Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neue Buchführungsgrenzen
2.    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit
3.    Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Spender im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe
4.    Einlegung eines Einspruchs durch E-Mail zulässig
5.    Verbilligte Ãœberlassung einer Wohnung
6.    Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen
7.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2015
 

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1. Neue Buchführungsgrenzen

[ID:20151001]
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind u. a. dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu machen, wenn ihr Betrieb mindestens eines der in § 141 Abgabenordnung genannten Größenmerkmale überschreitet. Im Rahmen des sogenannten Bürokratieentlastungsgesetzes werden die Grenzbeträge für die Buchführungspflicht ab dem Kalenderjahr 2016 neu festgesetzt:

Gewinn 60.000 Euro (statt bisher 50.000,00 Euro)
Umsatz 600.000 Euro (statt bisher 500.000,00 Euro)

Die neuen Grenzen sind erstmals auf Gewinne und Umsätze der nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die über den alten, aber unterhalb der neuen Grenzen liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufgefordert, ab dem Kalenderjahr Jahr 2016 Bücher zu führen.

Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG (Ist-Versteuerung) von 500.000,00 Euro Gesamtumsatz wurde allerdings nicht angehoben. Auch die Wirtschaftswertgrenze von 25.000,00 Euro für die Land- und Forstwirtschaft gilt unverändert weiter.

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2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit

[ID:20151002]
Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908,00 Euro (bis zum Kalenderjahr 2014: 1.308,00 Euro) im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Für jedes weitere Kind wird der Entlastungsbetrag ab dem Kalenderjahr 2015 um 240,00 Euro erhöht.

Als alleinstehend gelten Personen, zu deren Haushalt keine anderen volljährigen Personen gehören (außer Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht). 

Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs begründet die Meldung im Haushalt des Alleinstehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Das bedeutet, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis diese Meldung auch dann maßgebend ist, wenn das Kind gar nicht in dieser, sondern in einer anderen Wohnung (z. B. während des Studiums) lebt.

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3. Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Spender im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe

[ID:20151003]
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat vor dem Hintergrund des Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen zum Ziel haben.

Zu nachfolgenden Punkten wurden Billigkeitsregelungen erlassen: 

  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln (auf die Sonderaktion ist hinzuweisen).
  • Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt z. B. auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzug gibt es nicht.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
  • Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
  • Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
  • Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.

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4. Einlegung eines Einspruchs durch E-Mail zulässig

[ID:20151004]
Unternehmer und Selbständige müssen ihre Steuerdaten bzw. Steuererklärungen regelmäßig elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln. Die Authentifizierung erfolgt dabei mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur.

Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hat dieser nunmehr entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs im Besteuerungsverfahren mittels eines einfachen elektronischen Dokuments (z. B. einer E-Mail) anstatt eines papiergebundenen schriftlich eingelegten Einspruchs zulässig ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht erforderlich.

Seit dem 1. August 2013 ist die Einspruchseinlegung durch eine einfache E-Mail auch gesetzlich zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt auch für Fälle bis Juli 2013 grundsätzlich anerkannt. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung ein strengeres Verfahren gilt.

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5. Verbilligte Ãœberlassung einer Wohnung

[ID:20151005]
Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird. Dies betrifft insbesondere die Höhe und die Regelmäßigkeit Mietzahlungen. Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Sofern eine verbilligte Vermietung vorliegt, ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Falls die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt anteilig die Werbungskosten. Sofern dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete, d. h. Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten, vereinbart ist, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten.

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch bei der Vermietung einer Wohnung an Fremde. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Es ist daher zu empfehlen, die betroffenen Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. eine Mietanpassung vorzunehmen.

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6. Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen

[ID:20151006]
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht Arbeitnehmer sind, und inwieweit Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind. 

Dem Wortlaut der Bundesregierung folgend werden diese Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt.

Bei der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.

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7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2015

[ID:20151007]
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2014 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2015 abzugeben. Diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Fristeinhaltung ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen. 

Seit dem 01. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober vorzunehmen. 

Im sog. ELStAM-Verfahren werden die Personaldaten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Dabei werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November 2015 beim Finanzamt beantragt werden. 

Lohnsteuer-Freibeträge sind grundsätzlich nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600,00 Euro beträgt, wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000,00 Euro übersteigen. Ab Oktober 2015 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2016 beantragt werden, der längstens zwei Kalenderjahre gilt. Ein Antrag für das laufende Jahr 2015 kann noch bis zum 30. November 2015 beim Finanzamt gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2015 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2011 beantragen (sog. Antragsveranlagung).

Für das Jahr 2016 beträgt der Grundfreibetrag 8.652,00 Euro bei Ehepartnern 17.305,00 Euro. Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Prüfung, ob statt einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung (Minijob) eine Beschäftigung mit Lohnsteuerabzugsverfahren in Betracht kommt, da bis zu folgenden Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:
Steuerklasse (Monatslohn)
I (985 €)
II (1.179 €)
III (1.865 €)
IV (985 €)
V (105 €)