Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau
2.    Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse
3.    Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrages, Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
4.    Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes
5.    Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau

[ID:20150701]

Der Bundestag hat am 02.07.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung angenommen. Hiermit werden die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert.

Das Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes ist unnötigen Aufwand für kleine Unternehmen zu verringern und den Mittelstand dadurch zu entlasten. Hierdurch soll die Wirtschaft mehr Spielräume für Wachstum und Beschäftigung erhalten.

Das Gesetz sieht z. B. vor, dass von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung mehr kleine Unternehmen als bisher befreit sind. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000,00 Euro beziehungsweise 60.000,00 Euro. Durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000,00 Euro beginnt die Meldepflicht für Start-ups erst drei Jahre nach der Gründung. Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000,00 Euro.

Die bisher geltenden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.

Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. Vorgesehen ist unter anderem eine Vereinfachung und Verringerung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring.

Die Mitteilungspflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete wird verringert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68,00 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.

Anzumerken ist, dass Anträge keine Mehrheit fanden, die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 410,00 Euro auf 1.000,00 Euro anzuheben.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

[ID:20150702]

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die bisher gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entschieden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen. Das Finanzgericht hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum BFH zugelassen.

Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte. Es liege weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher komme die Anwendung der Fünftelregelung auf diese Zahlungen nicht in Betracht.

Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden darf. Dies ist nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten.

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandelt.

Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung hat der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.

Der Bundesfinanzhof hat die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V. mit § 34 Abs. 1 EStG auf Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) angewendet. Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG greift, hat das Gericht die Revision zugelassen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrages, Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

[ID:20150703]

Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags  zugestimmt.

Mit dem Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt werden. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.

Darüber hinaus wurden noch zusätzliche Ergänzungen und Änderungen aufgenommen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt.

Mit der Neufassung des § 32 a Abs. 1 EStG wird der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre, d.h. um 1,48% nach rechts verschoben.

Es erfolgt eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern, auch wegen des erhöhten Kinderfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren im Dezember 2015.

Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt.

Damit wird rückwirkend zum 01.01.2015 der steuerliche Grundfreibetrag von 8.354,00 Euro auf 8.472,00 Euro erhöht. Ab dem 01.01.2016 ist eine Anhebung um weitere 180,00 Euro auf dann 8.652,00 Euro vorgesehen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008,00 Euro und wird rückwirkend zum 01.01.2015 um 144,00 Euro auf 7.152,00 Euro je Kind erhöht.

Ab 01.01.2016 ist eine weitere Erhöhung um weitere 96,00 Euro vorgesehen.

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184,00 Euro für das erste und zweite Kind, 190,00 Euro für das dritte Kind und 215,00 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es wird rückwirkend ab 1.1.2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308,00 Euro auf 1.908,00 Euro angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240,00 Euro.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird von 8.354,00 Euro auf 8.472,00 Euro erhöht.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes

[ID:20150704]

Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die Vorschriften zur erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung von betrieblichem Vermögen spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu ändern. Nunmehr liegt ein erster Entwurf zur Änderung des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes vor. Danach ist Folgendes geplant:

Übersteigt der Wert des betrieblichen Vermögens 20 Mio. Euro nicht, ist weiterhin die Regel-/Optionsverschonung möglich. Oberhalb von 20 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen kommt ein Steuererlass nur in Betracht, soweit die „übrigen Mittel“ des Erwerbers nicht ausreichen, um die Steuer zu entrichten (Verschonungsbedarfsprüfung).

Wahlweise besteht für betriebliches Vermögen oberhalb von 20 Mio. Euro bis 110 Mio. Euro die Möglichkeit, einen Verschonungsabschlag zu beantragen, der mit steigendem Vermögen sukzessive abgeschmolzen wird.

Ab 110 Mio. Euro gilt grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 25 %, bei strengeren Anforderungen hinsichtlich Lohnsummenregelung und Behaltensfrist von 40 %.

Die Lohnsummenregelung wird beibehalten, künftig sind aber nur noch Betriebe mit bis zu 3 Arbeitnehmern ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern gilt eine flexible Regelung. Die Grenze für unschädliches Finanzvermögen (z. B. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Forderungen) wird auf 20 % des Betriebsvermögens herabgesetzt.

Das Gesetz soll im Jahr 2016 in Kraft treten; eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen ist bisher nicht vorgesehen. Abzuwarten ist, ob die Änderungen tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen

[ID:20150705]

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dass alle Bücher, Aufzeichnungen und alle Unterlagen zu Geschäftsvorfällen aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Von den Pflichten betroffen sind insbesondere buchführungspflichtige Steuerpflichtige sowie auch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG).

Aufzubewahren sind sowohl Unterlagen in Papierform als auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt werden. Sofern die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt werden, hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung diese mittels Datenzugriffs zu prüfen.

In einer aktuellen Stellungnahme weist die Finanzverwaltung noch einmal darauf hin, dass eingehende elektronische Unterlagen, z. B. Rechnungen, Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige bedeutsame Dokumente, in dem Format unverändert aufzubewahren sind, in dem sie empfangen wurden. Sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt (gescannt), muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, die insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sicherstellt.

Die Finanzverwaltung lässt es zwar grundsätzlich zu, dass Papierdokumente nach dem Einscannen vernichtet werden; sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der Beweisbarkeit eine zusätzliche Aufbewahrung in Originalform ggf. sinnvoll sein kann.