Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Berücksichtigung von Aufwendungen eines Ãœbungsleiters
2.    Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung ?
3.    Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
4.    Umsatzsteuer in landwirtschaftlichen Betrieben wird oft pauschaliert
5.    BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung
 

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1. Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters

[ID:20180601]

Die Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus künstlerischer Tätigkeit oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zu einer Höhe von 2.400 Euro steuerfrei, sofern die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgt (sog. Übungsleiter-Freibetrag, § 3 Nr. 26 EStG). Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen dürfen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Einnahmen noch unterhalb des Freibetrags liegen, die Aufwendungen die Einnahmen aber übersteigen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Abzug der Aufwendungen nicht zulässig, weil die Aufwendungen ausschließlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr widersprochen. Danach können die Aufwendungen in diesem Fall abgezogen und der sich ergebende Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Berücksichtigung von Verlusten dann ausscheidet, wenn sich die Übungsleitertätigkeit als sog. Liebhaberei darstellt. Dies wäre der Fall, wenn nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht abzusehen ist, dass daraus insgesamt ein Totalgewinn erzielt werden kann.

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2. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung ?

[ID:20180602]

In Deutschlang wohnhafte Personen haben jährlich eine Einkommensteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, sofern ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 (bzw. 9.000 Euro für 2018) übersteigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ergeben sich Grundfreibeträge von 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro. Diese Verpflichtung gilt auch für Rentenbezieher. Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten. Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt. Dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer grundsätzlich konstant. Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.

Der steuerfreie Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut. Bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24 % der Erstrente steuerfrei.

Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte, z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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3. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

[ID:20180603]

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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4. Umsatzsteuer in landwirtschaftlichen Betrieben wird oft pauschaliert

[ID:20180604]

Gemäß einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Bundestages machten von den 2016 existierenden rund 270.000 landwirtschaftlichen Betrieben rund 181.000 von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie die Regelung aufgrund einer Kritik des Bundesrechnungshofes und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission überprüft und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform. Eine Änderung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht geplant.

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5. BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

[ID:20180605]

Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Steuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen, denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.

Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach einem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GBR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Absatz 2 USTG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die Ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.