Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einkommensteuer: Spendenabzug für Zuwendungen der Flutkatastrophe in Asien
2.    Kapitalertragsteuer: Neuerungen bei Anmeldungen ab 2005
3.    Umsatzsteuer: Angaben zum Leistungszeitpunkt in der Rechnung
4.    Umsatzsteuer: Behandlung der Maut-Gebühr
5.    Einkommensteuer: Spekulationsbesteuerung im Jahre 1999
6.    Elektronische Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2005
7.    Betriebsprüfung: Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung
8.    Nachrichtlich: "Phantomlohn: Entscheidung des Bundessozialgerichtes"
 

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1. Einkommensteuer: Spendenabzug für Zuwendungen der Flutkatastrophe in Asien

[ID:20050201]

Auf Grund der großen Spendenbereitschaft hat die Finanzverwaltung nunmehr auch zur steuerlichen Anerkennung dieser Zuwendungen Stellung genommen.

Demnach sind Zuwendungen, die bis zum 30. Juni 2005 auf ein Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort "Seebeben-Katastrophe, Seebeben, o.ä." eingezahlt werden, mit dem entsprechenden Einzahlungsbeleg anzuerkennen (Finanzministerium Baden-Württemberg vom 04.01.2005, Az. 3-S 222.3/162).

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2. Kapitalertragsteuer: Neuerungen bei Anmeldungen ab 2005

[ID:20050202]

Zum 01. Januar 2005 sind ausschüttende Kapitalgesellschaften verpflichtet, die Kapitalertragsteuer nicht mehr für den Kalendermonat der Ausschüttung, sondern vielmehr für den Tag der Ausschüttung beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

In einer aktuellen Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Berlin (Verfügung vom 01.12.2004, Az. St 125-S 2407-2/04) nochmals darauf hin, dass in dieser Anmeldung als Fälligkeitstag der Ausschüttung der Zuflusstag (= Auszahlungstag) zwingend anzugeben ist.

Hinweis: Bei einem beherrschenden Gesellschafter (Beteiligung von mehr als 50%) wird unterstellt, dass die Gewinnausschüttung bereits mit dem Tage des Beschlusses zugeflossen ist. Das tatsächliche Auszahlungsdatum ist dabei unbeachtlich (H 154 "Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen" Einkommensteuer-Hinweise).

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3. Umsatzsteuer: Angaben zum Leistungszeitpunkt in der Rechnung

[ID:20050203]

Nach den gesetzlichen Regelungen muss eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine konkrete Bezeichnung des Leistungszeitpunktes beinhalten. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.12.2004 (Az. IV A 5-S 7280a-91/04) wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass diese Angabe auch in einem gesonderten Lieferschein enthalten sein kann, auf den in der Rechnung besonders hingewiesen wird. Weiterhin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch bei Bar-Rechnungen grundsätzlich eine Angabe zum Leistungszeitpunkt enthalten sein muss. Jedoch kann in solchen Fällen ein gesonderter Aufdruck "Soweit nicht anderes angeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung".

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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4. Umsatzsteuer: Behandlung der Maut-Gebühr

[ID:20050204]

Die Oberfinanzdirektion Hannover weist darauf hin, dass die vom Spediteur zu zahlende Maut grundsätzlich den Kunden belastet wird und demzufolge das Entgelt für die Beförderungsleistung erhöht. Somit unterliegt auch die - dem Kunden mit in Rechnung gestellte - Maut-Gebühr der Umsatzsteuer. Ein durchlaufender Posten ist somit nicht gegeben (Verfügung vom 06.01.2005, Az. S 7200-333-StO 171).

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5. Einkommensteuer: Spekulationsbesteuerung im Jahre 1999

[ID:20050205]

Bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften (insbesondere bei Wertpapieren) nicht verfassungsgemäß sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2002, Az. IX R 62/99; Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.03.2004, Az. 2 BvL 17/02).

In einem aktuellen Revisionsverfahren (anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 49/04) wird nunmehr höchstrichterlich überprüft, ob diese Vorschrift auch für das Jahr 1999 mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar ist.

Entsprechende Steuerbescheide sollten daher in jedem Fall mittels Einspruch angefochten und bis zum Ausgang des Verfahrens zum Ruhen gebracht werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.07.2004, Az. IV D 2 - S 0338 - 73/04).

Hinweis: In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 21.06.2004 (Az. 5 K 1445/02, rechtskräftig) hinzuweisen. Demnach ist es zulässig auch bei bereits bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen noch Verluste aus Spekulationsgeschäften im Wege des Verlustvortrages feststellen zu lassen und so den Verlustabzug in den Folgejahren zu sichern.

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6. Elektronische Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2005

[ID:20050206]

Seit dem 01. Januar 2005 sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Lohn- bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Nur auf Antrag kann das Finanzamt den Arbeitgeber bzw. den Unternehmer von dieser Abgabeform befreien, sofern dies für den Verpflichteten eine unbillige Härte darstellt.

Aus eigenen Erfahrungen weisen wir darauf hin, dass das Finanzamt entsprechende Anträge sehr genau überprüft. Dabei wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder Betroffene dieses Personenkreises über einen PC mit Internet-Anschluss verfügt. Weiterhin sei dem Unternehmer zuzumuten, sich ein entsprechendes Modem für die Internet-Kommunikation anzuschaffen und einen Internet-Anschluss einzurichten. Bei entsprechenden Anträgen ist hierauf zu achten.

Hinweis: Von der Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Kalendermonate Januar bis einschließlich März 2005 - bzw. das erste Quartal 2005 - wie bisher in Papierform erstellt werden.

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7. Betriebsprüfung: Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung

[ID:20050207]

In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Außenprüfer nach telefonischer Rücksprache zur Vorbereitung der Betriebsprüfung bereits vorab die entsprechenden Buchhaltungsdaten auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt haben möchte.

Hierbei ist zu beachten, dass bereits mit der Übergabe der Buchhaltungsdaten formell mit der Betriebsprüfung begonnen worden ist und somit keine strafbefreiende Selbstanzeige des Steuerpflichtigen mehr möglich ist.

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8. Nachrichtlich: "Phantomlohn: Entscheidung des Bundessozialgerichtes"

[ID:20050208]

In der Praxis werden seitens der Arbeitgeber häufig bestehende bzw. als allgemein anwendbar erklärte Tarifverträge bei der Bemessung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter nicht immer beachtet.

Gerade bei Sozialversicherungsprüfungen stellte sich somit immer die Frage, ob lediglich der gezahlte Lohn der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder aber das tarifliche Gehalt zur Bemessung der Sozialabgaben heranzuziehen ist (sog. "Phantomlohn").

In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.07.2004 (Az. B 12 KR 1/04 R) wurde nunmehr auch höchstrichterlich entschieden, dass es insoweit nicht auf das Zuflussprinzip sondern vielmehr auf das Entstehungsprinzip ankomme. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Sozialabgaben grundsätzlich auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des laufenden Gehaltes aber auch hinsichtlich von Sondervergütungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld abzustellen ist. Inwieweit tatsächlich Zahlungen an die Mitarbeiter geleistet worden sind, ist zunächst unbeachtlich. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers kann auf das Zuflussprinzip abgestellt werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass jeder Arbeitgeber zur Vermeidung von nicht unerheblichen Nachzahlungen im Bereich der Sozialversicherung zunächst genau prüfen muss, ob für ihn ein entsprechender Tarifvertrag existiert bzw. für allgemein gültig erklärt worden ist. In einem zweiten Schritt muss die Vergütung eines jeden Mitarbeiters (auch der Aushilfen!) unter Berücksichtigung der tariflich vorgeschriebenen Stundenlöhne bzw. Sonderleistungen untersucht werden.