Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
2.    Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres
3.    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
4.    Kein Abzug der Studienkosten der Kinder
5.    Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser
 

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1. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20160201]

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Es besteht die Möglichkeit im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.15 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2005 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2005 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 2005

6jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2009 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente, z.B. Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2009 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich- und sozialversicherungsrechtlichen relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. 

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2. Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres

[ID:20160202]

Gemäß § 35a Abs. 2 EStG besteht die Möglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem privaten Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000 in Anspruch zu nehmen.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit in Zusammenhang stehen. Begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes bzw. Beschäftigte oder Dienstleister erledigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres um eine begünstigte Dienstleistung handelt und hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Die Kläger ließen ihre Katze von einer Tier- und Wohnungsbetreuung in der Wohnung versorgen. Dies wurde vom Gericht als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen oder sonstige Beschäftigungen des Haustieres sowie die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt werden

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3. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

[ID:20160203]

Es ist geplant, mit einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens insbesondere die rechtlichen Grundlagen für eine verstärkte Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren zu schaffen. Neben einer Vielzahl einzelner Regelungen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

  • Künftig sollen Steuererklärungen, die dazu geeignet sind, vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Durch Einführung eines Risikomanagementsystems sollen die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden.
  • Für die Abgabe der Steuererklärung von beratenen Steuerpflichtigen wird eine gesetzliche Fristverlängerung eingeführt. Während derzeit Fristverlängerungen über den 31.Dezember des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich sind, soll die Abgabe von Steuererklärungen künftig regelmäßig bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres zugelassen werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei hohen Nachzahlungen, herabgesetzten Vorauszahlungen, Verlusten kann die Finanzverwaltung die Abgabe der Erklärung vorzeitig, d.h. vor dem 28. Februar mit einer Frist von drei Monaten verlangen. Die Dreimonatsfrist kommt auch für Erklärungen in Betracht, die nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl ermittelt werden. Diese Vorabanforderung muss nicht besonders begründet werden.
  • Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird völlig neu geregelt. Werden die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (regelmäßig das Kalenderjahr) abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag künftig gesetzlich festgesetzt. Ein Ermessensspielraum wie bisher seitens der Finanzbehörde gibt es in diesen Fällen zukünftig nicht mehr. Nach Ablauf der Karenzzeit soll der Zuschlag regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen pro Monat betragen. Der Höchstbetrag von € 25.000,00 bleibt bestehen.

Der Gesetzentwurf soll im Laufe der nächsten Kalendermonate im Bundestag und Bundesrat verhandelt werden und im Wesentlichen ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.

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4. Kein Abzug der Studienkosten der Kinder

[ID:20160204]

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten des Studiums der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. In dem zu beurteilenden Klagefall arbeiteten die Kinder im elterlichen Unternehmen. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die geltend gemachten Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Die Klage hatte im Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg.

Die Richter führten aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. Der Kläger ist unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen hat. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen können allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendung führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben ist jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibt. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen haben. Vielmehr ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich nicht durchsetzbar laut Auffassung der zuständigen Finanzrichter.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Entscheidung auf höchstrichterlichen und allgemein anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen beruht.

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5. Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser

[ID:20160205]

Gemäß einem Urteil des BGH sind Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird.

Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus einem in Luxemburg angelegten Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolge fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materialrechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.

Der BFH führte aus:

  • Der steuerpflichtige Erwerb des Erben mindert sich entsprechend dem sogenannten Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden
  • Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörde die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzt. Anders ist es aber, wenn, wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann.
  • Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip ist es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Nach der BFH-Entscheidung kann der Erbe eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. Dem gegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet.