Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge
2.    Frist für Günstigerprüfungen und Antrag auf Teileinkünfteverfahren
3.    Lohnsteuer-Ermäßigung
4.    Saunanutzung durch Hotelgäste
5.    Vordrucke der Anlage EÃœR sowie der Anlage 13a und Anlage 13a AV
6.    Lohn- / und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
 

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1. Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge

[ID:20151101]

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation bei der steuerlichen Behandlung von Spenden Erleichterungen zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 insbesondere Folgendes:

Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o. Ä. gilt ohne betragsmäßige Beschränkung (sonst 200 Euro) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In solchen Fällen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung der Bank, bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking als Nachweis für die steuerliche Anerkennung aus.

Sofern Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns, bzw. des Arbeitszeitguthabens zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe verzichten, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich in solchen Fällen durch eine geringere Lohnsteuer, anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuerveranlagung.

Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erstrebt werden. Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.

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2. Frist für Günstigerprüfungen und Antrag auf Teileinkünfteverfahren

[ID:20151102]

Die Besteuerung der meisten privaten Kapitaleinkünfte ist durch den Abzug der regelmäßig 25 %igen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Diese Kapitaleinkünfte brauchen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben zu werden. Alternativ ist aber auch die sog. Günstigerprüfung möglich. Die Kapitaleinkünfte und die abgezogene Kapitalertragsteuer sind dann zu erklären. Das Finanzamt überprüft, ob das Einbeziehen der Einkünfte in die Veranlagung günstiger ist und im Ergebnis zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung wird regelmäßig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.

Es besteht die Möglichkeit diesen Antrag nachzuholen. Selbst wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist, ist dies noch möglich. Ist die Einspruchsfrist, in der Regel einen Monat, allerdings abgelaufen und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann eine Günstigerprüfung nicht mehr beantragt werden. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht danach nur noch in Anspruch genommen werden kann, sofern die engen Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden vorliegen.

Von der Günstigerprüfung zu unterscheiden ist die Möglichkeit für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei) zu beantragen, damit ist auch der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten möglich. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder mindestens 1 % beträgt und der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist.

Dieser Antrag muss zwingend mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

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3. Lohnsteuer-Ermäßigung

[ID:20151103]

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.

Ab dem 1. Oktober 2015 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2016 beantragt werden, der erstmals für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2015 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2015 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember berücksichtigt werden kann.

Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Bei Versorgungsbezügen 102 Euro. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Folgende Aufwendungen können hierfür z.B. in Betracht kommen:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten usw..

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f. EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV. wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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4. Saunanutzung durch Hotelgäste

[ID:20151104]

Nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.06.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das BMF hat nun zur Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %. Die Finanzverwaltung war in Abweichung zur Rechtsprechung bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchnahme von Saunaleistungen galt damit regelmäßig der ermäßigte Steuersatz. Mit Schreiben vom 28.10.2014 änderte das BMF jedoch seine bisherige Rechtsauffassung mit Wirkung zum 1.7.2015.

Werden nach dem 30.06.2015 Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, gibt es eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten, z.B. Business-Package, Servicepauschale, zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden.

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5. Vordrucke der Anlage EÃœR sowie der Anlage 13a und Anlage 13a AV

[ID:20151105]

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR mit der Erweiterung des Vordrucks/Datensatzes für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 mit Schreiben vom 27.10.2015 bekannt gegeben.

Darüber hinaus hat das BMF die Vordrucke Anlage 13a und Anlage 13a AV zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13 a EStG für das Wirtschaftsjahr 2015, bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015 / 2016 mit Schreiben vom 22.10.2015 bekannt gegeben.

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6. Lohn- / und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

[ID:20151106]

Das BMF hat zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.

In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

Begriff der Betriebsveranstaltung (Klarstellung, dass die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb keine Betriebsveranstaltung darstellt).

Begriff der Zuwendung (alle Aufwendungen, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind).

Begriff des Arbeitnehmers (aktive und ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnlich Personen sowie Begleitpersonen, unter Umständen auch Leiharbeitnehmer).

Berechnung des Freibetrags, Voraussetzung für dessen Gewährung sowie Häufigkeit der möglichen Inanspruchnahme (zwei Veranstaltungen).

Besteuerung der Zuwendungen.

Erstattung von Reisekosten.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (es gelten die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze; von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist in der Regel auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Die Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 € durch die LStÄR 2015 wird auch in Abschnitt 1.8 Absatz 3 Satz 2 UStAE übernommen).

Zu berücksichtigen ist, dass das Schreiben vom 14.10.2015 auf die lohn- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31.12.2014 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden ist. R 19.5 LStR 2015 ist für diese Zeiträume nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben gilt für die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst auf die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.