Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vermieter können Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen
2.    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitsbedingter Heimunterbringung
3.    Elektronische Rechnungen ab dem 01. Juli 2011
4.    Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen
5.    Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Kassen-/Bargeschäften
6.    Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstwagen bei Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte
7.    Wegfall der Beschränkungen der Artbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 01. Mai 2011, Haushaltshilfen aus Osteuropa
8.    Geringerer Garantiezinsatz für Neuabschlüsse von Lebensversicherungsverträge und neue steuerrechtliche Bedingungen zur Auszahlung ab 2012
9.    Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
 

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1. Vermieter können Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen

[ID:20110501]

Vermieter können ebenso wie Kapitalanleger Ihr häusliches Arbeitszimmer mit Beschluss des BFH vom 27.03.2009 (VIIII B 184/08, BStBl 2009 II S. 850) nicht als Werbungskosten von Ihren Einkünften abziehen.

Ein begrenzter Abzug eines Arbeitszimmers ist jedoch seit dem BMF Schreiben vom 02.03.2011 (IV C 6 – S 2145/07/10002) möglich, wenn für die Verwaltungstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hiernach steht bspw. Arbeitnehmern die Grundbesitz vermieten ein Werbungskostenabzug zu, denn Sie können das  vom Arbeitgeber genutzte Büro im Betrieb nicht nutzen. Ein anteiliger Werbungskostenabzug kommt sogar dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer am Wochenende im heimischen Büro für den Betrieb arbeiten muss.

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2. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitsbedingter Heimunterbringung

[ID:20110502]

In der Regel entstehen Krankheitskosten zwangsläufig und können, sofern die Aufwendungen die einkommensabhängige zumutbare Eigenbelastung übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Bei Kosten für eine Unterbringung in einem Seniorenheim ist hierbei zu unterscheiden, ob die Unterbringung altersbedingt oder krankheitsbedingt erfolgt. Während die altersbedingte Unterbringung als übliche Kosten der Lebensführung angesehen wird, ist dagegen die krankheitsbedingte Unterbringung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Als Nachweis hierfür ist ein ärztliches Attest erforderlich, ein amtsärztliches Attest ist hierbei jedoch nicht notwendig. Ebenfalls unerheblich ist es ob eine besondere Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder bei der Abrechnung des Seniorenheims, die Pflegeleistung, gesondert in Rechnung gestellt wird. Lediglich die sogenannten „Haushaltsersparnisse“ sind hier zu kürzen.

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3. Elektronische Rechnungen ab dem 01. Juli 2011

[ID:20110503]

Beginnend mit dem 01.07.2011 stellt die Finanzverwaltung im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetz 2011 neue Anforderung an elektronische Rechnungen welche in einem BMF Schreiben vom 19.04.2011 in einem Frage-Antwort-Katalog beantwortet werden. Wichtig dürfte die neue Regelungen insbesondere bei der
Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen sein, da hier die Aufbewahrung nur elektronisch erfolgen darf.

Die Anforderungen an elektronische Rechnungen für die Belange der Umsatzsteuer zu den bisherigen Regulierungen ist deutlich reduziert worden. Künftig werden Papierrechnungen den elektronischen Rechnungen gleichgestellt. Eine elektronische Rechnung ist bspw. eine Rechnung die Sie per e-mail oder im EDI Verfahren als PDF, Textdatei, Computer-Telefax oder Fax-Server, nicht jedoch als Standard Telefax, oder im Datenträgeraustausch erhalten. 

Im Wesentlichen werden folgende Voraussetzungen für die Gültigkeit einer elektronischen Rechnung geknüpft:

Jeder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann eine Rechnung elektronisch übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.

Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet, es wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Eine Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann jedoch gleichwohl verwendet werden. Eine DE-Mail oder E-Post Adressen können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.

Als elektronische Rechnung gilt eine Rechnung die in einem elektronischen Format ausgestellt bzw. empfangen wird und die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversertheit Ihres Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind, sowie alle gesetzlich erforderlichen Angaben für ein Rechnungsdokument enthält.

Hierbei ist die Herkunft einer Rechnung durch die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt. Die Unversertheit wird gewährleistet in dem die erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert wurden.

Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren ist durch innerbetriebliche Kontrollverfahren sicherzustellen, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung besteht und die Echtheit der Herkunft und Unversertheit des Inhalts gewährleistet ist.

Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren hat der Unternehmer im eigenen Interesse ein Verfahren, welches nachweislich den Abgleich der Rechnungen mit seinen Zahlungsverpflichtungen herstellt. Hierbei wird überprüft ob die gestellte Rechnung in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, ein tatsächlicher Zahlungsanspruch besteht und die Angegebenen sonstigen Rechnungsdaten korrekt sind.

Es muss sich hierbei nicht um ein EDV-gestütztes Verfahren handeln, hierbei kommt auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit der Bestellung/ dem Lieferschein in Betracht bspw. bei Kleinunternehmern.

