Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Registrierkassendaten
2.    Vorsicht: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
3.    Reverse-Charge-Verfahren: Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen
4.    Entlastung für Steuerzahler
5.    Poststreik
 

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1. Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Registrierkassendaten

[ID:20150601]
Sofern die Buchführung eines Unternehmers unter Verwendung eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, darf das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auf diese Daten zugreifen bzw. diese Daten zur Prüfung anfordern. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für die Daten aus einer elektronisch geführten Registrierkasse für die Bargeschäfte. 

Im Grundsatz ist jeder Unternehmer/Kaufmann verpflichtet, auch seine Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Erfasst ein Unternehmer/Kaufmann seine Einnahmen mit Hilfe eines modernen Kassensystems, kommt er gerade dadurch seiner Aufzeichnungspflicht nach. Er kann sich dann nicht auf die Unzumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen berufen. Die gespeicherten Kassendaten unterliegen nicht nur den Aufbewahrungspflichten, sondern auch der Verpflichtung, diese auf Anforderung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

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2. Vorsicht: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

[ID:20150602]
Aktuell sind E-Mails im Umlauf, in denen der Name des Bundeszentralamts für Steuern missbraucht und Schadsoftware verteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Pressemitteilung veröffentlicht, um Bürgerinnen und Bürger zu warnen. 

In den E-Mails von der Emailadresse "bzst.bund@munich.com" mit dem Betreff „Rückerstattung/ refund“ steht folgender Text: 

"Steuererstattung ist abgeschlossen, befestigt ist eine Kopie des Schlup. (tax refund completed, attached is a copy of the slip)". 

In der Anlage befindet sich ein Dateianhang "Steuerbescheid.pdf.rar". Inhalt dieses rar-Files ist eine Datei "k-12.exe". Hinter der Datei befindet sich vermutlich eine Schadsoftware. Das BZSt bittet daher dringend:
  • Öffnen Sie diese E-Mails auf keinen Fall
  • Öffnen Sie keine Anhänge
  • Löschen Sie diese E-Mails umgehend
Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

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3. Reverse-Charge-Verfahren: Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen

[ID:20150603]
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin Brandenburg in einem aktuellen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. 

Der Antragsteller hatte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des BMF nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). 

Der BFH hatte im August 2013 entschieden, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 - in Reaktion auf die BFH-Entscheidung - neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Hierzu führten die Richter des FG Brandenburg wie folgt aus:

  • Laut Auffassung der Richter bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG.
  • Da nach § 176 Abs. 2 AO bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz besteht, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.
  • Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
  • Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige sog. echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
  • Dem Antragsteller droht auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.
  • Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm betreffen, war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ausgeschlossen.
  • Eine endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit ist ein solches noch nicht anhängig.

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4. Entlastung für Steuerzahler

[ID:20150604]
Die Bundesregierung beabsichtigt ab 2016 die kalte Progression abzubauen und so die Steuerzahler entlasten. Außerdem beabsichtigt das Kabinett den Freibetrag für Alleinerziehende stufenweise zu erhöhen. 

Die Bundesregierung will den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Kinderzuschlag anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. Neben den höheren Steuerfreibeträgen für Erwachsene und Kinder werden die Einkommensteuertarife angepasst. 

Zum 01.01.2016 soll der Einkommenssteuertarif um 1,48 Prozent verschoben werden, so wird die vom Bundesfinanzminister erwartete Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen, was zu einer jährlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger ab dem 2016 in Höhe von ca. 1,5 Milliarden € führt.

Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Einkommenssteuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, somit bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Der Abbau der Kalten Progression ist möglich, weil die geschätzten Steuereinnahmen den nötigen Spielraum bieten. Nach aktuellen Prognosen rechnet der Bund in diesem Jahr mit Steuereinnahmen von 280,3 Milliarden €.

Dies wären exakt 6,3 Milliarden € mehr als bei der Steuerschätzung im November. Bis zum Jahr 2019 summieren sich die zusätzlichen Einnahmen auf mehr als 38 Milliarden €. Grund dafür ist die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.

Auch Alleinerziehende sollen stärker unterstützt werden. Der Entlastungsbetrag soll angehoben werden und steigt rückwirkend für 2015 auf 1.608 € im Jahr bei einem Kind, das sind 300,00 € mehr als bisher. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240,00 €. Ab 2016 steigt der Freibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind dann nochmals um 300,00 € auf insgesamt 1.908,00 € im Jahr. Alleinerziehende mit zwei Kindern werden dann mit 2.148,00 € pro Jahr entlastet.

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5. Poststreik

[ID:20150605]
Das Landesamt für Steuern weist aus aktuellem Anlass aufgrund des Poststreiks auf die Regelungen für die Postzustellung hin. Hiernach werden Fristversäumnisse auch bei der gegenwärtigen Streikaktion durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe weiterhin als selbst verschuldet angesehen.

Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt. Wenn, wie im Falle des aktuellen Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt.

Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.

Handelt es sich aber um Schreiben von Bürgern an das Finanzamt (z.B. Einspruchsschreiben), so gilt eine andere Regelung:

Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (bspw. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.).

Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.