Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Erhöhte Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
2.    Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
3.    Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
4.    Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
5.    Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke
 

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1. Erhöhte Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

[ID:20170601]

Der Bundesrat hat Anfang Juni 2017 dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Hierdurch wird unter anderem ab dem Kalenderjahr 2018 die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf € 800,00 erhöht.

Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern im Jahr des Erwerbes in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten € 410,00 je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter).Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.

Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die mehrjährige Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.

Im Rahmen der Gesetzesänderung wird die Grenze für die Behandlung als gegen-wertiges Wirtschaftsgut von € 410,00 auf € 800,00 angehoben.

Die gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft/hergestellt werden.

Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.

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2. Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

[ID:20170602]

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerungen einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie auch soweit Spüle und Herd betroffen sind, nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.

Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine zehnjährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden.

Für Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird und, wonach die Spüle und gegebenenfalls der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz anteilig als sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.

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3. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

[ID:20170603]

Im Rahmen eines zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden u.a. Regelungen geändert:

  • Die umsatzsteuerliche Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von € 150,00 mit Wirkung ab 01.01.2017 auf € 250,00 angehoben.
  • Lohnsteueranmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer vorher nicht mehr als € 5.000,00 (bisher € 4.000,00) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von € 1.080,00 bleibt unverändert.
  • Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.
  • Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.
  • Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht. Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert € 250,00 (bisher € 150,00) nicht übersteigt.

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4. Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

[ID:20170604]

Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen, insbesondere von Sterbegeldversicherungen gedeckt sind.

Die Finanzverwaltung hat die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beerdigungskosten zusammengefasst. Danach sind nur die unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen begünstigt.

Abziehbare Beerdigungskosten:
Trauerfeier, Trauerredner, Bestattungsleistungen, öffentliche Gebühren, z.B. für die Nutzung der Grabstätte, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, erstmalige Herrichtung des Grabes, angemessenes Grabmal.

Nicht abziehbare Beerdigungskosten:
Bewirtung von Trauergästen, Trauerkleidung, Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung, weitere Grabpflege und Bepflanzung, aufwendige Grabstätte, aufwendiges Grabmal.

Generell können nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung lag die Angemessenheitsgrenze für eine Beerdigung bei € 7.500,00.

Von diesem Betrag sind noch etwaige Versicherungsleistungen usw. abzuziehen. Bei Sterbegeldversicherungen ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung, auch die sogenannten mittelbaren Beerdigungskosten abdecken soll.

Das bedeutet, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung nur anteilig auf die abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden.

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Nachlasswertes bleiben Hausrat und Kleidung des Verstorbenen außer Ansatz. Zuvor vom Verstorbenen erhaltene Geschenke werden jedoch einbezogen.

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5. Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke

[ID:20170605]

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendungen an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendungen zusammen mit der Steuer € 35,00 übersteigt.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehungen fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommen-steuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladungen versteuern, würde der Zweck des Geschenkes vereitelt.

Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschalsteuersatz von 30% erhoben.

Durch die Ãœbernahme der Versteuerung kommt es zu einem sogenannten Steuergeschenk.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr € 35,00 nicht übersteigen.

Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sogenannten Spesenunwesens.

Gemäß dem aktuellen BFH-Urteil führten die Richter aus, dass die Steuer als weiteres Geschenk zu beurteilen ist mit der der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

Zählt das Geschenk zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenkes und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt € 35,00 übersteigen.

Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.