Zum innerbetrieblichen Kontrollverfahren gehört weiterhin der zuvor erwähnte Prüfpfad, der die Echtheit der Herkunft, die Unversertheit Ihres Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet.

Im Gegensatz zum sogenannten „EDI Verfahren“ / elektronischen Datenträgeraustauschverfahren ist es bei einem innerbetrieblichen Kontrollverfahren ansonsten nicht direkt möglich eine Änderung nachzuvollziehen, da beim „EDI Verfahren“ der Übertragungsweg gesichert und somit keine Änderung möglich ist.

Für die Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen gilt, dass diese auf Datenträgern aufbewahrt werden können, die keine Änderungen mehr zulassen bspw. einmal beschreibbare CD-Roms, oder DVDs. Dies ist für elektronische Rechnungen verpflichtend.

Das für die Aufbewahrung angewendete Verfahren muss dabei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Es gilt somit die gleiche Regelung wie für eingescannte Papierrechnungen. Die Aufbewahrungsfrist solcher Dokumente beträgt bei Unternehmern in der Regel 10 Jahre.

Zu beachten ist, dass Rechnungen die elektronisch übermittelt wurden, bei der eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnung besteht zwingend elektronisch aufzubewahren sind, eine Aufbewahrung als Papierausdruck ist in diesen Fällen nicht zulässig. Dies hätte einen sogenannten Medienbruch zur Folge, welcher zusätzliche Kontrollen und erhöhte Aufbewahrungskosten notwendig machen würde.

Elektronische Rechnungen sind bspw. häufig bei Telefon- und Internetdienstanbietern weit verbreitet, diese müssten dann künftig für Zwecke einer steuerlichen Prüfung auf geeigneten Medien wie bspw. CDs gesichert werden.

Rechnungsempfänger, die elektronische Rechnungen nicht aus steuerlichen Gründen aufbewahren müssen, können hingegen selbst entscheiden wie Sie die Rechnung aufbewahren möchten.

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4. Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen

[ID:20110504]

Bei Betriebsveranstaltungen die als Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfolgen wie bspw. bei Betriebsausflügen sind diese als Arbeitslohn zu behandeln sofern Sie mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung beträgt.

Diese Grenze gilt auch für die Umsatzsteuer, dies bedeutet dass bei Ãœberschreiten der Grenze die Zuwendung als sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ gemäß §3 Abs. 9a Nr. 2UStG welche dem Steuersatz von 19%  unterliegen den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers neutralisiert. Betragen die Ausgaben pro Arbeitnehmer jedoch höchstens 110 Euro, handelt es sich umsatzsteuerlich um Aufmerksamkeiten für die keine Umsatzsteuer anfällt.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 09.12.2010 V R 17/10) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine derartige Wertabgabe verwendet. Das Gericht geht dabei direkt von einem privaten Bedarf für den Arbeitnehmer aus.

Übersteigen die Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung die steuerliche Grenze, erfolgt somit keine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Ein Vorsteuerabzug sofern die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wurde, bleibt jedoch wie bisher zulässig.

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5. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Kassen-/Bargeschäften

[ID:20110505]

Seit dem Jahre 2002 sind auch die elektronisch erstellten Unterlagen für Betriebsprüfungszwecke aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen für die Bewahrung von digitalen Unterlagen im Zusammenhang mit Bargeschäften im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (VI A 4 – S 0136/08/10004-07) nun zusammengefasst. Hiernach gilt für die Buchhaltungsunterlagen eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern, und Wegestreckenzähler.

In diesem Zeitraum müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger Rechnungen inklusive den Geräten, mit welchen diese erzeugt wurden unveränderbar und vollständig in digitaler Form vorliegen. Die Daten müssen dabei jederzeit auch elektronisch auswertbar sein. Ein vorhalten in ausschließlich gedruckter Form ist hierbei nicht ausreichend.

Die Aufbewahrungspflicht beinhaltet des Weiteren auch die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen wie Bedienungsanleitungen, Anweisungen zu den zu programmierenden Geräten als auch die Einrichtungsprotokolle.

Außerdem sind für das Taxigewerbe die konkreten Einsatzorte / Fahrzeuge sowie Zeiträume für diese Geräte zu protokollieren. Diese Protokolle sind ebenfalls aufzubewahren. Weiterhin gibt es für Taxiunternehmungen noch Andere darüber hinausgehende besondere Vorgaben zur verbesserten Kontrolle der Bargeschäfte.

Soweit die Geräte bauartbedingt nicht die neuen Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen, dürfen diese längstens bis zum 31.12.2016 weiter genutzt werden. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch sofern technisch möglich Soft- und Hardwareanpassungen durchzuführen um diese Anforderungen zu erfüllen. Sie sollten hier die Gerätehersteller auf Update/Upgrademöglichkeiten hin prüfen, um Problemen mit der Finanzverwaltung zu entgehen. Beachten Sie bitte dass im Rahmen der Verbesserungen die alten Daten nicht verloren gehen dürfen, um Zuschätzungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden.

