Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Ehegatten-Darlehen
2.    Steuererklärungspflicht für Rentner
3.    Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn
4.    Betreuungsleistungen für Familienangehörige
5.    Referenzentwurf zum Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Ehegatten-Darlehen

[ID:20150301]
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass wenn der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt und hieraus Kapitalerträge erzielt, die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann.

Die Richter des Bundesfinanzhofs führten hierzu aus, dass unter den Begriff der nahestehenden Person, nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen fallen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Ein lediglich aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse reicht nicht aus, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Ein Näheverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung der Richter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, denn er knüpft den Ausführungen folgend, nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten an, sondern beruht auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Steuererklärungspflicht für Rentner

[ID:20150302]
Gemäß aktuellen Studien müssen immer mehr Senioren Steuern zahlen und wegen ihrer Rentenbezüge eine Einkommensteuererklärung abgeben. 

Ursächlich hierfür ist unter anderem die nachgelagerte Besteuerung. Danach bleibt nur noch ein Teil der Rente steuerfrei. Je später man in Rente geht, desto geringer wird der steuerfreie Anteil. 

Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, können noch mehr als 1.500 € pro Monat im Jahr steuerfrei einstreichen. Wer im vergangenen Jahr Rentner wurde, kann nur noch rund 1.220 € im Monat steuerfrei erhalten. Somit sollten die betroffenen Senioren sich darauf einstellen, Belege sammeln, um die Steuerlast bei der Einkommensteuererklärung z. B. bei Ausgaben für die Gesundheit oder Aufwendungen für Handwerker oder eine Haushaltshilfe zu senken. Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2014 ist bis spätestens Montag, den 01.06.2015 beim Finanzamt abzugeben, sofern die Erklärung nicht durch einen Steuerberater erstellt wird.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn

[ID:20150303]
Gemäß einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin darf der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist laut den Ausführungen des Gerichts unwirksam. Im Klagefall wurde eine Arbeitnehmerin gegen eine Grundvergütung von 6,44 € je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Die Richter führten hierzu aus, dass die Änderungskündigung unwirksam ist, der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.

Der Arbeitgeber darf daher Leistungen, die - wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung - nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, ist daher laut den Ausführungen des Gerichts unwirksam. 

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil die Berufung zulässig ist.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Betreuungsleistungen für Familienangehörige

[ID:20150304]
Der Wiedereinstieg in den Beruf nach der Elternzeit und die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen soll durch zusätzliche steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers gefördert werden. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit seine Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die Neuregelung sieht Folgendes vor:
  • Kurzfristige Kinderbetreuungskosten
Leistungen des Arbeitgebers bis 600,00 € (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) sind steuerfrei, wenn sie zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (oder stark behinderten Kindern, Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) verwendet werden und die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers).
  • Beratungsdienstleistungen 
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für Dienstleistungsunternehmen für Beratung und Vermittlung bei Kinderbetreuung und pflegebedürftigen Angehörigen ohne Begrenzung übernehmen.

Folgende Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten bleiben weiterhin bestehen:
  • Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Betreuungskosten sind als Sonderausgaben zu 2/3 abziehbar, je Kind höchstens 4.000,00 € bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzung.
  • Kindergartenbeiträge gemäß § 3 Nr. 33 EStG
Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Referenzentwurf zum Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

[ID:20150305]
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referenzentwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages veröffentlicht. Der Entwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Kalenderjahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sicherstellen.

Für das Kalenderjahr 2015 ist eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.472,00 €, für das Kalenderjahr 2016 auf 8.652,00 € vorgesehen. 

Der Kinderfreibetrag soll auf 2.256,00 € bzw. 2.304,00 € steigen. 

Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, soll das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben werden. Daneben soll der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20,00 € auf 160,00 € monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben werden.