Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
2.    Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
3.    Abzugsfähigkeit von Disagio-Kosten
4.    Musterverfahren gegen zu hohe Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
5.    Ãœbertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten (Schenkungsteuer)
6.    Verkauf von Taxikonzessionen
 

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1. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

[ID:20160901]

In Deutschland ansässige Unternehmer, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 â‚¬ oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 â‚¬), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Zu beachten ist, dass maßgebend der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte.

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50,00 â‚¬ betragen.

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2. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen

[ID:20160902]

Nach der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte können Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Baumaßnahmen aufgrund der Behinderung zwangsläufig entstehen. Dass durch die Baumaßnahmen ein Gegenwert entsteht tritt dann in den Hintergrund. Den Abzug als außergewöhnliche Belastung erkennt die Rechtsprechung z. B. an beim

  • Einbau eines Treppenlifts
  • Einbau einer Dusche, wenn aufgrund einer schweren Behinderung eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes erforderlich ist.
  • Einbau eines Fahrstuhls, wenn die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingt sind und der Einbau eines Treppenlifts bautechnisch nicht möglich ist.

Bei Baumaßnahmen entstehen häufig hohe Aufwendungen, so dass sich die Frage stellt, ob analog zu § 82b EStDV eine Verteilung auf bis zu fünf Jahre möglich ist. Die Regelung des § 82b EStDV ist nicht unmittelbar anzuwenden. Allerdings hält es der BFH für denkbar, aus Billigkeitsgründen die Steuer abweichend festzusetzen. Es kann somit ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum eingeräumt werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte so gering ist, dass ein voller Abzug der Aufwendungen mit steuerlicher Auswirkung nicht möglich ist.

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3. Abzugsfähigkeit von Disagio-Kosten

[ID:20160903]

Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert einer Schuld und dem niedrigeren Verfügungsbetrag. Das Disagio dient als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und ist damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Die Besonderheit bei der Vereinbarung eines Disagios besteht darin, dass es zwar wirtschaftlich betrachtet Entgelt für eine Überlassung ist, aber bereits im Zeitpunkt der Auszahlung den Nutzungsvorteil vermindert, da sich die ausgezahlte Darlehenssumme um die Höhe des Disagios verringert.

Insbesondere bei der Finanzierung von Immobilien kann durch die Vereinbarung einer Zinsvorauszahlung (Disagio) ein niedrigerer Nominalzinssatz erreicht werden. Das Disagio wird regelmäßig bei Auszahlung des Kreditbetrages vom Kreditinstitut einbehalten. Wird z. B. ein Mietobjekt hergestellt oder angeschafft, kann das Disagio im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe des Disagios marktüblich ist. Ein Disagio von bis zu höchstens 5 % der Darlehenssumme bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren wird dabei von der Finanzverwaltung regelmäßig als marktüblich angesehen. Wird ein höherer Disagio-Betrag gezahlt, ist der übersteigende Teil nicht sofort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern steuerlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass auch bei Vereinbarung eines höheren Disagios von einer Marktüblichkeit für den gesamten Betrag ausgegangen werden kann, wenn der Darlehensvertrag mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde. Im Streitfall betrug das Disagio 10 % der Darlehenssumme bei einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Darlehenszinssatz.

Nach Auffassung des Gerichts sei die 5%-Grenze der Verwaltung lediglich eine typisierende Regelung. Wenn die Disagio-Vereinbarung mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, sei die Marktüblichkeit grundsätzlich zu vermuten, so dass der gesamte Disagio-Betrag sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

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4. Musterverfahren gegen zu hohe Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

[ID:20160904]

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren gegen zu hohe Zinsen. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 % pro Monat, dies bedeutet 6 % pro Jahr. Gemäß dem aktuellen niedrigen Zinsniveau ist dieser Zinssatz nach Argumentation des Bundes der Steuerzahler zu hoch.

Aktuell unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster hinsichtlich der Zinsfestsetzung gegen die Steuerbescheide 2010 und 2011, wobei das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung mehr als 10 Monate benötigt hat.

Von dem anhängigen Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren möchten. Auch sie können gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az.: I R 77/15) verwiesen werden.

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5. Ãœbertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten (Schenkungsteuer)

[ID:20160905]

Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Der BFH hat zu dem o. g. Sachverhalt in einem aktuellen Urteil wie folgt ausgeführt:

„Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind.

Demgegenüber trägt der Bedachte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.

Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung angenommen, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht hat. Diese Tatsachenwürdigung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und steht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang.“

Zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung Einzelkonten betrifft, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

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6. Verkauf von Taxikonzessionen

[ID:20160906]

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Abgrenzung einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG von einer steuerbaren Lieferung in Bezug auf den Verkauf einer Taxikonzession Stellung genommen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkauf einer Taxikonzession als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG oder als steuerbare Lieferung zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder nur einen unselbstständigen Teil des Unternehmens bildet.

Das Bayerische Landesamt für Steuern führt hierzu weiter aus:

„Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese an einen Dritten, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen.

Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG
– insbesondere muss der Erwerber Unternehmer sein und für sein Unternehmen die Konzession erwerben â€“ liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Selbst in dem Fall, in dem nur die Konzession, nicht aber das Fahrzeug übertragen wird, ist grundsätzlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben. Die Taxikonzession ist eine wesentliche, das Fahrzeug eine unwesentliche Grundlage des Taxiunternehmens. Weitere wesentliche Grundlagen können u. U. Kundenstamm, eingeführte Telefon-/Fax-Nummern, Webpräsenz, Mitgliedschaften in Taxi-Zentralen oder Flughafennutzungs-/Standplatzvertrag sein.“