Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Kirchensteuer: KiStAM-Abfrage wird bis 30.11.2014 verlängert
2.    Anforderungen an Buchnachweis
3.    Lohnsteuerermäßigung
4.    Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
 

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1. Kirchensteuer: KiStAM-Abfrage wird bis 30.11.2014 verlängert

[ID:20141001]

Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Die Unternehmen haben nunmehr einen Monat länger Zeit die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen.

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31. August des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.

Darüber hinaus sind in den vergangenen Wochen bereits diverse Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften eingerichtet worden. Sofern einer der nachfolgenden Punkte zutrifft, können die Kapitalgesellschaften die Registrierung der Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vorerst zurückstellen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Zu beachten ist, sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die oben genannten Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können.
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertrag-steuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist, dass jeder kirchensteuerabzugsverpflichtete dennoch in der Lage sein muss auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co KG, die niemals Gewinne ausschütten.

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2. Anforderungen an Buchnachweis

[ID:20141002]

Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann es ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V. m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen, wenn der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht.

Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege und Aufzeichnungen führt. Der Belegnachweis kann dabei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden, wohingegen der Buchnachweis zu diesem Zeitpunkt vorliegen muss, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat.

Der BFH führte entgegen der Auffassung des Finanzamtes auf, dass die Lieferungen steuerfrei zu behandeln sind, wenn der Unternehmer, wie im Streitfall, die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen  als ordnungsgemäß anzusehen ist.

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3. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20141003]

Arbeitnehmer können erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/ Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Neben der Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2015 kann bis zum 30.11.2014 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2014 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt werden kann.

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000 Euro übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrages besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso  sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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4. Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

[ID:20141004]

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahresüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres - auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern - werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Durch eine Gesetzesänderung sind die Zeitgrenzen für eine derartige kurzfristige Beschäftigung erweitert worden. Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 kommt eine Befreiung auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigung bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert. Zu beachten ist, dass im Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns das jeweils geltende Recht anzuwenden ist, d. h. bei einer in 2014 aufgenommenen Beschäftigung gelten noch die bisherigen Zeitgrenzen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass kurzfristige Beschäftigungen unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung auch steuerlich begünstigt sein können. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % erhoben werden, sofern der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und der Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheitsbedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften z.B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.