Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
2.    Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer
3.    Rentenanpassung zum 01.07.2018
4.    Die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen laut dem Koalitionsvertrag
5.    Anforderungen an Sicherheitszuschläge
6.    Berichtigung von Steuerbescheiden bei Ãœbernahme elektronischer Daten
 

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1. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

[ID:20180501]

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks besteht die Möglichkeit einer Steuerermäßigung in Form eines Abzuges von der Einkommensteuer gemäß § 35a EStG.

Die Steuerermäßigung beträgt bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Hecken-schneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen) 20% der Arbeitskosten (höchstmögliche Steuerermäßigung im Kalenderjahr € 4.000,00).

Die Steuerermäßigung beträgt bei Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfeger-leistungen) 20% der Arbeitskosten (höchstmögliche Steuerermäßigung im Kalenderjahr € 1.200,00).

Dem Gesetzestext folgend ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden.

Zum Haushalt können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören.

Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst) können begünstigt sein, sofern die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Wohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Steuerermäßigungen können auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaß-nahme. Hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Dies bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder eine Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstig sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist. Entsprechendes gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d.h. die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen Einkommensteuer“ führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.

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2. Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer

[ID:20180502]

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die derzeitigen Regeln zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2012 verfassungswidrig sind. Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage eingeräumt.

Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregeln dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2024 angewendet werden.

Ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.

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3. Rentenanpassung zum 01.07.2018

[ID:20180503]

Im April wurde von der Bundesregierung die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 beschlossen.

Damit werden die gesetzlichen Renten vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zum 01.07.2018 erhöht.

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 98,8% des Westwertes erreicht.

Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsform jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet.

Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um € 0,01 höher aus.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, dass in Westdeutschland die Rente um 3,22% und in den ostdeutschen Ländern um 3,37% steigt.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8% des aktuellen Rentenwerts West (bisher 95,7 Prozent).

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4. Die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen laut dem Koalitionsvertrag

[ID:20180504]

Dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition folgend, soll die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge abgeschafft werden.

Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer (auf Zinserträge) erwähnt.

Diese soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden.

Nach dem Willen der neuen Regierung sollen insbesondere kleine und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft und ab dem Kalenderjahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von 10 Milliarden Euro verringert werden. Geplant ist, rund 90% aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien.

Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“, welche spätestens ab dem Kalenderjahr 2021 stehen soll.

Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Kalenderjahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang.

Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind.

Aus dem Koalitionsvertrag ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung“ von 0,5% des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50% im Jahr der Anschaffung geplant.

 

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5. Anforderungen an Sicherheitszuschläge

[ID:20180505]

In der Praxis der Betriebsprüfung sind Sicherheitszuschläge beliebt. Insbesondere in den sogenannten Bargeldbranchen nutzen viele Betriebsprüfer oft pauschale Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn. Betroffen sind neben der Gastronomie z.B. auch Friseurbetriebe, Taxibetrieb sowie der Einzelhandel.

Die bisherige Rechtsprechung war diesbezüglich oft eher unkritisch, so dass Finanzämter sich oft auf der sicheren Seite fühlten. Pauschale Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln von 10 bis X% waren keine Seltenheit.

Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung präzisiert. Hieraus können sich Vorteile für Unternehmer in laufenden Betriebsprüfungen und in Einspruchsverfahren ergeben. Der BFH hat für griffweise Schätzungen festgestellt, dass auch für eine solche Schätzung die regulären Voraussetzungen des § 162 AO gelten.

Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidung nicht näher begründete Sicherheitszuschläge in Zukunft vermieden bzw. reduziert werden können.

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6. Berichtigung von Steuerbescheiden bei Ãœbernahme elektronischer Daten

[ID:20180506]

Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet, den Finanzbehörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln.

Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versicherungen hinsichtlich der eingenommen Beträge.

Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt hatte aber die von Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Kalenderjahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach einer Gesetzesänderung können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler unterlaufen waren.

Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuererklärung gemachten Angaben abzugleichen.