Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017
2.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
3.    Lohnsteuerbescheinigungen 2016
4.    Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
5.    Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds
6.    Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber
7.    Steuerliche Förderung der Elektromobilität
8.    Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
9.    Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
10.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2017
11.    Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
12.    Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
13.    Geringwertige Wirtschaftsgüter
14.    Zugangsbeschränkte Vereine: Gemeinnützig ?
15.    Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
16.    Künstlersozialabgabe ab 2018
17.    Lohnsteuer-Ermäßigung
18.    Riester Vertrag (Zuschüsse und Steuervorteile für 2017 und 2018)
19.    Tarifentlastung für Kindervergünstigungen ab dem Kalenderjahr 2018
20.    Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
21.    Sozialversicherungswerte für 2018
22.    Steuerverfahren / Weihnachtsfrieden in verschiedenen Bundesländern
23.    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
 

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1. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017

[ID:20170101]

Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für das Kalenderjahr 2017 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmalig bis zum 10. Februar 2017 stellen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Verlängerung der Frist ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalen-derjahr 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 entrichtet wird.

Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die fällige Umsatzsteuervoraus-zahlung für den Kalendermonat Dezember 2017 angerechnet.

Zu beachten ist, dass Vierteljahreszahler keine Sondervorauszahlungen zu leisten haben. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter, sofern kein Widerruf erfolgt. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2017 beim Finanz-amt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Zu beachten ist, dass Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, sich auf den nächsten Werktag verschieben.

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2. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20170102]

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die künftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine entsprechende Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lagerberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege, z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, aus dem Jahr 2006

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente, z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Es ist darauf zu achten, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ist das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

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3. Lohnsteuerbescheinigungen 2016

[ID:20170103]

Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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4. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung

[ID:20170104]

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Hierin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privat-haushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2016 muss bis spätestens zum 15.02.2017 übermittelt werden.

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5. Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds

[ID:20170105]

Der Bundesfinanzhof hat zur Tarifbegünstigung einer vertragsgemäßen Kapitalauszahlung einer Pensionskasse in einem aktuellen Urteil Folgendes entschieden:

„Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Ver-gütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwal-tung handelt es sich im Fall der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte.“

Im vorliegenden Streitfall ging es um die Frage, wie die Einmalzahlung aus der Pensionskasse zu besteuern ist. Nach Auffassung der Richter ist die Einmalzahlung der Pensionskasse nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen.

Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Ver-gütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.

Insoweit fehlt es an der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

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6. Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber

[ID:20170106]

Im zu beurteilenden Fall hat der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder seiner Angestellten bezahlt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Ãœbernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil wie folgt entschieden:

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens zählt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.

Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit.

Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.

Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Ungeachtet dessen ist die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigen-betrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Sie hat keinen Entlohnungscharakter.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen begangen wurden. Hierbei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

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7. Steuerliche Förderung der Elektromobilität

[ID:20170107]

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch lohnsteuerliche Vergünstigungen.

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei.

Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betrieb-liche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.

Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei. Entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden.

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8. Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

[ID:20171001]

Bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 waren für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Konsequenz, dass Sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden konnten.

Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivilprozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2013.

Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind.

Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Der Begriff der Existenzgrundlagen bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Diese sei im Falle der Scheidung regelmäßig nicht bedroht, nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind. Anderenfalls hätte er die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme im Gesetz aufgenommen.

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9. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde

[ID:20171002]

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zufolge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1. EStG bestimmte Betrag von € 35,00, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der € 35,00-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.

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10. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017

[ID:20171003]

Die Einkommensteuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 sind in der Regel bis spätestens zum 31.12.2017 abzugeben. Bei Überschreiten der Frist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Für die Einhaltung der Frist ist erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe eines Jahres. Lohnsteuermerkmale, wie z.B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt beantragt werden. Ab Oktober 2017 kann dann der Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird.

Ein Antrag für das laufende Jahr 2017 kann noch bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31.12.2017 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2013 beantragen.

Kirchensteuer und private Kapitalerträge werden regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. vorzunehmen.

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

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11. Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

[ID:20171004]

Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sogenannte Durchschnittsmietzins einer 60 Quadratmeter- Wohnung am Beschäftigungsort kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins im Fall der eigenen Wohnzwecke dienenden eigenen Wohnung Afa- und Finanzierungskosten sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 sind Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.

Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist sofern vorhanden nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde, in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen.

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12. Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

[ID:20171005]

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfindung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.

Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.

Diese Rechtsauffassung ist nunmehr vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgeblich sind.

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungszahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.

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13. Geringwertige Wirtschaftsgüter

[ID:20171101]


Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, sofern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 EUR (geringwertige Wirtschaftsgüter) nicht übersteigen.

Ab dem Kalenderjahr 2018 wird die bestehende Grenze auf 800 EUR (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, sondern diese können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 EUR und 800 EUR kann es daher sinnvoll sein diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR überschreiten, besteht die Möglichkeit diese in einem Sammelposten einzustellen. Diese wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben. Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab dem Kalenderjahr 2018 von bisher 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die obere Grenze von 1.000 EUR bleibt weiterhin bestehen.

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14. Zugangsbeschränkte Vereine: Gemeinnützig ?

