Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006
2.    Auswärtstätigkeit eines Schornsteinfegers
3.    Öffentliche Förderprogramme
4.    Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen
 

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1. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006

[ID:20060501]

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Haushaltsbegleitge-setzes 2006 sieht nachfolgende Änderungen vor:

Es ist beabsichtigt, die pauschalen Beitragssätze zur Renten- und Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) im gewerblichen Bereich zum 01.07.2006 zu erhöhen. Von Seiten der Bundesregierung ist vorgesehen, den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 3 % auf 15 v. H. und den Beitragssatz zur Krankenversicherung um 2 % auf 13 v. H. anzuheben. Sofern eine private Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten besteht, sollen auch zukünftig keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge anfallen.

Hieraus folgt, daß unter Berücksichtigung der auch zukünftig geltenden Pauschalen Lohnsteuer von 2 v. H. sich für die geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich künftig eine Gesamtabgabenbelastung von 30 v. H., anstelle von bisher 25 v. H. ergibt.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sollen die Beitragssätze unverändert bleiben.

Des Weiteren ist eine Veränderung bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorzunehmen. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sollen weiterhin, bezogen auf einen Grundlohn von höchstens 50,00 € pro Stunde, steuerfrei lohnsteuerfrei bleiben. Es ist allerdings beab-sichtigt, diese Zuschläge ebenfalls ab dem 01.07.2006 nur noch bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € sozialversicherungsfrei zu lassen.

Zum 01.01.2007 sind folgende Änderungen vorgesehen:

Der Regelsatz zur Umsatzsteuer soll für Umsätze, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden von derzeit 16 v. H. auf 19 v. H. angehoben werden. Der ermäßigte Steuersatz bleibt weiterhin unverändert in Höhe von 7 v. H. be-stehen.

Die Versicherungssteuer erhöht sich ebenfalls um 3 %-Punkte.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosigkeitsversicherung soll ab dem 01.01.2007 um 2 % von derzeit 6,5 v. H. auf 4,5 v. H. gesenkt werden.

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2. Auswärtstätigkeit eines Schornsteinfegers

[ID:20060502]

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, daß bei einem Schornsteinfeger, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht, der Betriebssitz auch dann den dauerhaften Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar-stellt, wenn dort keine wesentlichen Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Dem entsprechend ist die Arbeit des Schornsteinfegers im Kehrbezirk selbst als Dienstreise und nicht als Einsatzwechseltätigkeit einzuordnen.

Ein ländlicher Kehrbezirk mit einem Durchmesser von über 10 km kann nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden.

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3. Öffentliche Förderprogramme

[ID:20060503]

Gemäß dem EU-Beihilfebericht fördert Deutschland seine Unternehmen jährlich direkt mit rd. 10 Milliarden Euro. Somit ist Deutschland im EU-Vergleich beim Thema Fördermittel für Unternehmen führend. Darüber hinaus werden von der EU neben der Unternehmensförderung Mittel für die strukturschwächeren europäischen Regionen zur Verfügung gestellt, um die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsunterschiede zu verringern. Unterschiedliche Standortbedingungen sind überwiegend maßgebend für den Einsatz öffentlicher Finanzierungshilfen in Deutschland. Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in den neuen Bundesländern und strukturell schwachen Gebieten. Grundsätzlich gibt es wohl die Förderung infrastruktureller Maßnahmen, als auch die Förderung konkreter betrieblicher Einzelmaßnahmen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen weiterhin die Hilfen für  Existenzgründer, vor allem für diejenigen mit einem geringeren Investitions- und Finanzierungsbedarf. Ab dem 01.01.2005 wurde EU-weit neu definiert, welche Unternehmen als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) eingestuft werden. Da die Förderung vor allem diese Unternehmen betrifft, ist die Definition von entscheidender Bedeutung. Die zu berücksichtigenden Parameter in diesem Zusammenhang sind die Beschäftigtenanzahl, der Umsatz, bzw. die Bilanzsumme und die Unabhängigkeit. Man unterscheidet Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen. Bei einer Vielzahl von Fördermitteln ist Voraussetzung, ob die entsprechenden Para-meter erfüllt sind, d.h., ob es sich um so genanntes KMU-Unternehmen handelt, da ansonsten keine Förderung erfolgt.

Gefördert wird der Mittelstand zum Beispiel durch direkte Hilfen (Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften) oder aber indirekt zum Beispiel durch Steuererleichterungen.

Als Anlage haben wir eine Auswahl verschiedener aktueller Förderprogramme, von den zur Zeit ca. 850 deutschen und ca. 100 europäischen Förderprogrammen, zusammengefasst.

Weitere Informationen zu Förder- und Subventionsmitteln erhalten Sie u.a. unter folgenden Internet- Adressen:


http://www.kfw.de/
http://www.lfa.de/
www.nrw-bank.de
www.europa-kontakt.de/

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4. Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen

[ID:20060504]

Von Seiten des BMF wurde mit sofortiger Wirkung der Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen im Sinne von § 165 Abs. 1 A0 mit sofortiger Wirkung auch bezüglich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 erweitert. Dies gilt ebenfalls für die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung.

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die steuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich neu geregelt, indem ab 01.01.2005 im Einkommensteuergesetz in § 10 Abs. 1 EStG zwei verschiedene Vorsorge-aufwendungen unterschieden werden (Altersvorsorgeaufwendungen(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)). Für beide Vorsorgeaufwendungsarten gelten gesonderte Höchstbeträge. Gemäß § 10 Abs. 3 EStG sind Altersvorsorgebeiträge bis zu einem Betrag von 20.000,00 €, sonstige Vorsorgebeiträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400,00, bzw. 1.500,00 € als Sonder-ausgaben abzugsfähig. Der in § 10 Abs. 4 a EStG geregelte Vorwegabzug sieht ab dem Kalenderjahr 2005 bis einschließlich des Kalenderjahres 2019 jährlich fallende Höchstbeträge vor.

Seitens der Finanzbehörden erfolgt die Einkommensteuerfestsetzung nunmehr hinsichtlich der nachfolgenden Punkte vorläufig im Sinne des § 165 Abs. 1 A0:

  1. a)  Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
    (§ 10 Abs. 3 EStG) – fürVeranlagungszeiträume vor 2005.
    b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
    (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als
    vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im
    Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG.
  3. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
    i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für VZ ab 2000.
  4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften
    i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für VZ ab 2000.
  5. Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
    für VZ ab 2004.
  6. 6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag)
    für die VZ 2002 und 2003.
  7. 7. Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung bei gewerblichen
    Einkünften) für die VZ 1994 bis 2000.
  8. Höhe des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG).
  9. Anwendung des durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003
    (BGBI. 2003 I S. 3076, BGBI. 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften.
  10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten, bzw. Betriebsaus-
    gaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12
    des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen
    Bundestages.