Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
2.    Private Nutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer ab dem Kalenderjahr 2006
3.    Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahren
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

[ID:20060301]

Seit dem 01. Februar 2006 besteht die Möglichkeit für Selbständige, sich gegen Risiken eines Scheiterns der Existenzgründung abzusichern.

Selbständige, sowie die Personen, die wegen der Pflege eines Angehörigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben, sowie Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit außerhalb der europäischen Union aufnehmen, können sich seit diesem Zeitraum nun freiwillig zur Arbeitslosenversicherung anmelden.

Für Selbständige sind dabei folgende Bedingungen zu beachten:

Unmittelbar vor der Selbständigkeit muß entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein oder es muß eine Entgeltersatzleistung bezogen worden sein. Darüber hinaus muß die selbständige Tätigkeit an mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

Innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Selbständigkeit müssen für mindestens 12 Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung einbezahlt worden sein, bzw. es müssen entsprechende Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen worden sein.

Ein entsprechender Antrag ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen und muß innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht werden.

Wer bereits am 01. Februar 2006 selbständig ist, kann den Antrag bis zum 31. Dezember 2006 stellen.

Die zu entrichtenden Beiträge sind nicht an das Einkommen gekoppelt, sondern auf monatlich 39,81 € (alte Bundesländer), bzw. 33, 56 € (neue Bundesländer) festgelegt. Hieraus folgend messen sich ebenfalls die Leistungen im Versicherungsfall nicht nach den gezahlten Beiträgen, sondern statt dessen wird ein fiktives Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt, dessen Höhe von der jeweiligen Qualifikation der Selbständigen abhängig ist.

Es werden grundsätzlich 4 Gruppen unterschieden.

  1. Personen ohne Ausbildung
  2. Personen mit abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
  3. Personen mit einem Fachschulabschluss oder einem Nachweis über eine Qualifikation als Meister oder einem vergleichbaren Abschluss
  4. Personen mit einem Hochschul- / oder Fachhochschulabschluss

Auf Basis dieser festgelegten Grundlagen ergeben sich je nach Steuerklasse und Anzahl der Kinder Leistungen von bis zu 1.364,00 € pro Monat. Die jeweilige Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer der Beitragszahlungen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Private Nutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer ab dem Kalenderjahr 2006

[ID:20060302]

Sofern ein Gewerbetreibender, Selbständiger oder Freiberufler ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens auch zu privaten Zwecken nutzt, liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme vor, die pauschal 1 v. H. pro Monat des jeweiligen PKW-Listenpreises einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.

Bislang war es möglich, diese so genannte 1 %-Methode auch bei Fahrzeugen anzuwenden, die zum so genannten gewillkürten Betriebsvermögen zählten, d. h., die zu 10 v. H. bis 50 v. H. betrieblich genutzt wurden. Für diese Fahrzeuge mit einem hohen privaten Nutzungsanteil ist die pauschale Ermittlung der Privatnutzung regelmäßig günstig, weil in diesen Fällen sämtliche durch das Kraftfahrzeug verursachten Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und ein geringerer Privatanteil dem entgegengerechnet wird. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber nunmehr eine Änderung geplant:

Zukünftig soll die so genannte 1 %-Methode nur noch für PKW möglich sein, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) genutzt werden. Für Fahrzeuge mit geringerer betrieblicher Nutzung ist der private Nutzungsanteil zu schätzen und der Entnahmewert mit den darauf entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Anteils der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Alternativ kann, wie gegenwärtig bereits, der private Nutzungsanteil durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Diese Regelungen sind bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2006 beginnen.

Somit wird zukünftig dem Nachweis des Umfangs der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge eine erhöhte Bedeutung zukommen. Auch wenn zur Zeit noch unklar ist, wie die Finanzverwaltung die gesetzlichen Regelungen anwenden wird, sollte grundsätzlich geprüft werden, wie ein entsprechender Nachweis geführt werden kann. Der Gesetzesbegründung folgend ist der private Nutzungsanteil glaubhaft zu machen, die Führung eines Fahrtenbuchs ist dazu nicht zwingend erforderlich.

Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler, deren betriebliche PKW-Nutzung an der so genannten 50 % - Grenze liegt, bzw. der betriebliche Nutzungsanteil etwas weniger beträgt, sollten aber ggf. mit Wirkung von 2006 an vorsorglich ein Fahrtenbuch führen, um somit möglicherweise den Nachweis des Überschreitens der 50 v. H. – Grenze zu erbringen.

Zu beachten ist, daß die entsprechenden Neuregelungen nicht für PKW gelten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder GmbH`s ihren Geschäftsführern zur (privaten) Nutzung überlassen. Da die PKW-Überlassung als ausschließlich betrieblicher Vorgang beurteilt wird, kommt hier, wie bisher, generell die 1 %-Methode in Betracht.

 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahren

[ID:20060303]

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für das Kindergeld. Ab diesem Zeitpunkt sind jedoch feste Einkunftsgrenzen zu beachten. Übersteigen die

Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenzen, fallen sowohl Kindergeld, als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Diese Einkunftsgrenze beträgt für das Kalenderjahr 2006 7.680,00 €. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen.

Zu beachten ist, daß bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes, die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen, Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung. Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600,00 € (7.680,00 € plus 920,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.

Zusätzlich mindern die z . B. von Auszubildenden gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeits-ersicherung) den Grenzbetrag.

Nicht in Betracht kommt dagegen ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des Sparerfreibetrags von derzeit 1.370,00 € zu den anzurechnenden Bezügen.