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6. Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstwagen bei Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte

[ID:20110506]

Ein pauschaler Zuschlag von 0,03 % für die bloße Nutzungsmöglichkeit mussten Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug, im Bezug auf die Besteuerung der Fahrten zwischen und Wohnung und Arbeit, bisher hinnehmen. Das BMF hat mit dem Schreiben vom 01.04.2011 die bereits zuvor beim BFH geteilte Auffassung nun bezüglich der taggenauen Besteuerung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von Dienstwagen ebenfalls angenommen. Somit können in Abstimmung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr einheitlich die tatsächlichen durchgeführten Fahrten einzelbewertet mit den kostengünstigeren 0,002% je Fahrt versteuert werden.

Die Anerkennung der tatsächlich getätigten Fahrten ist/wird jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig bzw. anerkannt:

  1. Kalendermonatlich und fahrzeugbezogen muss der Arbeitnehmer schriftlich erklären an welchen Tagen (mit genauer Datumsangabe) er das KFZ tatsächlich genutzt hat.
  2. Mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit am gleichen Tag sind hierbei  nur einmal zu erfassen.
  3. Die Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
  4. Insgesamt ist die Anwendung der Regel auf 180 Tage bei der Berechnung im  Kalenderjahr begrenzt.
  5. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

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7. Wegfall der Beschränkungen der Artbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 01. Mai 2011, Haushaltshilfen aus Osteuropa

[ID:20110507]

Seit dem 1. Mai 2011 ist die Beschäftigung von osteuropäischen Haushaltshilfen leichter zu bewerkstelligen. Bürger aus Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Estland, Lettland und Litauen (sogenannte EU-8-Länder) dürfen ohne Arbeitsgenehmigung der Arbeitsagentur in Deutschland arbeiten bzw. beschäftigt werden, da die Zugangsbeschränkungen zum deutschen Arbeitsmarkt wegfallen sind. Die Regelung gilt jedoch noch nicht für die Bürger aus Bulgarien und Rumänien, hier bleibt die Übergangsregelung bis voraussichtlich 31.12.2013 bestehen.

Durch die Neuregelung können somit direkte Arbeitsverträge abgeschlossen werden, hierbei sind jedoch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen für Arbeitgeber  auch für Privathaushalte zu beachten. Insbesondere muss jedoch der geltende Mindestlohn beachtet werden, welcher seit dem 01.08.2010 u. A. bei Pflegekräften gilt.

Seit dem 01.08.2010 beträgt der Mindeststundenlohn für die alten Bundesländer 8,50 Euro, für die neuen Bundesländer 7,50. Mit dem Jahr 2012 wird der Mindestlohn um 0,25 Euro für alte und neue Bundesländer angehoben, sowie vorerst um weitere 0,25 Euro zum 01.07.2013.

Benötigen Sie Hilfe zur steuerrechtlichen Anerkennung von Haushaltshilfen in Form der monatlichen Gehaltsabrechnung, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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8. Geringerer Garantiezinsatz für Neuabschlüsse von Lebensversicherungsverträge und neue steuerrechtliche Bedingungen zur Auszahlung ab 2012

[ID:20110508]

Die Verzinsung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen besteht aus garantierten rechnungsmäßigen Zinsen welcher zur Zeit 2,25 % beträgt und außerrechnungsmäßigen Zinsen die über die garantierten Zinsen hinaus als Überschussbeteilgung erwirtschaftet werden.

Ausschließlich für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2012 wird der Garantiezins von 2,25% auf 1,75% abgesenkt, dies bedeutet dass Neukunden bei gleicher Versicherungssumme höhere Beiträge zahlen müssen, oder eine vergleichsweise niedrigere Auszahlung erhalten.

Weiterhin gilt für Verträge die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, dass diese nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Mindestlaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und diese nicht vor dem 62. Lebensjahr (zuvor 60. Lebensjahr) ausgezahlt wird.

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9. Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

[ID:20110509]

Mit einem ausführlichen Schreiben hat das BMF (Az.: IV C 6 – S 2144/07/10004) die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen bzw. zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die beherrschenden Gesellschafter, Stellung bezogen. Voraussetzung für die Anerkennung bei der Finanzverwaltung ist im Wesentlichen dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich durchgeführt wird, dabei muss der Vertragsinhalt und die Durchführung des Vertrags grundsätzlich einem Fremdvergleich / wie unter Fremden üblich entsprechen. Werden vertragliche Formerfordernisse nicht eingehalten, führt dies zwar grundsätzlich nicht zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Vertrags, gilt aber dennoch als besonderes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragspartner. Dies kann, muss jedoch nicht zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen.