Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile
2.    Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
3.    Entwurf eines BMF-Schreibens zur Kassen-Nachschau
4.    Keine steuerliche Rücklage für Risikoausgleich in der Land- und Forstwirtschaft
5.    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen
6.    Kindergeld: Ende der Berufsausbildung
 

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1. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile

[ID:20180201]

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie entstehen und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten). Berücksichtigt werden die Nettobeträge.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch reine Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen.

Die Finanzverwaltung wendet die strengere Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Bisher führte lediglich ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Renovierung zur Einbeziehung in die 15 %-Grenze.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 15 %-Grenze bei Gebäuden, die aus mehreren unterschiedlich genutzten Einheiten bestehen, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hält daher auch insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Für Fälle, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein gleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung zu den Schönheitsreparaturen und der gebäudebezogenen Betrachtung weiter anwendet.

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2. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

[ID:20180202]

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuererlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages, d. h. bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.

Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % bis 99 %: Grundsteuerlass 25 %
Minderung des Rohertrages um 100 %: Grundsteuerlass 50 %

Ein Grundsteuererlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet. Bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 ist bis zum 31. März 2018 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

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3. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Kassen-Nachschau

[ID:20180203]

Die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführte Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung von Kassen-Nachschau ist seit dem 01.01.2018 anwendbar.

Gemäß § 146b Absatz 1 Satz 1 AO kann die Kassennachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfschreiben erweitert bzw. konkretisiert diese Zeiten. Danach kann die Kassen-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

Gemäß dem Entwurfschreiben muss das Betreten dazu dienen Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Der Amtsträger hat sich auszuweisen sobald er zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit einer anderen offenen Amtshandlung beginnt. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann.

Sofern der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtsträger gemäß dem Entwurfschreiben Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind. Ebenso kann dem Entwurfschreiben folgend die Prüfungsanordnung bei einem Übergang zur Außenprüfung in Abwesenheit des Steuerpflichtigen jemand anderem bekanntgegeben werden.

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4. Keine steuerliche Rücklage für Risikoausgleich in der Land- und Forstwirtschaft

[ID:20180204]

Gemäß einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Bundestages ist die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage nicht geplant. Das im Kalenderjahr 2011 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft durchgeführte Forschungsprojekt der Universität Hohenheim (Diskussion und Bewertung der möglichen Einführung einer Risikoausgleichsrücklage zum Ausgleich von wetter- und marktbedingten Risiken in der Landwirtschaft) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage nicht zu den erwünschten Entlastungseffekten in der Landwirtschaft führen würde. Stattdessen sei die Einführung einer mehrjährigen Gewinnglättungsregelung vorgeschlagen worden.

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5. Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen

[ID:20180205]

Im zu beurteilenden Fall ging es um die Beurteilung, ob der vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus verfassungsgemäß sei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes verstößt die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß. Der BFH konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nichtzinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder Nachteilen führen können. Auch hinsichtlich der Zinshöhe verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Nach dem Urteil des BFH ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Dass mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % und 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

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6. Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

[ID:20180206]

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und Kinderfreibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Finanzverwaltung gewährt die Kindervergünstigung bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung.

Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift ausgelegt ist.