Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abzug eines Disagios als Werbungskosten
2.    Wegfall des Haushaltsentlastungsbetrages ab 01. Januar 2004
3.    Pensionsrückstellung: Nachholungsverbot für Vorjahresbeträge
4.    Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungsbelege ab 01. Januar 2004
 

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1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abzug eines Disagios als Werbungskosten

[ID:20040201]

Wird bei der Finanzierung eines Mietobjektes die Zahlung eines sog. Disagios (Damnum) an die Bank bzw. das Kreditinstitut vereinbart, können diese Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen die marktüblichen Beträge nicht überschreiten. Die Finanzverwaltung hat bislang ein Disagio bis zur Höhe von 10 v. H. des Darlehensbetrages als angemessen betrachtet.

Diese "Unschädlichkeitsgrenze" für Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ist nunmehr auf 5 v. H. herabgesetzt worden. Betroffen sind Darlehensverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung bei Neuverträgen ein Disagio grundsätzlich nur noch bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Darlehensbetrages als "marktüblich" behandelt und zum sofortigen Abzug zulässt. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil wird als Zinsvorauszahlung betrachtet und lediglich auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder auf die Laufzeit des Darlehens verteilt berücksichtigt.

Diese Regelung gilt sowohl für einzelne Erwerber bzw. Bauherren als auch für Mitglieder von Bauherrengemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds.

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2. Wegfall des Haushaltsentlastungsbetrages ab 01. Januar 2004

[ID:20040202]

Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 19. Dezember 2003 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag für alleinerziehende Steuerpflichtige ab dem 01. Januar 2004 abgeschafft.

Im Gegenzug wurde nunmehr ein sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (§ 24b Einkommensteuergesetz). Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf EUR 1.308,00 bzw. EUR 109,00 je Kalendermonat.

Anders als bisher erhalten Alleinerziehende diesen Entlastungsbetrag nur dann, wenn das zu berücksichtigende Kind im gemeinsamen Haushalt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht mehr um einen Jahresbetrag, sondern sofern das Kind im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet erfolgt lediglich eine zeitanteilige Berücksichtigung (EUR 109,00 / Monat).

Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Gemeinden von Amtswegen die Steuerklasse II nicht mehr ausstellen werden. Vielmehr ist der Alleinerziehende erstmals für die Lohnsteuerkarte 2005 verpflichtet, bis spätestens zum 20. September 2004 gegenüber der zuständigen Gemeinde schriftlich anzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für das Kalenderjahr 2005 vorliegen und somit die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse II auszustellen ist.

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3. Pensionsrückstellung: Nachholungsverbot für Vorjahresbeträge

[ID:20040203]

Mit steuerlicher Wirkung werden im Bereich der Pensionsrückstellung nur die Unterschiedsbeträge zwischen der Rückstellungsbewertung zum aktuellen Bilanzstichtag und dem vorherigen Bilanzstichtag anerkannt. Eine darüber hinausgehende Zuführung zur Pensionsrückstellung ist nicht möglich (§ 6a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Das Finanzministerium weist in seiner aktuellen Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Az. IV A 6 - S 2176 - 70/03) darauf hin, dass dieses Nachholungsverbot auch dann gilt, wenn die Pensionsrückstellung in einem Vorjahr zulässigerweise auf Grund einer anderen Bewertungsmethode mit einem niedrigeren Wert angesetzt worden ist.

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4. Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungsbelege ab 01. Januar 2004

[ID:20040204]

Wie bereits in vorherigen Informationsmitteilungen erwähnt, haben sich die belegmäßigen Anforderungen an Rechnungen im Bereich der Umsatzsteuer ab dem Kalenderjahr 2004 deutlich erhöht. Diese zusätzlichen Formerfordernisse werden verstärkt durch die Finanzverwaltung überprüft werden, da sich hieraus auch unmittelbare Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ergeben.

Nachfolgend führen wir daher sämtliche Mussinhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung für das Kalenderjahr 2004 auf:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Bei erhaltenen Anzahlungen: Angabe des Zeitpunktes der Vereinnahmung des Geldbetrages, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  • Die vom Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilt wurde
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende (= einmalig vergebene) Rechnungsnummer
  • Den Netto-Rechnungsbetrag (= Entgelt)
  • Den maßgebenden Umsatzsteuersatz
  • Den Umsatzsteuerbetrag
  • Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (= Skonti, Boni, Rabatte), sofern diese nicht bereits im Netto-Rechnungsbetrag enthalten sind; dabei ist in der Rechnung der entsprechend verminderte Netto-Betrag sowie die dazugehörige Umsatzsteuer (Umsatzsteuersatz / Umsatzsteuerbetrag) zusätzlich anzugeben; die bisherige Angabe des Skonto-Satzes ist somit nicht mehr ausreichend!
  • Gegebenenfalls gesonderte Aufteilung des Rechnungsbetrages nach den Umsatzsteuer-Sätzen (7% / 16%)

Sofern mit der Rechnung über von der Umsatzsteuer befreite Umsätze abgerechnet wird, sind neben den vorstehenden Grundsätzen noch der ausdrückliche Hinweis, dass für diese steuerfreie Lieferung (innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung) eine Steuerbefreiung gilt.

Hinweis:   Wie bisher ist bei steuerfreien Lieferungen darauf zu achten, dass die entsprechenden Ausfuhrnachweise bzw. Zollpapiere vorliegen.

Bei sog. Kleinbetragsrechnungen (= Rechnungsbetrag bis EUR 100,00) müssen ab dem 01. Januar 2004 folgende Pflichtangaben enthalten sein:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Das Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Den Brutto-Rechnungsbetrag
  • Den anzuwendenden Umsatzsteuer-Satz
  • Im Falle der Umsatzsteuerbefreiung: Ausdrücklicher Hinweis in der Rechnung auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung oder sonstigen Leistung

Bei nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossenen gewerblichen Mietverträgen ist darauf zu achten, dass auch diese Mietverträge zukünftig den vorgenannten Rechnungsanforderungen entsprechen müssen. Dies bedeutet, dass auch dieser Mietvertrag insbesondere eine "Rechnungsnummer" enthalten muss (z.B. Wohnungs- / Objektnummer, Mieternummer). Es wird nicht erforderlich sein, dass die Zahlungsbelege eine fortlaufende Nummer enthalten (ein diesbezügliches Schreiben des Finanzministeriums ist zur Zeit in Bearbeitung).

Hinsichtlich elektronisch übermittelter Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese mit einer elektronischen Signatur (mit oder ohne Anbieter-Akkreditierung) zu versehen sind.

Sofern die Rechnung per Telefax übermittelt wird, wird voraussichtlich von der Finanzverwaltung nur die Übertragung von einem Standard-Telefax an ein anderes Standard-Telefax anerkannt werden. Bei allen anderen Faxübermittlungen (insb. von bzw. an ein Computer-Fax, Fax-Server) wird die Finanzverwaltung die Kriterien von elektronischen Rechnungen fordern (insb. qualifizierte elektronische Signatur). In der Praxis wird sich daher das Problem ergeben, dass der Rechnungsempfänger in der Regel nicht eindeutig erkennen kann, ob die übermittelte Rechnung durch ein Standard-Telefax erfolgt ist oder nicht.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges für den Leistungsempfänger ist ab 01. Januar 2004 darauf zu achten, dass der Vorsteuerabzug nur dann zulässig ist, wenn sämtliche zwingende Inhalte in der Rechnung enthalten sind. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehlerhafte Rechnungen sollten umgehend durch den Rechnungsaussteller korrigiert werden.

Hinweis:   Weitere Informationen zur Rechnungsstellung finden sie auch unter: