur Besteuerung von Personenkraftwagen bei Erstzulassung vor und ab dem 01.07.2009 veröffentlicht.
Zeitgleich mit der Neuregelung der Personenkraftwagen zum 01.07.2009 gehen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für diese Steuer verfassungsrechtlich geregelt von den Ländern auf den Bund über. Für konkrete Einzelfälle bleibt jedoch weiterhin als Ansprechpartner wie bisher das örtlich zuständige Finanzamt. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt, woran die Besteuerungsgrundlagen sodann anknüpft.
Die Übersichten zur Besteuerung von Personenkraftwagen stehen ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht oder zum Download bereit.
383. Nachehelicher Betreuungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof hatte über die in der Rechtsprechung sowie der Literatur umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Gemäß § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der zeitliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Den Ausführungen des BGH folgend stehe dem betreuenden Elternteil für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe jedoch das stärkere Gewicht. Hieraus folgend sind vorrangig stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist.
Soweit die Betreuung des Kindes sicher gestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, könnten einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Darüber hinaus sind weiter Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
384. Betriebsprüfung
Gemäß einer aktuellen Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW ist bei einer Betriebsprüfung fast regelmäßig mit Beanstandungen zu rechnen. Die häufigsten Gründe für Beanstandungen sind den Angaben der Teilnehmer folgend:
- Privatnutzung des Firmenwagens (38%)
- Kassenaufzeichnungen (20%)
- Buchführung (14%)
- Angehörigenverträge (14%)
- Bewirtungskosten (14%)
- Bewertungsfragen (13%)
- Reisekosten (11%)
385. Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Auswirkungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen
Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz hat auch Auswirkungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wurden die Einkommensteuerrichtlinien entsprechend geändert und das bisherige Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren jahrgangsabhängig wie folgt erhöht:
Jahrgänge 1953 bis 1961: 66 Jahre
Jahrgänge ab 1962: 67 Jahre
Bei den Jahrgängen bis 1953 erfolgt keine Anpassung. Die neuen Mindest-Pensionsalter gelten für Bilanzstichtage ab dem 30.11.2008, ohne, dass eine Übergangsregelung vorgesehen ist. Hieraus folgend sind ggf. bereits erstellte Gutachten für Pensionsrückstellungen 2008 unter steuerlichen Gesichtspunkten neu zu berechnen.
Handelsrechtlich kann ein höheres Mindestalter nur bei einer entsprechenden Anpassung der Zusage berücksichtigt werden. Erfolgt keine derartige Anpassung, sind in den Gutachten zukünftig jeweils für handels- und steuerrechtliche Zwecke unterschiedliche Berechnungen durchzuführen, mit der Folge einer Abweichung von Handels und Steuerbilanz.
Für die Praxis bedeutet dies, dass durch die Erhöhung des Mindest-Pensionsalters für Jahrgänge ab 1953 die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen grundsätzlich geringer ausfallen. Es kann im Einzelfall sogar zu einer einmaligen Auflösung von Pensionsrückstellungen kommen. Durch eine wertgleiche Abänderung bzw. Anpassung der Pensionszusage lässt sich das Absinken des Rückstellungswertes begrenzen. Dies kann z. B. durch eine Zusagenerhöhung, die Vereinbarung einer Rentendynamik oder aber die Aufnahme eines Zuschlags für die spätere Inanspruchnahme der Pension geschehen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die spätere Finanzierung sicher gestellt ist. Eine isolierte Erhöhung der Pensionszusage ausschließlich für Zwecke der Steuerersparnis ohne gleichzeitige Erhöhung des Ausfinanzierungsgrades der Zusage ist nicht empfehlenswert.
386. Buchführungspflicht
Jedes Jahr erhalten zahlreiche Selbständige vom Finanzamt die Aufforderung, ihren Gewinn zum 01.01. des Folgejahres nicht mehr nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln, sondern anhand einer Bilanz. Ursache hierfür ist meist, dass die Gewinn- oder Umsatzgrenzen des § 141 der Abgabenordnung überschritten wurden. Welche Umsätze das Finanzamt in seine Prüfung einbeziehen darf, erläutert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg.
Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangen Jahren
- mehr als 500.000,00 Euro betragen haben oder
- deren Gewinn höher als 50.000,00 Euro ausfiel,
erhielten meist entsprechende Nachricht, mit der Aufforderung, dass sie zum 01.01.2009 von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung wechseln müssen.
In vielen Fällen wurde die Verpflichtung zur Buchführung vom Finanzamt ausgesprochen, obwohl scheinbar weder die Umsätze noch der Gewinn über den Höchstgrenzen lag. Ursächlich hierfür ist, dass bei der Prüfung der 500.000,00 Euro-Grenze sämtliche Umsätze eines Selbständigen einbezogen werden, d. h. erfasst werden nicht nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und sogar die nicht steuerbaren Auslandsumsätze.
Wer die Möglichkeit hat, sollte ggf. dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass die Umsatzgrenze in den Vorjahren nur ausnahmsweise und einmalig überschritten wurde und dass die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen des § 141 der Abgabenordnung nicht mehr erreicht werden. Sodann hat das Finanzamt die Möglichkeit seiner Aufforderung nach § 148 der Abgabenordnung rückwirkend zurückzuziehen.
387. Abwrackprämie
Die Fraktionen der CDU und SPD wollen aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Anträgen für die Pkw-Abwrackprämie das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ ändern.
Mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes soll das Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage einmalig von 1,5 auf 5 Milliarden Euro aufgestockt werden. Somit würde sich das Fördervolumen des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ von 16,9 auf 20,4 Milliarden Euro erhöhen. Das Finanzministerium soll in diesem Zusammenhang auch zur Aufnahme höherer Kredite befugt werden.
Ziel des Programms sei es, den Verkauf von Neu- oder Jahreswagen mit Hilfe einer Umweltprämie von 2.500,00 € zu fördern. Damit könne der Nachfrageeinbruch gedämpft und der Industrie geholfen werden, Arbeitsplätze zu erhalten. Zum 07.04.2009 hätten dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etwa 1,2 Millionen Anträge vorgelegen. Damit sei das ursprünglich veranschlagte Fördervolumen schon mehr als ausgeschöpft.
Aus dem Gesetzentwurf geht weiter hervor, dass für alle Reservierungsanträge bis 31.12.2009 eine Frist von sechs Monaten gilt. Die Zulassung von Neu- oder Jahreswagen, für die es die Prämie gibt, müsse innerhalb von sechs Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft erfolgen. Spätestes Datum für die Zulassung eines Neufahrzeuges ist der 30.06.2010.
388. Verbraucherschutz: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkassen-AGB zur Festsetzung und zum Ausweis von Entgelten Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und deswegen gemäß § 307 BGB unwirksam sind.
Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der Sparkassen-AGB lautet wie folgt: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass Klauseln wie diese es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt und halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, da die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Somit werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
Entsprechendes gilt für das in der Klausel enthaltene einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkassen. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Somit muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen (BGH-Urteil vom 21.04.2009).
389. Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Das Bundeskabinett stimmte am 22.04.2009 dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) in der vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fassung zu.
Mit dem Gesetz soll die Umsetzung der von der OECD entwickelten Standards zu Transparenz und umfassendem Auskunftsaustausch in Steuersachen gefördert und die Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden bei Geschäftsbeziehungen in unkooperativen Staaten verbessert werden. Hierdurch sollen Steuerflucht und Steuerhinterziehung erschwert werden.
Die Bundesregierung soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, die vorsieht, dass derjenige, der Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht einhält, künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen hat. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können ihm z. B. der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt bleiben.
Zwar ist die sogenannte „schwarze Liste“ der OECD, die Staaten und Gebiete ausweist, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, derzeit leer, weil zuletzt auch Costa Rica, Malaysia, die Philippinen und Uruguay die OECD-Standards zum Auskunftsaustausch akzeptiert haben. In Europa gibt es jedoch ebenso wie weltweit noch Länder und Gebiete, die ihre Zusagen erst noch umsetzen müssen. Solange die entsprechenden Standards noch nicht umgesetzt wurden, bestehen die Bedingungen, die die Steuerhinterziehung begünstigen, fort und nicht nur Deutschland, sondern auch zahlreichen anderen Länder, gehen erhebliche Summen an Steuergeldern für das Gemeinwohl verloren. Hierdurch ermöglicht der Gesetzesentwurf deutlich verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörde.
390. Reform des Kontopfändungsschutzes
Am 23.04.2009 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Voraussichtlich wird das sogenannte „P-Konto“ Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen: 985,14 € pro Monat). Es kommt nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Somit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
Nach der bisherigen Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie z. B. Miete, Nebenkosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, benötigt der Schuldner in sehr vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Sehr häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
391. Krankenversicherungsbeitragssatz ab 01.07.2009
Im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) wurde unter anderem der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.07.2009 von 14,6 % auf 14,0 % gesenkt.
Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung beträgt sodann 7 % und der Arbeitnehmeranteil 7,9 % (der allgemeine Gesamtbeitragssatz beträgt 14,9 %).
Diese Beitragssenkung führt dazu, dass sich auch der Höchstbetrag für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer von 268,28 € auf 257,25 € (3.675,00 € x 7 %) verringert.
Die ursprünglich zum 01.07.2010 vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 % auf 3,0 % wurde auf den 01.01.2011 verschoben.
392. Vorsteuervergütungsverfahren
Deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, haben die Möglichkeit, diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet zu bekommen. Dieses sogenannte Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen,
d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteueranmeldung abzugeben haben.
Die Vorsteuererstattung aus einem Mitgliedsstaat der EU ist auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Beförderungseinzelbesteuerung oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte).
Die Vorsteuervergütung aus Nicht-EU-Staaten, d. h. so genannten Drittländern, ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht (BMF -Schreiben vom 10.11.2008, BStBl 2008 I Seite 967).
Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30.06. des Folgejahres bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
Es ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier sind zum Teil erhebliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Vergütung häufig nur in Betracht kommt, wenn ein je nach Staat unterschiedlich hoher Mindestbetrag erreicht wird.
393. Kursverluste von Aktien im Betriebsvermögen
Gemäß § 6 I Nr. 2 EStG können nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn es sich voraussichtlich um eine dauernde Wertminderung handelt.
Dem Bundesfinanzhof folgend ist bei Aktien, die als Finanzanlagen gehalten werden, dann davon auszugehen, wenn der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und auch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.
Da der Bundesfinanzhof offen gelassen hat, ob auch geringe Wertveränderungen bereits eine Abschreibung rechtfertigen, hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung dazu genommen.
Die Finanzverwaltung hat jetzt Grenzen festgelegt, bei deren Überschreiten eine Teilwertabschreibung zugelassen wird. Danach können Aktien auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden, wenn der Kurswert im Verhältnis zu den Anschaffungskosten am Bilanzstichtag mehr als 40 % oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag, also über einen längeren Zeitraum um mehr als
25 % gesunken ist.
Kenntnisse, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung gewonnen werden, sind grundsätzlich wie bisher mit zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass zum nächsten Bilanzstichtag eine gewinnerhöhende Wertaufholung vorgenommen werden muss, wenn der Kurs bis zu diesem Stichtag wieder ansteigt.
Wird eine Teilwertabschreibung auf Aktien vorgenommen, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, ist zu beachten, dass diese Abschreibung in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Bei Personenunternehmen wirken sich lediglich 60 % des Abschreibungsbetrages steuermindernd aus.
394. Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben
Der EuGh hat entschieden, dass eine nationale Vorschrift, nach der nur ein Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben darf, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009).
In dem EuGH-Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke oder vom Erwerb von Beteiligungen an Apotheken betreibenden Gesellschaften zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs darstellt.
Diese Beschränkung lasse sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheide.
Die Entscheidung geht darauf zurück, dass das zuständige saarländische Ministerium der niederländischen Aktiengesellschaft DocMorris die Erlaubnis erteilt hat, ab dem 01.07.2006 eine Filialapotheke in Saarbrücken zu betreiben. Mehrere Apotheker und ihre Berufsverbände haben die Entscheidung des Ministeriums wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht, das das Recht zum Besitz und Betrieb von Apotheken Apothekern vorbehält, vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes angefochten.
395. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort weg
Sofern zusätzlich zum Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt unterhalten wird, können gegebenenfalls damit zusammenhängende Aufwendungen wie z. B. Miete, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als privat veranlasst angesehen und hieraus folgend nicht anerkannt wurde die doppelte Haushaltsführung bislang in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz zwar vom Beschäftigungsort weg verlegt, diese Wohnung aber als Zweitwohnung beibehält und von hieraus weiterhin seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.
Mit Urteil vom 05.03.2009 ist dieser Auffassung der Bundesfinanzhof nunmehr entgegengetreten und hat entschieden, dass ein Haushalt generell dann beruflich veranlasst ist, wenn er genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz zu erreichen.
Nach Auffassung des Gerichtes gilt dies auch dann, wenn der Haupthausstand oder der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung als Zweitwohnung benutzt wird. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven unterhalten.
Unerheblich sei auch, ob schon eine hinreichend lange Frist zwischen Wegverlegung der Familienwohnung und Neubegründung des zweiten Haushaltes verstrichen sei.
Den Ausführungen des Bundesfinanzhofes folgend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung weiterhin entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes, d.h. am Haupthausstand, liegt.
Dies spielt insbesondere eine Rolle bei Nichtverheirateten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Ein Indiz für einen „Familienhaushalt“ kann z. B. die Geburt eines gemeinsamen Kindes sein, wenn der Familienwohnsitz im zeitlichen Zusammenhang damit begründet wird.
396. Verluste durch „ortsübliche“ Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen
Probleme bei der steuerlichen Beurteilung der Vermietung von Ferienwohnungen treten insbesondere in den Fällen auf, weil eine durchgängige ganzjährige Vermietung an Feriengäste häufig nicht möglich ist und das Finanzamt die Leerstandszeiten zum Anlass nimmt, die Einkunftserzielungsabsicht in Frage zu stellen und entsprechende Verluste nicht anzuerkennen.
In solchen Fällen hat der Vermieter grundsätzlich im Rahmen einer Prognoseprüfung darzulegen, dass er die Absicht hat, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dabei ist ein Prognosezeitraum von regelmäßig 30 Jahren zugrunde zu legen.
Nur sofern die Vermietungstätigkeit zu einem Totalüberschuss führen kann, sind die vorübergehenden Verluste anrechenbar. Ein Totalüberschuss kann sich insbesondere durch sinkende Schuldzinsen im Laufe des Prognosezeitraums ergeben.
Eine derartige aufwendige Prognoseprüfung ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann nicht erforderlich, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung nicht wesentlich, d. h. weniger als 25 % unter den ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen liegen. In diesem Fall sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.
In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vermieter die Feststellungslast für die „ortsüblichen Vermietungszeiten“ trägt. Dies bedeutet, sofern sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen lassen, z. B. wenn offizielle bzw. repräsentative Belegungszahlen fehlen, kann die Einkunftserzielungsabsicht nicht anders als durch eine Totalüberschuss-Prognose dargelegt werden.
397. Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt
Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Nach Einschätzung des Finanzgerichtes München ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Nur ein im Voraus vereinbarter Vertrag kann die verdeckte Gewinnausschüttung verhindern.
Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung in der Regel nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält.
Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, gilt das so genannte Teileinkünfteverfahren. Hiernach sind 60% der Gewinnausschüttung steuerpflichtig.
398. Zeitliche Grenze zur Wahl der Gewinnermittlungsart
Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entfällt nach Auffassung des BFH erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 57/07, veröffentlicht 17.06.2009).
Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen. Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln.
Nach bisheriger Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung ist man davon ausgegangen, dass, sofern der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet, diese maßgebend ist. Mit dem Urteil vom 19.03.2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.
399. Bürger-Entlastungsgesetz
In zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag am 19.06.2009 dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zugestimmt. Neben der verbesserten Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen darüber hinaus auch die Unternehmen weiter entlastet werden. So wird u. a. die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) bundeseinheitlich geregelt.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000,00 € gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern, befristet bis zum 31.12.2009, 500.000,00 €. Nunmehr gilt ab 01.07.2009 die einheitliche Umsatzgrenze von 500.000,00 € für alle Unternehmen, jedoch zunächst befristet bis zum 31.12.2011.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Anhebung der Umsatzgrenze führt zu einmaligen Mindereinnahmen von 1,7 Mrd. € im Kalenderjahr 2009, darüber hinaus entfallen ab dem Kalenderjahr 2010 Mehreinnahmen von ca. 250 Mio. € aus dem geplanten Wegfall der Sonderregelung für die neuen Bundesländer.
400. Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Ablauf des Gewinner-mittlungszeitraums
Die Gewinneinkünfte (Einkünfte Land- und Forstwirtschaft, gewerbebetreibende und selbstständige Tätigkeit) sind grundsätzlich durch Betriebsvermögenvergleich zu ermitteln (§ 4 Abs. 1 EStG u. § 5 EStG).
Ausgenommen hiervon sind Freiberufler und Unternehmer, die nach Handelsrecht nicht buchführungspflichtig sind und bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht, den Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu ermitteln. Die Wahlrechtsausübung erfolgt durch die tatsächliche Behandlung der Geschäftsvorfälle.
Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass mit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz und einer laufenden Buchführung die Entscheidung für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr festgestellt, dass erst mit Erstellung eines Jahresabschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Bilanzierung gewählt worden ist.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten nach Erstellung eines Abschlusses nicht mehr möglich ist
401. Mietgebäudefinanzierung: Darlehenszinsen für Lebensversicherungen
Finanzierungskosten zur Anschaffung von Immobilien, die vermietet werden, können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr bestätigt, dass Zinsaufwendungen für Darlehen, mit denen die Prämien von Lebensversicherungen bezahlt werden, steuerlich geltend gemacht werden können, sofern mit den Lebensversicherungen die Tilgung des Grundstücksanschaffungsdarlehens erfolgen soll.
Im Urteilsfall sind für die Tilgungen dieses Darlehens diverse Lebensversicherungen abgeschlossen worden, die ebenfalls mit Darlehen finanziert wurden, die zu jährlichen Zinsaufwendungen von mehreren tausend Euro geführt haben.
Während die Versicherungsprämien zum privaten Bereich gehören, sind die Zinsen zur Finanzierung der Prämien steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass die Lebensversicherungen Bestandteil des einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Vermietungsobjekte sind.
402. Buchführungspflichten für Einzelkaufleute und bei Rechnungslegungspflichten für Gesellschaften
Jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb ist nach bisherigem Recht verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss, d. h. eine Bilanz, zu erstellen (§§ 238, 242 HGB).
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist eine Erleichterung hinsichtlich der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden. Danach sind Einzelkaufleute, nicht jedoch Personen- oder Kapitalgesellschaften, von dieser Verpflichtung befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000,00 € Umsatzerlöse und 50.000,00 € Jahresüberschuss erzielen.
Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können Einzelkaufleute ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Unter Berücksichtigung von § 141 der Abgabenordnung liegt bei einer handelsrechtlichen Befreiung regelmäßig auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht vor. Zu beachten ist allerdings, dass in den steuerlichen Vorschriften statt des Begriffs „Jahresüberschuss“ der Begriff „Gewinn“ verwendet wird. Unterschiede können sich somit aufgrund besonderer steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben, z. B. durch die Berücksichtigung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben. Bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Befreiung ist daher gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen, ob auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht gegeben ist, da ansonsten eine Steuerbilanz erstellt werden muss.
Die gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden.
Für Kapitalgesellschaften und bestimmte GmbH & Co.KGs galten schon bisher erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Rechnungslegung. Allerdings bestehen hiervon – je nach Größe des Unternehmens – Ausnahmen, z. B. kleine Gesellschaften brauchen keinen Lagebericht und nur einen verkürzten Anhang zu erstellen sowie keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind die Grenzen für die Bestimmung der Größenklassen angehoben worden:

Die Zuordnung zu einer Größenklasse ergibt sich, wenn mindestens zwei Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind. Die Anhebung der Größenmerkmale gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden.
403. Umqualifizierung von landwirtschaftlichen Einkünften
Sofern in einer auf dem Hof befindlichen Verkaufsstelle neben eigenen landwirtschaftlichen Produkten auch zugekaufte Produkte abgesetzt werden, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbstständiger Gewerbebetrieb, sofern der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500,00 € nachhaltig übersteigt.
In dem zu beurteilenden Fall ging es darum, zu klären, ob Einnahmen aus einem Hofladen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn dort neben den landwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen auch Handelswaren an den Endverbraucher verkauft werden. Im Streitfall wurden neben selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten auch zugekaufte Handelswaren in einem Ladengeschäft auf der Hofstelle (Hofladen) direkt an die Endverbraucher verkauft. Die übrigen Erzeugnisse wurden ab Hofstelle an Wiederverkäufer bzw. weiterverarbeitende Betriebe veräußert. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus dem Betrieb des Hofladens aufgrund des erheblichen Zukaufs von Handelswaren nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien.
Der Hofladen wurde als selbstständiger Gewerbebetrieb angesehen und hierfür wurde Gewerbesteuer berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Ansicht, dass der Hofladen im Streitfall unselbstständiger Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist und die daraus erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
Zur Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) zählt neben der Erzeugung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Produkte auch deren Vermarktung. Der Verkauf selbstgewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ab Hof ist demgemäß stets Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. Werden in dem Hofladen allerdings neben den Eigenerzeugnissen auch zugekaufte Produkte abgesetzt, so führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes.
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes hat der BFH neue Grenzen festgesetzt. Hiernach entsteht ein neben dem landwirtschaftlichen Betrieb tretender selbstständiger Gewerbebetrieb, sofern der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500,00 € im Wirtschaftsjahr „nachhaltig“ übersteigt. Ob eine nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen vorliegt, beurteilt sich nach den selben Kriterien, die der BFH auch in anderen Fällen des Strukturwandels im Bereich der Landwirtschaft zugrunde legt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem sofortigen und dem allmählichen Strukturwandel. Ein sofortiger Strukturwandel liegt vor, wenn die Überschreitung der Zukaufsgrenzen durch planmäßige Handlungen des Landwirts dauerhaft überschritten wird, z. B. durch langfristige Abnahmeverträge mit Lieferanten. Bei einem allmählichen Strukturwandel ist erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums von drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen. Damit wird der bisherige landwirtschaftliche Betrieb durch die Handelstätigkeit in zwei Betriebe, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb, aufgespalten.
Im zu beurteilenden Streitfall wurden die Grenzen zur Gewerblichkeit nicht überschritten. Die Verkaufstätigkeit im Hofladen hat deshalb zu landwirtschaftlichen Einkünften geführt.
404. Rentner
Ab dem Kalendermonat Oktober 2009 müssen Rentner voraussichtlich mit Kontrollen der Finanzämter rechnen. Eine ursprünglich angedachte Bagatellgrenze, bis zu der die Finanzverwaltung pauschal auf Nachforderungen verzichtet, wird es nicht geben.
Das Bundesfinanzministerium und die Länder haben sich auf ein spezielles Verfahren zur Auswertung der Mitteilung über Rentenbezüge geeinigt.
Seit 2005 müssen Rentner grundsätzlich mindestens 50 % ihrer Altersgelder versteuern. Durchschnittsrenten sind jedoch steuerfrei. Bei Zusatzeinkünften können aber auch Durchschnittrentner steuerpflichtig werden. Wer in diesen Fällen keine oder nur eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat, muss mit Nachzahlungen rechnen. Unklar ist, wie viele Betroffene es tatsächlich gibt. Nach bisherigen Schätzungen können es bis zu fünf Millionen sein.
Im Oktober 2009 bekommen die Finanzämter die Daten aus 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung. Darin sind alle Einnahmen aufgelistet, die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten und aus privaten Leibrenten bekommen haben. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den vergangenen Jahren ihre Steuern bezahlt haben oder nicht.
Rentner, die keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, sollen nach der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern angeschrieben werden. Bereits eingereichte Steuererklärungen sollen nach wechselnden Kriterien überprüft werden. Diese Kriterien sollen geheim gehalten werden, damit sich die Steuerbürger nicht auf das Prüfverhalten der Finanzämter einstellen können.
405. Agrardiesel
Der Bundesrat hat im Laufe des Kalendermonats Juli 2009 zugestimmt, dass der Diesel für die Landwirtschaft komplett ermäßigt wird und es keine Beschränkungen mehr gibt.
Die Bauern werden damit nach Angaben der Bundesregierung um rund 570 Millionen Euro entlastet. Die Länder forderten aber, dass die Entlastung nicht nur auf zwei Jahre befristet ist. Die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft müsse auf Dauer verbessert werden, heißt es in einer Entschließung der Länderkammer.
Der Steuersatz wird nicht noch weiter gesenkt, wie dies der Deutsche Bauernverband gefordert hatte. In vielen europäischen Ländern ist der Agrardiesel günstiger. Während die deutschen Landwirte über 25 Cent Steuer pro Liter zahlen, liegt der Satz z. B. in Frankreich nur bei 0,6 Cent pro Liter. Diesel wird in Deutschland normalerweise mit 47 Cent pro Liter besteuert. Die Bauern leiden unter der Wirtschaftskrise. Sie hatten für mehr Hilfen demonstriert. Milchbauern sehen sich wegen der niedrigen Milchpreise in Existenznot.
406. Kreditvergabe: Eigenkapitalquote entscheidet über das Rating
Die Eigenkapitalquote, d. h. die Höhe des Eigenkapitals an der Bilanzsumme, hat bei der Bonitätsbeurteilung durch die Kreditinstitute in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Unternehmen mit einer relativ hohen Eigenkapitalbasis haben es tendenziell leichter, die aktuelle Phase teurer Finanzierungsbedingungen zu überwinden.
Von 1998 bis 2007 ist die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen um 8 Prozentpunkte auf durchschnittlich ca. 25,5 % gestiegen.
Die Unternehmen verfügen jetzt über einen stärkeren Eigenkapitalpuffer als bei der letzten Rezession. Durch die aktuelle Krise gehen jedoch bei zahlreichen Unternehmen die zuvor aufgebauten Eigenkapitalanteile zurück. Zusätzlich kommt es durch die Erlösrückgänge zu Liquiditätsengpässen.
Für die Finanzierungsbedingungen der Unternehmen hat der Rückgang der Eigenkapitalanteile weitreichende Konsequenzen. Kreditinstitute setzen seit einigen Jahren bei Kreditvergabeentscheidungen vermehrt interne Ratingverfahren ein, bei denen die Eigenkapitalquote eine wichtige Rolle spielt.
Viele Unternehmen müssen jetzt in Bankverhandlungen eintreten, die eine geschwächte Ertrags- und Liquiditätslage aufweisen. Dabei treffen sie nicht selten auf Kreditinstitute mit erhöhter Risikosensitivität aufgrund der Basel II Regulierungen.
407. Bürgerentlastungsgesetz
Im Laufe des Kalendermonats Juli 2009 hat der Bundesrat dem Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 01.01.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind die Beiträge insoweit abziehbar, als die Versicherungsleistungen der Krankenversicherung dem Niveau einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung entsprechen.
Außerdem können auch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder ab 2010 erstmalig geltend gemacht werden. Gleiches gilt entsprechend für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner.
Ab 2010 sind dem Grunde nach folgende Beiträge abziehbar:
- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit die Versicherungsleistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung liegen (dazu zählen also Mehrleistungen wie die Chefarztbehandlung und das Einzelbettzimmer)
- Risikolebensversicherungen
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Arbeitslosenversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Lebensversicherungen (bei Laufzeitbeginn/Entrichtung des ersten Beitrages vor dem 31.12.2004)
408. Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber
Sofern ein Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter die Kosten externer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen übernommen hat, war bislang nicht immer sichergestellt, dass das Finanzamt diese Zahlungen als steuer- und abgabefrei behandelt. Nach einem internen Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin steigen nunmehr die Chancen auf Steuerfreiheit.
Lautet die Rechnung über die externe Fort- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers auf den Namen des Arbeitgebers und ist offensichtlich, dass die Fort- und Weiterbildung aus beruflichen Gründen erfolgte, ist die Übernahme der Kosten steuer- und abgabenfrei.
Sofern die Rechnung dagegen auf den Namen des Arbeitnehmers lautete und der Arbeitgeber diese Kosten ersetzte, wurde die Steuerfreiheit von der Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nun wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit zumindest dann trotz Rechnung auf den Namen des Arbeitnehmers zu bejahen ist, wenn die Übernahme der Kosten für die Bildungsmaßnahme vor Beginn der Maßnahme zugesagt wurde.
Zahlt der Arbeitnehmer die Bildungsmaßnahme selbst, sollte im Vorfeld zur Wahrung der Steuer- und Abgabenfreiheit schriftlich fixiert werden, dass der Arbeitgeber die hierbei anfallenden Kosten ersetzt. Dieser Erlass ist auch in allen anderen Finanzamtsbereichen anzuwenden, da die Vorgehensweise auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt wurde.
409. Übernachtungspauschalen
Zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für Übernachtungskosten, so ist dieses Geld steuerfrei, vorausgesetzt, es sind tatsächlich Aufwendungen in der gezahlten Größenordnung angefallen.
Im vorliegenden Streitfall stritten sich ein Lkw-Fahrer und das Finanzamt. Der Fahrer hatte von seinem Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale erhalten. Das Finanzamt war der Auffassung, das Geld gehöre zum Arbeitslohn und sei daher steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung begründete dies, dass bei seinen Fahrten ins Ausland der Fahrer in der Lkw-Kajüte übernachtet hätte. Da er keine Aufwendungen für Übernachtungen hatte, sei die gezahlte Übernachtungspauschale versteckter Arbeitslohn.
Der Fahrer widersprach dieser Auffassung und erklärte, er habe nicht in der Schlafkajüte seines Fahrzeuges übernachtet. Die Richter glaubten dem Lkw-Fahrer. Die Richter stellten klar, dass sofern der Verdacht besteht, dass ein erstatteter Aufwand gar nicht angefallen sei, der Steuerzahler damit rechnen müsste, dass das Finanzamt Nachforschungen anstellt (FG, Urteil vom 16.03.2009).
410. Neue Abgrenzungsmerkmale für Betriebsgrößenklassen
Mit Schreiben vom 20.08.2009 hat das Bundesfinanzministerium neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung der Betriebe in Größenklassen entsprechend der Betriebsprüfungsordnung bekannt gegeben. Die neuen Werte sollen ab 01.01.2010 gelten.
Die Einordnung zu Betriebsgrößenklassen ist von Bedeutung für den Prüfungsturnus im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung und die Zuständigkeit der prüfenden Finanzbehörde. Hierbei werden die Betriebe in Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe entsprechend der Abgrenzungsmerkmale eingeteilt.
Großbetriebe sollen nach der gesetzlichen Vorgabe permanent, alle anderen Betriebe nur für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Jahren geprüft werden.
Für die Entscheidung über den Prüfungsturnus ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist. Die Eingruppierung in die jeweilige Größenklasse erfolgt alle drei Jahre.
Die ab 01.01.2010 geltenden Abgrenzungsmerkmale der Betriebsgrößenklassen werden in einer Verwaltungsanweisung bekannt gegeben. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums einsehbar.
411. Milchabgabe
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.05.2009 erneut Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, wann einem Landwirt die auf seinem Hof erzeugte Milch als eigene Milcherzeugung zugerechnet werden kann, sofern er Stall und Herde an einen anderen Landwirt verpachtet hat.
Landwirte in der Europäischen Gemeinschaft werden mit einer hohen Abgabe belegt, wenn sie in einem Jahreszeitraum insgesamt mehr Milch an ihre Molkerei liefern, als es der ihrem Betrieb staatlich zugeteilten sogenannten Referenzmenge entspricht. Zur Vermeidung einer solchen abgabepflichtigen Überproduktion werden mitunter Stall und Kühe vorübergehend an einen anderen Bauern verpachtet, dessen Betrieb über eine durch die eigene Milchproduktion nicht ausgeschöpfte Referenzmenge verfügt.
Nach Auffassung des BFH spricht in solchen Fällen die kurze Pachtzeit (nur wenige Wochen oder Monate) bereits gegen die Annahme, der Pächter sei Erzeuger der Milch im Sinne des Marktordnungsrechts. Sucht der Pächter diejenigen, denen in der Pachtzeit die Betreuung der Kühe obliegt, nicht selbst aus, leitet er sie nicht an und beaufsichtigt er sie auch nicht selbst, so spreche dies ebenfalls dagegen, dass er und nicht der Verpächter nach der Entscheidung des BFH Milcherzeuger ist. Die Würdigung solcher Umstände obliegt als Tatsacheninstanz dem Finanzgericht, an deren Beurteilung der BFH insofern gebunden ist. Allerdings muss die Würdigung der Tatsachen seitens des Finanzgerichtes nachvollziehbar sein, anderenfalls kann das Urteil des Finanzgerichtes vom BFH aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall hatte der BFH über einen Fall eines Milchbauern zu entscheiden, der mit einer GmbH, deren Sitz von seinem Hof ca. 400 km entfernt ist, vereinbart hatte, dass sie im Februar und März eines Jahres die Milcherzeugung auf seinem Hof übernehmen solle. Das zuständige Hauptzollamt will den Vertrag jedoch marktordnungsrechtlich nicht anerkennen und die in den betreffenden Monaten erzeugte Milch deshalb dem Eigentümer des Betriebes zurechnen, den es wegen Überlieferung seiner betrieblichen Referenzmenge mit einer entsprechenden Abgabe belegt hat.
Nach Auffassung des BFH mit Recht, da es nicht ausreiche, Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen für einen Übergang der Milcherzeugung an einen anderen bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser Verträge dem Verpächter die Betriebsführung weitgehend überlassen wird. Der Pächter werde dann auch nicht dadurch zum Milcherzeuger, dass er in gewissem Umfang das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung zu tragen hat.
412. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beschlossen. Der Gesetzgeber hat neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen.
Das Gesetz soll zum 01.01.2010 in Kraft treten. Folgende nachfolgend dargestellte wichtige Änderungen bringt das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung mit sich:
Ab 2010 können grundsätzlich alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ein der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern, steuerliche Berücksichtigung finden. Erstmalig sind auch Beiträge des eingetragenen Lebenspartners und für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig absetzbar. Aufwendungen für die Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung können unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900,00 € bzw. 2.800,00 € in Abzug gebracht werden. Das Abzugsvolumen steht vorrangig für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die übrigen Versicherungsbeiträge werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben auch bei Überschreitung des Höchstbetrages voll abziehbar.
Es erfolgt eine Anpassung der Einkommensgrenzen an den Grundfreibetrag. Die „Schädlichkeitsgrenze“ für Einkünfte und Bezüge wird bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsempfängern von derzeit 7.680,00 € ab dem Jahr 2010 auf 8.004,00 € angehoben.
Darüber hinaus erfolgt eine Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke. Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf 3 Mio. € erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnt und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen. Bei der Übernahme eines anderen Unternehmens können dessen Verlustvorträge steuerlich genutzt werden. Allerdings muss der Erwerb darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Erforderlich hierfür ist die Erhaltung der Arbeitsplätze, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze oder die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen bzw. Erlass von Verbindlichkeiten. Hierbei ist es ausreichend, eines dieser Merkmale zu erfüllen. Die Regelung findet für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2009 Anwendung.
Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wird mit Wirkung ab dem 01.07.2009 bundeseinheitlich für alle Unternehmen auf 500.000,00 € erhöht. Die Erhöhung gilt befristet bis zum 31.12.2011.
413. Praxisausfallversicherung
Beiträge zur Versicherung können dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst sind. Privat veranlasste Versicherungen sind in begrenzter Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähig.
Mit Urteil vom 19.05.2009 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es für die Zuordnung einer Versicherung zur Berufs- oder zur Privatsphäre entscheidend auf die Art des versicherten Risikos ankommt.
Im zu beurteilenden Streitfall hatte das Gericht eine sogenannte Praxisausfallversicherung zu beurteilen, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers regelmäßig die fortlaufenden Betriebskosten erstattet. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine private Versicherung handelt, weil das „allgemeine Lebensrisiko“, zu erkranken, versichert ist. Folglich sind die Versicherungsleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, soweit betriebsbedingte Krankheits- oder Unfallrisiken versichert sind, da hier ein erhöhtes berufliches Risiko abgewendet werden soll.
Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass Vermögensverluste durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder Wasserschaden betriebliche Risiken darstellen. Beiträge zur entsprechenden Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sind somit abzugsfähige Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.
414. Umsatzsteuervorauszahlung: Abfluss bei Fälligkeit und Lastschrifteinzug nach dem 10. des Monats
Nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung sind Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jetzt klargestellt, wie zu verfahren ist, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde und die Vorauszahlung tatsächlich erst nach dem 10. des (Folge-)Monats fällig wird.
Die OFD Rheinland hat mit Verfügung vom 29.06.2009 zunächst folgendes klargestellt:
Eine Umsatzsteuervorauszahlung ist bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung und fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Bei einer am 10.01. fälligen Umsatzsteuervorauszahlung bedeutet dies, dass der einkommensteuerlich maßgebende Abflusszeitpunkt bei Lastschrifteinzug noch im Vorjahr liegt. Deshalb sind die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Überschussrechnern oder der Werbungskostenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Vorjahr) geltend zu machen.
In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die tatsächliche Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund der so genannten Samstags-, Sonntags-, Feiertags-Regelung (§ 108 Abs. 3 AO) sehr häufig um einige Tage verschoben ist und deshalb nach dem 10. des Monats liegt.
Die OFD Rheinland hat nun aktuell (Kurzinformation vom 17.09.2009) verfügt, dass die vom BFH begründete Ausnahmeregelung, wonach Umsatzsteuer-vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren sind, nicht anzuwenden ist, wenn sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen durch § 108 Abs. 3 AO auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschiebt.
Daraus folgt, dass diese trotz erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung nicht im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der Einzug nach dem 10.01. erfolgt ist und einkommensteuerlich das Zu-/Abflussprinzip zur Anwendung kommt.
Festzuhalten bleibt, dass, sofern sich die tatsächliche Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung auf einen Tag nach dem 10. des Monats verschiebt und erfolgt bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung der Einzug ebenfalls nach dem 10., ist der tatsächliche Abflusszeitpunkt maßgebend. Große praktische Bedeutung hat dies insbesondere am Jahresende.
415. Rentenbezugsmitteilungen
Ab dem 01.10.2009 wird die Steuerehrlichkeit von Rentnern systematisch durch die Finanzämter überprüft. Die Rentenversicherer müssen den Finanzämtern die ausgezahlten Renten melden und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2005.
Dies könnte für Steuersäumige unter den 20 Millionen Rentnern zu Steuernachzahlungen führen. Die Steuerpflicht für Alterseinkünfte oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen besteht seit 2005.
Auf Durchschnittsrenten, wie sie die große Mehrzahl der Ruheständler erhält, sind keine Steuern fällig. Vor allem Rentner mit überdurchschnittlich hohen
Ruhestandsbezügen und Zusatzeinkünften, wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen müssen dagegen Einkommensteuer zahlen.
Bislang wurden die Betroffenen in Ruhe gelassen, wenn sie keine Steuererklärung abgaben. Die Schonzeit geht mit den neuen Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger an die Steuerbehörden nun zu Ende.
416. Fortbildungskosten
Erstattet der Arbeitgeber Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wurden, führte dies nach bisheriger Verwaltungsmeinung oft zu Arbeitslohn.
Nunmehr erfolgt diesbezüglich ein Richtungswechsel der Verwaltung. Erstattungen des Arbeitgebers für berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Wird die Bildungsmaßnahme hingegen von einem fremden Unternehmen angeboten, nahm die Finanzverwaltung bisher nur in den Fällen keinen Arbeitslohn an, in denen die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt war.
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster zeigen sich insoweit nun großzügiger. Auch wenn der Arbeitnehmer als Rechnungsempfänger auftritt, kann der Arbeitgeber die Kosten einer Bildungsmaßnahme steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme allgemein oder für die einzelne Bildungsmaßnahme zuvor zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Zusage an der Fortbildung teilnimmt. Die Verwaltung hält somit nicht mehr an der seit dem 01.01.2008 vertretenen Auffassung fest, dass die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber immer dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist.
Der Arbeitgeber muss die Höhe seines Kostenersatzes auf der Originalrechnung vermerken und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen. So soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer die Kosten als eigene Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht.
Die Finanzverwaltung lässt offen, ob die Zusage über die Kostenübernahme schriftlich erfolgen muss. Um das Risiko einer Lohnsteuerhaftung auszuschließen, sollten Arbeitgeber die Kostenübernahme jedoch unbedingt schriftlich festhalten.
417. Sanierungsverpflichtung bei Grundstücksverkauf
Die Sanierungsverpflichtung des Käufers kann unter Umständen die Grunderwerbssteuer erhöhen. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Dazu zählt zum einen der Kaufpreis, zum anderen aber auch andere Gegenleistungen, die der Käufer einbringen muss, um das Grundstück zu erwerben, z. B. die Übernahme der Maklerprovision.
Sofern sich der Käufer im Kaufvertrag verpflichtet, das Grundstück zu sanieren, stellt sich die Frage, ob eine solche Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung anzusehen ist und damit die Grunderwerbsteuer erhöht.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine vom Käufer eingegangene Sanierungsverpflichtung grundsätzlich nicht zur Gegenleistung gehört. Wird ausdrücklich ein unsaniertes Grundstück verkauft, kommt die Sanierung ausschließlich dem Käufer zugute, der infolge der Sanierung über ein unbelastetes Grundstück verfügen kann.
Etwas anderes gilt, sofern der Käufer aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zur Sanierung eine öffentlich-rechtliche Sanierungsverpflichtung des Verkäufers übernimmt. Dies setzt voraus, dass die Sanierungsverpflichtung bereits in der Person des Verkäufers entstanden ist. Liegt ein sogenannter Sanierungsbescheid gegenüber dem Verkäufer bei Bescheid des Kaufvertrags vor und verpflichtet sich der Käufer zur Sanierung, übernimmt der Käufer damit die Sanierungsverpflichtung des Verkäufers. Die Gegenleistung und dementsprechend auch die Grunderwerbsteuer erhöhen sich somit.
Entscheidend ist allein, ob auf Seiten des Verkäufers bereits eine Sanierungsverfügung der zuständigen Behörde vorliegt.
418. Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung
Sofern Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, sind Sie grundsätzlich umsatzsteuersteuerrechtlich als Unternehmer zu berücksichtigen. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird ausnahmsweise dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer anderen rechtlich selbstständigen Person (Organträger) eingegliedert ist (sogenannte Organschaft).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr hinsichtlich der Frage, ob die Anordnung einer Zwangsverwaltung und einer anschließenden Zwangsversteigerung die umsatzsteuerliche Organschaft beendet, folgendes entschieden:
Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Grundstück an seine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Durch eine amtsgerichtliche Entscheidung wurde eine Zwangsversteigerung angeordnet und dem Steuerpflichtigen untersagt, das Grundstück zu verwalten und zu nutzen.
Mit einer solchen Anordnung entfällt nach Auffassung des BFH die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.
419. Bestimmung des Ortes der Sonstigen Leistungen ab dem Kalenderjahr 2010
Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen. Grundsätzliche Bedeutung hat diese Änderung für Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, weil sich in diesen Fällen der Leistungsort im Ausland befindet und die Dienstleistung deshalb nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt.
Allerdings gelten, wie bisher, bestimmte Sonstige Leistungen – Ausnahmen. Zum Beispiel Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden wie bisher dort erbracht, wo das Grundstück liegt, der Ort von Vermittlungsleistungen an Privatpersonen ist weiterhin dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer werden künftig generell dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt), bei Werbeleistungen, Beratungsleistungen usw. bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Ortsbestimmungen.
Neu ist die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet.
Beispiel:
Unternehmer A repariert in seiner Werkstatt in Freiburg einen Computer für einen Kunden aus der Schweiz. Ist der Kunde eine Privatperson, wird die Leistung in Freiburg ausgeführt und unterliegt deshalb dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Ist der Kunde jedoch ein Unternehmer, liegt der Leistungsort in der Schweiz, die Reparaturleistung ist in Deutschland nicht steuerbar, sondern unterliegt dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht.
Die Verlagerung des Leistungsorts zum Sitz des Leistungsempfängers hat auch Auswirkungen für inländische Unternehmer, die Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern in Anspruch nehmen.
Da die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners beim Dienstleistungsaustausch mit ausländischen Unternehmern für die Umsatzsteuer bedeutend ist, sollte sie geprüft und dokumentiert werden. Im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr können die Umsatzsteueridentifikations-nummern, die Anschrift usw. des Geschäftspartners durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden.
Bei Geschäftspartnern aus dem Drittlandsgebiet kann die Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates nachgewiesen werden.
Ab 2010 sind in den Zusammenfassenden Meldungen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die sonstigen Leistungen anzugeben, deren Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt und für die der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
420. Lohnsteuerermäßigungsantrag
Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei regelmäßig mehr als 600,00 € betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 €, bzw. bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102,00 € übersteigen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbe-treuungskosten, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind oder wenn sie Sonderausgaben darstellen. Angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen je Kind höchstens 4.000,00 € jährlich.
Unabhängig von der Höhe der Beträge werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, sowie Abzugsbeträge nach § 10 f und § 10 g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Gleiches gilt für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, bzw. Kapitalvermögen.
Für Alleinerziehende kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € in Betracht (ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt).
Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Ehegatten können beantragen, dass ab 2010 beim Lohnsteuerabzug das so genannte Faktorverfahren (§ 39 f EStG) berücksichtigt wird.
Soll das Faktorverfahren ab dem Januar 2010 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck (Lohnsteuerermäßigung 2010) gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben usw. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen. Diese Beträge werden dann nicht als Freibetrag eingetragen, sondern bei der Faktorermittlung berücksichtigt. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden.
Im Zusammenhang mit diesen so genannten Faktorverfahren hat das BMF auf seinen Internetseiten ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten für das Jahr 2010 veröffentlicht.
421. Verkauf und Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Das Urteil des Bundesfinanzhofs basiert auf dem Fall, dass das Finanzamt Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO nicht anerkannt hat. Der Kläger veräußerte börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlusten. Am selben Tag erwarb er Aktien dieser Gesellschaft in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu geringfügig unterschiedlichen Preisen wieder.
Der BFH führte in seiner Urteilsbegründung aus:
Wenn es dem Zweck des § 23 EStG a.F. entspricht, realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.
422. Zusammenballung von Einkünften
Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.
Im Streitfall schloss der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006, wonach der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung erhalten sollte. Diese Abfindungszahlung wurde nach den finanzgerichtlichen Feststellungen abredewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. In einer ersten geringen Rate in 2006 und in einer zweiten Rate im darauf folgendem Kalenderjahr 2007.
Der BFH führte hierzu wie folgt aus:
Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung tarifbegünstigt zu besteuern. Dem BFH folgend liegt für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung unabhängig davon vor, dass der Kläger zunächst nur eine sehr geringe Teilleistung erhalten hat.
423. Sonderabschreibung Photovoltaikanlagen
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich als Saldo Ihrer Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Dies kann einen Gewinn ggf. in den Anfangsjahren auch zu Verlusten führen. Verluste werden ebenfalls vom Finanzamt anerkannt wenn längerfristig von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Sie werden dann mit anderen Einkünften, z.B. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet und führen so zu einer Steuerersparnis. Zu den Betriebsausgaben gehören vor allem die Anschaffungskosten der Anlage, die in Form der linearen oder degressiven Abschreibung über 20 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Sonderabschreibung in den ersten 5 Jahren nach Inbetriebnahme in Anspruch zu nehmen. Seit 2008 gelten für die Sonderabschreibungen neue Regeln, die bei Photovoltaikanlagen im Allgemeinen erfüllt sind. Da die Sonderabschreibung in den ersten 5 Jahren in beliebiger Weise in Anspruch genommen werden kann, wird nach Ablauf des 5. Jahres der Restwert neu festgestellt, auf die Restnutzungsdauer der Photovoltaikanlage verteilt und der lineare Abschreibungsbetrag neu ermittelt. Bei degressiver Abschreibung wird diese vom jeweiligen Restbuchwert nach Abzug der Sonderabschreibungen berechnet.
424. Steueränderungen im Jahre 2010
Kindergeld:
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im freiwilligen Dienst erhalten die Eltern das Kindergeld, sowie die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr aber nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7.680,00 € im Jahr. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1,00 € überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Ab 2010 steigt die Einkommensfreigrenze von 7.680,00 € auf 8.004,00 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Abzug von Unterhalt an den Ex-Ehegatten:
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des so genannten Realsplittings bis zu 13.805,00 € als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu muss der „Ex-Ehegatte“ seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern.
Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag von 13.805,00 € um die Beträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten gezahlt hat.
DATEV Brutto- / Netto-Abrechnung ab 2010
Mit der Januar-Abrechnung 2010 bekommt die Brutto- / Netto-Abrechnung der DATEV ein neues Gesicht. Dies bedeutet, dass mit der Januar-Abrechnung 2010 das Formular der DATEV-Lohnabrechnung etwas anders aussehen wird als bisher. Als Anlage haben wir ein Muster, d.h. eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Brutto- / Netto-Formulars zur Information zur Kenntnisnahme beigefügt.
DATEV-Abrechnung_Aenderungen_2010.pdf
425. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Die neue Bundesregierung plant hinsichtlich der Förderung des Wirtschaftswachstums, bereits ab 2010 wirksam werdend, folgende Maßnahmen:
- Der Kinderfreibetrag sowie der Betreuungsfreibetrag sollen von derzeit zusammen 6.024,00 € auf 7.008,00 € angehoben werden. Ebenfalls wird ab 2010 das Kindergeld für jedes Kind um 20,00 € erhöht.
- Im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden die Verlustabzugsbeschränkungen i. S. d. § 8c KStG abgemildert. Die Regelungen zur Zinsschranke werden entschärft und die höhere Freigrenze von 3 Mio. € soll dauerhaft gelten (§ 4h EStG).
- Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erwerb von Betriebsvermögen durch die Absenkung der Behaltefrist von 7 auf 5 Jahre (bzw. bei vollständiger Steuerbefreiung von 10 auf 7 Jahre) sowie durch Reduzierung der Mindestlohnsumme auf 400% (bzw. 700%) erleichtert.
Ferner werden für Geschwister, Neffen, Nichten etc. die Steuersätze reduziert.
- Für ab 2010 erworbene geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410,00 € Anschaffungs-/Herstellungskosten wird wieder eine Sofortabschreibung eingeführt. Alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 150,00 € und 1.000,00 € in den Sammelposten aufgenommen werden.
- Die gewerbliche Hinzurechnung von Immobilienmieten, Pachten etc. wird von 65% auf 50% reduziert.
- Umsätze für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe , die ab dem 01.01.2010 ausgeführt werden, sollen dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.
Es ist beabsichtigt, das Gesetz noch im Laufe des Kalendermonats Dezember 2009 zu verabschieden.
426. Teilabfindung: Steuerbegünstigte Entschädigungen
Gemäß einem BFH-Urteil vom 25.08.2009, welches am 18.11.2009 veröffentlicht wurde, handelt es sich um eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG, sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert.
Nach Auffassung des BFH wird eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden müsse. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Der BFH folgt der Auffassung im Schrifttum, dass eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG auch bei einer Änderungskündigung vorliegen kann. Die beiden weiteren Voraussetzungen, dass es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen sein muss und dass die Änderung des Arbeitsvertrages unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt ist, dürften leicht zu belegen sein. Eine Zusammenballung von Einkünften ist in der Regel offenkundig und nur dann fraglich, wenn eine Abfindung ratenweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird. Der äußere Zwang sollte sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hierauf sollte bei Abfassung der Vereinbarung geachtet werden.
Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das Finanzgericht muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH außerdem prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrages unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Das Finanzgericht darf nicht, wie im Streitfall geschehen, nur vermuten, dass die Initiative zur Vertragsänderung von der Klägerin ausgegangen sei.
427. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
In der Regel findet die Inventur zum 31.12. statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den abweichenden Bilanzstichtag.
Die Verpflichtung zur Inventur ergibt aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.
Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Die mengen- und wertmäßige Überprüfung des Inventars muss möglich sein. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)
- Der Wert der Maßeinheit
Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Dies erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware. Falls erforderlich sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung bzw. der Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
Wird eine Wertminderung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nachzuweisen.
Eine ordnungsgemäße Bestandaufnahme ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.
428. Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Jahr 2007
Es ist nicht zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. geltend machen können, sondern bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a und 1c n. F. genannten Größenmerkmale den neu eingeführten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n. F. (BFH, Beschluss v. 13.10.2009, veröffentlicht am 11.11.2009).
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung unter Vornahme zahlreicher Detailänderungen zu einem Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Insbesondere wurde bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Gewinngrenze von 100.000,00 € eingeführt. Dem gegenüber konnten Vier-Drei-Rechner nach Maßgabe der Altregelung eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000,00 € lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten ist, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Freiberufler, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt, also schon ab 2007 oder erst ab 2008.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass § 7g EStG n. F. in jedem Fall bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Problematik ist allerdings uneinheitlich.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu nunmehr ausgeführt, dass die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung eindeutig ist. Auch für Freiberufler ist die Neufassung des § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Dafür sprechen nach Auffassung des Senats sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch ihr Zweck.
429. Wichtige Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer ab 2010
Ab dem 01.01.2010 werden Umsätze unterschieden, nach Umsätzen von Unternehmern an andere Unternehmer (B2B-Umsätze) und Umsätzen von Unternehmern an Privatpersonen (B2C-Umsätze). Der B2C-Bereich wird dabei überwiegend wie bisher behandelt.
Bei B2B-Dienstleistungen gilt die neue Grundregel, dass die Leistung dort ausgeführt wird, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seine Betriebsstätte hat, soweit die Leistung an diese erbracht wird. Bisher galt diese Regel, nur für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Beratung).
Die neue Grundregel hat nur noch wenige Ausnahmen. z. B. bleibt es bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Ort weiterhin dort wo das Grundstück liegt. Außerdem gelten die Ausnahmen bei sonstigen Leistungen im Bereich Kunst, Kultur, Unterricht, Unterhaltung oder Sport sowie bei Restaurationsleistungen bei dem Ort, an dem die jeweilige Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird.
Werden Dienstleistungen an im EU-Ausland ansässige Unternehmer erbracht und unterliegen diese dem Ort an dem die Leistung erbracht wird sog. Empfängerortprinzip, ist in der Rechnung die ausländische USt-Id-Nr. des Abnehmers anzugeben.
Die Umsatzsteuer darf hingegen in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden, da der Leistungsempfänger im Ausland die Umsatzsteuer nach dem sog. Reverse Charge Verfahren melden und abzuführen muss. Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist dabei in der Rechnung Bspw. mit dem Satz: „Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.“ hinzuweisen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer ab 2010 nicht nur für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Zusammenfassende Meldung abgeben, sondern auch für die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen, die im Ausland besteuert werden. Dabei sind die Bemessungsgrundlagen je USt-Id-Nr. anzugeben.
Für die Frage, ob es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer handelt oder nicht, ist zwingend Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr. / VAT No.) erforderlich. Bei außerhalb der EU ansässigen Unternehmern ist unter Umständen eine gesonderte Nachfrage erforderlich.
430. Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt.
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schnell und nachhaltig entlasten.
Zum 01.01.2010 bekommen Familien pro Kind 20,00 € mehr Kindergeld. Ab 2010 steigt der jährliche Kinderfreibetrag von 6.024,00 € auf 7.008,00 €. Für erste und zweite Kind werden statt bisher 164,00 € sodann 184,00 €, für das dritte Kind
190,00 € (statt bisher 170,00 €) und ab dem vierten Kind 215,00 € (statt bisher 195,00 €) pro Monat an Kindergeld gezahlt.
Anpassungen bei der Erbschaftsteuer erleichtern die Unternehmensnachfolge (beispielsweise Reduzierung der Mindestlohnsumme und Lohnsummenfrist, um die sogenannte Regelverschonung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ungekürzt zu erhalten). Außerdem sinkt die Erbschaftsteuerbelastung für Geschwister, Nichten und Neffen. Für Erben der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten und Neffen) wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43% eingeführt (bisher gilt ein Tarif von 30 bis 50%).
Zudem soll die deutsche (mittelständisch geprägte) Tourismuswirtschaft gestärkt werden. Der Mehrwertsteuersatz für Übernachtungsleistungen sinkt von bisher 19 auf zukünftig 7%.
Die Verabschiedung des Gesetzes war bis zuletzt offen, da die Finanzierung der Steuervergünstigungen, welche Mindereinnahmen in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro pro Jahr (Berechnungszeitraum 2010 bis 2014) mit sich bringen, nicht geklärt war.
431. Hotelfrühstück
Durch die Zustimmung des Bundesrates für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf Übernachtungskosten von bisher 19 auf 7% ab dem 01.01.2010 für die kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten Vermietung von Fremden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Dies betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Dies betrifft die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung/Minibar.
Die Umsatzsteuertarifsenkung führt dazu, dass die Preise zum 01.01.2010 um rund 10% (12/119) sinken könnten. Es gibt allerdings keine Verpflichtung für die Unternehmen, die Ermäßigung an ihre Kunden weiterzureichen.
Geschäftsreisende werden von der Neuregelung jedoch kaum profitieren, weil sie die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen ohnehin erstattet bekommen. Werden die Endpreise 2010 nicht entsprechend gesenkt, haben sie den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors.
Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab 2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) die Nebenleistungen für Verpflegung (19%) gesondert ausweisen sowohl bei Nettobetrag als auch der jeweiligen Umsatzsteuer. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € gibt es Erleichterungen.
Da neben der reinen Übernachtung Nebenleistungen ab dem Jahreswechsel gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann in der angegebenen Höhe und darf nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten könnten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.
Allerdings könnte sich hier kurzfristig noch eine Lösung von Verwaltungsseite ergeben, da dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits angedeutet wurde.
Vorbehaltlich dieser Vereinfachungsregel könnte als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswertes von 1,57 € für ein Frühstück oder 2,80 € je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht kommen, sofern der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57 €/2,80 € kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.
432. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Die bisherige gesetzliche Regelung sah vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400,00 €/1.500,00 € steuerlich berücksichtigt werden konnten. Die Höchstgrenze von 2.400,00 € galt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z. B. Selbstständige). Für Arbeitnehmer galt die Grenze von 1.500,00 €, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.
Ab dem 01.01.2010 können 400,00 € mehr abgesetzt werden, also 2.800,00 € bzw. 1.900,00 €. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehegatten dieses Abzugsvolumen zugestanden. Sofern der Steuerzahler mit seinen Kranken-, Pflegeversicherungs- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen liegt, kann er diese komplett steuerlich absetzen. Sofern er mehr aufwendet, kann er nur die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung voll ansetzen. Das jährliche Entlastungsvolumen beträgt ca. 10 Milliarden Euro und betrifft ca. 16,6 Millionen Menschen (sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte). Aufgrund der unmittelbaren Übertragung auf das Lohnsteuerverfahren kommt die Neuregelung sofort dem Steuerpflichtigen zugute.
Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen können innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge weiterhin geltend gemacht werden. Das betrifft z. B. Aufwendungen für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
433. Steuerlich begünstigte Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit
Steuerlich begünstigt sind Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sofern sie zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden (z. B. Versicherungsleistungen aufgrund eines Verdienstausfalls, Abfindungen des Arbeitgebers). In diesen Fällen greift die sogenannte Tarifbegünstigung, d. h. nach dem Gesetz wird der steuerliche Tarif ermäßigt, um die Progressionsbelastung abzumildern, die aufgrund der Einmalzahlung der Entschädigung entsteht.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes gehören zu den steuerbegünstigten Entschädigungen auch sogenannte Teilabfindungen, d. h. eine Zahlung des Arbeitgebers, die dieser seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrages gewährt. Nach dem BFH-Urteil ist eine Teilabfindung steuerlich begünstigt, da sie wegen der entgehenden Einnahmen gewährt wird. Den Ausführungen im Rahmen des Urteils folgend kommt es nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Allerdings müssen für die steuerliche Begünstigung folgende zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben, als er der Änderung seines Arbeitsvertrages zustimmte. Es kommt demzufolge nicht zu einer Tarifbegünstigung, wenn die Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitnehmer veranlasst wird.
Die Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden, da es nur dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu der Progressionsbelastung kommt, die durch die Tarifbegünstigung gemildert werden soll.
434. Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen
Nach § 147 der Abgabenordnung gelten für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2009 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte allerdings beachtet werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten!
Diese Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff möglich sein. Sofern ein Systemwechsel der betrieblichen EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiterhin vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist gemäß §§ 169, 170 AO dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
435. Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber hat bis zum 28.02.2010 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2009 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wie bisher hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTin) des Arbeitnehmers auch für die Lohnsteuerbescheinigung 2009 zu verwenden.
Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 soll dann die neue Identifikationsnummer das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen. Eine Verwendung der eTin ist ab dem 01. November 2010 insbesondere nur noch dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist, der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und die Identifikationsnummer auch nicht zu ermitteln ist.
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
Die Lohnsteuerkarten 2009, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden (R41b Abs. 2 LStR).
436. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2009 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2010 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar 2010 am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres 2009 angemeldet und bis zum 10.02.2010 entrichtet wird. Diese Sondervorausauszahlung wird auf die am 10.02.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.
So genannte Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter, sofern kein Widerruf erfolgt. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2010 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Zu beachten ist, dass nach einem geplanten Änderungsgesetz eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ab dem 01.07.2010 nicht mehr möglich ist. Die Meldung muss dann grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats vom Unternehmer übermittelt werden. Überschreitet die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder für das laufende, noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils 100.000,00 €, kann die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen.
437. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde eine neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt (§ 147a AO). Sofern die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen- und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für elektronische Daten.
Die 6-jährige Aufbewahrungspflicht wird verlängert, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer noch nicht abgelaufen ist (z. B. bei einem Einspruchsverfahren).
Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000,00 € für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Aufbewahrungspflicht gilt erstmals für Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2010, wenn die Einkunftsgrenze im Jahr 2009 überschritten wurde. Die Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde.
438. Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben (BFH-Urteil vom 11.11.2009, veröffentlicht am 20.01.2010).
In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Teilabfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde sodann auch entsprechend erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.
439. Besteuerung von Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat nunmehr auf ihren Internetseiten Hinweise zur Abgrenzung zwischen einer begünstigten Übernachtungsleistung und einer nicht begünstigten anderen Leistung bereits gestellt.
Gemäß Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Steuersatzermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes, als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen, sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet) die TV-Nutzung, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.
440. Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab dem Kalenderjahr 2010
Seit dem 01. Januar 2010 unterliegen „die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, sind dagegen nicht begünstigt.
Dies bedeutet, dass insbesondere das Frühstück, die Nutzung von Telefon, Internet und Fernsehen, die Getränkeversorgung aus der Minibar und Wellnessangebote dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.
Die Finanzverwaltung hat inzwischen eine Hilfe zur Abgrenzung zwischen begünstigter Übernachtungsleistung und nicht begünstigten anderen Leistungen veröffentlicht (www.ofd-karlsruhe.de).
Frühstück:
Werden die Zimmer wahlweise mit oder ohne Frühstück angeboten, ist der Mehrbetrag für das Frühstück dem höheren Steuersatz zu unterwerfen. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, kann der Wert anhand der Preiskalkulation des Übernehmens berechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann entsprechend den lohnsteuerlichen Regelungen ein Betrag von 4,80 € brutto für das Frühstück angesetzt werden.
Wellnessangebote:
Für Wellnessleistungen beträgt der Umsatzsteuersatz grundsätzlich 19 %. Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, gilt diese Leistung als unentgeltlich erbracht, d. h. die Leistung ist nicht weiter aufzuteilen und unterliegt insgesamt dem Steuersatz von 7 %. Bei sogenannten Pauschalangeboten kann der „normale“ Übernachtungspreis mit 7 % versteuert werden, während der Mehrpreis für Verpflegung und Nutzung bestimmter Wellnessangebote dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
Überlassung von Tagesräumen:
Wird für die Überlassung von Tagesräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.
Telefon, Internet und Fernsehgerät:
Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechen. Werden gesonderte Gebühren für die Telefon- und Internetnutzung berechnet, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen („Pay-per-View“, Pay-TV).
Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sollten Übernachtungsgäste, die auch nicht begünstigte Leistungen bezogen haben, z. B. Gebühren für die Benutzung von Internet oder Telefon, darauf achten, dass diese in der Rechnung gesondert mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden, weil eine nachträgliche Aufteilung nach den obigen Grundsätzen durch den Leistungsempfänger unzulässig ist.
441. Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in Zusammenhang mit dem Anstieg der Selbstanzeigen bezüglich der Kapitalanlagen in der Schweiz auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit solcher Angaben hin.
Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfalte noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu sei es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuernden Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei vielen der eingegangenen Selbstanzeigen die erforderlichen Auskünfte über die unversteuert gebliebenen Kapitalerträge fehlten.
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
- Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
- Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden
- Die Art der Einnahmen muss angegeben werden
- Aus der Selbstanzeige muss hervorgehen, wann (Gliederung nach Jahren) die Einkünfte erzielt wurden
Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt die einfache Form oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.
Eine Schätzung reicht zunächst aus. Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.
Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.
Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, sofern die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2010).
442. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim
Das BMF weist auf seinen Internetseiten auf die steuerliche Förderung von sogenannten „haushaltsnahe Dienstleistungen“ hin und bezieht sich dabei insbesondere auf die Regelungen für Heimbewohner.
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 15.02.2010 zuletzt seine Verwaltungsvorschriften an die sich zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit zahlreichen Steuererleichterungen bezüglich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen angepasst.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt, können 20% der Aufwendungen, höchstens 510,00 €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20% der Aufwendungen, höchstens mit insgesamt 4.000,00 €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Um eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.
Zu berücksichtigen ist, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.
Besondere Regelungen gelten für Steuerpflichtige, die etwa in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim wie z. B. in einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet.
Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein, individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören folgende Leistungen:
- im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- und Handwerkerleistungen im Appartement),
- Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten
- Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume
- die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht
- Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- und Betreuungskosten in Anspruch zu nehmen
Dies betrifft ebenfalls auch die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist. Eine Steuerermäßigung gibt es hingegen nicht für Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden.
443. Kulanzregelungen zum Spendenabzug / Erdbebenkatastrophe in Haiti
Um die Spendenbereitschaft zu fördern, gewährt der Fiskus für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Hilfe eine Reihe von Vereinfachungs- und Kulanzregelungen für Spenden bis zum 31.07.2010 (BMF-Schreiben vom 04.02.2010).
Grundsätzlich gilt, dass ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung möglich ist. Spenden müssen also immer mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um den begehrten Steuerabzug zu erreichen. Doch für Spenden im Katastrophenfall gilt ein vereinfachter Spendennachweis:
Ausreichend ist hier der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung! Der vereinfachte Spendennachweis gilt für Spenden, die bis zum 31.07.2010 auf Sonderkonten von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden, inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden. Gleiches gilt für Spenden, die bis zum 31.01.2010 auf ein gewöhnliches Konto – statt auf ein Sonderkonto – der vorgenannten Organisationen eingezahlt wurden.
Eine Kulanzregelung gibt es ebenfalls für nicht steuerbegünstigte Spendensammler, die Spendenkonten einrichten und zu Spenden aufrufen. Auch in solchen Fällen können die Spenden steuerlich absetzbar sein, sofern der Spendensammler ein Treuhandkonto einrichtet, die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation überweist und eine Spendenliste mit den einzelnen Spenden beilegt, damit die Organisation entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann.
Sofern andere gemeinnützige Vereine, z. B. Sport- und Musikvereine, Spendenaktionen für die Erdbebenopfer durchführen, ist dies in der Regel nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihrer Satzung zu verwenden, denn dies kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Hier gilt eine Sonderregelung: Für die Gemeinnützigkeit des Vereins ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn der Verein die Gelder, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Erdbebenhilfe erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. Der Verein darf für die erhaltenen Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen und darin sogar die „Förderung mildtätiger Zwecke“ bescheinigen, muss jedoch ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.
444. Grundsteuererlassantrag
Bei vermieteten Häusern und Wohnungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn erhebliche Mieteinbußen vorliegen und der Eigentümer diese nicht zu vertreten hat.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nichtstrukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.
Entsprechend der neueren Rechtslage besteht die Möglichkeit, zu einem Steuererlass nicht nur bei Mietausfällen wegen z. B. Brand, Hochwasser oder Blitzeinschlag, sondern auch bei Mieteinbußen aufgrund allgemeinen Mietverfalls, Überangebot an Wohnungen oder schleichenden Bevölkerungsrückgangs in der Region.
Die Rabattmöglichkeit wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2009 verschlechtert. Seit dem 01.01.2009 kommt ein Grundsteuererlass nur noch dann in Betracht, wenn die Ertragsminderung mehr als 50% beträgt (vorher: 20%). Nunmehr beträgt der Steuerrabatt 25%. Nur im Ausnahmefall bei vollständigem Mietausfall gibt es nunmehr höchstens 50% der Grundsteuer zurück.
Zu beachten ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2010 für das Vorjahr zu stellen ist.
445. Fotovoltaik-Anlagen-Förderung
Es ist beabsichtigt, dass ab dem 01.07.2010 die Förderung für Neuanlagen drastisch gekürzt werden.
Bei Installation der Anlage im ersten Halbjahr 2010 beträgt die Einspeisevergütung für den Rest des Jahres sowie für die folgenden 20 Jahre
- bei Anlagen bis 30 kW: 39,14 Cent pro kWh
- bei Anlagen bis 100 kW: 37,23 Cent pro kWh
- bei Freiflächenanlagen: 28,43 Cent pro kWh
- bei Direktverbrauch bis 30 kW: 22,76 Cent pro kWh
Abschließend wird das Bundeskabinett voraussichtlich Anfang März über die Kürzung der Fördermöglichkeiten entscheiden. Über die neuen Förderregeln werden wir Sie sodann informieren.
446. Bundeseinheitliche Anwendungsregelungen zum ermäßigten Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010
Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des seit dem 01.01.2010 geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe, in Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen Stellung genommen.
Hierbei geht es insbesondere um die Fragestellung, wie zu verfahren ist, wenn in Hotelpreisen z. B. neben ermäßigten Übernachtungsleistungen nicht ermäßigte Leistungen wie z. B. Verpflegung, Wellness enthalten sind.
Für umsatzsteuerliche Zwecke muss in der Rechnung regelmäßig das Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbeträgen aufgeschlüsselt werden. Dies hat zur Folge, dass z. B. Wellnessleistungen, besondere Fernsehnutzung („Pay-per-View“) oder Minibarleistungen gesondert abgerechnet werden müssen. Gleiches gilt selbstverständlich grundsätzlich auch für Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All-Inclusive“).
Hier gilt allerdings eine Vereinfachungsregelung:
Nach dieser können die Entgelte für Frühstück, aber auch z. B. für Parkplatzgebühren, Reinigungsservice, Nutzung von Fitnessgeräten oder Transport (z. B. zum Flughafen) pauschal mit 20 % des Hotelpreises angesetzt werden, wenn diese Leistungen nicht gesondert abgerechnet werden (z. B. bei Pauschalangeboten). Die in diesem Sammelposten zusammengefassten Leistungen unterliegen dann dem normalen Steuersatz von 19 %.
Diese Sammelpostenregelung hat für lohnsteuerliche Zwecke (Reisekostenerstattung) folgende Konsequenzen:
Für das darin enthaltene Frühstück ist der Sammelposten (20 % von 24,00 € Verpflegungspauschale), d. h. 4,80 € zu kürzen. Die verbleibenden Teile der Sammelpostenleistungen können regelmäßig im Rahmen der Reisekostennebenkosten lohnsteuerfrei erstattet werden.
Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung der Arbeitnehmer die Übernachtung mit Frühstück gebucht, kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert von 1,57 € als Arbeitslohn angesetzt werden. In diesem Fall kann die Verpflegungspauschale ungekürzt steuerfrei gezahlt werden.
447. Investitionabzugsbetrag für Pkw bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode
Mittlere und kleine Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen, können für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 € gewinnmindernd geltend machen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut spätestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen.
Dies gilt ebenfalls, wenn ein betrieblicher Pkw angeschafft werden soll, der auch für private Zwecke genutzt wird. Dabei zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Finanzverwaltung erkennt laut BMF-Schreiben vom 08.05.2009 bei privat mitgenutzten Pkw einen Investitionsabzugsbetrag nur dann an, wenn der hohe betriebliche Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) nachgewiesen wird.
Die Finanzverwaltung hat allerdings den Abzugsbetrag für den neuen Pkw bislang abgelehnt, wenn zum Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrages für die Bewertung der Privatnutzung eines bereits vorhandenen Fahrzeuges die 1 %-Methode angewendet wurde. Mit Beschluss vom 26.11.2009 ist jetzt der Bundesfinanzhof dieser Auffassung entgegengetreten und hat entschieden, dass es allein auf die künftige beabsichtigte Nutzung ankommt und nicht darauf, wie gegebenenfalls ein bislang genutztes Fahrzeug in der Vergangenheit behandelt wurde.
Die Entscheidung, ob die Besteuerung der Privatentnahme durch ein Fahrtenbuch oder durch die 1 %-Methode vorgenommen wird, könne für jedes Fahrzeug gesondert und auch für jedes Jahr neu entschieden werden. Eine Bindungswirkung trete insoweit nicht ein.
448. Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010
Das BMF hat auf seinen Internetseiten einen aktuellen Referentenentwurf der Bundesregierung für ein mögliches Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht.
Das Jahressteuergesetz 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind hier unter anderem folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung)
- Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug
- Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen
- Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs
- Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente
- Anpassungen der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
- Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Abs. 2 KStG, § 34 KStG
- Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung)
- Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen
449. Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen: Vorsteuerabzug
Gemäß einem aktuellen BFH-Beschluss genügen allgemeine Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.
Folgender Sachverhalt liegt der BFH-Entscheidung zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist ein Trockenbauer, der als Subunternehmer arbeitet und sich selbst als „Kleinunternehmer“ ohne große Buchhaltung bezeichnet. Er trägt im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, es sei unangemessen, in jeder Rechnung genau auflisten zu müssen, welche Arbeiten er im einzelnen erledigt habe. Es müsse doch in seinem Fall absolut ausreichen, dass er „Trockenbauarbeiten“ aufführe.
Der BFH führt hierzu aus, dass auch Kleinunternehmer müssen – und können – in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht für die Rechtsfortbildung wichtig, ob Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ zur Leistungsbeschreibung ausreichen. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass derartige allgemeine Beschreibungen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.
450. Übergangsregelung für Antragsveranlagung gilt auch für ungestellte Anträge
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde die bisherige Zwei-Jahres-Frist für sogenannte Antragsveranlagung aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die Änderung sollte erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.
Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28.12.2007 (Datum der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008) hätten gestellt werden müssen.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist diese Auffassung jedoch nicht korrekt. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden. Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt wie für Pflichtveranlagungen eine dreijährige Anlaufhemmung.
451. Einkommensteuer-Erklärung 2009: Private Kapitalerträge
Seit dem Kalenderjahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Insofern müssen daher regelmäßig in der Steuererklärung Kapitalerträge nicht mehr angegeben werden.
Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.
Die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung ist z.B. in folgenden Fällen sinnvoll:
- Die sogenannte Günstiger-Prüfung ist zu beachten, d. h. die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug.
- Bei Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger als der Kapitalertragssteuerabzug.
- Der Kapitalertragsteuerabzug ist gegebenenfalls zu hoch gewesen. Das ist in den Fällen denkbar, wenn keine Freistellungsbescheinigung erteilt war und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 € bei Ehegatten nicht oder nicht komplett berücksichtigt wurde.
- Ohne Angabe von Kapitalerträgen wären nicht alle geleisteten Spenden abzugsfähig (der Abzug der Spenden ist u. a. begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte).
- (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
In folgenden Fällen ist die Angabe der Kapitalerträge erforderlich:
- Sofern Kapitalerträge nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben,
z. B. bei Darlehenszinsen an nahe Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuerzinsen nach § 233a AO oder Auslandszinsen. - Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. In diesem Fall ist nur die Kapitalertragsteuer anzugeben, bei der der Kirchensteuerabzug unterblieben ist.
- Sofern außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden. Die Kapitalerträge erhöhen in diesem Fall die zumutbare Belastung.
Da die Kreditinstitute bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, sofern die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.
Desweiteren ist zu beachten, sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.
452. Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge auch für Privatzwecke
Sofern ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird, besteht die Möglichkeit, als privaten Nutzungsanteil im Falle des Führens eines Fahrtenbuches die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Anderenfalls wird aus Vereinfachungsgründen der private Nutzungsanteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ein zusätzlicher Betrag pauschal angesetzt.
Die Finanzverwaltung setzt ab dem Kalenderjahr 2010 den pauschalen privaten Nutzungsanteil für jedes der Fahrzeuge mit einem 1 % an, sofern einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter mehrere Fahrzeuge seines Betriebsvermögens zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen (BMF vom 18.11.2009). Dies gilt auch für den Fall, wenn die Fahrzeuge ausschließlich durch den Unternehmer selbst und nicht auch durch Familienangehörige genutzt werden.
Lediglich der Zuschlag bei Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ausschließlich für ein Fahrzeug vorgenommen, wobei die Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreise für das teuerste Fahrzeug ist.
Nicht mit berücksichtigt werden Kraftfahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind wie z. B. Werkstattwagen. Sofern ein betrieblicher Pkw sowohl durch den Unternehmer als auch durch einen Arbeitnehmer privat genutzt werden kann, ist der pauschale Nutzungsanteil entsprechend der Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Somit kann die gegebenenfalls erhebliche Besteuerung allein wegen der Nutzungsmöglichkeit mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge nur durch die Führung eines Fahrtenbuches sicher vermieden werden.
453. Steuerberatungskosten
Das BMF kündigt, nachdem durch die Koalitionsregierung die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten festgeschrieben wurde, nun die Umsetzung dieser Zusage an.
Voraussichtlich wird die Umsetzung allerdings nicht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 bereits erfolgen. Sobald eine entsprechende Umsetzung erfolgt, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
454. Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Voraus-zahlungsverfahren für Voranmeldungszeiträume ab Juli 2010
Mit Schreiben vom 19.04.2010 hat das BMF die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für Voran-meldungszeiträume ab Juli 2010 neu bekannt gegeben.
Die Anpassung der Vordrucke beruht in erster Linie auf den Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben. Mit Wirkung vom 01.07.2010 wurde hiernach unter anderem der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Desweiteren entsteht die Umsatzsteuer ab dem 01.07.2010 für im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Für Dauerleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, entsteht die Steuer zumindest einmal im Kalenderjahr (§ 13b Abs. 3 UStG). Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
455. Strafbefreiende Selbstanzeige
Die Bundesregierung hält nach einer aktuellen Aussage an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung fest.
Ihren Ausführungen folgend sei dies der erfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Aus fiskalpolitischer Sicht sei die im § 371 der AO geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur „Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen“. Desweiteren komme in dem § 371 AO auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine „tätige Reue“, mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werde, dem Täter zu Gute kommen solle.
Nach Angaben der Bundesregierung ist Ziel, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren. Änderungen bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, da diese Erkenntnisquelle für weitere Ermittlungsansätze nicht zum Versiegen gebracht werden soll.
Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.
456. Ausgaben bei Veräußerung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen
Für Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) gilt seit dem Kalenderjahr 2009 ein pauschaler Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801,00 € (Ehegatten: 1.602,00 €) angesetzt werden.
Es besteht die Möglichkeit zur Option zum Teileinkünfteverfahren, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 % einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist.
Sofern das sogenannte Teileinkünfteverfahren gewählt wird (Option) oder dieses Verfahren zwingend anzuwenden ist (bei Veräußerungsgewinnen, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 1 % beträgt oder bei Beteiligungen im Betriebsvermögen von Personenunternehmen), sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (bis 2008: 50 %).
Das Teileinkünfteverfahren bedeutet ebenfalls, dass Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, ebenfalls nur in entsprechender Höhe von 60 % steuerlich geltend gemacht werden können.
Dem Gesetzeswortlaut folgend ist der Abzug der Aufwendungen auch dann beschränkt, wenn im betreffenden Abzugsjahr überhaupt keine Einnahmen wie z. B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung geflossen sind, aber entsprechende Einnahmen in früheren Jahren vorlagen oder irgendwann in späteren Jahren anfallen, gegebenenfalls sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.
Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung so ausgelegt, dass eine Abzugsbeschränkung nicht gilt, wenn gar keine Einnahmen zufließen. Hierauf hat die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 15.02.2010) reagiert. Danach sollen etwaige Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Kapitalbeteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren generell nur zu 60 % berücksichtigt werden.
457. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010
In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergüten lassen. Vorgesehen ist das Vergütungsverfahren grundsätzlich für Unternehmer, die in dem Staat, in welchem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen und somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen. Hieraus folgernd ist dies nur dann möglich, wenn der Unternehmer nicht verpflichtet ist Umsatzsteuer-Anmeldungen in dem Staat in dem die Erstattung begehrt wird, abzugeben (vgl. § 59 UStDV).
Zu berücksichtigen ist, dass nur die Vorsteuern vergütet werden, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen kann. Hier sind im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhebliche Abweichungen/Einschränkungen bzw. Mindestvergütungsbeiträge zu beachten.
Die ab dem 01. Januar 2010 geltenden Besonderheiten hinsichtlich des Vorsteuervergütungsverfahrens sind im Einzelnen im BMF-Schreiben vom 03. Dezember 2009 geregelt.
Unter anderem gelten folgende Besonderheiten:
Für ab 2010 gestellte Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren. Dies bedeutet, dass Vergütungsanträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Neu ist ebenfalls, dass der Antrag jetzt bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden muss.
Der Antrag ist künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.
Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten, d.h. so genannten Drittländern, ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine so genannte Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten sind wie bisher in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde unmittelbar oder über die entsprechende Auslandshandelskammer zu stellen. Als Abgabefrist gilt hier weiterhin der 30. Juni des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine so genannte Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
458. Zusammenfassende Meldungen
Seitens des Gesetzgebers sind die Vorgaben zur Abgabe der zusammenfassenden Meldungen für Meldezeiträume ab 01. Juli 2010 geändert worden.
Eine wesentliche Änderung ist, dass die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksge-schäft nicht mehr vierteljährlich, sondern zukünftig grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln sind. Die bisherige Möglichkeit der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Dauerfristverlängerung wurde für die Übermittlung der zusammenfassenden Meldungen aufgehoben. Sofern die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 100.0000,00 € betragen, können die zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Wird die Grenze von 100.000,00 € im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalenderviertel-jahres abzugeben.
Ab 2012 wird die Grenze von 100.000,00 € auf 50.000,00 € gesenkt.
Seit Anfang 2010 sind auch zusammenfassende Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige so genannte „sonstige Leistungen“ zu übermitteln, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. Diese Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche zusammenfassende Meldungen abgeben, haben die erforderlichen Angaben zusätzlich zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Es besteht die Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen zu ergänzen. Dies muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern jedoch angezeigt werden.
Die in den zusammenfassenden Meldungen geforderten Angaben haben sich dabei nicht verändert. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in zusammenfassenden Meldungen sind zukünftig nicht mehr innerhalb von drei Monaten, sondern innerhalb eines Monates zu berichtigen.
459. Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug
Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der Besitzer eines Eigenheims zum Unternehmer, sofern er zumindest 10 % des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist. Es besteht somit die Möglichkeit, bis zu 90 % der erzeugten Energie selbst verbrauchen zu können und sich dennoch die komplette Vorsteuer aus den Einbaukos-ten beim Finanzamt erstatten zu lassen. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 27.07.2009 gilt dies nicht für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, wenn es lediglich um die Montage der Solarzellen auf dem Dach geht und die Immobilie ansonsten privat genutzt wird. Eine solche Solaranlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit kann das Eigenheim im Gegensatz zur Photovoltaikanlage nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt insoweit der Vorsteuerabzug.
Es ist somit allein entscheidend, wie die Immobilie insgesamt genutzt wird. Da ausschließlich die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes maßgebend ist und die Flächen für die unternehmerisch genutzten Brennzellen außer Betracht bleiben, kann das Privatobjekt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich entfällt der Vorsteuerabzug. Zu beachten ist, dass gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde.
Damit der Vorsteuerabzug nicht nur für die Photovoltaikanlage, sondern auch für die Kosten am Privathaus gelingt, muss für den Einbau der Solaranlage eine Dacherneue-rung notwendig sein, beispielsweise aus statischen Gründen. Dann erhält der Immobilienbesitzer nicht nur die auf dem Preis der Photovoltaikanlage entfallende
19 %ige Umsatzsteuer bei der Installation am selbstbewohnten Eigenheim oder dem fremdvermieteten Mehrfamilienhaus sofort in voller Höhe vom Finanzamt erstattet, sondern auch auf den Aufwand für die übrige Dacherneuerung. Zu beachten ist, dass die Nutzung des Gesamtobjekts zumindest mit 10 % der unternehmerischen Nutzung dienen, was über die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz erreicht werden kann.
460. Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfungen für das Kalenderjahr 2009
Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2009 veröffentlicht. Die im Kalenderjahr 2009 nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörde der Länder durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen haben bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von über 1,9 Milliarden Euro geführt. Hierin nicht enthalten sind die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuersonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfungen und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Kalenderjahr 2009 wurden 96.992 Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren im Kalenderjahr 2009, 1.981 Umsatzsteuersonderprüfer im Einsatz.
Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 49 Sonderprüfungen durch. Hieraus ergibt sich für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 970.000,00 €.
461. Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen
Die Oberfinanzdirektion hat sich nun zum Zeitpunkt und der Höhe der Rückstellungsbildung hinsichtlich der Rückstellung für die Aufbewahrungsverpflichtung von Geschäfts-unterlagen geäußert.
Gemäß eines BFH-Urteils vom 19.08.2002 ist für die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
§ 147 Abs. 6 AO sieht vor, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht hat, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und die Kosten hierfür der Steuerpflichtige zu tragen hat.
Der Ansatz einer solchen Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung dieser Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Dies ist erst durch die Einführung eines Verzögerungsgeldes durch das Jahressteuergesetz 2009 Mitwirkung ab dem 25.12.2008 erfolgt.
Der Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster folgend sind Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente erst in den Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die nach dem 24.12.2008 enden. Eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung scheidet dagegen für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre aus, da Sanktions-Möglichkeiten erst durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführt wurden.
Des Weiteren ist nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Münster bei der Bewertung der Rückstellung zu beachten, dass künftige Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
462. Betriebsprüfungsschwerpunkt Kasse
Die Kassenführung stellt seit jeher einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfern dar. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung erfolgt in der Regel eine Hinzuschätzung zwischen 2 % und 5 %, teilweise bis zu 10 %, des getätigten Jahresumsatzes.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung und der wiederholten Handhabung kann bei Unternehmen mit überwiegenden Barumsätzen zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden, um eine ordnungsgemäße Kasse vorzuweisen:
- Registrierkasse mit täglichen „Z“- Bon („Z“ – Abschlag) oder
- Tageskassenbericht
Bei Registrierkassen sind alle Einnahmen und Ausgaben des Tages zu erfassen. Am Tagesende hat zwingend ein Ausdruck des Gesamtkassenstreifens und als Tagesabschluss der so genannte „Z-Bon“ zu erfolgen. Der „Z-Bon“ hat zwingend folgende Angaben zu enthalten:
- Name des Unternehmers
- Datum sowie Uhrzeit des Ausdrucks
- Brutto-Tageseinnahmen getrennt nach verschiedenen Steuersätzen
- Laufende automatische Nummerierung
- Stornierungen und Löschhinweise für den Tagesspeicher
Neben der Aufbewahrung des Gesamtkassenstreifens und des „Z-Bons“ müssen sämtliche Unterlagen zum Kassensystem nebst Bedienungsanleitung, Programmieranleitungen und Einrichtungsprotokollen im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verfügung stehen.
Programmierungsänderungen müssen durch entsprechende Ausdrucke dokumentiert werden. Bei Kassen mit mehreren Speichern (z.B. für jeden Kellner) sind alle einzelnen Ausdrucke zu sichern.
Da die meisten elektronischen Kassen die „Z-Bons“ auf Thermopapier drucken, muss durch die Steuerpflichtigen die Lesbarkeit des Dokuments gesichert werden.
Gemäß eines Schreibens des BMF ist geplant, dass zukünftig nur noch Registrierkas-sen akzeptiert werden, die einen integrierten Speicherchip aufweisen, der Manipulatio-nen aufdeckt und speichert. Auch Öffnungen der Kassen sollen mit Uhrzeit registriert werden. Diesen Datenabruf bzw. die Dokumentation kennt man bereits bei Geldspielau-tomaten. Zudem sollen alle Bedienerschlüssel des Kassensystems im zentralen Speicher erfasst werden.
Beabsichtigt, so die Planung, ist eine Umrüstung ab 2013.
Bei so genannten Schubladenkassen (ohne Registriererfassung) ist für jeden Tag ein gesonderter Vordruck „Tageskassenbericht“ auszufüllen. Dies muss handschriftlich erfolgen. Damit werden selbsterstellte Excel-Tabellen zu einem erheblichen Risikopotential, da diese seitens der Finanzbehörde als nicht manipulationssicher eingestuft werden.
Am Markt erhältliche Software wird als ordnungsgemäß anerkannt, sofern eine nachträgliche Änderung unmöglich bzw. sofern unmöglich mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk ersichtlich ist. Im Rahmen der Kassenführung auftretende typische Fehler, die jeweils einzeln zur Verwerfung der Aufzeichnung führen können bzw. Hinzuschätzungen zur Folge haben, sind weiterhin:
- Die Aufzeichnungen sind nicht vollständig und wahrheitsgemäß, das heißt, es erfolgt keine lückenlose Erfassung der Belege. Jeder Buchung hat ein Beleg zugrunde zu liegen. Dies gilt sogar für Privateinlagen bzw. Privatentnahmen.
- Werden Barbelege erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses über ein Privatkonto nachgebucht, ist die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß.
- Der Abgleich zwischen Kassensoll- und Kassenistbestand muss täglich gesichert sein (Kassensturzfähigkeit). Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.
- Vielfache Überschreibungen, nachträgliche Änderungen, erhebliche Rechenfeh-ler und Streichungen im Kassenbuch rechtfertigen die Verwerfung der Kassen-führung.
- Die Verwendung von unrichtigen Tageskassenberichten führt zur Verwerfung.
- Tageseinnahmen werden bei so genannten Schubladenkassen oft nur gerundet notiert. Damit die Ordnungsmäßigkeit gesichert ist, müssen allerdings alle Beträge centgenau dokumentiert und eingetragen sein.
- Der Kassenbestand darf niemals negativ sein. Diese Fehlbeträge zeigen, dass die Erfassung unrichtig erfolgt und keine täglichen Kassenstürze durchgeführt werden. In der Regel wird sodann die Kassenaufzeichnung verworfen.
- Die Einnahmen und Ausgaben werden nicht in der richtigen Reihenfolge des Datums erfasst.
- Aus dem Erscheinungsbild der Kassenberichte oder auch aus anderen Um-ständen kann sich ergeben, dass keine zeitnahe Eintragung erfolgt ist.
- In Restaurants und Gaststätten werden teilweise weder die Außer-Haus-Umsätze getrennt aufgezeichnet noch bei Familienfeiern und Betriebsveranstal-tungen Einzelaufzeichnungen gemacht.
- Sofern Diebstahl und Unterschlagung beim Kassensturz festgestellt werden, ist dies zu dokumentieren. Wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit der Behauptung sind die nachweisbaren Konsequenzen bzw. Strafanzeigen gegen Unbekannt oder Abmahnung gegenüber dem verantwortlichen Personal.
- Bei Geldtransit zwischen Bank und Kasse ist auf das richtige Datum zu achten. So ist der Zugang in der Kasse an dem Tag zu erfassen, an dem das Geld abgehoben wurde, auch wenn die Wertstellung seitens der Bank erst später erfolgt. Zudem ist auf die Uhrzeit zu achten, die auf den Kontoauszügen vermerkt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Geldtransit von der Kasse zur Bank vor Geschäftsbeginn erfolgt.
463. Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.07.2010
Das BMF hat mit Schreiben vom 15.06.2010 zur Anwendung des § 18a UStG hinsichtlich des Verfahrens zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.07.2010 Stellung genommen.
Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde der § 18a UStG geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab 01.01.2010 in der Zusammenfas-senden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Darüber hinaus wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit Wirkung zum 01.07.2010 neu gefasst.
Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Beitragsgrenze überschreitet.
464. Keine Steuervergünstigung bei Zwangsverkauf innerhalb Behaltensfrist
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.03.2010, welches am 23.06.2010 veröffentlicht wurde, führt auch für den Fall, dass eine Freiberuflerpraxis aufgrund gesetzlicher Anordnung veräußert wird, die Betriebsveräußerung innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist zum Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuergesetz a. F.
Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft eine Arztpraxis, die durch den Erben mangels Berufsqualifikation nicht fortgeführt werden konnte und nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung verkauft werden musste.
Der BFH führte hierzu aus, dass der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen bei dessen Erwerb von einem Freiberufler nicht tätigkeitsbezogen davon abhängt, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz stellt wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen vielmehr allein betriebsbezogen auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes des Erblassers ab. Dem Gesetzgeber ist bei der Abfassung des Absatzes 5 Nr. 1 offensichtlich ein Redaktionsversehen unterlaufen. Das Gesetz kann schon aus systematischen Gründen nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis vom Anwendungsbe-reich des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der in § 12 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. § 96 Bewertungsgesetz angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen Betriebsvermö-gens, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von § 13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz erfasst werden.
465. Nutzungsdauer Zuckerrübenlieferrechte
Gemäß einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes sind Zuckerrüben-lieferrechte abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Die Nutzungsdauer kann mit zehn Jahren angesetzt werden.
Der BFH führte hierzu aus, dass Zuckerrübenlieferrechte selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Aus diesem Grund sind Zuckerrüben-lieferrechte abnutzbar. Es kommt laut Auffassung des BFH auch in diesem Zusammen-hang nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass eine Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden. Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zugrunde liegenden EU-Verordnungen (im vorliegenden Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren) und die Ungewissheit ihrer Verlängerung.
466. Vorläufigkeit des Solidaritätszuschlages
Spätestens seit Ende 2009 wird der Solidaritätszuschlag, der in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaft-, Einkommen- und Lohnsteuer erhoben wird, für die Veranlagungszeit-räume ab 2005 vorläufig festgesetzt. Sofern das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt, können entsprechende Steuerveran-lagungen geändert und der Zuschlag erstattet werden.
Der Solidaritätszuschlag wird ebenfalls erhoben auf die Kapitalertragsteuer, die von Dividenden, Gewinnausschüttungen oder Zinsen einbehalten wird. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge allerdings das Abgeltungsprinzip, d. h. entsprechende Erträge werden regelmäßig nicht mehr in der Einkommensteuerveranlagung erfasst.
Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass im Falle einer entsprechenden Gerichtsentscheidung auch der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer auf Antrag erstattet wird. Eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung ist hierfür nicht erforderlich.
467. Verzögerungsgeld
Zukünftig kann es insbesondere bei Außenprüfungen des Finanzamtes zu Strafzahlun-gen kommen. Sofern die vom Prüfer geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden, droht die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 1b AO galt in der Praxis bisher als umstritten, so dass die Prüfer des Finanzamtes von diesem Instrument bislang nur selten Gebrauch machten. Da das Finanzgericht Schleswig-Holstein nunmehr das Verzögerungsgeld als rechtmäßig einstufte und feststellte, dass das Finanzamt bei einem Verzögerungsgeld von „nur“ 2.500,00 € seine Ermessensaus-übung nicht extra begründen muss, ist davon auszugehen, dass das Verzögerungsgeld als Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter nunmehr häufiger festgesetzt wird.
Unternehmen können das Verzögerungsgeld durch z. B. folgende Maßnahmen verhindern:
- Ist ein Termin zur Vorlage von Unterlagen nicht haltbar, sollte ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit Angabe der Gründe gestellt werden
- Möchte das Finanzamt unbedingt ein Zeichen setzen, dass nun Schluss mit Verzögerungstaktiken sein muss, sollte darauf gepocht werden, dass vorerst nur ein Zwangsgeld nach § 335 AO festgesetzt werden soll. Dies hat den Vorteil, dass, sofern die Unterlagen verspätet vorgelegt werden, das Zwangsgeld nicht mehr fällig wird.
Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung:
- Dauer der Fristüberschreitung
- Gründe der Pflichtverletzung
- Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung
- Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung
- Grad der mangelnden Mitwirkung
Setzt die Finanzbehörde im Einzelfall lediglich den Mindestbetrag von 2.500,00 € Verzögerungsgeld fest, bewegt sie sich laut Auffassung des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein damit am untersten rechtlichen Rahmen. Die sonst gebotene besondere Begründung des Auswahlermessens bedarf es in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500,00 € und höchstens 250.000,00 € und kann ohne vorherige Androhung festgesetzt werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige vor der Festsetzung des Verzögerungsgeldes regelmäßig auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen (§91 AO).
468. Entscheidung des Sozialversicherungsträgers bindet das Finanzamt
Zwischen dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht kommt es oft zu Überschnei-dungen, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anzusehen und/oder ob sie sozialversicherungspflichtig tätig ist. Fraglich ist dann, ob die Beurteilung des Sozialversicherungsträgers für das Finanzamt bindend ist.
Der Bundesfinanzhof hat dies nun hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers grundsätzlich bejaht. Dies bedeutet:
- Stuft die Krankenkasse als Sozialversicherungsträger die Tätigkeit eines angestellten GmbH-Geschäftsführers als nicht sozialversicherungspflichtig ein, bindet dies auch das Finanzamt. Dies hat zur Folge, dass Beiträge der GmbH zur Zukunftssicherung ihres Geschäftsführers steuerpflichtig sind. Denn nur im Falle der Sozialversicherungspflicht sind diese Beiträge steuerfrei.
- Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall: Bejaht die Krankenkasse die Sozial-versicherungspflicht des Arbeitnehmers, ist das Finanzamt hieran gebunden und darf die Beiträge nicht als steuerpflichtig ansehen.
Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers offensichtlich rechtswidrig ist.
Sofern der Sozialversicherungsträger seine Rechtsansicht im Nachhinein ändert und die Sozialversicherungspflicht doch noch bejaht, sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtig. Dies gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geänderten Rechtsansicht.
469. Elektronische Übermittlung von Bilanzen und Einnahme-Überschussrechnungen an das Finanzamt
Betriebe die Ihren Gewinn nach §4 Abs. 1, §5 oder §5a EStG ermitteln und deren Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen künftig Ihre Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch einreichen. Hintergrund ist das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 24.12.2008 und die damit verbundene Einführung des §5b Einkommensteuergesetz (EStG). Ebenfalls müssen Einnahme-Überschussrechnungen ab diesem Zeitpunkt aufgrund des neuen §60 Abs. 4 EStDV elektronisch übermittelt werden. Ausnahmen für die elektronische Übermittlung können nur auf einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zur Vermeidung von Härten gestellt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der steuerpflichtige nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung müssen der Finanzverwaltung dabei im XBRL (eXtensible Business Reporting Language) Format eingereicht werden.
Sinn und Zweck der elektronische Datenübermittlung ist hierbei u. A. mit dem Verfahren automatische Berechnungen wie Branchenvergleiche oder Rohgewinnaufschlagsätze oder sonstige Auffälligkeiten zu prüfen. Auffällige Unternehmen sollen daher künftig wesentlich schneller auf eine Betriebsprüfungsliste geraten.
470. Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
471. Autoverkauf ins EU-Ausland neue Meldepflicht ab dem 01. Juli 2010
472. Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren
Depot und Verwaltungsgebühren sind ab dem Jahr 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Transaktionskosten (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 93 ff.) sowie Strategieentgelte (BFH-Urteil 28.10.2009, BStBl. 2010 II S. 469) zur erstmaligen Anlage von Kapitalanlagen sind jedoch Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten die bei der Ermittlung des Überschusses steuermindernd bzw. verlusterhöhend wirken. Ebenfalls anwendbar wäre diese Regelung auch bspw. für Bankberatungsverträge zur Anlage von Kapitalanlagen.
Die Transaktionskosten werden bei manchen Vermögensverwaltungsverträgen und Beratungsverträgen pauschal in einer Jahresgebühr als all-in-fee Gebühr abgedeckt. Sofern dies der Fall ist, kann unterstellt werden, dass 50% der Jahresgebühren Transaktionskosten darstellen und somit den Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten hinzuzurechnen wären. Hierbei muss unbedingt beachtet werden, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist, dieser darf 50% der gesamten Gebühr nicht überschreiten. Ebenfalls ist es möglich die Transaktionskosten geltend zu machen, wenn diese jeweils separat auf der Abrechnung aufgeführt sind.
473. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Selbständige, Freiberufler als Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte haben ab 2011 auch weiterhin die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Daran sind jedoch ab dem Jahr 2011 einige Voraussetzungen geknüpft.
Die freiwillige Versicherung setzt ab dem Jahr 2011 voraus, dass die selbständig Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, man innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungspflicht stand und der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.
Bisher bereits freiwillig Arbeitslosenversicherte können auch ohne erneute Antragsstellung ihr Versicherungsverhältnis über den 31.12.2010 hinaus fortführen. Ein Sonder-kündigungsrecht wird jedoch diesem Personenkreis eingeräumt. Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis auf Antrag (§434w Abs. 1 SGB III).
Auslandsbeschäftigte außerhalb der EU können eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen wenn Sie außerhalb der EU oder eines EWR Staates beschäftigt sind und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungs-pflicht standen. Auch hier gilt dass der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden muss.
474. Beratungshonorar für GmbH-Geschäftsführer als Werbungskosten
475. Duale Studiengänge - keine Sozialversicherungsabgaben für praxisintegrierte und ausbildungsintegrierte Studiengänge
476. Einführung eines Pfändungsschutzkonto ab dem 01.07.2010 für Girokonten
Die vollständige Sperrung eines Girokontos bei einer Pfändung war bisher gängige Praxis. Seit dem 01.07.2010 ist es nach §850c ZPO möglich ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (ein sogenanntes „P-Konto“) zu errichten. Auf diesem Girokonto erhält ein Schuldner dann einen automatischen Basispfändungsschutz. Dieser Pfändungsfreibetrag beträgt zurzeit 985,15 Euro und erhöht sich für unterhalts-berechtigte Personen um 370,76 Euro für die erste unterhaltsberichtigte Person und um 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Der übersteigende Betrag ist unpfändbar zu 30%, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt gewährt, zu 50% für die erste unterhaltsberechtigte Person und zu je weiteren 10% für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
Alles über einem Guthaben von 3.020,06 Euro wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.
Jeder Kunde kann künftig von seiner Bank die Führung eines solchen P-Kontos verlangen, auch selbständige. Daueraufträge, wie z.B. Mieten und Versicherungen, Barabhebungen und Lastschriften können so zumindest aus dem Pfändungsfreibetrag getätigt werden.
477. Veräußerung einer Freiberufler-Praxis aus rechtlichen Gründen
Der Übergang von Betriebsvermögen durch Erbschaft bzw. Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz erbschaftsteuerfrei. Dies gilt auch für die Praxis bzw. Kanzlei eines Freiberuflers. Allerdings ist die Steuerfreiheit daran gekoppelt, dass der Erwerber den Betrieb bzw. die Praxis für mindestens fünf Jahre weiterführt.
Sofern der Erwerber einer Freiberuflicher-Praxis (z. B. bei einer Arzt-, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterpraxis) kein Berufsträger ist, ist die Fortführung aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen verlorengehen, wenn die Praxisfortführung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und sodann eine Veräußerung zwangsweise erfolgen muss.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof hierzu Stellung genommen. Den Ausführungen folgend komme es für den Verlust der erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht darauf an, ob die Veräußerung des betrieblichen Vermögens freiwillig oder zwangsweise erfolgt.
Dies bedeutet, dass es keine Erbschaftsteuerbefreiung bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Praxis aus rechtlichen Gründen gibt.
478. Neuregelung zum Abzug gemischter Aufwendungen
Die bisherige Regelung sah vor, dass Aufwendungen, die sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die private Lebensführung eines Steuerzahlers betreffen und nicht leicht und einwandfrei zu trennen waren, einem generellen Abzugsverbot unterliegen.
Hiergegen hatte sich der Bundesfinanzhof gewendet und bei Reisekosten eine anteilige Berücksichtigung als Werbungkosten zugelassen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit einem aktuellen BMF-Schreiben hierzu Stellung genommen:
Aufwendungen für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen sind wie bisher grundsätzlich vollständig vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Hierzu zählen z. B. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung und für sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Ausnahmen gelten nur in Zusammenhang mit Aufwendungen, die nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind oder ein abgrenzbarer beruflicher Mehraufwand vorliegt (z. B. Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung, doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer).
Neu ist die Beurteilung von Aufwendungen, die nicht unerheblich auch durch private Gründe mitveranlasst sind. Dieser Abzug wird nicht mehr generell versagt, er richtet sich vielmehr nach dem prozentualen Grad der Mitveranlassung.
| Mitveranlassung | ||
| beruflich | privat | Abzug |
| unter 10% | über 90% | kein Abzug |
| mindestens 10% | mindestens 10% | anteilig |
| über 90% | unter 10% | in voller Höhe |
Hiernach sind bei einer nicht unerheblichen beruflichen und privaten Mitveranlassung (zwischen 10% und 90%) die Kosten entsprechend aufzuteilen und anteilig als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen.
Seitens der Finanzverwaltung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufteilung nicht in Betracht kommt, wenn eine Trennung/Schätzung nicht möglich ist, z. B. bei den Kosten einer Tageszeitung, für den Erwerb eines Führerscheins oder für die persönliche Sicherheit.
Beispiel 1:
Bei einer 9-tägigen Reise wird ein 4-tägiger Fachkongress besucht. Die restlichen fünf Tage dienen privaten Zwecken.
Vier Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen für vier Tage sowie die Kongressgebühren sind vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind zu 4/9 berücksichtigungsfähig.
Beispiel 2:
An einer Firmenjubiläumsfeier nehmen 100 Gäste teil, wovon 20 private Gäste des Firmeninhabers sind.
Somit sind 20% der Kosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit unter den 80 Gästen Kunden und Geschäftsfreunde sind, kommt eine Kürzung der Betriebsausgaben in Höhe von 30% der Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 EStG in Betracht.
479. Arbeitszimmer
Seit dem Kalenderjahr 2007 ist eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer (z. B. Miete, Abschreibungen, Raumkosten) nur noch in Ausnahmefällen möglich. Gegen diese Regelung hatte sich bereits der Bundesfinanzhof gewendet und eine einkünftemindernde Berücksichtigung zumindest in Höhe eines „realitätsgerecht typisierten Betrages“ gefordert.
Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und erkennt mittlerweile im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend gemachte Arbeitszimmerkosten vorläufig an, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Auch sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Berücksichtigung bislang nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250,00 € möglich (dies entspricht der gesetzlichen Regelung bis Ende 2006).
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt das seit 2007 geltende Abzugsverbot für verfassungswidrig erklärt.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die gesetzliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu schaffen. Die bisherige Vorschrift darf ab sofort nicht mehr angewendet werden.
Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht die in der Praxis mittlerweile angewendete Regelung im Wesentlichen bestätigt hat. Danach ist das Abzugsverbot von Arbeitszimmerkosten zulässig in Abhängigkeit vom Umfang der beruflichen Nutzung, sofern der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich des Höchstbetrages hat das Gericht keine Stellung bezogen.
480. Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerunsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war.
Gewinn aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verlängert. Die neue Frist galt erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu nunmehr aus, dass die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.
Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird.
Nach Auffassung des Gerichts ist die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.
481. Änderung der Kindergeld-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die bisherige Kindergeld-Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes geändert.
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, ist auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen sind.
Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind ist zu berücksichtigen, sofern es sich in Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Desweiteren dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes, in denen die Voraussetzungen vorliegen, den sogenannten Grenzbetrag von zur Zeit 8.044,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen.
482. Abschaffung Lohnsteuerkarten
In diesem Herbst gibt es nicht wie in den vergangenen Jahren, die Lohnsteuerkarte für das kommende Kalenderjahr.
Ab 2011 bekommen die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugs-Merkmale, Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge über ein elektronisches Lohnsteuerverfahren zur Verfügung gestellt.
Hiermit endet sodann die fast 90-jährige Geschichte der Steuerkarte in Deutschland.
Neu ist, dass sich die Arbeitnehmer nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte kümmern müssen. Dem Arbeitgeber ist nur die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen. Hiermit kann der Arbeitgeber die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.
Die elfstellige Identifikationsnummer ist bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 diese ID-Nummer nicht, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber auch nachträglich mitteilen.
Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Dies bedeutet, das die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise. Sie soll auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Aus diesem Grund ist die Karte über 2010 hinaus aufzubewahren und nicht zu vernichten.
483. Erstattungszinsen vom Finanzamt sind steuerfrei
Seit 1999 konnten Steuerzahler Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen, mussten aber auf der anderen Seite Erstattungszinsen weiterhin versteuern. Dies bedeutet, dass bisher die Erstattungszinsen aufgrund von Steuerforderungen an das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden mussten, umgekehrt wurden ihre Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden allerdings nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.
Diesbezüglich gab es nun eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes.
Für die Nachzahlungszinsen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Kraft Gesetzes sind sie dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen. Der BFH sieht gegen dieses Abzugsverbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Erstattungszinsen hält der BFH dagegen an der bisherigen Rechtspre-chung nicht mehr fest. Zwar unterliegen die Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung beim Empfänger. Dies gilt jedoch nicht für die Erstattungszinsen für die Steuern und Zinsen, die wie die Einkommensteuer im Falle ihrer Zahlung an das Finanzamt beim Steuerpflichtigen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
In seiner geänderten Rechtsauffassung geht der BFH daher davon aus, dass ebenso wie die Zinsen auf die Nachzahlung auch die Zinsen auf die Erstattung dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (Aktenzeichen: BFH VIII R 33/07, Urteil vom 15.06.2010, veröffentlicht am 08.09.2010).
484. Neue Entscheidungen hinsichtlich der Rückwirkung von Gesetzesänderungen durch das Bundesverfassungsgericht
Seitens des Bundesverfassungsgerichtes wurden durch mehrere am 19.08.2010 veröffentlichte Beschlüsse den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Verschärfung von Steuergesetzen gestärkt. Dies betrifft die verlängerte Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken, die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei GmbH-Anteilen sowie die Tarifermäßigung von Abfindungen.
Durch das am 31.03.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz wurden drei Verschärfungen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eingeführt. Die Anwendung der neuen Regelungen auf vor Gesetzesverkündung abgeschlossene Vorgänge verstößt laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gegen den Vertrauensschutz und ist insoweit verfassungswidrig.
- Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre beim Verkauf von privaten Grundstücken als Spekulationsgeschäft im Rahmen des § 23 EStG
- Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei der Beteiligungsquote in § 17 EStG von 25 auf 10 %
- Umstellung der Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG mit einem ermäßigten Tarif von der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes auf die sogenannte Fünftel-Regelung
In diesen Fällen liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, soweit es Steuertat-bestände betrifft, die an einen vor dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung liegenden Sachverhalt anknüpfen. Laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes verstößt dies gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs oder Zufluss der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage entweder steuerfrei (Grundstücke, GmbH-Anteile) hätte realisiert oder einer günstigen Regelung (Abfindung) unterworfen werden können. Insoweit war bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Fristverlängerung nachträglich entwertet wird.
Unzulässig ist eine unechte Rückwirkung zwar grundsätzlich nicht. Sie ist mit dem Vertrauensschutz aber nur vereinbar, wenn dies für den Gesetzeszweck erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen und der Dringlichkeit der Motive für die Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Damit sind die drei oben genannten Änderungen nicht vereinbar.
Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht die Gesetzesänderung als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Sie liegen innerhalb des Gestal-tungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt.
485. Steuerliche Folgen bei Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch gesetzlich Erbberechtigte vom Erbe auszuschließen. Sofern es sich hierbei um Abkömmlinge des Erblassers oder den Ehegatten handelt, steht diesem aber zumindest ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil beträgt 50 % des dem „Enterbten“ normalerweise zustehenden Erbteils.
Im Zusammenhang mit Ehegattentestamenten wird sehr häufig geregelt, dass Kinder auf ihr Pflichtteil verzichten, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Ehegatten zu vermeiden.
Zu den steuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts hat nunmehr der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen Stellung bezogen:
In einem Urteil erhielt ein Kind als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsan-sprüche von den Eltern lebenslange monatliche Zahlungen. Der Kapitalwert dieser Zahlungen unterliegt dann zwar der Schenkungsteuer. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass darüber hinaus in den wiederkehrenden Zahlungen kein einkommen-steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten ist. Nach Auffassung des Gerichtes liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch, sondern ein unentgeltlicher Vorgang.
In einer anderen Entscheidung stundete eine Tochter der überlebenden Mutter den ihr nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruch zinslos. Anders als die Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof entsprechend der gesetzlichen Regelung entschieden, dass die Nichtgeltendmachung des Anspruchs nicht als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen an die Mutter zu beurteilen ist. Da im Streitfall die Stundung bis zum Tod des überlebenden Elternteils (d. h. der Mutter) vereinbart wurde, stellte der Pflichtteil für die Mutter keine wirtschaftliche Belastung dar. Nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche haben demzufolge keine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bedeutung.
486. Privatnutzungsversteuerung nur bei tatsächlicher Überlassung des Firmenwagens
Sofern einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, unterstellt der Fiskus, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird und verlangt die Versteuerung eines privaten Nutzungswertes von monatlich 1 % des Listenpreises. Der sogenannte Anscheinsbeweis spreche dafür, dass dienstliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass ein privater Nutzungswert auch dann zu versteuern ist, sofern der Arbeitnehmer von einem Zugriffsrecht auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool nur gelegentlich Gebrauch macht.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr aktuell entschieden, dass ein privater Nutzungswert nur dann versteuert werden muss, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Firmenwagen zur Privatnutzung überlässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers nur für betriebliche Fahrten nutzen darf. Gemäß den Ausführungen im BFH-Urteil gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.
Sofern eine Fahrzeugüberlassung zur Privatnutzung nicht feststeht, kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Der Anscheinsbeweis unterstelle nur, dass ein vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassener Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wird. Er unterstelle aber nicht, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Firmenwagen zur Verfügung steht, und auch nicht, dass der Arbeitnehmer einen solchen unbefugt auch privat nutzt.
Im zu beurteilenden Fall befanden sich in einer Firma mit 80 Mitarbeitern sechs Fahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn, der ebenfalls in der Firma beschäftigt war, das teuerste der sechs Fahrzeuge (Audi A8) auch privat nutzte und verlangte Steuern nach der sogenannten 1 %-Regelung.
Der Arbeitgeber machte geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Fahrzeuge nicht privat nutzen, sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei.
487. Kürzung der Solarförderung ab Juli 2010
Der Bundesrat hat am 09.07.2010 dem Kompromiss zur Kürzung der Solarförderung zugestimmt. Das geänderte „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ vom 11.08.2010 trat rückwirkend ab 01.07.2010 in Kraft. Neu geregelt wird die Verringerung der Vergü-tungssätze für eingespeisten und selbst verbrauchten Strom bei Neuanlagen, die ab dem 01. Juli 2010 ans Netz gehen.
Details der vorgesehenen Neuregulungen finden Sie hier: KuerzungSolarfoerderung2010.pdf
488. Lohnsteuerermäßigung 2011
Für 2011 werden, wie bereits dargelegt, keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform durch die Gemeinden versendet. Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 behalten somit auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Beabsichtigt ist, ab 2012 die Lohnsteuerdaten der Arbeitnehmer in einer Datenbank von der Finanzverwaltung bereitzustellen, auf die Arbeitgeber zugreifen und Daten abrufen können. Für Eintragungen, die das Jahr 2011 betreffen, ist generell das Finanzamt zuständig.
Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2010 kann noch bis zum 30. November 2010 beim Finanzamt gestellt werden.
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 enthaltenen Eintragungen, Freibeträge etc. werden automatisch auch für den Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2011 berücksichtigt. Sofern sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge ändert, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Angaben aktualisieren zu lassen. Gleiches gilt bei Wegfall des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres.
Es besteht keine Verpflichtung zur Änderung, sofern sich ein für 2010 eingetragener Freibetrag ab 2011 verringert.
Werbungskosten und Sonderausgaben werden nur berücksichtigt, sofern deren Summe mehr als 600,00 € beträgt, wobei Werbungskosten, z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, sobald sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102,00 € übersteigen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbetreuungskosten, die wie Werbungskosten geltend gemacht werden können, d. h. sofern sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind oder wenn sie Sonderausgaben darstellen. Angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen je Kind, höchstens 4.000,00 € jährlich.
Ohne Berücksichtigung der Antragsgrenze werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge gemäß §§ 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag anerkannt. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus anderen Einkunftsarten.
Für Alleinerziehende kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € in Betracht.
Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sogenannte Faktorverfahren berücksichtigt wird. Bei diesem Verfahren wird die Lohnsteuer mit Hilfe eines Faktors entsprechend des Verhältnisses der Summe der Lohnsteuer zu der voraussichtlichen Einkommensteuer ermittelt. Dies führt zu genaueren Ergebnissen als z. B. die Lohnsteuerklassenkombination III/V, bei der es häufig zu Steuernachzahlungen kommt.
Soll das Faktorverfahren ab dem 01.01.2011 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck „Lohnsteuer-Ermäßigung 2011“ gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben usw. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden.
489. Unterhaltszahlungen an Personen
Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.004,00 € abzugsfähig. Zu berücksichtigen ist, dass eigene Einkünfte und Bezüge den Höchstbetrag mindern, soweit diese 624,00 € übersteigen.
Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind die Höchstbeträge gegebenenfalls an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Empfängers gemäß § 33a EStG anzupassen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt und unterhaltsbedürftig ist. Bisher hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsbedürftigkeit unterstellt werden kann und nicht geprüft zu werden braucht. Von dieser bisher vertretenen Auffassung ist der BFH nunmehr abgewichen.
Die Bedürftigkeit der unterstützten Person ist danach konkret zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Dies bedeutet, dass es nicht allein darauf ankommt, dass tatsächlich keine Einkünfte erzielt werden, sondern ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Eine entsprechende Verfahrensweise wird seitens der Finanzverwaltung bereits bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland vorgenommen, wobei Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Bedürftigkeit ist insoweit besonders nachzuweisen. Der Nachweis von Arbeitslosigkeit allein soll dafür allerdings nicht ausreichen.
Anders als bei Verwandtenunterhalt sei der Ehegattenunterhalt gemäß den Ausführungen des Bundesfinanzhofes unabhängig von der Bedürftigkeit geschuldet. Dies gilt auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten, folglich muss der Unterhalt auch steuerlich berücksichtigt werden. In derartigen Fällen wird der Höchstbetrag also erst dann vermindert, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des im Ausland lebenden Ehegatten die oben genannten Grenzen überschreiten.
490. Zweifel an der sogenannten Mindestbesteuerung
In einem aktuellen Beschluss des BFH hat dieser in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.
Das zu beurteilende Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der Mindestbesteuerung nur teilweise abziehen konnte. In der Folgezeit kam es zu einer Umstrukturierung und einem Gesellschafterwechsel, der dazu führte, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag gemäß § 8c KStG vollständig verloren ging.
Der BFH führte dazu aus, dass in der liquiditätsbelastenden zeitlichen „Streckung“ des Verlustabzuges kein Verfassungsverstoß gesehen wird. Dies gilt allerdings nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen allerdings, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnut-zungsmöglichkeit kommt. Der zuständige Senat des BFH hat daher ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, soweit sie für einen endgültigen Ausfall des Verlustabzuges keine gesetzliche Vorsorge trifft. Er erwägt aus diesem Grund eine verfassungskonforme Normauslegung. Es bleibt offen, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.
Zu beachten ist, dass der BFH ohne die endgültige Bindungswirkung eines Revisionsur-teils entschied. Dass die Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde, deutet aber wohl auf eine endgültige Festlegung zumindest des I. Senates hin.
Eine Lösung zugunsten der betroffenen Körperschaften kann nach Vorstellung des I. Senates dadurch erreicht werden, dass bei Anwendung der Mindestbesteuerung vorläufig veranlagt wird und bei einem späteren „Ausfall“ des noch nicht verrechneten Verlustes aus rechtlichen Gründen eine in den Vorjahren vorgenommene Mindestbesteuerung gemäß § 164 AO wieder rückgängig gemacht wird, oder aber z. B. eine für den Verlustabzug schädliche Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als ein auf den Veranlagungszeitraum des Eingreifens der Mindestbesteuerung rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO behandelt wird.
Derartige Detailfragen werden voraussichtlich aber erst in einem künftigen Revisionsurteil endgültig und verbindlich geklärt (BFH, Beschluss vom 26.08.2010, veröffentlicht am 27.10.2010).
491. Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2010
Am 28.10.2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden nochmals insgesamt 36 Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen. Insgesamt enthält der Entwurf nun rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen.
Herauszuheben sind u. A. folgende neue steuerliche Regelungen:
Halb-/Teilabzugsverbot:
Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten. Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun bereits ausreichend.
Arbeitszimmer:
Künftig können bis zu 1.250,00 € geltend gemacht werden, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50%) wurde nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Riesterförderung:
Zusätzlich in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine Regelung, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II Riester-Förderung erhalten können. Eine entsprechende Förderung wäre ohne Gesetzesänderung ausgelaufen, da Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der Rentenversicherung pflichtversichert sind und diese Pflichtversicherung Voraussetzung für Riesterförderung ist.
Erstattungszinsen:
Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommen-steuererstattungen zahlt, sind steuerpflichtig. Allerdings können Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Im Entwurf wird dies als „bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind“, bezeichnet. Nach Angaben der Regierung zahlen die Finanzämter jährlich 2 Milliarden Euro Erstattungszinsen. Ohne die gesetzliche Klarstellung hätte es möglicherweise zu Steuermindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe kommen können.
Lebenspartnerschaften:
Es wurde beantragt, eingetragene Lebenspartnerschaften beim Erbschaftsteuerrecht rückwirkend zum 01.08.2010 mit Ehen gleichzustellen. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits angemahnt.
Anzumerken ist, dass die vom Bundesrat geforderte Veränderung der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde. Entsprechendes gilt für die geforderte Verschärfung des § 6b EStG sowie eine Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige.
492. Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten
Es ist beabsichtigt, dass Unternehmer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies kostet nicht nur Zeit und Geld, sondern verschärft zwangsläufig auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanzdaten in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Damit nicht jedes Unternehmen ein anderes Format benutzt und die Bilanz unterschiedlich aufgliedert, legt die Finanzverwaltung fest, in welchem einheitlichen Format und in welcher einheitlichen Aufschlüsselung die elektronische Übermittlung zu erfolgen hat. Einheitlich festgelegt wird ebenfalls, welche Mindestdaten der bilanzierende Unternehmer zu übermitteln hat.
Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten sind Unternehmen verpflichtet, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG ermitteln.
Das BMF hat in einem im September 2010 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens festgelegt, welche Mindestdaten ein bilanzierender Unternehmer künftig elektronisch zu übermitteln hat. Danach haben bilanzierende Unternehmen, egal ob sie freiwillig bilanzieren oder zur Bilanzierung verpflichtet sind, folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss zu übermitteln:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Ergebnisverwendung
- Kapitalkontenentwicklung
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften
- Steuerliche Modifikationen
Der Gesetzgeber hat in § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO eine Härtefallregelung eingebaut. Danach kann das Finanzamt auf Antrag eines bilanzierenden Unternehmens auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten verzichten, wenn die Verpflichtung für ihn eine unbillige Härte darstellen sollte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
493. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt oder seine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist oder er keine Buchführung vorlegen kann.
Im zu beurteilenden Fall konnte ein Unternehmer dem Außenprüfer keine Buchführungsunterlagen vorlegen, da die Staatsanwaltschaft die Unterlagen beschlagnahmt hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin für mehrere Jahre die Umsätze und den Gewinn.
Der BFH entschied, dass die Schätzung durch das Finanzamt rechtmäßig ist. Das Finanzamt darf insbesondere dann schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegt. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Buchführungsunterlagen nicht vorlegen kann. Die Schätzung setzt also kein Verschulden des Buchführungspflichtigen voraus. Die Finanzbehörde ist somit z. B. zu einer Schätzung berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft die Unterlagen beschlagnahmt hat, z. B. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung oder Subventionsbetrug, oder die Buchführungsunterlagen durch ein Mitgesellschafter oder früheren Arbeitnehmer gestohlen worden sind.
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass das Risiko des Verlustes von Buchführungsunterlagen oder der Nichtverfügbarkeit grundsätzlich in die Sphäre des Steuerpflichtigen fällt. Ausnahmen lässt die Finanzbehörde in Fällen höherer Gewalt zu wie z. B. bei den Hochwasseropfern in Bayern. Wenn nachgewiesen werden kann, dass unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen sind, sollen hieraus laut dem Finanzministerium in Bayern steuerlich keine nachteiligen Forderungen gezogen werden.
494. Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeimmoblien
Die steuerliche Beurteilung der Nutzung von privatem Vermögen hängt insbesondere davon ab, ob die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Ohne weitere Prüfung geht die Finanzverwaltung bei der Vermietung von Immobilien grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht aus, sofern eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt. Dies führt dazu, dass gegebenenfalls auch Verluste aus der Vermietung für einen gewissen Zeitraum (z. B. bei zeitweisem Leerstand des Objektes) anerkannt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dies nur für die Vermietung von Wohnungen gilt, nicht aber bei der Vermietung von Gewerbeobjekten. In diesem Fall müsse im Einzelfall konkret dargelegt werden, ob beabsichtigt ist, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dabei trägt der Vermieter die Beweislast und ist nach Auffassung des Gerichtes auch verpflichtet, über die normalen Vermietungsbemühungen hinaus aktiv an der Vermietbarkeit des Objektes mitzuwirken. So muss er z. B. bei einem aufgrund der baulichen Beschaffenheit des Objektes bedingten Leerstand gegebenenfalls auch versuchen, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objektes zu erreichen. Sofern der Vermieter dagegen „untätig“ bleibt und nimmt er den Leerstand hin, kann die Einkunftserzielungsabsicht verneint und damit auch die Anerkennung von Verlusten gegebenenfalls rückwirkend versagt werden.
495. Aufbewahrungspflichten bei privaten Einkünften
In der Regel gelten steuerliche Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen nur für Buchführungsunterlagen von Selbstständigen und Unternehmen. Zukünftig sind allerdings bestimmte Privatpersonen, d. h. Bezieher von Arbeitslohn oder Kapitaleinkünften bzw. Vermietungseinkünften, verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufzubewahren. Dies betrifft z. B. Bankabrechnungen, Depotauszüge, Handwerkerrechnungen usw.
Die neuen Pflichten geltend allerdings nur, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000,00 € im Kalenderjahr beträgt. Bei Verheirateten gilt diese Grenze für jeden Ehegatten. Die Aufbewahrungspflicht besteht entsprechend den Aufbewahrungspflichten für den betrieblichen Bereich auch für elektronische Daten gemäß § 147a AO.
Zur berücksichtigen ist, dass eine Verrechnung von Verlusten zwischen den Einkunftsarten nicht möglich ist, wohl aber innerhalb einer Einkunftsart, d. h. z. B. bei mehreren Immobilien, wenn sich bei einzelnen Objekten Verluste ergeben.
Zu beachten ist, da die Summe der Einkünfte regelmäßig im Veranlagungsverfahren ermittelt wird, bleiben Kapitalerträge, die nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, weil die Steuer durch die sogenannte Abgeltungsteuer einbehalten ist, unberücksichtigt.
Eine weitere Konsequenz ist, dass diese Regelung für die betroffenen Personen bedeutet, dass künftig entsprechend der Regelung für Gewerbetreibende und Freiberufler eine sogenannte Außenprüfung durch das Finanzamt generell zulässig ist. Es bedarf hierfür keines besonderen Aufklärungsbedarfes. Ausschlaggebend ist einzig das Überschreiten der Einkunftsgrenze.
Die Regelung ist grundsätzlich vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Einkunftsgrenze nicht eingehalten wird.
Gemäß § 5 Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung ist die Aufbewahrungspflicht bereits seit dem 01.01.2010 anzuwenden, sofern die Bezieher der Einkünfte die Grenze schon im abgelaufenen Kalenderjahr 2009 überschritten haben. In diesen Fällen ist zu beachten, dass entsprechende Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2010 auch nach Ablauf des Jahres bzw. nach Abschluss der Steuerveranlagung 2010 noch sechs Jahre lang aufzubewahren sind. Diese Verpflichtung gilt auch für die Folgejahre, selbst wenn die betreffenden Einkünfte dann unterhalb der Grenze liegen. Es werden keine neuen Aufbewahrungsfristen mehr in Gang gesetzt, sofern die Grenze in fünf aufeinanderfol-genden Kalenderjahren nicht überschritten wird.
496. Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2011
Die Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sollen zum 01.01.2011 geändert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung von zur Zeit 14,9 % soll ab 2011 auf 15,5 % entsprechend dem GKV-Finanzierungsgesetz erhöht werden.
Der Arbeitnehmeranteil von zur Zeit 7,9 % steigt sodann auf 8,2 % und der Arbeitgeberanteil von zur Zeit 7,0 % auf sodann 7,3 %.
Die Arbeitslosenversicherung, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird, soll von bisher 2,8 % ab 2011 auf 3,0 % erhöht werden.
497. Eigene Einkünfte und Bezüge von Kindern
Sofern Kinder das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden, die Möglichkeit, Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder die Grenze von 8.004,00 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Es besteht die Möglichkeit, besondere Ausbildungskosten zuvor von den eigenen Einkünften und Bezügen abzuziehen, da sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen.
Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Entfernungspauschale), Studiengebühren, Semestergebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, die für die Ausbildung benötigt wird.
Bei Überschreiten der Grenze von 8.004,00 € um lediglich 1,00 € kommt es zum vollständigen Verlust des Anspruches auf Kindergeld bzw. des Kinderfreibetrages. Zum Jahresende sollte deshalb geprüft werden, ob z. B. durch „Vorziehen“ der Anschaffung von Fachbüchern oder Arbeitsmittel die Einhaltung der Grenze für 2010 sichergestellt werden kann. Es ist hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass die Anschaffung von Arbeitsmittel gegebenenfalls nur im Rahmen der Abschreibung über mehrere Jahre verteilt sich auswirkt.
Die private Mitbenutzung von Arbeitsmitteln ist unschädlich, sofern ihr Anteil nicht größer ist als 10 %. Bei einem höheren Privatnutzungsanteil sind die Aufwendungen entsprechend zu kürzen.
498. Erstattungszinsen des Finanzamtes
In der Regel wurden Zinsen, die in Zusammenhang mit der Erstattung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer vom Finanzamt gezahlt wurden (§ 233a AO), bislang als steuerpflichtig behandelt.
Der Bundesfinanzhof hatte unterjährig entschieden, dass derartige Zinsen, im zu beurteilenden Streitfall Einkommensteuererstattungszinsen, nicht zu versteuern sind, soweit diese Steuern und damit gegebenenfalls auch entsprechende Nachforderungszinsen nicht abzugsfähig sind.
Daraufhin hat der Gesetzgeber eine Regelung in das Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen. Danach sollen alle Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO ausdrücklich als Kapitalerträge steuerpflichtig sein. Dies gilt für alle im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftigen Fälle.
499. Inventur zum Ende des Wirtschaftsjahres
In der Regel findet die Inventur am 31.12. statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, geltend die Ausführungen sinngemäß für einen abweichenden Bilanzstichtag. Aus den §§ 240 und 241a HGB sowie den §§ 140 und 141 AO ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Gemäß diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist aus diesem Grund notwendig, dass über jede Position im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nr.)
- Den Wert der Maßeinheit
500. E-Bilanz
Nach den derzeitigen Planungen soll eine Verordnung hinsichtlich einer Verschiebung der E-Bilanz am 17.12.2010 im Bundesrat behandelt werden.
Sofern es nicht zum Beschluss der Abwendungszeitpunktsverschiebungsverordnung im Dezember, sondern erst im Januar 2011 kommen sollte, ist beabsichtigt, durch ein vorgeschaltetes BMF-Schreiben sicherzustellen, dass die Regelungen zur E-Bilanz unter Verweis auf die kommende Verordnung noch nicht anzuwenden sind.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten soll nach dem Verordnungsentwurf erstmalig für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Gründe für die beabsichtigte Verschiebung sind, dass weder die Finanzverwaltung noch Unternehmen und Softwareanbieter kurzfristig die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung der geforderten Bilanzdaten in dem festgelegten Format schaffen.
501. Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage
Eine Ansparrücklage konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden. Die Rücklage setzt jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagenbildung voraus. Nach einem aktuellen BFH-Urteil fehlt es an diesem, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Nach Auffassung des BFH ist dieser Zeitabstand taggenau zu berechnen.
Die Ansparabschreibung nach § 7g EstG a. F. wurde durch das Unternehmensteuerre-formgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet. Das BFH-Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Der Investitionsabzugsbetrag hängt zwar nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, da er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahme-Überschussrechnung vermeidet. Allerdings ist ein Finanzierungszusammenhang nach wie vor erforderlich. An einem solchen Finanzierungszusammenhang fehlt es nach § 7g EstG n. F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.
502. Nachkalkulation des Finanzamtes bei Gastronomieerlösen
Das Finanzgericht München hat die Schlüssigkeit der anhand einer Nachkalkulation vorgenommenen Schätzung von Gastronomieerlösen beurteilt. Der Steuerpflichtige hate seine Aufbewahrungspflichten verletzt, indem er weder Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Z-Bons und sonstige Belege, z. B.die Programmieranleitung der Registrierkasse aufbewahrt hatte.
Im Streifall stellte das Finanzamt fest, dass die Buchführung des Klägers unvollständig gewesen sei, weil die Betriebseinnahmen nicht komplett erfasst worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Aufbewahrungspflichten verstoßen, weil eine Speisekarte aus dem Betriebsprüfungszeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Tägliche Z-Bons seien zwar aufbewahrt worden, nicht aber die Kassenstreifen der Registrierkasse. Die Dokumentation zur Programmierung sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen.
Das Finanzgericht München führte hierzu aus:
„Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der vom Finanzamt mit Hilfe einer Nachkalkulation, die gewisse Mindestanforderungen erfüllt, geschätzte Gewinn des Klägers den tatsächlich erzielten Gewinn möglichst nahekommt. Die Nachkalkulation vollzieht anhand der Kalkulationsunterlagen des Steuerpflichtigen nach, welche Umsätze erzielt worden sind, und ermöglicht dadurch Rückschlüsse auf den erzielten Gewinn. Kalkulationsunterlagen sind der Wareneinsatz und/oder andere Kosten (Lohnaufwand, Raumkosten usw.). Prozentuale Aufschläge auf den Wareneinsatz (Rohgewinnaufschläge) sollen die anderen Kosten einschließlich der Kosten des Vertriebes und den Gewinn einbringen. Für die Höhe der einzelnen Warenposten ist u. A. von Bedeutung, welcher Artikel verkauft werden soll, wer die Abnehmer sein sollen sowie wann und wo verkauft wird usw. Dies muss bei der Nachkalkulation berücksichtigt werden. In der Regel sind deshalb eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über die Gestaltung des Preisgefüges erforderlich. Die Einzelposten können dabei aus Gründen der Praktikabilität zu Warengruppen zusammengefasst werden. Es ist, sofern verschiedene Angebote bestehen, nicht zu beanstanden, wenn eine Mischkalkulation der Aufschlagsätze aus den Richtsätzen von z. B. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften sowie Cafés und Pizzerien (wie im Urteilsfall) zugrundegelegt werden. Letztlich gehen laut Auffassung der Richter die jeder Schätzung innewohnenden Unsicherheiten zu Lasten des Klägers, der durch sein Verhalten den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Der Betriebsprüfer musste auch das so gefundene Schätzungsergebnis nicht durch eine Geldverkehrsrechnung erhärten.
503. Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum
Eine Rücklage kann über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg verteilt gebildet werden. Gemäß einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen handelt es sich der Sache nach auch in einem solchen Fall nur um einen Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut und nicht um mehrere Investitionsabzugsbeträge. Im Streitfall wurde im Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2007 ein Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung einer Maschine gebildet. Die entsprechende Maschine wurde seitens der Klägerin bis Ablauf des Jahres 2008 noch nicht angeschafft. Für das Streitjahr 2008 begehrte die Klägerin eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für die Maschine, da sich die voraussichtlichen Investitionskosten erhöht hätten.
Das Finanzgericht Niedersachsen führte hierzu aus, dass der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nicht entgegensteht, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 bereits einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung der Maschine geltend gemacht hat. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sich die voraussichtlichen Investitionskosten erhöht hätten und sich hieraus zwangsläufig für den Erhöhungsbetrag ein anteiliger Investitionsabzugsbetrag ableiten lasse.
Das Gericht folgte nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht, dass der Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wirtschaftsjahr ausschließlich in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Soweit die Verwaltung das Aufstockungsverbot daraus ableiten will, dass in der Einleitung des Satzes des § 7g Abs. 1 EstG von „der Investitionsabzugsbetrag“ statt „ein Investitionsabzugsbetrag“ die Rede ist und daraus folgert, es dürfe für ein und dasselbe Wirtschaftsgut nur in einem Veranlagungszeitraum ein Investitionsabzugsbetrag in Ansatz gebracht werden, hält das Gericht diese Schlußfolgerung für nicht überzeugend.
Hinzuweisen ist, dass das Gericht die Revision im Hinblick auf die Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut nur in einem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, zugelassen hat.
504. Neuregelung Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Das Bundesverfassungsgericht hat den weitgehenden Wegfall der Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 für fast verfassungswidrig erklärt. Seitens der Finanzverwaltung wurde auf dem Erlassweg die frühere gesetzliche Regelung wieder eingeführt.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird jetzt rückwirkend die gesetzliche Regelung geändert. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,00 € nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allein die Tatsache, dass die berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt, reicht nicht mehr aus, um Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen. Nur sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, kommt ein unbeschränkter Abzug in Betracht. Somit bleibt die Neuregelung hinter der bis 2006 geltenden Regelung zurück.
505. Sozialversicherungswerte für 2011
Ab dem 01.01.2011 gelten zum Teil neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Sofern sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist für das Jahr 2011 aber auf einen Höchstbetrag von 271,01 Euro (50 % von 542,02 Euro) monatlich begrenzt.
506. Sachbezugswerte 2011
Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten) erhalten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung legt die Höhe der Sachbezüge fest. Für 2011 sind folgende Werte maßgebend:
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie die einzelnen Mahlzeiten betragen:
Frühstück: 47,00 Euro
Mittagessen: 85,00 Euro
Abendessen: 85,00 Euro
Vollverpflegung: 217,00 Euro
Falls unentgeltlich oder verbilligte Mahlzeiten in der Betriebskantine bzw. Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,83 Euro anzusetzen.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, sofern der Arbeitgeber sogenannte Essenschecks mit einem bis zu3,10 Euro höheren Wert (für 2011 bis zu einem Betrag von 5,93 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
507. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
§ 147 der Abgabenordnung regelt für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2010 folgende Unterlagen vernichtet werden. Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte allerdings auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2000 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2000 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2000
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2004 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2004 oder früher
Diese Aufbewahrungsfristen gelten ebenfalls auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein, d. h. bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Gemäß §§ 169, 170 AO ist die Vernichtung von Unterlagen allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
508. Anforderung an die Verwertbarkeit von sogenannten Testkäufen
Das Finanzgericht Münster hat strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von sogenannten Testkäufen gestellt.
Im zu beurteilenden Streitfall nahm die Betriebsprüfung bei einem Restaurant-Betrieb Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen wegen formeller Buchführungsmängel vor. Grundlage hierfür war u.a. eine Ausbeutekalkulation für das Streitjahr 2001, die sich auf das Ergebnis von zwei in den Jahren 2005 und 2007 durchgeführten Testkäufen eines bestimmten Fleischgerichtes stützte.
Das Finanzgericht Münster hielt die Testkäufe für die Bestimmung der Schätzungsparameter für nicht verwertbar, da keine Gewähr für eine repräsentative Abbildung der Verhältnisse des Kalkulationsjahres gegeben sei. Zwingend erforderlich sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf. Nur so könne sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse vorherrschten wie im Verprobungsjahr. Darüber hinaus sei es notwendig, dass die Ausbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen gestützt werde, da anderenfalls Zufälligkeiten drohten.
509. Verbesserungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010
Das Jahressteuergesetz 2010 stellt eingetragene Lebenspartnerschaften den Eheleuten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen völlig gleich.
Bei Scheidung von Eheleuten oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird regelmäßig der Versorgungsausgleich (gleichmäßige Teilung aller bestehenden Rentenanwartschaften) durchgeführt. Bezieht ein ausgleichspflichtiger Ehepartner bereits eine laufende Versorgung, kann der andere Ehepartner bei Scheidung einen Ausgleich verlangen. Soweit der ausgleichsberechtigte Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann der Ausgleichsverpflichtete künftig sowohl Ausgleichszahlungen an den Berechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als auch einen Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger können künftig eine Aufwandsentschädigung bis zu 2.100,00 € jährlich steuerfrei „kassieren“. Andere steuerfreie Einkünfte wie z. B. die Übungsleiterpauschale werden in dieser Gesamtsumme aber eingerechnet. Wird der Betrag von 2.100,00 € vom Betreuer überschritten, zählt der übersteigende Betrag zu den Einnahmen aus sonstigen Einkünften. Hier gilt aber eine Freigrenze von 256,00 € pro Jahr.
Gewinne aus dem Verkauf von Gütern, die für den täglichen Gebrauch bestimmt sind und ab Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 erworben worden sind, müssen künftig auch bei Veräußerung innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung nicht versteuert werden. Solche Verkäufe gelten als nicht steuerbar. Spekulationsverluste mit Gebrauchsgütern können so im Gegenzug nicht mehr geltend gemacht werden.
510. Unzutreffende Steuernummer in Rechnung führt zu Versagung des Vorsteuerabzuges
Im Streitfall wollte ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen, in der der leistende Unternehmer statt seiner Steuernummer das Wiedervorlage-Aktenzeichen seines Finanzamtes angegeben hatte. Das Aktenzeichen mit dem Zusatz „Wv“ verwendet das Finanzamt bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung, bis die endgültige Steuernummer feststeht. Seitens des Finanzamtes wurde der Vorsteuerabzug mangels Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers versagt.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt unter anderem eine Rechnung des leistenden Unternehmers voraus, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Zu den Pflichtangaben gehören laut Umsatzsteuergesetz auch die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikatonsnummer des leistenden Unternehmers.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren. Nach der bisherigen Rechtsauffassung wirkt eine Berichtigung aber nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnung zurück, sondern ermöglicht den Vorsteuer erst nach der Berichtigung mit der Konsequenz, dass hieraus folgend erhebliche Zinsnachzahlungen sich ergeben können.
Dies könnte gegebenenfalls durch den europäischen Gerichtshof zukünftig geändert werden, so dass eine richtig gestellte Rechnung sodann auch rückwirkend zu berücksichtigen sein könnte.
Im zu beurteilenden Fall lehnte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug ebenfalls ab, da die zutreffende Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Unternehmers ist. Das Wiedervorlage-Aktenzeichen des Finanzamtes stellt aber keine Steuernummer in diesem Sinne dar.
Der BFH schloss eine Billigkeitentscheidung zugunsten des Unternehmers aus.
Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung über die rückwirkende Berücksichtigung einer berichtigten Rechnung steht weiterhin aus. Die Finanzverwaltung hat sich zu der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes bisher noch nicht geäußert. Vorsorglich sollte daher eine Rechnung so früh wie möglich berichtigt werden und der Vorsteuerabzug rückwirkend geltend gemacht werden, um die Zinsnachforderungen des Finanzamtes zu mindern.
Es sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass sämtliche Formerfordernisse erfüllt sind, da unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt die Beschaffung einer berichtigten Rechnung erhebliche Schwierigkeiten bereitet bzw. gar nicht mehr möglich ist.
511. Elektronische Übertragung der Umsatzsteuererklärung
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde bestimmt, dass für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln ist.
Dies wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 durch den geänderten § 18 Abs. 3 UStG bestimmt.
Das BMF hat jetzt den bestehenden Anwendungserlass entsprechend angepasst und eine Ausnahmeregelung für kürzere Besteuerungszeiträume als das Kalenderjahr geschaffen.
Bisher war lediglich vorgeschrieben, dass die Umsatzsteuererklärung auf „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ abzugeben war. Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist jetzt für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteu-ererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Eine Ausnahme für die Abgabe der Erklärung auf elektronischem Weg besteht lediglich dann, wenn es für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt.
512. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für das Kalenderjahr 2010 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2011 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist ab 2011 regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (2010) angemeldet und bis zum 10.02.2011 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2011 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
513. Lohnsteuerbescheinigungen
Bis zum 28.02.2011 ist vom Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
514. Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Gebäudereinigung (Subunternehmer)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde vom BMF folgendes festgelegt:
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen eingeführt.
Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, er selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
515. In 2011 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung gemäß Jahresbericht des BFH
In dem Anfang Januar veröffentlichten Jahresbericht weist der BFH auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen voraussichtlich im Laufe des Kalenderjahres 2011 gerechnet werden kann.
Hiernach sind folgende Schwerpunktentscheidungen des BFH in 2011 zu erwarten:
- Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähiger Aufwand
- Rechnungsabgrenzung bei öffentlich geförderten Krediten
- Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut
- Familienheimfahrt mit Dienstwagen bei doppelter Haushaltsführung
- Regelmäßige Arbeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern
- Zurechnung von Zinsen und Anrechnung von Kapitalertragsteuer
- Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage
516. Neuregelung der Selbstanzeige
Im Rahmen der Überarbeitung der strafbefreienden Selbstanzeige wird zur Zeit die Einführung einer sogenannten „Verwaltungsgebühr“ geprüft. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich selbstständig anzeigende Steuerhinterzieher finanziell stärker belastet werden als säumige Steuerzahler. Bisher werden beide Gruppen mit dem gleichen Zinssatz belastet.
Durch den Gesetzentwurf soll die Möglichkeit der sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zwar nicht abgeschafft, aber deutlich eingeschränkt werden.
Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter und seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an.
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden. Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst noch ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündigung anzuwenden, so dass für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung gilt.
517. Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze
Sofern ein Steuerpflichtiger vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 zu nicht mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist er durch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 10 % in die Steuerpflicht nach § 17 EStG hineingewachsen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass in derartigen Fällen vor dem 31.03.1999 entstandene Wertsteigerungen steuerlich nicht erfasst werden dürfen. Das BMF hat sich zu den Auswirkungen dieses Beschlusses nunmehr geäußert.
Nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Teileinkünftebesteuerung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine bestimmte Beteiligungshöhe vorgelegen hat.
Diese Beteiligungsgrenze ist durch Gesetzesänderung im Laufe der Zeit reduziert worden von ursprünglich mehr als 25 % auf mindestens 10 % sowie derzeit auf mindestens 1 %.
Der Gesetzgeber hat bei der Anwendung dieser Änderung allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt.
Dagegen hatte sich das Bundesverfassungsgericht gewendet und entschieden, dass Wertsteigerungen, soweit diese vor Verkündung des Gesetzes entstanden sind, unbesteuert bleiben müssen, wenn sie entsprechend der bisherigen Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
Für die zwei in Frage kommenden Änderungsgesetze ergeben sich folgende „Stichtage“:
| Änderungsgesetz | betroffene Beteiligungen | Stichtag |
| Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 | mindestens 10% bis 25% | 31.03.1999 |
| Steuersenkungsgesetz | mindestens 1% bis weniger als 10% | 23.10.2000 |
Gemäß dem aktuellen BMF-Schreiben wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an. Danach werden Gewinne aus Verkäufen der oben angegebenen Kapitalbeteiligungen, die bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, von § 17 EStG nicht erfasst. Für Veräußerungen nach diesen Zeitpunkten ist statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert bzw. Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen. Es besteht die Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen die Wertzuwächse auch zeitanteilig rechnerisch zu ermitteln. Somit bleiben bis zum Stichtag gebildete stille Reserven steuerfrei.
Bei Verlusten aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch, wenn bis zum Stichtag eine Werterhöhung eingetreten ist.
518. Antrag auf Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung
Ein Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.
Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.
Ein Erlass der Grundsteuer in Zusammenhang mit leerstehenden Räumen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 ist bis zum 31.03.2011 zu stellen. Gemäß Abschnitt 41 GrStR kann die Frist grundsätzlich nicht verlängert werden.
| Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % bis 99 %: |
25 % Grundsteuererlass |
| Minderung des Rohertrages um 100 %: |
50 % Grundsteuererlass |
519. Grunderwerbsteuersätze ab dem Kalenderjahr 2011
Die einzelnen Bundesländer können ab dem Kalenderjahr 2007 die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Einige Länder haben bereits statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % diese Möglichkeit ausgeschöpft und höhere Grunderwerbsteuern festgesetzt.
Ab dem 01.01.2011 ergeben sich folgende Grunderwerbsteuersätze:
| Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
| Berlin | 4,5 % |
| Hamburg | 4,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 4,5 % |
| Brandenburg | 5,0 % |
| Bremen | 4,5 % |
| Niedersachsen | 4,5 % |
| Saarland | 4,0 % |
| alle anderen Bundesländer | 3,5 % |
Vermerk:
In Schleswig-Holstein ist eine Erhöhung zum 01.01.2012 auf 5,0 % vorgesehen.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grunstückes, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung. Die Ermittlung der Steuer richtet sich nach dem Kaufpreis des Objektes bzw. der Gegenleistung.
520. Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010
Mehrere Millionen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2010 sind falsch. Dies gilt sowohl für die Papierausdrucke, die die Unternehmen bereits ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt haben, als auch für die Datensätze, die elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden.
Betroffen ist ein Teil der 4,5 Millionen Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Ursache liegt darin, dass eine Vielzahl der Anbieter von Lohnsteuerprogrammen eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums offenbar missverstanden und die Software falsch programmiert haben.
Es geht konkret um die Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung. In den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung muss der komplette abgeführte Betrag an Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden. Fehlerhafte Software zieht hier aber den Arbeitgeberzuschuss ab und trägt nur den Arbeitnehmeranteil ein.
Das BMF weist darauf hin, dass mehrere Millionen falsch ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigungen automatisch korrigiert werden. Es sei daher nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Das BMF führte hierzu aus, dass Arbeitnehmer nicht befürchten müssen, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt.
Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Versorgungsaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Beachten Sie bitte hierzu auch die Ausführungen in der BMF-Mitteilung vom 28.02.2011.
521. Aufwendungen eines Studenten als Werbungskosten
Das Finanzgericht Baden Württemberg musste über die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung entscheiden.
Im zu beurteilenden Streitfall ging es um die Berücksichtigung der Fahrt- und Unterkunftskosten sowie um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar sind.
In dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Baden Württemberg ging es in zweiten Rechtsgang um den Umfang dieser Werbungskosten eines Studenten.
Das Gericht führte hierzu aus, dass die Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sowie die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort bzw. zur Hochschule dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Student durch fortwährende Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und er sich weder an den Kosten des Hausstandes beteiligt noch die Haushaltsführung bestimmt.
Diese dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können nicht als Berufsausbildungskosten, d. h. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, berücksichtigt werden.
Die durch den Diebstahl eines Fahrrads verursachten Kosten stellen Werbungskosten dar, wenn der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat mitveranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl des Fahrrades eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung, so dass sich kein durch den Hochschulbesuch bedingtes Risiko realisiert, dürfen die Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
522. Verschiebung des Zeitplans zur Neuregelung der Selbstanzeige
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden.
Zukünftig soll insbesondere die Möglichkeit einer sogenannten Teilselbstanzeige entfallen. Dies bedeutet, dass Straffreiheit dann nicht gewährt werden soll, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z. B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
In der Expertenanhörung im Finanzausschuss gab es zu den geplanten Einschränkungen, mit denen Teilselbstanzeigen unmöglich gemacht werden sollen, zahlreiche kritische Stimmen. Die Experten wiesen darauf hin, dass sich das Instrument der Selbstanzeige grundsätzlich bewährt habe und durch eine derartige Einschränkung dieses Instrument zusätzlich verkompliziert würde und faktisch es kaum möglich ist, auch fahrlässig begangene Fehler der Vergangenheit zu finden.
Der Vorschlag zur Einführung eines Zuschlages wurde von mehreren Sachverständigen positiv gewürdigt, sofern der Zuschlag steuerrechtlich zulässig und strafrechtlich geeignet sei. Der Bundesrat schlug diesbezüglich eine Einführung eines Strafzinses von 5 % vor. Die ursprünglich für Ende Februar vorgesehene 2. und 3. Lesung des Bundestages zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschiebt sich voraussichtlich auf März 2011.
523. Abschaffung der Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen vom Rechnungshof gefordert
Der Bundesrechnungshof hat die Bundesregierung aufgefordert, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen einzuschränken bzw. abzuschaffen.
Die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz war ursprünglich eingeführt worden, um einen Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu leisten.
Der Bundesrechnungshof stellt dazu fest, dass im Vergleich zu illegalen Leistungen auf Handwerkerrechnungen 19 % Umsatzsteuer sowie die in die Preise eingeflossenen Sozialabgaben und Ertragsteuern bezahlt werden müssten.
Somit seien illegale Leistungen weiterhin deutlich günstiger. Laut Auffassung des Bundesrechnungshofes bestehe somit für diejenigen, die früher Dienst- oder Handwerkerleistungen illegal eingekauft hätten, weil sie günstiger gewesen sind oder sie sich den legalen Einkauf finanziell nicht hätten leisten können, nach wie vor ein Grund, dies auch weiterhin zu tun.
Der Bundesrechnungshof stellte in seiner Untersuchung fest, dass nahezu 70 % der geprüften Fälle von Handwerkerleistungen zu einer Teilsteuerermäßigung für Leistungen von Schornsteinfegern betrafen. Diesen Aufwendungen können der Steuerpflichtige sowieso nicht entziehen. Darüber hinaus sind in den 70 % große Aufwendungen für die Betriebssicherheit, d. h. z. B. das Warten von Heizungen und Aufzügen, enthalten, die aus Gründen der Betriebssicherheit notwendig sind.
Fast 30 % der geprüften Fälle von haushaltsnahen Dienstleistungen betreffen Steuerermäßigung für Hausmeister- und Reinigungsdienste. Diese Leistungen würden, so der Bundesrechnungshof, in der Regel illegal vergeben, da die Kosten den Mietern und Miteigentümern nachzuweisen sind.
Darüber hinaus wurde vom Bundesrechnungshof festgestellt, dass die Kontrollen seitens der Finanzämter sehr häufig fehlerhaft waren, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. So wurden Steuerermäßigungen für Materialkosten, Skontoabzüge oder für Neubaumaßnahmen gewährt, obwohl die gesetzliche Regelung dies nicht vorsieht.
Aufgrund dessen, dass der Bundesrechnungshof keine Ansatzpunkte sieht, die aufgedeckten Probleme zu beheben, empfiehlt er, die Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen. Eine Prüfung der Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen war nicht Gegenstand des Rechnungshofsberichtes.
524. Vorgesehene Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Neben der bereits für das Kalenderjahr 2011 wirksam werdenden Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.000,00 € sind im Rahmen des Entwurfs zu einem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab 2012 folgende Regelungen geplant:
• Einkommensteuererklärung für 2 Jahre:
Sofern Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitslohn ausschließlich Überschusseinkünfte, wie z.B. Vermietungseinkünfte, Renten oder nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 13.000,00 €, bzw. bei Ehegatten 26.000,00 € erzielen, erhalten die Möglichkeit ihre Einkommensteuererklärung zusammengefasst für 2 Jahre abzugeben. Hierfür ist ein Antrag bis spätestens zum Ende der normalen Abgabefrist für das erste Jahr notwendig und kann jederzeit während des 2-Jahres-Zeitraums widerrufen werden.
• Verbilligte Vermietung:
Die Anerkennung von Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung an Angehörige, wie z.B. Kinder, Ehegatten soll vereinfacht werden. Sofern die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, wäre sodann ohne eine Überschussprognose ein voller Werbungskostenabzug möglich. Bei einer niedrigeren Miete erfolgt weiterhin eine anteilige Kürzung der Werbungskosten.
• Kinder:
Für volljährige Kinder bis zum Alter von höchstens 25 Jahren sollen die Vergünstigungen, wie Kinderfreibetrag / Kindergeld künftig unabhängig von den Einkünften oder Bezügen des Kindes (zurzeit 8.004,00 € jährlich) in Anspruch genommen werden können. Entscheidend hierfür ist ausschließlich, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Std. wöchentlich, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen sind dabei unschädlich. Bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten soll die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Situation der Eltern wegfallen. Entsprechende Kosten können künftig einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen bis zur Höhe von 4.000,00 € je Kind (Höchstalter 14 Jahre) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Diese Regelungen sind im Rahmen des Entwurfs zu einem Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab 2012 vorgesehen. Das Steuervereinfachungsgesetz soll voraussichtlich vor der Sommerpause verabschiedet werden.
525. Jahresmeldungen bis zum 15. April
526. Fotovoltaikanlagen: Vorsteuerabzug / Einspeisevergütung
Eine Fotovoltaikanlage ist in der Regel mit Einspeisevergütung und Abschreibung auf 20 Jahre angelegt. Hieraus folgend sollte auch die Grundlage dafür, der Untergrund, d.h. das Dach noch mindestens 20 Jahre halten. Zu diesem Zweck wird oftmals eine Dachsanierung vorgenommen. Sofern es sich um ein asbesthaltiges Dach handelt, ist es sogar aus rechtlichen Gründen notwendig, das Dach vor Installation der Anlage zu erneuern. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil hierzu entschieden, dass bei Sanierung des asbesthaltigen Daches des Einfamilienhauses vor Installation der Fotovoltaikanlage die Vorsteuer aus der Neueindeckung des Daches abziehbar ist. Da die Montage auf asbesthaltigen Dächern aus rechtlichen Gründen verboten ist, ist die Dacherneuerung zwingend notwendig, um die Anlage installieren zu können. Daraus folgt, dass die Leistung der Dacherneuerung für den Betrieb Fotovoltaik bezogen wird. Für die unternehmerische Veranlassung ist es ausreichend, dass ohne die Anlage die Dachsanierung nicht erforderlich wäre (FG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2011).
Der Vorsteuerabzug ist hiernach zulässig, auch wenn das Dach kein Bestandteil der Fotovoltaikanlage ist und die Fotovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil wird. Es spielt ebenfalls keine Rolle, dass die Dacherneuerung ertragsteuerlich als Erhaltungsaufwand des Gebäudes beurteilt wird. Die Installierung von Fotovoltaikanlagen auf Asbestdächern ist verboten und ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Straftat dar. Daher sind die Entfernungen der asbesthaltigen Ziegel oder Eternitplatten, deren Entsorgung und die Neueindeckung des Daches zwingende Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Fotovoltaikanlage. Die für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung für selbst erzeugten Strom sinkt jedes Jahr für Neuanlagen. Nach einer Absenkung zum 01.01.2011 sollte sie planmäßig erneut zum 01.01.2012 verringert werden. Durch einen Beschluss des Bundestages vom 25.02.2011 wird die Kürzung vorgezogen. Bei Neuinstallationen von Dachanlagen soll die Förderung bereits ab 01.07.2011 weiter gekürzt werden. Die Höhe der vorgezogenen Sonderdegression ist noch offen. Sie richtet sich nach dem Zubau zwischen März und Mai 2011 und kann bis zu 15 % betragen.
Für Freiflächenanlagen greift die Absenkung erst ab 01.09.2011.
Unverändert bleibt es bei der planmäßigen weiteren Absenkung der Vergütung zum 01.01.2012 um 9 %.
Auf diese geplanten Änderungen weisen wir hin, denn bei Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen bis zum 30.06.2011 bleibt es bei den derzeit geltenden Vergütungssätzen und zwar 20 Jahre lang.
527. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Gemäß § 371 der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit bei Steuerhinterziehung der strafbefreienden Selbstanzeige. In diesem Fall kann Straffreiheit erlangt werden, wenn verschwiegene, unrichtige oder unvollständige Angaben zu Steuerquellen berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Der Bundestag hat aktuell am 17.03.2011 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) verschärfte Bedingungen zur Erlangung der Strafbefreiung beschlossen.
Straffreiheit bei Selbstanzeige wird es nur noch dann geben, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, z.B. der Einkommensteuer, aller unverjährten Veranlagungszeiträume vollständig offenbart und zutreffend nacherklärt werden. Eine bewusste Teilselbstanzeige wird nicht mehr mit Straffreiheit belohnt.
Eine Selbstanzeige ist nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde möglich, nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Erscheinens des Steuerprüfers.
Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000,00 € pro Tat wird Straffreiheit nur dann erlangt, wenn nicht nur die hinterzogenen Steuern mit samt Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. gezahlt werden, sondern auch eine Strafzahlung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag - die im Gesetz aus juristischen Gründen als freiwillige Zahlung bezeichnet wird - geleistet wird.
Vertrauensschutz gilt für alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen. Sie führen nur noch in dem erklärten Umfang zu Straffreiheit, d.h. sofern die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände feststellt, sind diese strafbar.
528. Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen
Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen sollten Unternehmer diesbezüglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung profitieren und inwieweit sie nur noch 7 % Umsatzsteuer abführen müssen.
Der EuGH entschied, dass Imbissstände oder –wagen, Kinos, Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden. Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende Umsatzsteuersatz von bisher 19 % auf 7 %. Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist werden, 19 % Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nach der Entscheidung des EuGH jedoch nur der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt jedoch regelmäßig die Dienstleistung, so dass in diesen Fällen weiterhin der volle Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.
Zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Unternehmer sodann auch nur 7 % auf der Rechnung ausweisen, denn so lange 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Wurde jedoch gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden, so lange die Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.
529. Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH-Urteil vom 03.02.2011 veröffentlicht am 30.03.2011).
Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Keine Einnahmen sind dagegen zugeflossen, sofern der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet. Etwas anderes gilt, wenn der verzichtende Gesellschafter den Erlass gewährt und dadurch eine verdeckte Einlage leistet, da er hierdurch keine Vermögenseinbuße hat, sondern eine Umschichtung seines Vermögens bewirkt. Im zu beurteilenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau an einer GmbH zu je 50 % beteiligt. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Gemäß den im Anstellungsvertrag geregelten Bestimmungen hatte er Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dem Kläger wurde das vereinbarte Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt, obwohl die GmbH in den Streitjahren nicht in Zahlungsschwierigkeiten war. Entsprechende Nachträge zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurden nicht vorgenommen. Die Gesellschaft hatte das Weihnachtsgeld weder als Aufwand verbucht, noch dafür entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz ausgewiesen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Weihnachtsgeld als zugeflossen gelten müsse, nachdem der Kläger darauf nicht klar eindeutig und im Voraus verzichtet habe.
Der BFH führte hierzu nun aus, dass die von der GmbH nicht ausgezahlten Beträge den Kläger nicht mit Fälligkeit des Weihnachtsgeldes als zugeflossen gelten, da die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht anzuwenden sind. Die streitigen Beträge hatten sich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht ausgewirkt, da sie nicht als Gehaltsaufwand erfasst waren. Schon hieraus kommt ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht. Zum anderen war der Kläger im Haftungszeitraum kein beherrschender Gesellschaft der GmbH, da er lediglich zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war und keine Stimmrechtsmehrheit besaß. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung nicht begründen. Durch den Verzicht hat der Kläger auch keine verdeckte Einlage bewirkt. Der Verzicht des Klägers hat nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und damit zu einer Vermehrung ihres Vermögens und ihrer Ertragsfähigkeit geführt. Denn das streitige Weihnachtsgeld ist zu keinem Zeitpunkt als Aufwandsposten in die Bücher der GmbH eingegangen. Damit hat der Kläger im Streitfall durch den Verzicht sein Vermögen nicht in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten.
530. Vermieter können Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen
Vermieter können ebenso wie Kapitalanleger Ihr häusliches Arbeitszimmer mit Beschluss des BFH vom 27.03.2009 (VIIII B 184/08, BStBl 2009 II S. 850) nicht als Werbungskosten von Ihren Einkünften abziehen.
Ein begrenzter Abzug eines Arbeitszimmers ist jedoch seit dem BMF Schreiben vom 02.03.2011 (IV C 6 – S 2145/07/10002) möglich, wenn für die Verwaltungstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hiernach steht bspw. Arbeitnehmern die Grundbesitz vermieten ein Werbungskostenabzug zu, denn Sie können das vom Arbeitgeber genutzte Büro im Betrieb nicht nutzen. Ein anteiliger Werbungskostenabzug kommt sogar dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer am Wochenende im heimischen Büro für den Betrieb arbeiten muss.
531. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitsbedingter Heimunterbringung
In der Regel entstehen Krankheitskosten zwangsläufig und können, sofern die Aufwendungen die einkommensabhängige zumutbare Eigenbelastung übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei Kosten für eine Unterbringung in einem Seniorenheim ist hierbei zu unterscheiden, ob die Unterbringung altersbedingt oder krankheitsbedingt erfolgt. Während die altersbedingte Unterbringung als übliche Kosten der Lebensführung angesehen wird, ist dagegen die krankheitsbedingte Unterbringung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Als Nachweis hierfür ist ein ärztliches Attest erforderlich, ein amtsärztliches Attest ist hierbei jedoch nicht notwendig. Ebenfalls unerheblich ist es ob eine besondere Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder bei der Abrechnung des Seniorenheims, die Pflegeleistung, gesondert in Rechnung gestellt wird. Lediglich die sogenannten „Haushaltsersparnisse“ sind hier zu kürzen.
532. Elektronische Rechnungen ab dem 01. Juli 2011
Beginnend mit dem 01.07.2011 stellt die Finanzverwaltung im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetz 2011 neue Anforderung an elektronische Rechnungen welche in einem BMF Schreiben vom 19.04.2011 in einem Frage-Antwort-Katalog beantwortet werden. Wichtig dürfte die neue Regelungen insbesondere bei der
Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen sein, da hier die Aufbewahrung nur elektronisch erfolgen darf.
Die Anforderungen an elektronische Rechnungen für die Belange der Umsatzsteuer zu den bisherigen Regulierungen ist deutlich reduziert worden. Künftig werden Papierrechnungen den elektronischen Rechnungen gleichgestellt. Eine elektronische Rechnung ist bspw. eine Rechnung die Sie per e-mail oder im EDI Verfahren als PDF, Textdatei, Computer-Telefax oder Fax-Server, nicht jedoch als Standard Telefax, oder im Datenträgeraustausch erhalten.
Im Wesentlichen werden folgende Voraussetzungen für die Gültigkeit einer elektronischen Rechnung geknüpft:
Jeder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann eine Rechnung elektronisch übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet, es wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Eine Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann jedoch gleichwohl verwendet werden. Eine DE-Mail oder E-Post Adressen können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Als elektronische Rechnung gilt eine Rechnung die in einem elektronischen Format ausgestellt bzw. empfangen wird und die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversertheit Ihres Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind, sowie alle gesetzlich erforderlichen Angaben für ein Rechnungsdokument enthält.
Hierbei ist die Herkunft einer Rechnung durch die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt. Die Unversertheit wird gewährleistet in dem die erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert wurden.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren ist durch innerbetriebliche Kontrollverfahren sicherzustellen, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung besteht und die Echtheit der Herkunft und Unversertheit des Inhalts gewährleistet ist.
Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren hat der Unternehmer im eigenen Interesse ein Verfahren, welches nachweislich den Abgleich der Rechnungen mit seinen Zahlungsverpflichtungen herstellt. Hierbei wird überprüft ob die gestellte Rechnung in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, ein tatsächlicher Zahlungsanspruch besteht und die Angegebenen sonstigen Rechnungsdaten korrekt sind.
Es muss sich hierbei nicht um ein EDV-gestütztes Verfahren handeln, hierbei kommt auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit der Bestellung/ dem Lieferschein in Betracht bspw. bei Kleinunternehmern.
Zum innerbetrieblichen Kontrollverfahren gehört weiterhin der zuvor erwähnte Prüfpfad, der die Echtheit der Herkunft, die Unversertheit Ihres Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet.
Im Gegensatz zum sogenannten „EDI Verfahren“ / elektronischen Datenträgeraustauschverfahren ist es bei einem innerbetrieblichen Kontrollverfahren ansonsten nicht direkt möglich eine Änderung nachzuvollziehen, da beim „EDI Verfahren“ der Übertragungsweg gesichert und somit keine Änderung möglich ist.
Für die Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen gilt, dass diese auf Datenträgern aufbewahrt werden können, die keine Änderungen mehr zulassen bspw. einmal beschreibbare CD-Roms, oder DVDs. Dies ist für elektronische Rechnungen verpflichtend.
Das für die Aufbewahrung angewendete Verfahren muss dabei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Es gilt somit die gleiche Regelung wie für eingescannte Papierrechnungen. Die Aufbewahrungsfrist solcher Dokumente beträgt bei Unternehmern in der Regel 10 Jahre.
Zu beachten ist, dass Rechnungen die elektronisch übermittelt wurden, bei der eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnung besteht zwingend elektronisch aufzubewahren sind, eine Aufbewahrung als Papierausdruck ist in diesen Fällen nicht zulässig. Dies hätte einen sogenannten Medienbruch zur Folge, welcher zusätzliche Kontrollen und erhöhte Aufbewahrungskosten notwendig machen würde.
Elektronische Rechnungen sind bspw. häufig bei Telefon- und Internetdienstanbietern weit verbreitet, diese müssten dann künftig für Zwecke einer steuerlichen Prüfung auf geeigneten Medien wie bspw. CDs gesichert werden.
Rechnungsempfänger, die elektronische Rechnungen nicht aus steuerlichen Gründen aufbewahren müssen, können hingegen selbst entscheiden wie Sie die Rechnung aufbewahren möchten.
533. Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen
Bei Betriebsveranstaltungen die als Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfolgen wie bspw. bei Betriebsausflügen sind diese als Arbeitslohn zu behandeln sofern Sie mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung beträgt.
Diese Grenze gilt auch für die Umsatzsteuer, dies bedeutet dass bei Überschreiten der Grenze die Zuwendung als sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ gemäß §3 Abs. 9a Nr. 2UStG welche dem Steuersatz von 19% unterliegen den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers neutralisiert. Betragen die Ausgaben pro Arbeitnehmer jedoch höchstens 110 Euro, handelt es sich umsatzsteuerlich um Aufmerksamkeiten für die keine Umsatzsteuer anfällt.
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 09.12.2010 V R 17/10) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine derartige Wertabgabe verwendet. Das Gericht geht dabei direkt von einem privaten Bedarf für den Arbeitnehmer aus.
Übersteigen die Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung die steuerliche Grenze, erfolgt somit keine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Ein Vorsteuerabzug sofern die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wurde, bleibt jedoch wie bisher zulässig.
534. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Kassen-/Bargeschäften
Seit dem Jahre 2002 sind auch die elektronisch erstellten Unterlagen für Betriebsprüfungszwecke aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen für die Bewahrung von digitalen Unterlagen im Zusammenhang mit Bargeschäften im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (VI A 4 – S 0136/08/10004-07) nun zusammengefasst. Hiernach gilt für die Buchhaltungsunterlagen eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern, und Wegestreckenzähler.
In diesem Zeitraum müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger Rechnungen inklusive den Geräten, mit welchen diese erzeugt wurden unveränderbar und vollständig in digitaler Form vorliegen. Die Daten müssen dabei jederzeit auch elektronisch auswertbar sein. Ein vorhalten in ausschließlich gedruckter Form ist hierbei nicht ausreichend.
Die Aufbewahrungspflicht beinhaltet des Weiteren auch die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen wie Bedienungsanleitungen, Anweisungen zu den zu programmierenden Geräten als auch die Einrichtungsprotokolle.
Außerdem sind für das Taxigewerbe die konkreten Einsatzorte / Fahrzeuge sowie Zeiträume für diese Geräte zu protokollieren. Diese Protokolle sind ebenfalls aufzubewahren. Weiterhin gibt es für Taxiunternehmungen noch Andere darüber hinausgehende besondere Vorgaben zur verbesserten Kontrolle der Bargeschäfte.
Soweit die Geräte bauartbedingt nicht die neuen Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen, dürfen diese längstens bis zum 31.12.2016 weiter genutzt werden. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch sofern technisch möglich Soft- und Hardwareanpassungen durchzuführen um diese Anforderungen zu erfüllen. Sie sollten hier die Gerätehersteller auf Update/Upgrademöglichkeiten hin prüfen, um Problemen mit der Finanzverwaltung zu entgehen. Beachten Sie bitte dass im Rahmen der Verbesserungen die alten Daten nicht verloren gehen dürfen, um Zuschätzungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden.
535. Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstwagen bei Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte
Ein pauschaler Zuschlag von 0,03 % für die bloße Nutzungsmöglichkeit mussten Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug, im Bezug auf die Besteuerung der Fahrten zwischen und Wohnung und Arbeit, bisher hinnehmen. Das BMF hat mit dem Schreiben vom 01.04.2011 die bereits zuvor beim BFH geteilte Auffassung nun bezüglich der taggenauen Besteuerung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von Dienstwagen ebenfalls angenommen. Somit können in Abstimmung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr einheitlich die tatsächlichen durchgeführten Fahrten einzelbewertet mit den kostengünstigeren 0,002% je Fahrt versteuert werden.
Die Anerkennung der tatsächlich getätigten Fahrten ist/wird jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig bzw. anerkannt:
- Kalendermonatlich und fahrzeugbezogen muss der Arbeitnehmer schriftlich erklären an welchen Tagen (mit genauer Datumsangabe) er das KFZ tatsächlich genutzt hat.
- Mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit am gleichen Tag sind hierbei nur einmal zu erfassen.
- Die Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
- Insgesamt ist die Anwendung der Regel auf 180 Tage bei der Berechnung im Kalenderjahr begrenzt.
- Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
536. Wegfall der Beschränkungen der Artbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 01. Mai 2011, Haushaltshilfen aus Osteuropa
Seit dem 1. Mai 2011 ist die Beschäftigung von osteuropäischen Haushaltshilfen leichter zu bewerkstelligen. Bürger aus Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Estland, Lettland und Litauen (sogenannte EU-8-Länder) dürfen ohne Arbeitsgenehmigung der Arbeitsagentur in Deutschland arbeiten bzw. beschäftigt werden, da die Zugangsbeschränkungen zum deutschen Arbeitsmarkt wegfallen sind. Die Regelung gilt jedoch noch nicht für die Bürger aus Bulgarien und Rumänien, hier bleibt die Übergangsregelung bis voraussichtlich 31.12.2013 bestehen.
Durch die Neuregelung können somit direkte Arbeitsverträge abgeschlossen werden, hierbei sind jedoch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen für Arbeitgeber auch für Privathaushalte zu beachten. Insbesondere muss jedoch der geltende Mindestlohn beachtet werden, welcher seit dem 01.08.2010 u. A. bei Pflegekräften gilt.
Seit dem 01.08.2010 beträgt der Mindeststundenlohn für die alten Bundesländer 8,50 Euro, für die neuen Bundesländer 7,50. Mit dem Jahr 2012 wird der Mindestlohn um 0,25 Euro für alte und neue Bundesländer angehoben, sowie vorerst um weitere 0,25 Euro zum 01.07.2013.
Benötigen Sie Hilfe zur steuerrechtlichen Anerkennung von Haushaltshilfen in Form der monatlichen Gehaltsabrechnung, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
537. Geringerer Garantiezinsatz für Neuabschlüsse von Lebensversicherungsverträge und neue steuerrechtliche Bedingungen zur Auszahlung ab 2012
Die Verzinsung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen besteht aus garantierten rechnungsmäßigen Zinsen welcher zur Zeit 2,25 % beträgt und außerrechnungsmäßigen Zinsen die über die garantierten Zinsen hinaus als Überschussbeteilgung erwirtschaftet werden.
Ausschließlich für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2012 wird der Garantiezins von 2,25% auf 1,75% abgesenkt, dies bedeutet dass Neukunden bei gleicher Versicherungssumme höhere Beiträge zahlen müssen, oder eine vergleichsweise niedrigere Auszahlung erhalten.
Weiterhin gilt für Verträge die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, dass diese nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Mindestlaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und diese nicht vor dem 62. Lebensjahr (zuvor 60. Lebensjahr) ausgezahlt wird.
538. Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Mit einem ausführlichen Schreiben hat das BMF (Az.: IV C 6 – S 2144/07/10004) die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen bzw. zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die beherrschenden Gesellschafter, Stellung bezogen. Voraussetzung für die Anerkennung bei der Finanzverwaltung ist im Wesentlichen dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich durchgeführt wird, dabei muss der Vertragsinhalt und die Durchführung des Vertrags grundsätzlich einem Fremdvergleich / wie unter Fremden üblich entsprechen. Werden vertragliche Formerfordernisse nicht eingehalten, führt dies zwar grundsätzlich nicht zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Vertrags, gilt aber dennoch als besonderes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragspartner. Dies kann, muss jedoch nicht zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen.
539. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (PKW-Überlassung)
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die PKW-Überlassung bei Arbeitnehmern deren Wert nach der 1%-Regelung ermittelt wird. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat ist nur dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug regelmäßig für derartige Fahrten genutzt wird. Bei einer unregelmäßigen Nutzung kann der Zuschlag mit 0,002 % vom Listenpreis für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit den Arbeitstagen, an denen das Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt wird, ermittelt werden.
Diese Rechtsprechung wird nunmehr von der Finanzverwaltung auch angewendet. Hieraus ergeben sich zwei Methoden für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie bisher pauschal mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei seiner Einkommensteuerveranlagung eine geringere Nutzung nachzuweisen. Dazu ist fahrzeugbezogen darzulegen, an welchen Tagen mit Datumsangabe das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte genutzt wurde. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch geeignete Belege, z. B. Gehaltsabrechnungen mit entsprechenden Angaben nachweisen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat ermittelt und versteuert hat.
- Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag durch Einzelbewertung jeder durchgeführten Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jeden einzelnen Kalendermonat fahrzeugbezogen schriftlich darlegen, an welchen Tagen mit Datumsangabe das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurde. Eine Überprüfung der Angaben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber allerdings darauf achten, dass die jahresbezogene Grenze von 180 Fahrten nicht überschritten wird. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig.
Im laufenden Kalenderjahr 2011 ist ein Wechsel von der pauschalen Ermittlung des Zuschlages zur Einzelermittlung möglich. Danach ist ein Wechsel der Ermittlungsmethode unterjährig während des Kalenderjahres unzulässig.
540. Gehaltsverzicht durch Gesellschafter: Kein Zufluss von Arbeitslohn
Oft ist insbesondere bei so genannten Ein-Mann-GmbHs die Vergütungshöhe des (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführers stark von der wirtschaftlichen Situation abhängig. Zu beachten ist allerdings, dass auch bei einem erfolgreichen Unternehmen die Bezüge des Geschäftsführers eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen, d. h. sie müssen dem entsprechen, was auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart worden wäre. Sofern dies nicht der Fall ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der GmbH erhöht.
Im Fall der wirtschaftlichen Krise kann es dagegen sinnvoll sein, dass der Gesellschafter auf ihm an sich zustehende Vergütungen verzichtet, um ggf. das Entstehen von Verlusten oder gar die Überschuldung der GmbH zu vermeiden. Zu den sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen eines Gehaltsverzichts hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung bezogen. Im zu beurteilenden Streitfall verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer auf das Weihnachtsgeld, die GmbH zahlte das Geld nicht aus. Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss von Arbeitslohn und ermittelte darauf entsprechend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Der Bundesfinanzhof trat dieser Auffassung entschieden entgegen, dass auch bei einem beherrschenden Gesellschafter das Zufließen von Vergütungen nicht fingiert werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben. Im Streitfall hat die Gesellschaft aber weder einen entsprechenden Gehaltsaufwand erfasst, noch eine Verbindlichkeit passiviert. Somit lag im zu beurteilenden Fall kein Verzicht von „fälligen“ Vergütungen vor. Da das Vermögen der GmbH nicht vermehrt wurde, könne auch eine (den Zufluss begründende) verdeckte Einlage nicht angenommen werden.
541. Versagung der Verlustverrechnung bei Gesellschafterwechsel
Nach Auffassung des zweiten Senats des Finanzgerichts Hamburg ist die in § 8c KStG enthaltene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verfassungswidrig.
Der § 8c KStG regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen, bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind. Da es für einen Erwerber interessant sein kann Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit eigenem Gewinn zu verrechnen, vermutet der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräulichen Handel mit Verlusten (so genannter Mantelkauf). Der § 8c KStG bestimmt, dass die Verlustübernahme vermindert, bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 %, bzw. mehr als 50 % der Anteile veräußert werden.
Im Rahmen des zu beurteilenden Streitfalls hat die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Da aber eine der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48 %) entfallenden Verluste gem. § 8c KStG verloren.
Das Finanzgericht Hamburg führte hierzu aus, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Falle eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundsatz verankerten Gleichheitssatz verstößt und dass in ihn begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Da allerdings die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstosses gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Gericht den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.
542. Strafbefreiende Erklärung
Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder aber mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Steuerpflichtige, die in Form einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen oder nachholen, müssen zwar die entsprechenden Steuerbeträge nachzahlen, zzgl. Zinsen, bleiben allerdings gem. § 371 AO regelmäßig straffrei.
Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind die Bestimmungen der strafbefreienden Erklärung nunmehr verschärft worden. Um die Straffreiheit zu erlangen müssen künftig alle betroffenen Sachverhalte offen gelegt werden. Dies bedeutet, es müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Erklärung darf sich nicht z. B. nur auf bestimmte Steuerquellen oder Gestaltungen beziehen. Ergeben sich in diesem Fall innerhalb einer Steuerart weitere Vergehen, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein, auch nicht für die nacherklärten Bereiche.
Neu ist ebenfalls, dass eine strafbefreiende Erklärung künftig bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn lediglich die Entdeckung „droht“.
Die Straffreiheit gilt nicht, wenn
a) eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder
b) eine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde (z. B. Prüfer) erschienen ist oder
d) eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der „Täter“ dies wusste oder bei „verständiger Würdigung der Sachlage“ damit rechnen musste.
Übersteigen die erlangten Steuervorteile den Betrag von 50.000,00 € für die einzelne Steuerart tritt grundsätzlich keine Straffreiheit ein. Von einer Strafverfolgung wird allerdings abgesehen, wenn neben der Zahlung von Steuern und Zinsen zusätzlich ein Aufschlag von 5 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird.
543. Lieferung und Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb von Pferden
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gemäß einem aktuellen EuGH-Urteil gegen EU-Recht verstossen.
In Deutschlang unterliegt die Lieferung von Pferden, einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die EU-Kommission wirft mit der vorliegenden Klage der Bundesrepublik Deutschland vor, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden anwende, die üblicherweise nicht dafür bestimmt seien für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendet zu werden und dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstosse. Nach EU-Recht kann auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.
544. Bankgebühren für Kontoauszüge
545. Reform des Gründungszuschusses für Arbeitslose
Das Bundeskabinett hat im Mai 2011 einen Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt geschlossen.
Der Gründungszuschuss soll neu festgelegt werden durch Umwandlung der teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung. Die Entscheidung soll dabei aufgrund fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit getroffen werden (Einzelfallprüfung). Die Tragfähigkeit von Gründungskonzepten soll sodann durch sachverständige Experten der Verbände und der IHK vor Ort überprüft werden. Die erforderliche Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld soll von 90 auf 150 Tage erhöht werden. Die erste Förderphase soll von neun auf sechs Monate gekürzt werden (Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale in Höhe von 300 €). Die zweite Förderphase soll von bisher sechs auf neun Monate verlängert werden (Pauschale in Höhe von 300 €). Die Gesamtförderungsdauer von bisher 15 Monaten soll weiterhin möglich sein. Zusätzlich soll die Gründungsförderung künftig früher beantragt werden müssen.
Darüber hinaus sollen die Eingliederungszuschüsse vereinheitlicht werden. Hier ist eine allgemeine Grundnorm anstatt der sechs verschiedenen Eingliederungszuschüsse vom allgemeinen Zuschuss bis hin zu besonderen Zuschüssen für ältere Arbeitnehmer und Jugendliche geplant, um so die Flexibilität und eine passgenaue Förderung zu ermöglichen. Eingliederungszuschüsse können sodann auch künftig bis zu 50 % des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Zusätzliche Fördermöglichkeiten gibt es für behinderte und schwerbehinderte Menschen.
Es ist beabsichtigt, dass der Beschluss des Gesetzes im Oktober erfolgt, so dann ggf. es im November in Kraft treten kann.
546. Zahlungsverzug wird zukünftig teurer
Auch wenn zurzeit die Zahlungsmoral der Unternehmer so gut ist wie seit Jahren nicht mehr, werden immer noch viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Eine neue EU-Richtlinie soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Die neue EU-Richtlinie soll für mehr Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzugs sorgen und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständigen Unternehmen, deren offenen Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen führen, stärken. Die Richtlinie sieht für Handelsgeschäfte zwischen zwei Unternehmen EU-weit einheitliche Zahlungsfristen vor. Danach müssen Behörden ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen begleichen. Für Unternehmen gilt hingegen eine Zahlungsfrist von max. 60 Tagen. Längere Zahlungszeiträume als 60 Tage dürfen Unternehmen untereinander nur vereinbaren, wenn sie keine grobe Benachteiligung darstellen, wie etwa wenn Unternehmen ihren Kunden Handelskredite gewähren möchten. Anzumerken ist, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern betrifft und keine Zahlungen von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen umfasst. Ferner dürfen Schulden, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, davon ausgeschlossen werden.
Viele Unternehmer haben schon einmal bei einem so genannten Stamm- oder Großkunden, wenn die Zahlung nicht pünktlich geleistet wurde, keine weiteren Schritte unternommen. Zu groß ist oft die Sorge darüber, sich mit seinen „besten“ Kunden anzulegen und aufgrund einer Mahnung oder eines Anwaltsschreibens Folgeaufträge riskiert werden. Dies kann ein gefährliches Unterfangen sein, denn schnell wird ein Außenstand zu einem Zahlungsausfall und manchmal sogar zur Existenzgefährdung.
Ein Zahlungsverzug ist ein Vertragsbruch. Wer also seine Rechnung nicht innerhalb von 60 Tagen begleicht, dem dürfen Gläubiger künftig automatisch Verzugszinsen (in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis) berechnen und eine Inkassopauschale von mindestens 40,00 € berechnen. Auf diese Weise sollen kleine und mittelständige Unternehmen mit einer eher geringen Kapitaldecke vor hohen Außenständen aufgrund willkürlicher Zahlungsverzögerungen geschützt werden. Dem Gläubiger ist es freigestellt, ohne vorherige Mahnung oder eine vergleichbare Zahlungsaufforderung, Verzugszinsen zu verlangen.
Die EU-Regelungen sind bis spätestens 16.03.2013 in nationales Recht umzusetzen.
Ausgangsrechnungen sollten frühst möglich versendet werden und ein konkretes Datum (z. B. „fällig am 13.08.2011 mit Valuta auf unserem Konto“ ausweisen. Sind die Rechnungsinhalte fehlerfrei, klar und verständlich, lassen sich viele Reklamationen von vorne herein vermeiden und Forderungen schneller realisieren.
547. Betriebsveranstaltung (Berechnung der 110,00 Euro-Freigrenz)
Sofern bei Betriebsveranstaltungen die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110,00 € betragen, stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen keinen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr begünstigt.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Grenze von 110,00 € auf den einzelnen Arbeitnehmer bezieht. Dies bedeutet, dass bei Mitnahme z. B. eines Angehörigen die Grenze rechnerisch 55,00 € pro Person beträgt.
Das Finanzgericht hat nunmehr eine praktikable Lösung in dem bisher unklaren Fall gefunden, wie der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil zu berechnen ist, wenn weniger Teilnehmer als geplant die Veranstaltung besuchen.
Beispiel-Fall:
Ein Arbeitgeber plant eine Betriebsveranstaltung für 200 Teilnehmer. Die Raumkosten (Zelt, Musik, künstlerische Darbietung) betragen insgesamt 5.000,00 €. Für Speisen und Getränke wird eine Pauschale von 30,00 € pro tatsächlich teilnehmender Person vereinbart.
Wegen schlechter Witterung besuchen nur 120 Personen die Veranstaltung.
Für die Berechnung der Zuwendung pro Teilnehmer hat das Gericht die Kosten für den äußeren Rahmen von 5.000,00 € nicht auf die 120 Anwesenden verteilt, sondern auf die geplante Teilnehmerzahl von 200 umgelegt. Hieraus folgend entfallen auf jeden Teilnehmer 25,00 €. Zusammen mit den Kosten für Speisen und Getränke ergeben sich für jeden Teilnehmer 55,00 €, so dass die Grenze von von 110,00 € pro Arbeitnehmer einschließlich einer Begleitperson nicht überschritten wurde.
Zu beachten ist, dass das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.
548. Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz
Laut den am 21.06.2011 beschlossenen Gesetzentwurf der rheinland-pfälzischen Landesregierung soll die Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz erst zum 01.03.2012 um 1 ½ Punkte auf dann 5 % steigen.
Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Derzeit liegt der Steuersatz in Rheinland-Pfalz bei 3,5 %. Im vergangenen Jahr hat das Land knapp 200 Millionen Euro an Einnahmen durch diese Steuer verbucht.
Wie in vielen anderen Bundesländern sieht sich auch das Land Rheinland-Pfalz gezwungen, diese Steuer zu erhöhen, um hiermit einen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushaltes vorzunehmen.
549. Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor.
Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird.
Ein Sachverständiger hat dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Es ist beabsichtigt, dass Steuerpflichtige, die das Objekt selber nutzen, die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen können.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll gegebenenfalls ab 01.01.2012 in Kraft treten. Zur Zeit wird noch debattiert, ob die steuerliche Absetzbarkeit gegebenenfalls rückwirkend ab dem Kabinettsbeschluss vom 06.06.2011 geltend gemacht werden kann, um so einen Sanierungsmaßnahmenstau im laufenden Kalenderjahr 2011 zu verhindern.
Da 40 % der Energie in Gebäuden verbraucht werden, beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge des Atomausstiegs und der Energiewende das Dämmen von Wänden und das Austauschen von Fenstern stärker zu fördern.
Neben der steuerlichen Absetzbarkeit soll das Förderprogramm mit zinsgünstigen Krediten ab 2012 aufgestockt werden.
Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 mehrere Kabinettsbeschlüsse verabschiedet, mit denen sie die sogenannte Energiewende auf den Weg bringen möchte. Neben den steuerlichen Anreizen ist im Energiekonzept unter anderem eine Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäude-Sanierungsproramm vorgesehen.
550. Steuervereinfachungsgesetz 2011
Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer und Familien:
Schon ab 2011 wird die Werbungskostenpauschale bei Lohneinkünften von 920,00 € auf 1.000,00 € angehoben. Der Mehrbetrag von 80,00 € wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember als Einmalbetrag steuerfrei belassen und ab 2012 auf die einzelnen Kalendermonate verteilt.
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von
0,30 € je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für die Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher bestand die Möglichkeit, dieses Wahlrecht auch tageweise auszuüben. Ab dem Kalenderjahr 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt.
Ab dem Kalenderjahr 2012 können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Alle bisherigen Voraussetzungen außer dieser Altersgrenze fallen weg.
Es entfällt ebenfalls die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000,00 € pro Kind.
Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004,00 € pro Jahr überstiegen. Ab dem Kalenderjahr 2012 fällt diese Einkommensprüfung weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzung stets als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.
Krankheitskosten können künftig nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und weiteren Sonderfällen ist in allen noch offenen Fällen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.
Der Gesetzgeber hebelt damit die für Steuerzahler positiven BFH-Entscheidungen der jüngsten Vergangenheit wieder aus.
551. Zinsberechnung bei Aufgabe der Investitionsabsicht
Hinsichtlich der Fristberechnung für die Zinsen nach Aufgabe der Investitionsabsicht wurde vom niedersächsischen Finanzgericht ein Urteil gefällt.
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraums von drei Jahren anzuschaffen. Sofern die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt wird, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionabzugsbetrages führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Abzugsjahres und damit zu einem nach § 233a AO zu verzinsenden Unterschiedsbetrag.
Streitig war im Streitfall der Beginn des Zinslaufes für diesen Unterschiedsbetrag.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung beruht die Änderung der Steuerfestsetzung dabei nicht auf einem sogenannten rückwirkenden Ereignis, so dass § 233a Abs. 2a AO nicht zur Anwendung kommt.
Maßgebend ist laut Auffassung des Gerichtes allein das jeweils einschlägige materielle Recht. Im konkreten Fall kommt es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzuges des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten ist.
Laut Auffassung des Finanzgerichtes ist die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung nicht überzeugend. Insbesondere hat der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich kein abweichendes Ergebnis ableiten.
Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht in der Aufgabe der Investitionabsicht ein rückwirkendes Ereignis. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionabsicht aufgegeben hat, beginnt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
552. Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu
Der Bundesrat hat am 08. Juli 2011 die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 verweigert. Als Hauptgrund der Ablehnung wurde die Möglichkeit der Abgabe von Einkommensteuererklärungen bei Steuerbürgern welche nur bestimmte Einkommensarten aufweisen, für zwei aufeinanderfolgende Jahre genannt.
Weiterhin hat der Bundesrat darum gebeten die Pauschbeträge für Behinderte welche seit 1975 nicht mehr angehoben wurden, in Ihrer Wirkung und auf die Höhe hin zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
Ebenfalls vorerst gestoppt wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Hier war ursprünglich geplant das Sanierungsmaßnahmen begünstigt werden, die zu einer nachweislichen Energieeinsparung führen und die Werte der Energieeinsparverordnung nicht überschreiten.
In beiden Gesetzgebungsverfahren ist erst mit einer Entscheidung nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen.
553. Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen
554. Gewerblicher Grundstückshandel / Dreiobjektgrenze
Ein ungeteiltes Grundstück mit mehreren freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nach dem Urteil des BFH vom 05.05.2011, IV R 34/08; veröffentlicht am 13.07.2011 nur als ein Objekt im Sinne der sogenannten Drei-Objekt-Grenze anzusehen. Insbesondere dann, wenn der Veräußerer bspw. durch die Option zur Vermietung schon bei Beginn der Baumaßnahme keine unbedingte Veräußerungsabsicht verfolgt.
Der BFH hat hierbei die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der nicht steuerbaren privaten Vermögensverwaltung zugrunde gelegt. Hiernach ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung in der Regel überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine GbR ein Grundstück erworben, auf dem fünf Mehrfamilienhäuer mit insgesamt 36 Wohnungen errichtet wurden. Kurz vor der Fertigstellung wurden die Häuser verkauft unter der Verpflichtung, dass die Wohnungen schlüsselfertig und garantiert vermietet übergeben werden. Das Finanzamt sah hierin gewerbliche Einkünfte.
Der BFH erkannte im vorgenannten Fall jedoch nur ein Objekt, da das zuvor erworbene ungeteilte Grundstück unabhängig von Größe und Wert nicht jeweils als selbständiges veräußerbares Immobilienobjekt angesehen werden kann.
Weiterhin führt der BFH aus, dass aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Ereignisse, vom marktgängigen Objekt über das Angebot eines Maklers bishin zum Verkauf keine schon bei Beginn der Tätigkeit unbedingte Veräußerungsabsicht unterlag, da von der GbR zugleich eine Option zur Vermietung verfolgt wurde.
555. Nachträgliche Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie
Die Geltendmachung von Schuldzinsen, welche im Zusammenhang mit laufenden Vermietungseinkünften berücksichtigt wurden, können nach dem Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen, sofern diese weiterhin geleistet werden müssen als sogenannte nachträgliche Werbungskosten nach aktuell gesetzlicher Lage grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
In einer neueren Entscheidung hat der BFH (16.03.2010 VIII R 20/08) seine Meinung zum Schuldzinsenabzug auf den Verkauf aus dem Privatvermögen, hier speziell zum Verkauf einer privaten Kapitalbeteiligung i.S. des §17 EStG geändert.
Zwischenzeitlich sind zwei Verfahren anhängig (Az.: IX R 67/10 und IX R 16/11) in denen die Frage geklärt werden soll, inwieweit die geänderte Rechtsprechung auch auf den Bereich der Vermietung übertragbar ist.
Würde der BFH entsprechend entscheiden, wären die Schulzinsen auch nach der Veräußerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.
Betroffene können unter Hinweis der anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des BFH, Rechtsmittel einlegen.
556. Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Der BFH hat mit dem Urteil vom 14.04.2011 (VI R 53/10, veröffentlicht am 13.07.2011) klargestellt das eine dreijährige Anlaufhemmung nur bei Steuerpflichtigen in Betracht kommt bei denen eine Pflicht zur Abgabe Einkommensteuererklärung besteht (Bspw. aufgrund gewerblicher Einkünfte).
Für Steuerpflichtige, die eine Antragsveranlagung durchführen kommt die sogenannte Anlaufhemmung somit nicht in Betracht. Damit gilt im Ergebnis keine siebenjährige Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung, auch bei Anwendung der Übergangsregelung des §52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetz 2008.
Dies bedeutet, dass im Jahr 2011 spätestens die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 abzugeben ist.
557. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Soweit Krankheits- oder Pflegekosten nach übernommenen oder erstatteten Kosten selbst getragen werden, stellen diese grundsätzlich, nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung, steuerlich mindernd zu berücksichtigende Aufwendungen dar.
Der BFH hat nun entschieden (14.04.2011 VI R 8/10), dass auch Erstattungsleistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung hierbei die selbst getragenen Kosten mindern auch dann, wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten besteht, wie bspw. bei einem Pflegetagegeld.
558. Außergewöhnliche Belastungen bei behinderungsbed. Umbaukosten
Der durch behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung entstehende Mehraufwand kann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach neuerer BFH Rechtsprechung berücksichtigt werden. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Aufwendung wegen einer akuten Erkrankung, eines Unfalls oder wegen einer schon längere Zeit bestehenden Behinderung entstanden ist.
Dabei ist zu überprüfen ob die durchgeführten Umbaumaßnahmen zu einer Linderung der Krankheit oder der Lebenserschwernisse dienen, bzw. Rechnung tragen / notwendig waren. Diese Überprüfung nimmt bspw. regelmäßig der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK) vor.
Nur die Mehrkosten für der behindertengerechten Gestaltung, ggf. auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen, soweit die Kosten angemessen sind, können hierbei berücksichtigt werden.
559. Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung
Am 08.07.2011 hat der Bundesrat der Änderung zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Hiernach sollen künftig verbindlich bundesweit einheitlich zeitnahe Betriebsprüfungen ermöglicht werden.
Eine Betriebsprüfung soll hiernach zeitnah sein, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst, dies soll nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zur Effizienz und Kooperation proaktiv / voraushandelnd umgesetzt wird.
Eine zeitnahe Prüfung soll zudem nur durchgeführt werden, soweit dem Finanzamt für diese Zeiträume rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen vorliegen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass künftig bei Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten in abgegebenen Steuererklärungen und Bilanzen zur Vermeidung größerer Abweichung mit einer hierauf folgenden Betriebsprüfung zu rechnen ist.
560. Entnahmegewinn bei Grundstücksübertragung aus Land- und Forstwirtschaft
Nach der BFH Rechtsprechung (05.05.2011, IV R 48/08, veröffentlicht am 20.07.2011) führt die Übertragung einer größeren bewirtschafteten Fläche zu einem
Entnahmegewinn wenn die Fläche nicht nur einer Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke zugeordnet war.
Im entschiedenen Fall wurde ein Grundstück mit Wohngebäude im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, worauf das Finanzamt diesen Vorgang als Entnahmegewinn beurteilte. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes, da der Betrieb zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch bestanden habe und hierbei einer selbständigen nachhaltigen Betätigung nachgegangen wurde bei der Erträge erzielt wurden die über die Eigenbedarfszwecke hinaus gingen. Auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtung ändere daran nichts.
Eine private Gartenbewirtschaftung wird im Regelfall bis zu einer Grenze von 3.000 Quadratmetern jedoch einkommensteuerrechtlich nicht als landwirtschaftlich angesehen.
561. Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Der BFH hat mit zwei Urteilen (21.07.2011, II R 50/09 und II R 52/10) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlages zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.
Die Laufzeit von 13 Jahren zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs aus Kosten zur Wiederherstellung der deutschen Einheit soll hiernach jedoch nicht zum dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden.
In beiden Streitfällen hatte der BFH entschieden, dass der Bund den Solidaritätszuschlag als sogenannte Ergänzungsabgabe erheben dürfe und nicht das gemeinsame Einkommen- und Körperschaftsteuer aufkommen des Bundes und der Länder aushöhle, sondern im angemessenen Verhältnis hierzu stehe.
Eine zeitliche Begrenzung bestehe zudem auch durch Zeitablauf des Solidaritätszuschlagsgesetztes im Jahre 2007 zudem nicht und ist daher auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. Jedoch dürfe die Ergänzungsabgabe nur ausgabenbezogenen erhoben werden und könnte daher nur dann verfassungswidrig werden, sofern der ursprüngliche Zweck erreicht sei und die Abgabe aus anderen Zwecken fortgeführt werden solle.
Auch eine Benachteilung durch Ungleichbehandlung bei Gewerbetreibenden wurde verneint, da der Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuer zuvor bereits um die pauschal anzurechnende Gewerbesteuern gemindert sei.
562. Erhöhung der Grunderwerbesteuer in NRW von 3,5% auf 5%
Mit dem 01. Oktober 2011 wird die Grunderwerbesteuer in Nordrhein-Westfalen, nach der Verabschiedung des Landtages am 20. Juli 2011, von 3,5% auf 5% erhöht. NRW folgt dabei 7 weiteren Bundesländern und gibt zur Begründung die Konsolidierung des Haushaltes an.
Käufe ab dem 01.10.2011 werden dann zukünftig mit dem erhöhten Satz besteuert. Die Grundsteuer entsteht dabei rechtswirksam mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages. Kaufpreiszahlung, Grundbucheintragung sowie die Übergabe haben hierbei keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.
563. Steuersatz auf Umsätze von Imbissbetrieben
Mit zwei aktuellen veröffentlichten Urteilen hat sich der BFH zu den bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzungen von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) geäußert.
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites u. ä. standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung laut Auffassung des BFH, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz.
Behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen sind z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen, wo die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können. Dagegen unterliegt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter, wie z. B. Tische und Bänke eine Standnachbarn nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden.
564. Musterverfahren zur 1%-Regelung im Hinblick auf Rabattgewährung
565. Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführte Studium nach geltender Rechtslage als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können.
In den entschiedenen Fällen versuchten die Steuerpflichtigen Aufwendungen für ihre Berufsausbildung bzw. ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Beim Finanzamt wurde eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt. Die Anträge wurden seitens der Steuerverwaltung abgelehnt, nach der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht geltend gemacht werden können, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde durch die Finanzgerichte bestätigt.
Im Revisionsverfahren hat der BFH nun geurteilt, dass die Finanzgerichte unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden haben. Konkret heißt das, dass die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbekostenabzug steuerlich absetzen kann.
Der BFH hat insbesondere klargestellt, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
Zurzeit werden von BMF die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte des neuen BFH Urteils geprüft, da das BMF mit Steuerausfällen in Höhe von einer Milliarde Euro rechnet.
566. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben
Der BFH hat aktuell gegen seine bisherige Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, und damit das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist grundsätzlich jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauern und immer wieder aufsucht, eine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach bisheriger Rechtsprechung und der Vorlage dieser Voraussetzungen konnte ein Arbeitnehmer bisher auch mehrere „regelmäßige Arbeitsstätten“ nebeneinander haben. Der BFH hält an dieser bisherigen Rechtssprechung nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.
Ein Arbeitnehmer übe, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Die Kernaussage der neuen BFH-Entscheidung besagt, dass es nicht mehr als eine, unter Umständen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 EStG, das Aufteilen der Entferndungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsaufwendungen sind somit künftig nicht vorzunehmen.
567. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Gemäß § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung können diese außergewöhnlichen Aufwendungen steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Hiernach können die Kosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte dagegen die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, das an der Zwangsläufigkeit fehle. Durch eine Änderung der Rechtssprechung können nunmehr Zivilprozesskosten (unabhängig vom Prozessgegenstand) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolgt (Wahrscheinlichkeit mindestens 50%) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die berücksichtigungsfähigen Kosten sind nur insoweit anzusetzen, als sie notwendig und angemessen sind. Sofern Erstattungen aus einer Rechtsschutzversicherung erfolgen, sind diese gegenzurechnen.
Sofern die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebskosten bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht.
568. Verbilligte Vermietung an Angehörige
Bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern) steht häufig die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete. Sodann stellt sich sehr häufig die Frage, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, sofern die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete liegt.
Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Beträgt die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.
Bei einer Miete von 75%, aber mindestens 56% der Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht. Bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.
Bei negativer Überschussprognose bzw., sofern die vereinbarte Miete unterhalb von 56% liegt, wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Seitens der Finanzverwaltung wird auch eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vorgenommen, sofern es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.
Im Rahmen des Entwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist vorgesehen, die Grenze für die Anerkennung für die Anerkennung der Vermietung an Angehörige auf einen einheitlichen Wert von 66% festzulegen.
Diese neue Regelung soll bereits ab dem 01.01.2012 für alle Mietverhältnisse gelten. Hiervon betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56% und 66% der Vergleichsmiete liegt.
Zu berücksichtigen ist, dass das Steuervereinfachungsgesetz bislang noch nicht verabschiedet wurde. Allerdings sollte geprüft werden, ob bestehende Mietverträge angepasst werden können, damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet ist.
569. Abgabefrist für Antragsveranlagung
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, wird eine sogenannte Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer bei Arbeitnehmern durchgeführt. Diese liegen vor, wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung bezogen hat, deren positive Summe größer als 410,00 € im Kalenderjahr war, sofern er dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld bezogen hat, von mehr als 410,00 € im Kalenderjahr, falls der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse V oder VI zu besteuern war, sofern auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag, z. B. für Werbungskosten eingetragen wurde.
Darüber hinaus ist auch eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag gem. § 46 EStG möglich, um z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres zu erstellen ist.
570. Steuervereinfachungsgesetz 2011
Bundestag und Bundesrat haben am 23.09.2011 dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Vorab hatte man sich im Vermittlungsverfahren darauf verständigt, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen.
Nachfolgend haben wir von den nun endgültig beschlossenen 35 Steuervereinfachungen und Modernisierungen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
• Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt bereits für 2011 von 920,00 € auf 1.000,00 €.
• Ab dem Kalenderjahr 2012 d. h. mit der Steuererklärung 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt keine Rolle mehr. Eine „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung fällt durch die neue Regelung weg.
• Ab dem Kalenderjahr 2012 entfällt die aufwendige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 für Kindergeld und Kinderfreibetrag. Eltern bekommen auch dann weiter volles Kindergeld, sofern ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.
• Ab dem Kalenderjahr 2012 gibt es eine einfachere Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale. Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten dann nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Unternehmen durch die erleichterte elektronische Rechnungsstellung Bürokratie erleichtern und Kosten sparen können. Zudem werden im Steuervereinfachungsgesetz bundeseinheitliche Standards für eine zeitnahe Betriebsprüfung festgelegt. Lange Zeiträume zwischen der Entstehung der Steuern und eine Betriebsprüfung sollen so künftig vermieden werden.
571. Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung
Ein angebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebliche Umsatzsteuergrenze dauerhaft bei 500.000,00 € bleiben soll.
Durch die sogenannte Ist- bzw. Sollversteuerung wird der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer festgelegt. Bei der Sollversteuerung erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums indem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Bei der sogenannten Istbesteuerung, d. h. die Besteuerung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten, ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen. Derzeit können die Erleichterungen der Istbesteuerung insbesondere von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Vorjahresumsatz maximal 500.000,00 € betragen hat. Diese Grenze ist jedoch bis Ende 2011 befristet.
Der Antrag auf Verlängerung der zum 31.12.2011 auslaufenden Frist zielt darauf ab, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz bis 500.000,00 € aufgrund der Regelung keine Liquidität entzogen wird und die Umsätze erst dann besteuert werden, wenn der Kunde gezahlt hat.
572. „Nachträgliche“ Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages
Die steuerliche Wirkung der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens kann zeitlich vorgezogen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kann im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. der Steuererklärung ein Abzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut, welches voraussichtlich erworben wird, seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Gemäß § 7 g Abs. 11 ff. EStG wird der Investitionsabzugsbetrag allerdings rückwirkend aufgehoben, sofern die Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre tatsächlich durchgeführt wird.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Investitionsabzugsbetrag beantragt werden muss, um noch berücksichtigt zu werden. Hiernach wird das Wahlrecht zur Geltendmachung des Abzugsbetrages grundsätzlich in der Steuererklärung des Abzugsjahres ausgeübt. Den Ausführungen des Gerichts folgend, kann der Abzugsbetrag auch dann noch anerkannt werden, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird, ggf. sogar, wenn die Erklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereicht wird. Sofern bei Abgabe der Steuererklärung die Investitionsabsicht noch nicht ausreichend dokumentiert war, können die Unterlagen nachträglich ergänzt werden.
573. Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7% Umsatzsteuer
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt grundsätzlich der Handel von Lebensmitteln. Dies gilt nicht nur für rohe, unverarbeitete Waren, sondern auch für verzehrfertig zubereitete Lebensmittel. Sofern jedoch neben der Abgabe von Speisen Dienstleistungen angeboten werden, wie in Gaststätten oder Restaurants, unterliegt die gesamte Leistung einschließlich “gelieferten“ Lebensmittel dem Regelsteuersatz von 19%. Bei Imbiss- und Verkaufsständen, z. B. auf Wochenmärkten oder sonstigen Veranstaltungen kann aber auch der höhere Steuersatz in Betracht kommen, wenn im Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen Verzehreinrichtungen, z. B. Tische und Stühle, Geschirr bereit gestellt werden. In diesem Fall sind die Umsätze aufzuteilen nach Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und Umsätze zum normalen Steuersatz. Durch den Bundesfinanzhof wurde nunmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, wonach lediglich behelfsmäßige Verzehreinrichtungen, z. B. Theken oder Ablagebretter ohne Sitzgelegenheit „unschädlich“ sind. Werden einfache Speisen wie Bratwürste oder Pommes angeboten und stehen dem Kunden nur derartige Vorrichtungen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung, unterliegen die Umsätze insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn dieses nicht vom Imbissbetreiber selbst bereitgestellt wird, auch wenn das Mobiliar von den Imbisskunden tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt wird.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass der BFH in seinem Urteil vom 30.06.2011 hinsichtlich des Steuersatzes auf zwei Ebenen unterscheidet. Zunächst sind die sogenannten außer Haus Verkäufe zu ermitteln (7%), die verbleibenden Umsätze können nach dem Verhältnis der Sitzplätze (19%) zu den Stehplätzen (7%) aufgeteilt werden, wenn der Imbissbetreiber keine Aussagekräftigen Aufzeichnungen für eine Trennung der Umsätze vorlegt.
574. Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetztes 2010.
Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
575. Neue Rechtsprechung zu Gutscheinen allgemein anwendbar
Die Finanzverwaltung wendet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung mit Gewährung der 44 Euro-Freigrenze allgemein an. Der Bundesfinanzhof hatte mit drei Urteilen erstmals Grundsätze zur steuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen aufgestellt. Dabei ging es um die Unterscheidung von immer steuerpflichtigem Barlohn und Sachlohn, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze bis zu monatlich 44,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
In den vom BFH zu beurteilenden Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:
Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern das Recht eingeräumt, gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 € monatlich zu tanken oder die Mitarbeiter hatten anlässlich Ihres Geburtstags Geschenkgutscheine eine großen Einzelhandelskette über 20,00 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder die Mitarbeiter durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Nach früherer Verwaltungsauffassung lag in allen Fällen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor. Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ermöglicht. Aufgrund des Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden.
Allerdings ist Folgendes zu beachten:
Die Möglichkeit den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug nur mit 96% des Endpreises anzusetzen, ist nach Verwaltungsauffassung insbesondere in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
• bei beitragsmäßig begrenzten Gutscheinen
• bei nachträgliche Kostenerstattung
• bei zweckgebundenen Geldzuwendungen
Die Verwaltung sieht in diesen Fällen die Voraussetzungen für den 4%-Abschlag nicht gegeben, weil kein Bewertungserfordernis besteht. Zu beachten ist, dass die 44,00 € eine Freigrenze sind, deren Überschreiten zum kompletten Wegfall führt.
576. Termine und Hinweise zum Jahresende 2011
Bis zum 30.11.2011 können Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für 2011 beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und/oder der Kinderfreibeträge stellen.
Bis zu diesem Datum besteht ebenfalls die Möglichkeit beim Finanzamt einen Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2011 zu stellen. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei allerdings 600,00 € betragen, wobei Werbungskosten nur einbezogen werden, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.
Bis zum 31.12.2011 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2007 beantragen.
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2012 weiterhin 8.004,00 €, bei Ehegatten 16.009,00 €.
Private Personen müssen die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften beachten, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung usw. im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war. In diesem Fällen müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre aufbewahrt werden. Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000,00 € für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Zu beachten ist, dass Verluste nicht gesondert berücksichtigt werden. Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € fünf Jahre in Folge nicht überschritten wurde.
Für Buchführungsunterlagen gelten ebenfalls bestimmt Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2011 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden:
- Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnung, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001
- Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigung) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- und bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, sofern die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.
577. Wohngebäudesanierung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit Baujahr vor 1995 vor. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf erheblich verringert wird. Die Eigentümer (Vermieter, Verpächter und Selbstnutzer) sollen jährlich 10 % der Sanierungsaufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuermindernd geltend machen können. Während der Bundestag dem Gesetzentwurf zustimmte, hat der Bundesrat im Juli seine Zustimmung verweigert. Die Bundesregierung ruft nunmehr den Vermittlungsausschuss an.
Beabsichtigt ist, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu senken. Bis 2050 soll lt. den Ausführungen der Bundesregierung der Bedarf an Primärenergie um 50 % gesenkt werden. Dies ist nur zu erreichen, wenn überall massiv auf Energiesparen und Energieeffienzenz gesetzt wird. 40 % der Energie wird in Deutschland fürs Wohnen verbraucht. Der Wärmebedarf des Gebäudebestandes soll bis 2020 um 20 % sinken. Bis 2050 sollen Gebäude in Deutschland nahezu klimaneutral sein, d.h. die benötigte Energie nur aus erneuerbaren Energien beziehen. Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten sollen die energetische Sanierung noch attraktiver machen. Schon jetzt unterstützt die Bundesregierung Bauherren und Eigentümer gebäudeenergetisch zu sanieren. Um die Sanierungsrate auf das Doppelte zu erhöhen, hat die Regierung das KfW-Gebäudesanierungsprogramm auf 1,5 Milliarden Euro aufgestockt.
578. Wegfall der Lohnsteuerkarte
579. Besteuerung von Erstattungszinsen
Sofern seit Entstehung der Steuer mehr als 15 Monate vergangen sind müssen gemäß § 233 a, bzw. 238 A0 für z.B. Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuernachzahlungen zusätzlich zu den entsprechenden Steuerbeträgen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an das Finanzamt entrichtet werden. Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn z.B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid Steuererstattungen vom Finanzamt gezahlt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Nachzahlungszinsen regelmäßig nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Umgekehrt müssen die Erstattungszinsen jedoch als Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitalerträge versteuert werden.
Gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen hatte sich bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil von Juni 2010 gewendet. In einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf hat dieses ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert. Hinzuweisen ist, dass inzwischen zwei weitere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof anhängig sind (AZ: VIII R 36/10 und VIII R 1/11. Unter Hinweis auf diese Fälle kann Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
580. Kein Betriebsausgabenabzug für „Luxus-Oldtimer“
581. Lohnsteuerermäßigung
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, sowie außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung besteht dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Ein Lohnsteuerfreibetrag ist jedes Jahr erneut beim Finanzamt zu beantragen, auch wenn sich dieser im Vergleich zum Vorjahr nicht ändert. Der Freibetrag für 2011 gilt nicht automatisch auch für 2012. Bis zum 30.11.2011 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2011 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt wird.
Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an den voraussichtlichen Jahreseinkommen orientiert.
582. Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten
Der Finanzausschuss des Deutchen Bundestages hat am 26.10.2011 dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mehrheitlich zugestimmt. Unter anderem soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt. Strittig war die Frage, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben bestünde in der Berücksichtigung von Werbungskosten der Vorteil, hohe Kosten im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu konservieren. Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und kam zu dem Urteil, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht hinreichend im Gesetzestext abgebildet ist.
Als Reaktion auf die Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden. Durch eine Klarstellung sollen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten sein. Zugleich soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgaben) von 4.000,00 € auf 6.000,00 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012.
583. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, sofern die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Der Bundesfinanzhof hat den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privatvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt.
Hiernach stellte sich die Frage, ob diese Rechtssprechung auch auf dem Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann.
Diese Frage wurde nunmehr durch das Finanzgericht Düsseldorf bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist.
In einem derartigen Fall sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften, bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist, nach Auffassung des Gerichts nicht zu rechtfertigen.
Zu berücksichtigen ist, dass ein entsprechendes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wo die endgültige Entscheidung allerdings noch aussteht.
584. Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen
Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim gehören zu dem nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.
Dies gilt grundsätzlich ebenfalls, wenn derartige Aufwendungen für nahe Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt (ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage die Kosten der normalen Lebensführung selbst zu tragen, können darüber hinaus die von den Angehörigen gewährten Unterhaltsleistungen grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 € im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht keine Wahlrecht zwischen den Abzugsmöglichkeiten. Dies bedeutet, dass für die Übernahme der Kosten der normalen Lebensführung nur ein Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 EStG in Frage kommt, während die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Heimunterbringung nur im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können.
585. Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat wie bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen) geäußert.
Der Bundesfinanzhof hatte 2010 zunächst entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233 a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, sobald sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Rechtssprechung eine klarstellende Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen muss, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster stellte nicht nur in Frage, ob die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen, allerdings bedürfe es hierfür eines wirklich neuen Regelwerkes mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im JStG geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen, die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften.
Unklar sei insbesondere welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die weiterhin die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.
586. Sonderausgaben von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes
Ein Steuerpflichtiger kann den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat. Es ist ausreichend, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen durch Sachleistungen, wie z. B. Unterhalt und Verpflegung, nachgekommen ist (OFD Magdeburg). Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden.
Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.
587. Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat.
Da diese Regelung zu Liquiditätsengpässen führen kann, sieht das Gesetz eine Ausnahme insbesondere für kleinere Unternehmen vor. Hat der Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr den Betrag von 500.000,00 € nicht überschritten, kann der Unternehmer die sogenannte Ist-Versteuerung wählen. In diesem Fall braucht die Umsatzsteuer erst dann abgeführt zu werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.
Die Umsatzgrenze von 500.000,00 € wird nicht mit Ablauf des Jahres auf den ursprünglich geltenden Betrag von 250.000,00 € herabgesetzt, sondern gilt unverändert über das Jahr 2011 hinaus weiter.
588. Änderung der steuerlichen Anerkennung bei verbilligter Vermietung
Die Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs bei einer verbilligten (unter der ortsüblichen Miete liegenden) Wohnraumvermietung ab dem 01.01.2012 ändern sich. Nach der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 steht fest, dass sich ab dem 01.01.2012 die Grenze für eine Aufteilung der Werbungskosten bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66% erhöht. Im Gegenzug entfällt jedoch die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere die im Korridor von 56% bis 75% vorzunehmende Totalüberschussprognose. In den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66% der ortsüblichen Miete ist danach ab dem 01.01.2012 ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.
Ab dem neuen Jahr muss die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen, um die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können. Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66% der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60% der ortsüblichen Miete, so sind die Aufwendungen auch nur zu 60% als Werbungskosten abzugsfähig.
589. Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten
590. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2011 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31.12.2011 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Dabei wird auch der bereits ab 2011 auf 1.000,00 € angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen.
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden.
- der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich
- es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet
- bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag, ein Hinzurechnungsbetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen
- es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen
- der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig
Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen.
591. Start der Elektronischen Lohnsteuerkarte / ELStAM auf den 01.01.2013 verschoben
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich bis auf Weiteres, auf den 01.01.2013. Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben kürzlich entschieden den Starttermin aufgrund unerwartete technische Schwierigkeiten erneut zu verschieben. Damit behält die letzte übersendete Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 weiterhin Ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2012. Die Ersatzbescheinigungen welche im Jahr 2011 ausgestellt worden sind, behalten ebenfalls Ihre Gültigkeit für das Jahr 2012.
Soweit Bescheinigungen zum Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 nicht vorliegen müssen diese mittels „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragt und vorgelegt werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist es bei Änderungen, bspw. der Zahl der Kinderfreibeträge, erlaubt anhand der amtlichen Bescheinigung durch das aktuell versendete Mitteilungsschreiben des Finanzamts „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“, oder einen Ausdruck des Finanzamtes mit den ab 01.01.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in Kombination mit der bis dahin gültigen Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 nachzuweisen.
592. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte in der Abgabenordnung geregelte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2011 folgende Unterlagen vernichtet werden.
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Kontenaufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüssen, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2011 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher.
Bei Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. Zu berücksichtigen ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (online-Banking) den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit in der Regel nicht genügen. Hier sind die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Es ist darauf zu achten, dass bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Zu berücksichtigen ist, dass die Vernichtung von Unterlagen dann nicht zulässig ist, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 169, 170 AO).
593. Sachbezugswerte ab 2012
Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2012 Stellung genommen. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Es wird darüber hinaus nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen der Richtlinie 8.1 Abs. 7 + 8 Lohnsteuerrichtlinien mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Sachbezugswerte sind ab dem Kalenderjahr 2012 wie folgt festgesetzt worden:
- Für ein Mittag- oder Abendessen: 2,87 €
- Für ein Frühstück: 1,57 €
594. Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011
Der Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden ist in der letzten Zeit etwas ins Stocken geraten. Davon bisher nicht betroffen ist die ab dem Besteuerungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht bereits nach geltendem Recht seit dem 01.01.2009 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird nun grundsätzlich auch die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend eingeführt. Dies gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Eine elektronische Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- Dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen,
- der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat,
- das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist, so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben hat.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben. Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist die Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Beendigung einzureichen. Eine etwaige errechnete Umsatzsteuer-Zahllast hat der Unternehmer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung ohne besondere Aufforderung des Finanzamtes zu entrichten.
595. Gartenarbeiten als Handwerkerleistung
Der Gesetzgeber hat es geschafft aus der noch relativ jungen Vorschrift des § 35a EStG inzwischen ein schwer verständliches Regelungswerk zu machen. In einem diesbezüglichen Streitfall hat der BFH nunmehr folgendes Urteil gefällt:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses zu gewähren sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Die örtliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen, wonach nichts Neues geschaffen werden darf, ist aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen. Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige (stets vorhandene) Grund und Boden gehört, dagegen schon.
Der BFH hat sich von der im Bereich der Einkunftsermittlung herrschenden Unterscheidung von Anschaffungs- oder Herstellungs- und Erhaltungsaufwand gelöst und für die wirtschaftslenkende Norm des § 35a EStG eine eigenständige Sicht entwickelt. Ob diese Sicht auch für andere Objekte als für den Garten gelten kann, muss bezweifelt werden. Beim Garten wird nichts Neues erschaffen, weil der Grund und Boden, wie der BFH ausführt, steht`s schon vorhanden ist.
596. Attest ab erstem Krankheitstag
597. Neuregelungen zur Erbschaftsteuer Verfassungswidrig?
Durch die Neuregelung der im Jahr 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform sollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, da dass alte Erbschaftsteuerrecht teilweise rechtswidrig war.
Aktuell liegt jedoch auch gegen das neue Recht eine Klage auf Verfassungswidrigkeit beim Bundesfinanzhof vor. In dem Verfahren soll insbesondere geklärt werden, ob eine teilweise Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. A. Geschwister, Neffen und Nichten) mit der Steuerklasse III (fremden Dritten) rechtmäßig ist. Geklärt wird auch ob die teilweise Steuerfreistellung von Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen rechtmäßig ist. Der Bundesfinanzhof hat hierbei das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert dem Verfahren beizutreten.
Unter dem Hinweis auf die anhängige Klage sollte daher geprüft werden, ob betroffene Steuerbescheide offengehalten werden sollten und weiterhin das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
598. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011
Bisher sind Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen zwingend elektronisch im sog. Elster-Verfahren abzugeben. Für die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer gilt diese Verpflichtung nun erstmals auch für die Erklärungen 2011.
Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die Einkommensteuererklärung 2011 immer dann, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit vorliegen. Hierfür reichen bereits Einkünfte aus diesen Gewinneinkunftsarten von mehr als 410,00 € aus.
Ausnahmen von der Verpflichtungselektronischen Übertragung werden in Ausnahmefällen zugelassen z. B. wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Finanzverwaltung hat zwei Ausnahmen bestimmt, weil technische Vorauszahlungen für die Übertragung noch nicht bestehen:
- Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige
- Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, wenn mehr als 10 Beteiligte vorhanden sind.
In diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis auf Weiteres in Papierform abzugeben.
599. Lohnsteuerbescheinigungen
Bis zum 28.02.2012 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat, ist eine Lohnsteuerbescheinigung nicht erforderlich.
600. Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte tätigen oder Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, müssen sog. Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in denen die Umsätze und die Steuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner anzugeben sind.
Die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln.
Ab dem Kalenderjahr 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung der Meldungen von 100.000,00 € auf 50.000,00 € gesenkt.
Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 50.000,00 €, können die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Sofern die Grenze von 50.000,00 € im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten wird, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben.
Die Zusammenfassenden Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die erforderlichen Angaben zu den sonstigen Leistungen für die Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber angezeigt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Zusammenfassenden Meldungen sind innerhalb eines Monats zu berichtigen.
601. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012
Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2011 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.12.2012 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon anhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.02.2012 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalendervierteljahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2012 beim Finanzamt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
602. Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können seit dem Kalenderjahr 2007 die Höhe der Grunderwerbsteuer selber bestimmen.
Viele Bundesländer haben von der Möglichkeit der Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 3,5% Gebrauch gemacht.
| Bundesland | Gunderwerbsteuer |   | |
| Baden-Württemberg |
5,0 % |
  |   |
| Bayern |
3,5 % |
  |   |
| Berlin |
4,5 % |
ab 1. April 2012 | 5,0 % |
| Brandenburg |
5,0 % |
  |   |
| Bremen |
4,5 % |
  |   |
| Hamburg |
4,5 % |
  |   |
| Hessen |
3,5 % |
  |   |
| Mecklenburg-Vorpommern |
3,5 % |
geplant ab 01. Juli 2012 | 5,0 % |
| Niedersachsen |
4,5 % |
  |   |
| Nordrhein-Westfalen |
5,0 % |
  |   |
| Rheinland-Pfalz |
3,5 % |
ab 1. März 2012 | 5,0 % |
| Saarland |
4,0 % |
  |   |
| Sachsen |
3,5 % |
  |   |
| Sachsen-Anhalt |
4,5 % |
  |   |
| Schleswig-Holstein |
5,0 % |
  |   |
| Thüringen |
5,0 % |
  |   |
Der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts bzw. der Gegenleistung ermittelt.
Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
603. Im Kalenderjahr 2012 zu erwartende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Im Jahresbericht des Kalenderjahres weist der BFH auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im laufenden Kalenderjahr 2012 zu rechnen ist.
Folgende BFH-Entscheidungen sind hiernach unter anderem in 2012 zu erwarten.
- Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag
- Steuerberaterbüro als Teilbetrieb
- Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens
- Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
- Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
- Unfallbedingter Wertverlust des PKW als Werbungskosten
- Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie
- Besteuerung vom Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform „ebay“
- Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei einem Blockheizkraftwerk
- Schenkung zwischen Ehegatten bei Einzahlung auf gemeinsames Oder-Konto
- Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung
604. Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant
Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen unterliegen auch bei einem erwerbsbezogenen bewirtenden Unternehmen (im Urteilsfall ein Hotelbetrieb mit Restaurants- und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind (BFH Urteil vom 07.09.2011, veröffentlicht am 25.01.2012).
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise nach derzeitigem Recht zu 70% zum Abzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung findet gemäß Satz 2 des § 4 Abs. 5 EStG allerdings keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck (die Bewirtung) Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.
Den Ausführungen des BFH folgend sind Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen.
Wird die Mahlzeit hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.
Anzumerken ist, dass von der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht erfasst werden, z. B. Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. Kundschaftstrinken („Werbebewirtungen“). Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Im Übrigen schließt die Finanzverwaltung „übliche Gesten der Höflichkeit“ aus dem Begriff der Bewirtung aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie z. B. Kaffee, Tee, Gebäck z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht.
605. Einkommensteuererklärung 2011 / 2012
Was muss unter anderem für die Steuererklärung 2011 beachtet werden?
Bereits rückwirkend für das Jahr 2011 können höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von 920,00 € auf 1.000,00 € erhöht.
Sofern Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen bereits öffentlich gefördert werden, beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse ist dafür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Ansonsten beträgt die Steuerermäßigung aber weiterhin 20% des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200,00 € pro Jahr (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen).
Eine Doppelte Haushaltsführung wird nun auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber dort, wo sie arbeiten, einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist, noch feststeht. Weiterhin sollte die Wohnung nicht größer als 60 Quadratmeter sein. Bei größeren Wohnungen müssen die Kosten anteilsmäßig selbst getragen werden. Für Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss bi 62%. Somit müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 15.600,00 € jährlich bzw. 1.300,00 € monatlich (Verdoppelung bei Ehegatten) nicht versteuert werden, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Für das Kalenderjahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährten Leistungen bis zum 28.02. elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Erstmals fallen auch Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Für betroffene Bürger entsteht durch die erhaltenen Leistungen die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die Leistungen als solche sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe des Steuersatzes aus, so dass es zu einzelnen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Was ändert sich ab dem Kalenderjahr 2012?
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004,00 € pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit oder Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches nicht aber mehr der Grund müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen maximal jedoch 4.000,00 € pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Berechnung der Entfernungspauschale ändert sich ab dem Kalenderjahr 2012. Sofern verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden, müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese Höhe sind als die jährliche Entfernungspauschale von 4.500,00 € ist der Nachweis erforderlich.
606. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Die Oberfinanzdirektion Koblenz informiert in einer aktuellen Pressemeldung über die ab 2012 geltenden Neuregelungen in Bezug auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Waren bisher nur Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Steueranmeldungen elektronisch zu übermitteln, müssen ab dem Besteuerungsjahr 2011 auch viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden.
Alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige. Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierfür erforderliche Registrierung für Unternehmen und Organisationen unter elsteronline.de wurde inzwischen vereinfacht.
Die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gelten diese Verpflichtungen erst ein Jahr (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen).
607. Kettenschenkungen
Übertragen Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das Kind unmittelbar im Anschluss das Grundstück an seinen Ehegatten weiter, kann regelmäßig nicht von einer freigebigen Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Weiterübertragung zugestimmt haben (BFH Beschluss v. 30.11.2012: veröffentlicht am 15.02.2012).
Um die hohen Freibeträge bei nächsten Angehörigen zu nutzen, wird häufig versucht, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen, die sowohl im Verhältnis zum Schenker als auch im Verhältnis zum Beschenkten eine günstigere Steuerklasse hat.
Der BFH führte zu diesen sogenannten Kettenschenkungen im oben genannten Urteil aus: Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstandes verfügte. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.
Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Der Überlassungsvertrag enthielt im Streitfall keine Verpflichtung des Sohnes zur Weiterübertragung. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Vater den Sohn zu einer Weiterübetragung veranlasst haben könnte. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO liegen im Streitfall gemäß BFH nicht vor.
608. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Sonderheiten gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50% beantragt werden.
Minderung des Rohertrages mehr als 50%-99%: Grundsteuer-Erlass 25%
Minderung des Rohertrages um 100%: Grundsteuer-Erlass 50%
Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Vermieter sich nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 ist bis zum 31.03.2012 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
609. Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten müssen erfüllt sein für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die in den §§ 17 a bis 17c UStDV enthaltenen Regelungen wurden geändert, insbesondere um die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern. Der Nachweis, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, ist jetzt mit Hilfe einer „Gelangensbestätigung“ zu erbringen. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer)
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers
Die geforderten Angaben decken sich weitgehend mit den bisherigen und sind in vielen Fällen bereits auf dem Lieferschein vorhanden. Außerdem ist wie bisher eine Rechnungskopie notwendig. Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann die Gelangensbestätigung auch von diesem aufbewahrt werden. Der liefernde Unternehmer benötigt dann aber eine schriftliche Versicherung des Spediteurs, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind praktisch erhalten geblieben.
Der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist lediglich um die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § a b Abs. 2 UStG erweitert worden.
Die Neuregelungen am 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Ursprünglich ließ es die Finanzverwaltung jedoch zu, dass für bis Ende März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Grundlage der alten bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Diese Nichtbeanstandungsfrist wurde jetzt bis zum 30. Juni 2012 verlängert.
610. Teilentgeltliche Überlassung von Wohnräumen
Die teilentgeltliche Überlassung von Wohnräumen wird neu geregelt (§ 21 Abs. 2 EStG). Es werden die Fälle der teilentgeltlichen Überlassung in zwei Gruppen aufgeteilt.
In die Gruppe 1 fallen die Fälle, in denen die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. In diesen Fällen sind die Werbungskosten vollumfänglich abzugsfähig. In die Gruppe 2 werden die Fälle eingeordnet, bei einer Miete von weniger als 66%. In diesen Fällen sind die Werbungskosten nur quotal abzugsfähig.
Zu beachten ist, dass die bisherige Fallgruppe 3 (Mietentgelt zwischen 56% und 75% der ortsüblichen Miete) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt. Gegebenenfalls ist somit Handlungsbedarf gegeben, um eine Kappung der Werbungskosten ab 2012 zu vermeiden.
611. Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Übereignung des Warenbestandes und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrages, stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BFH-Urteil vom 18.01.2012, veröffentlicht am 07.03.2012).
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsfveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmer oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Nach der Entscheidung des EuGH muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebes festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Weiter ist erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen. Durch die Entscheidung geht eine Ausweitung des Geschäftsveräußerungsbegriffs aus, die auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung liegt. Danach ist entscheidend, ob der Erwerber die übertragene unternehmerische Wirtschaftseinheit fortzusetzen beabsichtigt und die übertragenen Gegenstände in Verbindung mit unterstützenden Vereinbarungen dies ermöglichen.
612. Jahresmeldungen bis zum 15. April
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkasse für alle Arbeitnehmer, welche über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, zu übermitteln. Bis spätestens zum 15.04.2012 sind die Meldungen für das Kalenderjahr 2011 vorzunehmen. Die Jahresmeldungen müssen das Arbeitsentgelt 2011 sowie den Beschäftigungszeitraum im Kalenderjahr 2011 enthalten. Die Jahresmeldungen sind elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) übermittelt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ein vereinfachtes Verfahren, das sog. Haushaltsscheckverfahren (bis 400,00 € Arbeitslohn monatlich) angewandt werden kann.
613. Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzung des Pkw nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sofern einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen wird, ist ein Nutzungsvorteil in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises des Pkw der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nicht für private Zwecke, sondern lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. In einem solchen Fall, ist dann nur ein Nutzungsvorteil von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, noch keine Überlassung für private Zwecke begründet. Dem Gericht folgend ist vielmehr entscheidend, ob das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Dies kann nach dem Bundesfinanzhofsurteil auch durch eine „konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung“ in Form einer aus dem schlüssigen abgeleiteten Willenserklärung zum Ausdruck gebracht werden.
Sofern wendet sich das Gericht auch gegen die bestehende Verwaltungsregelung, wonach eine private Nutzung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber nicht nur ein Nutzungsverbot ausgesprochen hat, sondern dieses auch überwacht. Nach Auffassung des Gerichts kann allein das Fehlen einer derartigen Kontrolle nicht dazu führen, dass seine Missachtung des Verbots durch den Arbeitnehmer, d. h. eine private Nutzung unterstellt werden kann.
614. Splittingverfahren auch für Lebenspartner?
Durch das Bundesverfassungsgericht wurde die ungleiche steuerliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Das Jahressteuergesetz 2010 hat rückwirkend diese Benachteiligung beseitigt. Folglich sind Lebenspartner jetzt in der gleichen Steuerklasse wie Ehegatten eingeordnet und erhalten denselben persönlichen Freibetrag.
Im Bereich der Einkommensteuer werden Lebenspartner gegenüber Ehegatten jedoch immer noch schlechter gestellt, da das Splittingverfahren nur für Ehegatten gilt. Diesbezüglich sind bereits Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In der Zwischenzeit haben auch einige Finanzgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung geäußert. Mit der Folge dass in Aussetzungsverfahren die Finanzämter verpflichtet wurden, Lebenspartner beim Lohnsteuerabzug wie Ehegatten zu behandeln, d. h. die Lebenspartner erhielten die gewünschte Lohnsteuerklassenkombination III-V bzw. V-V mit Faktor.
615. Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht
Die im Kalenderjahr 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat unter anderem wesentliche Änderungen bei der Berücksichtigung von Betriebsvermögen gebracht. Im Vergleich zur bis dato bestehenden Regelung sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nunmehr mit höheren (gemeinen) Werten anzusetzen. Allerdings sind einige Verschonungsregelungen zu berücksichtigen, die zur vollständigen bzw. nahezu vollständigen Steuerbefreiung führen können. Die Steuerbefreiung (100% bzw. 85%) ist jedoch davon abhängig, dass bestimmte Behaltensfristen einbehalten werden. Die Steuerbefreiung fällt insbesondere dann rückwirkend weg, wenn das Einzelunternehmen, der Anteil an Personenunternehmen oder an einer Kapitalgesellschaft (bei über 25% Beteiligung) innerhalb von fünf Jahren bei vollständiger Steuerbefreiung innerhalb von sieben Jahren aufgegeben bzw. veräußert wird.
Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen gegenüber sonstigen (Privat-) Vermögen ein Verfahren anhängig. Dies kann dazu führen, dass der Bundesfinanzhof bzw. das nachfolgende Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage für verfassungswidrig erklären. Eine mögliche Folge könnte sein, dass die Begünstigungsregelung für das Betriebsvermögen wieder eingeschränkt bzw. abgeschafft werden müssen. Dies ist im Zusammenhang mit Nachfolgeplanungen mit zu berücksichtigen.
Ein Beispiel, wie sich die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen auswirken können, finden Sie hier:
Beispiel Besteuerungsregelungen.pdf
Zu berücksichtigen ist, dass das eingebrachte Barvermögen abhängig von der Steuerbefreiung für einen Zeitraum vom fünf bzw. sieben Jahren nach Schenkung/Erbschaft in der Gesellschaft „gebunden“ ist. Innerhalb dieser sogenannten Behaltensfrist dürfen Entnahmen nur in Höhe der Gewinne und darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von insgesamt in Höhe von 150.000,00 € vorgenommen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Einbringung von Kapital in ein gewerbliches Unternehmen wie Zinseinnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Entsprechende Regelungen müssen im Einzelfall betrachtet und geprüft werden.
616. Übertragung des Betreuungsfreibetrages
Gemäß einem BFH-Urteil verstößt die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist, nicht gegen das Grundgesetz.
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Dem Urteil folgend ist die einschlägige Vorschrift (§ 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf typisierend davon aus, dass ein Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, umfassend betreut wird. Da dieser Elternteil in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand hat, als der andere, ist es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich dem Elternteil, bei dem das Kind allein gemeldet ist, zu gewähren. Gemäß den Ausführungen des zuständigen Richters geht der Einwand, dass erst der Barunterhalt des einen Elternteils dem betreuenden Elternteil die persönliche Betreuung ermöglicht, fehl. In der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Aufwand des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist und von dem es rund um die Uhr betreut und erzogen wird, im Ergebnis höher zu gewichten als etwa die Bezahlung von Nachhilfestunden oder Musikschulunterricht durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Damit ist kein Sachwidriger Ausschluss des unterhaltspflichtigen Elternteils von kindbedingten Steuerentlastungen verbunden.
617. Verdopplung der Zahl der von Behörden vorgenommenen Kontenabrufe
Die Anzahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgerufenen Konten hat sich seit dem Kalenderjahr 2005 mehr als verdoppelt. Im Kalenderjahr 2005 wurden bei 62.410 Abrufaktionen Datensätze von 485.000 Konten abgerufen. Im vergangenen Kalenderjahr wurden bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen.
Seit dem 01.04.2005 ist es Behörden wie z. B. den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen möglich Kontostammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzurufen. Die Kontostammdaten beinhalten unter anderen die Kontonummer, das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos sowie Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber. Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen in einer Datenbank abzulegen und unter niedrigen datenschutzrechtlichen Standards den benannten Behörden bereitzustellen.
618. Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge
619. Veräußerung von Anlagevermögen als Geschäftsveräußerung
620. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen
621. Ermittlung der Fahrzeugkosten bei der Fahrtenbuchmethode
622. Kinderbetreuungskosten
623. Volljährige geistig behinderte Personen als Pflegekind
624. Veräußerung einer privaten Internetadresse
625. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen
626. Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Steuerlich ist die privat veranlasste Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu behandeln. Der Nutzungswert wird häufig nach der pauschalen Methode mit 1% des Pkw-Bruttolistenpreises monatlich ermittelt und den lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen Pkw für private Zwecke nutzt.
Die Vereinbarung über die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann in mündlicher, schriftlicher oder aber auch stillschweigend geschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vereinbarung einer Vereinbarung unter fremden Dritten entspricht und auch entsprechend durchgeführt wird. Die tatsächliche Durchführung muss insbesondere durch zeitnahe Buchung des Lohnaufwandes und Abführung der Lohnsteuer gegebenenfalls der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden. Sofern nicht nach dieser Vereinbarung verfahren wird, wird die Pkw-Überlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das gewerbe- und körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Pkw-Nutzung anzusetzen. Dies würde bedeuten, dass der Wert der Nutzungsüberlassung auf Kostenbasis einschließlich eines Gewinnaufschlages zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen wäre.
Hierzu hat nunmehr die Finanzverwaltung erklärt, dass aus Vereinfachungsgründen, auch im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung die sog. 1%-Regelung angewandt werden kann. Sofern das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erhöht sich der monatliche Wert um 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für diese Fahrten.
627. Splittingtarif für Lebenspartner
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner in wichtigen Bereichen des bürgerlichen Rechts (unter anderem Unterhalts- und Erbrecht) mit Ehegatten gleichgestellt worden. Eine entsprechende Umsetzung ist im Steuerrecht allerdings bislang nur im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht vollzogen worden.
Zurzeit können Lebenspartner das sogenannte Splittingverfahren in der Einkommensteuer nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund des Umstandes, dass sich zurzeit das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik auseinandersetzt, haben verschiedene Finanzverwaltungen reagiert. Danach können betroffene durch Einigung eines Einspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insbesondere die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V auf der Lohnsteuerkarte und damit den Splittingtarif beim Lohnsteuerabzug erreichen. Eine bundeseinheitliche Regelung hierzu gibt es zurzeit noch nicht.
628. Schenkungsteuer bei Oder-Konten von Ehegatten
Sehr häufig wird bei Bankkonten eines Ehegatten dem anderen Ehegatten eine Kontovollmacht und damit eine Verfügungsberechtigung über das Konto eingeräumt. Ein ähnliches Ziel wird bei der Einrichtung eines sogenannten Oder-Kontos erreicht. Es handelt sich um ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten. Somit steht ein Guthaben auf diesem Konto im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, ob Gutschriften aus dem Vermögen eines Ehegatten (zur Hälfte) als Schenkung an den anderen Ehegatten anzusehen sind, woraus gegebenenfalls ein schenkungsteuerlicher Tatbestand sich ergibt. Hierzu hat sich nunmehr der Bundesfinanzhof geäußert.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass entscheidend ist, wie der Ehegatte über das Kontoguthaben tatsächlich verfügt. Sofern er häufiger Teile davon für den Erwerb eigenen Vermögens verwendet, sei dies ein Indiz dafür, dass der Ehegatte rechtlich frei zur Hälfte über das Guthaben verfügen könne und insoweit eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Als Indiz zu unberücksichtigt bleiben laufende Überweisungen zu Bestreitung der Lebenshaltungskosten, da diese nicht dem Aufbau eigenen Vermögens dienen. Setzt der Ehegatte dagegen nur im Einzelfall das Kontoguthaben zur Schaffung eigenen Vermögens ein, spricht dies eher dafür, dass auch nur dieser Teil des Kontoguthabens als zugewendet gelten soll.
Somit ist empfehlenswert, dass bei großen Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto im Innenverhältnis klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und ggf. in welcher Form der andere Ehegatte darüber verfügen kann. Wird auch tatsächlich entsprechend dieser Vereinbarungen verfahren, ist das Finanzamt daran gebunden und kann nicht bzw. nicht in vollem Umfang eine schenkungssteuerliche Zuwendung annehmen.
629. Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen
Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen spricht eine Verwendung des durch eine Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke nicht gegen die in Anspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG.
Steuerpflichtige können gemäß § 7 g Absatz 1 Satz 1 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Gemäß dem BMF wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.
Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts Strom kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts (Photovoltaikanlage) nicht an. Somit wird an der bisher vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten.
630. Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Fragestellung geäußert, wann Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG vorliegen. In diesem Zusammenhang hat der BFH klargestellt, dass Schuldzinsen grundsätzlich auch dann unbegrenzt abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht (entgegen BMF-Schreiben).
Der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen bei sog. Überentnahmen vor, sofern die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt werden (§ 4 a Satz 5 EStG).
Ob Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich nach Auffassung des BFH ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffung- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Sofern der Zeitraum mehr als 30 Tage beträgt, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen. Nach Auffassung des BFH setzt der unbegrenzte Schuldzinsabzug nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG nicht voraus, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird.
Die Vorschrift findet vielmehr ebenso Anwendung, wenn die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert wird und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder erhöht.
Fällt auch die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrektkonto in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG, bleibt zu klären, nach welchen Grundsätzen die für ein solches Konto anfallenden betrieblichen Kontokorrentzinsen auf die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einerseits und auf die Finanzierung von sonstigem betrieblichen Aufwand andererseits aufzuteilen sind. Nach Ansicht des BFH ist die Aufteilung insoweit nach der Zinsstaffelmethode bzw. ggf. durch Schätzung vorzunehmen.
631. Einlage in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung
Sofern sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter im Wege einer Einlagevermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungsteuerpflichtig zu beurteilen ist.
Beispiel:
A und B sind je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Das eingezahlte Kapital beträgt jeweils 12.500,00 €. A legt weitere 50.000,00 € in die Gesellschaft ein.
Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des B um 50% von 50.000,00 € (25.000,00 €).
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen Gesellschafters durch die Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung darstellt.
Seitens des Gesetzgebers ist nunmehr allerdings eine Regelung geschaffen worden, wonach in diesen Fällen eine Schenkung gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz fingiert wird. Dies gilt für Vorgänge für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht.
Im Beispielsfall würde sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von A an B ergeben.
632. Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay
Sofern Gewerbetreibende ihre Produkte über eBay veräußern unterliegen diese der Umsatzsteuer. Fraglich ist, ob auch allein durch die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen über die Online-Plattform schon Umsatzsteuer ausgelöst werden kann. Hierüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bundesfinanzhof kam in dem zu beurteilenden Fall, in dem jährliche Umsätze zwischen 21.000,00 € und 35.000,00 € aus jeweils mehr als 200 Einzelverkäufen erzielt wurden, zu dem Urteil, dass Umsatzsteuer ausgelöst wird. Das Gericht hat allerdings eine allgemein gültige Grenze nicht gezogen. Demzufolge komme es vielmehr auf die Gesamtumstände an, insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens sowie die Höhe der Entgelte und die Zahl der ausgeführten Geschäfte. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestand.
Sofern Umsatzsteuerpflicht nicht bereits aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit besteht fällt bis zur so genannten Kleinunternehmergrenze allein durch eBay-Verkäufe keine Umsatzsteuer an. Dies ist der Fall wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500,00 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Jahres 50.000,00 € nicht übersteigen wird.
633. Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten
Das Finanzamt erkennt Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung nur ausnahmsweise als Werbungskosten an. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit werden hierbei immer die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezogen.
Folgende Merkmale sprechen eher für eine berufliche Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug:
- Bewirtungsanlass ist kein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag), sondern ein berufliches (z. B. Jubiläum, Abschiedsfeier).
- Die Veranstaltung findet in Räumen des Arbeitgebers statt.
- Bei den Gästen handelt es sich um Geschäftspartner des Arbeitgebers oder Kollegen und nicht um persönliche Bekannte oder Verwandte.
- Der Arbeitgeber richtet die Veranstaltung aus und bestimmt die Gästeliste.
Die Finanzverwaltung fordert für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen die gesetzlich geregelten Nachweise. Dies sind Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass nur 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese formalen Voraussetzungen gelten in entsprechender Weise grundsätzlich auch für die Bewirtungskosten von Arbeitnehmern gem. § 9 Abs. 5 EStG.
Ausnahmeregelungen gelten sofern die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen erfolgt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, sondern es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt, zu dem der Arbeitnehmer einen Zuschuss leistet oder ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen ihm unterstellte Mitarbeiter mit dem Ziel der Motivationssteigerung bewirtet.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind kommt ein ungekürzter Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen in Betracht.
634. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Sofern ein betriebliches Kraftfahrzeug einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten zur Verfügung steht oder ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch privat genutzt wird ist die Überlassung als geldwerter Vorteil lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig. Der Wert wird regelmäßig nach der so genannten 1 %-Regelung (vom Bruttolistenneuwagenpreis des PKW) pro Monat angesetzt. Eine derartige pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils führt bei einer nur geringen Privatnutzung oder bei Verwendung eines gebraucht erworbenen Kraftfahrzeuges oft zu hohen steuerlichen Werten. Die tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenen Kosten können allerdings nur angesetzt werden sofern ein Fahrtenbuch geführt wird, wofür strenge formale Anforderungen gelten. Dies wurde durch aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs noch einmal bestätigt.
Die Aufzeichnungen sollen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen müssen ausgeschlossen oder als solche erkennbar sein. Es ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und der mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Mehrere Teilabschnitte einer beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden.
Für die Angabe des Fahrziels reicht die Aufzeichnung des Ortes und der Strasse nicht aus, auch der Name des konkret aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Derartige Angaben können auch nicht nachträglich aufgrund anderer Aufzeichnungen ergänzt werden, um die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs zu erlangen.
Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch lesbar sein, anderenfalls kann das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilt werden.
635. Ferienjob kann Anspruch auf Kindergeld gefährden
Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu im Rahmen eines Ferienjobs Geld zu verdienen. Der Gesetzgeber hat zwar mit Wirkung ab 2012 die vormalige Zuverdienstgrenze von zuletzt 8.004,00 € beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind müssen aber dennoch aufpassen. Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Std. pro Woche wenn sie etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In den Monaten mit einer schädlichen Erwerbstätigkeit, also die erlaubte Stundenzahl überschritten wird, fallen anderenfalls für Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten im Ausbildungsverhältnis oder in einem Minijob. Auch Schüler und Studenten dürfen z. B. als Ferienjober in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Std. überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.
Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürfen Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben, unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.
636. Vorsteuervergütungsverfahren in der EU
Die Abgabefrist für Vorsteuervergütungsanträge inländischer Unternehmer innerhalb der EU für Vergütungsansprüche aus dem Kalenderjahr 2011 endet am 30.09.2012.
Zu berücksichtigen ist, dass für das erforderliche Zertifikat einige Wochen Vorlauf eingeplant werden müssen. Die Rückerstattung der von inländischen Unternehmern im EU-Ausland gezahlten Umsatzsteuer kann seit dem Januar 2010 nur noch in elektronischer Form beantragt werden. Um im elektronischen Vorsteuervergütungsverfahren Anträge zu stellen benötigt man ein Software-Zertifikat der Finanzverwaltung (sogenanntes BOP-Zertifikat). Zu berücksichtigen ist, dass die Registrierung ggf. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Die Erstattungsanträge für das Kalenderjahr 2011 müssen spätestens am 30.09.2012 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist ohne Verlängerungsmöglichkeiten handelt.
637. Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften geplant
Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) unterliegen zurzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Da bisher zwingende europarechtliche Vorgaben beseitigt wurden können nunmehr die Mitgliedstaaten auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist von einigen genauer bezeichneten Anforderungen befreit werden. Mit den nun vorgeschlagenen Neuregelungen sollen alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000,00 €
- Bilanzsumme bis 350.000,00 €
- Durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis 10
In der Bundesrepublik Deutschland sind dies ca. 500.000 Unternehmen.
Es sind folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vorgesehen:
- Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können wenn sie bestimmte Angaben (z. B. zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus sollen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt werden.
- Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wählen können ob sie die Offenlegungs-Pflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens soll die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben werden. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag kostenpflichtig eine Kopie der Bilanz erhalten.
Die Neuregelung soll bei Zustimmung für alle Geschäftsjahre gelten deren Abschluss-Stichtag nach dem 30.12.2012 liegt.
638. Entstehung der Steuer bei unrichtigem Steuerausweis
Zur Entstehung der Steuer bei einem unrichtigen Steuerausweis hat das BMF Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Wer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis) schuldet auch den Mehrbetrag. Die „Mehrsteuer“ entsteht hierbei grundsätzlich in dem Zeitpunkt in dem die regulär geschuldete Umsatzsteuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
Der Unternehmer hat die Möglichkeit in diesen Fällen den Steuerbetrag, bzw. die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger später zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde.
Das BMF hat den Umsatzsteueranwendungserlass Nr. 13.7. neu angefügt: Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
639. Kassenführung
Immer wieder ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt das Thema Kassenführung ein beliebtes Thema. Die Prüfer sind inzwischen mit Computern und Spezialprogrammen ausgestattet. Damit ist es heute möglich, die Kasse mit wenigen Handgriffen vollständig zu prüfen und damit sachliche Fehler oder formelle Mängel aufzudecken. Das ist vor Jahren noch nicht denkbar gewesen und macht eines deutlich:
Weist die Kassenführung irgendwelche Mängel auf, hat der Betriebsprüfer seine Steuernachzahlung fast sicher.
Selbst wenn außer der fehlerhaften Kasse nichts gefunden wird, darf der Betriebsprüfer „Schwarzeinnahmen“ vermuten und Einnahmen hinzuschätzen. Daraus folgt ein höherer Gewinn und damit für Sie mehr Einkommensteuer sowie zusätzlich Umsatzsteuer.
Sie sollten daher in jedem Falle Ihr Kassenbuch ordnungsgemäß führen! Es beinhaltet sämtliche Bargeldbewegungen (wie Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen eines Betriebes). Die Ein- und Auszahlungen müssen täglich erfasst und es muss täglich ein Bestand ermittelt werden. Das Kassenbuch muss so geführt werden, dass nachträglich keine Änderungen möglich sind. Es kann gebunden, als Lose-Blatt-System oder als aneinandergereihte Kassenberichte geführt werden.
Entsprechende Formulare erhalten Sie im Bürofachhandel oder über unser Büro.
Zusammenfassend heißt das, die Eintragungen in der Kasse müssen
- vollständig
- zeitgerecht geordnet und
- formell und inhaltlich richtig
- täglich aufgezeichnet werden.
Kassenführung manuell oder per PC
Grundsätzlich wird durch die Finanzverwaltung freigestellt, ob ein Kassenbuch manuell oder mit Hilfe eines PC geführt wird. Hierfür stehen entsprechende Programme zur Verfügung. Dazu zählen auch „virtuelle“ Kassenbücher in Kalkulationsprogrammen wie Excel.
Vorsicht: Die Daten in solchen Kalkulationsprogrammen sind im Regelfall nachträglich änderbar. Somit werden diese Kassenführungen von den Betriebsprüfern häufig nicht anerkannt. Es kann zu Streitigkeiten mit dem Betriebsprüfer kommen. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei Kassenführung mit Hilfe eines Computers sämtliche Ursprungsbelege aufbewahrt werden.
Hinweise zur „richtigen“ Kassenführung:
- Die Kassenbewegungen müssen täglich aufgezeichnet werden. Eine rückwirkende Erfassung, z. B. für eine ganze Woche, führt bereits zu formellen Mängeln in der Kassenführung.
- Jeder Kassenbewegung muss ein Beleg zugrunde liegen. Haben Sie ausnahmsweise keinen, hilft ein Eigenbeleg.
- Wenn Geld aus der Kasse entnommen und zur Bank gebracht wird, muss dies auch in der Kasse als Auszahlung eingetragen werden. Gleiches gilt umgekehrt, wenn Geld von der Bank abgehoben und in die Kasse eingelegt wird.
- Der Sollbestand nach dem Kassenbuch muss jederzeit mit dem Istbestand der Kasse übereinstimmen (sogenannte Kassensturzfähigkeit). Der Bestand laut Kassenbuch ist durch tägliches Nachzählen zu prüfen! Eventuelle Differenzen müssen ausgewiesen werden. Kassendifferenzen sind normal. Es gibt keine Kasse, in der es nicht mal zu kleineren Abweichungen kommt. Stimmt Ihre
Kasse immer, „stimmt“ etwas nicht mit Ihrer Kassenführung und der Betriebsprüfer wird misstrauisch werden. - Der tatsächliche Kassenbestand kann niemals negativ sein. Kassenfehlbeträge
entstehen, wenn mehr Ausgaben als Kassenanfangsbestand zuzüglich Kasseneinnahmen aufgezeichnet werden. Da eine Geschäftskasse keinen Minus-Bestand haben kann, wird mit der Aufdeckung von
Kassenfehlbeträgen nachgewiesen, dass betriebliche Geldbewegungen unrichtig aufgezeichnet worden sind. - Privateinlagen und Privatentnahmen sind täglich aufzuzeichnen. Wenn Geld aus der Betriebskassefür private Einkäufe genommen wird, muss dies als Privatentnahme am gleichen Tag eingetragen werden. Häufig wird das in der Eile aufgeschoben und dann vergessen. Beim Nachtragen entstehen
dann Fehler. Sie tun sich einen Gefallen, wenn Sie hier diszipliniert sind. - Bei privater Vorverauslagung und Erstattung aus der Kasse ist die Erstattung zum tatsächlichen Zeitpunkt als Ausgabe zu erfassen. Datum der „Ausgabe“ und damit der Eintragung in der Kasse ist immer das Datum der Auszahlung aus der Kasse, nicht das Belegdatum.
- Sofern Vorgänge des Geldverkehrs nicht sofort in das Kassenbuch eingetragen werden, sondern zunächst in unreinen Aufzeichnungen festgehalten werden, gilt auch hier der Grundsatz, dass die Vorgänge täglich in einer richtigen Reihenfolge aufgezeichnet werden müssen. Die unreinen
Aufzeichnungen (Kladde, Schmierbuch usw.) müssen aufbewahrt werden, da sie als Unterlagen für Eintragungen im Kassenbuch dienen. - Überschreibungen, Zwischenräume oder nachträgliche Änderungen der Tageseinnahmen im Kassenbuch rechtfertigen im Allgemeinen die Verwerfung der Kassenführung.
- Grundsätzlich ist die Aufzeichnung eines jeden Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe erforderlich.
- Bei der Verwendung von Registrierkassen werden in der Regel die Tageseinnahmen laut Tagesendsummenbons (sogenannte Z-Bons) in einer Summe in den Kassenbericht übernommen.
Wichtig: Diese Tagesendsummenbons sind vollständig aufzuheben. Dies gilt auch für Fehlbons. Die Bons sind laufend durchnummeriert und es dürfen keine Bons fehlen. Die Zwischensummen- oder X Bons können die Z-Bons nicht ersetzen, da sie nicht durchnummeriert sind. Bitte beachten sie bei den
Z-Bons die Höhe der Stornobuchungen. Eventuell sollten diese täglich auf dem Kassenzettel erläutert werden. Im Übrigen sollte die Uhrzeit des Z-Bons mit dem tatsächlichen Kassenschluss übereinstimmen. - Achtung: Ebenso vollständig aufzubewahren sind Programmier- bzw. Bedienungsanleitungen oder auch die Protokolle für Kassenumprogrammierungen (z.B. Verkäuferspeicher, Trainingsspeicher,
Zurücksetzen des „Grand Total“). - Bei mehreren Filialen bzw. Betriebsstätten muss eine Kontrolle für jedes Geschäft möglich sein. Die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können nur dann täglich in einer Summe in einem Kassenbuch festgehalten werden, wenn das Zustandekommen dieser Summen durch Aufbewahrung
aller angefallenen Ursprungsbelege nachgewiesen wird.
Aufbewahrungspflichten
Nachfolgende Unterlagen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden:
- Kassenbücher und Aufzeichnungen, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Originalbelege
- Z-Bons
- Organisationsunterlagen die zur Kasse gehören, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u.a. der Artikeleinzelpreis), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufern, Kellner und Trainingsspeicher usw. sowie alle internen Einweisungen zur Kassenprogrammierung.
Die einzelnen Kassenstreifen (Kassenrollen) brauchen nicht aufbewahrt zu werden. - Kalkulationsgrundlagen wie z.B. Speisen- und Getränkekarten in Gaststätten
Anwendungsbereich
Diese strengen Regeln gelten für alle, die eine Kasse führen! Durch diese Hinweise möchten wir Ihnen die wichtigsten Problembereiche bei der Kassenführung verdeutlichen. Darüber hinaus gibt es jedoch in jedem Einzelfall auch Besonderheiten zu beachten. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern!
Besonderheiten beim Einsatz von Registrierkassen
mit Schreiben vom 26.11.2010 hat das BMF zur Aufbewahrung mittels
- Registrierkasse,
- Waagen mit Registrierkassenfunktion,
- Taxametern und
- Wegstreckenzählern
erstellten digitalen Unterlagen Stellung genommen. Danach müssen die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ entsprechen. Die Feststellungslast liegt bei Ihnen.
Die Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.
Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i.S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.
Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde.
Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisati-onsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmier-anleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Gerätes (einschließlich der Einrichtungsprotokolle).
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Im Einzelnen können dies sein:
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.
Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb weiterhin einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführen, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassung und Speichererweiterungen ausgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF - Schreibens vom 09. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Bei Einsatz von neueren Kassen (externe Schnittstelle, PC-Kassen) können Sie sich nicht mehr auf dieses Schreiben berufen. Sie müssen die Datenanforderungen erfüllen. Das gilt auch bei Verkauf oder der Aussonderung der Kassen. Die Daten müssen zuvor umfassend gesichert und wie vorgenannt beschrieben aufbewahrt werden. Um möglichen Defekten vorzubeugen, empfehlen wir eine regelmäßige Datensicherung. Für Existenzgründer ist das Schreiben aus dem Jahr 1996 nicht mehr anwendbar. Diese müssen sich sofort den neuen Anforderungen stellen.
Bei „einfacheren bzw. älteren“ Kassen sind die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u.a. der Artikelpreis), die Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z.B. Anweisun-gen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) aufzubewahren.
640. Elektronische Rechnungen
Rechnungen sind zwar grundsätzlich auf Papier zu erteilen, allerdings besteht die Möglichkeit, sofern der Empfänger dem nicht widerspricht, gem. § 14 UStG, Rechnungen auch elektronisch zu übermitteln. Bereits ab 01.07.2011 wurden die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen erheblich reduziert. Im Laufe des Kalendermonats Juli 2012 wurde seitens der Finanzverwaltung hierzu der Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend angepasst.
Der Unternehmer ist verpflichtet die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu überprüfen sowie die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen (dies gilt sowohl für Rechnungen in Papierform, als auch für elektronische Rechnungen). Das innerbetriebliche Prüfverfahren für Eingangsrechnungen kann ebenfalls auch für elektronische Rechnungen verwendet werden, z. B. der manuelle Abgleich mit Bestellunterlagen oder Lieferscheinen.
Gleiches gilt sinngemäß für Gutschriften, wobei hier der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist.
Elektronische Rechnungen sollten unverzüglich nach ihrem Eingang in ihrer Urform gespeichert werden. Es ist darauf zu achten, dass während der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können.
641. Vorbereitung auf die sog. E-Bilanz
Zukünftig sind Bilanzen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch an die Finanzverwaltung gem. § 5 b Abs. 1 EStG zu übermitteln. Im Rahmen einer Übergangsregelung wurde bestimmt, dass diese Verpflichtung regelmäßig erstmals für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 gilt. Neben der Bilanz ist u. a. auch die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Besondere Anforderungen ergeben sich daraus, dass Geschäftsvorfälle sehr viel differenzierter zu erfassen sind als bislang. Zahlreiche Positionen sind als sog. Muss- oder Pflichtfelder zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt selbst dann wenn die jeweiligen Konten keinen Saldo aufweisen. Für nicht zuordenbare Angaben sind sog. Auffangpositionen vorgesehen.
Im Zusammenhang auf die zu erstellende sog. E-Bilanz sind folgende Problembereiche zu beachten:
- Die Kapitalkontenentwicklung muss dargestellt werden. Bei Personengesellschaften muss dies gesondert für jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass eine Trennung der Kapitalkonten für Vollhafter und beschränkt haftende Gesellschafter vorgenommen wird. (Kapitalkonten).
- Aufwendungen für Waren-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind nach Vorsteuersätzen getrennt aufzuteilen (Aufwendungen für Waren-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
- Es ist zu unterscheiden zwischen Beteiligungen an Kapital- und an Personengesellschaften. Dies betrifft nicht nur die Beteiligungskonten sondern auch die Konten Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungserträge, Zinsaufwand usw. (Beteiligungen).
- Vergütungen an Gesellschafter sind gesondert auszuweisen. Dies gilt ebenfalls für den Personalaufwand bei Gesellschafter-Geschäftsführern (Vergütungen an Gesellschafter).
Es ist davon auszugehen, dass, sofern Standard-Kontenrahmen verwendet werden, diese regelmäßig vom Systemanbieter angepasst werden. Im Falle der Verwendung eines eigenen Kontenrahmens ist darauf zu achten, dass die zusätzlich erforderlichen Konten zu ermitteln und anzulegen sind. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Jahresabschlusses zukünftig erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist, da die Zuordnung der Konten zur Taxonomie der E-Bilanz u. U. manuell erfolgen muss.
Sofern zusätzliche Konten bei Verwendung eines Standard-Kontenrahmens eingeführt wurden ist zu prüfen, ob diese durch die Erweiterung des Standard-Kontenrahmens mit einer anderen Bedeutung vorbelegt sind, was ggf. zu einer fehlerhaften Zuordnung innerhalb der E-Bilanz führen kann.
Ratsam und hilfreich ist bereits im Kalenderjahr 2012 eine Prüfung und ggf. Anpassung vorzunehmen, damit ab 2013 entsprechend den Anforderungen der E-Bilanz gebucht werden kann.
642. Verbilligte Wohnungsüberlassung
Bei der Vermietung einer Wohnung an Angehörige (z. B. Eltern, Geschwister, Kinder) ist darauf zu achten, dass die Mietvereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich vollzogen wird (z. B. regelmäßige Mietzahlungen). Sofern dies nicht der Fall ist wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt mit der Folge, dass die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.
Sofern die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt anteilig die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zzgl. umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe gem. § 21 Abs. 2 EStG erhalten.
Eine entsprechende Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Seitens der Finanzverwaltung wird eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vorgenommen wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten. Es ist zu empfehlen regelmäßig die Mietverhältnisse zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.
643. Lohn-/Umsatzsteuer-Anmeldung
Ab dem 01.01.2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Lohnsteuer-Anmeldung nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren Elster ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Nicht authentifizierte Anmeldungen werden nur noch bis einschließlich 31.12.2012 von den Finanzämtern in Deutschland angenommen.
Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Elster-Online-Portal unter elsteronline.de/eportal. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten wird empfohlen sich schon jetzt zu registrieren und die Steuererklärung authentifiziert zu übermitteln.
Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.
644. Rechnungsberichtigung
Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – V B 82/11; veröffentlicht 22.08.2012).
Interessant ist der jetzt veröffentlichte Beschluss deshalb, weil der BFH erstmals darüber befunden hat, inwieweit mangelhafte Rechnungen im Sinne des § 14 UStG mit Rückwirkung nachgebessert werden können. Die bisherige strikte Versagung jeglicher Rückwirkung erachtet der BFH zumindest für ernstlich zweifelhaft, falls das fehlerhafte Dokument die wesentlichen Merkmale des Rechnungsbegriffs erfüllt.
645. Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben
Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7 g EStG eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Unternehmer bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investitionen einen Teil der künftigen Abschreibung steuerlich geltend machen kann. Durch die sich ergebende steuerliche Entlastung soll die Finanzierung der Investition erleichtert werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition voraussichtlich tätigen wird. Bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, ist dies nur schwer prüfbar. In früheren Fällen hatte der BFH hierzu ausgeführt, dass die Geltendmachung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Seitens der Finanzverwaltung sollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen werden.
Der BFH ist dem nunmehr entgegengetreten. Bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ist zwar noch eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7 g EstG jedoch die Möglichkeit diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.
646. Ehegattenveranlagung ab dem Kalenderjahr 2013
Nach derzeitigem Recht können Ehegatten, die an mindestens einem Tag im Kalenderjahr beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, bei der Einkommensteuer zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung und im Jahr der Eheschließung der besonderen Veranlagung wählen. Die Regelungen zur Ehegattenveranlagung wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2013 geändert.
Künftig kann nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung von Ehegatten gewählt werden. Die besondere Veranlagung (§ 26 c EStG) wird ersatzlos gestrichen.
Die Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) gilt unverändert weiter und bleibt die Regelveranlagungsform für Ehegatten.
Die Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a EStG) löst die getrennte Veranlagung ab. Sofern mindestens ein Ehegatte dies wünscht, ist die Einzelveranlagung vorzunehmen. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen usw. nach § 35 a EStG bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen getragen hat. Alternativ können diese Aufwendungen auf Antrag auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Eine beliebige Aufteilung ist ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr möglich.
647. Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben
Kleine und mittelgroße Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen, bevor diese Wirtschaftsgüter bereits angeschafft bzw. hergestellt wurden. Dieser so genannte Investitionsabzugsbetrag für beabsichtigte Investitionen beträgt 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bis zur einer Höhe von 200.000 € je Unternehmen. Sofern innerhalb der nächsten drei Jahre keine tatsächliche Anschaffung erfolgt, wird der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7 g Absatz 1-4 EStG rückwirkend gestrichen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch dann gebildet werden, wenn die Eröffnung eines Betriebes bzw. die Gründung noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung allerdings, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich wesentlicher Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert wurde, z.b. dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Abzugjahres verbindlich bestellt worden ist.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine verbindliche Bestellung keine Voraussetzung ist, die konkrete Beabsichtigung nachzuweisen. Den Aussagen des Gerichts folgend ist bei in Gründung befindlichen Betrieben zwar eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, dies kann allerdings auch durch andere Indizien als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.
Die Einholung von Kostenvoranschlägen oder Kaufverhandlungen reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Sofern aber derartige Aktivitäten in eine spätere, nach Ablauf des Abzugjahres tatsächlich erfolgte Anschaffung münden ist der Nachweis der Investitionsabsicht erbracht.
648. Starttermin für ELStAM
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines "Startschreibens" zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 veröffentlicht.
Starttermin für das ELStAM-Verfahren ist der 01.11.2012. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden. Das Kalenderjahr 2013 wurde als Einführungszeitraum bestimmt.
Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.
Der Entwurf enthält Ausführungen für Arbeitgeber zu folgenden Themen:
- Papierverfahren im Einführungszeitraum
- Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten
- Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen
- Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin
- ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
- Anwendung der abgerufenen ELStAM
- Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM
- Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM Verfahrens
- Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010, Papierbescheinigung
- Härtefallregelung
Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
649. Termine und Anmerkungen zum Jahresende 2012
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011, sofern die Erklärungen von Beratern angefertigt werden, bis spätestens zum 31.12.2012 abzugeben. Eine Verlängerung der Abgabefrist wird nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
Die Ergänzung bzw. Änderung von Steuerklassen und/oder der Zahl der Kinderfreibeträge kann noch bis zum 30.11.2012 beim Finanzamt beantragt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Steuerfreibetrages.
Bis zum 31.12.2012 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind eine Einkommensteuerveranlagung 2008 beantragen.
Nach dem 31.12.2012 können regelmäßig folgende Unterlagen unter Berücksichtigung der Aufbewarungsfristen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z.b. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen, Bescheinigungen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2006 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente z. B. Ausfuhr bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand und Frachtunterlagen, Dahrlehnsunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2006 oder früher.
Die Aufbewarungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewarungszeitraumes muss ein Zugriff auf diese Daten möglich sein.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestezung noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 169 und 170 AO).
650. Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Lohnsteueranmeldungen
Ab dem 01.01.2013 können die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Lohnsteueranmeldungen nur noch mit Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Seitens der Oberfinanzdierektion Koblenz wird darauf hingewiesen, dass hiervon auch die Steueranmeldungen für den Dezember 2012 betroffen sind.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlungen und die Lohnsteueranmeldung können laut Gesetz ab dem 01.01.2013 nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Hierzu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de erforderlich. Übermittlungen ohne Registrieung sind ab dem 01. Januar nicht mehr möglich.
Seitens der OFD wird darauf hingewiesen, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat auch schon die Steueranmeldungen für den Dezember 2012 betroffen sind, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit im Kalenderjahr 2013 zu übermitteln sind.
Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steueranmeldung aus diesem Grund erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, besteht die Gefahr der Festsetzung eines Verspätungszuschlages, der bis zu 10% der angemeldeten Steuer betragen kann.
Das erforderliche Zertifikat gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter www.elsteronline.de. Es ist empfehlenswert die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Die Registrierung sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.
651. Bewirtungsaufwendungen
Nach den zurzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen können nachgewiesene angemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass der Ort, der Tag, die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten sind. Erfolgt die Bewirtung in einer Gaststätte ist auch eine maschinell erstellte Rechnung aufzubewahren und die entsprechenden Bewirtungsaufwendungen getrennt, z. B. durch eine entsprechende gesonderte Verbuchung auf ein separates Konto aufzuzeichnen. Sofern gegen die besonderen Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten verstoßen wird ist der Betriebsausgabenabzug vollständig nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr nochmals bestätigt, dass die Gaststättenrechnung auf den Namen des Bewirtenden als Rechnungsempfänger lauten muss, sofern die Rechnung auf einen Betrag von mehr als 150,00 € einschließlich Umsatzsteuer lautet. Dies ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu berücksichtigen, da ein Vorsteuerabzug aus einer entsprechenden Bewirtungsrechnung nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger (Bewirtender) in der Rechnung genannt ist. Eine fehlende Namensangabe darf nur vom Gastwirt, d. h. dem Rechnungsaussteller ergänzt werden.
652. Lohnsteuerermäßigung
Bis zum 30.11.2012 besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2012 zu stellen. Ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2011 galt ebenfalls für das Kalenderjahr 2012 weiter. Durch einen entsprechenden Antrag besteht die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung entsteht sodann bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung unterjährig und nicht erst nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung.
Zu beachten ist, dass bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2013 der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2013 in der Regel neu beantragen muss. Ein entsprechender Antrag für das Kalenderjahr 2013 kann ab dem 01.10.2012 gestellt werden.
Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 €, bzw. bei Versorgungsbezügen 102,00 € übersteigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben nur gewährt wird, wenn die Summe der berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600,00 € übersteigt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass berufstätige Ehegatten beim Lohnsteuerabzug das so genannte Faktorverfahren beantragen können. Ein entsprechender Antrag ist in der Regel umso sinnvoller je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind.
653. Vorabanforderung von Steuererklärungen
Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg muss die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens gegenüber dem Steuerpflichtigen nachvollziehbar begründet werden.
Unter Berücksichtigung des § 109 der AO können die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängert werden. Die Verlängerung der Abgabefrist steht im Ermessen der Finanzbehörde.
Sofern die Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden soll dem Fristenerlass folgend eine Verlängerung der Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.12. des Folgejahres zugestimmt werden.
Allerdings besteht dem Erlass folgend ausdrücklich die Möglichkeit für die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg reicht der generelle Verweis darauf, dass der rechtzeitige Abschluss des jährlichen Steuerfestsetzungsverfahrens es erforderlich macht einen Teil der jährlichen Steuererklärung vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern nicht aus.
654. Künstlersozialabgabe
Der Künstlersozialabgabe unterliegen grundsätzlich Entgelte, bzw. Vergütungen für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen selbständiger Künstler und Publizisten mit finanziert werden.
Die Künstlersozialabgabe beträgt zurzeit 3,9 % und erhöht sich ab dem 01. Januar 2013 auf 4,1 % der gezahlten Entgelte.
Die Künstlersozialabgabe fällt an, sofern der Auftragnehmer selbständig ist. Hierzu zählen insbesondere Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR. Dagegen unterliegen Zahlungen an juristische Personen (GmbHs), GmbH & Co KGs oder Kommanditgesellschaften nicht der Künstlersozialabgabe.
Sofern selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen, z. B. durch Vereine engagiert werden, bleibt dies abgabefrei, sofern nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.
Abgabepflichtig sind die Unternehmen, die im Regelfall derartige Leistungen verwerten, hierzu zählen unter anderem Theater, Galerien, Verlage und Werbeagenturen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Unternehmer betroffen, die nicht nur gelegentlich Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen oder für Webdesign vergeben.
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen mit Ausnahme der Reisekostenerstattungen zu zahlen.
Druckkosten zählen zu den nicht künstlerischen Leistungen und unterliegen nicht der Abgabepflicht.
655. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Sofern es sich um „übliche“ Betriebsveranstaltungen handelt zählen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Beköstigung usw. von Arbeitnehmern auf Betriebsveranstaltungen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn der beteiligten Arbeitnehmer. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinie 19 .5 Folgendes zu berücksichtigen:
Falls nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden geht dies regelmäßig als „üblich“.
Als „übliche“ Zuwendungen gelten insbesondere Speisen, Getränke, Tabakwaren, Fahrtkosten sowie ggf. Geschenke von geringem Wert (höchstens 40 Euro). Sofern auf der Veranstaltung Musik, bzw. künstlerische Unterhaltung dargeboten wird, dürfen diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sein. Eintrittskarten für kulturelle, bzw. sportliche Veranstaltungen gelten dann als „üblich“ sofern sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch der jeweiligen Veranstaltung erschöpft.
Für alle üblichen Zuwendungen ist eine Freigrenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Veranstaltung und Arbeitnehmer zu beachten. Sofern Angehörige des Arbeitnehmers teilnehmen, sind die darauf entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
In den Fällen, wo mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgeführt werden unterliegen ab der dritten Veranstaltung die gesamten Aufwendungen der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit auszuwählen, welche beiden üblichen Veranstaltungen steuerfrei sein sollen. Entsprechendes gilt für an sich übliche Zuwendungen, sofern die Grenze von 110 Euro überschritten wird. In diesem Fall sind die gesamten Zuwendungen im Zusammenhang mit der betreffenden Veranstaltung dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, soweit Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen steuerpflichtig sind, die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu übernehmen.
656. Minijobs
Die Bundesregierung beabsichtigt zum 01.01.2013 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber von bislang von 400,00 € auf 450,00 € zu erhöhen. Darüber hinaus ist beabsichtigt dass geringfügig Beschäftigte gleichzeitig die Möglichkeit erhalten sollen die Rentenbeiträge der Arbeitgeber selbst aufstocken zu können.
Als Folge daraus soll die Gleitzone von bisher 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850,00 € im Monat erhöht werden. Für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Ob die Opposition sowie die Gewerkschaften den Planungen der Bundesregierung so kurzfristig folgen werden bleibt abzuwarten.
657. Inventur
In der Regel erfolgt die Inventur am 31. Dezember. Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241 a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung. Aufgrund dieser Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist somit nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Sofern die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzt. Es muss eine Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte aus der Inventaraufzeichnung möglich sein. Somit ist es notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nr.)
- Der Wert der Maßeinheit
Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens fordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Gemäß § 241 Abs. 1 HGB besteht auch die Möglichkeit, dass das Vorratsvermögen mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt wird, sofern das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleich kommt.
Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Hierbei sind Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen.
658. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie
Grundsätzlich können Schuldzinsen für ein Darlehen, das im Zusammenhang mit einer steuerlichen Einkunftsquelle steht steuermindernd geltend gemacht werden.
Sofern das Darlehen der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer privaten vermieteten Immobilie dient, war bislang umstritten, ob Schuldzinsen auch noch weiterhin als Werbungskosten bei der Vermietungseinkünften berücksichtigt werden können, wenn die Einkunftserzielung beendet wird, weil die Immobilie verkauft wurde.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungsregelung entschieden, dass entsprechende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn und soweit die restlichen Darlehensverbindlichkeiten nicht durch den Erlös aus der Veräußerung der Immobilie getilgt werden bzw. hätten getilgt werden können. Begründet wird die Entscheidung damit, dass nach der Einführung der 10-Jahres-Frist in § 23 EStG auch Wertsteigerungen bei privaten Grundstücken, wie bei der Veräußerung von Betriebsvermögen, grundsätzlich steuerlich erfasst werden. Daher sei es folgerichtig, die Gleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften herzustellen und auch bei privaten Vermietungseinkünften den nachträglichen Schuldzinsenabzug anzuerkennen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass zur Frage ob ein Schuldzinsabzug auch möglich ist, wenn die Immobilie nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist verkauft wird, braucht der Bundesfinanzhof keine Stellung abzugeben.
659. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2012 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchzuführen. Eine entsprechende Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht, sofern am 31.12.2012 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn ermittelt und der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezemberabrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein, somit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen.
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden.
- Der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich
- Es wird bzw. wurde nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet
- Bei der Lohnsteuerberechnung war ein Hinzurechnungsbetrag, Freibetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen
- Der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig
- Es wurden Kurzarbeiter, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen.
Zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig mit dem Lohnsteuerjahresausgleich auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer durchzuführen ist.
660. Erbschaftsteuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, sämtliche Steuerfestsetzungen zukünftig vorläufig durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurden gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.
Ursächlich ist die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Das BMF führt nunmehr aus, dass sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“
661. Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013
Am 01.11.2012 ist das Arbeitgeber-Abrufverfahren gestartet. Die Einsicht in die ELStAM-Daten ist ab sofort möglich. Auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern finden Sie eine neue Broschüre (ELStAM-Leitfaden für Lohnbüros – Erste Hilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Auftreten der häufigsten Abweichungen und Problemstellungen bei Abruf).
Sei dem 01.11.2012 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dem neuen Verfahren anmelden. Hierzu ist eine Registrierung mit einem Organisationszertifikat unter elsteronline.de notwendig. Letzteres entfällt, sofern ein Steuerberater diese Aufgaben übernimmt. Nach erfolgreicher Anmeldung werden Informationen künftig rein elektronisch übermittelt. Zudem haben ab sofort Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre zum 01.01.2013 gültigen ELStAM („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) im ElsterOnline-Portal (elsteronline.de) einzusehen. Hierzu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.
662. Neue Rechnungsanforderungen ab 2013
Das Jahressteuergesetz 2013 enthält unter anderem auch Änderungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit neuen Anforderungen an die Rechnungserteilung welche auf europarechtliche Vorgaben vorgehen und für Umsätze gelten sollen, die ab dem 01.01.2013 ausgeführt werden.
Sofern der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren abrechnet, muss das Wort „Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein (neuer § 14 Abs. 6 Nr. 10 UStG).
In den Fällen des § 13 b UStG, in denen ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmens schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung ab dem Kalenderjahr 2013 die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers. Sofern im Gutschriftverfahren abgerechnet wird, gelten wie bisher die deutschen Regelungen (neuer § 14 Abs. 7 UStG).
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Bei Anwendung der Sonderregelegung nach § 25 und 25a UStG sind die Rechnungen in Abhängigkeit von den ausgeführten Umsätzen um die Angaben „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelegung“ zu ergänzen.
663. Sozialversicherungswerte ab 2013
Ab dem 1. Januar 2013 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).

Der Arbeitgeber trägt bei in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Arbeitnehmern die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6%. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50% des paritätischen Beitragssatzes.
Falls sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist für das Jahr 2013 auf einen Höchstbetrag von 287,44 € (50% von 574,88 €) monatlich begrenzt.
664. Neue Grenzen für Minijobs und Gleitzone ab dem Kalenderjahr 2013
Zum 1. Januar 2013 wird die Arbeitslohngrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von bisher 400,00 € auf 450,00 € angehoben. Hierzu korrespondierend steigt auch die Grenze für die anschließende Gleitzone um 50,00 € auf 850,00 €.
Für bereits bestehende Minijobbeschäftigungsverhältnisse gelten Übergangsregelungen mit Bestandsschutzgarantien.
Dies bedeutet, dass z. B. bei bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitslöhnen über 400,00 € bis 450,00 € die jetzt normalerweise „begünstigt“ wären, die Sozialversicherungspflicht bis Ende 2014 bestehen bleibt und zwar mit Anwendung der bisherigen Gleitzonenregelung. Es besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen können, nicht jedoch von der Rentenversicherungspflicht.
Bei bestehenden Minijobs gelten die Befreiungen in der bzw. die Option zur Rentenversicherungspflicht weiter wie bisher. Bei Option zur Rentenversicherung wird ab dem Kalenderjahr 2013 der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 4,6% auf 3,9% (bei Minijobs in Privathaushalten von 14,6% auf 13,9%) gesenkt.
