Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Erbschaftsteuerreform: Einigung im Vermittlungsausschluss (Bundesrat)
2.    Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1%-Regelung
3.    Keine Ãœbertragung des Kinderfreibetrages auf Barunterhalt leistenden Elternteil
4.    Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten
5.    Möglichkeit der Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag
6.    Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrückerstattungen
7.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2016
 

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1. Erbschaftsteuerreform: Einigung im Vermittlungsausschluss (Bundesrat)

[ID:20161001]

Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer nunmehr beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 21.09.2016 einen Kompromissvorschlag.

Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familien-unternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchs-bekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der sogenannten Cash-Gesellschaften geben. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.

Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke bzw. von Brauereien.

Als Anlage haben wir die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 beigefügt.

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2. Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1%-Regelung

[ID:20161002]

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aus der privaten Nutzung eines Taxis geurteilt.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi angesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler Benz E 220 CDI nutzte er ebenfalls privat.

Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung.

Dabei legte es ein Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges von € 48.100,00 zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugident-nummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt.

Der Kläger machte geltend, dass der Brutto-Listenpreis tatsächlich nur € 37.500,00 betragen habe. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi- und Mietwagen der Daimler Benz AG.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Es führte aus, dass der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert ist.

Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BFH die zum Zeitpunkt der Erstzu-lassung des Fahrzeuges gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den End-verkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Für das Modell des Klägers ergibt sich der Listenpreis, aus der zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebenen Preisliste der Daimler Benz AG.

Dass das „Sondermodell Taxi“ nur von einem bestimmten Kundenkreis - Taxi- und Mietwagenunternehmer - erworben werden kann, führt zu keiner anderen Ein-schätzung.

Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass hier ein „rabattierter Festpreis“ vorliegt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient.

Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das „Sondermodell Taxi“ erstarkt.

Berücksichtigt ist, dass der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat.

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3. Keine Ãœbertragung des Kinderfreibetrages auf Barunterhalt leistenden Elternteil

[ID:20161003]

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Barunterhalt leistenden anderen Elternteil.

Zu dieser Auffassung kam der BFH in einem aktuellen Urteil.

Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuer-pflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhalts-pflichtig ist.

Die Richter des BFH führten aus, dass der Kinderfreibetrag nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG auf die Barunterhalt leistenden Kläger zu übertragen ist, da der sorgeberechtigte Vater seine Unterhaltspflicht im Streitjahr durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hat.

Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Ãœbertragung des Kinderfreibetrages.

Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet, ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging.

Wird die Unterhaltspflicht durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das betreuende Elternteil für sich und das Kind Leistungen nach dem SGB II bezog, kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages.

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4. Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

[ID:20161004]

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Sofern sich der beschenkte Ehegatte darauf beruht, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzu-rechnen war und er insofern nicht bereichert sei, trägt er nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hierfür die Beweislast.

Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf ein Einzelkonto seiner Ehefrau.

Das Finanzamt nahm in voller Höhe des zu übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an.

Die Ehefrau trug vor, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert wäre, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden hätte. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Die Ehefrau hätte laut Auffassung der Richter nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Diese Auffassung wurde nunmehr durch den BFH bestätigt. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt ebenfalls für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuer-rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

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5. Möglichkeit der Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

[ID:20161005]

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung des Investitionsabzugsbetrages kann demnach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuer-mehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Dem Urteilsfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft erfolgte im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Aufgrund der Feststellungen ergaben sich in allen Prüfungsjahren Erhöhungen des bisher erklärten Gewinns.

Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr vorzunehmen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Kalenderjahr 2011.

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da nach Auffassung des Finanzgerichts die vom Finanzamt geforderten Finanzierungszusammenhänge nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht erforderlich waren.

Dieser Auffassung war ebenfalls der Bundesfinanzhof. Er verwies das Verfahren allerdings an das Finanzgericht zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei, bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahren in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden.

Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

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6. Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrückerstattungen

[ID:20161006]

Aufwendungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einer privaten Krankenversicherung gilt das, soweit die Beiträge auf eine sog. Basis-Versorgung entfallen. Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge. Sofern Beitragsrückerstattungen nur damit begründet sind, dass keine Krankheitskosten erstattet wurden, weil kleinere Krankheitskosten nicht bei der Versicherung eingereicht wurden, stellt sich die Frage, ob die Rückerstattung nur insoweit auf den Sonderausgabenabzug angerechnet werden dürfen, als diese die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigen.

Dieser Auffassung haben verschiedene Finanzgerichte widersprochen. Krankheitskosten sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wo sie sich wegen der anzurechnenden zumutbaren Belastung allerdings erst ab einer gewissen Höhe auswirken. Der Verzicht auf Kostenerstattung ermöglicht keinen Abzug als Sonderausgaben. Gegen eines der Urteile ist zwar Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, mit einer anderen Entscheidung ist hier allerdings kaum zu rechnen.

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7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2016

[ID:20161007]

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Es besteht die Möglichkeit im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten aus dem Jahr 2006.

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Dokumente z. B. Ausfuhr-, bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-, Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungs-rechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt  worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften für Privatpersonen:

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungssteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 Euro war. Dann müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungspflicht gilt, wie im betrieblichen Bereich, auch für elektronische Daten.

Bei Ehepartnern wird die Grenze von 500.000,00 Euro für jeden Ehepartner gesondert geprüft und Verluste werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2016 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2011 die Grenze überschritten wurde.