Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlungen?
2.    Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
3.    Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
4.    Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
 

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1. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlungen?

[ID:20160301]

Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte wie z.B. Entlassungsent-schädigungen wird regelmäßig mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt. Die begünstigten Einkünfte werden dabei rechnerisch auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.

Zu beachten ist, dass diese sogenannte Fünftelregelung nur angewendet werden kann, wenn die Abfindung „zusammengeballt“, das heißt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Auszahlung in Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen steht der Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich entgegen. Der Bundesfinanzhof hat die ermäßigte Besteuerung jedoch zugelassen, wenn die Abfindung aus einer Hauptleistung und einer in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlten geringfügigen Nebenleistung besteht. Geringfügig ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilauszahlung dann, wenn sie höchstens 10% der Hauptleistung beträgt. Die Finanzverwaltung sieht die Grenze schon bei 5%.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Geringfügigkeitsgrenze von 10% bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass eine Nebenleistung auch dann als geringfügig anzusehen sein kann, wenn sie niedriger ist, als die durch Anwendung der Fünftelregelung auf die Hauptleistung entstehende Steuerermäßigung. Urteilsreif stand die Nebenleistung von € 10.200,00 einer Steuerersparnis bei der Hauptleistung von € 10.806,00 gegenüber. Damit würde die Teilleistung noch nicht einmal den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, den sie verursacht hätte. In diesen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts eine Tarifermäßigung gerechtfertigt.

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2. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

[ID:20160302]

Die Bundesländer können seit dem Kalenderjahr 2007 die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5% haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland                                       Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg 5,0 %
Bayern                                                3,5 %
Berlin                                                   6,0 %
Brandenburg                                       6,5 %
Bremen                                               5,0 %
Hamburg                                             4,5 %
Hessen                                                6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %
Niedersachsen                                    5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz  5,0 %
Saarland                                             6,5 %
Sachsen                                              3,5 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen                                            5,0 %

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3. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

[ID:20160303]

Es ist möglich, einen Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken zu beantragen und nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrages (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab Ertragsminderung von über 50% beantragt werden.

Bei Minderungen des Rohertrages um mehr als 50%-99% ergibt sich ein Grundsteuer-Erlass von 25%, bei Minderung des Rohertrages um 100% ergibt sich ein Grundsteuer-Erlass um 50%.

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z.B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet. Bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2015 ist bis zum 31.03.2016 zu stellen. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

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4. Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

[ID:20160304]

Das Finanzamtsgericht Niedersachen hat zur Frage entschieden, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abzugsfähig sind, sofern ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird.

Die Richter führten hierzu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim zählen und somit nicht abzugsfähig sind.

Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.

Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitfall angefallenen Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin im Wohnstift bereits dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen. Da Anlass und Grund für den Umzug in das Wohnstift nicht die Pflegebedürftigkeit der Klägerin, sondern ihr Alter war. Erst in der Folgezeit ist sie pflegebedürftig geworden.

Auch eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche Kosten der Lebensführung und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten kommt bei der altersbedingten Heimunterbringung nicht in Betracht.

Etwas anderes gilt lediglich bei der Ãœbersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit.

Im Streitfall sind der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag neben den Kosten der Heimunterbringung keine weiteren Aufwendungen entstanden, die steuermindernd berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation des Heims oder Kosten, die zusätzlich zu dem pauschalen Entgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstanden sind.

Zu berücksichtigen ist, dass das Gericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.