Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig
2.    Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
3.    Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie
4.    Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
5.    Steuern und Sozialabgaben bei Ferienjobs
 

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1. Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig

[ID:20170701]

Sofern Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden, können Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft verloren gehen. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig. Bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt.

Diese gesetzliche Regelung ist nunmehr vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften kein sachlicher Grund. Durch die bloße Anteilsübertragung ändere sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen (Mantelkauf) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derartig willkürliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des § 8 c KStG rückwirkend für nichtig erklärt.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die Beurteilung durch den seit 2016 geltenden § 8 d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs) beeinflusst wird.

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2. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

[ID:20170702]

Im Rahmen des beschlossenen Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden unter anderem folgende steuerliche Sachverhalte geregelt:

  • Die umsatzsteuerliche Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von bisher 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben.
  • Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.
  • Lohnsteueranmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zur werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert.
  • Die Möglichkeit Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.
  • Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht. Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte, bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt.

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3. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie

[ID:20170703]

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie (auch soweit Spüle und Herd betroffen sind) nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden.

Für Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird, wonach die Spüle und ggf. der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz als anteilig als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.

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4. Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

[ID:20170704]

Nach bestehendem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- / Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen. Zugrunde gelegt wird hier der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.

Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die mehrjährige Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.

Diese Grenze für die Behandlung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut ist nunmehr im Rahmen einer Gesetzesänderung von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.

Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit für Gewinneinkünfte alternativ eine sogenannte Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- / Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht.

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5. Steuern und Sozialabgaben bei Ferienjobs

[ID:20170705]

Die Sommer- oder Semesterferienzeit wird von vielen Schülern und Studenten genutzt, um Geld zu verdienen. Dabei gilt es zu bedenken, dass auch Steuern und Sozialabgaben anfallen können.

1. Geringfügige Beschäftigung (der ganz normale Minijob):
Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozial-versicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Allerdings müssen sich Studentische Minijobber ebenso wie alle anderen dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sollen mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erworben werden, sollte auf die Befreiung verzichtet werden, wobei nicht die geringeren Rentenansprüche ca. 4,50 Euro monatlich sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz inkl. Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente dafür spricht. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen dazu derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.

2. Kurzfristige Beschäftigung (der Ferienjob):
Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijobgrenze kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vorne herein auf drei Monate oder siebzig Arbeitstage begrenzt ist. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an, diese liegen bei einem Lohn von 994 Euro pro Monat bei ca. 207 Euro.

3. Tätigkeit auf Steuerkarte:
Schüler / Studenten, die auf Steuerkarte arbeiten müssen ihrem Arbeitgeber Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer mitteilen. Beim ersten Beschäftigungsverhältnis fallen sie in die Steuerklasse I und Lohnsteuer wird erst fällig, sofern sie mehr als 994 Euro im Monat verdienen (Stand Juli 2017). Es besteht die Möglichkeit die Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu erfragen. Schüler / Studenten, die mit Steuerkarte arbeiten und bei denen Lohnsteuereinbehalten wurde, können sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückholen. Dazu müssen sie Anfang 2018 eine Steuererklärung abgeben. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beträge für das Kalenderjahr 2017 unter 8.820 Euro, werden die einbehaltenen Steuern in voller Höhe erstattet.