Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Erbschaftssteuer: Vorläufige Steuerfestsetzung
2.    Steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden
3.    Zugriff auf Kassendaten eines Einzelunternehmens
4.    Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
5.    Erhöhung des Grundfreibetrages und der Familienförderung
6.    Ehrenamtliche Tätigkeiten/Vergütungen und Aufwandsspenden
 

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1. Erbschaftssteuer: Vorläufige Steuerfestsetzung

[ID:20150501]

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die derzeitige Regelung der Erbschaftsteuer mit den vorhandenen Steuerprivilegien für Firmenerben gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar.

Nach einem gleichlautenden Erlass aller Bundesländer sind aufgrund der Verpflichtung zu einer gesetzlichen Neuregelung sämtliche Festsetzungen von Erbschaft- und Schenkungssteuer für den Zeitraum nach dem 31.12.2008 vorläufig durchzuführen. Die vorläufige Festsetzung erfolgt gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang.

Auch wenn die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar sind, können die geplanten Gesetzesänderungen rückwirkend angewendet werden, soweit die Regelungen verfassungswidrig sind. D. h., dass die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer sich nur zum Nachteil der Erben bzw. Beschenkten auswirken kann. Es besteht keine Möglichkeit sich gegen eine vorläufige Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu wehren, sollte das Finanzamt den Vorläufigkeitsvermerk vergessen, kann sich das nur zu ihrem Vorteil auswirken.

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2. Steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden

[ID:20150502]

Die Bundesregierung plant Alleinerziehende stärker zu unterstützen. In diesem Zusammenhang haben die Koalitionsspitzen beschlossen, Alleinerziehende steuerlich zu entlasten und den Freibetrag anzuheben. Von bislang 1.308 € um 600 € auf 1.908 €. Nach Auffassung der Koalitionsspitzen soll hierdurch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Deutschland immer mehr Alleinerziehende gibt und zurzeit rund 20 % aller Familien aus einer alleinerziehenden Mutter oder einem alleinerziehenden Vater und deren Kindern bestehen.

Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.308 €. Dieser soll nunmehr um 600 € angehoben werden, d. h., dass zukünftig 1.908 € für da das erste Kind vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Für jedes weitere Kind kommen jeweils 240 € Entlastung oben drauf.

Eine Mutter oder ein Vater mit mittlerem Einkommen und zwei Kindern hätte damit rund 200 € jährlich mehr in der Haushaltskasse.

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3. Zugriff auf Kassendaten eines Einzelunternehmens

[ID:20150503]

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichten Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kassendaten zu nehmen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben jetzt in einem aktuellen Urteil sich wie folgt geäußert:

Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten muss es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen.

Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können.

Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind.

Zwar ist der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel – wie eben einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse – erfasst.

Entscheidet er sich aber für ein Kassensystem, dass sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und dieses speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und muss seine Aufzeichnungen auch aufbewahren.

Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO hat die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Hierzu ist anzumerken, dass mit diesem und zwei weiteren Urteilen der Bundesfinanzhof die noch umstrittene und im Schrifttum vieldiskutierte Frage nach dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung zu Lasten der Kläger (in allen drei Fällen Apotheker) entschieden hat.

Die grundlegenden Ausführungen dieser Urteile zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Zusammenhang mit der Kassenführung und den täglichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführungen im Zusammenhang mit der Kassenführung und den täglichen Bargeschäften sind für alle Einzelhändler maßgebend und daher von ihnen zu beachten.

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4. Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags

[ID:20150504]

Für geplante Investitionen können kleine und mittlere Betriebe (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. PKW, Maschine) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wird hierdurch die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs getroffen werden muss.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr widersprochen. Wird z. B. zunächst nur ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20 % geltend gemacht, können in den beiden Folgejahren weitere 20 % (bis zum Höchstbetrag) in Anspruch genommen werden.

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5. Erhöhung des Grundfreibetrages und der Familienförderung

[ID:20150505]

Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro bereits für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und ab dem Kalenderjahr 2016 auf 8.652 Euro anzuheben. Die Lohnsteuer für vorgenommene Lohnabrechnungen im Jahr 2015 wäre dann anzupassen.

Des Weiteren ist beabsichtigt, die steuerliche Familienförderung zu verbessern.

Der Kinderfreibetrag soll für 2015 pro Elternteil von 2.184 Euro auf 2.256 Euro und ab dem Kalenderjahr 2016 auf 2.304 Euro angehoben werden und der Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro bleibt unverändert.

Dementsprechend ist beabsichtigt, das Kindergeld jeweils um 4 Euro für 2015 bzw. 2 Euro ab 2016 zu erhöhen. Der Kinderzuschlag soll ab dem 01. Juli 2016 von 140 Euro auf 160 Euro steigen. Zu beachten ist, dass die Änderungen noch vom Bundesrat verabschiedet werden müssen.

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6. Ehrenamtliche Tätigkeiten/Vergütungen und Aufwandsspenden

[ID:20150506]

Folgende steuerliche Vergünstigungen gelten zur Förderung gemeinnütziger Organisationen:

  • Übungsleiterpauschale

Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer für eine gemeinnützige Organisation, z. B. Sportverein, sind bis zum Höchstbetrag von 2.400 € pro Jahr steuerfrei. Mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken sich allerdings nur aus, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

  • Ehrenamtspauschale

Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, der Bürokräfte, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Schiedsrichter im Amateurbereich usw. bis zum Höchstbetrag von 720 Euro pro Jahr. Auch hier wirken sich Werbungskosten nur aus, soweit sie diesen steuerfreien Betrag übersteigen. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert, dass angemessene Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand nur dann gezahlt werden dürfen, wenn dies nach der Satzung ausdrücklich erlaubt ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Fahrtkosten usw.) ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig.

  • Reisekostenerstattungen

Zusätzlich zu den Pauschalen nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG ist gemäß § 3 Nr. 13 und 16 EStG auch die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich. Hierzu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

  • Sozialversicherung

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG genannten Pauschalen für Übungsleiter bzw. Ehrenamt gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass z. B. ein Sportverein seinem Trainer 650 Euro monatlich steuerbegünstigt zahlen kann (200 Euro abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ und 450 Euro Minijob), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Spenden gemäß § 10b EStG

Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem individuellen Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden; dieser beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Gelegentlich werden die an Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder geleisteten steuerfreien Zahlungen von diesen wieder an den Verein gespendet. Für den Sonderausgabenabzug ist in solchen Fällen der Geldfluss vom und zum Verein nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann z. B. der Vorstand auch auf die Auszahlung seiner Vergütung verzichten (sog. Aufwandsspende). In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht ausdrücklich zu bescheinigen.