Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Tarifentlastung für Kindervergünstigungen ab dem Kalenderjahr 2018
2.    Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
3.    Sozialversicherungswerte für 2018
4.    Steuerverfahren / Weihnachtsfrieden in verschiedenen Bundesländern
5.    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
 

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1. Tarifentlastung für Kindervergünstigungen ab dem Kalenderjahr 2018

[ID:20171201]

Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für die Kalenderjahre 2017 und 2018 festgelegt. Ab dem Kalenderjahr 2018 ergeben sich folgende Änderungen:

  2017 2018
Grundfreibetrag    
Alleinstehende (Einzelveranlagung) 8.820 € 9.000 €
Ehepartner (Zusammenveranlagung) 17.640 € 18.000 €
     
Kinderfreibetrag 4.716 € 4.788 €

(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-

oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert

bei 2.640 €)

   
     
Unterhaltshöchstbetrag 8.820 € 9.000 €


Im Rahmen des Abbaus der kalten Progression werden auch für das Kalenderjahr 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt.

Ab dem Kalenderjahr 2018 wird das Kindergeld pro Kind um monatlich 2 Euro erhöht.

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2. Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

[ID:20171202]

Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis spätestens 28.02.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat in einem gesonderten Schreiben zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung bezogen.

Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Dem BMF-Schreiben folgend wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.

In dem Schreiben des BMF wurde klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Bestimmte Sonderfälle sind hiervon ausgenommen. Stornierungen sind u.a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Zu beachten ist, dass korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen mit dem Merker „Korrektur“ versehen sein müssen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer zu informieren.

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3. Sozialversicherungswerte für 2018

[ID:20171203]

Im Herbst  wurden von der Bundesregierung im Rahmen eines Referentenentwurfs für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen des Kalenderjahres 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u.a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung bestimmt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte:

Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell 6.350 € / Monat auf 6.500 € / Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell 5.700 € / Monat auf 5.800 € / Monat angehoben. Hieraus folgend ergeben sich Jahreswerte von 78.000 € (West) bzw. 69.600 € (Ost).

Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 4.425 € / Monat bzw. 53.100 € / Jahr.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf 4.950 € / Monat bzw. 59.400 € / Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze  gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab dem 01.01.2018 3.045 € / Monat bzw. 36.540 € / Jahr. Werte Ost: 2.695 € / Monat – 32.340 € / Jahr.

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4. Steuerverfahren / Weihnachtsfrieden in verschiedenen Bundesländern

[ID:20171204]

Die Finanzämter in verschiedenen Bundesländern, wie z. B Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden auch im laufenden Kalenderjahr den sogenannten „Weihnachtsfrieden“ wahren.

Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Finanzverwaltung rasch handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden. Maschinell erstellte Mitteilungen werden, wie im Vorjahr auch, während des Weihnachtsfriedens versandt, da in diesen Fällen keine Unterscheidung zwischen Nachzahlungs- und Erstattungsfällen möglich ist.

Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen leitet in der Zeit vom 17.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein.

Die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz leitet in der Zeit vom 23.12.2017 bis zum 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.

Die hessische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 20.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein und die bayerische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 21.12.2017 bis 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.

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5. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20171205]

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.

Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise  oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der zeitverschobenen Inventur, der permanenten Inventur.

Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind.