Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Angemessenheit von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
2.    Sonderausgaben: Höchstbeträge für 2003 ausschöpfen
3.    Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs
4.    Umsatzsteuer: Versagung der Steuerfreiheit wegen fehlendem Hinweis auf der Rechnung
5.    Steueränderungsgesetz 2003: Umsetzung der Rechnungsrichtlinie der EU ab 2004
6.    Abgabenordnung: Rechtzeitigkeit der Aufforderung zur Buchführung
7.    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen
 

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1. Angemessenheit von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

[ID:20031101]

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erhalten häufig neben dem vereinbarten Festgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme). Sofern die vereinbarten Gesamtbezüge angemessen sind, mindern diese den körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Gewinn. Der nicht angemessene Teil wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.

Mit Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. I R 46/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es für die Festlegung der angemessenen Bezüge keine festen Regelungen gibt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen, wonach eine erfolgsabhängige Vergütung lediglich bis zur Höchstgrenze von 25% der Gesamtbezüge steuerlich anzuerkennen sei. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichtes entscheidend, dass bei Abschluss der Tantiemevereinbarung Prognosen über die zukünftigen Gewinnentwicklungen aufzustellen sind und die Bemessung der Tantieme hiervon ausgehend auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu beziehen ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angemessenheit der Gesamtbezüge ein Fremdvergleich zu berücksichtigen und ggf. eine betragsmäßige Begrenzung der Tantieme vorzunehmen.

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2. Sonderausgaben: Höchstbeträge für 2003 ausschöpfen

[ID:20031102]

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel bestimmte Versicherungsbeiträge (insb. Lebens- und Krankenversicherung) und gesetzliche Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil) steuermindernd berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Vorsorgeaufwendungen insbesondere bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten auf Grund einer Höchstbetragsberechnung nicht immer vollumfänglich steuerlich auswirken.

So wirken sich im Rahmen einer Einzelveranlagung bei ledigen Steuerpflichtigen max. EUR 5.736,00 bzw. EUR 11.472,00 bei zusammenveranlagten Ehegatten steuermindernd aus. Ggf. ist daher zu überprüfen, ob diese Höchstbeträge ausgeschöpft worden sind oder ob noch Handlungsbedarf besteht.

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3. Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs

[ID:20031103]

Beziehen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit wobei nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, so berücksichtigt das Finanzamt bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages beim Sonderausgabenabzug nicht nur den Arbeitslohn des sozialversicherungspflichtigen Ehegatten sondern auch den Arbeitslohn des sozialversicherungsfrei beschäftigten Ehegatten.

Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Aussetzungsbeschluss vom 14. April 2003; Az. XI B 226/02) zumindest zweifelhaft.

Bis das Hauptverfahren hinsichtlich des sozialversicherungsfreien Arbeitslohns abgeschlossen ist, sollten daher entsprechende Einkommensteuerbescheide offen gehalten werden (Einspruch) und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

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4. Umsatzsteuer: Versagung der Steuerfreiheit wegen fehlendem Hinweis auf der Rechnung

[ID:20031104]

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, dass ein entsprechender Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung in der Rechnung enthalten ist. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 22. Juli 2003 (Az. II 491/2001; Revision eingelegt: Az. V R 47/03) nochmals entschieden.

Nach Auffassung der Gerichtes ermöglicht erst der Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung dem ausländischen Abnehmer den Liefergegenstand einer zutreffenden Besteuerung zu unterwerfen. Eine spätere Korrektur der Rechnung führt nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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5. Steueränderungsgesetz 2003: Umsetzung der Rechnungsrichtlinie der EU ab 2004

[ID:20031105]

Im Rahmen der geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 2003 soll die Rechnungsrichtlinie der Europäischen Union vom 20.12.2001 zur Harmonisierung der obligatorischen Angaben in der Rechnung ab dem 1. Januar 2004 in nationales Recht umgesetzt werden.

Danach müssen zwingend folgende Angaben in den Rechnungsbelegen enthalten sein:

  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers; Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, müssen - wie bisher - die Steuernummer in den Rechnungen angeben
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b Umsatzsteuergesetz)
  • Anzuwendender Steuersatz
  • Bei der Anwendung der Differenzbesteuerung einen Verweis auf die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Grundlage oder die Angabe der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder einen Hinweis, dass für die Lieferung die Differenzbesteuerung angewendet wurde

Hierbei ist zu beachten, dass die Umsetzung der Rechnungsrichtlinie auch Auswirkungen für den Bereich des Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Dieser ist zukünftig nur noch bei Besitz einer den Vorschriften entsprechenden richtigen und vollständigen Rechnung möglich.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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6. Abgabenordnung: Rechtzeitigkeit der Aufforderung zur Buchführung

[ID:20031106]

Übersteigt bei Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, der Umsatz bzw. der Gewinn einen bestimmten Betrag, so fordert dass Finanzamt den Unternehmer auf, beginnendend ab dem nächsten Wirtschaftsjahr eine Buchführung einzurichten und eine Bilanz aufzustellen.

Hierbei ist es nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 2003 (Az. 2 K 16/01) unerheblich, dass die Aufforderung über den Beginn der Buchführungspflicht erst kurz vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres erfolgt (im Urteilsfall 25 Tage). Das Gesetz sieht insoweit eine einzuhaltende Mitteilungsfrist nicht vor.

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7. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen

[ID:20031107]

Sofern eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt, kann der Mieter grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den monatlichen Mietzahlungen in Anspruch nehmen. Hierbei ist nach der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2003 (Az. 3 K 33/00/02) erforderlich, dass der Ausweis der Umsatzsteuer nicht nur im Mietvertrag erfolgt sondern auch in den monatlichen Zahlungsbelegen ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer vorgenommen wird.

Es ist daher darauf zu achten, dass bei Barzahlung der monatlichen Miete eine ordnungsgemäße Barquittung mit Umsatzsteuerausweis erstellt wird bzw. bei Banküberweisung oder Lastschrifteinzug der Miete, ein entsprechender Umsatzsteuerhinweis im Buchungstext enthalten ist.