Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einnahme-/Ãœberschussrechner: Formlose Gewinnermittlung
2.    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Ãœbergangsregelungen
3.    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen
4.    Ende der Berufsausbildung
5.    Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung
6.    Neuregelungen zum Januar 2018
7.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018
8.    Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
9.    Lohnsteuerbescheinigung 2017
10.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
 

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1. Einnahme-/Ãœberschussrechner: Formlose Gewinnermittlung

[ID:20180101]

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2017 bekannt gegeben.

Einnahme-/Überschussrechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelt.

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500,00 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahme-/Überschussrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch die Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

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2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

[ID:20180102]

Im Kalenderjahr 2016 wurde durch den Bundesfinanzhof der Begriff anschaffungsnahe Herstellungskosten zu Lasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat allerdings für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt.

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, sofern innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich abzugsfähig.

In der alten Betrachtungsweise konnten Schönheitsreparaturen, z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden, grundsätzlich sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15%-Grenze einzubeziehen.

Die neue Sichtweise besagt, dass auch Schönheitsreparaturen einzubeziehen sind. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest. Hinsichtlich selbstständiger Gebäudeteile vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof sieht dies jedoch anders. Die 15%-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen. Wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird, z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbst genutzten Wohnung. Maßgeblich ist insoweit ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

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3. Verteilung von Erhaltungsaufwendungen

[ID:20180103]

Um die Steuerprogression zu mindern, besteht die Möglichkeit, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzecken dienen, auf 2-5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt allerdings, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann.

Werbungskosten kann grundsätzlich nicht nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, so dass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

In dem Urteilsfall soll dies insbesondere dann gelten, wenn ein Vorbehaltsnießbrauch Erhaltungsaufwendungen trägt, auf 2-5 Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zugelassen wurde und mittlerweile auch anhängig ist.

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4. Ende der Berufsausbildung

[ID:20180104]

Gemäß einem aktuell veröffentlichen Urteil des BFH endet eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine Berufsausbildung zwar grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. Nach Auffassung des BFH sind die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar ist.

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5. Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung

[ID:20180105]

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht.

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer als auch zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie der Zerlegung des Steuerbetrages, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert.

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2018 der 31.05.2019.

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6. Neuregelungen zum Januar 2018

[ID:20180106]

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Ab dem 01.01.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 € brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31.12.2017.

Der Flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde im Westen und 10,05 € im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Job-Center Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 € pro Zeitstunde bezahlen. Ab 01.01.2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierungen nicht zum Hauptgeschäft gehören.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Wer regelmäßig zwischen 450,01 € und 850,00 € verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400,00 € jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück.

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt, wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagsfrei in Rente.

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung. Er liegt ab 01.01.2018 bei 83,70 € monatlich.

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246,00 € (West) bzw. 219,00 € (Ost).

Ab 2018 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180,00 €, der dann 9.000,00 € beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72,00 € auf 4.788,00 €.

Ab dem Steuerjahr 2018 bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres.

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7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018

[ID:20180107]

Unternehmer, welche ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, haben die Möglichkeit die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch zu nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2018 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig.

Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2018 angerechnet.

Keine Sondervorauszahlung müssen Quartalszahler leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).

Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertrag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag.

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8. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung

[ID:20180108]

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knapp-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (sog. Haushaltsscheckverfahren).

Die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.

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9. Lohnsteuerbescheinigung 2017

[ID:20180109]

Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93 c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20180110]

Es gelten grundsätzlich bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnunterlagen und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollten Sie prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsverfahren trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden; sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt (gescannt) muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich bleiben.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§ 169, 170 AO).