Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einnahme-/Ãœberschussrechner: Formlose Gewinnermittlung
2.    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Ãœbergangsregelungen
3.    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen
4.    Ende der Berufsausbildung
5.    Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung
6.    Neuregelungen zum Januar 2018
7.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018
8.    Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
9.    Lohnsteuerbescheinigung 2017
10.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
11.    Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?
12.    Definition 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen
13.    Die Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderung auf den Weg
14.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2018
15.    Baukindergeld
16.    Bewertung von Sachbezügen
17.    Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
18.    Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelung
19.    Lohnsteuerermäßigung
 

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1. Einnahme-/Ãœberschussrechner: Formlose Gewinnermittlung

[ID:20180101]

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2017 bekannt gegeben.

Einnahme-/Überschussrechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelt.

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500,00 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahme-/Überschussrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch die Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

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2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

[ID:20180102]

Im Kalenderjahr 2016 wurde durch den Bundesfinanzhof der Begriff anschaffungsnahe Herstellungskosten zu Lasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat allerdings für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt.

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, sofern innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich abzugsfähig.

In der alten Betrachtungsweise konnten Schönheitsreparaturen, z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden, grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15%-Grenze einzubeziehen.

Die neue Sichtweise besagt, dass auch Schönheitsreparaturen einzubeziehen sind. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest. Hinsichtlich selbstständiger Gebäudeteile vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof sieht dies jedoch anders. Die 15%-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen. Wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird, z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbst genutzten Wohnung. Maßgeblich ist insoweit ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

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3. Verteilung von Erhaltungsaufwendungen

[ID:20180103]

Um die Steuerprogression zu mindern, besteht die Möglichkeit, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzecken dienen, auf 2-5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt allerdings, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann.

Werbungskosten kann grundsätzlich nicht nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, so dass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

In dem Urteilsfall soll dies insbesondere dann gelten, wenn ein Vorbehaltsnießbrauch Erhaltungsaufwendungen trägt, auf 2-5 Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zugelassen wurde und mittlerweile auch anhängig ist.

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4. Ende der Berufsausbildung

[ID:20180104]

Gemäß einem aktuell veröffentlichen Urteil des BFH endet eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine Berufsausbildung zwar grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. Nach Auffassung des BFH sind die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar ist.

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5. Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

[ID:20180105]

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht.

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer als auch zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie der Zerlegung des Steuerbetrages, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert.

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2018 der 31.05.2019.

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6. Neuregelungen zum Januar 2018

[ID:20180106]

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Ab dem 01.01.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 € brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31.12.2017.

Der Flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde im Westen und 10,05 € im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Job-Center Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 € pro Zeitstunde bezahlen. Ab 01.01.2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierungen nicht zum Hauptgeschäft gehören.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Wer regelmäßig zwischen 450,01 € und 850,00 € verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400,00 € jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück.

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt, wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagsfrei in Rente.

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung. Er liegt ab 01.01.2018 bei 83,70 € monatlich.

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246,00 € (West) bzw. 219,00 € (Ost).

Ab 2018 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180,00 €, der dann 9.000,00 € beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72,00 € auf 4.788,00 €.

Ab dem Steuerjahr 2018 bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres.

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7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018

[ID:20180107]

Unternehmer, welche ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, haben die Möglichkeit die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch zu nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2018 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig.

Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2018 angerechnet.

Keine Sondervorauszahlung müssen Quartalszahler leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).

Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertrag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag.

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8. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung

[ID:20180108]

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knapp-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (sog. Haushaltsscheckverfahren).

Die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.

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9. Lohnsteuerbescheinigung 2017

[ID:20180109]

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93 c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20180110]

Es gelten grundsätzlich bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnunterlagen und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollten Sie prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsverfahren trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden; sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt (gescannt) muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich bleiben.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§ 169, 170 AO).

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11. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?

[ID:20181001]

Mit einer aktuellen Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof entgegen seiner bisherigen Auffassung klar, dass eine Gemeinde den Vorsteuerabzug aus einem zunächst nur hoheitlich genutzten Investitionsgut (im Urteilsfall ein Grundstück) nachträglich noch geltend machen kann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt durch Nutzungsänderung auch für unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Dazu legt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer dann besteht, wenn beim Erwerb der Immobilie diese zum einen sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen die Gemeinde die Absicht, die Immobilie einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hat.

Zu beachten ist, dass dieses Urteil auch für privatwirtschaftliche Unternehmen ggf. große Bedeutung erlangen kann. Auch wenn es im Urteilsfall zur Investitionstätigkeit einer Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar sein. Im Zeitpunkt der Investition muss nicht zwingend die Absicht bekundet werden, das Investitionsgut dem Unternehmen zuzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass es auch für eine vorsteuerunschädliche Tätigkeit verwendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unternehmer einen Pkw, für den er zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Zuordnung zum Unternehmen getroffen hat, anders als bisher z. B. ab dem zweiten Jahr der Pkw-Nutzung grundsätzlich einen anteiligen nachträglichen Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung geltend machen.

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12. Definition 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen

[ID:20181002]

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen definiert.

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Hierunter fallen auch sog. Sachbezüge.

Sachbezüge stellen bestehende Einnahmen dar, die nicht in Geld geleistet werden. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Solche Sachbezüge bleiben steuerfrei, sofern die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44,-€ im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Endpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof stellte in der aktuellen Entscheidung fest, dass eine Versand- und Handlingpauschale auf den Preis des Sachbezugs sich auswirkt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44,-€ einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, kommt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44,-€ zum Warenwert hinzu.

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13. Die Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderung auf den Weg

[ID:20181003]

Von der Bundesregierung wurde nun ein Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Nachfolgende Änderungen, welche sowohl Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer betreffen, sind vorgesehen:

  • Der sog. Ãœbungsleiterfreibetrag wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Ãœbungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.
  • Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches angepasst und der sog. Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI steuerlich freigestellt.
  • Zur Förderung der Elektromobilität wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
  • Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Markplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen soll ab dem 01.01.2019 so geändert werden, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 soll das nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000,00 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen.

Die Gesetzentwürfe sollen im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden.

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14. Termine und Hinweise zum Jahresende 2018

[ID:20181004]

Selbstständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärung für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31.12.2018 abzugeben. Diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig dem Finanzamt vorliegen.

Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Kalenderjahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt beantragt werden.

Lohnsteuerfreibeträge sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600,00 € beträgt, wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000,00 € übersteigen. Ab Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2019 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Ändern sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums, kann der Freibetrag angepasst werden. Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr 2018 kann noch bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31.12.2018 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2014 beantragen.

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht gemäß der Abgabenordnung, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungssteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war. In diesem Fall müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt, wie im betrieblichen Bereich, auch für elektronische Daten.

Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € fünf Jahre in Folge nicht überschritten wird. Somit sind auch die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 2018 aufzubewahren, sofern in einem Jahr seit 2013 die Grenze überschritten wurde.

Kirchensteuer auf private Kapitalerträge wird ggf. automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober vorzunehmen.

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15. Baukindergeld

[ID:20181101]
Ab dem Kalenderjahr 2018 kann für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers bzw. des 50 %igen Miteigentümers der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Darüber hinaus darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich € 90.000 zzgl. € 15.000,00 für jedes weitere begünstigtes Kind nicht überschreiten.

Anzahl der Kinder Haushaltseinkommen Zuschuss Zuschuss
unter 18 Jahren bis pro Jahr in 10 Jahren gesamt
1 €  90.000 € 1.200 € 12.000
2 € 105.000 € 2.400 € 24.000
3 € 120.000 € 3.600 € 36.000
etc.      

Maßgeblich ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid. Zu berücksichtigen sind das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe- / Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Voraussetzung ist, dass die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).

Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum auch durch Erbfall oder Schenkung an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht. Das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie es Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.

Ist der Einzug im Erstjahr 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt, unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung, eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.
Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterschrieben wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von € 300 pro Kind und Jahr beantragt werden.

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16. Bewertung von Sachbezügen

[ID:20181102]

Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie insgesamt € 44 im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; die ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleitung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.

Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der € 44-Freigrenze zu berücksichtigen. Das heißt die Versandkosten sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Dies kann schon bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.

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17. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

[ID:20181103]

Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 übergangsweise geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungs-verhältnisse, entgegen den ursprünglichen Plänen, auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen. Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.

Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.

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18. Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelung

[ID:20181104]

Der Bundestag hat am 8.11.2018 das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) verabschiedet.

Die Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen im Kalenderjahr 2019 und 2020 entlastende Wirkung entfalten sollen, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Darüber hinaus kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der kalten Progression hinzu.

Ab dem Kalendermonat Juli 2019 soll für jedes Kind € 10 mehr Kindergeld ausgezahlt werden.

Der Kinderfreibetrag wird für Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf € 2.490 (insgesamt € 4.980, mit Betreuungsfreibetrag € 7.620) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrages um jeweils € 96 entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

Im Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt € 120 pro Kind erstmals für das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf € 2.586 (insgesamt € 5.172, mit Betreuungsfreibetrag € 7.812) erhöht.

Der Grundfreibetrag soll von € 9.000 auf € 9.168 im Kalenderjahr 2019 und € 9.408 im Kalenderjahr 2020 steigen, ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.

Um der kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2019 (1,84%) und 2020 (1,95 %) verschoben.

Das Gesetz wird voraussichtlich am 23.11.2018 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

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19. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20181105]

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der jeweiligen monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2019 beantragt werden, der für längstens 2 Kalenderjahre gültig ist.

Bis zum 30. November 2018 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2018 berücksichtigt werden kann.

Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000 übersteigen. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von € 600 übersteigt.