Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bauabzugsteuer: Installationen von Photovoltaikanlagen
2.    Voraussetzungen für die Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen
3.    Erneuerungen zum Jahreswechsel
4.    Kosten als Handwerkerleistungen begünstigt
5.    Sachbezugswerte 2016 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
 

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1. Bauabzugsteuer: Installationen von Photovoltaikanlagen

[ID:20160101]

Zu beachten ist, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude ab dem Kalenderjahr 2016 als Bauleistung eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet ist, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer).

Dieser Einbehalt ist an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Seit dem 01.01.2002 gilt diese Regelung grundsätzlich für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 01.01.2016 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.

Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.

Es ist daher empfehlenswert, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag.

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2. Voraussetzungen für die Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

[ID:20160102]

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Voraussetzungen für eine Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in einem Folgejahr konkretisiert.

Hierfür ursächlich ist ein BFH-Urteil, in dem entschieden wurde, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.

Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

Zu berücksichtigen ist, dass eine Erhöhung ausscheidet, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist eine Berücksichtigung nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

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3. Erneuerungen zum Jahreswechsel

[ID:20160103]

Wie jedes Jahr müssen sich Steuerzahler mit dem Jahreswechsel auf Neuerungen einstellen. Vor allem Familien können sich im laufenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die höheren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen.

Zu beachten ist, dass ohne die Steuer-Identifikationsnummer ab dem Kalenderjahr 2016 fast nichts mehr geht.

Das Kindergeld wird um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190,00 Euro, für das dritte Kind 196,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221,00 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll steigt um 48,00 Euro auf dann 2.304,00 Euro.

Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180,00 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu versteuernden Einkommen von über 8.652,00 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Auch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652,00 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von maximal 13.805,00 Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier ist zu beachten, dass die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben werden muss.

Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, sofern die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.

Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Führung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht beispielsweise bei GmbHs.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400,00 Euro (West) bzw. 64.800,00 Euro (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850,00 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250,00 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen ihre Beiträge erhöhen.

Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer. Die bereits für Januar 2016 geplante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen.

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4. Kosten als Handwerkerleistungen begünstigt

[ID:20160104]

Für Handwerkerleistungen zur Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20% der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200,00 Euro, im Jahr in Anspruch genommen werden.

Für Schornsteinfegerleistungen vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass diese in zwei Kategorien einzuteilen sind:

begünstigte Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und die nicht begünstigte Gutachtertätigkeit für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen. Entgegen ihrer bisherigen Auffassung gewährt die Finanzverwaltung nunmehr in allen noch offenen Fällen hierfür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 4 EStG. Somit kommt eine Steuerermäßigung künftig für sämtliche Schornsteinfegerleistungen einschließlich der Überprüfungsarbeiten in Betracht.

Bei Handwerkerleistungen wurde die Auffassung vertreten, dass die entsprechend § 35a Abs. 4 EStG begrenzt sind, auf Leistungen, die im Haushalt erbracht werden. Das Finanzgericht München hat nunmehr auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die unmittelbar um räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist.

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5. Sachbezugswerte 2016 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

[ID:20160105]

Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge erhalten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2016 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 Frühstück   Mittagessen   Abendessen   Vollverpflegung 
50,00 € 93,00 € 93,00 € 236,00 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,10 Euro anzusetzen. Dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Ãœberlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt 223,00 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Ãœberlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.