Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Punkte zum Klimaschutzprogramm 2030
2.    Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Ãœbertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
3.    Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen
4.    Weiterführende Ausbildung und Vollzeiterwerbstätigkeit (Kindergeld)
 

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1. Punkte zum Klimaschutzprogramm 2030

[ID:20190801]

Vom Bundeskabinett wurden die Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In dem Klimapaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.

Wesentliche Bestandteile des Klimaschutzprogramms ist die neue CO²-Bepreisung Verkehr und Wärme ab 2021. Es ist geplant, dass die Bundesregierung die Einnahmen aus der CO²-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert oder an die Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle und Fördermaßnahmen zurückgibt.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sorgt mit seinem Förderprogramm dafür, dass jede und jeder mit den neuen Gegebenheiten zurechtkommt. Dazu gehört etwa die Möglichkeit energetische Gebäudesanierungen steuerlich abzuschreiben. Das Programm sieht auch eine hohe Förderquote von 40 % für den Austausch von Ölheizungen gegen neue klimafreundliche Heizanlagen vor. Für einen Umstieg auf Elektro-Fahrzeuge wird die Umweltprämie fortgesetzt.

Die Bundesregierung unterstützt die Wirtschaft mit Förderprogrammen für die Entwicklung energieeffizienter Technologien. Das Klimaschutzprogramm enthält insbesondere für die erste Zeit stärkere Fördermaßnahmen, um möglichst viele Menschen zum klimafreundlichen Wohnen und klimafreundlicher Mobilität zu motivieren, bevor in diesem Bereichen  in einem zweiten Schritt die CO²-Bepreisung greift. Geplant ist, dass mittelfristig die Stromkosten als Gegengewicht zur neuen CO²-Bepreisung sinken. Es ist beabsichtigt Berufspendlern ab 2021 eine höhere Pauschale zu gewähren, abhängig von der Entfernung, die sie zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Die Regelung läuft Ende 2026 aus. Das bedeutet: Wer mehr Energie benötigt, weil er längere Wege hat, wird auch stärker entlastet.

Die Entlastung wird es auch bei den öffentlichen Verkehrsmitteln geben. Wer längere Strecken mit dem Zug fährt tut dies zukünftig günstiger durch eine von 19 auf 7 % reduzierte Mehrwertsteuer.

Energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dabei profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen durch einen Steuerabzug. Die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme werden um 10 % erhöht.

Es lohnt sich in den kommenden Jahren von alten Öl- und Gasheizungen auf klimafreundliche Anlagen oder direkt auf erneuerbare Wärme umzusteigen. Um die Austauschrate von Ölheizungen zu erhöhen, wird es eine Austauschprämie mit einer 40 %-igen Förderung geben.

Es ist geplant, dass in Deutschland bis 2030 insgesamt eine Million Ladepunkte für die Elektromobilität zur Verfügung stehen. Ebenfalls wird eine private und gewerbliche Ladeinfrastruktur durch eine Kaufprämie gefördert. Die Kaufprämie für PKW mit Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenantrieb wird verlängert und für Autos unter 40.000 Euro angehoben. Bei der Erstzulassung und der Umrüstung sind Elektrofahrzeuge zunächst von der Steuer befreit. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gesenkt. Im Flugverkehr soll die Luftverkehrsabgabe ab 01.01.2020 erhöht werden.

Die Kfz-Steuer soll stärker an den CO²-Emissionen ausgerichtet sein.

Es ist geplant, dass noch in diesem Kalenderjahr das Kabinett die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Programms verabschiedet.

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2. Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

[ID:20190802]

Bei den Einkünften aus land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe bestehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers.

Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.

Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.

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3. Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

[ID:20190803]

Für Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstelle kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Für Fahrten zu anderen auswärtigen Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden. Sofern ein PKW genutzt wird kommt eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer hierfür in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung.

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers, sie ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate dort tätig werden soll.

Durch den Bundesfinanzhof sind für verschiedene Berufsgruppen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt worden, welche die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigen.

Danach ist die Dienststelle eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort u.a. seine Uniform anzieht, anfallende Schreibarbeiten zu erledigen und an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen hat.

Bei einem Piloten wurde der von der Fluggesellschaft als Heimatbasis bestimmte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte angesehen, weil er dort vor den Flügen an einem 60- 100-minütigen Briefing teilnimmt, Wettermeldungen prüft und analysiert sowie andere Arbeiten ausführen musste. Fahrten zu anderen Flughäfen können unter Reisekostengesichtspunkten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei einer Luftsicherheitskontrolle ist die erste weiträumige Tätigkeitsstätte das gesamte Flughafengelände, d.h. für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt die Entfernungspauschale. Fahrten innerhalb des Geländes  und Mehrkilometer zu weiter entfernt liegenden Zugängen können nach Reisekostenregelungen berücksichtigt werden.

Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten soll. Wird der Arbeitnehmer vor Ende der Befristung an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt, entsteht keine neue erste Tätigkeitsstätte, vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, so dass Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln sind. Wenn die geplante Einsatzdauer an der neuen Tätigkeitsstätte mehr als 48 Monate andauern sollte, würde dort von Anfang an eine neue erste Tätigkeitsstätte vorliegen, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale gelten würde.

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4. Weiterführende Ausbildung und Vollzeiterwerbstätigkeit (Kindergeld)

[ID:20190804]

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht. Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist. Als Teil der Erstausbildung kann aber auch eine weiterführende Ausbildung anzusehen sein (sog. mehraktige Ausbildung), die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht. Eine Fortführungsabsicht kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wurde, eine frühe Absichtserklärung kann jedoch ggf. für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung sprechen. Allerdings führt nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht jede berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende Aus- bzw. Weiterbildung, wie z. B. zum Fachwirt, zum Meister oder ein Masterstudium, zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung. Die Ausbildung muss weiterhin die hauptsächliche Tätigkeit bilden; dagegen spricht in der Regel ein zeitlich unbefristetes oder ein auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit nahezu vollzeitiger Beschäftigung. In die Gesamtbetrachtung ist miteinzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit den Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und neben der Ausbildung durchgeführt wird. In einer neuen Finanzgerichtsentscheidung wurden diese Grundsätze bereits auf den Fall einer Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt angewendet. Obwohl die weitere Ausbildung nicht den zeitlichen Umfang der daneben ausgeübten Vollzeitbeschäftigung erreichte, ging das Gericht davon aus, dass die Ausbildung im Vordergrund stand. Hierfür spräche insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden selbst zu dieser Weiterbildung angemeldet hat. Inwieweit sich die Berufstätigkeit der Ausbildung unterordnet, ist im Einzelfall zu prüfen.