Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Kirchensteuer auf Kapitalerträge
2.    Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung der Selbstanzeige
3.    Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren
 

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1. Kirchensteuer auf Kapitalerträge

[ID:20140601]

Dividenden, Gewinnausschüttungen und Zinsen unterliegen regelmäßig einem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Sofern der Empfänger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig ist, wird daneben Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuersatz erhoben.

Ab dem 01.01.2015 wird die Kirchensteuer regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge, d.h. z.B. Banken, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor.

Anleger, bei denen trotz Kirchensteuerpflicht bisher schon kein „laufender“ Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde, können den Abzug durch den Finanzdienstleister auch ab 2015 vermeiden. Hierfür müssen Sie dann bis zum 30.06.2014 eine sogenannte Erklärung zum Sperrvermerk auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal abgeben.

In dem Zusammenhang mit der Abgabe der Sperrvermerks ist allerdings Folgendes zu beachten:

  • Der Sperrvermerk ändert nichts an der Kirchensteuerpflicht der Kapitalerträge. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer nacherklärt und gegebenenfalls hieraus folgend eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden muss.
  • Bei Kirchensteuerpflicht wird der Abgeltungsteuersatz reduziert. Wenn dies (wegen des Sperrvermerks) nicht im Abzugsverfahren erfolgt, sind in der Einkommensteuer-Erklärung sämtliche Kapitalerträge anzugeben, um die Minderung zu erreichen.

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2. Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung der Selbstanzeige

[ID:20140602]

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Mai unter anderem Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Es sind unter anderem folgende Verschärfungen und Positionen vorgesehen:

  • Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten 10 Jahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
  • Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ausgedehnt.
  • Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000,00 € möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
  • Der Zuschlag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:

Über 25.000,00 € bis 100.000,00 € beträgt er 10 %
Über 100.000,00 € bis 1.000.000,00 € beträgt er 15 %
Über 1.000.000,00 € beträgt er 20 %

  • Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
  • Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer-, oder Lohnsteuernachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
  • Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer (Vor-) Anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
  • Es wird eine Europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.
  • Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderung an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.
  • Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten in Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.

Es wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage ein Gesetzesvorschlag erarbeitet. Es ist geplant, das Gesetz zum 01.01.2015, in Kraft treten zu lassen.

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3. Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren

[ID:20140603]

Das BMF hat seine Regelungen über Mitteilungen der Finanzämter an Gewerbebehörden aktualisiert.

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Finanzbehörden sind aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben.

Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall, dann allerdings wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht Willens oder in der Lage ist seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Anhaltspunkte können sein:

  • Nichtabgabe von Steuererklärungen.
  • Nichtentrichtung von Steuern unter Berücksichtigung des Umfanges und der Art der Steuerrückstände und des Vollstreckungsversuchs.
  • Subjektive und Objektive Seite der Verstöße.
  • Steuerliches Straf- und Bußgeldverfahren.
  • Künftiges Verhalten.
  • Sondervorschriften.