Zu berücksichtigen ist, dass für neu begründete Minijobs ab dem 01.01.2013 automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Entsprechendes gilt ebenfalls bei Anhebung der Vergütung auf über 400 Euro. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, so dass sie ihren Beitragsanteil von 3,9% (bei Minijobs in Privathaushalten 13,9%) sparen können. Der Antrag kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich bei allen Arbeitgebern gestellt werden.
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt bereits 2012 über 800 Euro, aber höchstens 850 Euro (das neue Ende der Gleitzone) betragen hat, bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert (ohne Gleitzonenregelung) bestehen. Wünscht der der Arbeitnehmer aber ab 2013 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung, muss er dies seinem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären. In diesem Fall gilt die Gleitzonenregelung für alle Sozialversicherungszweige einschließlich der Rentenversicherung. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, für Januar 2013 muss sie dem Arbeitgeber an dem Tag vorliegen, an dem er die Lohnabrechnung durchführt. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren.
665. Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2013
Zum Jahreswechsel 2012/2013 werden einige verfahrensrechtliche Änderungen im Steuerrecht wirksam. Hierzu gehören unter anderem:
Die elektronische Lohnsteuerkarte:
Ab dem 1. Januar 2013 ersetzt das neue sogenannte ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) soll die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Finanzämtern erleichtern. Arbeitgeber haben die Möglichkeit bis zum Ende des Jahres 2013 den Lohnsteuerabzug nach dem alten bisherigen Verfahren vorzunehmen oder aber bereits in 2013 auf ELStAM umzustellen. Spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 müssen die ELStAM für alle Arbeitnehmer angewendet werden.
Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität:
Deutschland soll sich zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln. Aus diesem Grund werden die steuerlichen Anreize zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs verstärkt und steuerlich nachteilige Regelungen angepasst. Mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz wurde die bestehende Begünstigung für reine Elektro-Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern dies rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Außerdem wird die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt 10 Jahre verlängert.
Die erweiterte Steuerbefreiung greift nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen.
Vereinfachte steuerliche Veranlagungen für Ehepaare:
In 2013 werden die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können zukünftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung ab 2013 ablöst. Folgende Veranlagungsvarianten sind möglich:
- die Einzelveranlagung mit Grundtarif, „Verwitweten-Splitting“ oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr
- die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren für Ehegatten.
666. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
In der Abgabenordnung (§ 147 AO) werden bestimmte Aufbewahrungsfristen für Unterlagen bestimmt. Unter bestimmten Umständen kann im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Nach dem 31.12.2012 können mit Ablauf dieser Fristen folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfristen:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Inventare, die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2006 oder früher
- Sonstige für die frühere Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahre 2006 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten ebenfalls für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Es ist darauf zu achten, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich ist. Sofern ein Systemwechsel der EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Zu beachten ist, dass die Vernichtung von Unterlagen dann nicht zulässig ist, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§§ 169, 170 AO).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist zu prüfen, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für einen Gewinn falls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollen.
667. Lohnsteuerbescheinigungen 2012
668. Umsatzsteuerdauerfristverlängerung für 2013
Unternehmer, die verpflichtet sind, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich zu übermitteln können, um die Möglichkeit, die Fristverlängerung für das Kalenderjahr 2013 in Anspruch zu nehmen, einen Antrag bis zum 10.02.2013 erstellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind sodann für den Kalendermonat Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine sogenannte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2012 angemeldet und ebenfalls bis zum 10.02.2013 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2014 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2013 angerechnet. Sofern die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich erfolgt (Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,00 € betragen hat. Betrug die Umsatzsteuer 2012 nicht mehr als 1.000,00 € so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht), brauchen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei Vierteljahreszahlern gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter.
Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2013 beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
669. Geplante Anhebung des Grundfreibetrages
Sofern der Bundesrat Anfang Februar der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression und damit der Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130,00 € zustimmt, wird das BMF neue Programmabläufe für das Kalenderjahr 2013 veröffentlichen. Eine entsprechende Umsetzung in der Praxis wäre wahrscheinlich ab dem 01.04.2013 möglich.
Ab dem Kalenderjahr 2014 wäre dann eine weitere Anhebung auf 8.354,00 € möglich. Es würde allerdings beim Eingangsteuersatz von 14% verbleiben.
670. 1%-Regelung und Anscheinsbeweis
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Der BFH führte in einem aktuellen Urteil aus, dass der Beweis des ersten Anscheins durch den sogenannten Gegenbeweis enkräftet ist oder erschüttert werden kann. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges nicht stattgefunden hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Bei seinem neuen Urteil ist der BFH davon ausgegangen, dass wie im Streitfall vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen.
Der Anscheinsbeweis kann also durch den Hinweis widerlegt werden, dass ein „in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung steht. Der BFH fordert nicht einen identischen Privat-Pkw und erleichtert damit die Widerlegung des Anscheinsbeweises in allen Fällen, wo das ehemals betriebliche Fahrzeug zu Gunsten eines neu angeschafften betrieblichen Pkw ins Privatvermögen übernommen wurde.
Wo die Grenze zum „in etwa gleichwertigen“ Fahrzeug zu ziehen wäre, hat der BFH nicht ausgeführt. Das Finanzamt jedenfalls müsste auf den widerlegten Anscheinsbeweis nun seinerseits mit zuverlässigen Beweismitteln reagieren. Dazu wäre etwa an die Vernehmung von Zeugen zu denken.
671. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Gemäß § 35a Abs. 2 u. 3 EStG können Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs-, bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder bezüglich der Pflege des dazugehörigen Grundstücks im Rahmen einer Steuerermäßigung durch einen Abzug von der laufenden Einkommensteuer geltend gemacht werden. Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für:
| Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr | |
| haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden |
4.000,00 € |
| Handwerkerleistungen: Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern etc., Schornsteinfeger |
1.200,00 € |
Zu berücksichtigen ist, dass Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung die Vorlage einer entsprechenden Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters ist.
Sofern es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt ist für die Steuerermäßigung das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Zahlung erfolgt ist. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung auch von Mietern in Anspruch genommen werden kann, sofern vom Mieter zu zahlende Nebenkostenbeträge derartige Leistungen betreffen. Der auf den Mieter entfallende Anteil der Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters, bzw. Verwalters nachgewiesen werden. Pauschale Zahlungen des Mieters an den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen an einer Wohnung sind lt. Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt.
672. Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Bei bebauten Grundstücken kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch sofern eine schwache Mietnachfrage, bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage vorliegt. Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrages, d. h. bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.
| Minderung des Rohertrages um 100 %: | Grundsteuererlass 50% |
| Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % - 99 %: | Grundsteuererlass 25% |
Zu beachten ist, dass der Grundsteuererlass nur in Betracht kommt, sofern der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass der Vermieter bei leer stehenden Räumen dokumentieren muss, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 ist bis zum 31.03.2013 zu stellen. Es besteht keine Möglichkeit der Fristverlängerung.
673. Aufwendungen für Geschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde
Geschenke, bzw. Aufwendungen eines Unternehmers an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind (z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde) können gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nur bis zur Höhe von 35,00 € (bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass derartige Zuwendungen bei den Geschäftspartnern grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind (Ausnahme sogenannte Streuwerbeartikel: Wert bis 10,00 €). Zur Abgeltung der Steuerpflicht besteht die Möglichkeit, dass der zuwendende Unternehmer die Steuer im Rahmen des § 37 b EStG pauschal mit 30 % übernimmt. Diese Besteuerung ist sodann allerdings für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorzunehmen. Sodann muss der Empfänger die Sachzuwendungen nicht der Einkommensteuer unterwerfen.
Zurzeit ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig in dem geprüft wird, ob eine Steuerpflicht beim Empfänger auch dann vorliegt, sofern die Grenze von 35,00 € nicht überschritten wird, in diesem Fall wäre auch § 37 b EStG nicht anzuwenden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt / Main vertritt die Auffassung, dass die lohnsteuerliche Regelung zu den Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer analog auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde angewendet werden kann. Dies würde bedeuten, dass Geschenke bis zu einem Wert von 40,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei bleiben. Zu beachten ist, dass Aufmerksamkeiten im Sinne dieser Regelung allerdings nur dann vorliegen, wenn die Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) des Empfängers erfolgen. Beim zuwendenden Unternehmer bleibt es aber bei der Beschränkung von 35,00 € für den Betriebsausgabenabzug.
Eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung hierzu besteht derzeit nicht.
674. 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sogenannte 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nicht bestehen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeuges (Fahrtenbuch) oder, sofern ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des Bruttolistenneupreises (sogenannte 1%-Regelung).
In seinem aktuellen Urteil führte der BFH aus, dass die 1%-Regelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung eines Dienstwagens unberücksichtigt lässt. Auch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd grundsätzlich unerheblich, so dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof lässt auch die Argumentation des Klägers, dass heutzutage Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden, außer Acht und trägt vor, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten, wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten, sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
Die Bewertung des Vorteils mittels der sogenannten 1%-Regelung ist nach Ansicht des BFH zwar eine nur grob typisierende Regelung.
Allerdings normiere die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern trete nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu. Da die Möglichkeit der Fahrtenbuchmethode besteht, in der der vom Arbeitgeber zugewandte Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten berücksichtigt wird, ist nach Auffassung des BFH die Typisierungsregelung nach der sogenannten 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
675. Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
676. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages
Gemäß eines aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen besteht die Möglichkeit den für ein Wirtschaftsgut gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr zu erhöhen.
Das Finanzgericht führte im Klagefall der die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage betraf aus:
- Dass der Kläger bereits im Vorjahr für das geplante Kraftwerk einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000,00 € in Anspruch genommen hatte, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den, 40 % der geplanten Investitionskosten noch Unterschreitenden, (absoluten) Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages von 200.000,00 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG).
- Systematisch hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren können und müssen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen VZ gebildet werden darf.
- Es gibt auch rechtssystematisch keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in welcher Höhe (bis zu 40 %) er einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm andererseits zu verbieten diesen Abzugsbetrag auf den Investitionszeitraum zu verteilen.
- Darüber hinaus bestand bei der Vorgängervorschrift die Möglichkeit, die Rücklagen bildung beliebig über den Ansparzeitraum zu verteilen. Der Gesetzgeber hätte daher zumindest in der Gesetzesbegründung die Frage der Beschränkung auf einen VZ ausdrücklich erwähnt, zumal dort die Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage im Einzelnen dargelegt werden.
- Gesetzeszweck der Neufassung war es, auch kleine und mittlere Betriebe von der Unternehmenssteuerreform profitieren zu lassen sowie ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung zu fördern und ihre Investitionskraft zu stärken. Dieser auch vom Senat hinzunehmende Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitonsabzugsbetrages über mehrere Jahre zuzulassen.
Zu beachten ist, dass das Gericht die Revision zugelassen hat.
677. Werbungskosten auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung?
Der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt voraus, dass diese im Zusammenhang mit einer Einkunftserzielungsabsicht stehen. Ein Problem ergibt sich dann, wenn eine Wohnung z.B. nach vorheriger Vermietung über einen längeren Zeitraum leer steht. Fraglich ist, ob die in dieser Zeit anfallenden Aufwendungen abzugsfähig sind, obwohl keine Einnahmen erzielt werden.
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist, dass die Absicht besteht, langfristig Einkünfte zu erzielen. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn auch ein Verkauf der Immobilie denkbar wäre oder private Gründe den Schluss zulassen, dass eine Vermietung von Räumen tatsächlich gar nicht gewollt ist, weil z.B. die übrigen Räume eines Hauses selbst genutzt werden und eine Vermietung von Teilen des Hauses eine Beeinträchtigung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten würde. Da eine Absicht grundsätzlich nicht nachweisbar ist, kommt es für die steuerliche Anerkennung darauf an, ob die äußeren Umstände darauf hindeuten, dass eine Absicht zur Vermietung besteht.
678. Kosten für Unterkunft am Studienort
Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium sind nach gesetzlicher Regelung regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Handelt es sich dagegen um eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Erstausbildung bzw. um ein Zweitstudium, können die entsprechenden Kosten in unbeschränkter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter objektiver Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.
Nach aktueller Rechtsprechung ist eine Bildungseinrichtung (z.B. Universität) nicht als ,,regelmäßige Arbeitsstätte" anzusehen mit der Folge, dass im Rahmen einer weiteren Ausbildung entstandene Fahrkosten mit dem PKW zur Ausbildungsstätte mit den höheren Kilometerpauschalen für Reisekosten berücksichtigt werden können und nicht nur mit der Entfernungspauschale.
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, können auch die Kosten einer Unterkunft als (vorab entstandene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn am Studien- /Ausbildungsort - zusätzlich zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes - eine Unterkunft erhalten wird. Ein entsprechender Werbungskostenabzug ist allerdings dann nicht möglich, wenn z.B. der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert; das gilt entsprechend für den Sonderausgabenabzug.
Zu beachten ist, dass das Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 neu geregelt wird. Danach wird eine Bildungseinrichtung künftig als ,,regelmäßige Arbeitsstätte" angesehen werden. Die vorgenannte Rechtsprechung hat damit nur noch für die Jahre bis einschließlich 2013 Bedeutung.
679. Aktualitäten zur privaten Nutzung des Dienstwagens durch den GmbH-Geschäftsführer
Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die (angebliche) Nutzung eines Firmenwagens auch für private Zwecke durch die Finanzämter wurde durch ein BFH-Urteil vom 04.12.2012 und ein BMF-Schreiben vom 15.11.2012 auf ,,eindeutige" Fälle begrenzt. So ist künftig für eine Privatnutzung sprechende sog. Anscheinsbeweis leichter widerlegbar. Außerdem war die 1%-Methode auch für gebrauchte Pkw bzw. für Neuwagen, die mit stattlichen Rabatten erworben wurden, auf dem steuerlichen Prüfstand.
1.) BMF Schreiben vom 15.11.2012 zur Nutzungswertbesteuerung bei Fahrzeug-pools
In diesem Schreiben wir zunächst auf die gängige Rechtsprechung der Finanzgerichte hingewiesen, wonach bei mehreren zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz der pauschale Nutzungswert in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen ist, das vom Steuerpflichtigen oder von seiner Privatsphäre gehörenden Personen (insbesondere Familienangehörige) für Privatfahrten genutzt wird.
Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte Fahrzeuge aus dem Pool ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist für diese kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Das gilt z.B. für Werkstattwagen, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind, oder für Kfz, die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen wurden. Gibt ein Steuerpflichtiger mit einem betrieblichen Fahrzeugpool in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von Ihm das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kfz kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kfz durch Familienangehörige gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Kfz gemeinsam von Steuerpflichtigen und einem oder mehren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1% des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Die vorstehenden Ausführungen sind nach dem BMF-Schrieben in allen offenen Fällen anzuwenden.
In der Vergangenheit wurde vereinzelt die Auffassung vertreten, die mehrfache Besteuerung der Privatnutzung bei einem Fahrzeugpool gelte auch für GmbHs mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Zugriff auf sämtliche Fahrzeuge der Gesellschaft habe. Wer diese Meinung bislang vertrat, weiß nun, dass sich die Finanzverwaltung grundsätzlich mit der Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs mit dem höchsten Listenpreis zufrieden gibt. Voraussetzung: Der Gesellschafter-Geschäftsführer versteuert den hochwertigsten Betriebs-Pkw.
2.) BFH-Urteil vom 04.12.2012 zur Entkräftung des Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung betrieblicher Kfz
Geht es in Betriebsprüfungen um die Frage der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw, argumentiert der Prüfer oft mit dem Begriff des ,,Anscheinsbeweises". Danach ist davon auszugehen, dass ein Firmenfahrzeug, das dem Steuerpflichtigen für betriebliche Zwecke zur Verfügung steht, nach der Lebenserfahrung auch privat genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14.05.1999, BFH/NV 1999).
Eine Privatnutzung ist jedoch nicht zu versteuern, wenn sie tatsächlich nicht stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Der Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftete werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Betriebs-Pkw nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Der BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 04.12.2012 (Az. VIII R 42/09) klargestellt: Der Beweis des ersten Anscheins, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Ist dies der Fall, muss nunmehr das Finanzamt beweisen, dass das betriebliche Kfz tatsächlich privat genutzt worden ist.
Dieses Ergebnis kann ohne Einschränkung übertragen werden auf einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Wurde ihm im Dienstvertrag (mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung!) ein Firmenwagen überlassen und die Frage der Privatnutzung entweder nicht geregelt oder eine Privatnutzung ausdrücklich ausgeschlossen, kann über den Anscheinsbeweis eine Privatnutzung nicht unterstellt werden, wenn der Geschäftsführer einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen besitzt.
680. Private Pkw-Nutzung
Die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, nach der sogenannten 1% Regelung. Hiernach beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zu berücksichtigen ist, dass der Bruttoneuwagenlistenpreis auch bei der Überlassung eines als Gebrauchtwagen angeschafften Kraftfahrzeuges oder eines vollständig abgeschriebenen Kraftfahrzeuges zugrunde zu legen ist.
Hiergegen bestehen laut Auffassung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Alternative besteht, dem geldwerten Vorteil mittels der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
681. Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bei Kindern ohne Ausbildungsplatz
Sofern sich ein volljähriges Kind nicht in der Ausbildung befindet und kein anderer Ersatztatbestand vorliegt, kommt die steuerliche Berücksichtigung und die Zahlung von Kindergeld nur in nachfolgenden Fällen in Betracht.
- Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sofern keine Beschäftigung vorliegt,
das Kind aber bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist. - Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:
- für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialen Jahr von bis zu vier Monaten
- sofern eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann
Wird für die steuerliche Kinderberücksichtigung bzw. das Kindergeld geltend gemacht, dass ein Kind eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, muss gegenüber der Finanzverwaltung die Ausbildungsbereitschaft des Kindes glaubhaft gemacht werden.
Die Glaubhaftmachung kann z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit Unterlagen über die Bewerbung oder Ablehnungen eines Studien- oder eines Ausbildungsplatzes erfolgen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nochmals bestätigt und entschieden, dass das Bemühen um einen Ausbildungsplatz belegbar sein muss. Somit hat der Kindergeldberechtigte dafür zu sorgen, dass geeignete Unterlagen zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft beschafft werden.
Zu berücksichtigen ist, dass gemäß den Ausführungen des Bundesfinanzhofs auch Bewerbungen und Absagen durch Emails als Nachweis berücksichtigt werden.
682. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es erforderlich, dass bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt werden. Die in den §§ 17 a bis 17 c UStDV enthaltenen Regelungen wurden zwar zum 1. Januar 2012 geändert, aufgrund erheblicher Probleme bei der Umsetzung in die Praxis hat die Finanzverwaltung die Anwendung des neuen § 17 a UStDV jedoch bis auf Weiteres ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift entschärft und weitere Nachweisbelege zugelassen. Die Neuregelung soll nun am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.
Die sogenannte „Gelangensbestätigung“ ist dann eine Möglichkeit zu dokumentieren, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
- Namen und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer)
- Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Beauftragten
Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und auch elektronisch übermittelt werden. Des weiteren besteht die Möglichkeit sie als Sammelbestätigung auszustellen, in der die Umsätze von bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. In nachfolgenden Fällen können anstelle der Gelangensbestätigung auch andere Dokumente verwendet werden:
- Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann der Nachweis z. B. durch einen Handelsrechtlichen Fracht, ein Konnossement oder eine sog. Spediteursbescheinigung erbracht werden
- Bei Beauftragung eines Kurierdienstes und bei Postsendungen kann die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung zusammen mit dem sogenannten Tracking-and-tracing-Protokoll als Nachweis dienen. Bei Postdienstleistungen kommt alternativ der Einlieferungsschein zusammen mit einem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung in Betracht.
- Die Regelung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bleiben im Wesentlichen erhalten.
- Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren können die Zollbelege verwendet werden.
Zusätzlich zu diesen Belegen ist eine Rechnungskopie notwendig.
Wahrscheinlich ist das seitens der Finanzverwaltung ein Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen herausgegeben wird.
683. Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entscheiden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer (seit dem 01.01.2009) ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparerpauschbetrag abgezogen.
Das Finanzgericht hatte nunmehr zu klären, ob das neue Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach dem 31.12.2008 angefallen sind, aber mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.
Im zu beurteilenden Fall hat der Kläger zu den Kapitaleinkünften des Kalenderjahres 2010 Werbungskosten in Höhe von 12.000,00 € (Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Kalenderjahre 2002 bis 2008) geltend gemacht.
Das Finanzgericht führte hierzu aus:
Die Anwendungsregelung sieht ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften zur Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 ist dem Kläger im Streitfall für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich der Sparerpauschbetrag zu gewähren. Denn hier kommen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der nachträglichen Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese kommt nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen sind.
Über die Abziehbarkeit von tatsächlichen Werbungskosten entscheidet nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht der Zeitpunkt des Abflusses der betreffenden Aufwendungen. Maßgeblich sei vielmehr, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalerträge zufließen.
Zu berücksichtigen ist, dass das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen hat.
684. Kosten für Unterkunft im Studienort
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nach derzeitiger gesetzlicher Regelung regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Handelt es sich dagegen um eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Erstausbildung bzw. um ein Zweitstudium, können die entsprechenden Kosten in unbeschränkter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter objektiver Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.
Zu berücksichtigen ist, dass nach aktueller Rechtsprechung eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der Folge, dass im Rahmen einer weiteren Ausbildung entstandene Fahrtkosten mit dem PKW zur Ausbildungsstätte mit den höheren Kilometerpauschalen für Reisekosten berücksichtigt werden und nicht nur mit der Entfernungspauschale.
Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können auch die Kosten einer Unterkunft als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn am Studien-/Ausbildungsort zusätzlich zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes unterhalten wird. Ein entsprechender Werbungskostenabzug ist allerdings nicht dann nicht möglich, wenn z. B. der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert, das gilt entsprechend für den Sonderausgabenabzug.
Zu berücksichtigen ist, dass das Reisekostenrecht mit Wirkung ab dem Kalender 2014 neu geregelt wird. Danach wird eine Bildungseinrichtung künftig als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.
685. Steueroptimale Nutzung der Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer
Mit Ablauf des Jahres 2013 besteht letztmalig die Möglichkeit positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs. 2 EStG mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG a. F. zu verrechnen.
Hiernach sind die Altverluste d. H. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor der Neuregelung bis 31.12.2008 entstanden sind, mit positiven Kapitalerträgen verrechenbar.
Es gilt jedoch zu beachten, dass nur Veräußerungsgewinne gem. §20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind und somit nicht alle verbleibenden positiven Einkünfte verrechnet werden können.
Es können also nur getrennt voneinander Gewinne aus Veräußerungen von Aktien mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Weiterhin gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Verlustrechnung von Aktienveräußerungen nur Anteile von Aktiengesellschaften die mit deutschen Aktiengesellschaften vergleichbar sind verrechnet werden dürfen. Für Wertpapiere, Zertifikate, Genussrechte an Aktiengesellschaften als auch Geschäftsanteile an einer GmbH kann eine Verrechnung nicht vorgenommen werden.
Soweit Altverluste bis 2013 nicht vollständig ausgeglichen sind, darf der verbleibende Restbetrag künftig nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. §23 EStG verrechnet werden (im Wesentlichen betrifft dies den Verkauf von Immobilien)
686. Rücklage für Ersatzbeschaffung
Sofern ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Gebäude) aufgrund höherer Gewalt, d. h. z. B. durch Sturm, Überschwemmungen, Brand zerstört wird, besteht unter Umständen die Möglichkeit darin enthaltene stille Reserven steuerneutral auf ein funktionsgleiches sogenanntes Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen. In derartigen Fällen sind die stillen Reserven dann nicht dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen, sondern sie vermindern die steuerlichen Anschaffungskosten und somit die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut.
Es besteht die Möglichkeit diese Regelung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Ersatzwirtschaftsgut nicht im selben Jahr (Schadensjahr) sondern später erworben wird. In diesem Fall kann eine steuermindernde Rücklage gebildet werden, die aber nach Ablauf einer Frist aufgelöst werden muss. Durch die Einkommensteuer- änderungsrichtlinien 2012 sind diese Reinvestitionsfristen verlängert worden:
| Â | Â Reinvestitionsfrist | Reinvestitionsfrist |
| Â Ersatzwirtschaftsgut: | Â bisher | Â neu ab 2012 |
|  Grundstücke, Gebäude, Binnenschiffe |  2 Jahre |  4 Jahre |
|  neu hergestellte Gebäude |  2 Jahre |  6 Jahre |
|  bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, PKW) |  1 Jahr |  1 Jahr |
Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist somit künftig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut nicht bis zum Schluss des 1., 4. bzw. 6. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Sofern jedoch die Ersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist erfolgt, kann die Rücklage steuerneutral auf das neue Wirtschaftsgut übertragen werden.
687. Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes auch noch nach Verkauf der Immobilie als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sofern der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung gemäß dem BMF-Schreiben vom 28.03.2013 zukünftig angewandt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Schuldzinsabzug dann nicht anerkannt wird, wenn der Verkauf der Immobilie außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt.
Auf diese Frage ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht eingegangen, hatte aber angedeutet, dass nach seiner Auffassung auch ein Verkauf nach Ablauf von 10 Jahren nicht „schädlich“ sei.
In den entsprechenden Fällen sollte daher ggf. geprüft werden, ob betreffende Steuerbescheide angefochten werden sollten.
688. Pflichtteilsansprüche bei Ehegattentestamenten als Nachlassverbindlichkeit
Im Rahmen von gemeinsamen Testamenten vereinbaren Ehegatten häufig sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, bevor ggf. vorhandene Kinder als Schlusserben das Vermögen erhalten sollen. Ziel dieser Regelung, die als sogenanntes Berliner Testament bekannt ist, ist insbesondere das gemeinsame Vermögen für den überlebenden Ehegatten vor den Ansprüchen Dritter zu schützen. Aus diesem Grund enthalten derartige Testamente oft eine Pflichtteilsklausel, wonach Kinder gehalten werden sollen ihren Pflichtteil, der regelmäßig 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht, nicht bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Elternteils zu vermeiden.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein den Pflichtteil für steuerliche Zwecke nachträglich geltend zu machen.
Beispiel:
A wird aufgrund eines Berliner Testaments von seiner Ehefrau B allein beerbt. Kurz nach dem Tod von A stirbt B. Alleinerbin ist die gemeinsame Tochter. Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils der Tochter im Zusammenhang mit dem Erbe des erstverstorbenen Vater A ist noch nicht abgelaufen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Pflichtteilsanspruch, obwohl er aufgrund der Alleinerbschaft durch die Tochter zivilrechtlich erlischt, gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (im Beispiel die Tochter) die Geltendmachung des Anspruchs nachholt. Hierfür muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird einerseits der Pflichtteil vom Erbe des Vaters als steuerpflichtiger Erwerb angesetzt sowie andererseits eine entsprechende Verbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erbe der Mutter abgezogen. Insbesondere durch die ggf. doppelte Auswirkung des persönlichen Freibetrags (je Kind und Erwerb 400.000 Euro) können sich Vorteile ergeben. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 3 Jahre (vgl. § 195, 199, 2303 ff. BGB).
689. Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages im Jahr 2013 und 2014
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 € als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Der Bundestag hat aktuell am 16.05.2013 verabschiedet, den Unterhaltshöchstbetrag von 8.004,00 € anzuheben und zwar rückwirkend für das Jahr 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354,00 EURO. Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge an die bedürftige Person gezahlt werden, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es nicht notwendig ist, dass die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet wurden. Vielmehr genügt es für die Erhöhung des Höchstbetrages, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung bereits ausreichend (R 33a. 1 Abs. 5 EStR 2012).
690. Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2013
Es gibt bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen besitzt. Diese Pfändungsfreigrenzen sollen dem Schuldner und bei Unterhaltspflicht auch seinen Angehörigen ein Existenzminimum sichern. Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig.
Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gibt es zunächst den Pfändungsfreibetrag. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt wird zusätzlich bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. So soll der Schuldner motiviert werden mehr Einkommen zu erzielen. Davon profitieren beide, der Schuldner und die Gläubiger. Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.
Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2013 angehoben. Da der Grundfreibetrag zum 01.01.2013 von 8.004 EUR auf 8.130 EUR angehoben wurde erhöht sich auch der Pfändungsfreibetrag entsprechend um 1,57 %. Im kommenden Jahr erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8.354 EUR, so dass der Pfändungsfreibetrag zum 01.07.2015 wieder ansteigen muss.
Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (ab 01.07.2013):
- 1.045,04 EUR monatlich
- zuzüglich 393,30 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person und 219,12 EUR für die zweite bis fünfte Person. So erhöht sich der maximal unpfändbare Betrag bei fünf unterhaltsberechtigten Personen auf bis zu 2.314,82 EUR monatlich.
- Der übersteigende Betrag ist unpfändbar zu 30 %, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt gewährt, zu 50 % für die erste unterhaltsberechtigte Person und zu je weiteren 10 % für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
- Alles was über 3.203,67 EUR liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
691. Reisekosten
Bei Dienst- und Geschäftsreisen können für den dabei entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Abhängigkeit von der Reisedauer derzeit folgende Pauschbeträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
| Â Abwesenheit pro Kalendertag | ab 8 Stunden | ab 14 Stunden | 24 Stunden |
|  Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand | 6 € | 12 € | 24 € |
Zu beachten ist, dass bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der Abzug der Verpflegungspauschale auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Unklar war bisher, unter welchen Voraussetzungen von „derselben“ Auswärtstätigkeit auszugehen ist und welche Unterbrechungen zu einem Neubeginn der 3-Monats-Frist führen.
Die Finanzverwaltung geht von der derselben Auswärtstätigkeit aus, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig an mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird. Krankheits- bzw. urlaubsbedingte Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Andere Unterbrechungen führen erst ab einer Dauer von 4 Wochen zum Neubeginn der 3-Monats-Frist.
Diese Regelung wurde durch den Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigt. Im Urteilsfall entschied das Gericht, dass auch zahlreiche kurzfristige Unterbrechungen nicht für die Annahme eines Neubeginns der 3-Monats-Frist ausreichen und bestätigte damit die 4-wöchige Mindestunterbrechungsdauer.
Ab 2013 gilt ein geändertes Reisekostenrecht mit nur 2 Verpflegungspauschalen:
24,00 Euro wie bisher für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung.
12,00 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung.
Die 3-Monats-Frist bleibt erhalten und die Mindestunterbrechungszeit von 4 Wochen für den Neubeginn der 3-Monats-Frist wird ins Gesetz aufgenommen.
692. Ehegattensplitting auch für Lebenspartner
Seit dem Kalenderjahr 2011 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Damit gelten für sie im Wesentlichen dieselben bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen wie bei Eheleuten. Im Rahmen des Steuerrechts wurde diese Anpassung bislang nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst seit 2010 werden Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer den Ehegatten gleichgestellt. Eine wichtige einkommensteuerliche Regelung, das sogenannte Splittingverfahren konnten Lebenspartner bislang nicht in Anspruch nehmen.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Splittingverfahren verfassungswidrig ist. Für eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern, so die Auffassung des Gerichts, bestehen keine hinreichend wichtigen Gründe.
Nach diesem Urteil können eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, ab sofort das Splittingverfahren beanspruchen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine gesetzliche Regelung zu schaffen.
693. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen des Hochwassers
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde der Länder weitere steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen des Hochwassers beschlossen.
Diese Verwaltungsregelungen sollen vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 gelten.
Das BMF führt hierzu unter anderem aus:
- Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
- Beim Empfänger sind die Zuwendungen gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600,00 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600,00 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistungen empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Das diesbezügliche BMF-Schreiben enthält darüber hinaus auch Regelungen zu einer sogenannten Arbeitslohnspende zum vereinfachten Zuwendungsnachweis, zur Behandlung von Spendenaktionen, durch Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine sowie zur Behandlung von Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung. (BMF, Schreiben vom 21.06.2013 – IV C 4-S 2223/07/0015:008).
694. Doppelte Haushaltsführung erwachsener, wirtschaftlich eigenständiger Kinder
Für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung, hierzu zählen unter anderem Kosten für die zusätzliche Unterkunft am Beschäftigungsort und Verpflegungsmehraufwendungen, ist Voraussetzung, dass insbesondere am Hauptwohnsitz weiterhin ein eigener Hausstand unterhalten wird. Bei Verheirateten ist dies regelmäßig der Fall, wenn die Familie am Hauptwohnsitz wohnen bleibt. Dagegen wird bei alleinstehenden Arbeitnehmern, die noch im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert sind, indem sie z. B. nach Beendigung ihrer Ausbildung ihr Zimmer im Elternhaus weiter bewohnen, die steuerliche Berücksichtigung regelmäßig abgelehnt. Als Begründung wird hierbei aufgeführt, dass das alleinstehende Kind die Haushaltsführung im Haus der Eltern nicht wesentlich mitbestimmt.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zumindest bei älteren berufstätigen Kindern zu erleichtern. Anders als bei einem jungen Arbeitnehmer sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern im Wesentlichen mitbestimmt.
Im Urteilsfall begründete ein 43-jähriger promovierter Diplom-Chemiker einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort , während er seinen Hauptwohnsitz im Einfamilienhaus seiner Mutter beibehielt.
Aufgrund dieses Urteils ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in den betroffenen Fällen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr allein deswegen ablehnen kann, weil der Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern unterhält.
Ab dem Kalenderjahr 2014 wird die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung neu geregelt. Danach setzt ein eigener Hausstand das „Innehaben einer Wohnung“ sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Für steuerlich zu berücksichtigende Unterkunftskosten wird ein monatlicher Höchstbetrag von 1.000,00 € eingeführt.
695. Steuerliche Förderung der Altersvorsorge
Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes können insbesondere Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Kalenderjahr 2013 sind Beiträge zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit anderen Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Abzugshöchstbetrages bis zur Höhe von 20.000,00 € (Ehegatten: 40.000,00 €) als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zum 67. Lebensjahr eingetreten ist. Entsprechend den sogenannten Basisrentenversicherungen dürfen die Ansprüche nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein.
Darüber hinaus ist eine verbesserte Berücksichtigungsmöglichkeit von Beiträgen zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen von privaten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterrente) geschaffen worden.
696. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting gegen den Verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine sofortige rückwirkende Gesetzesänderung mit Wirkung vom 01.08.2001.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Lebenspartner bzw. Lebenspartnerschaften einkommensteuerlich vollständig den Ehegatten gleichgestellt sind. Somit kommt für Lebenspartner insbesondere das Splittingverfahren in Betracht. Dies gilt ab sofort für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
Zu beachten ist, dass auch alle sonstigen einkommensteuerlichen Regelungen, die Ehegatten betreffen, wie z.b. bei Mietverträgen mit Angehörigen, Vereinbarungen von Grundstücksgemeinschaften, Zahlungen auf Oder-Konten usw. jetzt auch auf Lebenspartner anzuwenden sind.
697. Steuerliche Änderungen im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes
Die grundsätzliche Geltungsdauer eines Lohnsteuerfreibetrages z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung, beträgt künftig 2 Jahre. Sofern sich die Verhältnisse zu Gunsten des Arbeitnehmers ändern, kann eine Anpassung des Freibetrages innerhalb dieser Frist beantragt werden. Umgekehrt sofern eine Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers eintritt, ist dies dem Finanzamt umgehend mitzuteilen. Diese Regelung soll voraussichtlich erst ab dem Kalenderjahr 2015 gelten. Bis zur Bekanntgabe des Zeitpunkts gilt weiterhin die einjährige Geltungsdauer des Freibetrages.
Durch Übertragung von Barvermögen usw. z. B. auf eine GmbH konnte die Erbschaftsteuer erheblich zum Teil auf null reduziert werden. Dies wird künftig regelmäßig eingeschränkt indem Geldvermögen, Geschäftsguthaben, Geldforderungen usw. nach Abzug der Schulden als sog. „schädliches“ Verwaltungsvermögen behandelt wird, soweit dessen Wert 20% des Werts des gesamten Betriebsvermögens übersteigt. Anzuwenden ist diese Regelung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht.
Die auf europarechtlichen Vorgaben rückgehenden Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungsverteilung sind sofort anzuwenden. Rechnet der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren ab, muss das Wort „Gutschrift“ auf der Rechnung angegeben sein. In den Fällen des § 13b UStG in den ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmers schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung jetzt die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers. Sofern im Gutschriftverfahren abgerechnet wird, gelten bisher die deutschen Regelungen. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung en Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Dies gilt auch für sonstige Leistungen, die in einem anderem Mitgliedstaat ausgeführt werden. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen.
Übertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat
Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 01.01.2013 Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldungen nur noch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Die Finanzverwaltung akzeptiert noch für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 die Übermittlung ohne Authentifizierung. Die ab dem 01.09.2013 zwingend benötigte Authentifizierung kann, soweit noch nicht erfolgt, z. B. mithilfe eines elektronischen Zertifikats vorgenommen werden, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal kostenlos erhältlich ist.
698. Übertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat
Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 01.01.2013 Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldungen nur noch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Die Finanzverwaltung akzeptiert noch für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 die Übermittlung ohne Authentifizierung. Die ab dem 01.09.2013 zwingend benötigte Authentifizierung kann, soweit noch nicht erfolgt, z. B. mithilfe eines elektronischen Zertifikats vorgenommen werden, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal kostenlos erhältlich ist.
699. Gelangensbestätigung
Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17 a, 74 a UStDV weitere Erleichterungen im Rahmen der gesetzlichen Nachweismöglichkeit der sogenannten Gelangensbestätigung an. Der Bundesrat hat am 22.03.2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verabschiedet. Hiermit werden die Belegnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 01.01.2012 geltenden Bestimmungen, die im Verwaltungswege ausgesetzt worden waren, neu geregelt. Nach der neu gefassten UStDV gilt die Gelangensbestätigung als geeigneter Belegnachweis. Der Nachweis durch andere Belege wie Frachtbrief oder Konossement ist (wieder) möglich. Die Gelangensbestätigung ist somit eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit. Die neuen Regelungen treten zum 01.10.2013 in Kraft. Die Finanzverwaltung hat aktuell den Verbänden einen sogenannten Anwendungserlass im Entwurf zur Stellungnahme übersandt.
Der aktuelle Entwurf enthält folgende Erleichterungen:
- die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 01.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss
- die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise
- die Ergänzung um praxisnahe Beispiele
- die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht
700. Altverlust aus Wertpapieren
Seit 2009 sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren, Aktien, Fondsanteilen usw. grundsätzlich - ohne Berücksichtigung einer Haltefrist - als Kapitaleinkünfte einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen hierbei regelmäßig dem sogenannten Abgeltungssteuersatz von 25% der unmittelbar vom depotführenden Institut einbehalten wird. Verluste aus Wertpapiergeschäften können nur noch mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften steuerlich verrechnet werden.
Zu beachten ist, dass für vor dem 01. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere weiterhin das alte Recht gilt, d. h. dass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft erfolgt. Veräußerungen dieser Wertpapiere waren nur dann steuerlich relevant, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Wurden beim Verkauf Verluste realisiert, können diese wie bisher mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet bzw. auf Folgejahre vorgetragen werden.
Sollen jedoch alte Wertpapierverluste mit Gewinnen aus neuen Wertpapieren, Aktien usw. (Anschaffung seit 2009) saldiert werden, gilt eine zeitliche Befristung.
Eine steuerliche Verrechnung ist hier nur noch bis zum 31.12.2013, d. h. letztmalig in der Einkommensteuerveranlagung 2013 möglich.
Sofern Wertsteigerungen in einem seit 2009 angeschafften Wertpapierbestand enthalten sind, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Gewinne durch Veräußerung zu realisieren, damit ggf. vorhandene Altverluste noch steuerwirksam genutzt werden können.
701. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
Es besteht die Möglichkeit für in Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet zu bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Die elektronische Übermittlung gilt je nach Bestimmung des jeweiligen Staates auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 € oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 €).
Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. In diesem Zusammenhang gelten in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen z.B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeug- und Kraftstoffkosten.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Im Antrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung und für jedes Einfuhrdokument zu machen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50,00 Euro betragen.
702. Erhöhung der Umzugskostenpauschale
Es besteht die Möglichkeit bei einem Umzug, der aus beruflichen Gründen vorgenommen werden muss, die Umzugskosten als Werbungskosten abzusetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet zu bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung und auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Umzugskostenpauschale für berufliche Umzüge wird ab 01.08.2013 wie folgt erhöht:
| Pauschale für Verheiratete: | von | 1.374,00 € | auf | 1.390,00 € |
| Pauschale für Ledige: | von | 687,00 € | auf | 695,00 € |
| Erhöhungsbetrag für weitere Personen: | von | 303,00 € | auf | 306,00 € |
703. Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister
Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG abgezogen werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG a.F. (§10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG n. F.) können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein (wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 % erreichter) unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG n. F.) gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes. Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister zwar um eine berufsständische Versorgungseinrichtung handelt, diese allerdings keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Die Beiträge an die VdBS sind daher keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG a.F. Den Ausführungen des BFH folgend verlangt der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG a.F., dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister nicht zu, da sie umlagefinanziert ist.
Die fehlende Berücksichtigung der Beiträge verstößt lt. Auffassung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit.
Hieraus folgend ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur VdBS somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG. besteuert.
704. Sanktionen bei Offenlegungsverstößen
Die Entschärfung der Sanktionen bei Verstößen im Rahmen der Offenlegung von Jahresabschlüssen kann in Kraft treten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 20.9.2013 grünes Licht für die neue Regelung gegeben, die gerade kleine Unternehmen entlastet. Mit dem Gesetz zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens werden die Ordnungsgelder zukünftig größenspezifisch aufgegliedert. Für Kleinst- und kleine Gesellschaften tritt die Neuregelung bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2012 beginnen, in Kraft. Folgende Regelungen sind enthalten:
- Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500 Euro herab.
-  Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro (statt minimal 2.500 Euro) herab.
-  War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt.
-  Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge.
-  Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.
-  Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld, Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung andererseits verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist.
Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber die Bilanz zwischen einer Entlastung von mittelständischen Unternehmen einerseits und dem Erhalt der hohen, auf mehr als 90 Prozent gestiegenen Offenlegungsquote andererseits erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Mindereinnahmen von ca. 20 Millionen Euro pro Jahr erfolgen werden.
705. Erhöhung der Künstlersozialabgabe ab 2014
Ab dem Kalenderjahr 2014 wird die Künstlersozialabgabe von bisher 4,1 % auf 5,2 % steigen.
Am 24.09.2013 wurde im Bundesgesetzblatt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 veröffentlicht. Der ab 1.1.2014 gültige Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt 5,2 %. Mit dem neuen KSA-Satz ist ein klar ansteigender Trend erkennbar. Für die abgabepflichtigen Unternehmen (Verwerter künstlerischer/publizistischer Leistungen) steigen dadurch die Ausgaben deutlich an.
Bis zum 31.3. des Folgejahres müssen abgabepflichtige Unternehmen der KSK sämtliche an selbständige Künstler / Publizisten gezahlten Entgelte des Vorjahres mitteilen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldung an die KSK erfolgt per Vordruck oder unter bestimmten Voraussetzungen per elektronischer Meldung. Anhand der Jahresmeldung errechnet die KSK die zu zahlende KSA und teilt diesen Betrag dem abgabepflichtigen Unternehmen per Abrechnungsbescheid mit. Erfüllt ein Unternehmen seine Meldepflicht nicht, wird die Höhe der Entgelte von der KSK oder dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger geschätzt. Abgabepflichtige Unternehmen müssen alle an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte aufzeichnen. Auf Verlangen müssen der KSK oder der DRV alle notwendigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
706. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013
- Spätestens für den Dezember müssen die Personaldaten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden. Dabei werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.Â
- Lohnsteuer-Freibeträge sind nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein entsprechender Antrag für das laufende Jahr 2013 kann noch bis zum 30.11.2013 beim Finanzamt gestellt werden.
- Bis zum 31.12.2013 können Arbeitnehmer, die nichtveranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2009 beantragen. Nach dem 1.1.2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro bzw. 16.709 Euro für Verheiratete.
Für Buchführungsunterlagen gelten gem. § 147 der AO bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2013 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
-  Bücher, Journale, Konten usw. , in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist.
-  Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
-  Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2003.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher.
-  Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher..
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagerbericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
707. Neues Kontrollinstrument der Finanzämter: Lohnsteuernachschau
Der Gesetzgeber hat im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein neues Kontrollinstrument für die Finanzämter geschaffen, die sogenannte Lohnsteuer-Nachschau. Die Lohnsteuer-Nachschau ermöglicht, ähnlich wie die Umsatzsteuer-Nachschau, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung. Insbesondere bei gemeinsamen Prüfungen von Zoll- und Finanzverwaltung fehlte bisher eine sichere Rechtsgrundlage, weil auch im Rahmen der Amtshilfe weder Beamte der Zollverwaltung noch Beamte der Finanzverwaltung befugt waren, unangekündigt die Erfüllung lohnsteuerlicher Sachverhalte zu prüfen.
Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- / Arbeitszeiten statt. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung können sich die Prüfer bei der Lohnsteuer-Nachschau ohne Vorankündigung im Betrieb oder in den Geschäftsräumen Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Der Geschäftsführer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Prüfern auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die lohnsteuerliche Sachverhalte betreffen, vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Sofern die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
Das Unternehmen muss dem Prüfer Auskünfte erteilen und die geforderten Lohnunterlagen vorlegen. Der Prüfer hat nicht das Recht den Betrieb zu durchsuchen. Wer bei der Vorlagepflicht „auf Zeit spielt“ und die Unterlagen nur zeitverzögert herausgeben will, riskiert ein Verzögerungsgeld, das auch bei schleppender Mitarbeit bei der Lohnsteuer-Nachschau festgesetzt werden kann. Es beträgt mindestens € 2.500,00 und wird selbst bei Vorlage der geforderten Unterlagen nicht zurückgezogen.
708. Künstlersozialabgabe
Selbständige Künstler, Publizisten, Schriftsteller und Journalisten sind regelmäßig in der Küstersozialversicherung renten-, kranken- und pflegeversichert. Zu beachten ist, dass unter den Begriff „Künstler“ auch Maskenbildner, Grafiker, Designer, Werbefotografen, Stylisten und Visagisten fallen.
Versicherungspflichtig sind Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR, die im Zusammenhang mit der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Versicherung wird unter anderem finanziert durch eine Künstlersozialabgabe, die von den auftragerteilenden Unternehmen abgeführt wird.
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische, bzw. publizistische Leistungen verwerten.
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben bis zum 31. März des Folgejahres die an selbständige Künstler, Publizisten usw., gezahlten Entgelte, Honorare oder Vergütungen der Künstlersozialkasse zu melden. Der Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2014 gezahlte Entgelte steigt von bisher 4,1 % auf 5,2 %.
709. Lohnsteuerermäßigung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit dem amtlichen Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Neben der Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2014 kann bis zum 30. November 2013 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2013 gestellt werden, damit ein Freibetrag zum Beispiel noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird.
Ein Freibetrag zum Beispiel für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von € 600,00 übersteigt.
Nach § 39 a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:
- Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten).
- Außergewöhnliche Belastungen
- Werbungskosten (zum Beispiel Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bestimmte Beträge ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen. Hierzu zählen Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung).
Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
710. Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Gemäß einem aktuellen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. In dem zu beurteilenden Verfahren ging es um die Rechtsfrage, ob eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte und diese dem Rechnungsempfänger übermittelt wurde. Ob an dieser Auffassung nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH noch festgehalten werden kann ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Im zu beurteilenden Streitfall des Niedersächsischen Finanzgerichtes kürzte das Finanzamt die Vorsteuern mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung vorlägen. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, da die erteilten Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen darstellen. Weder in der Provisionsabrechnung, noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Id.Nr. des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Die Antragstellerin berichtigte daraufhin die Provisionsabrechnung noch während der Außenprüfung. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Senat hält eine rückwirkende Rechnungsberichtigung im Streitfall für zulässig, weil die streitbefangenen Abrechnungen die Mindestanforderung an eine Rechnung enthalten und die Berichtigung noch während der Außenprüfung erfolgte.
Unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf seine Haltung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung können nach Auffassung des Finanzgerichtes Niedersachsen Rechnungen rückwirkend berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall vorläufiger Rechtschutz zu gewähren.
Anzumerken ist, dass auch der BFH zwischenzeitlich in zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtschutz ernstliche Zweifel geäußert hat, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt.
711. Aktuelle Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen
712. Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auf Abrechnungsbelegen
713. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
- die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)
- der Wert der Maßeinheit
Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderung zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehen die Möglichkeiten der zeitverschobenen und der permanenten Inventur. Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind.
714. „Altverluste“ aus Wertpapieren
715. Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Frühstück
716. Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke
717. Neue Frist für Jahresmeldungen
Arbeitgeber müssen für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Daran sind unter anderem der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Entgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, dass so genannte Haushaltsscheckverfahren.
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die spätmöglichste Abgabefrist für die sozialversicherungsrechtlichen Jahresmeldungen vom 15.04. auf den 15.02. vorverlegt worden. Dies bedeutet, dass die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis zum 15.02.2014 übermittelt werden müssen.
718. Veranlagung der Einkommensteuer 2013
Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2013 starten.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen in der Regel zwischen 5 Wochen und 6 Monaten beträgt, je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann das auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.
719. Wechsel der Gewinnermittlungsart
Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG, kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen - Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart vor wenn dadurch lediglich die im vorangegangen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird (Urteil Finanzgericht Niedersachsen).
Der Einwand des Finanzamtes, der Kläger sei nach dem vorgenommenen Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung nunmehr für drei Wirtschaftsjahre an eine Wahl gebunden und könne daher ohne Vorliegen eines besonderen Grundes nicht abermals die Gewinnermittlungsart wechseln, greift im Streitfall nicht durch. Denn nach Auffassung des erkennenden Senates handelt es sich vorliegend nicht um einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, sondern infolge des Widerrufes um die Fortführung der bereits seit Jahren vorgenommenen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionverfahrens zugelassen hat.
720. Neue Reisekostenregelungen
Für die steuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten hat die „erste Tätigkeitsstätte“ ab dem Kalenderjahr 2014 zentrale Bedeutung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Die Festlegung der ersten Tätigkeitssätte richtet sich in erster Linie nach der im Arbeitsvertrag bestimmten dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeiststätte. Dabei kommt es auf die Qualität der Tätigkeit nicht an. Auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können für die Zuordnung ausreichend sein. Ebenfalls unerheblich ist die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätte.
Sofern Unklarheiten hinsichtlich der ersten Tätigkeiststätte bestehen, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung des Arbeitsvertrages sinnvoll ist. Das gilt auch wenn der Arbeitnehmer z. B. an einer anderen Betriebsstätte als bisher vertraglich festgelegt eingesetzt wird und diese dann seine erste Tätigkeitsstätte werden soll.
721. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013
Zu Beginn des Kalenderjahres hat das BMF die Steuerklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben.
Hierzu wird unter anderem auch ausgeführt: Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen:
- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages-,
- zur Körperschaftssteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie die Zerlegung der Körperschafsteuer-,
- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags-,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert.
Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.
722. Reisekosten 2014
Zum Anfang des Jahres 2014 ändert sich das steuerliche Reisekostenrecht. So werden beispielsweise die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt. Statt bisher drei gibt es nur zwei betragsmäßige Pauschalen:
- 12,00 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
- 24,00 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie
- Je 12,00 € für den Anreise- und Abreisetag bei mehrtätigen Reisen mit Übernachtung.
Hierüber hinaus ist zu beachten, dass es künftig pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte gibt. Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, ob Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden können.
Daneben gibt es Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung sowie bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
723. Lohnsteuerbescheinigungen 2013
Der Arbeitgeber hat bis zum 28.02.2014 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2013 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dem Arbeitnehmer ist ein Auszug der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
724. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2013 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
• Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 2003.
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher.
• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B. Ausfuhr-, bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen, sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher.
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung, bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. Zu beachten ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit nicht genügen. Hierzu sind die Kontoauszüge, bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf die Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 A0).
725. Unterhaltsaufwendungen
726. Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen
Steuerlich werden Verträge mit Angehörigen, wie z.B. Ehegatten, Kindern, Eltern, nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarungen fremdüblich sind und diese auch tatsächlich so durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung die vereinbarten Arbeitszeiten übertrifft.
Im zu beurteilenden Streitfall schloss ein Einzelunternehmer mit seinem Vater, später sodann mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag für Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden zu einem festen Monatslohn. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Personalaufwendungen mit der Begründung, dass keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Nach Feststellung des Finanzgerichts hätten die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet, worauf sich ein familienfremder Arbeitnehmer nicht eingelassen hätte. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies nun anders. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist für den Betriebsausgabenabzug entscheidend, dass der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und diese nachgewiesen wird. Für die steuerliche Anerkennung ist es dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn die vertraglichen Pflichten durch unbezahlte Mehrarbeit übererfüllt werden.
727. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2014
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2013 gestellt oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2014 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10. Februar 2014 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei Ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2014 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ist nicht möglich. Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag.
728. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Flächenschlüssel
Bei Gebäuden, die sowohl für die Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen (z. B. Nutzung als eigenes Ladengeschäft) als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. § 15 Abs. 4 UStG sieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der jeweiligen Umsätze nur dann vor, „wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“. Bei Gebäuden wird deshalb regelmäßig der sog. Flächenschlüssel verwendet.
Der Bundesfinanzhof hat den Vorrang des Flächenschlüssels gegenüber dem Umsatzschlüssel für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich gebilligt und zwar für solche Vorsteuerbeträge, die bei Änderung der Verhältnisse nach § 15 a UStG zu berichtigten sind. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder aus größeren Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnamen.
Nach der neuen Rechtsprechung gilt die generelle Anwendung des Flächenschlüssels z. B. nicht für den Vorsteuerabzug bei laufenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten, d. h. hier könnte der z. B. bei gewerblichen Nutzung gegebenenfalls günstigere Umsatzschlüssel in Betracht kommen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und eventuell der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagieren.
729. Neue Steuerbescheide in Nordrhein-Westfalen
Ab dem Kalendermonat März erhalten die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Kalenderjahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Des Weiteren informiert die Behörde sie sodann, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat. Nordrhein-Westfalen wird somit als erstes Bundesland die Bürgerinnen und Bürger über ihre tatsächliche Steuerquote im Rahmen des Steuerbescheides aufklären.
730. Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften ab dem Kalenderjahr 2015
Seit dem Kalenderjahr 2009 unterliegen private Kapitalerträge (z. B. Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen) regelmäßig einem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Dieser Steuerbetrag wird zusammen mit dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird auf den Abgeltungssteuersatz auch Kirchensteuer berechnet und abgeführt. Bislang wurde der Abzug der Kirchensteuer an der Quelle durch den Finanzdienstleister nur dann vorgenommen, wenn der Anleger dies ausdrücklich beantragt hatte.
Für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, wird aus dem freiwilligen ein verbindliches Verfahren. Dies bedeutet, dass der Abzugsverpflichtete bei Kirchensteuerpflichtigen den Abzug ohne weiteren Antrag automatisch vornimmt. Die hierfür notwendigen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) müssen die Banken usw. erstmals im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 zum Stichtag 31. August des jeweiligen Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Für Anleger, bei denen der Kirchensteuerabzug bisher schon vorgenommen wurde, ändert sich nichts.
Anleger, die die kirchensteuerrelevanten Daten etwa aus Datenschutzgründen nicht der Bank mitteilen möchten, können diesem Datenabruf widersprechen. Durch diesen sog. Sperrvermerk unterbleibt dann die Datenübermittlung und damit auch der Kirchensteuerabzug an der Quelle. Der Sperrvermerk ist regelmäßig bis zum 30. Juni eines Jahres zu beantragen und gilt bis auf Widerruf erstmals für das Jahr 2015. Eine entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch erfolgen.
Wie bisher müssen kirchensteuerpflichtige Anleger nicht an der Quelle abgezogene Kirchensteuer beim Finanzamt nacherklären. Neu ist ab 2015, dass das Finanzamt jeden Anleger, der einen Sperrvermerk beantragt hat, zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung auffordern wird.
731. Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach Außenprüfung
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich u.a. mit der Frage befasst, ob ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden kann, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Das Gericht hat aber festgestellt, dass die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nicht entgegensteht.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Das Finanzgericht Niedersachsen führte im Urteilsfall aus:
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages lagen im Streitfall vor. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrages durch die Klägerin bereits erfolgt war. Denn das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht. Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt war die Anschaffung aber noch nicht erfolgt.
Die Inanspruchnahme ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen.
Der BFH hat zwar die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck erfolgte, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F rückgängig zu machen. Diese einen besonders gelagerten Ausnahmefall betreffende Entscheidung ist allerdings noch zu § 7g EStG a.F. ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht zu übertragen, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhang hiernach entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der begünstigten Investition erfüllt ist. Zu beachten ist, dass das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen hat.
732. Abgabepflicht von Steuererklärungen für Vereine
Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.
In einer aktuellen Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz wird Folgendes ausgeführt:
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.
Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungsformulare mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen können auch elektronisch übermittelt werden.
733. Aufwendungen für ein Erststudium
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können aufgrund ausdrücklich gesetzlicher Regelungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Hinblick auf den später ausgeübten Beruf abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt. Das gilt auch, soweit diese rückwirkend anzuwenden sind. Ein Abzug als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Erstausbildung, bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.
Im Regelfall kommt bei Erstausbildungen nur der Abzug als Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildungskosten in Betracht. Gegenüber einem Abzug als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben ergeben sich dabei zwei Nachteile:
Eine Berücksichtigung des Aufwands ist auf 6.000 Euro im Kalenderjahr beschränkt.
Der Aufwand wirkt auch nur aus, wenn in den Ausbildungsjahren auch entsprechende Einkünfte vorhanden sind, von denen die Ausbildungs- bzw. Studienkosten abgezogen werden können, denn ein Vortrag nicht verrechneter Beträge in Folgejahren ist hier nicht möglich.
734. Grundsteuer: Erlass wegen Ertragsminderung
Ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen daher grundsätzlich an die zuständige Gemeinde gestellt werden. Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter oder eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 % mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde / Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31.03.2014 ab.
Zu beachten ist, in besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.
735. Beköstigung von Erntehelfern als betrieblich veranlasste Aufwendung
Im Streitfall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der gewährten Ernteverpflegung nicht um Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Erntearbeiten jährlich wiederkehren würden, die witterungsabhängige Erledigung dieser Arbeiten bekannt und typisch für die landwirtschaftliche Tätigkeit seien. Hieraus folgend wurde seitens des Finanzamtes ein Wert für die unentgeltliche Beköstigung der Erntehelfer mit belegten Brötchen festgelegt, welche zu einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25% führte.
Die Klägerin im Streitfall eine GmbH legte mit dem Hinweis auf das alleinige, eigenbetriebliche Interesse Einspruch ein. Das Abernten bei passender Witterung sei von überragender wirtschaftlicher Bedeutung, so dass jede Minute habe ausgenutzt werden müssen. Die Verpflegung sei daher nicht als Entlohnung anzusehen.
Das Finanzgericht Sachsen bestätigte die Auffassung der Klägerin und entschied, dass der Vorteil, den die Arbeitnehmer durch die Versorgung mit belegten Brötchen während des Ernteeinsatzes erhalten haben, nicht zu den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit zählen.
Nach § 8 Abs. 2 EStG, gehört die Verköstigung von Arbeitnehmern zu den geldwerten Vorteilen, wenn der Entlohnungscharakter für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Bei regelmäßiger Essensgewährung wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht angenommen. Bei einer anlassbezogenen unentgeltlichen Verpflegung kann dies anders sein. Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt aus der Sicht des Arbeitgebers das eigenbetriebliche Interesse. Die „Bereicherung“ der Arbeitnehmer durch belegte Brötchen wurde im Streitfall eher als gering eingeschätzt. Das Finanzgericht führte weiter aus, sofern bei den Erntehelfern die kostenlos verteilten Brötchen Arbeitslohn darstellen sollten, dürfte das Unternehmen Ihnen diese nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zuwenden. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter anderem zur Erstattung von Reisekosten erhalten steuerfrei, soweit sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz. 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Für die Erntehelfer des Arbeitgebers stellte der Ernteeinsatz eine Auswärtstätigkeit dar.
736. Schuldzinsen zur Finanzierung von Werbungskosten nach Verkauf der Immobilie
Schuldzinsen, welche für ein Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes anfallen, können regelmäßig auch noch nach Verkauf der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt dies für Schuldzinsen in Betracht, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehnsverbindlichkeit ausgereicht hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Gebäude mit Verlust verkauft wurde.
Diese Einschränkung galt bislang nicht, wenn es sich um Zinsen für ein Darlehn zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten z. B. Erhaltungsaufwendungen handelte. Auf die Höhe des Veräußerungserlöses kam es in diesem Fall nicht an. Die Finanzverwaltung hat jetzt aber ihre Auffassung hierzu geändert.
Wurde das Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 abgeschlossen, können Schuldzinsen auf finanzierte, sofort abziehbare Erhaltungsmaßnamen ebenfalls nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden, als der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehnsschulden ausgereicht hat.
737. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege des Erblassers
Sofern im Zusammenhang mit einer Erbschaft Pflegeleistungen von Personen erbracht worden seien, die nicht wie z. B. Eheleute oder Kinder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, kann die Erbschaft bis zu einem Betrag von 20.000,00 € steuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser zuvor von dem Erben unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt wurde und die Erbschaft insoweit als angemessene Gegenleistung für die Pflege anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz). Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages muss daher angegeben werden, in welchem Umfang Pflegeleistungen für den Verstorbenen erbracht wurden. Die Anzahl der geleisteten Pflegestunden kann dann mit einem Stundensatz multipliziert werden, der von örtlichen gemeinnützigen Vereinen für vergleichbare Leistungen berechnet wird.
Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist zur Annahme der Pflegebedürftigkeiten nicht Voraussetzung, dass der Erblasser einer der Pflegestufen zugeordnet war. Pflege im Sinne der erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelung ist vielmehr die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person.
738. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen
Wenn jemand in einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet er diesen ausgewiesenen Betrag nach § 14 c Abs. 2 UStG. Das bedeutet, dass dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden muss. Betroffen sind insbesondere Kleinunternehmer und Privatpersonen. Dieser Personenkreis darf in Quittungen oder anderen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Die Finanzverwaltung hat die Vorschriften zum unberechtigten Steuerausweis eng ausgelegt und diese auch bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen d. h. Rechnungsbetrag bis 150,00 € angewendet, bei denen zwar nicht der Umsatzsteuerbetrag, aber der Umsatzsteuersatz in Prozent angegeben war.
Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Auslegung bestätigt und den Rechnungsausteller zur Zahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages verpflichtet.
In diesen Fällen kann eine Berichtigung der Rechnung beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die ist erfüllt, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen oder den geltend gemachten Vorsteuerbetrag an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.
739. Umsatzsteuerklauseln in Immobilienkaufverträgen
Das Bundesfinanzministerium macht im Rahmen eines Schreibens Vorgaben zur Wirksamkeit von Umsatzsteuerklauseln in Grundstückskaufverträgen. Nach diesem Schreiben wirken nur unbedingte Klauseln auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
Immer wieder kommt es zu Problemen bei Grundstücksverkäufen, bei denen die Parteien des Grundstückskaufvertrages von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG ausgehen, da bei solchen Konstellationen oftmals nicht klar sei, ob es sich um eine Geschäftsveräußerung handele. Nach dem oben genannten BMF-Schreiben ist nun Abschnitt 9.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Ausführungserlasses neugefasst worden und das BMF hat Ausführungen zur Ausgestaltung solcher vorsorglicher Umsatzsteueroptionsklauseln gemacht. Danach unterteilt das BMF in bedingte und unbedingte vorsorgliche Optionen. Nur unbedingte Optionen entfalten nach Meinung des BMF die gewünschte Wirkung, sofern die Finanzbehörden nach Eintritt der formellen Bestandskraft bei solchen Grundstücksverkäufen das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung verneinen, gilt die unbedingte Option als rückwirkend ausgeübt.
In der Folge wird der Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Lieferung eines Grundstücks betrachtet. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Käufer über (§ 13 b Abs. 2 Nr. 3 Abs. 5 UStG). Dieser kann die geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.
740. Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendung an Arbeitnehmer
Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen beim Empfänger grundsätzlich der Einkommensteuer. Der zuwendende Unternehmer kann die Einkommensteuer im Rahmen des § 37 b EStG zur Abgeltung der Besteuerung pauschal mit 30 % übernehmen. Dieses Verfahren muss sodann für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden. Der Geschäftspartner bzw. Kunde (Empfänger) braucht die Zuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % kommt grundsätzlich auch für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer in Betracht, allerdings nicht, wenn für die Zuwendungen besondere lohnsteuerlichen Regelungen wie z. B. bei der PKW-Überlassung oder bei Personalrabatten bestehen, oder andere Lohnsteuerpauschalierungen möglich sind z. B. für Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Unter die Pauschalierungsregelung fallen somit z. B. Incentivereisen oder andere lohnsteuerpflichtige Vorteile bzw. Gutscheine für Arbeitnehmer.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in drei Entscheidungen zur Pauschalierung nach § 37 b EStG Stellung bezogen:
Das Gericht hat klargestellt, dass die Pauschalierungsregelung auf alle Geschenke anzuwenden ist, unabhängig davon, ob der Wert des Geschenkes den Grenzbetrag für den Betriebsausgabenabzug von 35,00 € übersteigt. Hierunter fallen somit auch Geschenke mit einem Wert von weniger als 35,00 €. Selbst die Bagatellgrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 10,00 € will das Gericht nicht anerkennen.
In der Pauschalierung sind aber grundsätzlich nur Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sind.
Im einem anderen Verfahren entschied der Bundesfinanzhof entgegen der derzeitigen Verwaltungspraxis, dass § 37 b EStG nicht auf Zuwendungen an im Ausland ansässige Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn diese Regelung keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland erzielen.
Schließlich hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung nach § 37 b EStG für den Fall abgelehnt, dass Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers an einer Veranstaltung für Kunden teilgenommen haben.
Da die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern verpflichtend war, lag sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Demzufolge sei grundsätzlich keine Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils und damit auch keine Pauschalisierungsmöglichkeit anzunehmen. Auch eine touristische oder aus anderen Gründen attraktive Umgebung, in der der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt, ändert daran nichts.
741. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs-, bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden). Hier beträgt die höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr 4.000,00 €.
Handwerkerleistungen (Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfeger). Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr 1.200,00 €.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist unter anderem, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, d. h. auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist, dies gilt entsprechend auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang verloren ist, d. h. eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahen Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. Verwalters nachgewiesen werden.
Zu der Frage, wann eine handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßname erfolgt und damit nicht begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung Ihre Auffassung geändert. Hierunter fallen ab sofort nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Dies bedeutet, dass jetzt z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Zu beachten ist, dass ab 2014 die Arbeiten des Schornsteinfegers in Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten einerseits sowie in Mess- und Überprüfungsarbeiten/Feuerstättenschau (nicht begünstigt) aufgeteilt werden müssen. Bis einschließlich 2013 können diese Arbeiten als einheitliche begünstigte Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.
742. Erleichterungen bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen
Aufgrund des Umstandes das Miet- oder Darlehensverträge zwischen Angehörigen die Möglichkeit geben steuerlich relevante Einkünfte zwischen den Angehörigen zu „verschieben“, werden diesbezüglich für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen regelmäßig besondere Anforderungen gestellt, wie z.B. dass die Verträge ernsthaft durchgeführt werden und dem entsprechend, was auch zwischen Fremden üblicherweise vereinbart worden wäre. Bei einem solchen Darlehen wird z. B. geprüft, ob eine Vereinbarung über Laufzeit sowie Art und Zeit der Rückzahlung getroffen wurde, ob die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten auch tatsächlich gezahlt wurden und ob der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert ist.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil diese Anforderungen für Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen jetzt relativiert und zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Umstände der Darlehnsgewährung ankommt. Ein uneingeschränkter Fremdvergleich sei z. B. dann geboten, wenn minderjährige Kinder Geldmittel von den Eltern geschenkt erhalten und diese sofort wieder als Darlehen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt bei sogenannten verschleierten Schenkungen, wenn z. B. der Vater seinem Sohn ein Darlehen gewährt und die vereinbarte Laufzeit die statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt.
Wird dagegen statt eines Bankdarlehens ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen z. B. zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet, sind nicht mehr so strenge Maßstäbe anzulegen. Zu berücksichtigen sei der Fremdmittelbedarf des Darlehensnehmers sowie das Interesse des Gläubigers des Darlehens an einer attraktiven Geldanlage. Die Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrages steht der steuerlichen Anerkennung dann nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof ein Darlehen von Kindern an den Vater anerkannt, obwohl dieses nicht besichert war und die Zinsen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht ausgezahlt wurden, sondern den Darlehensbetrag erhöhten.
743. Soll-Versteuerung mit sofortiger Steuerberichtigung
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde (Soll-Versteuerung). Kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler können allerdings beantragen, die Umsatzsteuer erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden anzumelden und abzuführen (Ist-Versteuerung).
Aufgrund der Soll-Versteuerung führt dies im Vergleich zur Ist-Versteuerung regelmäßig zu Liquiditätsnachteilen, weil die Umsatzsteuer sofort abzuführen ist, auch wenn der Kunde die Rechnung erst nach Monaten begleicht. Wird die Forderung z. B. wegen Insolvenz des Kunden uneinbringlich kann die Umsatzsteuer entsprechend berichtig werden und das Finanzamt erstattet dem Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat diese Liquiditätsnachteile der Soll-Versteuerung in bestimmten Fällen abgemildert. Begünstigt sind insbesondere Unternehmen in der Baubranche, deren Kunden bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahren vertraglich berechtigt sind, einen Teil der Vergütung als Sicherung einzubehalten. Sie können in diesen Fällen die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wegen befristeter Uneinbringlichkeit entsprechend berichtigen und dies muss dann im Monat der Leistungserbringung erfolgen. Wird der Sicherungseinbehalt nach Ablauf der Gewährleistung Frist vom Kunden ausgezahlt, ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung erneut zu berichtigen und an das Finanzamt abzuführen, so dass eine gegebenenfalls jahrelange Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vermieden werden kann.
744. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs
Seit dem 01.01.2013 ist die Arbeitslohngrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen von 400,00 € auf 450,00 € monatlich angehoben worden. Im Zusammenhang mit diesen Minijobs hat der Arbeitgeber neben einer pauschalen Lohnsteuer von 2%, einen Krankenversicherungsbeitrag von 13% und einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % bzw. bei Beschäftigung in Privathaushalten jeweils 5% zu tragen.
Sofern ab dem Kalenderjahr 2013 Minijobs neu begründet werden, müssen Arbeitnehmer künftig grundsätzlich einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9% (Privathaushalte: 13,9%) leisten, allerdings kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss dem Arbeitgeber gegenüber erfolgen. Der Arbeitgeber muss den Befreiungsantrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und die Befreiung der Minijobzentrale melden. Zu beachten ist, dass die Neuregelung auch für vor 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gilt, wenn das Arbeitsentgelt seit dem 01.01.2013 auf mehr als 400,00 €, höchstens auf 450,00 € angehoben wurde und die bisherige Rentenversicherungsbefreiung weiter gelten soll. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigen mit Ablauf des Monats vor der Erhöhung des Verdienstes bei der Minijobzentrale abzumelden und mit Beginn des folgenden Monats wieder anzumelden und dabei die Befreiungsmitteilung zu machen. Sofern in diesem Zusammenhang eine entsprechende Befreiungsmeldung vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale nicht erfolgt ist, braucht die Meldung nicht nachgeholt zu werden und es werden daraus keine nachteiligen Folgen gezogen. Der Arbeitnehmer bleibt von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn im Monat der Entgelterhöhung der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Zu beachten ist, dass für Entgelterhöhung ab dem 01.07.2014 wieder die gesetzliche Regelung gilt. Der Arbeitgeber muss die Befreiungsmitteilung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Erklärung vom Arbeitnehmer der Minijobzentrale melden, da ansonsten die Befreiung nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber gilt.
745. Gerichtliche Erläuterungen der steuerlichen Voraussetzungen im Bezug auf die doppelte Haushaltsführung
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, dass er sich im Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die Arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält.
Junge, ledige Personen unterhalten keinen eigenen Hausstand, wenn sie nicht in einem Hausstand eingegliedert sind. Keine Eingliederung liegt auch bei Kostenbeteiligung fürs Zimmer der Elternwohnung vor.
Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte gilt und der Lebensmittelpunkt am Heimatort verbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt.
Nach den Ausführungen des BFH dürfen die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt vergleichsweise einfach oder beengt sein und die Räumlichkeiten müssen nicht die strengen bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung erfüllen. Deshalb wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Ersthausstand gemeinsam mit den Eltern geführt wird. Dabei ist die Übernahme der laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten keine Bedingung. Denn eine finanzielle Beteiligung bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Eltern und Kindern kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand vorgenommen wird. Dem Merkmal der Entgeltlichkeit kommt dabei lediglich eine wichtige Indizfunktion zu. Entgeltlichkeit ist aber keine unerlässliche Vorrausetzung einer doppelten Haushaltsführung, sowohl bei Überlassung der Wohnung als auch für die Kostentragung. So unterhält ein Alleinstehender auch dann einen eigenen Hausstand, wenn Dritte für die Kosten aufkommen, weil aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Führen eines eigenen Hausstandes zu schließen ist.
Im Ergebnis kommt der BFH bei einem 52 Jahre alten ledigen Arbeitnehmer zu dem Schluss, dass er nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist. Voraussetzung ist nur, dass
- er dort lediglich unterbrochen durch Abreits- und Urlaubsaufenthalte gemeinsam mit den Eltern wohnt,
- hier seine Lebensinteressen liegen,
- er die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt.
Diese BFH Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung von Kindern im elterlichen Haus kann noch für die aktuelle Einkommensteuererklärung 2013 verwendet werden. Ab dem Kalenderjahr 2014 wird dies durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts anders. Nun ist gesetzlich geregelt, dass das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung des Berufstätigen am gemeinschaftlichen Haushalt erforderlich ist. Diese Voraussetzung hat der Arbeitnehmer dem Finanzamt darzulegen, denn Sie können nicht wie bislang einfach unterstellt werden.
746. Energieausweis
Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieeffizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr ihn erst vorzuweisen, wenn ein potenzieller Mieter danach fragt. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist dem Mieter entweder der Originalenergieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Potenzielle Mieter und Käufer profitieren von dieser Regel, schlechte Energiewerte im Ausweis deuten auf höhere Heizkosten, die beispielsweise auf eine unzureichende Wärmedämmung zurückzuführen ist. Wer als Hausbesitzer noch kein Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden. Der Ausweis ist 10 Jahre gültig, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Zu berücksichtigen ist, dass die Neuerungen der Energieeinsparverordnung auch für sogenannte nicht Wohngebäude wie Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude gelten. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe über 500 Quadratmetern ist ein Energieausweis sichtbar auszuhängen. Sofern ein Energieausweis vorliegt, besteht auch in größeren Geschäften, Restaurants, Hotels und Banken künftig die Pflicht zum Aushang. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen Energieausweis.
Energieausweise, die ab dem Kalendermonat Mai 2014 für Wohngebäude neu aufgestellt werden, müssen eine Effizienzklasse ausweisen. Diese erleichtert es Käufern oder Mietern Immobilien einzuschätzen. Effizienzklassen gibt es bereits für Elektrogeräte und Fahrzeuge. Die Skala reicht von A+ (energetisch sehr gut) bis H (energetisch sehr schlecht).
Bei Immobilien entsprechen A und B künftigen Neubaustandards. Die neue Skala ist deutlich präziser als die aktuell noch gültige Farbskala von rot bis grün. Wohngebäude die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Effizienzklasse inseriert werden.
Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000,00 € rechnen. Diese Regelung gilt allerdings erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Energieeinsparungsverordnung 2014, also zum 01.05.2015.
Ab dem Kalenderjahr 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Diese Kessel heizen mit einer konstant hohen Temperatur. Ihre Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an. Demzufolge haben diese Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch.
Hausbesitzer werden daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in den Häusern gewohnt haben. Auch sie können die alten Heizkessel weiter nutzen.
Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen mit dem Ziel den Energieverbrauch um ein weiteres Viertel zu senken. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20% gesenkt werden.
747. Zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB).
Im aktuellen Urteil des BGH vom 30.04.2014 ging es um folgenden Fall:
Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgeben, dass Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom Senat zugelassene Revision mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Der BGH führte hierzu aus:
Es war im Streitfall nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegeben Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechslung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.
Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson (hier die Tochter) identifizierbar zu benennen und das Interesse da zu legen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit Ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
748. Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Dividenden, Gewinnausschüttungen und Zinsen unterliegen regelmäßig einem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Sofern der Empfänger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig ist, wird daneben Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuersatz erhoben.
Ab dem 01.01.2015 wird die Kirchensteuer regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge, d.h. z.B. Banken, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor.
Anleger, bei denen trotz Kirchensteuerpflicht bisher schon kein „laufender“ Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde, können den Abzug durch den Finanzdienstleister auch ab 2015 vermeiden. Hierfür müssen Sie dann bis zum 30.06.2014 eine sogenannte Erklärung zum Sperrvermerk auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal abgeben.
In dem Zusammenhang mit der Abgabe der Sperrvermerks ist allerdings Folgendes zu beachten:
- Der Sperrvermerk ändert nichts an der Kirchensteuerpflicht der Kapitalerträge. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer nacherklärt und gegebenenfalls hieraus folgend eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden muss.
- Bei Kirchensteuerpflicht wird der Abgeltungsteuersatz reduziert. Wenn dies (wegen des Sperrvermerks) nicht im Abzugsverfahren erfolgt, sind in der Einkommensteuer-Erklärung sämtliche Kapitalerträge anzugeben, um die Minderung zu erreichen.
749. Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung der Selbstanzeige
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Mai unter anderem Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Es sind unter anderem folgende Verschärfungen und Positionen vorgesehen:
- Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten 10 Jahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
- Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ausgedehnt.
- Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000,00 € möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
- Der Zuschlag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:
Über 25.000,00 € bis 100.000,00 € beträgt er 10 %
Über 100.000,00 € bis 1.000.000,00 € beträgt er 15 %
Über 1.000.000,00 € beträgt er 20 %
- Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer-, oder Lohnsteuernachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
- Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer (Vor-) Anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
- Es wird eine Europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.
- Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderung an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.
- Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten in Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.
Es wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage ein Gesetzesvorschlag erarbeitet. Es ist geplant, das Gesetz zum 01.01.2015, in Kraft treten zu lassen.
750. Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren
Das BMF hat seine Regelungen über Mitteilungen der Finanzämter an Gewerbebehörden aktualisiert.
Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Finanzbehörden sind aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben.
Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall, dann allerdings wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht Willens oder in der Lage ist seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Anhaltspunkte können sein:
- Nichtabgabe von Steuererklärungen.
- Nichtentrichtung von Steuern unter Berücksichtigung des Umfanges und der Art der Steuerrückstände und des Vollstreckungsversuchs.
- Subjektive und Objektive Seite der Verstöße.
- Steuerliches Straf- und Bußgeldverfahren.
- Künftiges Verhalten.
- Sondervorschriften.
751. Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie außerhalb der 10-Jahres-Frist und Umschuldung
Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass derartige nachträgliche Schuldzinsen auch nach Veräußerung des Objekts weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkaufserlös nicht ausgereicht hat die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Ein nachträglicher Schuldzinsabzug ist auch möglich, sofern mit dem Darlehen nicht nur Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten, sondern z. B. Erhaltungsaufwendungen finanziert wurden.
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt die Auffassung bestätigt und klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen entgegen der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Mietimmobilie außerhalb der 10-jährigen-Spekulationsfrist verkauft wurde. Das Gericht führte aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit den steuerpflichtigen Vermietungseinkünften dadurch nicht aufgehoben werde.
Dies gilt sogar dann, wenn das nach Veräußerung verbleibende restliche Anschaffungsdarlehen durch Aufnahme eines neuen Darlehens umgeschuldet wird. Nach Auffassung des Gerichts dient in diesem Fall das umgeschuldete Darlehen der Finanzierung der ursprünglichen Anschaffungs- / Herstellungskosten der Immobilie. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Umschuldungsdarlehen nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.
Zu beachten ist, dass der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang den Abzug von Schuldzinsen abgelehnt hat, sofern der Eigentümer der Immobilie die Einkunftserzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung des Objekts aufgegeben hat.
Ein nachträglicher Schuldzinsabzug nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht kommt nicht in Betracht.
752. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
| Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Bayern | 3,5 % |
| Berlin (seit 1. Januar 2014) | 6,0 % |
| Brandenburg | 5,0 % |
| Bremen (seit 1. Januar 2014) | 5,0 % |
| Hamburg | 4,5 % |
| Hessen | 5,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
| Niedersachsen (seit 1. Januar 2014) | 5,0 % |
| Nordrhein-Westfalen | 5,0 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Saarland | 5,5 % |
| Sachsen | 3,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Schleswig-Holstein (seit 1. Januar 2014) | 6,5 % |
| Thüringen | 5,0 % |
753. Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige
- Generell soll künftig die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre (bei einfacher Steuerhinterziehung bisher 5 Jahre) ausgeweitet werden. Der Steuerpflichtig ist sodann verpflichtet für die vergangenen 10 Jahre die Einkünfte vollständig nachzuerklären und die Steuern nachzuentrichten, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
- Bislang tritt Straffreiheit ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 Euro je Tat (z. B. die verkürzte Einkommensteuer für ein Jahr) nur ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 5 % des hinterzogenen Steuerbetrages entrichtet wird. Ab 2015 sollen höhere gestaffelte Zuschläge gelten:
Hinterziehungsbetrag (je Tat) Zuschlag
über 25.000 € bis 100.000 € 10 %
über 100.000 € bis 1.000.000 € 15 %
über 1.000.000 € 20 %
- Künftig ist auch die Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.
754. Darlehensverträge mit Angehörigen
Für den Fall, dass Darlehensverträge zwischen Angehörigen auch dem Interesse des Darlehensgebers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dann auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen seien. Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Danach können z. B. Darlehensverträge anerkannt werden, bei denen keine laufende Tilgung vereinbart ist und die Zinsen jeweils dem Rückzahlungsbetrag zugeschlagen werden. Denkbar wären ebenso gut verzinsliche Darlehen, wenn keine banküblichen Sicherheiten vorhanden sind. Beispielhafte Vereinbarungen, die jetzt anerkannt werden könnten, nennt die Finanzverwaltung allerdings nicht.
755. Kirchensteuer: Neues Verfahren ab 01.01.2015 – Folgen für Kapitalgesellschaften
Das neue Verfahren wird über das Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt. Die Banken haben ihre Kunden bereits seit Herbst 2013 darüber informiert.
Auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, müssen auf das neue Verfahren umstellen.
Dazu müssen sie sich bis zum 31.08.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Die Registrierung der Gesellschaft und die Erteilung der Zulassung erfordern verschiedene Schritte, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen können.
Damit die Regelabfrage im Herbst durchgeführt werden kann, müssen die Kapitalgesellschaften aktiv werden. Die Ergebnisse der Regelabfrage sind dem Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Jahr 2015 zugrunde zu legen.
Es ist vorgesehen, dass jeweils zwischen dem 01.09. und dem 31.10. eines Jahre eine sog. Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist, um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren.
756. Fahrtenbuchmethode
Der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens ist grds. Mittels der 1 %-Regelung zu ermitteln. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges statt mit der 1 %-Regelung aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten durch der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Hinsichtlich eines unterjährigen Wechsels zur Fahrtenbuchmethode führte der BFH in einem aktuellen Urteil aus:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat sicherzustellen, dass der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung eine hinreichende Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist. Ein ordnungemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen sowie Datum, Fahrziele und grds. Auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen.
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.
Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie de aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
757. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel
Bei Gebäuden, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger, als auch umsatzsteuerfreier Umsätze verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Dabei soll das Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander nur dann als Aufteilungsmaßstab gelten, wenn keine wirtschaftliche Zurechnung z. B. nach dem Flächenschlüssel möglich ist (vgl. § 15 Abs. 4 UStG).
Durch den Bundesfinanzhof sind Ausnahmen von der generellen Anwendung des Flächenschlüssels zugelassen worden. Inzwischen hat das Gericht seine Rechtsprechung präzisiert, in dem klargestellt wurde, dass sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes im Regelfall nach dem Flächenschlüssel ergibt.
Der Umsatzsteuerschlüssel ist dann anzuwenden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bestehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang unter anderem als Beispiel auf, sofern die Höhe der Räume bzw. Dicke von Wänden und Decken sowie eine besondere Innenausstattung z. B. hinsichtlich Brandschutz, Hygiene, Klimatisierung, Lüftung besteht. In diesen Fällen liefert der objektbezogene Umsatzschlüssel eine präzisere Vorsteueraufteilung als der Flächenschlüssel und ist deshalb anzuwenden.
758. Zinsloses Darlehen
Wer ein zinsloses Darlehen ohne sonstige Gegenleistungen gewährt, gewährt seinem Darlehensnehmer in Höhe des Zinsvorteils eine freigebige Zuwendung (Schenkung). Gemäß dem Bundesfinanzhof ist Gegenstand der Zuwendung dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil.
Es handelt sich auch dann um eine freigebige Zuwendung, die der Schenkungsteuer unterliegt, wenn ein Lebenspartner seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung ein zinsloses Darlehen gewährt. Es ist und bleibt eine unentgeltliche Zuwendung, auch wenn der Zuwendung in einem solchen Fall „ehebezogene“ Motive zugrunde liegen. Allein das Eingehen oder Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nicht als Gegenleistung für die Gewährung eines zinslosen Darlehens angesehen werden.
Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5% zu berechnen, es sei denn, dass ein anderer Wert feststeht (§ 15 Abs. 1 BewG). Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Werts ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens hätte gezahlt werden müssen.
Den Lebenspartnern wird regelmäßig nicht bewusst sein, dass mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt. In den meisten Fällen wird das Finanzamt keine Informationen über die Gewährung eines zinslosen Darlehens erhalten und somit keine Schenkungsteuer festsetzen. Entsprechende Sachverhalte wird das Finanzamt daher regelmäßig nur im Zusammenhang mit Betriebs- und Außenprüfungen aufdecken.
Unabhängig vom Aufdeckungsrisiko sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es nicht besser ist, eine Verzinsung zu vereinbaren. Die Darlehens- und Zinsvereinbarung sollte dann schriftlich festgehalten und auch tatsächlich durchgeführt werden.
759. An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile
Werden Gehaltsbestandteile wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint, wenn die Auszahlung über Jahre unterblieben ist. Das Gericht hatte in der jahrelangen Übung eine einvernehmliche Aufhebung der ursprünglichen Zusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sich allerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.
Seitens der Finanzverwaltung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige Forderung auf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fall bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eine Auszahlung erfolgt.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt es darauf an, wann dieser Verzicht erfolgt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird kein Zufluss angenommen, es erfolgt daher keine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Verzichtet der Gesellschafter Geschäftsführer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern, weil mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft angenommen wird.
760. Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner
Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in dem das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung gemäß einem aktuellen Urteil des BFH wählen. Für Urteilsbegründungen führten die Richter des BFH aus:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 haben nur Menschen, die als Ehegatten oder als Lebenspartner im Sinne des LPartG eine Gemeinschaft bilden, einen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind die gesetzlich vorgesehenen Anknüpfungspunkte für eine einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens.
Andere denkbare Gemeinschaften sind nicht begünstigt, auch dann nicht, wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben. So kann z. B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, das einen Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen abgeschlossen hat, nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen. Auf die Gründe, weshalb das Paar keine Ehe schließen will oder kann, kommt es nicht an.
Auch ein Geschwisterpaar, das nach jetziger Rechtslage keine Lebenspartnerschaft eingehen kann, ist von einer steuerlichen Zusammenveranlagung ausgeschlossen, unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Unterhalts- und Beistandspflichten.
761. Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vorteile für Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung im Vormonat in Karlsruhe Kritik geäußert. Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, erheblich gestiegen. So stellt sich nunmehr für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.
Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit.
Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu. Dies hätte eine echte Rückwirkung.
Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung nicht den von ihm selbst, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine gesetzliche Ungleichbehandlung zugunsten des mittelständischen Betriebsvermögens aus Gründen der Gemeinwohlbindung zulässig ist, angegriffen. Es wurde die Unschärfe sowohl der Gesetzesbegründung als auch die des Wortlauts des geltenden Rechts kritisiert. Weder ginge der Förderungszweck für eine so weitreichende Begünstigung, wie sie derzeit bestünde, ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Noch ließe der Gesetzeswortlaut im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle. Die Stellschrauben für eine zielgenauere, gerechtfertigte Verschonung traten durch die Fragen der Richterschaft deutlich hervor:
Warum wurde keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt?
Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50% ausgeschlossen?
Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. „Mindestlohnsumme“ sowie „Lohnsummenfrist“ erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben?
762. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Durch die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und vom 08.05.2014 wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung in vollem Umfang für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Für vor dem 15.02.2014 ausgeführte Umsätze konnten die betroffenen Unternehmer grundsätzlich an der bisherigen Handhabung festhalten.
Der BFH hat im letzten Jahr die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt. Das BMF hatte die Finanzämter angewiesen die Grundsätze des oben genannten BFH-Urteils in vollem Umfang für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Ab 08.05.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen seien nicht notwendig.
763. Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2014 - Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Gewinnausschüttungen)
Nach den Regelungen des § 51a Abs. 2c - e und Abs. 6 EStG sind Sie als Gesellschaft ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.
Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals
Dafür müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“).
Die Abfrage ist für jeden Gesellschafter durchzuführen, der am 31. August in Ihrer Gesellschaft gemeldet ist – unabhängig davon, ob die Gesellschafter im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten werden oder nicht.
Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).
Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals
Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Information der Gesellschafter
Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen. In diesem Fall wird im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs kein Kirchensteuerabzug vorgenommen.
Eintrag eines Sperrvermerks
Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss für die Regelabfrage bis zum 30. Juni eines Jahres, für eine Anlassabfrage zwei Monate vor Durchführung der Abfrage beim BZSt eingehen. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KIStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.
Was müssen Sie tun?
Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie benötigen diese Angaben auch dann, wenn ein Gesellschafter beim BZSt einen Sperrvermerk gesetzt haben sollte, denn auch in diesem Fall ist die Regelabfrage durchzuführen.
Um die Abfrage der KIStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Auch ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.
Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP.
Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet:
Tel. 0800 / 800 75 45-5 (Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr)
764. Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 01.01.2015
Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz umgesetzt denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene nunmehr zugestimmt hat.
Folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche sind inhaltlich hervorzuheben:
- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
- die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten, durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau, durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000,00 Euro, durch die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO
- die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung
- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige
- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung
- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig von Hinterziehungsvolumen
- einige redaktionelle Anpassungen
Im Kalenderjahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen blieb es grundsätzlich bei der Strafbarkeit, jedoch wurde die Steuerhinterziehung bei der Entrichtung eines sogenannten Strafzuschlages nicht weiter verfolgt. Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf sieht eine Absenkung der 50.000-Euro-Grenze auf 25.000 Euro vor. Daneben soll der Strafzuschlag deutlich erhöht werden. Zukünftig gilt insoweit ein Stufentarif : Von 25.000 Euro bis 100.000 Euro wird ein Zuschlag von zehn Prozent der hinterzogenen Steuern fällig, zwischen 100.000 und einer Million wird ein Zuschlag von 15 Prozent, über eine Million Euro von 20 Prozent fällig. Bisher betrug der Strafzuschlag bei Überschreiten der 50.000 Euro-Grenze fünf Prozent. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2015 greifen. Der vollständige Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen eingesehen werden.
765. Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden
766. Zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Das BMF hat u. a. zur Verzinsung der Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG entschieden , dass ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 1 Satz Nr. 2 und Abs. 2 AO vorliegt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V, mit § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen führt in seinem Schreiben vom 15.08.2014 aus, dass § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden ist, die für ein nach dem 31.12.2012 endendes Wirtschaftsjahr erstmals in Anspruch genommen werden.
Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.
Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einem Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.
Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.
Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. mit § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.
In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.
Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich.
In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.
767. Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
Bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung treten zum 01.01.2015 insbesondere in beitragsrechtlicher Hinsicht folgende Änderungen ein:
- der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt.
- der Arbeitgeberanteil beträgt unverändert 7,3 % und bleibt gesetzlich festgeschrieben.
- der bisher ausschließlich von den Arbeitnehmern zu tragende Zusatzbeitrag von 0,9 % entfällt. Die Krankenkassen haben aber künftig die Möglichkeit, einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben.
- Arbeitnehmer haben diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusätzlich zum gesetzlichen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 7,3 % zu tragen. Die Höhe des Zusatzbeitrages hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.
768. Erstattung von Vorsteuern aus EU Mitgliedsstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen noch besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch einem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen. Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro betragen.
769. Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer bei Kapitalgesellschaften
Ab dem 01.01.2015 haben Finanzdienstleister und Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen und anderen Kapitalerträgen neben der Kapitalertragssteuer, (einschließlich Solidaritätszuschlag) grundsätzlich auch Kirchensteuer einzubehalten. Dabei besteht eine Verpflichtung, die individuellen Kirchensteuermerkmale der Zahlungsempfänger in der Zeit vom 01. September bis zum 31.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abzurufen.
Für Kapitalgesellschaften gibt es jetzt in bestimmten Fällen zur Entlastung Ausnahmeregelungen:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuerhebenden Religionsgesellschaft angehört. Die Verpflichtung zum Abruf der Kirchensteuermerkmale gilt aber schon bei Gesellschaften mit zwei Gesellschaftern, selbst wenn beide konfessionslos sind
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im folgenden Jahr mit Sicherheit ausschließen können (z. B. aufgrund vertraglicher Regelung oder Gesellschafterbeschluss)
- Kapitalgesellschaften, die 2015 keine kapitalertragssteuerpflichtige Ausschüttung beabsichtigen (z. B. aufgrund der Ertragslage oder vorhandener Verlustbeträge)
- Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die nie Gewinne ausschüttet.
Alle anderen Kapitalgesellschaften müssen beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, selbst wenn sie die spätere Abfrage der Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter nicht selbst vornehmen werden.
770. Kirchensteuer: KiStAM-Abfrage wird bis 30.11.2014 verlängert
Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Die Unternehmen haben nunmehr einen Monat länger Zeit die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen.
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31. August des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.
Darüber hinaus sind in den vergangenen Wochen bereits diverse Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften eingerichtet worden. Sofern einer der nachfolgenden Punkte zutrifft, können die Kapitalgesellschaften die Registrierung der Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vorerst zurückstellen:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Zu beachten ist, sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die oben genannten Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person zutreffen.
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können.
- Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertrag-steuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
Zu berücksichtigen ist, dass jeder kirchensteuerabzugsverpflichtete dennoch in der Lage sein muss auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co KG, die niemals Gewinne ausschütten.
771. Anforderungen an Buchnachweis
Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann es ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V. m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen, wenn der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht.
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege und Aufzeichnungen führt. Der Belegnachweis kann dabei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden, wohingegen der Buchnachweis zu diesem Zeitpunkt vorliegen muss, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat.
Der BFH führte entgegen der Auffassung des Finanzamtes auf, dass die Lieferungen steuerfrei zu behandeln sind, wenn der Unternehmer, wie im Streitfall, die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist.
772. Lohnsteuerermäßigung
Arbeitnehmer können erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/ Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Neben der Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2015 kann bis zum 30.11.2014 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2014 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000 Euro übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.
Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrages besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.
Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
773. Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahresüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres - auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern - werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.
Durch eine Gesetzesänderung sind die Zeitgrenzen für eine derartige kurzfristige Beschäftigung erweitert worden. Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 kommt eine Befreiung auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigung bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert. Zu beachten ist, dass im Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns das jeweils geltende Recht anzuwenden ist, d. h. bei einer in 2014 aufgenommenen Beschäftigung gelten noch die bisherigen Zeitgrenzen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass kurzfristige Beschäftigungen unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung auch steuerlich begünstigt sein können. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % erhoben werden, sofern der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und der Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.
Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheitsbedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften z.B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.
774. Grunderwerbsteuer
Ab dem Kalenderjahr 2015 wird die Grunderwerbssteuer in Nordrhein-Westfalen von bisher 5 % auf 6,5 % erhöht.
Insofern kann es sich lohnen, den notariellen Kaufvertrag noch bis zum 31.12.2014 beurkunden zu lassen, da sich beispielsweise bei einem Kaufpreis von 300.000,00 €, eine Ersparnis von 4.500,00 €, bei der Grunderwerbsteuer, ergibt.
775. Der gesetzliche Mindestlohn
Nachfolgend haben wir einen Überblick über das Mindestlohngesetzt (MiLoG) dargestellt, welches den gesetzlichen Mindestlohn regelt.
Jede Arbeitnehmerin und jede Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, mindestens in Höhe des Mindestlohns, durch den Arbeitgeber.
Die Höhe des Mindestlohns beträgt, ab dem 01. Januar 2015, brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden,
§ 1 Abs. 1 und 2 MiLoG.
Nach dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 MiLoG haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Zu beachten ist, dass hierzu grundsätzlich auch Praktikanten und geringfügig Beschäftigte zählen.
Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz?
• Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Zur Berufsausbildung Beschäftigte
• Ehrenamtlich Tätige
• Praktikanten in besonderen Fällen
Die Ausnahmen sind in § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 MiLoG geregelt.
Darüber hinaus gibt es Personen, für die zeitweise abweichende Regelungen gelten.
Hierzu zählen:
- Geringfügig Beschäftigte (Saisonarbeiter):
Zeitgeringfügigkeit bisher nur 50 Tage und zwei Monate, jetzt 70 Tage und drei Monate bis 31. Dezember 2018. - Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG):
Der gesetzliche Mindestlohn gilt in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten nicht. - Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG):
ab 01.01.2015: 75%
ab 01.01.2016: 85%
ab 01.01.2017: 100%
Der gesetzliche Mindestlohn ist von inländischen und ausländischen Arbeitgebern zu beachten, sofern diese Arbeitnehmer im deutschen Inland eingesetzt werden (§ 20 MiLoG).
Wie eingangs erwähnt, gilt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01. Januar 2015.
Bis 31. Dezember 2017 gehen nach § 24 Abs. 1 MiLoG abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind (ab dem 01. Januar 2017 mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde).
Den fiktiven Bruttostundensatz erhält man indem die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile geteilt durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers ins Verhältnis gesetzt wird. Dieser muss den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde erreichen oder überschreiten.
Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnung von Leistungen zulässig ist, wenn diese die Normalleistung des Arbeitnehmers abgelten.
Hierzu zählt z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern es im Fälligkeitszeitraum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt wurde, Entgeltumwandlungsbeiträge, Sachbezüge usw.
Keine Anrechnung erfolgt bei Leistungs- und Qualitätsprämien, Aufwandsentschädigungen, Erstattung von Reisekosten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Trinkgelder usw.
Gemäß § 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit und spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, auszuzahlen.
Sofern keine Vereinbarung über die Fälligkeit geregelt wurde, bleibt § 614 des BGB unberührt.
Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder eine Geltendmachung beschränken oder ausschließen insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 9 Abs. 2 MiLoG regelt, dass die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2017 angepasst wird und danach alle zwei Jahre.
Zu beachten ist, dass das Mindestlohngesetz staatlich kontrolliert wird und zwar durch die Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).
Darüber hinaus sind aus dem MiLoG bestimmte Arbeitgeberpflichten zu beachten. Es bestehen besondere Meldepflichten nach § 16 MiLoG für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den § 2 a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen.
Besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 17 MiLoG für Arbeitgeber in den o. g. Branchen und für Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben.
Für den Fall der Nichtbeachtung der Bestimmungen des MiLoG, müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass Bußgelder gemäß § 21 MiLoG, bis zu einer Höhe von 500.000,00 € verhängt werden und darüber hinaus besteht, gemäß § 19 MiLoG, die Möglichkeit des Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
776. Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten
Für Arbeitgeber mit gewerblichen geringfügig Beschäftigten gelten zusätzliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten:
Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gelten nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt. Die besonderen Aufzeichnungs- und Dokumentpflichten gelten ebenfalls für besondere Wirtschaftszweige, wie z. B. das Baugewerbe, die Gastronomie oder das Taxi-, Transport- und Speditionsgewerbe.
Wird aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns der Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte angehoben, ist ggf. die Einhaltung der monatlichen €450,00-Grenze, bzw. der Jahresgrenze von € 5.400,00 zu beachten. Eine Überschreitung der Grenze kann dazu führen, dass der Mini-Job-Status verloren geht.
Hieraus folgend könnte die Beitragslast in der Sozialversicherung ggf. ansteigen und die günstige Pauschalversteuerung mit 2 % nicht mehr in Betracht kommen.
Eine evtl. Reduzierung der Arbeitsstunden der betroffenen Beschäftigten ist z. B. durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Änderung zu dokumentieren.
Der gesetzliche Mindestlohn von € 8,50 stellt den Bruttolohn dar, d. h. das Arbeitsentgelt vor Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge des Arbeitnehmers. Schuldet der Arbeitgeber, wie bei geringfügig Beschäftigungsverhältnissen, die pauschale Lohnsteuer und die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, sind diese Abgaben nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, d. h. die Übernahme der Abgaben gilt nicht als gezahltes Arbeitsentgelt.
Zu beachten ist, dass nicht unter dem Mindestlohn Vergütungen von Auszubildenden, Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslosen fallen.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von  € 500.000,00 geahndet werden.
777. Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Steuerzinsen
778. Anhebung der lohnsteuerlichen Grenze für Aufmerksamkeiten
Die Regelung gilt ebenfalls auch für Sachzuwendungen, wenn diese im Rahmen eines Dienstjubiläums oder einer Betriebsveranstaltung erfolgen.
779. Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, z. B. Speisen, Getränke, musikalische Darbietungen bleiben aber grundsätzlich ohne steuerliche Folgen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und diese Zuwendungen je Veranstaltung und Teilnehmer derzeit € 110,00 nicht überschreiten.
Ab dem Kalenderjahr 2015 soll diese Freigrenze gesetzlich festgeschrieben und auf € 150,00 einschließlich Umsatzsteuer angehoben werden. Übersteigen die zuzuordnenden Kosten diesen Betrag, sind die gesamten Zuwendungen steuerpflichtig.
780. Übergangsregelung für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen läuft aus
Betroffen sind hiervon insbesondere Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern, bzw. Angehörigen, in denen z. B. Krankenversicherungspflicht gewünscht ist. Um dies auch weiterhin zu gewährleisten muss das Arbeitsentgelt ab dem 01. Januar 2015 die neue Grenze von € 450,00 übersteigen, da sonst eine grundsätzliche Befreiung in der Sozialversicherung und damit ggf. der Verlust des Versicherungsschutzes eintritt.
781. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014
- Zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zu gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages
- Zur Körperschaftssteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind sowie die Zerlegung der Körperschaftsteuer
- Zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie die Zerlegung des Steuermessbetrages
- Zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
782. Aktuelle Änderungen im Steuerjahr 2015
783. Zu den Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer
784. Düsseldorfer Tabelle 2015
785. Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
786. Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen
Ein Unternehmer kann grundsätzlich die in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nur dann steuerlich geltend machen, sofern die Rechnung sämtliche Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz erfüllt. Fehlen die gesetzlich geforderten Angaben in der Rechnung oder sind diese unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Sofern der Vorsteuerabzug erst Jahre später z. B. in Folge einer Betriebsprüfung wegen einer unzureichenden Rechnung versagt, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückzuzahlen. Erst sofern eine berichtigte Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück. Somit entstehen in diesen Fällen ggf. Nachzahlungszinsen. Seitens des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde nunmehr der Europäische Gerichtshof angefragt, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Dies würde die Festsetzung von Nachzahlungszinsen vermeiden.
Es besteht die Möglichkeit gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit einer Rechnungsberichtigung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen.
787. Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit sog. „Dauer-Unterkunft“
Arbeitnehmer, welche außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
- 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung
- 12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung.
Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr einen Fall zu beurteilen, in dem ein Außendienstmitarbeiter von montags bis freitags in einer Unterkunft in der Nähe seines Vertriebsbezirks (mit wechselnden Einsatzbereichen) übernachtete und nur an den Wochenenden in seine Wohnung am Lebensmittelpunkt zurückkehrte. Der Arbeitnehmer hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte). Das Gericht sah hier keine Parallele zur doppelten Haushaltsführung. Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen ist die Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung an seinem Lebensmittelpunkt (Heimatort) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn er stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet. Das Urteil des Bundesfinanzhofs von Oktober 2014 betraf zwar noch das alte Reisekostenrecht, es ist aber auch für die ab 2014 geltenden Reisekostengrundsätze anzuwenden.
788. Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (entgegen BMF-Schreiben) entschieden, dass Betreuungskosten für ein Haustier als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig sind.
Nach § 35 a EstG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden Im beurteilenden Fall des Finanzgerichts Düsseldorfs ging es um die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des Klägers. Dieser hatte eine Tier- und Wohnungsbetreuerin mit der Betreuung des Tieres während Ihrer Abwesenheit beauftragt. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF ab.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf führten hierzu aus:
Die Versorgung von Haustieren hat einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und wird deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören hierzu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters, so die Begründung der Richter des Finanzgerichts Düsseldorf.
Zu beachten ist, dass das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
789. Keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" im Sinne des § 11 EStG
Nach § 11 Abs. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Im aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, ob die Umsatzsteuerzahlung für das 4. Quartal, welche am 11.01. des Folgejahres für das Vorjahr bezahlt wurde, dem Vorjahr zuzurechnen sind oder dem Zahlungsjahr.
Die Richter des BFH führten hierzu aus:
Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG sind für den oben geschilderten Streitfall hinsichtlich der im Folgejahr geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung nicht erfüllt. Vorliegend hat der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlungen zwar fristgerecht geleistet. Sie ist jedoch nicht i.S. von § 11 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als "kurze Zeit" gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Hieran ändert auch die Vorschrift des § 193 BGB (Fristende fälle auf ein Wochenende oder Feiertag) nichts: Zwar gilt diese Vorschrift nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht. Zutreffend verneint das FG jedoch die Anwendung der Normen auf Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG.
Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass eine Leistung "zu bewirken ist". § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nämlich keine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um danach im Rahmen der Einkommensermittlung eine vom Grundsatz abweichende periodengerechte zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben für die Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte zu bestimmen.
790. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten die in § 147 AO dargelegten bestimmten Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2014 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2004 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2004 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2004
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2008 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2008 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
791. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
| Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Bayern | 3,5 % |
| Berlin | 6,0 % |
| Brandenburg | 5,0 % |
| Bremen | 5,0 % |
| Hamburg | 4,5 % |
| Hessen | 6,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
| Niedersachsen | 5,0 % |
| Nordrhein-Westfalen (seit 1. Januar 2015) | 6,5 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Saarland (seit 1. Januar 2015) | 6,5 % |
| Sachsen | 3,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % |
| Thüringen | 5,0 % |
792. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
| Minderung des Rohertrags | Grundsteuer-Erlass |
| um mehr als 50 % bis 99 % | 25 % |
| um 100 % | 50 % |
793. Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Ehegatten-Darlehen
794. Steuererklärungspflicht für Rentner
795. Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn
796. Betreuungsleistungen für Familienangehörige
- Kurzfristige Kinderbetreuungskosten
- Beratungsdienstleistungen
- Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Kindergartenbeiträge gemäß § 3 Nr. 33 EStG
797. Referenzentwurf zum Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag
798. Freiberuflergemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften
Schließen sich Freiberufler, z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte, zu einer Personengesellschaft (insbesondere als GbR oder Partnerschaft, zusammen, wird die Gesellschaft regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig. Es werden weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, gemäß § 18 EStG, erzielt, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen sowie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Falls in einer Freiberuflergesellschaft allerdings neben rein freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, gelten grundsätzlich alle Einkünfte der Personengesellschaft stets und in vollem Umfang als gewerblich. Dies bedeutet, dass auch die gesamten freiberuflichen Einkünfte dann in gewerbliche umqualifiziert werden und der Gewerbesteuer unterliegen (sog. Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Aufgrund der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führt dies regelmäßig nur dann zu steuerlichen Mehrbelastungen, sofern der Gewerbesteuer-Hebesatz höher als 380 % ist.
Nach derzeitiger Praxis gilt die Abfärberegelung regelmäßig unabhängig von der Höhe des gewerblichen Anteils. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen entschieden, dass die Abfärbewirkung unverhältnismäßig ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Umfang hat. Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall, sofern die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Somit hat der Bundesfinanzhof erstmals eine eindeutige Bagatellgrenze formuliert. Überschreiten danach die gewerblichen Einkünfte einer ansonsten freiberuflichen Personengesellschaft diese Grenzen nicht, bleiben alle Einkünfte gewerbesteuerfrei.
799. Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten in einem privaten Haushalt kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten in Betracht. Die höchstmögliche Ermäßigung der Einkommensteuer beträgt pro Jahr 1.200,00 Euro. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Zahlung der Handwerkerrechnung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist.
Fallen im Zusammenhang mit Reparatur- bzw. Wartungsleistungen auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten an (z. B. bei den Leistungen eines Schornsteinfegers), lehnt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung im Hinblick auf die Prüfungsarbeiten ab. Dies gilt bislang ebenso für die sogenannte Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen, die als nicht begünstigte „Gutachtertätigkeit“ behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage nach § 35a EStG steuerbegünstigt sein kann. Die Dichtheitsprüfung, so die Auffassung des Gerichts, diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum „Wesen der Instandhaltung“. Hieraus folgend sind entsprechende Aufwendungen daher als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt.
800. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2014
Seit dem Kalenderjahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden sofern nicht Ausnahmeregelungen in Betracht kommen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein, so z. B. wenn :
• für Kapitalerträge keine Kapitalertragssteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuerveranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungssteuersatz von 25 %.
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragssteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
- Eine Minderung der Abgeltungssteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
- die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von anderen Verlusten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, eintreten.
- die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind.
- der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungssauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte.
- Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.
Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen
(Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.
Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bei Ehegatten 1.602,00 € mindernd berücksichtigt werden kann.
Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der Günstigerprüfung anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
801. Voraussetzungen für den vollen Werbungskostenabzug bei Vermietung an Angehörige
Sofern bei einer Vermietung an Angehörige die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, ist die Vermietung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Bei einer Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich.
Somit können Sie ab einer ortsüblichen Miete von 66 % ohne weitere Prüfung 100 % der auf die Wohnung entfallenen Werbungskosten abziehen. Vergleichsmaßstab ist die Marktmiete für Wohnung vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Die ortsübliche Miete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der laut Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main gibt es verschiedene Möglichkeiten die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung festzustellen, z. B. Ermittlung nach zuvor gezahlten Entgelten, Mietpreisspiegel der Städte und Gemeinden, Anpassung eines veralteten Mietpreisspiegels anhand der durchschnittlichen Mietpreissteigerungen, Rückgriff auf Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformationen, Ermittlung anhand von Internetrecherchen, Ermittlung einer Vergleichsmiete aus der bundesdurchschnittlichen Miete. Wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, kann auch das Gutachten eines Bausachverständigen zu Grunde gelegt werden. Wenn sie ihre Wohnung an nahe Angehörige vermieten, wird das Finanzamt immer prüfen, ob ihre Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Es ist daher sinnvoll, wenn sie sich nach den oben genannten Kriterien von vorneherein entsprechende Vergleichsmöglichkeiten verschaffen.
Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, für den Schornsteinpfleger, für Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart.
Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.
802. Erbschaftssteuer: Vorläufige Steuerfestsetzung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die derzeitige Regelung der Erbschaftsteuer mit den vorhandenen Steuerprivilegien für Firmenerben gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar.
Nach einem gleichlautenden Erlass aller Bundesländer sind aufgrund der Verpflichtung zu einer gesetzlichen Neuregelung sämtliche Festsetzungen von Erbschaft- und Schenkungssteuer für den Zeitraum nach dem 31.12.2008 vorläufig durchzuführen. Die vorläufige Festsetzung erfolgt gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang.
Auch wenn die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar sind, können die geplanten Gesetzesänderungen rückwirkend angewendet werden, soweit die Regelungen verfassungswidrig sind. D. h., dass die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer sich nur zum Nachteil der Erben bzw. Beschenkten auswirken kann. Es besteht keine Möglichkeit sich gegen eine vorläufige Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu wehren, sollte das Finanzamt den Vorläufigkeitsvermerk vergessen, kann sich das nur zu ihrem Vorteil auswirken.
803. Steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden
Die Bundesregierung plant Alleinerziehende stärker zu unterstützen. In diesem Zusammenhang haben die Koalitionsspitzen beschlossen, Alleinerziehende steuerlich zu entlasten und den Freibetrag anzuheben. Von bislang 1.308 € um 600 € auf 1.908 €. Nach Auffassung der Koalitionsspitzen soll hierdurch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Deutschland immer mehr Alleinerziehende gibt und zurzeit rund 20 % aller Familien aus einer alleinerziehenden Mutter oder einem alleinerziehenden Vater und deren Kindern bestehen.
Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.308 €. Dieser soll nunmehr um 600 € angehoben werden, d. h., dass zukünftig 1.908 € für da das erste Kind vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Für jedes weitere Kind kommen jeweils 240 € Entlastung oben drauf.
Eine Mutter oder ein Vater mit mittlerem Einkommen und zwei Kindern hätte damit rund 200 € jährlich mehr in der Haushaltskasse.
804. Zugriff auf Kassendaten eines Einzelunternehmens
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichten Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kassendaten zu nehmen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs haben jetzt in einem aktuellen Urteil sich wie folgt geäußert:
Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten muss es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen.
Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können.
Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind.
Zwar ist der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel – wie eben einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse – erfasst.
Entscheidet er sich aber für ein Kassensystem, dass sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und dieses speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und muss seine Aufzeichnungen auch aufbewahren.
Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO hat die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.
Hierzu ist anzumerken, dass mit diesem und zwei weiteren Urteilen der Bundesfinanzhof die noch umstrittene und im Schrifttum vieldiskutierte Frage nach dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung zu Lasten der Kläger (in allen drei Fällen Apotheker) entschieden hat.
Die grundlegenden Ausführungen dieser Urteile zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Zusammenhang mit der Kassenführung und den täglichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführungen im Zusammenhang mit der Kassenführung und den täglichen Bargeschäften sind für alle Einzelhändler maßgebend und daher von ihnen zu beachten.
805. Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
Für geplante Investitionen können kleine und mittlere Betriebe (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. PKW, Maschine) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wird hierdurch die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs getroffen werden muss.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr widersprochen. Wird z. B. zunächst nur ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20 % geltend gemacht, können in den beiden Folgejahren weitere 20 % (bis zum Höchstbetrag) in Anspruch genommen werden.
806. Erhöhung des Grundfreibetrages und der Familienförderung
Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro bereits für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und ab dem Kalenderjahr 2016 auf 8.652 Euro anzuheben. Die Lohnsteuer für vorgenommene Lohnabrechnungen im Jahr 2015 wäre dann anzupassen.
Des Weiteren ist beabsichtigt, die steuerliche Familienförderung zu verbessern.
Der Kinderfreibetrag soll für 2015 pro Elternteil von 2.184 Euro auf 2.256 Euro und ab dem Kalenderjahr 2016 auf 2.304 Euro angehoben werden und der Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro bleibt unverändert.
Dementsprechend ist beabsichtigt, das Kindergeld jeweils um 4 Euro für 2015 bzw. 2 Euro ab 2016 zu erhöhen. Der Kinderzuschlag soll ab dem 01. Juli 2016 von 140 Euro auf 160 Euro steigen. Zu beachten ist, dass die Änderungen noch vom Bundesrat verabschiedet werden müssen.
807. Ehrenamtliche Tätigkeiten/Vergütungen und Aufwandsspenden
Folgende steuerliche Vergünstigungen gelten zur Förderung gemeinnütziger Organisationen:
- Übungsleiterpauschale
Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer für eine gemeinnützige Organisation, z. B. Sportverein, sind bis zum Höchstbetrag von 2.400 € pro Jahr steuerfrei. Mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken sich allerdings nur aus, soweit sie den Freibetrag übersteigen.
- Ehrenamtspauschale
Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, der Bürokräfte, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Schiedsrichter im Amateurbereich usw. bis zum Höchstbetrag von 720 Euro pro Jahr. Auch hier wirken sich Werbungskosten nur aus, soweit sie diesen steuerfreien Betrag übersteigen. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass angemessene Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand nur dann gezahlt werden dürfen, wenn dies nach der Satzung ausdrücklich erlaubt ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Fahrtkosten usw.) ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig.
- Reisekostenerstattungen
Zusätzlich zu den Pauschalen nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG ist gemäß § 3 Nr. 13 und 16 EStG auch die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich. Hierzu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
- Sozialversicherung
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG genannten Pauschalen für Übungsleiter bzw. Ehrenamt gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass z. B. ein Sportverein seinem Trainer 650 Euro monatlich steuerbegünstigt zahlen kann (200 Euro abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ und 450 Euro Minijob), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Spenden gemäß § 10b EStG
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem individuellen Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden; dieser beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Gelegentlich werden die an Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder geleisteten steuerfreien Zahlungen von diesen wieder an den Verein gespendet. Für den Sonderausgabenabzug ist in solchen Fällen der Geldfluss vom und zum Verein nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann z. B. der Vorstand auch auf die Auszahlung seiner Vergütung verzichten (sog. Aufwandsspende). In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht ausdrücklich zu bescheinigen.
808. Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Registrierkassendaten
809. Vorsicht: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Öffnen Sie diese E-Mails auf keinen Fall
- Öffnen Sie keine Anhänge
- Löschen Sie diese E-Mails umgehend
810. Reverse-Charge-Verfahren: Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen
- Laut Auffassung der Richter bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG.
- Da nach § 176 Abs. 2 AO bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz besteht, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.
- Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
- Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige sog. echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
- Dem Antragsteller droht auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.
- Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm betreffen, war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ausgeschlossen.
- Eine endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit ist ein solches noch nicht anhängig.
811. Entlastung für Steuerzahler
812. Poststreik
813. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau
Der Bundestag hat am 02.07.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung angenommen. Hiermit werden die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert.
Das Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes ist unnötigen Aufwand für kleine Unternehmen zu verringern und den Mittelstand dadurch zu entlasten. Hierdurch soll die Wirtschaft mehr Spielräume für Wachstum und Beschäftigung erhalten.
Das Gesetz sieht z. B. vor, dass von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung mehr kleine Unternehmen als bisher befreit sind. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000,00 Euro beziehungsweise 60.000,00 Euro. Durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000,00 Euro beginnt die Meldepflicht für Start-ups erst drei Jahre nach der Gründung. Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000,00 Euro.
Die bisher geltenden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.
Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. Vorgesehen ist unter anderem eine Vereinfachung und Verringerung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring.
Die Mitteilungspflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete wird verringert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68,00 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.
Anzumerken ist, dass Anträge keine Mehrheit fanden, die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 410,00 Euro auf 1.000,00 Euro anzuheben.
814. Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die bisher gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entschieden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen. Das Finanzgericht hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum BFH zugelassen.
Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte. Es liege weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher komme die Anwendung der Fünftelregelung auf diese Zahlungen nicht in Betracht.
Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden darf. Dies ist nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten.
Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandelt.
Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung hat der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.
Der Bundesfinanzhof hat die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V. mit § 34 Abs. 1 EStG auf Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) angewendet. Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG greift, hat das Gericht die Revision zugelassen.
815. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrages, Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Mit dem Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt werden. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.
Darüber hinaus wurden noch zusätzliche Ergänzungen und Änderungen aufgenommen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt.
Mit der Neufassung des § 32 a Abs. 1 EStG wird der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre, d.h. um 1,48% nach rechts verschoben.
Es erfolgt eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern, auch wegen des erhöhten Kinderfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren im Dezember 2015.
Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt.
Damit wird rückwirkend zum 01.01.2015 der steuerliche Grundfreibetrag von 8.354,00 Euro auf 8.472,00 Euro erhöht. Ab dem 01.01.2016 ist eine Anhebung um weitere 180,00 Euro auf dann 8.652,00 Euro vorgesehen.
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008,00 Euro und wird rückwirkend zum 01.01.2015 um 144,00 Euro auf 7.152,00 Euro je Kind erhöht.
Ab 01.01.2016 ist eine weitere Erhöhung um weitere 96,00 Euro vorgesehen.
Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184,00 Euro für das erste und zweite Kind, 190,00 Euro für das dritte Kind und 215,00 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es wird rückwirkend ab 1.1.2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.
Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308,00 Euro auf 1.908,00 Euro angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240,00 Euro.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird von 8.354,00 Euro auf 8.472,00 Euro erhöht.
816. Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes
Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die Vorschriften zur erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung von betrieblichem Vermögen spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu ändern. Nunmehr liegt ein erster Entwurf zur Änderung des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes vor. Danach ist Folgendes geplant:
Übersteigt der Wert des betrieblichen Vermögens 20 Mio. Euro nicht, ist weiterhin die Regel-/Optionsverschonung möglich. Oberhalb von 20 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen kommt ein Steuererlass nur in Betracht, soweit die „übrigen Mittel“ des Erwerbers nicht ausreichen, um die Steuer zu entrichten (Verschonungsbedarfsprüfung).
Wahlweise besteht für betriebliches Vermögen oberhalb von 20 Mio. Euro bis 110 Mio. Euro die Möglichkeit, einen Verschonungsabschlag zu beantragen, der mit steigendem Vermögen sukzessive abgeschmolzen wird.
Ab 110 Mio. Euro gilt grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 25 %, bei strengeren Anforderungen hinsichtlich Lohnsummenregelung und Behaltensfrist von 40 %.
Die Lohnsummenregelung wird beibehalten, künftig sind aber nur noch Betriebe mit bis zu 3 Arbeitnehmern ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern gilt eine flexible Regelung. Die Grenze für unschädliches Finanzvermögen (z. B. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Forderungen) wird auf 20 % des Betriebsvermögens herabgesetzt.
Das Gesetz soll im Jahr 2016 in Kraft treten; eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen ist bisher nicht vorgesehen. Abzuwarten ist, ob die Änderungen tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden.
817. Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dass alle Bücher, Aufzeichnungen und alle Unterlagen zu Geschäftsvorfällen aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Von den Pflichten betroffen sind insbesondere buchführungspflichtige Steuerpflichtige sowie auch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG).
Aufzubewahren sind sowohl Unterlagen in Papierform als auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt werden. Sofern die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt werden, hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung diese mittels Datenzugriffs zu prüfen.
In einer aktuellen Stellungnahme weist die Finanzverwaltung noch einmal darauf hin, dass eingehende elektronische Unterlagen, z. B. Rechnungen, Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige bedeutsame Dokumente, in dem Format unverändert aufzubewahren sind, in dem sie empfangen wurden. Sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.
Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt (gescannt), muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, die insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sicherstellt.
Die Finanzverwaltung lässt es zwar grundsätzlich zu, dass Papierdokumente nach dem Einscannen vernichtet werden; sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der Beweisbarkeit eine zusätzliche Aufbewahrung in Originalform ggf. sinnvoll sein kann.
818. Eingabefehler bei der elektronischen Steuererklärung
819. Ertragssteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken
820. Rechtsprechung zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs bei Betriebsprüfung
821. Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastungen ab dem Kalenderjahr 2015
822. Zeitreihenvergleich bei Betriebsprüfungen
Die Finanzverwaltung wendet insbesondere bei den steuerlichen Außenprüfungen im Gastronomiebereich den sog. Zeitreihenvergleich als mathematisch-statistische Verprobungsmethode an. Hierbei werden die Erlöse und Wareneinkäufe in kleine zeitliche Intervalle aufgeteilt und für diese Zeiträume jeweils der Rohgewinnaufschlag ermittelt. Der Betriebsprüfer geht davon aus, dass die sich bei dieser Methode ergebenden höchsten Rohgewinnaufschläge für das ganze Jahr anzuwenden sind, was regelmäßig zu teilweise erheblichen Hinzuschätzungen führt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass der Zeitreihenvergleich nur in bestimmten engen Grenzen anwendbar ist:
- Das Verhältnis zwischen den Wareneinkäufen und Erlösen muss im laufenden Jahr weitgehend konstant sein.
- Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß und werden auch keine materiellen Mängel festgestellt, ist der Zeitreihenvergleich ungeeignet und nicht zulässig.
- Selbst wenn bei formell ordnungsmäßiger Buchführung materielle Mängel festgestellt werden, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig anzuwenden.
- Kommen andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, kann der Zeitreihenvergleich grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt für eine Schätzung sein.
- Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits feststeht, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs für eine Hinzuschätzung herangezogen werden.
Der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt damit entscheidende Bedeutung zu, um die Anwendung derartiger Schätzungsmethoden zu vermeiden. Dabei hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Einsatz eines Kassensystems die Betriebsanleitung und Programmierprotokolle bei nachträglichen Änderungen des Kassenprogramms zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Fehlen diese, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor, der schon für sich eine Hinzuschätzung des Außenprüfers rechtfertigt.
823. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro) sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag hinzuzufügen.
Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier gelten in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen, z.B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen sowie Kraftstoffen.
Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung betragen.
824. Information zur Sonderregelung für Kleinspenden
Aufgrund der Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro im Steuerrecht hin.
Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, sofern folgende Vorauszahlungen erfüllt sind:
- Der Verein ist berechtigt Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
- Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
- Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
- Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
825. Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören grundsätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 ESt steuerlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Sofern der Anlass für die Veranstaltung allerdings kein geschäftlicher, sondern ein persönliches Ereignis, z. B. Geburtstag oder Dienstjubiläum ist, geht dies allerdings regelmäßig nicht.
Das Finanzgericht Münster hat nunmehr entschieden, dass für die Abgrenzung einer beruflichen (Arbeitgeber) Veranstaltung von einer Privatfeier nicht allein auf den Anlass, sondern auch auf die weiteren Umstände ankommt. Im Streitfall hat ein Arbeitnehmer eine Veranstaltung anlässlich seines Ausscheidens beim Unternehmen ausgerichtet. Das Gericht betrachtete die Feier als beruflich veranlasst, weil ein Arbeitgeberwechsel als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen sei. Auch die weiteren Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts nicht für eine private Mitveranlassung, weil keine Freunde oder Angehörigen eingeladen waren und sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers, wie z. B. Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner stammten. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber an der organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt, was, so das Gericht, bei einer privaten Feier unüblich wäre.
Für die steuerliche Beurteilung unerheblich sah das Gericht dagegen an, dass der Arbeitnehmer als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist sowie Gästeliste und Ort der Veranstaltung bestimmt hat. Die Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 Euro konnten daher im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
826. Neue Buchführungsgrenzen
827. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit
828. Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Spender im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe
- Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln (auf die Sonderaktion ist hinzuweisen).
- Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
- Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt z. B. auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzug gibt es nicht.
- Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.
- Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
- Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
- Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
- Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.
829. Einlegung eines Einspruchs durch E-Mail zulässig
830. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
831. Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen
832. Termine und Hinweise zum Jahresende 2015
833. Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation bei der steuerlichen Behandlung von Spenden Erleichterungen zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 insbesondere Folgendes:
Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o. Ä. gilt ohne betragsmäßige Beschränkung (sonst 200 Euro) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In solchen Fällen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung der Bank, bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking als Nachweis für die steuerliche Anerkennung aus.
Sofern Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns, bzw. des Arbeitszeitguthabens zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe verzichten, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich in solchen Fällen durch eine geringere Lohnsteuer, anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuerveranlagung.
Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erstrebt werden. Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.
834. Frist für Günstigerprüfungen und Antrag auf Teileinkünfteverfahren
Die Besteuerung der meisten privaten Kapitaleinkünfte ist durch den Abzug der regelmäßig 25 %igen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Diese Kapitaleinkünfte brauchen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben zu werden. Alternativ ist aber auch die sog. Günstigerprüfung möglich. Die Kapitaleinkünfte und die abgezogene Kapitalertragsteuer sind dann zu erklären. Das Finanzamt überprüft, ob das Einbeziehen der Einkünfte in die Veranlagung günstiger ist und im Ergebnis zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung wird regelmäßig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.
Es besteht die Möglichkeit diesen Antrag nachzuholen. Selbst wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist, ist dies noch möglich. Ist die Einspruchsfrist, in der Regel einen Monat, allerdings abgelaufen und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann eine Günstigerprüfung nicht mehr beantragt werden. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht danach nur noch in Anspruch genommen werden kann, sofern die engen Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden vorliegen.
Von der Günstigerprüfung zu unterscheiden ist die Möglichkeit für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei) zu beantragen, damit ist auch der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten möglich. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder mindestens 1 % beträgt und der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist.
Dieser Antrag muss zwingend mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
835. Lohnsteuer-Ermäßigung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Ab dem 1. Oktober 2015 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2016 beantragt werden, der erstmals für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2015 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2015 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Bei Versorgungsbezügen 102 Euro. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Folgende Aufwendungen können hierfür z.B. in Betracht kommen:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten usw..
Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f. EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
836. Saunanutzung durch Hotelgäste
Nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.06.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das BMF hat nun zur Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %. Die Finanzverwaltung war in Abweichung zur Rechtsprechung bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchnahme von Saunaleistungen galt damit regelmäßig der ermäßigte Steuersatz. Mit Schreiben vom 28.10.2014 änderte das BMF jedoch seine bisherige Rechtsauffassung mit Wirkung zum 1.7.2015.
Werden nach dem 30.06.2015 Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.
Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, gibt es eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten, z.B. Business-Package, Servicepauschale, zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden.
837. Vordrucke der Anlage EÜR sowie der Anlage 13a und Anlage 13a AV
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR mit der Erweiterung des Vordrucks/Datensatzes für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 mit Schreiben vom 27.10.2015 bekannt gegeben.
Darüber hinaus hat das BMF die Vordrucke Anlage 13a und Anlage 13a AV zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13 a EStG für das Wirtschaftsjahr 2015, bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015 / 2016 mit Schreiben vom 22.10.2015 bekannt gegeben.
838. Lohn- / und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Das BMF hat zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
Begriff der Betriebsveranstaltung (Klarstellung, dass die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb keine Betriebsveranstaltung darstellt).
Begriff der Zuwendung (alle Aufwendungen, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind).
Begriff des Arbeitnehmers (aktive und ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnlich Personen sowie Begleitpersonen, unter Umständen auch Leiharbeitnehmer).
Berechnung des Freibetrags, Voraussetzung für dessen Gewährung sowie Häufigkeit der möglichen Inanspruchnahme (zwei Veranstaltungen).
Besteuerung der Zuwendungen.
Erstattung von Reisekosten.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (es gelten die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze; von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist in der Regel auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Die Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 € durch die LStÄR 2015 wird auch in Abschnitt 1.8 Absatz 3 Satz 2 UStAE übernommen).
Zu berücksichtigen ist, dass das Schreiben vom 14.10.2015 auf die lohn- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31.12.2014 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden ist. R 19.5 LStR 2015 ist für diese Zeiträume nicht mehr anzuwenden.
Das Schreiben gilt für die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst auf die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.
839. Steuerbefreiung von Trinkgeldern
Sofern einem Arbeitnehmer Trinkgelder, z. B. in der Gastronomie oder im Friseurgewerbe im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig zugewendet werden, sind diese regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die von Gästen bzw. Kunden gezahlten Trinkgelder z. B. in eine gemeinsame Kasse eingezahlt, vom Arbeitgeber aufbewahrt und von diesem als eine Art Treuhänder aufgeteilt werden. Im zu beurteilenden Streitfall erhielt ein Kellner aus diesem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil. Der Restbetrag wurde nach einem Punktesystem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verteilt und monatlich ausgezahlt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht dieses Verteilsystem der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn zwischen Kellner und Gast eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht und die Zuwendungen vom Gast stammen, weil somit regelmäßig die Voraussetzungen des Trinkgeldbegriffs erfüllt sind.
840. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es besteht die Möglichkeit, dass dieser Arbeitslohn vom Arbeitgeber mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags pauschal versteuert wird. Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110,00 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Sofern ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teilnimmt, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den neuen Regelungen umfangreich Stellung genommen.
Gemäß BMF-Schreiben vom 14.10.2015 gilt u. a. Folgendes:
Zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören auch Aufwendungen des Arbeitgebers für
- Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten usw.,
- den äußeren Rahmen wie Raummiete, Eventmanager usw.,
- Zuwendungen an eine Begleitperson des Arbeitnehmers,
- die Fahrt zum und vom Veranstaltungsort.
Zu berücksichtigen ist, dass sofern Mitarbeiter an einem anderen Standort tätig sind, die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Zentrale allerdings als Reisekosten steuerfrei erstattet werden können. Erst die Fahrtkosten von dort zum Veranstaltungsort gehören zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen. Für die Frage, ob die Zuwendungen den Freibetrag übersteigen, sind Aufwendungen für eine Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
841. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
Aus dem §§ 240 und 241 a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Den Vorschriften folgend sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
- der Wert der Maßeinheit
842. Steuer-ID bei Kindergeldzahlungen
Zum Jahreswechsel erhalten Familien ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag. Ab dem Kalenderjahr 2016 benötigen die Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können. Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.
Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.
843. Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Das BMF hat das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben die Möglichkeit für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Im Rahmen des nunmehr veröffentlichten Merkblattes (Homepage BMF) sind nunmehr Tabellen ausgearbeitet worden. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination.
844. Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen wie Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaften sowie Selbständige, Freiberufler oder Land- und Forstwirte haben, sofern die Voraussetzungsmerkmale erfüllt sind, die Möglichkeit die steuerliche Wirkung von Abschreibungen bei geplanten Investitionen vorzuziehen, indem sie bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Die Berücksichtigung eines solchen Investitionsabzugsbetrags ist aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie z. B. der Durchführung der Investition innerhalb von 3 Jahren und die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen.
Darüber hinaus musste bislang das zur Anschaffung vorgesehene Wirtschaftsgut bereits bei Geltendmachung des Abzugsbetrags seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten angegeben werden. Eine zu allgemeine Benennung (z. B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“) führte regelmäßig dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend nicht anerkannt wurde.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist das Erfordernis, die Funktion und voraussichtlichen Erwerbskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu benennen, jetzt entfallen. Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden, brauchen diese Angaben nicht mehr gemacht zu werden. Dies gilt demnach erstmals bereits für Abzugsbeträge, die für das laufende, abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Anspruch genommen werden, im Regelfall erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016.
845. Bauabzugsteuer: Installationen von Photovoltaikanlagen
Zu beachten ist, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude ab dem Kalenderjahr 2016 als Bauleistung eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet ist, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer).
Dieser Einbehalt ist an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Seit dem 01.01.2002 gilt diese Regelung grundsätzlich für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 01.01.2016 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.
Es ist daher empfehlenswert, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag.
846. Voraussetzungen für die Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Voraussetzungen für eine Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in einem Folgejahr konkretisiert.
Hierfür ursächlich ist ein BFH-Urteil, in dem entschieden wurde, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.
Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Erhöhung ausscheidet, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist eine Berücksichtigung nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.
847. Erneuerungen zum Jahreswechsel
Wie jedes Jahr müssen sich Steuerzahler mit dem Jahreswechsel auf Neuerungen einstellen. Vor allem Familien können sich im laufenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die höheren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen.
Zu beachten ist, dass ohne die Steuer-Identifikationsnummer ab dem Kalenderjahr 2016 fast nichts mehr geht.
Das Kindergeld wird um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190,00 Euro, für das dritte Kind 196,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221,00 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll steigt um 48,00 Euro auf dann 2.304,00 Euro.
Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180,00 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu versteuernden Einkommen von über 8.652,00 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.
Auch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652,00 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von maximal 13.805,00 Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier ist zu beachten, dass die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben werden muss.
Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, sofern die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.
Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Führung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht beispielsweise bei GmbHs.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400,00 Euro (West) bzw. 64.800,00 Euro (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850,00 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250,00 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen ihre Beiträge erhöhen.
Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer. Die bereits für Januar 2016 geplante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen.
848. Kosten als Handwerkerleistungen begünstigt
Für Handwerkerleistungen zur Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20% der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200,00 Euro, im Jahr in Anspruch genommen werden.
Für Schornsteinfegerleistungen vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass diese in zwei Kategorien einzuteilen sind:
begünstigte Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und die nicht begünstigte Gutachtertätigkeit für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen. Entgegen ihrer bisherigen Auffassung gewährt die Finanzverwaltung nunmehr in allen noch offenen Fällen hierfür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 4 EStG. Somit kommt eine Steuerermäßigung künftig für sämtliche Schornsteinfegerleistungen einschließlich der Überprüfungsarbeiten in Betracht.
Bei Handwerkerleistungen wurde die Auffassung vertreten, dass die entsprechend § 35a Abs. 4 EStG begrenzt sind, auf Leistungen, die im Haushalt erbracht werden. Das Finanzgericht München hat nunmehr auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die unmittelbar um räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist.
849. Sachbezugswerte 2016 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge erhalten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2016 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
| 50,00 € | 93,00 € | 93,00 € | 236,00 € |
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,10 Euro anzusetzen. Dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
- Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt 223,00 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
850. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Es besteht die Möglichkeit im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.15 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2005 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2005 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 2005
6jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2009 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente, z.B. Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2009 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich- und sozialversicherungsrechtlichen relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.Â
851. Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres
Gemäß § 35a Abs. 2 EStG besteht die Möglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem privaten Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000 in Anspruch zu nehmen.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit in Zusammenhang stehen. Begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes bzw. Beschäftigte oder Dienstleister erledigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres um eine begünstigte Dienstleistung handelt und hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Die Kläger ließen ihre Katze von einer Tier- und Wohnungsbetreuung in der Wohnung versorgen. Dies wurde vom Gericht als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen oder sonstige Beschäftigungen des Haustieres sowie die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt werden
852. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Es ist geplant, mit einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens insbesondere die rechtlichen Grundlagen für eine verstärkte Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren zu schaffen. Neben einer Vielzahl einzelner Regelungen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Künftig sollen Steuererklärungen, die dazu geeignet sind, vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Durch Einführung eines Risikomanagementsystems sollen die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden.
- Für die Abgabe der Steuererklärung von beratenen Steuerpflichtigen wird eine gesetzliche Fristverlängerung eingeführt. Während derzeit Fristverlängerungen über den 31.Dezember des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich sind, soll die Abgabe von Steuererklärungen künftig regelmäßig bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres zugelassen werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei hohen Nachzahlungen, herabgesetzten Vorauszahlungen, Verlusten kann die Finanzverwaltung die Abgabe der Erklärung vorzeitig, d.h. vor dem 28. Februar mit einer Frist von drei Monaten verlangen. Die Dreimonatsfrist kommt auch für Erklärungen in Betracht, die nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl ermittelt werden. Diese Vorabanforderung muss nicht besonders begründet werden.
- Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird völlig neu geregelt. Werden die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (regelmäßig das Kalenderjahr) abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag künftig gesetzlich festgesetzt. Ein Ermessensspielraum wie bisher seitens der Finanzbehörde gibt es in diesen Fällen zukünftig nicht mehr. Nach Ablauf der Karenzzeit soll der Zuschlag regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen pro Monat betragen. Der Höchstbetrag von € 25.000,00 bleibt bestehen.
Der Gesetzentwurf soll im Laufe der nächsten Kalendermonate im Bundestag und Bundesrat verhandelt werden und im Wesentlichen ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.
853. Kein Abzug der Studienkosten der Kinder
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten des Studiums der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. In dem zu beurteilenden Klagefall arbeiteten die Kinder im elterlichen Unternehmen. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die geltend gemachten Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.
Die Klage hatte im Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg.
Die Richter führten aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. Der Kläger ist unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen hat. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen können allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendung führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben ist jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibt. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen haben. Vielmehr ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich nicht durchsetzbar laut Auffassung der zuständigen Finanzrichter.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Entscheidung auf höchstrichterlichen und allgemein anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen beruht.
854. Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser
Gemäß einem Urteil des BGH sind Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird.
Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus einem in Luxemburg angelegten Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolge fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materialrechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.
Der BFH führte aus:
- Der steuerpflichtige Erwerb des Erben mindert sich entsprechend dem sogenannten Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden
- Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörde die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzt. Anders ist es aber, wenn, wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann.
- Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip ist es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Nach der BFH-Entscheidung kann der Erbe eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. Dem gegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet.
855. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlungen?
Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte wie z.B. Entlassungsent-schädigungen wird regelmäßig mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt. Die begünstigten Einkünfte werden dabei rechnerisch auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.
Zu beachten ist, dass diese sogenannte Fünftelregelung nur angewendet werden kann, wenn die Abfindung „zusammengeballt“, das heißt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Auszahlung in Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen steht der Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich entgegen. Der Bundesfinanzhof hat die ermäßigte Besteuerung jedoch zugelassen, wenn die Abfindung aus einer Hauptleistung und einer in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlten geringfügigen Nebenleistung besteht. Geringfügig ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilauszahlung dann, wenn sie höchstens 10% der Hauptleistung beträgt. Die Finanzverwaltung sieht die Grenze schon bei 5%.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Geringfügigkeitsgrenze von 10% bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass eine Nebenleistung auch dann als geringfügig anzusehen sein kann, wenn sie niedriger ist, als die durch Anwendung der Fünftelregelung auf die Hauptleistung entstehende Steuerermäßigung. Urteilsreif stand die Nebenleistung von € 10.200,00 einer Steuerersparnis bei der Hauptleistung von € 10.806,00 gegenüber. Damit würde die Teilleistung noch nicht einmal den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, den sie verursacht hätte. In diesen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts eine Tarifermäßigung gerechtfertigt.
856. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können seit dem Kalenderjahr 2007 die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5% haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
| Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Bayern | 3,5 % |
| Berlin | 6,0 % |
| Brandenburg | 6,5 % |
| Bremen | 5,0 % |
| Hamburg | 4,5 % |
| Hessen | 6,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
| Niedersachsen | 5,0 % |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Saarland | 6,5 % |
| Sachsen | 3,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % |
| Thüringen | 5,0 % |
857. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
Es ist möglich, einen Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken zu beantragen und nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.
Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab Ertragsminderung von über 50% beantragt werden.
Bei Minderungen des Rohertrages um mehr als 50%-99% ergibt sich ein Grundsteuer-Erlass von 25%, bei Minderung des Rohertrages um 100% ergibt sich ein Grundsteuer-Erlass um 50%.
Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z.B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet. Bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2015 ist bis zum 31.03.2016 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
858. Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamtsgericht Niedersachen hat zur Frage entschieden, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abzugsfähig sind, sofern ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird.
Die Richter führten hierzu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim zählen und somit nicht abzugsfähig sind.
Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.
Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitfall angefallenen Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin im Wohnstift bereits dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen. Da Anlass und Grund für den Umzug in das Wohnstift nicht die Pflegebedürftigkeit der Klägerin, sondern ihr Alter war. Erst in der Folgezeit ist sie pflegebedürftig geworden.
Auch eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche Kosten der Lebensführung und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten kommt bei der altersbedingten Heimunterbringung nicht in Betracht.
Etwas anderes gilt lediglich bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit.
Im Streitfall sind der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag neben den Kosten der Heimunterbringung keine weiteren Aufwendungen entstanden, die steuermindernd berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation des Heims oder Kosten, die zusätzlich zu dem pauschalen Entgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstanden sind.
Zu berücksichtigen ist, dass das Gericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.
859. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen vorgelegt. Begünstigt sind Baumaßnahmen bzw. Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung neuer Gebäude und neuer Eigentumswohnungen, sofern sie in einem sog. Fördergebiet durchgeführt werden,
- die Objekte aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2018 gestellten Bauantrags (bzw. einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige) fertiggestellt werden,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Obergrenze von 3.000,00 Euro je m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Wird diese Baukostenobergrenze auch nur geringfügig überschritten, scheidet eine steuerliche Förderung komplett aus.
Für danach begünstigte neue Wohnobjekte soll eine Sonderabschreibung in Betracht kommen, wenn die Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Abschreibung beträgt im Jahr der Herstellung und in den darauffolgenden Jahren bis zu jeweils 10% und im folgenden dritten Jahr bis zu 9% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist jedoch auf höchstens 2.000,00 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt.
Zusammen mit der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2% ergibt sich für die förderfähigen Herstellungskosten innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums somit eine Abschreibung von bis zu 35%. Eine Anschaffung ist nur begünstigt, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.
Die Sonderabschreibungen sollen letztmals für das Jahr 2022 geltend gemacht werden können.
860. Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietun
Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die erzielten Einnahmen um die dadurch verursachten Werbungskosten gemindert. Das gilt grundsätzlich auch bei verbilligter Vermietung von Wohnungen z. B. an Angehörige. Beträgt die gezahlte Miete jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, wird der Werbungskostenabzug entsprechend anteilig gemäß § 21 Abs. 2 EStG reduziert.
Was unter ortsüblicher Miete genau zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.
Hiervon abweichend hat ein Finanzgericht die Kaltmiete ohne Nebenkosten als Vergleichsmaßstab angesehen. Zu beachten ist, dass gegen dieses Urteil ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
861. Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, z.B. Kassenaufzeichnungen, soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.
Demzufolge sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem:
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. - Einführung einer Kassen-Nachschau:
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. - Sanktionierung von Verstößen:
Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
862. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten
Das Finanzgericht führte aus, das Scheidungsverfahren erfüllt nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen. Gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert.
Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Zu beachten ist, dass die Revision zugelassen wurde.
863. Steuerfreie Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG ab 2015 Stellung genommen. Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 01.01.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 01.01.2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG steuerfrei.
864. Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.
Nach Auffassung der BFH-Richter ist maßgeblich für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.
Auch ist der Kläger nicht als Gesellschafter einer zu gründenden GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Gesellschafter ist nur dann Unternehmer (Steuerpflichtiger), wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die den Gesellschafter zum Steuerpflichtigen (Unternehmer) machen.
Anders ist es nur, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht und es sich hierbei um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt handelt. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn beabsichtigt, gegenüber der zu gründenden GmbH entgeltliche Leistungen zu erbringen.
Darüber hinaus war im Urteilsfall der Kläger auch nicht aufgrund eines Übertragungsvorgangs auf eine zu gründende Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Ein Vorsteuerabzug kommt z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.
865. Abfärbung der Einkünfte einer Ärzte-GbR
Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden .
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.
In einem aktuellen BFH-Urteil führten die Richter Folgendes aus:
- Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
- Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.
- Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise (mangels Eigenverantwortlichkeit) gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.
- Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Vergütungen aus den vom Klagefall erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägerin entfielen, und die Einkünfte der Klägerin daher als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
Sofern die Klägerin wie im Urteilsfall nicht in vollem Umfang freiberuflich tätig war, waren ihre Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, da sie nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung waren. Hierzu ist die Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2014 – VIII R 6/12) zu berücksichtigen.
866. Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle
Eine neue Entwicklung scheint sich innerhalb der Finanzverwaltung bei der Abwicklung der sog. Bauträgerfälle zu ergeben.
Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.
Neue Entwicklung: Der BFH hatte mit Beschluss vom. 27.01.2016 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.
Seitens der Finanzverwaltung wird dieser Beschluss wie folgt interpretiert:
- Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
- Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.
Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und - soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann - auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind.
867. Teilzahlungen bei Abfindungen
Die Zahlung von Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses höhere Lohneinkünfte erzielt, als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall wäre. Derartige sogenannte zusammengeballte Einkünfte können für einkommensteuerliche Zwecke rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch ein eventueller Progressionseffekt abgemildert wird. Diese sogenannte Fünftelregelung kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, sofern die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Teilleistungen, z.B. eine Restzahlung im Folgejahr waren bislang nur dann unschädlich, wenn diese im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig war.
Der Bundesfinanzhof hatte dies dahingehend konkretisiert, dass bei einer Teilzahlung von höchstens 10% der Hauptleistung die Fünftelregelung auf die Abfindung angewendet werden kann. Ebenfalls unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilleistung, wenn diese niedriger ist als die durch Anwendung der Fünftelregelung auf die Hauptzahlung entstehende Steuerermäßigung. Seitens der Finanzverwaltung wird diese neue Rechtsprechung ab sofort in allen noch offenen Fällen angewandt.
868. Vereine: Besteuerung von Festen
Seitens des Bayerischen Landesamtes für Steuern wurde eine kurze Information zur Besteuerung von Festveranstaltungen bei Vereinen herausgegeben.
Hierbei werden folgende Themenbereiche näher im Einzelnen erläutert:
- Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) u.a. Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen (steuerbefreiter ideeller Bereich, steuerbefreite Vermögensverwaltung, steuerbefreiter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
- Umsatzsteuer, hier u.a. Anwendung der Kleinunternehmerregelung, Abzug von Vorsteuern, Umsatzsteuerpflicht des Vereins als Veranstalter für Leistungen ausländischer Künstler
- Steuerabzug für ausländischer Künstler gemäß § 50a EStG
- Lohnsteuer bei der Beschäftigung von Arbeitskräften
869. Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat über den Abzug von Zivilprozesskosten in einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung in einem aktuellen Urteil wie folgt entschieden:
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind Zivilprozesskosten auch vor dem Veranlagungszeitraum 2013 nur insoweit abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Der BFH führt in einem aktuellen Urteil wie folgt aus:
Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hat der BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Begründung dafür hat im Laufe der Zeit gewechselt. Hiermit muss sich der Senat allerdings nicht auseinandersetzten, denn die Rechtsprechung bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehende Kosten.
Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen.
Folgensachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden.
Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.
870. Abziehbarkeit von Dritten getragenen Kosten eines Studiums
In einem aktuell veröffentlichten Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes wurde darüber entschieden, ob vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums zum Abzug gebracht werden können, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten getragen wurden.
Unter dem Begriff Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff Aufwendung wird im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Der Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Um eigenen Aufwand der Steuerpflichtigen handelt es sich allerdings auch dann, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht werden. Unter abgekürztem Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldgebers an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen.
Im Streitfall ging es um die Zahlung der Maklerprovision durch den Vater für den Sohn im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung sowie der Mietzahlungen für die angemietete Wohnung im Zusammenhang mit dem Medizinstudium des Sohnes.
Das niedersächsische Finanzgericht führte hierzu aus, dass bei den vom Vater getragenen Maklerkosten es sich um eigenen Aufwand der Klägerin handelt, der von ihrem Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Die auf dem Maklervertrag beruhende Zahlung der Maklerprovision ist im Interesse der Klägerin und ihres Studiums erfolgt. Der Berücksichtigung der Maklerprovision als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitjahr keine Einnahmen erzielt hat.
Die Zahlungen für die Anmietung von Wohnung und Garage sind im Streitjahr nicht als Werbungskosten abziehbar. Es liegt kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vor, da der Vater der Klägerin hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt. Zwar hat der Vater die Zahlung aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet, gleichwohl führt dies nicht zur abziehbaren Aufwendung der Klägerin, da die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges nach Auffassung des BFH bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind.
Durch die Mietzahlung des Vaters wurde die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Streitjahr nicht gemindert.
Zu beachten ist, dass das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat.Â
871. Familienlastenausgleich
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich. Seitens des Bundeszentralamtes für Steuer wurden ab März 2016 Kindergeldmerkblätter für 2016 herausgegeben. Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezählt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Unterjährig wird zunächst Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird überprüft, ob der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge zu einer höheren Entlastung führt. Sofern dies der Fall ist, werden die steuerlichen Kinderfreibeträge gewährt und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet.
Das Merkblatt gibt einen Überblick über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Der Kindergeldkasse müssen unbedingt die steuerlichen Identifikations-nummern des Kindergeldberechtigten und auch des Kindes vorliegen. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich mit der Kindergeldkasse zu verständigen.
- Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzung gewährt. Für Kinder in der EU und in Staaten der EWR beträgt das Kindergeld für die ersten beiden Kinder jeweils € 190,00 pro Monat, für das dritte Kind € 196,00 und für jedes weitere Kind € 221,00.
Die Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden, hierzu zählt auch der Besuch von allgemein bildenden Schulen, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden zwischen z.B. zwei Ausbildungsabschnitten mangels Ausbildungsplatz einer Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst leisten.
Sofern ein Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, das heißt, wenn die Ausbildungs-maßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist; die geringfügig im Sinne des SGB IV ist; wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend, das heißt höchstens zwei Monate, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Ein Kind wird bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch dann berücksichtigt, wenn es sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist.
Ohne Altersbegrenzung wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
872. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Das Besteuerungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland soll modernisiert werden und in Zukunft weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde vom Finanzausschuss zugestimmt.
Für den Gesetzesentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis ´90 Die Grüne der Stimme enthielten.
Die wichtigsten Änderungen sind, dass Bürger, die ihre Steuererklärung mit erheblicher Verspätung einreichen, einen Verspätungszuschlag zahlen sollen.
Mit den Änderungsanträgen wurde aber die ursprünglich vorgesehene Höhe des Versäumniszuschlags von € 50,00 auf € 25,00 pro Monat verringert, und die Festsetzung des Versäumniszuschlages erfolgt nicht mehr in jenem Fall automatisch wie das ursprünglich geplant war.
Außerdem wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sollen Steuererklärungen soweit möglich automatisiert bearbeitet werden.
873. Gesetzliche Maßnahmen gegen Manipulation von digitalen Kassenaufzeichnungen
Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Bücher, Unterlagen und Aufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufzubewahren. Werden Aufzeichnungen mit Hilfe elektronischer Systeme, z.B. Registrierkassen, Taxameter, geführt, müssen diese vollständig, unveränderbar und für die Finanzverwaltung nachvollziehbar sein.
Technische Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen durch spezielle Software sind im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend schwerer feststellbar. Aus diesem Grund plant der Gesetzgeber Maßnahmen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Kassenauf-zeichnungen.
Danach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dazu gehört ein Zertifizierungsverfahren, das aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht.
Die meisten Geräte sollen den Auskünften folgend umrüstbar sein, nur bei ca. 20 % der verwendeten Geräte soll ein Austausch erforderlich werden.
Diese Maßnahmen bedeuten aber keine Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Registrierkassen, nur wenn auch eine solche eingesetzt wird, muss künftig eine entsprechende Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
Darüber hinaus sollen diese technischen Maßnahmen durch eine neue „Kassen-Nachschau“ ergänzt werden. Danach soll die Finanzbehörde (jederzeit) ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kassendaten vor Ort überprüfen dürfen. Verstöße gegen die Bestimmungen, z.B. wegen Nichtverwendung oder Verwendung eines fehlerhaften elektronischen Aufzeichnungssystems und der zertifizierten Sicherheitseinrichtung können dann mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 geahndet werden.
Die Entwicklung der technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sollen daher im Wesentlichen erst ab dem Kalenderjahr 2019 gelten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine Übergangsregelung zur Sicherstellung der vollständigen Speicherung und Aufbewahrung aller steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) besteht. Bei Registrierkassen müssen insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungs-daten entweder innerhalb des Gerätes oder auf einem externen Datenträger mit entsprechender Auswertungsmöglichkeit gespeichert werden können. Geräte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2016 verwendet werden.
Werden Registrierkassen eingesetzt, müssen diese an die geänderten Anforderungen angepasst werden. Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen, kann die Finanzverwaltung Schätzungen vornehmen.
874. Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung
Vermieter können die Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit den dabei entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Bei Benutzung eines privaten PKW kann dafür eine Pauschale von € 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für Fahrten zum Vermietungsobjekt aber dann auf die Entfernungspauschale von € 0,30 pro Entfernungskilometer beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt, der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet, also wenn das jeweilige Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wobei bei mehreren Objekten auch mehrere regemäßige Tätigkeitsstätten vorliegen können. Im Streitfall fuhr der Vermieter an 165 bzw. 215 Tagen zu seinen Vermietungsobjekten, um dort mehrere Wohnungen zu sanieren und u.a. regelmäßige Arbeiten, wie z.B. Streuen, Fegen, Gartenpflege, durchzuführen.
Beide Objekte wurden aufgrund der ungewöhnlich hohen Anzahl der Fahrten und der damit fast arbeitstäglichen Anwesenheit als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen, so dass für diese Fahrten nicht die tatsächlichen Kosten von € 2,22 pro gefahrenen Kilometer, sondern nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden konnte.
Das Gericht führte aus, dass allein der Umstand, dass das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht wird, nicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausreicht. Eine Grenze für die Anzahl der „unschädlichen“ Fahrten wurde nicht genannt.
875. Reform der Grundsteuer
Die Länderfinanzminister haben in einer aktuellen Konferenz gegen die Stimmen von Bayern und Hamburg beschlossen, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Die Länder Hessen und Niedersachsen wurden gebeten, entsprechende Gesetzesentwürfe einzubringen.
Die Länderfinanzminister gehen davon aus, dass Bundesregierung und Bundestag ihren Beitrag für eine zügige Umsetzung der Reform leisten, um damit die Grundlage dafür zu schaffen, dass die Grundsteuer den Gemeinden als verlässliche Einnahme-quelle erhalten bleibt.
Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund € 13 Mrd. eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder streben eine aufkommensneutrale Reform an, die nicht zu einer flächendeckend höheren Grundsteuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger führen soll.
In einem ersten Schritt soll zunächst die Bewertung von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert werden. Die derzeit verwendeten Einheitswerte basieren auf Jahrzehnte alten Werteverhältnissen, im Westen aus dem Jahre 1964 und Osten aus dem Kalenderjahr 1935. Die Neubewertungen für rund € 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten sollen nach dem vorliegenden Entwurf zum Stichtag 01. Januar 2022 in den darauffolgenden Jahren vorgenommen werden.
Dann soll turnusmäßig eine aktualisierte Anpassung erfolgen.
Welche Werte sich für einzelne Grundstücke dann ergeben, lässt sich heute noch nicht abschätzen, da die neuen Grundsteuerwerte insbesondere der dann gültige Bodenrichtwert sowie bei bebauten Grundstücken neben dem Bodenwert zusätzlich der Gebäudewert zu berücksichtigen sein wird. Letzterer richtet sich im Wesentlichen nach den dann aktuellen Baupreisen sowie Faktoren wie Gebäudeart und Baujahr. Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll zukünftig auf Basis eines typisierenden Ertragswertverfahrens erfolgen.
Das Ziel der bundesweiten Aufkommensneutralität soll durch die Festlegung der sogenannten Grundsteuermesszahlen erreicht werden. Wie schon heute die Einheitswerte werden die künftigen Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Im Falle eines flächendeckenden Anstiegs der Werte aufgrund der Neubewertung wird es über eine Absenkung der Steuermesszahlen ein Korrektiv geben. Erst auf den Steuermessbetrag (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt. Dies ergibt die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der rund € 35 Millionen Einheiten berechnet werden. Hierbei soll den Ländern künftig auch die Möglichkeit eröffnet werden, eigene jeweils landesweit geltende Steuermesszahlen zu bestimmen. Aufgrund des Umfangs der zu übermittelnden Werte und der tatsächlichen Verhältnisse rechnen die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder mit einem Einsatz der aktualisierten Werte in der Praxis erst in ca. 10 Jahren.
876. Kein Arbeitskonto für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine oft praktizierte Methode zur Vorbereitung auf das Ende der persönlichen Erwerbstätigkeit sind Arbeitszeitkonten. Teile des Arbeitslohns werden nicht ausgezahlt, sondern hier gutgeschrieben und kommen erst später zur Auszahlung, wenn die Arbeitszeit reduziert und so Freizeit vergütet bzw. das Ende der Erwerbstätigkeit vorgezogen wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesfinanzhof diesem Modell allerdings die steuerliche Anerkennung versagt.
Dabei ist es unerheblich, dass die Gesamtvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen sind. Im Streitfall wurde das laufende Gehalt um den Betrag gemindert, um den das Guthaben auf dem Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erhöht wurde. Gleichwohl behandelte der Bundesfinanzhof die Zuführung zu den Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Der steuerliche Gewinn wurde entsprechend erhöht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass sich Zeitwertkonten grundsätzlich nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers einer GmbH vertragen. Insoweit halten die Vereinbarungen über den Vorruhestand einem Fremdvergleich nicht stand.
877. Versicherungsleistung mindert haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Versicherungsleistungen, die für die Beseitigung von Schäden im Haushalt des Steuerpflichtigen gezahlt werden, mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens um € 1.200,00 der Aufwendungen.
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster führten die Richter aus, dass die durchgeführten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, jedoch dürften die entstandenen Kosten nicht nach § 35a EStG geltend gemacht werden, weil sie durch diese nicht wirtschaftlich belastet war.
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzen eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus.
Denn § 35a EStG ist ebenso wie § 10 und § 35 EStG auszulegen, wobei nicht auf den bloßen Geldabfluss abgestellt wird, sondern eine wirtschaftliche Belastung vorausgesetzt wird.
Da im vorliegenden Streitfall die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hat, fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung. Eine wirtschaftliche Belastung ergibt sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart wird. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.
878. Sind maximal 50% der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen?
Sofern ein betrieblicher Pkw auch für private Zwecke genutzt wird, ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand für den Pkw nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Entnahme zu behandeln. Sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt, kann der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw angesetzt werden. Maßgebend ist dabei der Listenpreis für ein Neufahrzeug, so dass diese Pauschalierung bei Gebrauchtfahr-zeugen vergleichsweise ungünstig ist, da die Abschreibungen bei einem geringeren Kaufpreis entsprechend niedriger sind.
Bei Anwendung der pauschalen 1%-Regelung sieht die Finanzverwaltung eine sogenannte Kostendeckelung vor, danach kann der pauschal ermittelte Privatanteil die Gesamtkosten nicht übersteigen. Es besteht davon unabhängig, die Möglichkeit, einen eventuell geringeren Privatanteil durch den Einzelnachweis und ein Fahrtenbuch darzulegen.
Im Hinblick darauf, dass die pauschale 1%-Regelung nur dann anwendbar ist, wenn die private Nutzung weniger als 50% beträgt, wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass der private Anteil auf maximal 50% der Gesamtkosten zu begrenzen sei. Diese Fragestellung ist Gegenstand eines aktuellen Revisionsverfahrens. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt insoweit abzuwarten.
879. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderung durch Finanzausschuss
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes und effizientes Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz der Informationstechnologie geschaffen werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind u.a. folgende Änderungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden:
Die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuererklärungen, bisher 31.05., wird bis zum 31.07. nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres verlängert.
Der Abgabetermin für beratende Steuerpflichtige soll wie in der ersten Entwurfsfassung auf den letzten Tag des Februars, d. h. regelmäßig der 28.02. des Zweitfolgejahres festgelegt werden (bisher 31.12.) des Folgejahres.
Es soll davon abweichend die Finanzverwaltung eine Abgabe von Erklärung vorzeitig, d. h. vor Ende Februar verlangen können. Für diese sogenannte Vorabanforderungen gilt dann eine Abgabefrist von vier Monaten.
Die Regelung zu den Abgabefristen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Bei der Neuregelung der Verspätungszuschläge hat der Finanzausschuss Erleichterungen eingebracht. Eine für bestimmte Fälle vorgesehene automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen soll insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn die Steuer auf null Euro bzw. auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder sich keine Nachzahlungen ergeben.
Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25 Euro monatlich, der Höchstbetrag bleibt bei insgesamt € 25.000 Euro.
Insbesondere bei Rentenempfängern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt.
Die neuen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag gelten erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (d.h. regelmäßig für die Steuererklärungen 2018 und später)
880. Eine Abzugsfähigkeit bei fehlender Vermietungsabsicht
Gemäß einem nunmehr veröffentlichen BFH-Urteil können vorab entstandene Werbungskosten als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichender bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Vor allem im Klageverfahren führte der BFH nunmehr wie folgt aus:
Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt zu vermieten, Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.
Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude durch Sanierung erst noch hergestellt werden muss. Andererseits genügt es nicht, wenn der Entschluss zur Vermietung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zudem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird.
Ob der Steuerpflichtige endgültig entschlossen war, die Immobilie zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist anhand der objektiven Gesamtumstände des Falles nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Die Vermietungsabsicht muss nachgewiesen werden können, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Absicht bestand, die maßgebliche Wohnung zu vermieten.
881. Schutz vor Manipulation an Registrierkassen
Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen, dass elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Im Inhalt des Gesetzentwurfes lautet es: Die sogenannten Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht. Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechender Anbieter Lösungen zertifizieren. Der Gesetzesentwurf schreibt keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestattet.
Die von der physikalisch technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren Anpassungen als an technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.
Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 01.01.2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31.12.2022 genutzt werden.
882. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 € oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 €), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.
Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Zu beachten ist, dass maßgebend der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte.
Der Vergütungsantrag muss mindestens 50,00 € betragen.
883. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
Nach der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte können Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Baumaßnahmen aufgrund der Behinderung zwangsläufig entstehen. Dass durch die Baumaßnahmen ein Gegenwert entsteht tritt dann in den Hintergrund. Den Abzug als außergewöhnliche Belastung erkennt die Rechtsprechung z. B. an beim
- Einbau eines Treppenlifts
- Einbau einer Dusche, wenn aufgrund einer schweren Behinderung eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes erforderlich ist.
- Einbau eines Fahrstuhls, wenn die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingt sind und der Einbau eines Treppenlifts bautechnisch nicht möglich ist.
Bei Baumaßnahmen entstehen häufig hohe Aufwendungen, so dass sich die Frage stellt, ob analog zu § 82b EStDV eine Verteilung auf bis zu fünf Jahre möglich ist. Die Regelung des § 82b EStDV ist nicht unmittelbar anzuwenden. Allerdings hält es der BFH für denkbar, aus Billigkeitsgründen die Steuer abweichend festzusetzen. Es kann somit ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum eingeräumt werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte so gering ist, dass ein voller Abzug der Aufwendungen mit steuerlicher Auswirkung nicht möglich ist.
884. Abzugsfähigkeit von Disagio-Kosten
Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert einer Schuld und dem niedrigeren Verfügungsbetrag. Das Disagio dient als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und ist damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Die Besonderheit bei der Vereinbarung eines Disagios besteht darin, dass es zwar wirtschaftlich betrachtet Entgelt für eine Überlassung ist, aber bereits im Zeitpunkt der Auszahlung den Nutzungsvorteil vermindert, da sich die ausgezahlte Darlehenssumme um die Höhe des Disagios verringert.
Insbesondere bei der Finanzierung von Immobilien kann durch die Vereinbarung einer Zinsvorauszahlung (Disagio) ein niedrigerer Nominalzinssatz erreicht werden. Das Disagio wird regelmäßig bei Auszahlung des Kreditbetrages vom Kreditinstitut einbehalten. Wird z. B. ein Mietobjekt hergestellt oder angeschafft, kann das Disagio im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe des Disagios marktüblich ist. Ein Disagio von bis zu höchstens 5 % der Darlehenssumme bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren wird dabei von der Finanzverwaltung regelmäßig als marktüblich angesehen. Wird ein höherer Disagio-Betrag gezahlt, ist der übersteigende Teil nicht sofort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern steuerlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass auch bei Vereinbarung eines höheren Disagios von einer Marktüblichkeit für den gesamten Betrag ausgegangen werden kann, wenn der Darlehensvertrag mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde. Im Streitfall betrug das Disagio 10 % der Darlehenssumme bei einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Darlehenszinssatz.
Nach Auffassung des Gerichts sei die 5%-Grenze der Verwaltung lediglich eine typisierende Regelung. Wenn die Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, sei die Marktüblichkeit grundsätzlich zu vermuten, so dass der gesamte Disagio-Betrag sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
885. Musterverfahren gegen zu hohe Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren gegen zu hohe Zinsen. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 % pro Monat, dies bedeutet 6 % pro Jahr. Gemäß dem aktuellen niedrigen Zinsniveau ist dieser Zinssatz nach Argumentation des Bundes der Steuerzahler zu hoch.
Aktuell unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster hinsichtlich der Zinsfestsetzung gegen die Steuerbescheide 2010 und 2011, wobei das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung mehr als 10 Monate benötigt hat.
Von dem anhängigen Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren möchten. Auch sie können gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az.: I R 77/15) verwiesen werden.
886. Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten (Schenkungsteuer)
Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der BFH hat zu dem o. g. Sachverhalt in einem aktuellen Urteil wie folgt ausgeführt:
„Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind.
Demgegenüber trägt der Bedachte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.
Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.
Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung angenommen, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht hat. Diese Tatsachenwürdigung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und steht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang.“
Zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung Einzelkonten betrifft, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
887. Verkauf von Taxikonzessionen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Abgrenzung einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG von einer steuerbaren Lieferung in Bezug auf den Verkauf einer Taxikonzession Stellung genommen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkauf einer Taxikonzession als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG oder als steuerbare Lieferung zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder nur einen unselbstständigen Teil des Unternehmens bildet.
Das Bayerische Landesamt für Steuern führt hierzu weiter aus:
„Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese an einen Dritten, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen.
Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG
– insbesondere muss der Erwerber Unternehmer sein und für sein Unternehmen die Konzession erwerben – liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Selbst in dem Fall, in dem nur die Konzession, nicht aber das Fahrzeug übertragen wird, ist grundsätzlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben. Die Taxikonzession ist eine wesentliche, das Fahrzeug eine unwesentliche Grundlage des Taxiunternehmens. Weitere wesentliche Grundlagen können u. U. Kundenstamm, eingeführte Telefon-/Fax-Nummern, Webpräsenz, Mitgliedschaften in Taxi-Zentralen oder Flughafennutzungs-/Standplatzvertrag sein.“
888. Erbschaftsteuerreform: Einigung im Vermittlungsausschluss (Bundesrat)
Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer nunmehr beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 21.09.2016 einen Kompromissvorschlag.
Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familien-unternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.
Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchs-bekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der sogenannten Cash-Gesellschaften geben. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.
Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke bzw. von Brauereien.
Als Anlage haben wir die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 beigefügt.
889. Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1%-Regelung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aus der privaten Nutzung eines Taxis geurteilt.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi angesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler Benz E 220 CDI nutzte er ebenfalls privat.
Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung.
Dabei legte es ein Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges von € 48.100,00 zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugident-nummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt.
Der Kläger machte geltend, dass der Brutto-Listenpreis tatsächlich nur € 37.500,00 betragen habe. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi- und Mietwagen der Daimler Benz AG.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Es führte aus, dass der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert ist.
Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BFH die zum Zeitpunkt der Erstzu-lassung des Fahrzeuges gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den End-verkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
Für das Modell des Klägers ergibt sich der Listenpreis, aus der zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebenen Preisliste der Daimler Benz AG.
Dass das „Sondermodell Taxi“ nur von einem bestimmten Kundenkreis - Taxi- und Mietwagenunternehmer - erworben werden kann, führt zu keiner anderen Ein-schätzung.
Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass hier ein „rabattierter Festpreis“ vorliegt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient.
Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das „Sondermodell Taxi“ erstarkt.
Berücksichtigt ist, dass der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat.
890. Keine Übertragung des Kinderfreibetrages auf Barunterhalt leistenden Elternteil
Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Barunterhalt leistenden anderen Elternteil.
Zu dieser Auffassung kam der BFH in einem aktuellen Urteil.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuer-pflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhalts-pflichtig ist.
Die Richter des BFH führten aus, dass der Kinderfreibetrag nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG auf die Barunterhalt leistenden Kläger zu übertragen ist, da der sorgeberechtigte Vater seine Unterhaltspflicht im Streitjahr durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hat.
Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages.
Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet, ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging.
Wird die Unterhaltspflicht durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das betreuende Elternteil für sich und das Kind Leistungen nach dem SGB II bezog, kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages.
891. Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten
Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Sofern sich der beschenkte Ehegatte darauf beruht, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzu-rechnen war und er insofern nicht bereichert sei, trägt er nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hierfür die Beweislast.
Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf ein Einzelkonto seiner Ehefrau.
Das Finanzamt nahm in voller Höhe des zu übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an.
Die Ehefrau trug vor, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert wäre, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden hätte. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
Die Ehefrau hätte laut Auffassung der Richter nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
Diese Auffassung wurde nunmehr durch den BFH bestätigt. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt ebenfalls für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.
Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuer-rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
892. Möglichkeit der Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung des Investitionsabzugsbetrages kann demnach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuer-mehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Dem Urteilsfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft erfolgte im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Aufgrund der Feststellungen ergaben sich in allen Prüfungsjahren Erhöhungen des bisher erklärten Gewinns.
Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr vorzunehmen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Kalenderjahr 2011.
Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da nach Auffassung des Finanzgerichts die vom Finanzamt geforderten Finanzierungszusammenhänge nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht erforderlich waren.
Dieser Auffassung war ebenfalls der Bundesfinanzhof. Er verwies das Verfahren allerdings an das Finanzgericht zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei, bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahren in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden.
Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
893. Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrückerstattungen
Aufwendungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einer privaten Krankenversicherung gilt das, soweit die Beiträge auf eine sog. Basis-Versorgung entfallen. Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge. Sofern Beitragsrückerstattungen nur damit begründet sind, dass keine Krankheitskosten erstattet wurden, weil kleinere Krankheitskosten nicht bei der Versicherung eingereicht wurden, stellt sich die Frage, ob die Rückerstattung nur insoweit auf den Sonderausgabenabzug angerechnet werden dürfen, als diese die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigen.
Dieser Auffassung haben verschiedene Finanzgerichte widersprochen. Krankheitskosten sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wo sie sich wegen der anzurechnenden zumutbaren Belastung allerdings erst ab einer gewissen Höhe auswirken. Der Verzicht auf Kostenerstattung ermöglicht keinen Abzug als Sonderausgaben. Gegen eines der Urteile ist zwar Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, mit einer anderen Entscheidung ist hier allerdings kaum zu rechnen.
894. Termine und Hinweise zum Jahresende 2016
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Es besteht die Möglichkeit im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
- Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten aus dem Jahr 2006.
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Dokumente z. B. Ausfuhr-, bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-, Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungs-rechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften für Privatpersonen:
Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungssteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 Euro war. Dann müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt, wie im betrieblichen Bereich, auch für elektronische Daten.
Bei Ehepartnern wird die Grenze von 500.000,00 Euro für jeden Ehepartner gesondert geprüft und Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2016 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2011 die Grenze überschritten wurde.
895. Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausgenommen sind. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungs-kosten).
In einem aktuellen Urteil zu dieser Thematik führte der BFH wie folgt aus:
Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst grundsätzlich auch sogenannte Schönheitsreparaturen. Auf den Wortlaut des § 6 Absatz 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG gehören ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift. Zu den üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten zählen Schönheitsreparaturen jedoch nicht, da diese im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden. Werden Aufwendungen für Material- und Fertigungsleistungen von dritter Seite zum Teil erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrages zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Berechnung des für die 15 % Grenze maßgeblichen Betrages einzubeziehen. Die Erstattungsbeträge sind von den anschaffungsnahen Herstellungskosten abzuziehen und mindern dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der AfA.
896. Bundestag stimmt Erbschaftsteuerreform zu
Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche zuvor verständigt.
Mit der neuen Regelung zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten.
Nachfolgend haben wir wesentliche Inhalte des Kompromissvorschlages zusammengefasst:
Auch künftig sollen Firmenerben weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten.
Einvernehmen gab es bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien. Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien.
Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen Grundsätzlich nicht begünstigt werden.
Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien.
Zu beachten ist, dass der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen muss.
897. Verständigung über Erbschaftsteuer-Reform
Die Koalition hat sich nunmehr über Korrekturen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs zur Anpassung des Erbschaftssteuer-/Schenkungsteuergesetzes im Hinblick auf die Bereiche der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren geeinigt. Die Neuregelungen sollen rückwirkend ab dem 01.07.2016 angewendet werden.
Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder wesentliche Kaptalbeteiligungen) ist im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen weiterhin begünstigt. Die beiden Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, d. h. bestimmte Lohnsummen müssen auch weiterhin erreicht werden, damit die Steuerverschonung nicht rückwirkend entfällt. Kleinbetriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.
Für große Unternehmen, d. h. sofern das Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber beträgt, werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen zwei Verfahren wählen:
- Eine volle Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finanziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.
- Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell in Betracht. Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuerbefreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000,00 € des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. Euro entfällt die Verschonung.
Beim Verwaltungsvermögen wird, wie bisher, zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten) wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens beträgt. Übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebsvermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.
Familienunternehmen: Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungsabschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen zwei Jahre vor der Übertragung vorliegen und zwanzig Jahre eingehalten werden.
Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch sieben Jahre statt bisher zehn Jahre und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.
898. Mindestlohn ab 01.01.2017
Die Mindestlohn-Kommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € um 4 % auf 8,84 € je Zeitstunde anzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sog. Minijobs, ist ab 2017 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450,00 € nicht überschritten wird.
899. Senkung der Künstlersozialabgabe ab 01.01.2017
Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbstständige Auftragnehmer erteilen.
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.
900. Lohnsteuerermäßigung
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein.
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Ab dem 01.10.2016 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2017 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.
Bis zum 30.11.2016 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2016 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.
Zu beachten ist, dass Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € (bei Versorgungsbezügen 102,00 €) übersteigen. Ein Freibetrag, z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben, ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600,00 € übersteigt.
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse, z. B. durch Verringerungen von Aufwendungen mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrages führt.
901. Verhältnis der vereinbarten zur ortsüblichen Miete beachten
Regelmäßig wird seitens des Finanzamtes überprüft, ob die vereinbarte Miete marktgerecht ist. Bei Mietverhältnissen mit Angehörigen prüft das Finanzamt besonders sorgfältig.
Es ist darauf zu achten, ob die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält und ob der Vertrag in allen Einzelheiten tatsächlich beachtet worden ist.
Das Mietverhältnis wird regelmäßig nicht anerkannt, wenn zinslose Mietvorauszahlungen vereinbart werden, ohne die Anrechnung bzw. Rückzahlung zu regeln und sie keine Vereinbarung zur Abrechnung der Nebenkosten getroffen haben. Wer keine Nebenkosten abrechnen will bzw. kann, vereinbart im Mietvertrag eine Warmmiete, die alle Nebenkosten einschließt.
Im Übrigen entscheidet das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete darüber, in welchem Umfang Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Folgendes ist zu beachten:
Sofern die tatsächliche Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete liegt, dürfen Sie nur den Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, der der reduzierten Miete entspricht.
Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang, also zu 100 %, erhalten.
Es ist empfehlenswert, einen Sicherheitspuffer einzubauen, damit Ihnen bei einem Streit mit der Finanzverwaltung über die Höhe der ortsüblichen Miete kein Nachteil entstehen kann.
Wenn die 66 %-Grenze unterschritten wird, sollten Sie die Miete sofort oder spätestens zum 01.01.2017 anpassen, um den vollen Werbungskostenabzug zumindest ab 2017 zu erhalten.
902. Inventur zum Wirtschaftsjahresende
Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241 a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.
Diesen Vorschriften folgend sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.
Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Artikel, Größe, Artikelnummer)
- Der Wert der Maßeinheit
Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzposition Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Eine ordnungsgemäße Bestandsauf-nahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.
Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:
Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z. B. der Leim bei einer Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden.
Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken.
Aus den Inventurunterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte. Die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar und gegebenenfalls durch Hinweis auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden.
Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit € 0,00 erfolgen.
Inventurlisten und Unterlagen sind durchzunummerieren und vom Zähler und Schreiber zu unterzeichnen. Korrekturen während oder nach der Inventur müssen abgezeichnet werden. Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden. Inventurunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware. Falls erforderlich sind Hinweise auf Einkaufsrechnungen, Lieferanten- oder Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung, bzw. Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung geltend gemacht, sind der Grund und die Höhe nachzuweisen.
903. Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung
Der Vorsteuerabzug setzt u.a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die in § 14 Absatz 4, § 14 a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt, bzw. berichtigt werden.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B. weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Vorgehensweise der EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können.
In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen z. B. aus anderen Dokumenten verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird.
904. Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, wie Daten von Registrierkassen, vorgelegt. Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 bereits aufgrund früher Vorgaben angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung. Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung über den ursprünglichen Termin 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden dürfen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesentwurf heftig umstritten ist und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Übergangsfrist für alte Kassensysteme am 31.12.2016 endet. Es gibt in Deutschland zwar keine Registrierkassenpflicht, doch wer eine Registrierkasse nutzt, muss bereits seit November 2010 dafür sorgen, dass alle elektronischen Einzeldaten so gespeichert werden, dass sie über den Zeitraum von 10 Jahren lesbar und auswertbar sind. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Grunddaten bei der Archivierung der Kassendaten nicht verändert werden können, bzw. jede Änderung nachvollziehbar ist.
Registrierkassen, die diese Anforderungen nicht erfüllen wurden bislang wegen einer Übergangsfrist der Finanzverwaltung geduldet. Diese Frist läuft zum 31.12.2016 aus. Es verbleiben also nur noch wenige Wochen, um auf ein neues Kassensystem umzusteigen, anderenfalls ergeben sich für den Betriebsprüfer nicht unerhebliche Hinzuschätzungsmöglichkeiten.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass nicht nur Registrierkassen, sondern auch Taxameter und Wegstreckenzähler sowie elektronische Waagen mit Kassenfunktion ab dem 01.01.2017 die strengen Anforderungen an die Datenspeicherung erfüllen müssen.
Zu beachten ist, dass darüber hinaus seitens der Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation zur Abwicklung und Aufzeichnung der Bargeschäfte gefordert ist.
Der Gesetzgeber plant darüber hinaus eine Zertifizierungspflicht für alle Kassensysteme. Hierdurch sollen Manipulationen verhindert werden. Grundsätzlich sollen bis 2020 alle Kassen zertifiziert sein. Für Kassen, die nicht zertifiziert werden können, die aber die ab Januar 2017 geltenden Anforderungen erfüllen, gilt eine Schonfrist. Spätestens ab dem 01.01.2023 muss aber jede Kasse ein Zertifikat haben.
905. Allgemeine Steuerinformationen zum Jahreswechsel 2016 / 2017
- Abgabefrist für die Steuererklärung 2016
Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017. Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim Finanzamt einreichen.
- Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit € 8,50 auf € 8,84 pro Stunde. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher die monatliche Arbeitszeit bei € 450,00-Jobber zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.
- Höhere Kindervergünstigungen
Die Bundesregierung hat Steuerentlastungen in zwei Stufen für 2017 und 2018 beschlossen. Im Einzelnen wird der Grundfreibetrag für Alleinstehende von bisher € 8.652,00 (2016) auf € 8.820,00 (2017), bzw. € 9.000,00 (2018), bzw. bei Ehepartnern (Zusammenveranlagung) von bisher € 17.304,00 (2016) auf € 17.640,00 (2017), bzw. € 18.000,00 (2018) erhöht.
Der Kinderfreibetrag wird von bisher € 4.608,00 auf € 4.716,00 (2017), bzw. € 4.788,00 (2018) erhöht.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird von bisher € 8.652,00 auf € 8.820,00, bzw. € 9.000,00 erhöht.
Das Kindergeld wird in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils € 2,00 pro Kind erhöht.
906. Steuerliche Förderung von Elektromobilität
Die Bundesregierung hat erneut ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Da Elektrofahrzeuge bislang deutlich mehr kosten als Fahrzeuge, die fossilen Kraftstoff tanken, gewährt der Staat seit diesem Jahr eine Kaufprämie. Für ein Hybridfahrzeug erhält man einen Umweltbonus in Höhe von € 3.000,00, für ein reines Elektrofahrzeug wird ein Umweltbonus in Höhe von € 4.000,00 gewährt.
Gefördert wird der Kauf, wie auch das Leasing eines Fahrzeuges. Die Kaufprämie muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Auch der Ausbau der sogenannten Ladeinfrastruktur ist geplant. Der Gesetzgeber will mit 300 Mio. € 15000 Elektrotankstellen schaffen.
Elektrofahrzeuge sind derzeit für 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern das Fahrzeug bis Ende 2015 erstmals zugelassen wurde. Für ab dem 01.01.2016 erstmals zugelassene Fahrzeuge verringert sich die Steuerbefreiung auf 5 Jahre und wird aber durch das neue Gesetz rückwirkend wieder auf 10 Jahre verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nunmehr auch für Kraftfahrzeuge, die künftig erstmals zu einem Elektromobil umgerüstet werden.
Sofern ein betriebliches Elektrofahrzeug auch privat genutzt wird, erhält man bereits seit dem Kalenderjahr 2013 steuerliche Erleichterungen. Für die Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Methode wird der Bruttolistenpreis bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge um bis zu € 10.000,00 gemindert. Die Höhe dieses Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie.
Bei einer Anschaffung im Jahr 2016 beträgt der Abschlag beispielsweise € 350,00 je Kilowattstunde / Batterieleistung, max. € 8.500,00.
Durch das neue Gesetz werden das elektrische Aufladen sowie die Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Des Weiteren können die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Zu beachten ist, dass die ertragssteuerlichen Begünstigungen erst ab dem Kalenderjahr 2017 gelten und bis 2020 befristet sind.
907. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017
Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für das Kalenderjahr 2017 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmalig bis zum 10. Februar 2017 stellen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Verlängerung der Frist ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalen-derjahr 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 entrichtet wird.
Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die fällige Umsatzsteuervoraus-zahlung für den Kalendermonat Dezember 2017 angerechnet.
Zu beachten ist, dass Vierteljahreszahler keine Sondervorauszahlungen zu leisten haben. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter, sofern kein Widerruf erfolgt. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2017 beim Finanz-amt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
Zu beachten ist, dass Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, sich auf den nächsten Werktag verschieben.
908. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die künftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine entsprechende Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lagerberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege, z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, aus dem Jahr 2006
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente, z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Es ist darauf zu achten, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ist das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
909. Lohnsteuerbescheinigungen 2016
Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
910. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Hierin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privat-haushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
Die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2016 muss bis spätestens zum 15.02.2017 übermittelt werden.
911. Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds
Der Bundesfinanzhof hat zur Tarifbegünstigung einer vertragsgemäßen Kapitalauszahlung einer Pensionskasse in einem aktuellen Urteil Folgendes entschieden:
„Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Ver-gütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwal-tung handelt es sich im Fall der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte.“
Im vorliegenden Streitfall ging es um die Frage, wie die Einmalzahlung aus der Pensionskasse zu besteuern ist. Nach Auffassung der Richter ist die Einmalzahlung der Pensionskasse nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen.
Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Ver-gütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.
Insoweit fehlt es an der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.
912. Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber
Im zu beurteilenden Fall hat der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder seiner Angestellten bezahlt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.
Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil wie folgt entschieden:
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens zählt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.
Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit.
Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Ungeachtet dessen ist die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigen-betrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Sie hat keinen Entlohnungscharakter.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen begangen wurden. Hierbei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
913. Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch lohnsteuerliche Vergünstigungen.
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei.
Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betrieb-liche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.
Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.
Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei. Entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden.
914. Rechnungsberichtigung
Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit keine Nachzahlungszinsen entstehenden können.
Der Bundesfinanzhof hat diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Hiernach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Dafür ist Voraussetzung, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Rechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten haben muss. Fehler oder Ungenauigkeiten in diesen Angaben sind zu berichtigen und die fehlenden der in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG genannten Rechnungsbestandteile sind zu ergänzen. Hierzu zählen insbesondere Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Ident-Nummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Leistungserbringung, damit die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den fehlerhaften Rechnungen nicht zurückgezahlt werden müssen.
915. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung für das Kalenderjahr 2016
Grundsätzlich ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen hieraus folgend regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein, insbesondere in folgenden Fällen:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, sofern
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Dies kann z. B. bei Darlehen an Angehörige oder bei Zinsen von ausländischen Banken usw. der Fall sein. Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallene Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Eine Minderung der Abgeltungssteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, sofern
- die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %-ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten
- die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft;
- der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € (Ehepartner 1.602,00 €) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte
- Veräußerungs-Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Es ist darauf zu achten, da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen teilweise keine Steuerbescheinigungen mehr automatisch erstellen, diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.
Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.
Auch im Fall der Günstigerprüfung kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. bei Ehepartnern 1.602,00 € mindernd berücksichtigt werden.
916. Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
Gemäß einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster besteht die Möglichkeit, dass auch langjährige getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.
Zum Urteilsfall:
Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte dann allerdings im Rahmen der Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.
Die Kläger trugen vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
Das Finanzgericht Münster führte hierzu Folgendes aus:
Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten.
In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.
Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.
Im Übrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Die ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
917. Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen
Das BMF hat zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs.1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 Stellung bezogen.
In den Ausführungen des BMF wird auf folgende Punkte näher eingegangen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)
- Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)
- Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 EStG)
- Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG)
- Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen
- Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen
Das insgesamt 18 Seiten umfassende Schreiben ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a. F. und das BMF-Schreiben vom 20.11.2013 maßgebend. Zusätzlich ist bei der Erhöhung/Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, das BMF-Schreiben vom 15.01.2016 mitzuberücksichtigen.
918. Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit
Sofern der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorsieht, besteht gemäß § 622 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Kündigungsfrist kündigen kann.
In dem zu beurteilenden Fall war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrages, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrages festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.
Die Richter führten aus, dass die Bestimmungen des vorformulierten Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.
Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt.
Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich.
Diese Frist gilt für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.
919. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt bzw. bei der Pflege des dazugehörigen Grundstücks besteht die Möglichkeit eine Steuerermäßigung in Form eines Abzuges von der Einkommensteuer in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege, wie Rasenmähen, Hecke schneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen).
Die höchstmögliche Steuerermäßigung pro Kalenderjahr beträgt € 4.000,00.
Darüber hinaus besteht die Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (Renovierung-, Modernisierungs- und Erweiterungs-arbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computer, Schornsteinfegerleistungen usw.
Diesbezüglich beträgt die höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 1.200,00.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 35a EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden.
Zum Haushalt können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung) gehören.
Auch Leistungen, die auch außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse) können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf Angrenzen im öffentlichen Grund und Boden durchgeführt werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleich zu setzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen- und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der neuen Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Steuerermäßigung nicht nur vom Eigentümer einer Wohnung, sondern auch vom Mieter in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt allerdings voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten-beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden.
Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresrechnung hervorgehen und durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Dies führt dazu, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachge-schossausbau für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen, die Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a EStG begünstigt sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist unter anderem, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Entsprechendes gilt bei Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungs-überhang“ verloren ist, das heißt die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen.
Eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
920. Regelmäßige Arbeitsstätte von Flugpersonal
Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Ein Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen nach Reisekostengrundsätzen scheidet gemäß einem aktuellen Finanzgerichtsurteil aus.
Zur Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von € 0,30 anzusetzen.
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Im Streitfall führten die Richter aus, dass der im Arbeitsvertrag genannte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte ist.
Die Kläger sind in diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen.
Für die Richter maßgebend war, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen ist oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.
Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändert daran nichts.
Nach Auffassung der Richter ist nicht entscheidend, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
Bei dem Flughafen handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Zu beachten ist, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde.
921. Taxen/Mietwagen
Aufgrund des aktuell festzustellenden Prüfungsschwerpunktes durch die Finanzämter von Taxiunternehmen/Mietwagen nehmen wir nachfolgend nochmals Bezug zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Ihrer Berufsgruppe:
Auch nicht prüfungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebsein-nahmen gemäß § 22 UStG in Verbindung mit § 43 bis 48 UStDV einzeln aufzuzeichnen.
Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenen Mindestanfor-derungen.
Mehrfach haben die Finanzämter bei steuerlichen Außenprüfungen Schätzungen vorgenommen, sofern die entsprechenden Schichtzettel nicht geführt bzw. aufbe-wahrt wurden.
Diese Vorgehensweise wurde nun mehrfach auch von höchster Rechtsprechung bestätigt.
Diese Schichtzettel enthalten Angaben der jeweiligen Fahrten unter anderem über Beginn und Ende der Schicht, die Total- und Besetzt-km, die Fahrpreise, den Tacho-Stand, die Gesamteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge.
Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, seine Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen, was durch sogenannte Schichtzettel erfolgen kann. Diese genügen den Mindestanforderungen für Einnahme-Ursprungs-Aufzeichnungen, weil sich aus den darin enthaltenen Angaben die Höhe der Umsätze und der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Die Aufbewahrungspflicht der Schichtzettel leitet sich aus § 147 Abs. I AO ab.
Als Anlage haben wir entsprechende Muster der Schichtzettel zur Kenntnisnahme beigefügt.
Die Anforderungen zur Aufbewahrung von digitalen Unterlagen gelten nicht nur für Registrierkassen, sondern auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Weg-streckenzählers erstellten Daten, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind.
Um den branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes Rechnung zu tragen, genügen sogenannte Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich aus dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Hiermit werden die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen erfüllt.
Im Einzelnen können die Eintragungen lauten:
- Name und Vorname des Fahrers
- Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
- Summe der Total- und Besetzt-km laut Taxameter
- Anzahl der Touren laut Taxameter
- Summe der Einnahmen laut Taxameter
- Kilometerstand laut Tachometer (bei Schichtbeginn und Schichtende)
- Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
- Zahlungsart (z.B. Bar, EC-Cash, Kreditkarte, Lastschriftverfahren)
- Summe der Gesamteinnahmen
- Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
- Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)
- Summe der verbleibenden Resteinnahmen
- Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
- Kennzeichen der Taxe
Die vorgenannten Angaben gelten für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.
Für die Aufzeichnung von Einsatzort und Zeitraum ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde, zugrunde zu legen.
922. Kassensicherungsverordnung
Die Bundesregierung hat um Manipulation von digitalen Aufzeichnungen, insbesondere bei Registrierkassen zu verhindern, eine Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderung an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungs-systeme im Geschäftsverkehr vorgelegt.
Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung präzisiert.
Folgendes wird durch die Kassensicherungsverordnung festgelegt.
- Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind
- Wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat
- Wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind
- Die Anforderung an eine einheitliche digitale Schnittstelle
- Die Anforderung an die technische Sicherheitseinrichtung
- Die Anforderung an den auszustellenden Beleg sowie
- Die Kosten der Zertifizierung
923. Aufteilung der Leistungen eines Hotels
Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen.
Dabei ist auch das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteil gemäß einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Schleswig Holstein abzustellen.
Im Urteilsfall waren im Gesamtpreis des Hoteliers für Übernachtung und Frühstück € 5,00 für das Frühstück enthalten. Der Gast hatte die Möglichkeit eine Übernachtung auch separat ohne Frühstück zu buchen bzw. in Anspruch zu nehmen und musste dafür € 5,00 weniger zahlen bzw. bekam den entsprechenden Betrag erstattet.
Nach Auffassung des Finanzamtes stehe dem Unternehmen eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen nicht zu.
Das von dem Hotelier zugrunde gelegte Entgelt für das Frühstück war nach Auffassung des Finanzamtes zu niedrig.
Die Richter führten hierzu Folgendes aus:
- Die Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die Umsatzsteuer, wobei sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet.
- Im Streitfall ist für das Frühstück ein konkreter Preis von € 5,00 vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses, dass was die Kunden des Klägers aufgewendet haben, um das optionale Frühstück zu erhalten.
- Die Kunden wussten von vorne herein, dass das Frühstück € 5,00 kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie € 5,00 sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden.
- Damit liegt hier entgegen der Auffassung des Finanzamtes laut Auffassung der Richter kein Fall vor, in welchem der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt nach den Maßstäben zu „Sparmenüs“ aufzuteilen wäre.
- Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BfH entschiedenen Fall zu „Sparmenüs“ dahingehend, dass bei den „Sparmenüs“ ein echter Pauschal-preis vereinbart wurde, während im Streitfall im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses konkrete Einzelpreise für die Leistungskomponenten vereinbart waren.
- Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung des Klägers bei der Preisbemessung sind ebenfalls nicht ersichtlich: Der Kläger hat glaubhaft und nach-vollziehbar dargelegt, dass diese Preisgestaltung auf die vornehmlich anwesenden Kunden zugeschnitten ist, und dass er diese Praxis bereits seit vielen Jahren ausübt und sie bereits vor Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungsleistungen geübt hat.
- Zudem ist die Preisgestaltung unter Berücksichtigung der internen Kalkulation auch nicht derart niedrig, dass sie als allein aus steuerlich missbräuchlichen Erwägungen motiviert anzusehen ist.
- Selbst wenn man von einem echten Pauschalpreis ausgehen sollte, wäre bei Anwendung der einfachstmöglichen Methode auf den Einzelveräußerungspreis abzustellen, was ebenfalls den vom Kläger gewählten Ansatz rechtfertigen würde.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
924. Vermietungsabsicht bei einer über einen längeren Zeitraum leer stehende sanierungsbedürftige Immobilie
Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Wohnobjekts können steuerlich nur Berücksichtigung finden, sofern die Absicht des Eigentümers besteht auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Sofern die Wohnung über einen längeren Zeitraum leer steht, z. B. weil umfangreiche Renovierungsarbeiten oder Bau-, bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, erkennt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten an, solange der Eigentümer der Wohnung den ursprünglichen Entschluss zur Einkunftserzielung nicht eindeutig aufgegeben hat.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die grundsätzliche Absicht, Vermie-tungseinkünfte zu erzielen, dann in den Hintergrund tritt, wenn der Eigentümer offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen. Im Streitfall sollte die Wohnung einer Gemeinschaftsanlage umfangreich saniert werden und konnte u.a. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft mehr als 15 Jahre lang nicht fertiggestellt und vermietet werden. Obwohl die Vorinstanz den Eigentümern der betreffenden Wohnung das Bemühen um die Fertigstellung und Vermietung, z. B. auch durch Beteiligung an Sonderumlagen nicht abgesprochen hatte, lehnte der Bundesfinanzhof eine Anerkennung der Aufwendungen ab. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Eigentümer nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Betriebsbereitschaft und die Vermietung des Objekts zu erreichen. Aufgrund dieser objektiven Umstände konnte im vorliegenden Fall nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden.
925. Aufbewahrungspflichten Für elektronische Kontoauszüge
Kreditinstitute stellen Kontoauszüge als Alternative zur Papierform sehr häufig auch in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Kontoauszüge werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt und zwar unabhängig vom Datenformat.
Hinsichtlich der Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen orientiert sich die Finanzverwaltung an der Anerkennung von elektronischen Rechnungen. Danach ist es erforderlich, den Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit zu überprüfen und die Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren.
Der elektronische Kontoauszug ist in dieser Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung eines Ausdrucks reicht nicht aus. Bei einer Betriebsprüfung sind diese elektronischen Belege ggf. dem Prüfer zur Verfügung zu stellen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Kontoauszüge grundsätzlich nicht für den Privatkundenbereich gilt, wenn also keine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, insbesondere wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen.
926. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge, z . B. anlässlich von Geschäftsreisen entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträ-gen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei den ausländischen Erstattungsbehörden oder über die ent-sprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regel-mäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
927. Abschreibung für Einbauküchen in vermieteter Wohnung
Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung aktuell Stellung bezogen.
Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung zu berücksichtigen sind.
Das BMF führt hierzu aus, dass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Grundsätze des aktuellen BFH-Urteils unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO in allen offenen Fällen anzuwenden sind.
Bei Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurden und deren Erneuerung / Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.
928. Rückstellungen für Entsorgungspflichten von Elektrogeräten
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH können Rückstellungen für die Entsorgung von nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten erst gebildet werden, wenn sich die Verpflichtung durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert hat. Nach dem ElektroG. müssen sich Gerätehersteller bei einer gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Der BFH führte aus, dass die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller sich zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem, wie oben, ElektroG. ergibt, diese konkretisiert sich aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend. Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.
929. Erhöhte Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Bundesrat hat Anfang Juni 2017 dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Hierdurch wird unter anderem ab dem Kalenderjahr 2018 die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf € 800,00 erhöht.
Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern im Jahr des Erwerbes in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten € 410,00 je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter).Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.
Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die mehrjährige Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Im Rahmen der Gesetzesänderung wird die Grenze für die Behandlung als gegen-wertiges Wirtschaftsgut von € 410,00 auf € 800,00 angehoben.
Die gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft/hergestellt werden.
Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.
930. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerungen einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie auch soweit Spüle und Herd betroffen sind, nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine zehnjährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden.
Für Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird und, wonach die Spüle und gegebenenfalls der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz anteilig als sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.
931. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Im Rahmen eines zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden u.a. Regelungen geändert:
- Die umsatzsteuerliche Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von € 150,00 mit Wirkung ab 01.01.2017 auf € 250,00 angehoben.
- Lohnsteueranmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer vorher nicht mehr als € 5.000,00 (bisher € 4.000,00) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von € 1.080,00 bleibt unverändert.
- Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.
- Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.
- Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht. Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert € 250,00 (bisher € 150,00) nicht übersteigt.
932. Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen, insbesondere von Sterbegeldversicherungen gedeckt sind.
Die Finanzverwaltung hat die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beerdigungskosten zusammengefasst. Danach sind nur die unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen begünstigt.
Abziehbare Beerdigungskosten:
Trauerfeier, Trauerredner, Bestattungsleistungen, öffentliche Gebühren, z.B. für die Nutzung der Grabstätte, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, erstmalige Herrichtung des Grabes, angemessenes Grabmal.
Nicht abziehbare Beerdigungskosten:
Bewirtung von Trauergästen, Trauerkleidung, Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung, weitere Grabpflege und Bepflanzung, aufwendige Grabstätte, aufwendiges Grabmal.
Generell können nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung lag die Angemessenheitsgrenze für eine Beerdigung bei € 7.500,00.
Von diesem Betrag sind noch etwaige Versicherungsleistungen usw. abzuziehen. Bei Sterbegeldversicherungen ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung, auch die sogenannten mittelbaren Beerdigungskosten abdecken soll.
Das bedeutet, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung nur anteilig auf die abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden.
Bei der Ermittlung des anrechenbaren Nachlasswertes bleiben Hausrat und Kleidung des Verstorbenen außer Ansatz. Zuvor vom Verstorbenen erhaltene Geschenke werden jedoch einbezogen.
933. Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendungen an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendungen zusammen mit der Steuer € 35,00 übersteigt.
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehungen fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommen-steuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladungen versteuern, würde der Zweck des Geschenkes vereitelt.
Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschalsteuersatz von 30% erhoben.
Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sogenannten Steuergeschenk.
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr € 35,00 nicht übersteigen.
Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sogenannten Spesenunwesens.
Gemäß dem aktuellen BFH-Urteil führten die Richter aus, dass die Steuer als weiteres Geschenk zu beurteilen ist mit der der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.
Zählt das Geschenk zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenkes und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt € 35,00 übersteigen.
Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
934. Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig
Sofern Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden, können Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft verloren gehen. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig. Bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt.
Diese gesetzliche Regelung ist nunmehr vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften kein sachlicher Grund. Durch die bloße Anteilsübertragung ändere sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen (Mantelkauf) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derartig willkürliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des § 8 c KStG rückwirkend für nichtig erklärt.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die Beurteilung durch den seit 2016 geltenden § 8 d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs) beeinflusst wird.
935. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Im Rahmen des beschlossenen Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden unter anderem folgende steuerliche Sachverhalte geregelt:
- Die umsatzsteuerliche Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von bisher 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben.
- Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.
- Lohnsteueranmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zur werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert.
- Die Möglichkeit Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.
- Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht. Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte, bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt.
936. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie (auch soweit Spüle und Herd betroffen sind) nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden.
Für Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird, wonach die Spüle und ggf. der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz als anteilig als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.
937. Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Nach bestehendem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- / Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen. Zugrunde gelegt wird hier der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.
Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die mehrjährige Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Diese Grenze für die Behandlung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut ist nunmehr im Rahmen einer Gesetzesänderung von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.
Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit für Gewinneinkünfte alternativ eine sogenannte Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- / Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht.
938. Steuern und Sozialabgaben bei Ferienjobs
Die Sommer- oder Semesterferienzeit wird von vielen Schülern und Studenten genutzt, um Geld zu verdienen. Dabei gilt es zu bedenken, dass auch Steuern und Sozialabgaben anfallen können.
1. Geringfügige Beschäftigung (der ganz normale Minijob):
Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozial-versicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Allerdings müssen sich Studentische Minijobber ebenso wie alle anderen dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sollen mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erworben werden, sollte auf die Befreiung verzichtet werden, wobei nicht die geringeren Rentenansprüche ca. 4,50 Euro monatlich sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz inkl. Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente dafür spricht. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen dazu derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.
2. Kurzfristige Beschäftigung (der Ferienjob):
Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijobgrenze kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vorne herein auf drei Monate oder siebzig Arbeitstage begrenzt ist. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an, diese liegen bei einem Lohn von 994 Euro pro Monat bei ca. 207 Euro.
3. Tätigkeit auf Steuerkarte:
Schüler / Studenten, die auf Steuerkarte arbeiten müssen ihrem Arbeitgeber Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer mitteilen. Beim ersten Beschäftigungsverhältnis fallen sie in die Steuerklasse I und Lohnsteuer wird erst fällig, sofern sie mehr als 994 Euro im Monat verdienen (Stand Juli 2017). Es besteht die Möglichkeit die Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu erfragen. Schüler / Studenten, die mit Steuerkarte arbeiten und bei denen Lohnsteuereinbehalten wurde, können sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückholen. Dazu müssen sie Anfang 2018 eine Steuererklärung abgeben. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beträge für das Kalenderjahr 2017 unter 8.820 Euro, werden die einbehaltenen Steuern in voller Höhe erstattet.
939. Betriebsausgabenabzug für Werbegeschenke
Als Betriebsausgaben dürfen Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde nur bis zu einer Höhe von 35,00 Euro je Empfänger geltend gemacht werden. Hierfür müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf besonderen Konten aufgezeichnet werden, ansonsten kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.
Unter die Regelungen für Geschenke und deren besondere Aufzeichnung können nach Ansicht eines Finanzgerichts auch Werbegeschenke fallen, die selbst Werbeträger sind. Im Urteilsfall wurde der Betriebsausgabenabzug für Herstellungskosten von Werbekalendern mit Firmenlogo, die an feststellbare Empfänger verteilt wurden, versagt, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden. Eine Ausnahme hierfür besteht für sogenannte Streuwerbeartikel, die auch ohne besondere Aufzeichnungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Im Streitfall betrugen die Aufwendungen 10,60 Euro pro Kalenderjahr und waren damit grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Kosten waren jedoch nicht auf besonderen Konten gebucht worden, sondern unter Dienstleistungen und Werbedrucksachen, die nicht nur Aufwendungen für Geschenke umfassten. Aus dem in das Buchhaltungsprogramm integrierten Controllingsystem waren die Aufwendungen für den Kalender zu jeder Zeit abrufbar, Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen den gesetzlichen Anforderungen aber nicht.
940. Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke
Freiwillige Sachzuwendung oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen bei diesen Empfängern grundsätzlich der Einkommensbesteuerung. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG mit 30 % pauschal übernehmen. Sodann muss der Empfänger die Zuwendung nicht der Einkommensteuer unterwerfen.
Wird dieses Verfahren angewendet, so gilt es für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob die Grenze von 35,00 Euro überschritten ist oder nicht.
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die jeweilige ihr zugrunde liegende Zuwendung keinem Abzugsverbot unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entschieden, dass in der Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gemäß § 37b EStG ein weiteres Geschenk an den Geschäftsfreund zu sehen ist. Das bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Pauschalsteuer ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der darauf entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag für Geschenke von 35,00 Euro übersteigt.
Hat sich der zuwendende Unternehmer zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für Zuwendungen an Geschäftsfreunde entschieden, können nach dieser Rechtsprechung nur noch Geschenke bis zu einem Wert von 26,58 Euro beim Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze können die Aufwendungen für das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgaben abzogen werden.
941. Gesetze zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Durch ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleineren Unternehmen gefördert werden. Die Änderungen knüpfen an die derzeit geltenden Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. In diesem Zusammenhang treten ab dem 1. Januar 2018 u.a. folgende Neuregelungen in Kraft:
- Für sogenannte Geringverdiener (monatlicher Brutto-Arbeitslohn bis zu 2.200,00 Euro) wird ein spezielles Fördermodell eingeführt. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von mindestens 240,00 Euro bis höchstens 480,00 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersversorgung, bleibt dieser Betrag neben der Steuerbefreiung für Altersvorsorgebeträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen Förderbetrag von 72,00 Euro bis höchstens 144,00 Euro jährlich bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen.
- Die Grenze für die Steuerbefreiung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wird von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800,00 Euro entfällt. Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit von Zuwendungen bzw. von umgewandelten Entgelten an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung verbleibt. Für Steuerrecht und Sozialversicherung gelten daher künftig unterschiedliche prozentuale Höchstgrenzen.
- Die Grundzulage bei sogenannten Riesterrenten wird von bisher 154,00 Euro auf 175,00 Euro erhöht. Darüber hinaus erfolgen Erleichterungen beim Zulageverfahren und bei der Auszahlung von Kleinbetragsrenten.
- Arbeitgeber können künftig durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten. Dabei können künftig sogenannte reine Beitragszusagen vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sind, entgegen der bisherigen Praxis, nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Möglichkeit der Finanzierung von Altersvorsorgebeiträgen durch Arbeitslohnverzicht (Entgeltumwandlung) bleibt bestehen. Neu ist, dass künftig durch Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt werden kann. Dabei gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung von Arbeitslohn regelmäßig vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen hat. Der Arbeitgeber ist im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
942. Scheidungskosten
Der Bundesfinanzhof stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass Scheidungskosten anders als nach der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese Ausnahmeregelung hatte sich im Streitfall der Kläger berufen. Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzung des § 33 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Ein Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf.
943. Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen
Aktuell wird im Rahmen einer Musterklage geprüft, ob Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen dürfen.
Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahmen von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Im konkreten Streitfall hat der Kläger die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend gemacht. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen, in dem Bescheid der Gemeinde jedoch nur die Gesamtsumme ausgewiesen ist, wurden die Arbeitskosten auf 50 % geschätzt und entsprechend geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nunmehr die Musterklage, welche beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.
944. Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
Bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 waren für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Konsequenz, dass Sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden konnten.
Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivilprozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2013.
Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.
Der Begriff der Existenzgrundlagen bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Diese sei im Falle der Scheidung regelmäßig nicht bedroht, nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.
Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind. Anderenfalls hätte er die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme im Gesetz aufgenommen.
945. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zufolge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1. EStG bestimmte Betrag von € 35,00, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der € 35,00-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.
946. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017
Die Einkommensteuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 sind in der Regel bis spätestens zum 31.12.2017 abzugeben. Bei Überschreiten der Frist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
Für die Einhaltung der Frist ist erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.
Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe eines Jahres. Lohnsteuermerkmale, wie z.B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.
Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt beantragt werden. Ab Oktober 2017 kann dann der Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird.
Ein Antrag für das laufende Jahr 2017 kann noch bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt gestellt werden.
Bis zum 31.12.2017 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2013 beantragen.
Kirchensteuer und private Kapitalerträge werden regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. vorzunehmen.
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege aus dem Jahr 2007
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2011 oder früher
- Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher
947. Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sogenannte Durchschnittsmietzins einer 60 Quadratmeter- Wohnung am Beschäftigungsort kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins im Fall der eigenen Wohnzwecke dienenden eigenen Wohnung Afa- und Finanzierungskosten sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 sind Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist sofern vorhanden nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde, in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen.
948. Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfindung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.
Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.
Diese Rechtsauffassung ist nunmehr vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgeblich sind.
Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungszahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.
949. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, sofern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 EUR (geringwertige Wirtschaftsgüter) nicht übersteigen.
Ab dem Kalenderjahr 2018 wird die bestehende Grenze auf 800 EUR (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, sondern diese können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 EUR und 800 EUR kann es daher sinnvoll sein diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR überschreiten, besteht die Möglichkeit diese in einem Sammelposten einzustellen. Diese wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben. Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab dem Kalenderjahr 2018 von bisher 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die obere Grenze von 1.000 EUR bleibt weiterhin bestehen.
950. Zugangsbeschränkte Vereine: Gemeinnützig ?
Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkennt zu werden, da hieraus bestimmte Steuervergünstigungen, z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sich ergeben.
Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt. Förderung der Allgemeinheit bedeutet u.a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes wurde die Gemeinnützigkeit verneint, da Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurden.
Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.
951. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein weiteres Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 EUR, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Dies bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35,00 EUR-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.
952. Künstlersozialabgabe ab 2018
Unternehmer, die bestimmte künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sind künstlersozialabgabepflichtig. So haben Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke, bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig sind darüber hinaus alle Unternehmer, die regelmäßige Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem 01. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte.
953. Lohnsteuer-Ermäßigung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu erstellen. Ab dem 01.10.2017 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.
Bis zum 30.11.2017 kann auch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2017 berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist nur möglich, sofern die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigt.
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, sofern dies zu einer Reduzierung des Freibetrages führt.
Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sogenannte Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
954. Riester Vertrag (Zuschüsse und Steuervorteile für 2017 und 2018)
Um die Zulagen bzw. die Steuervergünstigungen bei der sogenannten Riesterrente zu erhalten, muss der Vertrag noch in diesem Kalenderjahr abgeschlossen werden und die Mindestsumme bzw. der Mindestbeitrag in einen bestehenden Vertrag eingezahlt werden (Mindestbeitrag: 4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres).
Im Kalenderjahr 2017 beträgt die Grundzulage 154 EUR und die Kinderzulage 185 EUR je Kind, für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder 300 EUR.
Die Grundzulage beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 175 EUR.
Anstelle der Zulagen kann für die Altersvorsorgebeiträge auch ein Sonderausgabenabzug beantragt werden, der im Jahr 2017 max. 2.100 EUR beträgt.
Vor Neuabschluss eines Vertrages sollten die Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden, um einen optimalen Vertrag zu finden.
955. Tarifentlastung für Kindervergünstigungen ab dem Kalenderjahr 2018
Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für die Kalenderjahre 2017 und 2018 festgelegt. Ab dem Kalenderjahr 2018 ergeben sich folgende Änderungen:
| 2017 | 2018 | |
| Grundfreibetrag | ||
| Alleinstehende (Einzelveranlagung) | 8.820 € | 9.000 € |
| Ehepartner (Zusammenveranlagung) | 17.640 € | 18.000 € |
| Kinderfreibetrag | 4.716 € | 4.788 € |
|
(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 €) |
||
| Unterhaltshöchstbetrag | 8.820 € | 9.000 € |
Im Rahmen des Abbaus der kalten Progression werden auch für das Kalenderjahr 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt.
Ab dem Kalenderjahr 2018 wird das Kindergeld pro Kind um monatlich 2 Euro erhöht.
956. Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis spätestens 28.02.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat in einem gesonderten Schreiben zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung bezogen.
Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Dem BMF-Schreiben folgend wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.
In dem Schreiben des BMF wurde klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Bestimmte Sonderfälle sind hiervon ausgenommen. Stornierungen sind u.a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Zu beachten ist, dass korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen mit dem Merker „Korrektur“ versehen sein müssen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer zu informieren.
957. Sozialversicherungswerte für 2018
Im Herbst wurden von der Bundesregierung im Rahmen eines Referentenentwurfs für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen des Kalenderjahres 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u.a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung bestimmt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte:
Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell 6.350 € / Monat auf 6.500 € / Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell 5.700 € / Monat auf 5.800 € / Monat angehoben. Hieraus folgend ergeben sich Jahreswerte von 78.000 € (West) bzw. 69.600 € (Ost).
Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 4.425 € / Monat bzw. 53.100 € / Jahr.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf 4.950 € / Monat bzw. 59.400 € / Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab dem 01.01.2018 3.045 € / Monat bzw. 36.540 € / Jahr. Werte Ost: 2.695 € / Monat – 32.340 € / Jahr.
958. Steuerverfahren / Weihnachtsfrieden in verschiedenen Bundesländern
Die Finanzämter in verschiedenen Bundesländern, wie z. B Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden auch im laufenden Kalenderjahr den sogenannten „Weihnachtsfrieden“ wahren.
Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Finanzverwaltung rasch handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden. Maschinell erstellte Mitteilungen werden, wie im Vorjahr auch, während des Weihnachtsfriedens versandt, da in diesen Fällen keine Unterscheidung zwischen Nachzahlungs- und Erstattungsfällen möglich ist.
Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen leitet in der Zeit vom 17.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein.
Die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz leitet in der Zeit vom 23.12.2017 bis zum 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.
Die hessische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 20.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein und die bayerische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 21.12.2017 bis 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.
959. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.
Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
- die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
- die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
- der Wert der Maßeinheit
Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der zeitverschobenen Inventur, der permanenten Inventur.
Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind.
960. Einnahme-/Überschussrechner: Formlose Gewinnermittlung
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2017 bekannt gegeben.
Einnahme-/Überschussrechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelt.
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500,00 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahme-/Überschussrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch die Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
961. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen
Im Kalenderjahr 2016 wurde durch den Bundesfinanzhof der Begriff anschaffungsnahe Herstellungskosten zu Lasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat allerdings für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt.
Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, sofern innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich abzugsfähig.
In der alten Betrachtungsweise konnten Schönheitsreparaturen, z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden, grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15%-Grenze einzubeziehen.
Die neue Sichtweise besagt, dass auch Schönheitsreparaturen einzubeziehen sind. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest. Hinsichtlich selbstständiger Gebäudeteile vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof sieht dies jedoch anders. Die 15%-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen. Wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird, z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbst genutzten Wohnung. Maßgeblich ist insoweit ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.
Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.
962. Verteilung von Erhaltungsaufwendungen
Um die Steuerprogression zu mindern, besteht die Möglichkeit, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzecken dienen, auf 2-5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt allerdings, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann.
Werbungskosten kann grundsätzlich nicht nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, so dass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.
In dem Urteilsfall soll dies insbesondere dann gelten, wenn ein Vorbehaltsnießbrauch Erhaltungsaufwendungen trägt, auf 2-5 Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.
Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zugelassen wurde und mittlerweile auch anhängig ist.
963. Ende der Berufsausbildung
Gemäß einem aktuell veröffentlichen Urteil des BFH endet eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.
Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine Berufsausbildung zwar grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. Nach Auffassung des BFH sind die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar ist.
964. Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung
Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht.
Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer als auch zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie der Zerlegung des Steuerbetrages, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2018 der 31.05.2019.
965. Neuregelungen zum Januar 2018
Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Ab dem 01.01.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 € brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31.12.2017.
Der Flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde im Westen und 10,05 € im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.
Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Job-Center Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 € pro Zeitstunde bezahlen. Ab 01.01.2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierungen nicht zum Hauptgeschäft gehören.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Wer regelmäßig zwischen 450,01 € und 850,00 € verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.
Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400,00 € jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück.
Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt, wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagsfrei in Rente.
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung. Er liegt ab 01.01.2018 bei 83,70 € monatlich.
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246,00 € (West) bzw. 219,00 € (Ost).
Ab 2018 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180,00 €, der dann 9.000,00 € beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72,00 € auf 4.788,00 €.
Ab dem Steuerjahr 2018 bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres.
966. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018
Unternehmer, welche ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, haben die Möglichkeit die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch zu nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2018 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig.
Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2018 angerechnet.
Keine Sondervorauszahlung müssen Quartalszahler leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).
Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.
Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertrag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag.
967. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knapp-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (sog. Haushaltsscheckverfahren).
Die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.
968. Lohnsteuerbescheinigung 2017
Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93 c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
969. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Es gelten grundsätzlich bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2007
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnunterlagen und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2011 oder früher
- Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollten Sie prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsverfahren trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.
Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.
Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden; sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.
Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.
Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.
Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt (gescannt) muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich bleiben.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§ 169, 170 AO).
970. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie entstehen und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten). Berücksichtigt werden die Nettobeträge.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch reine Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen.
Die Finanzverwaltung wendet die strengere Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Bisher führte lediglich ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Renovierung zur Einbeziehung in die 15 %-Grenze.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 15 %-Grenze bei Gebäuden, die aus mehreren unterschiedlich genutzten Einheiten bestehen, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hält daher auch insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
Für Fälle, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein gleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung zu den Schönheitsreparaturen und der gebäudebezogenen Betrachtung weiter anwendet.
971. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.
Der Grundsteuererlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages, d. h. bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.
Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % bis 99 %: Grundsteuerlass 25 %
Minderung des Rohertrages um 100 %: Grundsteuerlass 50 %
Ein Grundsteuererlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet. Bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 ist bis zum 31. März 2018 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
972. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Kassen-Nachschau
Die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführte Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung von Kassen-Nachschau ist seit dem 01.01.2018 anwendbar.
Gemäß § 146b Absatz 1 Satz 1 AO kann die Kassennachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfschreiben erweitert bzw. konkretisiert diese Zeiten. Danach kann die Kassen-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
Gemäß dem Entwurfschreiben muss das Betreten dazu dienen Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Der Amtsträger hat sich auszuweisen sobald er zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit einer anderen offenen Amtshandlung beginnt. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann.
Sofern der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtsträger gemäß dem Entwurfschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind. Ebenso kann dem Entwurfschreiben folgend die Prüfungsanordnung bei einem Übergang zur Außenprüfung in Abwesenheit des Steuerpflichtigen jemand anderem bekanntgegeben werden.
973. Keine steuerliche Rücklage für Risikoausgleich in der Land- und Forstwirtschaft
Gemäß einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Bundestages ist die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage nicht geplant. Das im Kalenderjahr 2011 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft durchgeführte Forschungsprojekt der Universität Hohenheim (Diskussion und Bewertung der möglichen Einführung einer Risikoausgleichsrücklage zum Ausgleich von wetter- und marktbedingten Risiken in der Landwirtschaft) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage nicht zu den erwünschten Entlastungseffekten in der Landwirtschaft führen würde. Stattdessen sei die Einführung einer mehrjährigen Gewinnglättungsregelung vorgeschlagen worden.
974. Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen
Im zu beurteilenden Fall ging es um die Beurteilung, ob der vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus verfassungsgemäß sei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes verstößt die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß. Der BFH konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nichtzinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder Nachteilen führen können. Auch hinsichtlich der Zinshöhe verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.
Nach dem Urteil des BFH ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Dass mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % und 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.
975. Kindergeld: Ende der Berufsausbildung
Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und Kinderfreibeträge weg.
Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Finanzverwaltung gewährt die Kindervergünstigung bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung.
Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift ausgelegt ist.
976. Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuererklärung
Ab dem Kalenderjahr 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden. So muss z. B. auch keine Steuerbescheinigung mehr vorgelegt werden, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrages eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird. Auch die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab dem Kalenderjahr 2018 nicht mehr zwingend erforderlich.
Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen vorzuhalten und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuererklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.
977. Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gehören bei diesen regelmäßig zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Zuwendende kann jedoch eine Pauschalversteuerung vornehmen und dadurch die Besteuerung beim Empfänger vermeiden. Sofern an einer Kundenveranstaltung auch Arbeitnehmer des Veranstalters teilnehmen, liegen insoweit keine steuerpflichtigen Zuwendungen an Mitarbeiter vor; deren Teilnahme liegt üblicherweise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Bremen für gemeinschaftliche Besuche von Fußballspielen wurde entschieden, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Spiel nicht vernachlässigt werden kann, obwohl die Besuche zu Repräsentations- und Werbezecke durchgeführt wurden; das Gericht nahm auch insoweit eine steuerpflichtige Zuwendung, Arbeitslohn, an.
Im Streitfall wurde eine vorherige Zusammenkunft mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern in den Räumen des Unternehmens und einer Ansprache des Geschäftsführers durchgeführt, um anschließend gemeinsam das Stadion aufzusuchen. Es bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, auch waren während des Aufenthalts im Stadion keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.
Das Gericht nahm für die auf die Arbeitnehmer entfallenden (Eintritts-) Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der ebenfalls pauschal nach § 37b EStG versteuert werden kann. Insgesamt überwog nach Ansicht des Gerichts für die Arbeitnehmer der Zuwendungscharakter, da der Besuch eines Fußballspiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.
978. Verzinsung von Steuernachzahlungen
Steuererstattungen, bzw. Nachzahlungen, die sich aufgrund von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben, werden nach einer sogenannten Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 % auf jeden vollen Monat verzinst.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Regelung auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen (6 % p.a.) nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da sich die Höhe des Zinssatzes von 6 % zumindest für das Kalenderjahr 2013 aufgrund von Angaben der Deutschen Bundesbank innerhalb der Bandbreite der Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite bewege.
979. Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Angehörigen
Die Veräußerung von Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebes an die Ehefrau stellt einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO dar, sofern die Ehefrau im Vertrag zur Weiterveräußerung verpflichtet ist und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht Stand hält.
Im Streitfall kam das Finanzgericht zu folgender Auffassung:
Die verheirateten Kläger bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger war Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Die Gemeinde hatte 1996 für diese Betriebsgrundstücke einen Bebauungsplan aufgestellt. Der Kläger veräußerte im Oktober 2006 mehrere dieser Grundstücke an seine Ehefrau. Dabei wurde weder der Kaufpreis gesichert, noch wurden Regelungen über die Verzinsung bei Verzug getroffen. Die Ehefrau verpflichtete sich die Grundstücke zu erschließen und weiterzuverkaufen. Zur Finanzierung der Erschließung nahm sie mehrere Kredite auf, die durch Bestellung durch Grundschulden auf im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke abgesichert wurden. Ab Dezember 2006 wurden die erschlossenen Grundstücke sodann veräußert. In den Kalenderjahren 2006 ff. erklärte die Klägerin sodann gewerbliche Einkünfte aus der Baulandsvermarktung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten steuerrechtlich nicht anzuerkennen wäre und die Baulandsvermarkung vielmehr dem Ehemann als gewerblicher Grundstückshandel zuzurechnen ist.
Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt, dass wegen des Gestaltungsmissbrauchs der Kläger und nicht die Klägerin die gewerblichen Einkünfte erzielt hat. Das erstrebte wirtschaftliche Ziel habe in der Parzellierung, Erschließung und Veräußerung der einzelnen Baugrundstücke sowie der Vereinnahmung der daraus zu erzielenden Gewinne gelegen. Hierfür hätten die Kläger einen ungewöhnlichen Weg gewählt, der allein der Steuerminderung dienen sollte. Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können. Dies sei bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen nicht möglich gewesen. Weitere Indizien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung seien die nicht fremdüblichen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung und der Erschließung der Grundstücke gewesen.
Gegen das Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen ist Revision zugelassen worden.
980. Durchschnittsbesteuerung für Landwirte möglicherweise gegen EU-Recht ?
Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert seine Vorschriften in Bezug auf die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.
Für die im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer land- und forstwirtschaftlicher Produkte den Vorsteuerabzug, was eine Subvention des Staates darstellt.
Die Regelung sei für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofes führe diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass Deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von Ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das sei gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.
981. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks besteht die Möglichkeit einer Steuerermäßigung in Form eines Abzuges von der Einkommensteuer gemäß § 35a EStG.
Die Steuerermäßigung beträgt bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Hecken-schneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen) 20% der Arbeitskosten (höchstmögliche Steuerermäßigung im Kalenderjahr € 4.000,00).
Die Steuerermäßigung beträgt bei Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfeger-leistungen) 20% der Arbeitskosten (höchstmögliche Steuerermäßigung im Kalenderjahr € 1.200,00).
Dem Gesetzestext folgend ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden.
Zum Haushalt können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören.
Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst) können begünstigt sein, sofern die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Wohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Steuerermäßigungen können auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaß-nahme. Hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Dies bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder eine Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstig sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist. Entsprechendes gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d.h. die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen Einkommensteuer“ führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
982. Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die derzeitigen Regeln zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2012 verfassungswidrig sind. Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.
Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage eingeräumt.
Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregeln dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2024 angewendet werden.
Ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.
983. Rentenanpassung zum 01.07.2018
Im April wurde von der Bundesregierung die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 beschlossen.
Damit werden die gesetzlichen Renten vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zum 01.07.2018 erhöht.
Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 98,8% des Westwertes erreicht.
Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsform jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet.
Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um € 0,01 höher aus.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, dass in Westdeutschland die Rente um 3,22% und in den ostdeutschen Ländern um 3,37% steigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8% des aktuellen Rentenwerts West (bisher 95,7 Prozent).
984. Die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen laut dem Koalitionsvertrag
Dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition folgend, soll die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge abgeschafft werden.
Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer (auf Zinserträge) erwähnt.
Diese soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden.
Nach dem Willen der neuen Regierung sollen insbesondere kleine und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlastet werden.
Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft und ab dem Kalenderjahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von 10 Milliarden Euro verringert werden. Geplant ist, rund 90% aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien.
Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“, welche spätestens ab dem Kalenderjahr 2021 stehen soll.
Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Kalenderjahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang.
Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind.
Aus dem Koalitionsvertrag ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung“ von 0,5% des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50% im Jahr der Anschaffung geplant.
985. Anforderungen an Sicherheitszuschläge
In der Praxis der Betriebsprüfung sind Sicherheitszuschläge beliebt. Insbesondere in den sogenannten Bargeldbranchen nutzen viele Betriebsprüfer oft pauschale Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn. Betroffen sind neben der Gastronomie z.B. auch Friseurbetriebe, Taxibetrieb sowie der Einzelhandel.
Die bisherige Rechtsprechung war diesbezüglich oft eher unkritisch, so dass Finanzämter sich oft auf der sicheren Seite fühlten. Pauschale Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln von 10 bis X% waren keine Seltenheit.
Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung präzisiert. Hieraus können sich Vorteile für Unternehmer in laufenden Betriebsprüfungen und in Einspruchsverfahren ergeben. Der BFH hat für griffweise Schätzungen festgestellt, dass auch für eine solche Schätzung die regulären Voraussetzungen des § 162 AO gelten.
Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidung nicht näher begründete Sicherheitszuschläge in Zukunft vermieden bzw. reduziert werden können.
986. Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten
Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet, den Finanzbehörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln.
Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versicherungen hinsichtlich der eingenommen Beträge.
Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt hatte aber die von Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Kalenderjahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Nach einer Gesetzesänderung können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler unterlaufen waren.
Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuererklärung gemachten Angaben abzugleichen.
987. Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters
Die Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus künstlerischer Tätigkeit oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zu einer Höhe von 2.400 Euro steuerfrei, sofern die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgt (sog. Übungsleiter-Freibetrag, § 3 Nr. 26 EStG). Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen dürfen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Einnahmen noch unterhalb des Freibetrags liegen, die Aufwendungen die Einnahmen aber übersteigen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Abzug der Aufwendungen nicht zulässig, weil die Aufwendungen ausschließlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr widersprochen. Danach können die Aufwendungen in diesem Fall abgezogen und der sich ergebende Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Berücksichtigung von Verlusten dann ausscheidet, wenn sich die Übungsleitertätigkeit als sog. Liebhaberei darstellt. Dies wäre der Fall, wenn nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht abzusehen ist, dass daraus insgesamt ein Totalgewinn erzielt werden kann.
988. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung ?
In Deutschlang wohnhafte Personen haben jährlich eine Einkommensteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, sofern ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 (bzw. 9.000 Euro für 2018) übersteigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ergeben sich Grundfreibeträge von 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro. Diese Verpflichtung gilt auch für Rentenbezieher. Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten. Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt. Dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer grundsätzlich konstant. Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.
Der steuerfreie Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut. Bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24 % der Erstrente steuerfrei.
Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte, z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
989. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
990. Umsatzsteuer in landwirtschaftlichen Betrieben wird oft pauschaliert
Gemäß einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Bundestages machten von den 2016 existierenden rund 270.000 landwirtschaftlichen Betrieben rund 181.000 von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie die Regelung aufgrund einer Kritik des Bundesrechnungshofes und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission überprüft und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform. Eine Änderung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht geplant.
991. BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung
Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Steuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen, denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.
Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach einem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GBR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Absatz 2 USTG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die Ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.
992. Steuerliche Förderung von Vereinen
Das ehrenamtliche Engagement in den Vereinen ist eine unverzichtbare und tragende Säule in zahlreichen Bereichen unserer Gesellschaft. Aus diesem Grund werden viele Vereine steuerlich entlastet. Mit einer Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Betätigungen auf 45.000,00 € soll dem auch für die Zukunft Rechnung getragen werden.
Dem Bundesrat liegt ein Entschließungsantrag mehrerer Bundesländer vor, in welchem eine Erhöhung der seit 10 Jahren unveränderten Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO gefordert wird.
Kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, sind damit steuerliche Vorteile verbunden. Ertragssteuerlich unberücksichtigt bleiben der gesamte ideelle Bereich des Vereins sowie auch die Gewinne aus Zweckbetrieben.
Lediglich für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben fällt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt, denn auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besteht eine steuerliche Relevanz erst, sofern die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO i. H. v. 35.000,00 € überschritten wird.
Diese Freigrenze soll nun um 10.000,00 € erhöht werden. Damit könnte ein steuerbegünstigter Verein künftig Umsätze in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bis zu 45.000,00 € im Kalenderjahr erzielen, ohne dass hierfür Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer anfällt.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass der gemeinsame Länderantrag weiter beraten und ausgearbeitet wird.
993. Festsetzung von Nachzahlungszinsen ab dem Kalenderjahr 2015
Für Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen gilt die sog. Vollverzinsung. Hiernach werden entsprechende Erstattungen sowie Nachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von in der Regel 15 Kalendermonaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 für jeden vollen Monat verzinst.
In letzter Zeit gab es vielfach Beanstandungen, wonach die Verzinsung mit 6 % jährlich, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Marktzinses, nicht mehr angemessen ist. In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde jetzt erstmals höchstrichterlich die derzeitige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Höhe des Zinssatzes. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der Verzinsung, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über eine Geldsumme verfügen könne, sei angesichts des Niedrigzinsniveaus nicht realistisch. Darüber hinaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten der niedrigen Zinsen wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Somit bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche.
Der Bundesfinanzhof fordert den Gesetzgeber auf, zu überprüfen, ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Unter Berufung auf diesen Beschluss können ggf. betroffene Zinsbescheide angefochten und eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung für Veranlagungszeiträume ab 2015 erwirkt werden.
994. Ortsübliche Miete bei möblierten Wohnungen
Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.
Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten aus der verbilligten Vermietung von Wohnraum geltend, kann sich mit Blick auf § 21 Abs. 2 EStG a. F. eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten ergeben.
Nach Auffassung des BFH ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktsystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.
Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbeitrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten.
Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.
995. EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.08.2017 seine „praxisferne“ Rechtsauffassung hinsichtlich der Kassenführung veröffentlicht. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das BMF auf die Hinweise aus der Praxis reagiert und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:
„… Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestandes der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.08.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“
996. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer
Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug wie z. B. Waren, Gutscheine oder Benzin. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44,00 € monatlich nicht übersteigen, bleibt sie steuerfrei.
In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inanspruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit eine bundesweitete Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.
Nach Auffassung des Gerichts fließt der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann, daran ändert auch eine Mindestvertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der 44-Euro-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
997. Bundeskabinett beschließt Steuerentlastungen
Die Bundesregierung hat zur Stärkung von Familien bzw. Entlastung der Steuerzahler das Familienentlastungsgesetz auf den Weg gebracht und damit finanzielle Erleichterungen von rund 10 Milliarden Euro jährlich beschlossen.
Eltern sind aufgrund ihrer Familienpflichten finanziell oft weniger leistungsfähig als kinderlose Menschen. Das soll bei der Bemessung der Einkommensteuer, vor allem beim Kinderfreibetrag und Kindergeld, angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Familienentlastungsgesetz geht die Bundesregierung über das verfassungsrechtlich Notwendige deutlich hinaus und leistet, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, einen spürbaren Beitrag zur finanziellen Stärkung von Familien.
Ab dem 01.07.2019 steigt das Kindergeld in der ersten Stufe um 10,00 € monatlich. Das entspricht einer Erhöhung von rund 5 %. Eine zweite Stufe ist zum 01.01.2021 vorgesehen.
Die Kindergelderhöhung wird beim steuerlichen Kinderfreibetrag nachvollzogen. Als Jahresbetrag wächst er daher in zwei gleichen Teilen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils 192,00 €.
Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag 2019 auf 9.168,00 € und 2020 auf 9.408,00 €.
Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.
Die sog. kalte Progression soll künftig nicht mehr zu einer höheren Steuerlast führen. Es kommt vor, dass manche trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Diese Belastungswirkung bereinigt die Bundesregierung und passt den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für 2019 und 2020 entsprechend an.
Der Bundestag sowie der Bundesrat müssen dem Familienentlastungsgesetz noch zustimmen.
998. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer
Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug ebenso wie z. B. Waren, Gutscheine oder Benzin.
Sofern diese Sachbezüge insgesamt € 44,00 im Monat nicht übersteigen bleiben sie steuerfrei. Die Nutzung von Fitnessstudios fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG.
In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inanspruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit eine bundesweite Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.
Das Gericht war der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann. Hieran würde auch eine Mindestvertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts ändern. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der € 44,00-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
999. Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung
In § 14 Abs. 4 des UStG ist geregelt, welche Angaben eine ausgestellte Rechnung zwingend enthalten muss. Neben der fortlaufenden Rechnungsnummer und dem Ausstellungsdatum muss auch der Zeitpunkt angegeben werden, in dem die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Dabei reicht als Zeitpunkt die Angabe des Kalendermonats aus, in dem die Leistung erfolgt ist.
Die formalen Vorschriften zur Rechnungsausstellung sind zwar vom Erbringer der Leistung zu beachten, Konsequenzen aus der Nichtbeachtung ergeben sich jedoch beim Leistungsempfänger. Unvollständige Rechnungen ermöglichen keine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gem. § 14 Abs. 1 UStG. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Aussteller die fehlerhaften Rechnungen ergänzt bzw. berichtigt. Bei Empfang einer Rechnung ist stets darauf zu achten, dass alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten sind.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunktes verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat des Ausstellungs- und damit des Rechnungsdatums erbracht wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Rechnung branchenüblich immer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ausgestellt wird.
1000. Aussetzung der Vollziehung bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen
Für Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung gilt die sogenannte Vollverzinsung gem. § 233 a in Verbindung mit § 238 AO.
Hiernach werden entsprechende Erstattungen und Nachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 für jeden vollen Monat verzinst.
In der Vergangenheit gab es vielfach Kritik an der Verzinsung mit jährlich 6 % unter Berücksichtigung des aktuellen Marktzinssatzes. In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde jetzt erstmals höchstrichterlich die derzeitige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Höhe des Zinssatzes. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der Verzinsung den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über eine Geldsumme verfügen könne, sei Angesichts des Niedrigzinsniveaus nicht realistisch. Darüber hinaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten der niedrigen Zinsen wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, so die Auffassung des Bundesfinanzhofes.
Der Auffassung folgend bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche.
Der Bundesfinanzhof fordert den Gesetzgeber auf zu überprüfen, ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.
Die Finanzverwaltung will nunmehr nach aktuellem BMF-Schreiben das Urteil für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 grundsätzlich in allen Fällen anwenden, in denen der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten daher angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Die Finanzverwaltung weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bezweifelt.
1001. Steuerliche Entlastung für Familien ab dem Kalenderjahr 2019
Die Bundesregierung plant im Rahmen eines neuen Familienentlastungsgesetzes ab dem Kalenderjahr 2019 stufenweise Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorzunehmen.
Diese Maßnahmen werden zusätzlich unterstützt durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der kalten Progression. Der Abbau des Solidaritätszuschlages ist in dem Gesetzentwurf nicht enthalten.
Das Kindergeld soll ab dem 01.07.2019 für das 1. und 2. Kind von bisher € 194,00 auf € 204,00, für das 3. Kind von € 200,00 auf € 210,00 und ab dem 4. Kind jeweils von € 225,00 auf € 235,00 erhöht werden.
Der Kinderfreibetrag von aktuell € 7.428,00 soll stufenweise ab 2019 auf € 7.620,00 und sodann ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 7.812,00 erhöht werden.
Der Grundfreibetrag, welcher zurzeit € 9.000,00 beträgt, soll ab dem Kalenderjahr 2019 auf € 9.168,00 und ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 9.408,00 ansteigen.
Der als Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG (aktuell € 9.000,00) soll auf € 9.168,00 ab 2019 (bzw. € 9.408,00 ab 2020) ansteigen.
Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen von € 100.000,00 hätte dann im Kalenderjahr 2019 eine steuerliche Entlastung gegenüber dem laufenden Kalenderjahr 2018 von € 356,00 und im Kalenderjahr 2020 in Höhe von € 388,00.
1002. Werbungskostenabzugverbot ohne Ausnahme
Seit dem 1.1.2009 können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten und somit auch keine Zinsaufwendungen mehr abgezogen werden. Es besteht auch keine Möglichkeit des nachträglichen Abzugs der Zinsaufwendungen, sofern das Darlehen vor dem 1.1.2009 aufgenommen worden ist.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % der Kapitalerträge hat der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug eingeschränkt. Abziehbar ist seit dem 1.1.2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 €. Die tatsächlichen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr.
Im aktuellen Streitfall, den der BFH entschieden hat, ging es darum, ob diese Beschränkung auch für Zinskosten gilt, die für ein vor dem 1.1.2009 aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind. Der BFH vertritt die Auffassung, dass das seit 2009 geltende Abzugsverbot greift, auch wenn die Veräußerung der Beteiligung bereits in Vorjahren stattgefunden hat und damit mit den Kapitalerträgen der Vorjahre verbunden ist. Die Gesetzeslage ist lt. BFH eindeutig. Das Abzugsverbot gilt auch für den Fall, dass nach 2009 keine Erträge mehr fließen. Der BFH hat bestätigt, dass die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten bei Kapitalanlagen im Rahmen der gesetzlichen Typisierungsbefugnis zu akzeptieren ist. Ein nachträglicher Abzug von Finanzierungskosten, die nach dem 1.1.2009 für Jahre davor geltend gemacht werden, ist grundsätzlich nicht möglich.
1003. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Dieses Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldung abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 € oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 €) sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag hinzuzufügen.
Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Es ist zu beachten, dass in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen bestehen.
Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50,00 € bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung betragen.
1004. Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, sofern zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Köln entschieden. Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250,00 € erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG.
Zu beachten ist, dass das beklagte Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat.
1005. Neue Rechtsprechung bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen
Eine aktuelle Entscheidung des BFH bringt für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Rückerstattung mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben, insbesondere Krankheits- und Pflegekosten.
Nach der neuesten Rechtsprechung hat sich die Berechnung der zumutbaren Belastung geändert. Aus diesem Grund werden hunderttausende Einkommensteuerbescheide, die von September 2013 bis Mitte Juli 2017 erlassen wurden, überprüft. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen insofern nicht aktiv werden, da die entsprechenden Einkommensteuerbescheide von der Steuerverwaltung automatisch überprüft werden.
Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird. Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen. Nach der neuen Rechtsprechung wird dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwertes liegt. Damit sinkt insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigen Einkommensteuer führt.
Die geänderte Rechtsprechung wird durch die Finanzämter seit Juni 2017 regulär bei allen Einkommensteuererklärungen angewandt. Die zurückliegenden Steuerbescheide werden nun nach und nach überprüft, was sich allerdings einige Monate hinziehen wird.
1006. Kfz – Steuer
Ab dem 1.9.2017 werden neu zugelassene Fahrzeuge auf Basis des WLTP-Verfahrens besteuert. Dies führt im Regelfall zu einer höheren Kfz-Steuer.
Um zu messen, wieviel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die Abgas-Grenzwerte einhält, schreibt der Gesetzgeber den Herstellern Prüfverfahren vor. Das neue Testverfahren soll Kraftstoffverbrauch und Immissionswerte realitätsgerechter abbilden. Dies soll Käufern besser ermöglichen Fahrzeuge verschiedener Hersteller besser miteinander vergleichen zu können.
Das neue Messverfahren wird allerdings dazu führen, dass der ausgewiesene CO²-Wert höher ist.
Dieser ist Grundlage für die Höhe der Kfz-Steuer.
Hieraus folgend dürfte sich für viele Fahrzeugtypen daher die Kfz-Steuer erhöhen. Da der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung der CO²-Werte im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vornahm, müssen viele Neuwagenfahrer nun erst einmal tiefer in die Tasche greifen. Das Bundesfinanzministerium will die Auswirkung auf die Kfz-Steuer nach einem Jahr überprüfen.
1007. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?
Mit einer aktuellen Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof entgegen seiner bisherigen Auffassung klar, dass eine Gemeinde den Vorsteuerabzug aus einem zunächst nur hoheitlich genutzten Investitionsgut (im Urteilsfall ein Grundstück) nachträglich noch geltend machen kann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt durch Nutzungsänderung auch für unternehmerische Zwecke verwendet wird.
Dazu legt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer dann besteht, wenn beim Erwerb der Immobilie diese zum einen sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen die Gemeinde die Absicht, die Immobilie einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hat.
Zu beachten ist, dass dieses Urteil auch für privatwirtschaftliche Unternehmen ggf. große Bedeutung erlangen kann. Auch wenn es im Urteilsfall zur Investitionstätigkeit einer Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar sein. Im Zeitpunkt der Investition muss nicht zwingend die Absicht bekundet werden, das Investitionsgut dem Unternehmen zuzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass es auch für eine vorsteuerunschädliche Tätigkeit verwendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unternehmer einen Pkw, für den er zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Zuordnung zum Unternehmen getroffen hat, anders als bisher z. B. ab dem zweiten Jahr der Pkw-Nutzung grundsätzlich einen anteiligen nachträglichen Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung geltend machen.
1008. Definition 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen definiert.
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Hierunter fallen auch sog. Sachbezüge.
Sachbezüge stellen bestehende Einnahmen dar, die nicht in Geld geleistet werden. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Solche Sachbezüge bleiben steuerfrei, sofern die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44,-€ im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Endpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof stellte in der aktuellen Entscheidung fest, dass eine Versand- und Handlingpauschale auf den Preis des Sachbezugs sich auswirkt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44,-€ einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, kommt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44,-€ zum Warenwert hinzu.
1009. Die Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderung auf den Weg
Von der Bundesregierung wurde nun ein Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Nachfolgende Änderungen, welche sowohl Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer betreffen, sind vorgesehen:
- Der sog. Übungsleiterfreibetrag wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.
- Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches angepasst und der sog. Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI steuerlich freigestellt.
- Zur Förderung der Elektromobilität wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
- Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.
- Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Markplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen soll ab dem 01.01.2019 so geändert werden, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 soll das nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000,00 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden.
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen.
Die Gesetzentwürfe sollen im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden.
1010. Termine und Hinweise zum Jahresende 2018
Selbstständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärung für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31.12.2018 abzugeben. Diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig dem Finanzamt vorliegen.
Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Kalenderjahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt beantragt werden.
Lohnsteuerfreibeträge sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600,00 € beträgt, wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000,00 € übersteigen. Ab Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2019 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Ändern sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums, kann der Freibetrag angepasst werden. Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr 2018 kann noch bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt gestellt werden.
Bis zum 31.12.2018 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2014 beantragen.
Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht gemäß der Abgabenordnung, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungssteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war. In diesem Fall müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt, wie im betrieblichen Bereich, auch für elektronische Daten.
Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € fünf Jahre in Folge nicht überschritten wird. Somit sind auch die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 2018 aufzubewahren, sofern in einem Jahr seit 2013 die Grenze überschritten wurde.
Kirchensteuer auf private Kapitalerträge wird ggf. automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober vorzunehmen.
1011. Baukindergeld
| Anzahl der Kinder | Haushaltseinkommen | Zuschuss | Zuschuss |
| unter 18 Jahren | bis | pro Jahr | in 10 Jahren gesamt |
| 1 | € 90.000 | € 1.200 | € 12.000 |
| 2 | € 105.000 | € 2.400 | € 24.000 |
| 3 | € 120.000 | € 3.600 | € 36.000 |
| etc. | Â | Â | Â |
Maßgeblich ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid. Zu berücksichtigen sind das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe- / Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Voraussetzung ist, dass die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).
Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum auch durch Erbfall oder Schenkung an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht. Das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie es Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.
Ist der Einzug im Erstjahr 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt, unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung, eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.
Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterschrieben wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.
Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von € 300 pro Kind und Jahr beantragt werden.
1012. Bewertung von Sachbezügen
Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie insgesamt € 44 im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; die ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleitung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.
Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der € 44-Freigrenze zu berücksichtigen. Das heißt die Versandkosten sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Dies kann schon bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.
1013. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 übergangsweise geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungs-verhältnisse, entgegen den ursprünglichen Plänen, auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen. Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.
Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.
1014. Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelung
Der Bundestag hat am 8.11.2018 das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) verabschiedet.
Die Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen im Kalenderjahr 2019 und 2020 entlastende Wirkung entfalten sollen, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Darüber hinaus kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der kalten Progression hinzu.
Ab dem Kalendermonat Juli 2019 soll für jedes Kind € 10 mehr Kindergeld ausgezahlt werden.
Der Kinderfreibetrag wird für Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf € 2.490 (insgesamt € 4.980, mit Betreuungsfreibetrag € 7.620) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrages um jeweils € 96 entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.
Im Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt € 120 pro Kind erstmals für das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf € 2.586 (insgesamt € 5.172, mit Betreuungsfreibetrag € 7.812) erhöht.
Der Grundfreibetrag soll von € 9.000 auf € 9.168 im Kalenderjahr 2019 und € 9.408 im Kalenderjahr 2020 steigen, ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2019 (1,84%) und 2020 (1,95 %) verschoben.
Das Gesetz wird voraussichtlich am 23.11.2018 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
1015. Lohnsteuerermäßigung
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der jeweiligen monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein.
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.
Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2019 beantragt werden, der für längstens 2 Kalenderjahre gültig ist.
Bis zum 30. November 2018 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2018 berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000 übersteigen. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von € 600 übersteigt.
1016. Neuer Grenzwert für Midijobber ab 01.07.2019
Zurzeit endet die Gleitzone für Midijobber bei einem Arbeitslohn von € 850,00. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 01.07.2019 auf € 1.300,00 angehoben. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge ab 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Durch die Midijobregelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der € 450,00-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabelast für Midijobber progressiv an. Für die Berechnung des Beitrags wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt getrennt in folgenden Schritten:
- Der Gesamtbetrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
- Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
- Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbetrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation bei Beschäftigungsbeginn. Zudem ist jede Dauer auf der Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über € 450,00 liegen und darf ab 01.07.2019 den Betrag von € 1.300,00 nicht überschreiten.
Zum 01.07.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 01.07.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs zwischen € 450,01 und € 1.300,00 befinden, ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung, z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.
1017. Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr
Wer ein betriebliches Elektrofahrzeug privat nutzt profitiert bei der Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode bereits seit 2013 von einer Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge. Die Höhe dieses Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie. Bei einer Anschaffung im Jahr 2018 beträgt der Abschlag € 250,00 je Kilowattstunde-Batterieleistung, maximal € 7.500,00.
Sofern ein Elektrofahrzeug im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft wird, so ist zur Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Methode nur noch der halbe Bruttolistenpreis bei Neuzulassung jedoch ohne pauschale Abschläge für die Kapazität der Batterie anzusetzen. Der Ansatz des halben Bruttolistenpreises für in 2019 bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge gilt ebenfalls bei der Fahrtenbuchmethode.
1018. Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geändert, um so den Rechtsformwechsel zu erleichtern. Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden im Umwandlungsgesetz geregelt. Um Unternehmen nach Britischem Recht (z. B. sogenannte Limited) auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens die Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu sichern, wurden Änderungen im Umwandlungsgesetz vorgenommen. Das geänderte Umwandlungsgesetz ermöglicht einen Wechsel einer „Limited“ in eine Deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschafter ihre Umwandlungs- / Verschmelzungspläne noch vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Umwandlung muss dann spätestens zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1019. Erhöhung des Mindestlohns
Ab dem 01.01.2019 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 9,19 brutto je Arbeitsstunde bezahlt werden. Für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und Ehrenamtler gibt es bestimmte Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Nicht mehr zulässig sind branchenspezifische Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund tariflicher Vereinbarungen. Zu Berücksichtigen ist allerdings, dass es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchentarifverträgen gibt, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.
1020. Steuererklärungsabgabefristen
Der gesetzliche Abgabetermin für Steuererklärungen wird um zwei Kalendermonate verlängert, so dass nunmehr die Abgabefrist der 31.07. des Folgejahres ist. Sofern die Steuererklärungen unter Mithilfe eines Steuerberaters erstellt werden, so sind die Erklärungen bis spätestens 28.02. des übernächsten Kalenderjahres einzureichen. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung 2018 bis zum 31.07.2019 dem Finanzamt vorliegen muss. Sofern die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird lautet der letzte Abgabetermin aufgrund des Schaltjahres 29.02.2020.
Die Finanzverwaltung hat allerdings die Berechtigung vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern.
Zu beachten ist, dass, sofern nunmehr die Abgabefristen nicht eingehalten werden, das Finanzamt zwingend Verspätungszuschläge festsetzen wird.
1021. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervorauszahlungen 2019
Für Unternehmer besteht die Möglichkeit, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, eine Fristverlängerung für 2019 in Anspruch zu nehmen, wenn ein entsprechender Antrag bereits für 2018 gestellt wurde oder dieser Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019 gestellt wird.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind dann für Januar am 10. März, für den Kalendermonat Februar am 10. April usw. fällig.
Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum Februar 2019 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.
Sogenannte Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.
1022. Lohnsteuerbescheinigung 2018
Der Arbeitgeber hat bis Ende Februar 2019 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigungen 2018 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein Auszug der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
1023. Gleitzonenregelung ab Juli 2019
Die bisherige Gleitzone wird durch eine Gesetzesänderung ab 1. Juli 2019 auf bis zu € 1.300,00 erweitert und in Übergangsbereich umbenannt (bisherige Gleitzone, Beschäftigte mit einem Mindestlohn von mehr als € 450,00 bis € 850,00 zahlen verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung). Dabei erhalten die Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beitragsermäßigung, die bei € 451,00 Monatslohn insgesamt ca. € 43,00 beträgt und bis zum oberen Ende der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs auf € 0,00 reduziert wird.
Für Lohzahlungszeiträume ab 1. Juli 2019 wird für die Berechnung eine geänderte Formel angewendet. Dadurch ergeben sich auch im unteren Teil des Übergangsbereichs weitere geringfügige Beitragseinsparungen. Bei € 850,00 beträgt die Beitragsermäßigung dann ca. € 23,00 pro Monat.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ab Juli 2019 der Rentenversicherungsbeitrag im Übergangsbereich für Arbeitnehmer generell reduziert wird, ohne dass dadurch später mit geringeren Rentenleistungen zu rechnen ist. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Anwendung der Gleitzonregelung bei der Rentenversicherung zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile ist nicht mehr notwendig und daher auch nicht mehr vorgesehen.
1024. Nachzahlungszinsen
Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums zu verzinsen. Betroffen sind aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit insbesondere Nachzahlungen nach steuerlichen Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, d. h. 6 % p.a.. Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Zunächst betrafen die Zweifel nur die Zeiträume ab 2015. Das Gericht hat inzwischen den Zeitraum auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr auf die Bedenken reagiert. Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt, sofern gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt wird, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012. Betroffen sind sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a A0, als auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2012 kommt eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht.
Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.
Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben. Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.
1025. Steuererklärungsfristen 2018
Für das Kalenderjahr 2018 sind die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.07.2019 abzugeben. Diese verlängerte Abgabefrist tritt erstmals ab 2019 in Kraft.
Zu beachten ist, dass dies für die Umsatzsteuererklärung nicht gilt, sofern die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2018 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2018 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2018 / 2019 folgt.
Sofern die entsprechenden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des § 3 + 4 StBerG, z. B. Sterberater angefertigt werden, verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 29.02.2020.
Den Finanzbehörden bleibt vorbehalten Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.
Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Bleibt auch dies erfolglos kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.
Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, kommt nun der automatische Verspätungszuschlag zum Einsatz. Dieser wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu geregelt.
1026. Freigrenze für Zuwendung an Vereinsmitglieder erhöht
In vielen Vereinen werden Mitglieder zu besonderen Anlässen geehrt. Allerdings weist das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, auch steuerliche Regelungen beachtet werden müssen.
Bisher galt für diese Zuwendungen eine Freigrenze von 40,00 €. Doch nun wird diese rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60,00 € erhöht. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es noch nicht. Momentan gilt dies nur für Baden-Württemberg.
1027. Verschärfte Regelung für elektronische Kassen ab 01.01.2020
Ab 01.01.2020 sind die verschärften Regelungen für die Nutzung bestimmter elektronischer Kassen (§ 146 a AO) erstmals anzuwenden. Die Einführung erfolgte bereits im Kalenderjahr 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. Das BMF hat bereits zwei Schreiben zu den Neuregelungen veröffentlicht, nämlich zur Kassennachschau (BMF-Schreiben vom 29.05.2018) sowie zur Einzelaufzeichnungspflicht (BMF-Schreiben vom 19.06.2018).
Der Entwurf eines dritten Schreibens ist nunmehr versandt worden. Seitens der Verbände wird unter anderem kritisiert, dass die Zeit für die Umrüstung zum 01.01.2020 zu knapp ist, zumal es bislang noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen gibt. Bezüglich der Meldepflichten (§ 146 a Abs. 4 AO) rechnen die Verbände mit einer enormen Verdichtung zum Jahreswechsel. Seitens der Verbände wird sich für Fristverlängerung beziehungsweise nicht Beanstandungsregelungen stark gemacht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Meldungen eine elektronische Abgabe ermöglicht wird.
1028. Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge
Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen. Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des 7. Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres.
Sofern Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres (für 2018 bis Ende Februar 2020).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Abgabefristen wurden auch die Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Jahressteuererklärung neu geregelt. Während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bisher grundsätzlich im Ermessen des Finanzamtes gestellt wurde, fällt dieser jetzt kraft Gesetzes an und zwar immer dann wenn die Steuererklärung nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben wurde.
Der Verspätungszuschlag beträgt dann je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer mindestens 25,00 € je Kalendermonat.
Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlages gilt nicht, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlung und anzurechnende Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.
1029. Zinsen: Aussetzung der Vollziehung
Das Bundesfinanzministerium folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung für Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012. Zugrunde liegt die Auffassung des BFH der ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % geäußert hat.
Der gesetzliche Zinssatz im Steuerrecht beträgt 6 % p.A.. Der BFH hat in zwei aktuellen Eilverfahren den Zinssatz in einer vorläufigen Prüfung zunächst für den Verzinsungszeitraum ab dem 01.04.2015 als verfassungswidrig angesehen und jüngst auch für den Verzinsungszeitraum ab 2012.
Das aktuelle BMF–Schreiben akzeptiert nun die beiden BFH Entscheidungen zur möglichen Verfassungswidrigkeit und gewährt nunmehr auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012.
1030. Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Durch Tarifvereinbarungen können Arbeitgeber verpflichtet werden die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss selbst ist Teil der steuerfreien Entgeltumwandlung.
Somit kommt die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden. Für die vor 2019 abgeschlossene Bestandsvereinbarung gilt diese Regelung erst ab dem 01.01.2022.
1031. Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes
Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:
- Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.
- Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Abbruch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.
Sofern ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen wird gilt die (im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruchkosten und ein evtl. Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können. Selbiges gilt bei einem unentgeltlichen Erwerb.
1032. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2018
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein in Folgenden Fällen.
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn:
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Für diese Erträge entspricht der Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann regelmäßig dem Abgeltungssteuersatz von 25 %.
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn:
- die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %-ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten z. B. aus Vermietung und Verpachtung eintreten.
- die Besteuerung von Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhat sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und teilweise berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss auf die Gesellschaft. - der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist. Dies ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (Ehepartner € 1.602,00) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte.
- Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da z. B. Kreditinstitute bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung beabsichtigt ist.
Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.
Auch im Fall der Günstigerprüfung kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag mindernd berücksichtigt werden.
1033. Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Für die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.
Auch eine weiterführende Ausbildung kann als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt wird.
Zu beachten ist, dass in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof klargestellt hat, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z. B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt. Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Nach Auffassung des Gerichts kann für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.
1034. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung eines privaten Rechtsstreits können regelmäßig nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind allerdings Prozesskosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft seine Existenzgrundlagen zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das Finanzgericht München hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Existenzgrundlagen nicht mehr nur materiell, sondern auch immateriell zu verstehen seien.
Im Urteilsfall stritten die Eltern einer Tochter um das Umgangsrecht des Vaters. Nach Auffassung des Gerichts betreffe die elterliche Sorge nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes. Insofern bestand zum Schutz des Kindeswohls eine Verpflichtung zur Führung des Umgangsrechtsstreits. Nach Ansicht des Gerichts sei ein Kernbereich des menschlichen Lebens, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls, betroffen. Daher konnten die entsprechenden Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung) berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
1035. Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus
Der Bundestag hat Ende 2018 das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus verabschiedet. Der Bundesrat hat Mitte des Jahres dem Gesetz zugestimmt, so dass es in Kürze in Kraft treten kann.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus wird § 7 b EStG eingeführt. Danach sollen für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung Sonderabschreibungen beansprucht werden können. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Erwerber in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn
- der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wird oder
- aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 Bewertungsgesetz müssen erfüllt sein, sodann auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind;
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 3.000,00 je m2 Wohnfläche nicht übersteigen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch maximal € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
- die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
- die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten werden.
Wer die Absicht hat, Mietwohnungen zu bauen oder zu erwerben, sollte prüfen, ob er die neue Sonderabschreibung beanspruchen kann. Ob mit seiner Baumaßnahme der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen reduziert wird, spielt für den Investor letztlich keine Rolle.
1036. Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z.B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastung führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können, so das Finanzgericht, zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es dabei unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können.
Das Finanzgericht hat die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütung anerkannt und die Revision zugelassen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, ausdrücklich offengelassen hat, muss ggf. die weitere Entwicklung abgewartet werden.
1037. Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils
Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die verbleibenden Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne des § 33 a EStG dar. Danach können bis zu € 9.168,00 im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt werden, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie € 624 im Jahr übersteigen.
Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Soweit eigene Aufwendungen wegen der zumutbaren Belastung oder einer altersbedingten Unterbringung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann der Heimbewohner grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Bisher ungeklärt war, ob dies auch für von Kindern übernommene Kosten gilt.
Der Bundesfinanzhof verneinte dies für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann nur von dem Heimbewohner selbst in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder seiner eigenen Pflege entstehen. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, kommt keine Steuerermäßigung in Betracht.
1038. Gesetzentwürfe zur Einheitsbewertung / Grundsteuer
Die Bundesregierung hat, um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken und der Grundsteuer wiederherzustellen, drei Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht. Hierbei handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes
- zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
- für die Änderung von Art. 72, 105, 125 b des Grundgesetzes, damit die Bundesländer die Gesetzgebungshoheit haben, eigene Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu schaffen,
- zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, damit die Gemeinden eine erhöhte Grundsteuer erheben können.
Vorgesehen ist, dass
- unbebaute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewertet werden,
- Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden und
- für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum sowie sonstige bebaubare Grundstücke das Sachwertverfahren durchzuführen ist.
Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, muss das Gesetzgebungsverfahren bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein.
1039. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhalts-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für:
- haushaltsnahe Dienstleistungen:
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren, ebenso Dienst- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder in einem Heim (höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 4.000,00). - Handwerkerleistungen:
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen (höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 1.200,00).
Gemäß den Ausführungen des § 35a EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum Haushalt können auch mehrere voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden.
Der Begriff im Haushalt ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der neuen Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur vom Eigentümer einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.
Dies bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau, für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich begünstigt sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Dies gilt ebenfalls für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang verloren ist, d. h. die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen. Eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.
1040. Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 01. Juli 2019
Ab 01. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sogenannten Midi-Jobs gesenkt. Hierbei wird aus der bisherigen Gleitzone mit Monatslöhnen von über € 450,00 bis € 850,00 ein Übergangsbereich, der sich dann bis € 1.300,00 erstreckt.
In diesen Übergangsbereich von € 451,00 bis € 1.300,00 wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut. Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.
Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 01. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.
1041. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sogenannten Drittländern (Nicht EU-Staaten)
In Deutschlang ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sogenannte Gegenleistung besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden.
Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, d. h. nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
1042. Doppelte Haushaltsführung
Anforderungen an den Hauptwohnsitz:
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, sofern sie beruflich veranlasst ist. Die berufliche Veranlassung liegt immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Verpflegungsmehraufwendungen werden jedoch nur für die ersten drei Monate anerkannt. Im Übrigen kann je Entfernungskilometer eine Pauschale von € 0,30 pro Woche für eine Familienheimfahrt geltend gemacht werden.
Es spielt keine Rolle, wann jemand welche Wohnung bezogen hat oder ob die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Sobald ein doppelter Haushalt entstanden ist, sind die notwendigen Aufwendungen ohne zeitliche Begrenzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Bei der steuerlichen Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung ist Folgendes zu beachten:
- Eine doppelte Haushaltsführung bleibt bestehen, auch wenn die Hauptwohnung gewechselt wird.
- Unverheiratete Partner, die an verschiedenen Orten berufstätig sind und am jeweiligen Beschäftigungsort wohnen, können nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung (Hauptwohnung) erklären. Es liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, die steuerlich anzuerkennen ist.
- Bestehen zwei Betriebs- bzw. Arbeitsstätten und wurde an der auswärtigen Betriebs- oder Arbeitsstätte eine Zweitwohnung gegründet, dann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
- Ein Alleinstehender führt einen doppelten Haushalt, wenn er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat. Dabei kann bereits eine Wohngemeinschaft ausreichend sein.
- Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeweils dort wohnen und nach der Eheschließung eine der Wohnungen als Familienwohnung bestimmt wird.
- Beiderseits erwerbstätige Ehegatten begründen eine doppelte Haushaltsführung, wenn die Hauptwohnung an den Tätigkeitsort des anderen Ehegatten verlegt wird und damit die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird.
- Ein Lediger begründet nur dann einen doppelten Haushalt, wenn er einen eigenen Hausstand unterhält. Das ist der Fall, wenn er in einer Wohnung wohnt, die von seiner Lebenspartnerin angemietet wurde, und er sich an der Haushaltsführung beteiligt. Er muss sich nicht an der Miete beteiligen, wenn er sich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.
- Eine betrieblich bzw. beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer seinen Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und sich dort nur noch ein Zweithaushalt befindet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.
Unabhängig davon, ob jemand verheiratet oder ledig ist, erfüllt er die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn er
- eine Hauptwohnung am Wohnort hat, die sein Lebensmittelpunkt ist, und
- eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort hat, von der aus er seiner Tätigkeit nachgeht. Das Bundesfinanzministerium verlangt, dass die Entfernung der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung beträgt.
Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte. Das ist der Fall, wenn die Verkehrsanbindung der Zweitwohnung über eine Autobahn an den Tätigkeitsort sehr günstig ist. Das gilt erst recht, wenn weitere Vorteile hinzukommen, z. B. wenn der Arbeitnehmer am Zweitwohnort eine Bibliothek nutzen kann, die für ihn aus beruflichen Gründen wichtig ist.
1043. Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen. Somit sind 30 % der angemessenen Aufwendungen nicht abzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, in dem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen. Eine Nachholung der Angaben z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung ist nicht ausreichend. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig. Die zugrundeliegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten. In einem aktuellen Urteil erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.
1044. Geplante einkommensteuerliche Änderung
Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sind regelmäßig ab dem 01.01.2020 u.a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:
- Eingeführt wird eine neue Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Danach sind die Vorteile eines Wohnraumnehmers (z.B. eines Studierenden) aus der Nutzung einer ihm zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft bzw. Wohnung und der ihm als Sachbezug gestellten Verpflegung gegen die Einbringung von Leistungen im Privathaushalt eines Wohnraumgebers (z.B. eines Seniors oder einer jungen Familie) steuerfrei. Empfangene Dienstleistungen sind beim Wohnraumgeber ebenfalls steuerfrei.
- Es wird gesetzlich geregelt, dass Eltern die Vorsorgeaufwendungen von Kindern unabhängig davon als eigene Sonderausgaben geltend machen können, ob der Unterhalt von den Eltern in Form von Bar- oder Sachleistungen geleistet wurde.
- Als Alternative zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte soll eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 % eingeführt werden, auch wenn die Sachbezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt im Fall der Lohnsteuerpauschalierung nicht.
- Die steuerliche Förderung der Elektromobilität wird weiter ausgebaut:
- Eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 % für elektrische Lieferfahrzeuge.
- Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer Hybrid- Elektrofahrzeuge wird verlängert.
- Ebenfalls verlängert wird die Steuerbefreiung aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Hybrid- Elektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen.
- Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro wird eingeschränkt. Insbesondere Zuwendungen für private Zusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind nicht mehr begünstigt. Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird künftig regelmäßig kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete zahlt.
- Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen sollen, je nach Dauer der Abwesenheit, ab 2020 von 24 Euro auf 28 Euro bzw. von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich als Werbungskosten geltend machen.
Entgegen der aktuellen Rechtsprechung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 geregelt werden, dass die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder die Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten nicht als steuerlich wirksame Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.
1045. Verspätungszuschlag
Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2018 sind grundsätzlich bis zum 31.07.2019 zu übermitteln. Sofern ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wird, läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28.02.2020 erst am 02.03.2020 ab.
Die Finanzverwaltung darf allerdings die Steuererklärung, wie bisher auch, zu einem früheren Zeitpunkt anfordern. Es besteht sodann die Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung, die allerdings durch das Finanzamt genehmigt werden muss.
Sofern der Abgabetermin nicht eingehalten wird und auch keine weitere Fristverlängerung seitens des Finanzamtes gewährt wird, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.
Vor dem 28. Februar 2020 entstehen diese allerdings gegenwärtig noch nicht automatisch.
Die Festsetzung liegt im Ermessen des Finanzamtes, selbst dann, wenn sich gar keine Nachzahlung oder eine Steuerfestsetzung mit null Euro ergibt.
Sofern die Steuererklärung 14 Monate nach Ende des Kalenderjahres immer noch nicht abgegeben wurde entsteht ein Verspätungszuschlag automatisch, sofern eine Nachzahlung gemäß Steuerberechnung entsteht.
Dies liegt sodann nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Kalendermonat.
1046. Mini-Jobs ohne fest vereinbarte Arbeitszeiten
Für Mini-Jobber gelten seit Januar 2019 verschärfte Regelungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar grundsätzlich flexible Arbeitszeiten sowie insbesondere in der Gastronomiearbeit auf Abruf vereinbaren. Dem Arbeitnehmer steht allerdings ein Recht auf gewisse Planbarkeit zu. Aus diesem Grund ist für die Arbeit auf Abruf neben dem Arbeitszeitgesetz auch das Teilzeitbefristungsgesetz zu beachten. Hierin ist u.a. geregelt, wonach eine fiktive Wochenstundenzahl als vereinbart gilt, sofern ein Arbeitsvertrag auf Abruf keine Vereinbarung über eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit enthält. Bislang waren dies 10 Wochenstunden. Seit dem 01. Januar 2019 gilt eine fiktive Wochenstundenzahl von 20 Stunden. Hieraus folgend ergeben sich für den Kalendermonat hochgerechnet durchschnittlich 86,67 Arbeitsstunden, mit der Folge, dass sich, selbst bei unterstelltem gesetzlichen Mindestlohn, ein Anspruch ergibt, der deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von € 450 Euro liegt.
Aus diesem Grund sollten, damit dies nicht passiert, alle Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überarbeitet und ggf. angepasst werden. Das betrifft insbesondere Verträge mit Mini-Jobbern.
Sofern im Arbeitsvertrag eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenzahl festgelegt wird, sind weitere Regelungen zu beachten. Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz darf der Arbeitgeber max. 25 % Mehrarbeitszeit abfordern als die vereinbarte Mindestwochenstundenzahl. Sofern eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart ist, darf diese max. um 20 % unterschritten werden. Zu beachten ist, dass, selbst wenn Arbeitnehmer den Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenzahl nicht geltend machen, Ansprüche der Sozialkassenträger auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Diese muss der Arbeitgeber in der Regel alleine zahlen (d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Auch wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend macht, darf der Arbeitgeber nichtentrichtete Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume nachfordern.
1047. Anforderungen an Kassenführung ab 2020
Die strengen Anforderungen an elektronische Kassensysteme sind bekannt und werden ab 2020 noch verschärft. Die Kassensysteme müssen nicht nur den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen, sondern auch eine Einzeldatenaufzeichnung vorweisen. Des Weiteren muss die Unveränderbarkeit der Daten und deren jederzeitige Auslesbarkeit garantiert sein. Das Finanzamt hat die Möglichkeit sich seit dem Kalenderjahr 2018 mit einer sogenannten Kassennachschau vor Ort und ohne Ankündigung von der ordnungsmäßigen Kassenführung zu überzeugen.
Ab dem 01. Januar 2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme, wie Kassen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Anforderungen wurden durch die Kassensicherungsverordnung bereits festgelegt. So müssen beispielsweise die Module eine eigene Zeiterfassung besitzen, welche vom übrigen Kassensystem unabhängig ist und alle Daten und Geschäftsvorfälle mit einem eigenen Zeitstempel aufzeichnet. Dies soll die Manipulationsmöglichkeit verhindern.
Des Weiteren muss die Sicherheitseinrichtung so konzipiert sein, dass sie von einem Betriebsprüfer über eine einheitliche digitale Schnittstelle ausgelesen werden kann. Es besteht eine Übergangsregelung für Unternehmer, die ihre Registrierkasse nach dem 25. November 2010 aber vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben. Diese müssen die technischen Sicherheitseinrichtungen mit digitaler Schnittstelle erst zum 31. Dezember 2022 vorweisen. Sofern das Kassensystem allerdings die Möglichkeit der Aufrüstung besitzt, greift die Übergangsregelung nicht.
Ab dem 1. Januar 2020 sind Unternehmer verpflichtet, bei jedem Kassenvorgang einen Kundenbeleg auszustellen. Dieser Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls ausweisen. Kassensysteme, die lediglich eine optionale Belegerstellung vorsehen, können somit beanstandet werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass jeder Geschäftsvorfall durch einen Papierbeleg dokumentiert wurde.
Darüber hinaus müssen elektronische Kassensysteme ab dem 1. Januar 2020 registriert werden. Das bedeutet, wer eine elektronische Kasse verwendet, muss diese bis spätestens 30. Januar 2020 bzw. ab dem 1. Januar 2020 innerhalb eines Monats nach dem Erwerb dem Finanzamt anmelden.
Bei Verstößen gegen die neuen Regeln können Geldbußen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden.
1048. Förderung des Dienstfahrrads
Ab dem 1. Januar 2019 ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrades steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt ebenfalls für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber das Fahrrad kauft oder least.
Im Unterschied zu einer Lohnerhöhung kommt der Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrrads 1 : 1 beim Arbeitnehmer an. Ein Vorteil für den Arbeitnehmer, da ihm bei einer Lohnerhöhung oftmals nur die Hälfte vom Brutto verbleibt. Zudem hat der Arbeitgeber den Vorteil, dass er keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichten muss.
Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Verzichtet der Arbeitnehmer dagegen auf einen Teil seines Bruttolohns, damit er das Dienstfahrrad auch privat nutzen darf, ist der geldwerte Vorteil wie bisher steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Diese Begünstigung gilt nahezu für alle Fahrräder. Bei E-Bikes ist für Arbeitnehmer auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei. Ausnahmen sind Fahrräder, die als Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Hier sind die Regeln der Dienstwagenbesteuerung für die Bewertung des geldwerten Vorteils maßgebend (Anschaffungen im Zeitraum 2019 bis 2021 werden jedoch durch die Neuregelung für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge begünstigt, d.h. sogenannte 0,5 %-Regelung).
Zu beachten ist, dass auch Unternehmer ein betriebliches Fahrrad steuerfrei nutzen können. Sie müssen für die private Nutzung des Fahrrads keine Entnahme versteuern. Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern zurzeit nur für drei Jahre gültig ist. Ob die private Nutzung ab 2020 wieder steuerpflichtig wird ist noch unklar.
1049. Punkte zum Klimaschutzprogramm 2030
Vom Bundeskabinett wurden die Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In dem Klimapaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.
Wesentliche Bestandteile des Klimaschutzprogramms ist die neue CO²-Bepreisung Verkehr und Wärme ab 2021. Es ist geplant, dass die Bundesregierung die Einnahmen aus der CO²-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert oder an die Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle und Fördermaßnahmen zurückgibt.
Das Klimaschutzprogramm 2030 sorgt mit seinem Förderprogramm dafür, dass jede und jeder mit den neuen Gegebenheiten zurechtkommt. Dazu gehört etwa die Möglichkeit energetische Gebäudesanierungen steuerlich abzuschreiben. Das Programm sieht auch eine hohe Förderquote von 40 % für den Austausch von Ölheizungen gegen neue klimafreundliche Heizanlagen vor. Für einen Umstieg auf Elektro-Fahrzeuge wird die Umweltprämie fortgesetzt.
Die Bundesregierung unterstützt die Wirtschaft mit Förderprogrammen für die Entwicklung energieeffizienter Technologien. Das Klimaschutzprogramm enthält insbesondere für die erste Zeit stärkere Fördermaßnahmen, um möglichst viele Menschen zum klimafreundlichen Wohnen und klimafreundlicher Mobilität zu motivieren, bevor in diesem Bereichen in einem zweiten Schritt die CO²-Bepreisung greift. Geplant ist, dass mittelfristig die Stromkosten als Gegengewicht zur neuen CO²-Bepreisung sinken. Es ist beabsichtigt Berufspendlern ab 2021 eine höhere Pauschale zu gewähren, abhängig von der Entfernung, die sie zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Die Regelung läuft Ende 2026 aus. Das bedeutet: Wer mehr Energie benötigt, weil er längere Wege hat, wird auch stärker entlastet.
Die Entlastung wird es auch bei den öffentlichen Verkehrsmitteln geben. Wer längere Strecken mit dem Zug fährt tut dies zukünftig günstiger durch eine von 19 auf 7 % reduzierte Mehrwertsteuer.
Energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dabei profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen durch einen Steuerabzug. Die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme werden um 10 % erhöht.
Es lohnt sich in den kommenden Jahren von alten Öl- und Gasheizungen auf klimafreundliche Anlagen oder direkt auf erneuerbare Wärme umzusteigen. Um die Austauschrate von Ölheizungen zu erhöhen, wird es eine Austauschprämie mit einer 40 %-igen Förderung geben.
Es ist geplant, dass in Deutschland bis 2030 insgesamt eine Million Ladepunkte für die Elektromobilität zur Verfügung stehen. Ebenfalls wird eine private und gewerbliche Ladeinfrastruktur durch eine Kaufprämie gefördert. Die Kaufprämie für PKW mit Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenantrieb wird verlängert und für Autos unter 40.000 Euro angehoben. Bei der Erstzulassung und der Umrüstung sind Elektrofahrzeuge zunächst von der Steuer befreit. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gesenkt. Im Flugverkehr soll die Luftverkehrsabgabe ab 01.01.2020 erhöht werden.
Die Kfz-Steuer soll stärker an den CO²-Emissionen ausgerichtet sein.
Es ist geplant, dass noch in diesem Kalenderjahr das Kabinett die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Programms verabschiedet.
1050. Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Bei den Einkünften aus land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe bestehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers.
Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.
Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.
1051. Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen
Für Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstelle kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Für Fahrten zu anderen auswärtigen Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden. Sofern ein PKW genutzt wird kommt eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer hierfür in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung.
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers, sie ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate dort tätig werden soll.
Durch den Bundesfinanzhof sind für verschiedene Berufsgruppen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt worden, welche die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigen.
Danach ist die Dienststelle eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort u.a. seine Uniform anzieht, anfallende Schreibarbeiten zu erledigen und an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen hat.
Bei einem Piloten wurde der von der Fluggesellschaft als Heimatbasis bestimmte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte angesehen, weil er dort vor den Flügen an einem 60- 100-minütigen Briefing teilnimmt, Wettermeldungen prüft und analysiert sowie andere Arbeiten ausführen musste. Fahrten zu anderen Flughäfen können unter Reisekostengesichtspunkten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei einer Luftsicherheitskontrolle ist die erste weiträumige Tätigkeitsstätte das gesamte Flughafengelände, d.h. für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt die Entfernungspauschale. Fahrten innerhalb des Geländes und Mehrkilometer zu weiter entfernt liegenden Zugängen können nach Reisekostenregelungen berücksichtigt werden.
Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten soll. Wird der Arbeitnehmer vor Ende der Befristung an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt, entsteht keine neue erste Tätigkeitsstätte, vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, so dass Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln sind. Wenn die geplante Einsatzdauer an der neuen Tätigkeitsstätte mehr als 48 Monate andauern sollte, würde dort von Anfang an eine neue erste Tätigkeitsstätte vorliegen, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale gelten würde.
1052. Weiterführende Ausbildung und Vollzeiterwerbstätigkeit (Kindergeld)
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht. Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist. Als Teil der Erstausbildung kann aber auch eine weiterführende Ausbildung anzusehen sein (sog. mehraktige Ausbildung), die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht. Eine Fortführungsabsicht kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wurde, eine frühe Absichtserklärung kann jedoch ggf. für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung sprechen. Allerdings führt nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht jede berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende Aus- bzw. Weiterbildung, wie z. B. zum Fachwirt, zum Meister oder ein Masterstudium, zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung. Die Ausbildung muss weiterhin die hauptsächliche Tätigkeit bilden; dagegen spricht in der Regel ein zeitlich unbefristetes oder ein auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit nahezu vollzeitiger Beschäftigung. In die Gesamtbetrachtung ist miteinzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit den Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und neben der Ausbildung durchgeführt wird. In einer neuen Finanzgerichtsentscheidung wurden diese Grundsätze bereits auf den Fall einer Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt angewendet. Obwohl die weitere Ausbildung nicht den zeitlichen Umfang der daneben ausgeübten Vollzeitbeschäftigung erreichte, ging das Gericht davon aus, dass die Ausbildung im Vordergrund stand. Hierfür spräche insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden selbst zu dieser Weiterbildung angemeldet hat. Inwieweit sich die Berufstätigkeit der Ausbildung unterordnet, ist im Einzelfall zu prüfen.
1053. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärung erstmals für das Kalenderjahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Kalenderjahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29.02.2020.
Sofern dieser Abgabetermin überschritten wird ist zu beachten, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis Verspätungszuschläge künftig automatisch festgesetzt werden. Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlung für jeden angefallenen Kalendermonat, höchstens 25.000,00. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.
1054. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
Bei Steuerzahlern, die nicht bilanzieren, d. h. eine Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschussrechnung vornehmen oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (sogenanntes Zufluss- / Abflussprinzip).
Bei einem Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.
Für Ausgaben gilt Entsprechendes. Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, soweit der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde. Bei Zahlungen mittels Giro Card oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.
Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) kurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01.. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.
Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.
Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.
1055. Mindestlohn ab 01. Januar 2020
Die sogenannte Mindeslohnkommission hat beschlossen den gesetzlichen Mindestlohn von bisher € 9,19 auf € 9,35 je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannte Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von € 450,00 nicht überschritten wird.
1056. Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitige Regelung zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.
Hiernach ist Folgendes vorgesehen:
Bewertungsverfahren
Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit dem bisherigen niedrigen Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängiger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.
Die Ermittlung des Grundsteuerwertes bebauter Grundstücke erfolgt:
- Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder nicht Wohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren. Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesentlichen aus typisierend angenommenen Normalherstellungskosten des Gebäudes abgeleitet wird.
- Für 1- und 2-Familienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren. Unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwertes sowie eines kapitalisierten Reinertrages. Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus angenommenen Nettokaltmieten je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.
Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standalisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswertes.
Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.
Bewertungszeitpunkt
Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelungen ist der 01. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demzufolge der 01. Januar 2029.
Auch wenn die erste Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen Einheitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.
Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestimmen können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Kalenderjahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen, etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.
1057. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen
Grundsätzlich müssen ab dem 01. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfügbar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.
Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei den bisherigen Übergangsregelungen. Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.
1058. Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.
Freie Verpflegung / Mahlzeiten
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten, Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Für 2020 gelten folgende Monatsbeträge:
Frühstück: € 54,00
Mittagessen: € 102,00
Abendessen: € 102,00
Vollverpflegung: € 258,00
Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2020 jeweils € 3,40. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Bei der Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Der Ansatz des Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für:
- Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt.
- Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen, z. B. Gaststätten, die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeiten nicht übersteigt.
- Die Abgabe von Essensmarken oder Restaurantchecks an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw.. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantcheck einen Wert von € 6,50 pro Mahlzeit nicht übersteigt.
- Fahrzuschüsse, die der Arbeitgeber z. B. statt Essensmarken oder Gutschein ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an einen Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet. Auch hier darf der Zuschuss € 6,50 pro Mahlzeit nicht überschreiten.
Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gemäß § 40 Absatz 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern. In diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Betragsfreiheit vor.
Freie Unterkunft
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
- Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Für 2020 beträgt dieser € 235,00 monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung, z. B. einer Unterkunft vermindern sich die oben genannten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
1059. Steuerliche Neuregelung ab dem 01.01.2020
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden. Nachfolgend haben wir einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind und infolge dessen ggf. Anpassungen nach sich ziehen:
- Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten. Diese betragen ab 2020 € 28,00 bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte, € 14,00 für den An- und Abreisetag, € 14,00 bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von € 8,00 täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.
- Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von € 25,00 pro Quadratmeter).
- Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse usw. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz 19 % mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.
1060. Lohnsteuerbescheinigungen 2019
Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
1061. Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Voraussetzung ist neben dem Übergang des Eigentums, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, sofern der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
Bisher war fraglich, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren, z. B. auf die Kinder des Erben unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin selbst genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt.
Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung, als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müsse. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt, daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
1062. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt haben oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2020 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen.
1063. Belegausgabepflicht
Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Kalenderjahres 2020 verpflichtet einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird. Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen. Ein Härtefall kann aber z. B. dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen entstehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen.
1064. Pendlerpauschale ab 2021
Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale. Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar. Nunmehr ist eine Einigung erzielt worden. Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei € 0,30, ab 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf
€ 0,35 für die Jahre 2021 bis 2023
sowie auf
€ 0,38 für die Jahre 2024 bis 2026
1065. Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit
Das Ausscheiden des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.
Bereits im ursprünglichen Austrittsvertrag wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der Großbritannien bis dahin weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Im Fall der Ratifizierung der Austrittsregelung bleibt Großbritannien somit auch nach dem 31.01.2020 vorerst Teil der Zollunion und des Binnenmarktes.
Offen ist, wie sich die betroffenen Seiten über ihre künftige umsatzsteuerrechtlichen Beziehungen ab 2021 einigen werden.

