Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
2.    Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 01. Juli 2019
3.    Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sogenannten Drittländern (Nicht EU-Staaten)
4.    Doppelte Haushaltsführung
5.    Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
6.    Geplante einkommensteuerliche Änderung
 

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1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

[ID:20190601]
 

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhalts-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für:

  • haushaltsnahe Dienstleistungen:
    z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren, ebenso Dienst- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder in einem Heim (höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 4.000,00).
  • Handwerkerleistungen:
    Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen (höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 1.200,00).

Gemäß den Ausführungen des § 35a EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum Haushalt können auch mehrere voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden.

Der Begriff im Haushalt ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der neuen Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur vom Eigentümer einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.

Dies bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau, für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Dies gilt ebenfalls für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang verloren ist, d. h. die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen. Eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

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2. Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 01. Juli 2019

[ID:20190602]
 

Ab 01. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sogenannten Midi-Jobs gesenkt. Hierbei wird aus der bisherigen Gleitzone mit Monatslöhnen von über € 450,00 bis € 850,00 ein Übergangsbereich, der sich dann bis € 1.300,00 erstreckt.

In diesen Übergangsbereich von € 451,00 bis € 1.300,00 wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut. Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.

Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 01. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

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3. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sogenannten Drittländern (Nicht EU-Staaten)

[ID:20190603]
 

In Deutschlang ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sogenannte Gegenleistung besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden.

Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, d. h. nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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4. Doppelte Haushaltsführung

[ID:20190604]

Anforderungen an den Hauptwohnsitz:

Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, sofern sie beruflich veranlasst ist. Die berufliche Veranlassung liegt immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Verpflegungsmehraufwendungen werden jedoch nur für die ersten drei Monate anerkannt. Im Übrigen kann je Entfernungskilometer eine Pauschale von € 0,30 pro Woche für eine Familienheimfahrt geltend gemacht werden.

Es spielt keine Rolle, wann jemand welche Wohnung bezogen hat oder ob die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Sobald ein doppelter Haushalt entstanden ist, sind die notwendigen Aufwendungen ohne zeitliche Begrenzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Bei der steuerlichen Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung ist Folgendes zu beachten:

  • Eine doppelte Haushaltsführung bleibt bestehen, auch wenn die Hauptwohnung gewechselt wird.
  • Unverheiratete Partner, die an verschiedenen Orten berufstätig sind und am jeweiligen Beschäftigungsort wohnen, können nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung (Hauptwohnung) erklären. Es liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, die steuerlich anzuerkennen ist.
  • Bestehen zwei Betriebs- bzw. Arbeitsstätten und wurde an der auswärtigen Betriebs- oder Arbeitsstätte eine Zweitwohnung gegründet, dann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
  • Ein Alleinstehender führt einen doppelten Haushalt, wenn er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat. Dabei kann bereits eine Wohngemeinschaft ausreichend sein.
  • Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeweils dort wohnen und nach der Eheschließung eine der Wohnungen als Familienwohnung bestimmt wird.
  • Beiderseits erwerbstätige Ehegatten begründen eine doppelte Haushaltsführung, wenn die Hauptwohnung an den Tätigkeitsort des anderen Ehegatten verlegt wird und damit die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird.
  • Ein Lediger begründet nur dann einen doppelten Haushalt, wenn er einen eigenen Hausstand unterhält. Das ist der Fall, wenn er in einer Wohnung wohnt, die von seiner Lebenspartnerin angemietet wurde, und er sich an der Haushaltsführung beteiligt. Er muss sich nicht an der Miete beteiligen, wenn er sich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.
  • Eine betrieblich bzw. beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer seinen Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und sich dort nur noch ein Zweithaushalt befindet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.

Unabhängig davon, ob jemand verheiratet oder ledig ist, erfüllt er die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn er

  • eine Hauptwohnung am Wohnort hat, die sein Lebensmittelpunkt ist, und
  • eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort hat, von der aus er seiner Tätigkeit nachgeht. Das Bundesfinanzministerium verlangt, dass die Entfernung der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung beträgt.

Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte. Das ist der Fall, wenn die Verkehrsanbindung der Zweitwohnung über eine Autobahn an den Tätigkeitsort sehr günstig ist. Das gilt erst recht, wenn weitere Vorteile hinzukommen, z. B. wenn der Arbeitnehmer am Zweitwohnort eine Bibliothek nutzen kann, die für ihn aus beruflichen Gründen wichtig ist.

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5. Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

[ID:20190605]

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen. Somit sind 30 % der angemessenen Aufwendungen nicht abzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, in dem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen. Eine Nachholung der Angaben z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung ist nicht ausreichend. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig. Die zugrundeliegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten. In einem aktuellen Urteil erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.

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6. Geplante einkommensteuerliche Änderung

[ID:20190606]

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sind regelmäßig ab dem 01.01.2020 u.a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:

  • Eingeführt wird eine neue Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen  alternativer Wohnformen. Danach sind die Vorteile eines Wohnraumnehmers (z.B. eines Studierenden) aus der Nutzung einer ihm zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft bzw. Wohnung und der ihm als Sachbezug gestellten Verpflegung gegen die Einbringung von Leistungen im Privathaushalt eines Wohnraumgebers (z.B. eines Seniors oder einer jungen Familie) steuerfrei. Empfangene Dienstleistungen sind beim Wohnraumgeber ebenfalls steuerfrei.
  • Es wird gesetzlich geregelt, dass Eltern die Vorsorgeaufwendungen von Kindern unabhängig davon als eigene Sonderausgaben geltend machen können, ob der Unterhalt von den Eltern in Form von Bar- oder Sachleistungen geleistet wurde.
  • Als Alternative zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte soll eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 % eingeführt werden, auch wenn die Sachbezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt im Fall der Lohnsteuerpauschalierung nicht.
  • Die steuerliche Förderung der Elektromobilität wird weiter ausgebaut:
  • Eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 % für elektrische Lieferfahrzeuge.
  • Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer Hybrid- Elektrofahrzeuge wird verlängert.
  • Ebenfalls verlängert wird die Steuerbefreiung aus der Ãœberlassung eines betrieblichen Fahrrads und für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Hybrid- Elektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen.
  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro wird eingeschränkt. Insbesondere Zuwendungen für private Zusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind nicht mehr begünstigt. Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird künftig regelmäßig kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete zahlt.
  • Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen sollen, je nach Dauer der Abwesenheit, ab 2020 von 24 Euro auf 28 Euro bzw. von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können neben der Verpflegungspauschale eine Ãœbernachtungspauschale von 8 Euro täglich als Werbungskosten geltend machen.

Entgegen der aktuellen Rechtsprechung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 geregelt werden, dass die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder die Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten nicht als steuerlich wirksame Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.