Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
2.    Steuerliche Neuregelung ab dem 01.01.2020
3.    Lohnsteuerbescheinigungen 2019
4.    Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
5.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020
6.    Belegausgabepflicht
7.    Pendlerpauschale ab 2021
8.    Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit
 

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1. Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

[ID:20200301]

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Freie Verpflegung / Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten, Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Für 2020 gelten folgende Monatsbeträge:

Frühstück: €   54,00

Mittagessen: € 102,00

Abendessen: â‚¬ 102,00

Vollverpflegung: € 258,00

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2020 jeweils € 3,40. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Bei der Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für:

  1. Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt.
  2. Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen, z. B. Gaststätten, die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeiten nicht übersteigt.
  3. Die Abgabe von Essensmarken oder Restaurantchecks an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw.. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantcheck einen Wert von € 6,50 pro Mahlzeit nicht übersteigt.
  4. Fahrzuschüsse, die der Arbeitgeber z. B. statt Essensmarken oder Gutschein ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an einen Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet. Auch hier darf der Zuschuss € 6,50 pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als  Barlohn mit dem nominalen Wert. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gemäß § 40 Absatz 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern. In diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Betragsfreiheit vor.

 

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  1. Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  2. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Für 2020 beträgt dieser € 235,00 monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Ãœberlassung einer Wohnung, z. B. einer Unterkunft vermindern sich die oben genannten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

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2. Steuerliche Neuregelung ab dem 01.01.2020

[ID:20200302]

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden. Nachfolgend haben wir einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind und infolge dessen ggf. Anpassungen nach sich ziehen:

  • Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten. Diese betragen ab 2020 € 28,00 bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte, € 14,00 für den An- und Abreisetag, € 14,00 bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Ãœbernachtungspauschale von € 8,00 täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.
  • Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von € 25,00 pro Quadratmeter).
  • Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse usw. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz 19 % mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.

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3. Lohnsteuerbescheinigungen 2019

[ID:20200303]

Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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4. Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

[ID:20200304]

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Voraussetzung ist neben dem Übergang des Eigentums, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, sofern der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.

Bisher war fraglich, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren, z. B. auf die Kinder des Erben unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin selbst genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt.

Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung, als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müsse. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt, daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

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5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020

[ID:20200305]

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt haben oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2020 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen.

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6. Belegausgabepflicht

[ID:20200306]

Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Kalenderjahres 2020 verpflichtet einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird. Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen. Ein Härtefall kann aber z. B. dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen entstehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen.

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7. Pendlerpauschale ab 2021

[ID:20200307]

Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale. Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar. Nunmehr ist eine Einigung erzielt worden. Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei € 0,30, ab 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf

€ 0,35 für die Jahre 2021 bis 2023

            sowie auf

€ 0,38 für die Jahre 2024 bis 2026

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8. Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit

[ID:20200308]

Das Ausscheiden des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.

Bereits im ursprünglichen Austrittsvertrag wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der Großbritannien bis dahin weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Im Fall der Ratifizierung der Austrittsregelung bleibt Großbritannien somit auch nach dem 31.01.2020 vorerst Teil der Zollunion und des Binnenmarktes.

Offen ist, wie sich die betroffenen Seiten über ihre künftige umsatzsteuerrechtlichen Beziehungen ab 2021 einigen werden.