Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Inventur zum Wirtschaftsjahresende
2.    Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung
3.    Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen
4.    Allgemeine Steuerinformationen zum Jahreswechsel 2016 / 2017
5.    Steuerliche Förderung von Elektromobilität
 

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1. Inventur zum Wirtschaftsjahresende

[ID:20161201]

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241 a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO.

Diesen Vorschriften folgend sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.

Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • Die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • Die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Artikel, Größe, Artikelnummer)
  • Der Wert der Maßeinheit

Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzposition Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Eine ordnungsgemäße Bestandsauf-nahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.

Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z. B. der Leim bei einer Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden.

Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken.

Aus den Inventurunterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte. Die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar und gegebenenfalls durch Hinweis auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden.

Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit € 0,00 erfolgen.

Inventurlisten und Unterlagen sind durchzunummerieren und vom Zähler und Schreiber zu unterzeichnen. Korrekturen während oder nach der Inventur müssen abgezeichnet werden. Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden. Inventurunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware. Falls erforderlich sind Hinweise auf Einkaufsrechnungen, Lieferanten- oder Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung, bzw. Artikelnummer nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung geltend gemacht, sind der Grund und die Höhe nachzuweisen.

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2. Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung

[ID:20161202]

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die in § 14 Absatz 4, § 14 a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt, bzw. berichtigt werden.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B. weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Vorgehensweise der EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen z. B. aus anderen Dokumenten verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird.

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3. Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen

[ID:20161203]

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von technischen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, wie Daten von Registrierkassen, vorgelegt. Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Falls elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese nachgerüstet werden. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen diese Maßnahmen erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 bereits aufgrund früher Vorgaben angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind, enthält der Entwurf eine besondere Übergangsregelung. Entsprechende Registrierkassen sollen nach der derzeitigen Fassung über den ursprünglichen Termin 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden dürfen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesentwurf heftig umstritten ist und derzeit offen ist, welche Maßnahmen und Übergangsregelungen letztendlich verabschiedet werden.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Übergangsfrist für alte Kassensysteme am 31.12.2016 endet. Es gibt in Deutschland zwar keine Registrierkassenpflicht, doch wer eine Registrierkasse nutzt, muss bereits seit November 2010 dafür sorgen, dass alle elektronischen Einzeldaten so gespeichert werden, dass sie über den Zeitraum von 10 Jahren lesbar und auswertbar sind. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Grunddaten bei der Archivierung der Kassendaten nicht verändert werden können, bzw. jede Änderung nachvollziehbar ist.

Registrierkassen, die diese Anforderungen nicht erfüllen wurden bislang wegen einer Übergangsfrist der Finanzverwaltung geduldet. Diese Frist läuft zum 31.12.2016 aus. Es verbleiben also nur noch wenige Wochen, um auf ein neues Kassensystem umzusteigen, anderenfalls ergeben sich für den Betriebsprüfer nicht unerhebliche Hinzuschätzungsmöglichkeiten.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass nicht nur Registrierkassen, sondern auch Taxameter und Wegstreckenzähler sowie elektronische Waagen mit Kassenfunktion ab dem 01.01.2017 die strengen Anforderungen an die Datenspeicherung erfüllen müssen.

Zu beachten ist, dass darüber hinaus seitens der Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation zur Abwicklung und Aufzeichnung der Bargeschäfte gefordert ist.

Der Gesetzgeber plant darüber hinaus eine Zertifizierungspflicht für alle Kassensysteme. Hierdurch sollen Manipulationen verhindert werden. Grundsätzlich sollen bis 2020 alle Kassen zertifiziert sein. Für Kassen, die nicht zertifiziert werden können, die aber die ab Januar 2017 geltenden Anforderungen erfüllen, gilt eine Schonfrist. Spätestens ab dem 01.01.2023 muss aber jede Kasse ein Zertifikat haben.

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4. Allgemeine Steuerinformationen zum Jahreswechsel 2016 / 2017

[ID:20161204]
  • Abgabefrist für die Steuererklärung 2016

Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017. Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim Finanzamt einreichen.

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit € 8,50 auf € 8,84 pro Stunde. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher die monatliche Arbeitszeit bei € 450,00-Jobber zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

  • Höhere Kindervergünstigungen

Die Bundesregierung hat Steuerentlastungen in zwei Stufen für 2017 und 2018 beschlossen. Im Einzelnen wird der Grundfreibetrag für Alleinstehende von bisher € 8.652,00 (2016) auf € 8.820,00 (2017), bzw. € 9.000,00 (2018), bzw. bei Ehepartnern (Zusammenveranlagung) von bisher € 17.304,00 (2016) auf € 17.640,00 (2017), bzw. € 18.000,00 (2018) erhöht.

Der Kinderfreibetrag wird von bisher € 4.608,00 auf € 4.716,00 (2017), bzw. € 4.788,00 (2018) erhöht.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird von bisher € 8.652,00 auf € 8.820,00, bzw. € 9.000,00 erhöht.

Das Kindergeld wird in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils € 2,00 pro Kind erhöht.

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5. Steuerliche Förderung von Elektromobilität

[ID:20161205]

Die Bundesregierung hat erneut ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Da Elektrofahrzeuge bislang deutlich mehr kosten als Fahrzeuge, die fossilen Kraftstoff tanken, gewährt der Staat seit diesem Jahr eine Kaufprämie. Für ein Hybridfahrzeug erhält man einen Umweltbonus in Höhe von € 3.000,00, für ein reines Elektrofahrzeug wird ein Umweltbonus in Höhe von € 4.000,00 gewährt.

Gefördert wird der Kauf, wie auch das Leasing eines Fahrzeuges. Die Kaufprämie muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Auch der Ausbau der sogenannten Ladeinfrastruktur ist geplant. Der Gesetzgeber will mit 300 Mio. € 15000 Elektrotankstellen schaffen.

Elektrofahrzeuge sind derzeit für 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern das Fahrzeug bis Ende 2015 erstmals zugelassen wurde. Für ab dem 01.01.2016 erstmals zugelassene Fahrzeuge verringert sich die Steuerbefreiung auf 5 Jahre und wird aber durch das neue Gesetz rückwirkend wieder auf 10 Jahre verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nunmehr auch für Kraftfahrzeuge, die künftig erstmals zu einem Elektromobil umgerüstet werden.

Sofern ein betriebliches Elektrofahrzeug auch privat genutzt wird, erhält man bereits seit dem Kalenderjahr 2013 steuerliche Erleichterungen. Für die Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Methode wird der Bruttolistenpreis bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge um bis zu € 10.000,00 gemindert. Die Höhe dieses Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie.

Bei einer Anschaffung im Jahr 2016 beträgt der Abschlag beispielsweise € 350,00 je Kilowattstunde / Batterieleistung, max. € 8.500,00.

Durch das neue Gesetz werden das elektrische Aufladen sowie die Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Des Weiteren können die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zu beachten ist, dass die ertragssteuerlichen Begünstigungen erst ab dem Kalenderjahr 2017 gelten und bis 2020 befristet sind.