Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern zukünftig völlig neu geregelt.
Bislang erfolgte auch zwischen Bauunternehmen die Abrechnung von Bauleistungen mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung. Zukünftig ist der leistende Bauunternehmer verpflichtet, eine Netto-Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen und an den Leistungsempfänger weiterzuleiten. Der Bauunternehmer als Leistungsempfänger ist sodann verpflichtet, die Umsatzsteuer für die erhaltene Bauleistung an das Finanzamt abzuführen und kann im Gegenzug einen entsprechenden Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der leistende Unternehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, für solche Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Wir haben für Sie eine Informationsschrift zusammengestellt, die die wesentlichen Details mit Beispiel und Musterschreiben zu diesem Thema enthält:
- Info_Rchng_Bauunternehmer_II.pdf (59 KB)
Aus dem Inhalt:
- Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
- Wer ist betroffen?
- Was sind Bauleistungen?
- Wie muss zukünftig die Rechnung für solche Leistungen aussehen?
- Was muss der Leistungsempfänger gegenüber dem Finanzamt erklären?
- Welche Folgen ergeben sich auf die Bauabzugssteuer? (mit Beispiel)
- Wann entsteht die Umsatzsteuer?
- Was passiert, wenn dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird?
- Ab wann sind diese Neuregelungen anzuwenden?
- Musterfall