Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzliche Maßnahmen gegen Manipulation von digitalen Kassenaufzeichnungen
2.    Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung
3.    Reform der Grundsteuer
4.    Kein Arbeitskonto für Gesellschafter-Geschäftsführer
5.    Versicherungsleistung mindert haushaltsnahe Handwerkerleistungen
 

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1. Gesetzliche Maßnahmen gegen Manipulation von digitalen Kassenaufzeichnungen

[ID:20160601]

Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Bücher, Unterlagen und Aufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufzubewahren. Werden Aufzeichnungen mit Hilfe elektronischer Systeme, z.B. Registrierkassen, Taxameter, geführt, müssen diese vollständig, unveränderbar und für die Finanzverwaltung nachvollziehbar sein.

Technische Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Daten von (Registrier-)Kassen durch spezielle Software sind im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend schwerer feststellbar. Aus diesem Grund plant der Gesetzgeber Maßnahmen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Kassenauf-zeichnungen.

Danach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme künftig über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dazu gehört ein Zertifizierungsverfahren, das aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht.

Die meisten Geräte sollen den Auskünften folgend umrüstbar sein, nur bei ca. 20 % der verwendeten Geräte soll ein Austausch erforderlich werden.

Diese Maßnahmen bedeuten aber keine Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Registrierkassen, nur wenn auch eine solche eingesetzt wird, muss künftig eine entsprechende Sicherheitseinrichtung verwendet werden.

Darüber hinaus sollen diese technischen Maßnahmen durch eine neue „Kassen-Nachschau“ ergänzt werden. Danach soll die Finanzbehörde (jederzeit) ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kassendaten vor Ort überprüfen dürfen. Verstöße gegen die Bestimmungen, z.B. wegen Nichtverwendung oder Verwendung eines fehlerhaften elektronischen Aufzeichnungssystems und der zertifizierten Sicherheitseinrichtung können dann mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 geahndet werden.

Die Entwicklung der technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sollen daher im Wesentlichen erst ab dem Kalenderjahr 2019 gelten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine Übergangsregelung zur Sicherstellung der vollständigen Speicherung und Aufbewahrung aller steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) besteht. Bei Registrierkassen müssen insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungs-daten entweder innerhalb des Gerätes oder auf einem externen Datenträger mit entsprechender Auswertungsmöglichkeit gespeichert werden können. Geräte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2016 verwendet werden.

Werden Registrierkassen eingesetzt, müssen diese an die geänderten Anforderungen angepasst werden. Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen, kann die Finanzverwaltung Schätzungen vornehmen.

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2. Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

[ID:20160602]

Vermieter können die Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit den dabei entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Bei Benutzung eines privaten PKW kann dafür eine Pauschale von € 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für Fahrten zum Vermietungsobjekt aber dann auf die Entfernungspauschale von € 0,30 pro Entfernungskilometer beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt, der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet, also wenn das jeweilige Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wobei bei mehreren Objekten auch mehrere regemäßige Tätigkeitsstätten vorliegen können. Im Streitfall fuhr der Vermieter an 165 bzw. 215 Tagen zu seinen Vermietungsobjekten, um dort mehrere Wohnungen zu sanieren und u.a. regelmäßige Arbeiten, wie z.B. Streuen, Fegen, Gartenpflege, durchzuführen.

Beide Objekte wurden aufgrund der ungewöhnlich hohen Anzahl der Fahrten und der damit fast arbeitstäglichen Anwesenheit als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen, so dass für diese Fahrten nicht die tatsächlichen Kosten von € 2,22 pro gefahrenen Kilometer, sondern nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden konnte.

Das Gericht führte aus, dass allein der Umstand, dass das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht wird, nicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausreicht. Eine Grenze für die Anzahl der „unschädlichen“ Fahrten wurde nicht genannt.

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3. Reform der Grundsteuer

[ID:20160603]

Die Länderfinanzminister haben in einer aktuellen Konferenz gegen die Stimmen von Bayern und Hamburg beschlossen, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Die Länder Hessen und Niedersachsen wurden gebeten, entsprechende Gesetzesentwürfe einzubringen.

Die Länderfinanzminister gehen davon aus, dass Bundesregierung und Bundestag ihren Beitrag für eine zügige Umsetzung der Reform leisten, um damit die Grundlage dafür zu schaffen, dass die Grundsteuer den Gemeinden als verlässliche Einnahme-quelle erhalten bleibt.

Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund € 13 Mrd. eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder streben eine aufkommensneutrale Reform an, die nicht zu einer flächendeckend höheren Grundsteuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger führen soll.

In einem ersten Schritt soll zunächst die Bewertung von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert werden. Die derzeit verwendeten Einheitswerte basieren auf Jahrzehnte alten Werteverhältnissen, im Westen aus dem Jahre 1964 und Osten aus dem Kalenderjahr 1935. Die Neubewertungen für rund € 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten sollen nach dem vorliegenden Entwurf zum Stichtag 01. Januar 2022 in den darauffolgenden Jahren vorgenommen werden.

Dann soll turnusmäßig eine aktualisierte Anpassung erfolgen.

Welche Werte sich für einzelne Grundstücke dann ergeben, lässt sich heute noch nicht abschätzen, da die neuen Grundsteuerwerte insbesondere der dann gültige Bodenrichtwert sowie bei bebauten Grundstücken neben dem Bodenwert zusätzlich der Gebäudewert zu berücksichtigen sein wird. Letzterer richtet sich im Wesentlichen nach den dann aktuellen Baupreisen sowie Faktoren wie Gebäudeart und Baujahr. Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll zukünftig auf Basis eines typisierenden Ertragswertverfahrens erfolgen.

Das Ziel der bundesweiten Aufkommensneutralität soll durch die Festlegung der sogenannten Grundsteuermesszahlen erreicht werden. Wie schon heute die Einheitswerte werden die künftigen Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Im Falle eines flächendeckenden Anstiegs der Werte aufgrund der Neubewertung wird es über eine Absenkung der Steuermesszahlen ein Korrektiv geben. Erst auf den Steuermessbetrag (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt. Dies ergibt die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.

Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der rund € 35 Millionen Einheiten berechnet werden. Hierbei soll den Ländern künftig auch die Möglichkeit eröffnet werden, eigene jeweils landesweit geltende Steuermesszahlen zu bestimmen. Aufgrund des Umfangs der zu übermittelnden Werte und der tatsächlichen Verhältnisse rechnen die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder mit einem Einsatz der aktualisierten Werte in der Praxis erst in ca. 10 Jahren.

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4. Kein Arbeitskonto für Gesellschafter-Geschäftsführer

[ID:20160604]

Eine oft praktizierte Methode zur Vorbereitung auf das Ende der persönlichen Erwerbstätigkeit sind Arbeitszeitkonten. Teile des Arbeitslohns werden nicht ausgezahlt, sondern hier gutgeschrieben und kommen erst später zur Auszahlung, wenn die Arbeitszeit reduziert und so Freizeit vergütet bzw. das Ende der Erwerbstätigkeit vorgezogen wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesfinanzhof diesem Modell allerdings die steuerliche Anerkennung versagt.

Dabei ist es unerheblich, dass die Gesamtvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen sind. Im Streitfall wurde das laufende Gehalt um den Betrag gemindert, um den das Guthaben auf dem Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erhöht wurde. Gleichwohl behandelte der Bundesfinanzhof die Zuführung zu den Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Der steuerliche Gewinn wurde entsprechend erhöht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich Zeitwertkonten grundsätzlich nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers einer GmbH vertragen. Insoweit halten die Vereinbarungen über den Vorruhestand einem Fremdvergleich nicht stand.

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5. Versicherungsleistung mindert haushaltsnahe Handwerkerleistungen

[ID:20160605]

Versicherungsleistungen, die für die Beseitigung von Schäden im Haushalt des Steuerpflichtigen gezahlt werden, mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens um € 1.200,00 der Aufwendungen.

In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster führten die Richter aus, dass die durchgeführten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, jedoch dürften die entstandenen Kosten nicht nach § 35a EStG geltend gemacht werden, weil sie durch diese nicht wirtschaftlich belastet war.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzen eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus.

Denn § 35a EStG ist ebenso wie § 10 und § 35 EStG auszulegen, wobei nicht auf den bloßen Geldabfluss abgestellt wird, sondern eine wirtschaftliche Belastung vorausgesetzt wird.

Da im vorliegenden Streitfall die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hat, fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung. Eine wirtschaftliche Belastung ergibt sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart wird. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.