Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Zeitreihenvergleich bei Betriebsprüfungen
2.    Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
3.    Information zur Sonderregelung für Kleinspenden
4.    Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Zeitreihenvergleich bei Betriebsprüfungen

[ID:20150901]

Die Finanzverwaltung wendet insbesondere bei den steuerlichen Außenprüfungen im Gastronomiebereich den sog. Zeitreihenvergleich als mathematisch-statistische Verprobungsmethode an. Hierbei werden die Erlöse und Wareneinkäufe in kleine zeitliche Intervalle aufgeteilt und für diese Zeiträume jeweils der Rohgewinnaufschlag ermittelt. Der Betriebsprüfer geht davon aus, dass die sich bei dieser Methode ergebenden höchsten Rohgewinnaufschläge für das ganze Jahr anzuwenden sind, was regelmäßig zu teilweise erheblichen Hinzuschätzungen führt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass der Zeitreihenvergleich nur in bestimmten engen Grenzen anwendbar ist:

  • Das Verhältnis zwischen den Wareneinkäufen und Erlösen muss im laufenden Jahr weitgehend konstant sein.
  • Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß und werden auch keine materiellen Mängel festgestellt, ist der Zeitreihenvergleich ungeeignet und nicht zulässig.
  • Selbst wenn bei formell ordnungsmäßiger Buchführung materielle Mängel festgestellt werden, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig anzuwenden.
  • Kommen andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, kann der Zeitreihenvergleich grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt für eine Schätzung sein.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits feststeht, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs für eine Hinzuschätzung herangezogen werden.

Der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt damit entscheidende Bedeutung zu, um die Anwendung derartiger Schätzungsmethoden zu vermeiden. Dabei hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Einsatz eines Kassensystems die Betriebsanleitung und Programmierprotokolle bei nachträglichen Änderungen des Kassenprogramms zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Fehlen diese, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor, der schon für sich eine Hinzuschätzung des Außenprüfers rechtfertigt.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

[ID:20150902]

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro) sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag hinzuzufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier gelten in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen, z.B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen sowie Kraftstoffen.

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung betragen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Information zur Sonderregelung für Kleinspenden

[ID:20150903]

Aufgrund der Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro im Steuerrecht hin.

Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, sofern folgende Vorauszahlungen erfüllt sind:

  • Der Verein ist berechtigt Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  • Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten

[ID:20150904]

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören grundsätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 ESt steuerlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Sofern der Anlass für die Veranstaltung allerdings kein geschäftlicher, sondern ein persönliches Ereignis, z. B. Geburtstag oder Dienstjubiläum ist, geht dies allerdings regelmäßig nicht.

Das Finanzgericht Münster hat nunmehr entschieden, dass für die Abgrenzung einer beruflichen (Arbeitgeber) Veranstaltung von einer Privatfeier nicht allein auf den Anlass, sondern auch auf die weiteren Umstände ankommt. Im Streitfall hat ein Arbeitnehmer eine Veranstaltung anlässlich seines Ausscheidens beim Unternehmen ausgerichtet. Das Gericht betrachtete die Feier als beruflich veranlasst, weil ein Arbeitgeberwechsel als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen sei. Auch die weiteren Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts nicht für eine private Mitveranlassung, weil keine Freunde oder Angehörigen eingeladen waren und sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers, wie z. B. Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner stammten. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber an der organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt, was, so das Gericht, bei einer privaten Feier unüblich wäre.

Für die steuerliche Beurteilung unerheblich sah das Gericht dagegen an, dass der Arbeitnehmer als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist sowie Gästeliste und Ort der Veranstaltung bestimmt hat. Die Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 Euro konnten daher im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.