Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Flächenschlüssel
2.    Neue Steuerbescheide in Nordrhein-Westfalen
3.    Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften ab dem Kalenderjahr 2015
4.    Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach Außenprüfung
5.    Abgabepflicht von Steuererklärungen für Vereine
6.    Aufwendungen für ein Erststudium
7.    Grundsteuer: Erlass wegen Ertragsminderung
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Flächenschlüssel

[ID:20140301]

Bei Gebäuden, die sowohl für die Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen (z. B. Nutzung als eigenes Ladengeschäft) als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. § 15 Abs. 4 UStG sieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der jeweiligen Umsätze nur dann vor, „wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“. Bei Gebäuden wird deshalb regelmäßig der sog. Flächenschlüssel verwendet.

Der Bundesfinanzhof hat den Vorrang des Flächenschlüssels gegenüber dem Umsatzschlüssel für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich gebilligt und zwar für solche Vorsteuerbeträge, die bei Änderung der Verhältnisse nach § 15 a UStG zu berichtigten sind. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder aus größeren Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnamen.

Nach der neuen Rechtsprechung gilt die generelle Anwendung des Flächenschlüssels z. B. nicht für den Vorsteuerabzug bei laufenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten, d. h. hier könnte der z. B. bei gewerblichen Nutzung gegebenenfalls günstigere Umsatzschlüssel in Betracht kommen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und eventuell der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagieren.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Neue Steuerbescheide in Nordrhein-Westfalen

[ID:20140302]

Ab dem Kalendermonat März erhalten die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Kalenderjahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Des Weiteren informiert die Behörde sie sodann, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat. Nordrhein-Westfalen wird somit als erstes Bundesland die Bürgerinnen und Bürger über ihre tatsächliche Steuerquote im Rahmen des Steuerbescheides aufklären.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften ab dem Kalenderjahr 2015

[ID:20140303]

Seit dem Kalenderjahr 2009 unterliegen private Kapitalerträge (z. B. Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen) regelmäßig einem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Dieser Steuerbetrag wird zusammen mit dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird auf den Abgeltungssteuersatz auch Kirchensteuer berechnet und abgeführt. Bislang wurde der Abzug der Kirchensteuer an der Quelle durch den Finanzdienstleister nur dann vorgenommen, wenn der Anleger dies ausdrücklich beantragt hatte.

Für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, wird aus dem freiwilligen ein verbindliches Verfahren. Dies bedeutet, dass der Abzugsverpflichtete bei Kirchensteuerpflichtigen den Abzug ohne weiteren Antrag automatisch vornimmt. Die hierfür notwendigen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) müssen die Banken usw. erstmals im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 zum Stichtag 31. August des jeweiligen Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Für Anleger, bei denen der Kirchensteuerabzug bisher schon vorgenommen wurde, ändert sich nichts.

Anleger, die die kirchensteuerrelevanten Daten etwa aus Datenschutzgründen nicht der Bank mitteilen möchten, können diesem Datenabruf widersprechen. Durch diesen sog. Sperrvermerk unterbleibt dann die Datenübermittlung und damit auch der Kirchensteuerabzug an der Quelle. Der Sperrvermerk ist regelmäßig bis zum 30. Juni eines Jahres zu beantragen und gilt bis auf Widerruf erstmals für das Jahr 2015. Eine entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch erfolgen.

Wie bisher müssen kirchensteuerpflichtige Anleger nicht an der Quelle abgezogene Kirchensteuer beim Finanzamt nacherklären. Neu ist ab 2015, dass das Finanzamt jeden Anleger, der einen Sperrvermerk beantragt hat, zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung auffordern wird.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach Außenprüfung

[ID:20140304]

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich u.a. mit der Frage befasst, ob ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden kann, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Das Gericht hat aber festgestellt, dass die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nicht entgegensteht.

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Das Finanzgericht Niedersachsen führte im Urteilsfall aus:

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages lagen im Streitfall vor. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrages durch die Klägerin bereits erfolgt war. Denn das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht. Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt war die Anschaffung aber noch nicht erfolgt.

Die Inanspruchnahme ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen.

Der BFH hat zwar die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck erfolgte, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F rückgängig zu machen. Diese einen besonders gelagerten Ausnahmefall betreffende Entscheidung ist allerdings noch zu § 7g EStG a.F. ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht zu übertragen, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhang hiernach entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der begünstigten Investition erfüllt ist. Zu beachten ist, dass das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen hat.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Abgabepflicht von Steuererklärungen für Vereine

[ID:20140305]

Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

In einer aktuellen Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz wird Folgendes ausgeführt:

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungsformulare mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen können auch elektronisch übermittelt werden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

6. Aufwendungen für ein Erststudium

[ID:20140306]

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können aufgrund ausdrücklich gesetzlicher Regelungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Hinblick auf den später ausgeübten Beruf abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt. Das gilt auch, soweit diese rückwirkend anzuwenden sind. Ein Abzug als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Erstausbildung, bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

Im Regelfall kommt bei Erstausbildungen nur der Abzug als Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildungskosten in Betracht. Gegenüber einem Abzug als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben ergeben sich dabei zwei Nachteile:

Eine Berücksichtigung des Aufwands ist auf 6.000 Euro im Kalenderjahr beschränkt.

Der Aufwand wirkt auch nur aus, wenn in den Ausbildungsjahren auch entsprechende Einkünfte vorhanden sind, von denen die Ausbildungs- bzw. Studienkosten abgezogen werden können, denn ein Vortrag nicht verrechneter Beträge in Folgejahren ist hier nicht möglich.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

7. Grundsteuer: Erlass wegen Ertragsminderung

[ID:20140307]

Ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen daher grundsätzlich an die zuständige Gemeinde gestellt werden. Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter oder eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 % mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde / Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31.03.2014 ab.

Zu beachten ist, in besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.