[ID:20171102]

 

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkennt zu werden, da hieraus bestimmte Steuervergünstigungen, z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sich ergeben.

Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt. Förderung der Allgemeinheit bedeutet u.a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes wurde die Gemeinnützigkeit verneint, da Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurden.

Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

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15. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde

[ID:20171103]

 

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein weiteres Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 EUR, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Dies bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35,00 EUR-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.

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16. Künstlersozialabgabe ab 2018

[ID:20171104]

 

Unternehmer, die bestimmte künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sind künstlersozialabgabepflichtig. So haben Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke, bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig sind darüber hinaus alle Unternehmer, die regelmäßige Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem 01. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte.

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17. Lohnsteuer-Ermäßigung

[ID:20171105]

 

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu erstellen. Ab dem 01.10.2017 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30.11.2017 kann auch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2017 berücksichtigt werden kann.

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist nur möglich, sofern die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigt.

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, sofern dies zu einer Reduzierung des Freibetrages führt.

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sogenannte Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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18. Riester Vertrag (Zuschüsse und Steuervorteile für 2017 und 2018)

[ID:20171106]

 

Um die Zulagen bzw. die Steuervergünstigungen bei der sogenannten Riesterrente zu erhalten, muss der Vertrag noch in diesem Kalenderjahr abgeschlossen werden und die Mindestsumme bzw. der Mindestbeitrag in einen bestehenden Vertrag eingezahlt werden (Mindestbeitrag: 4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres).

Im Kalenderjahr 2017 beträgt die Grundzulage 154 EUR und die Kinderzulage 185 EUR je Kind, für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder 300 EUR.

Die Grundzulage beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 175 EUR.

Anstelle der Zulagen kann für die Altersvorsorgebeiträge auch ein Sonderausgabenabzug beantragt werden, der im Jahr 2017 max. 2.100 EUR beträgt.

Vor Neuabschluss eines Vertrages sollten die Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden, um einen optimalen Vertrag zu finden.

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19. Tarifentlastung für Kindervergünstigungen ab dem Kalenderjahr 2018

[ID:20171201]

Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für die Kalenderjahre 2017 und 2018 festgelegt. Ab dem Kalenderjahr 2018 ergeben sich folgende Änderungen:

  2017 2018
Grundfreibetrag    
Alleinstehende (Einzelveranlagung) 8.820 € 9.000 €
Ehepartner (Zusammenveranlagung) 17.640 € 18.000 €
     
Kinderfreibetrag 4.716 € 4.788 €

(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-

oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert

bei 2.640 €)

   
     
Unterhaltshöchstbetrag 8.820 € 9.000 €


Im Rahmen des Abbaus der kalten Progression werden auch für das Kalenderjahr 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt.

Ab dem Kalenderjahr 2018 wird das Kindergeld pro Kind um monatlich 2 Euro erhöht.

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20. Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

[ID:20171202]

Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis spätestens 28.02.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat in einem gesonderten Schreiben zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung bezogen.

Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Dem BMF-Schreiben folgend wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.

In dem Schreiben des BMF wurde klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Bestimmte Sonderfälle sind hiervon ausgenommen. Stornierungen sind u.a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Zu beachten ist, dass korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen mit dem Merker „Korrektur“ versehen sein müssen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer zu informieren.

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21. Sozialversicherungswerte für 2018

[ID:20171203]

Im Herbst  wurden von der Bundesregierung im Rahmen eines Referentenentwurfs für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen des Kalenderjahres 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u.a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung bestimmt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte:

Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell 6.350 € / Monat auf 6.500 € / Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell 5.700 € / Monat auf 5.800 € / Monat angehoben. Hieraus folgend ergeben sich Jahreswerte von 78.000 € (West) bzw. 69.600 € (Ost).

Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 4.425 € / Monat bzw. 53.100 € / Jahr.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf 4.950 € / Monat bzw. 59.400 € / Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze  gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab dem 01.01.2018 3.045 € / Monat bzw. 36.540 € / Jahr. Werte Ost: 2.695 € / Monat – 32.340 € / Jahr.

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22. Steuerverfahren / Weihnachtsfrieden in verschiedenen Bundesländern

[ID:20171204]

Die Finanzämter in verschiedenen Bundesländern, wie z. B Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden auch im laufenden Kalenderjahr den sogenannten „Weihnachtsfrieden“ wahren.

Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Finanzverwaltung rasch handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden. Maschinell erstellte Mitteilungen werden, wie im Vorjahr auch, während des Weihnachtsfriedens versandt, da in diesen Fällen keine Unterscheidung zwischen Nachzahlungs- und Erstattungsfällen möglich ist.

Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen leitet in der Zeit vom 17.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein.

Die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz leitet in der Zeit vom 23.12.2017 bis zum 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.

Die hessische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 20.12.2017 bis 31.12.2017 keine belastenden Maßnahmen ein und die bayerische Finanzverwaltung leitet in der Zeit vom 21.12.2017 bis 01.01.2018 keine belastenden Maßnahmen ein.

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23. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20171205]

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.

Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise  oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der zeitverschobenen Inventur, der permanenten Inventur.

Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind.