Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Sind maximal 50% der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen?
2.    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderung durch Finanzausschuss
3.    Eine Abzugsfähigkeit bei fehlender Vermietungsabsicht
4.    Schutz vor Manipulation an Registrierkassen
 

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1. Sind maximal 50% der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen?

[ID:20160801]

Sofern ein betrieblicher Pkw auch für private Zwecke genutzt wird, ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand für den Pkw nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Entnahme zu behandeln. Sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt, kann der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw angesetzt werden. Maßgebend ist dabei der Listenpreis für ein Neufahrzeug, so dass diese Pauschalierung bei Gebrauchtfahr-zeugen vergleichsweise ungünstig ist, da die Abschreibungen bei einem geringeren Kaufpreis entsprechend niedriger sind.

Bei Anwendung der pauschalen 1%-Regelung sieht die Finanzverwaltung eine sogenannte Kostendeckelung vor, danach kann der pauschal ermittelte Privatanteil die Gesamtkosten nicht übersteigen. Es besteht davon unabhängig, die Möglichkeit, einen eventuell geringeren Privatanteil durch den Einzelnachweis und ein Fahrtenbuch darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass die pauschale 1%-Regelung nur dann anwendbar ist, wenn die private Nutzung weniger als 50% beträgt, wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass der private Anteil auf maximal 50% der Gesamtkosten zu begrenzen sei. Diese Fragestellung ist Gegenstand eines aktuellen Revisionsverfahrens. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt insoweit abzuwarten.

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2. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderung durch Finanzausschuss

[ID:20160802]

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes und effizientes Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz der Informationstechnologie geschaffen werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind u.a. folgende Änderungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden:

Die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuererklärungen, bisher 31.05., wird bis zum 31.07. nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres verlängert.

Der Abgabetermin für beratende Steuerpflichtige soll wie in der ersten Entwurfsfassung auf den letzten Tag des Februars, d. h. regelmäßig der 28.02. des Zweitfolgejahres festgelegt werden (bisher 31.12.) des Folgejahres.

Es soll davon abweichend die Finanzverwaltung eine Abgabe von Erklärung vorzeitig, d. h. vor Ende Februar verlangen können. Für diese sogenannte Vorabanforderungen gilt dann eine Abgabefrist von vier Monaten.

Die Regelung zu den Abgabefristen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Bei der Neuregelung der Verspätungszuschläge hat der Finanzausschuss Erleichterungen eingebracht. Eine für bestimmte Fälle vorgesehene automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen soll insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn die Steuer auf null Euro bzw. auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder sich keine Nachzahlungen ergeben.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25 Euro monatlich, der Höchstbetrag bleibt bei insgesamt € 25.000 Euro.

Insbesondere bei Rentenempfängern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt.

Die neuen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag gelten erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (d.h. regelmäßig für die Steuererklärungen 2018 und später)

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3. Eine Abzugsfähigkeit bei fehlender Vermietungsabsicht

[ID:20160803]

Gemäß einem nunmehr veröffentlichen BFH-Urteil können vorab entstandene Werbungskosten als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichender bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Vor allem im Klageverfahren führte der BFH nunmehr wie folgt aus:

Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt zu vermieten, Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude durch Sanierung erst noch hergestellt werden muss. Andererseits genügt es nicht, wenn der Entschluss zur Vermietung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zudem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird.

Ob der Steuerpflichtige endgültig entschlossen war, die Immobilie zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist anhand der objektiven Gesamtumstände des Falles nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Die Vermietungsabsicht muss nachgewiesen werden können, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Absicht bestand, die maßgebliche Wohnung zu vermieten.

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4. Schutz vor Manipulation an Registrierkassen

[ID:20160804]

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen, dass elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.

Im Inhalt des Gesetzentwurfes lautet es: Die sogenannten Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht. Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechender Anbieter Lösungen zertifizieren. Der Gesetzesentwurf schreibt keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestattet.

Die von der physikalisch technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren Anpassungen als an technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor.

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 01.01.2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31.12.2022 genutzt werden.