Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Rechnungsanforderung
2.    Inventur
3.    Eigenheimzulage
4.    Ausblick
5.    Beabsichtigte Steuerpläne der neuen Bundesregierung
6.    Neue Sozialversicherungswerte ab dem Kalenderjahr 2006
7.    Fälligkeiten für Sozialversicherungsbeiträge
 

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1. Rechnungsanforderung

[ID:20051201]

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten sind. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich nochmals ausführlich zur richtigen Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung im BMF Schreiben vom 26.09.2005 geäußert. Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung ist auch dann in der Rechnung anzugeben, wenn er mit dem Rechnungsausstellungsdatum übereinstimmt. Die Verpflichtung zur Angabe entfällt auch nicht dadurch, dass die der Rechnung zugrunde liegende Leistung bar bezahlt wird.

Vielfach ergibt sich praktisch bzw. aus technischen Gründen, dass der Lieferzeitpunkt lediglich aus dem Lieferschein hervorgeht. Da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Rechnungsdokument eindeutig auf den entsprechenden Lieferschein verwiesen wird. Des weiteren ist erforderlich, dass der Lieferschein, soweit das Datum des Lieferscheins als auch einen gesonderten Ausweis des Lieferdatums enthält. Nur in den Fällen, in dem das Lieferdatum tatsächlich auch dem Leistungsdatum entspricht, kann anstelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis erfolgen, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.

In Beförderungs- oder Versendungsfällen, in denen sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ergibt (Beginn der Beförderung/Versendung) ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beförderungs- oder Versendungsbeginns anzugeben. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV steht es dem Unternehmer unabhängig davon zu, als Zeitpunkt der Lieferung den Kalendermonat anzugeben, in dem die Lieferung ausgeführt wurde. Sofern sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG ergibt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Entsprechend kann in diesen Fällen als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat angegeben werden.

Sonstige Leistungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dies gilt ebenfalls für Teilleistungen. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann ebenfalls bei sonstigen Leistungen in der Rechnung über eine sonstige Leistung statt des genauen Leistungszeitpunkts der Kalendermonat angegeben werden, indem die sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Bei so genannten Anzahlungsrechnungen ist es häufig nicht möglich, den zutreffenden Leistungszeitpunkt zu benennen. In diesen Fällen fordert das Gesetz lediglich die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts bzw. des Teilentgelts sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. In diesen Fällen reicht es ebenfalls aus, wenn der Kalendermonat der Vereinnahmung angegeben wird.

In der Praxis zeigt sich vermehrt, dass die Rechnungsanforderung von Seiten der Finanzverwaltung verstärkt überprüft werden und sofern nur eine der erforderlichen Angaben fehlt, der Vorsteuerabzug in Gefahr ist.

Unternehmen sollten aus diesem Grund darauf achten, dass Eingangsrechnungen nicht nur der Höhe nach, sondern auch aus rein formeller Sicht zutreffend sind. Fehlerhafte Eingangsrechnungen sind unverzüglich beim Rechnungsaussteller zu beanstanden.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter:

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2. Inventur

[ID:20051202]

In der Regel findet die Inventur am 31.12. statt. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, für den abweichenden Bilanzstichtag. Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.

Gemäß diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Somit ist eine Inventur nur erforderlich, sofern eine Bilanz aufzustellen ist. Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist die ordnungsgemäße Inventur. Sofern die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit von Hinzuschätzungen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Menge sowie der eingesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher erforderlich, dass über jeden Inventarposten Angaben über die Menge (Maß, Zahl, Gewicht) sowie die verständliche Bezeichnung des Gegenstandes (Art, Größe, Artikelnummer) sowie der Wert der Maßeinheit enthalten sind.

Die Erfassung des Vorratsvermögens (Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) fordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme. Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme (Inventur) ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.

Es besteht die Möglichkeit die körperliche Inventur an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchzuführen, sofern durch eine Fortschreibungs- oder Rückrechnung die ordnungsgemäße Bewertung zum Bilanzstichtag sicher gestellt ist.

Aus den Inventurunterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse erfolgt.

Sogenannte rollende oder schwimmende Ware ist ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich zum Vermögen gehört. Zum Beispiel durch Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins.

Kommissionswaren sind keine eigene Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen.

Zur Inventur gehört ebenfalls die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die einzelne Erfassung von Besitz- und Schuldwechseln.

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3. Eigenheimzulage

[ID:20051203]

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist, dass die Wohnung im jeweiligen Jahr des 8-jährigen Begünstigungszeitraums tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG). Bezieht ein Erwerber die neu angeschaffte Wohnung nicht im Jahr der Anschaffung sondern erst im Folgejahr, so geht die Eigenheimzulage für das Anschaffungsjahr verloren, da die Voraussetzung der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in diesem Jahr nicht erfüllt ist (sog. Neujahrsfalle). Für den Zeitpunkt der Anschaffung kommt es nicht auf das Kaufvertragsdatum an, sondern stattdessen auf den vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten usw.

Zusätzlich sind die Einkunftsgrenzen (§ 5 EigZulG) zu berücksichtigen. Die Eigenheimzulage kann ab dem Jahr in Anspruch genommen werden, indem die Summe der positiven Einkünfte zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres die Grenzwerte nicht überschreitet (Ledige: 70.000,00 €, Ehegatten: 140.000,00 €, zusätzlich pro Kind: 30.000,00 €). Erstjahr ist das Jahr des für das Zeitraums in dem die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschritten wird, dies kann auch ein Jahr nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sein. Der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung spielt für die Bestimmung des Erstjahres keine Rolle. Wird dir Grenze im Anschaffungsjahr überschritten, kommt die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Betracht, in dem die Grenze erstmalig unterschritten wird.

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4. Ausblick

[ID:20051204]

Aufgrund der vorzeitigen Auflösung des deutschen Bundestages und den Neuwahlen wurden zahlreiche umstrittene Vorhaben der ehemaligen Regierung sowie der damaligen Opposition insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht verwirklicht. Nach den bei Abfassung vorliegenden Informationen kann mit der Einführung eines neuen § 15 b EStG gerechnet werden, der die Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen betrifft. Des weiteren soll ab 01.01.2006 für Neufälle keine Eigenheimzulage mehr gewährt werden. Darüber hinaus sollen zahlreiche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer ab 2007 eingeführt und wirksam werden.

Dies betrifft bei Arbeitnehmern unter anderem den Wegfall der Steuerbefreiung bei Entlassungsentschädigungen, Übergangsgeldern, Heirats- und Geburtshilfen, von Bergmannsprämien, von Zuschlägen bei Auslandstätigkeit, bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Es ist beabsichtigt einerseits den Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.100,00 € zu erhöhen und gleichzeitig die Entfernungspauschale zu streichen und stattdessen eine sogenannte Fernpendlerpauschale von 0,30 € ab dem 21. Entfernungskilometer einzuführen. Zusätzlich ist eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit vorgesehen.

Darüber hinaus ist im übrigen Privatbereich eine Erhöhung des Einkommensteuertarifs um 3%-Punkte bei Bezug von Einkünften im Privatbereich von über 250.000,00 € (Getrenntveranlagung) bzw. 500.000,00 € (Zusammenveranlagung) vorgesehen.

Die degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohngebäude soll gestrichen werden.

Es ist beabsichtigt, den Sparerfreibetrag auf 750,00 € zu kürzen.

Außerdem ist geplant, die Einführung einer Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von vermieteten Immobilien und von Wertpapieren unabhängig von der Besitzdauer.

Im Bereich des Sonderausgabenabzugs sollen Schulgeldzahlungen nicht mehr abzugsfähig sein. Steuerberatungskosten sollen ebenso nicht mehr als Sonderausgaben, aber weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt und abzugsfähig sein.

Im Berech der steuerlichen Gewinnermittlung sind Änderungen bei der Bewertung des Vorratsvermögens, der Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen über drei Jahre sowie der Beschränkung der Entfernungspauschale und des Abzugs der Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geplant.

Offen ist bei Abfassung der Mandanteninformation noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Maßnahmen. Über die tatsächlich zu erwartenden Regelungen werden wir Sie zeitnah informieren.

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5. Beabsichtigte Steuerpläne der neuen Bundesregierung

[ID:20051205]

Die Vertreter der Parteien der neuen Bundesregierung haben in einem Koalitionsvertrag eine Vielzahl steuerlicher Änderungen vereinbart, welche in den kommenden Jahren umgesetzt und wirksam werden sollen.

Im Folgenden haben wir neben den inzwischen beschlossenen auszugsweise wesentliche geplante Steueränderungen aufgelistet:

Steueränderungen ab 2006:

  • Ab dem Kalenderjahr 2006 sollen bereits erste Maßnahmen zum Abbau von Steuervergünstigungen eintreten. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem 1. Januar 2006 beschlossen.
    Bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. bei Herstellungsbeginn (Bauantragstellung oder Einreichung von Bauunterlagen) bis zum 31. Dezember 2005 kommt noch die bisherige Eigenheimzulagenförderung in Betracht.
  • Es dürfen Verluste aus sog. Steuersparfonds, darunter fallen z. B. Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds und New Energy Fonds wie Windkraftanlagen nicht mehr mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Dies betrifft Anleger, die dem Fonds nach dem 10. November 2005 beigetreten sind oder sofern der Fonds nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen hat.
  • Die Freibeträge für Abfindungszahlungen sowie für Ãœbergangsgelder und Ãœbergangsbeihilfen werden ab 01.01.2006 abgeschafft. Es wird für entsprechende Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen bis zum 31. Dezember 2005 eine Ãœbergangsregelung geschaffen.
  • Der Steuerfreibetrag für Heirats- und Geburtsbeihilfen fällt ab 01.01.2006 weg.
  • Künftig sind solche Zahlungen stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Hinsichtlich der zur Zeit möglichen degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden wird für Neufälle, d. h. Kaufvertrag bzw. Bauantragstellung nach dem 31. Dezember 2005 die degressive Abschreibung abgeschafft und somit ist künftig nur ein einheitlicher Satz von 2. v. H. p. a. möglich.
  • Die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von „privaten“ Steuerberatungskosten wird ab 2006 eingeschränkt. „Private“ Steuerberatungskosten sind Kosten für Beratungen zur Anlage Kinder, zum Ausfüllen des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung oder die Antragstellung auf Eigenheimzulage für Altfälle.
    Sind Beratungskosten jedoch direkt einer Einkunftsart zuzuordnen wie z.B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung, Kapitalvermögen, Sonstige Einkünfte, selbständige Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und  Forstwirtschaft dürfen diese Steuerberatungskosten weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
    Die bestehende pauschale Sonderausgabenabzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten wird   ab dem Kalenderjahr 2006 abgeschafft. Die bestehende Sonderausgabenabzugsmöglichkeit ist nur noch für die Beträge möglich, die bis zum 31. Dezember 2005 gezahlt werden.
  • Ab 2006 soll die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von zur Zeit 125.000,00 € auf 250.000,00 € angehoben werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die derzeit höhere Umsatzgrenze in den neuen Bundesländern von 500.000,00 € für das Kalenderjahr über 2006 hinaus zu verlängern.
  • Darüber hinaus soll die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zwar erhalten, die Sozialversicherungsfreiheit jedoch ab dem Kalenderjahr 2006 auf einen Stundenlohn von 25,00 € begrenzt werden.
  • Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen, Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt sowie für Kinderbetreuungskosten soll ab dem Kalenderjahr 2006 zusätzlich gefördert werden.


Steueränderungen ab 2007:

  • Der bisherige Umsatzsteuersatz von 16 v. H. soll ab 1. Januar 2007 um 3 v. H. auf 19 v. H. angehoben werden. Es ist beabsichtigt den ermäßigten Satz von 7 v. H. bestehen zu lassen.
  • Die neuen Regierungsparteien beabsichtigen ab dem Kalenderjahr 2007 eine sogenannte „Reichensteuer“ einzuführen. Die Besteuerung soll nicht gewerbliche Einkommen betreffen, die 250.000,00 € bzw. 500.000,00 € bei Ehegatten übersteigen und insoweit mit einem Einkommensteuersatz von 45. v. H. besteuert werden sollen.
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Mietimmobilien sowie Wertpapieren sollen zukünftig laut den Plänen der neuen Bundesregierung generell unabhängig von zeitlichen Begrenzungen steuerpflichtig werden und ggf. mit einem einheitlichen Steuersatz von 20 v. H. besteuert werden.
  • Neben Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sind Beschränkungen hinsichtlich der Entfernungspauschale auf Entfernungen ab dem 21. Kilometer vorgesehen.
  • Es wird darüber nachgedacht, den Anteil für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge von zur Zeit 1 v. H. auf 1,5 v. H. des Bruttolistenneupreises zu erhöhen.
  • Der Sparer-Freibetrag soll von zur Zeit 1.370,00 € auf 750,00 € bzw. bei Ehegatten von 2.740,00 € auf 1.500,00 € gesenkt werden.
  • Die bestehende Steuerbefreiung für Auslandszuschläge soll aufgehoben werden.
  • Ein neues Unternehmenssteuerrecht für Körperschaften und Personenunternehmen soll ab dem Kalenderjahr 2008 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt bereits in den Kalenderjahren 2006 und 2007 günstigere Abschreibungsbedingungen zu schaffen, durch z. B. kürzere Nutzungsdauer sowie die Erhöhung der maximalen degressiven Abschreibung auf 30 v. H.
  • Es ist beabsichtigt, die Erbschaftsteuer ab dem Kalenderjahr 2007 in Fällen der Unternehmungsfortführung zu reduzieren.

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6. Neue Sozialversicherungswerte ab dem Kalenderjahr 2006

[ID:20051206]

Ab dem 1. Januar 2006 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Es gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

  1. Renten-/Arbeitslosenversicherung

    alte Bundesländer:  63.000,00 € (5.250,00 €) pro Monat
    neue Bundesländer:  52.800,00 € (4.400,00 €) pro Monat

  2. Kranken-/Pflegeversicherung: 42.750,00 € (3.562,50 €) pro Monat

Der Rentenversicherungsbeitragssatz beträgt 19,5%, der Arbeitslosenversicherungs-beitragssatz 6,5%.

Der Pflegeversicherungsbeitragssatz beträgt 1,7% und erhöht sich um 0,25 v. H. für kinderlose Versicherungspflichtige, wenn diese mindestens 23 Jahre als sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Arbeitgeberanteil bleibt in diesen Fällen unverändert. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt p. a. 47.250,00 € (3.927,50 € pro Monat).


Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) gilt Folgendes:

Die Arbeitslohngrenze beträgt 400,00 € pro Monat, der Rentenversicherungsbeitragssatz beträgt 12%, der Krankenversicherungsbeitragssatz 11%.

Bei Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich in Privathaushalten gilt für die Rentenversicherung sowie die Krankenversicherung Beitragssätze von jeweils 5%. Sofern ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist, entfallen die entsprechenden Krankenversicherungsbeitragssätze. Die Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50% der Beiträge. Sofern der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beiträge zu leisten. Für das Jahr 2006 ist dieser Zuschuss auf einen Höchstbetrag von 236,91 € monatlich begrenzt.

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7. Fälligkeiten für Sozialversicherungsbeiträge

[ID:20051207]

Dem Kalenderjahr 2006 ist für die Beitragsnachweise zwingend die elektronische Übermittlung an die Krankenkassen vorgeschrieben. Des weiteren sind Änderungen hinsichtlich der Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Die Arbeitgeber müssen zukünftig die Beiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichtet haben. Bisher sind die Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Sofern bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats noch keine endgültigen Lohnabrechnungen erfolgt sind, ist eine vorläufige Beitragsschuld zu ermitteln und zu entrichten. Eine ggf. sich ergebende Differenz zur endgültigen Beitragsschuld ist nur dann am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats auszugleichen. Diese Regelungen gelten ebenfalls für die Pauschbeträge für geringfügig Beschäftigte.


Wir, das Team von Müller & Buchholz wünschen Ihnen noch eine schöne, besinnliche Adventszeit und frohes Weihnachtsfest und verbleiben
mit freundlichen Grüßen.