Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus
2.    Nachzahlungen von Ãœberstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
3.    Ãœbernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils
4.    Gesetzentwürfe zur Einheitsbewertung / Grundsteuer
 

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1. Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus

[ID:20190501]

Der Bundestag hat Ende 2018 das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus verabschiedet. Der Bundesrat hat Mitte des Jahres dem Gesetz zugestimmt, so dass es in Kürze in Kraft treten kann.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus wird § 7 b EStG eingeführt. Danach sollen für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung Sonderabschreibungen beansprucht werden können. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Erwerber in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn

  • der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wird oder
  • aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Ãœberlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 Bewertungsgesetz müssen erfüllt sein, sodann auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind;
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 3.000,00 je  m2 Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Ãœberlassung zu Wohnzwecken dient.

 

Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch maximal € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit

  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Ãœberlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten werden.

Wer die Absicht hat, Mietwohnungen zu bauen oder zu erwerben, sollte prüfen, ob er die neue Sonderabschreibung beanspruchen kann. Ob mit seiner Baumaßnahme der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen reduziert wird, spielt für den Investor letztlich keine Rolle.

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2. Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

[ID:20190502]

Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z.B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastung führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können, so das Finanzgericht, zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es dabei unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können.

Das Finanzgericht hat die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütung anerkannt und die Revision zugelassen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, ausdrücklich offengelassen hat, muss ggf. die weitere Entwicklung abgewartet werden.

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3. Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils

[ID:20190503]

Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die verbleibenden Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne des § 33 a EStG dar. Danach können bis zu € 9.168,00 im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt werden, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie € 624 im Jahr übersteigen.

Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Soweit eigene Aufwendungen wegen der zumutbaren Belastung oder einer altersbedingten Unterbringung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann der Heimbewohner grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Bisher ungeklärt war, ob dies auch für von Kindern übernommene Kosten gilt.

Der Bundesfinanzhof verneinte dies für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann nur von dem Heimbewohner selbst in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder seiner eigenen Pflege entstehen. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, kommt keine Steuerermäßigung in Betracht.

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4. Gesetzentwürfe zur Einheitsbewertung / Grundsteuer

[ID:20190504]

Die Bundesregierung hat, um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken und der Grundsteuer wiederherzustellen, drei Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht. Hierbei handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes

  • zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
  • für die Änderung von Art. 72, 105, 125 b des Grundgesetzes, damit die Bundesländer die Gesetzgebungshoheit haben, eigene Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu schaffen,
  • zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, damit die Gemeinden eine erhöhte Grundsteuer erheben können.

Vorgesehen ist, dass

  • unbebaute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewertet werden,
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden und
  • für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum sowie sonstige bebaubare Grundstücke das Sachwertverfahren durchzuführen ist.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, muss das Gesetzgebungsverfahren bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein.