Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten
2.    Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Steuerzinsen
3.    Anhebung der lohnsteuerlichen Grenze für Aufmerksamkeiten
4.    Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen
5.    Ãœbergangsregelung für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen läuft aus
 

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1. Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten

[ID:20141201]
Ab dem 01. Januar 2015 haben Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns durch den Arbeitgeber in Höhe von brutto € 8,50 je Zeitstunde. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 bestehende abweichende Regelungen aufgrund verbindlicher bundesweit geltender Branchentarifverträge dem neuen Mindestlohn vorgehen. Zu beachten ist, dass die neue Mindestlohnregelung auch für geringfügig Beschäftigte von Bedeutung ist.

Für Arbeitgeber mit gewerblichen geringfügig Beschäftigten gelten zusätzliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten:

Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gelten nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt. Die besonderen Aufzeichnungs- und Dokumentpflichten gelten ebenfalls für besondere Wirtschaftszweige, wie z. B. das Baugewerbe, die Gastronomie oder das Taxi-, Transport- und Speditionsgewerbe.

Wird aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns der Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte angehoben, ist ggf. die Einhaltung der monatlichen €450,00-Grenze, bzw. der Jahresgrenze von € 5.400,00 zu beachten. Eine Überschreitung der Grenze kann dazu führen, dass der Mini-Job-Status verloren geht.

Hieraus folgend könnte die Beitragslast in der Sozialversicherung ggf. ansteigen und die günstige Pauschalversteuerung mit 2 % nicht mehr in Betracht kommen.

Eine evtl. Reduzierung der Arbeitsstunden der betroffenen Beschäftigten ist z. B. durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Änderung zu dokumentieren.

Der gesetzliche Mindestlohn von € 8,50 stellt den Bruttolohn dar, d. h. das Arbeitsentgelt vor Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge des Arbeitnehmers. Schuldet der Arbeitgeber, wie bei geringfügig Beschäftigungsverhältnissen, die pauschale Lohnsteuer und die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, sind diese Abgaben nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, d. h. die Übernahme der Abgaben gilt nicht als gezahltes Arbeitsentgelt.

Zu beachten ist, dass nicht unter dem Mindestlohn Vergütungen von Auszubildenden, Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslosen fallen.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von   € 500.000,00 geahndet werden.

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2. Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Steuerzinsen

[ID:20141202]
Gemäß den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen werden Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge, die sich aus der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben, nach Berücksichtigung einer sogenannten Karenzzeit von 15 Monaten regelmäßig mit einem festen Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat verzinst. Die Verzinsungsregelung besteht ebenfalls, sofern Steuerbeträge gestundet oder ausgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes von 0,5 % mtl., d. h. 6 % p.a. nicht verfassungswidrig, d. h. nicht zu hoch ist. Nach Auffassung der zuständigen Richter ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies zumindest für den Zeitraum bis zum März 2011. Die Marktzinsen hätten sich erst danach auf einem dauerhaft niedrigen Niveau stabilisiert. Daher brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so entscheidend geändert haben, dass der gesetzlich festgeschriebene Zinssatz in Frage zu stellen wäre.

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3. Anhebung der lohnsteuerlichen Grenze für Aufmerksamkeiten

[ID:20141203]
Sofern ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber z. B. regelmäßig Sachleistungen, wie Jobticket oder Warengutscheine erhält, bleiben diese Zuwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert insgesamt monatlich € 44,00 nicht übersteigt. Unabhängig davon gilt für gelegentliche Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt des Kindes von seinem Arbeitgeber erhält, eine besondere Freigrenze. Der Grenzbetrag für derartige Aufmerksamkeiten, wie z. B. Blumen, Wein, Bücher, CDs/DVDs oder Gutscheine dafür, wird ab 01. Januar 2015 von bisher € 40,00 und € 60,00 angehoben. Die Freigrenze kann bei mehreren persönlichen Anlässen dementsprechend auch mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden. Übersteigt der Wert der Sachzuwendungen ab 2015 den Betrag von € 60,00 führt dies regelmäßig in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zu berücksichtigen ist, dass Zuwendungen von Geld stets auch bei geringerem Wert als Arbeitslohn zu behandeln sind.

Die Regelung gilt ebenfalls auch für Sachzuwendungen, wenn diese im Rahmen eines Dienstjubiläums oder einer Betriebsveranstaltung erfolgen.

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4. Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

[ID:20141204]
Veranstaltungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer ausrichtet, z. B. Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge können ggf. zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn bei den teilnehmenden Mitarbeitern führen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür pauschal mit 25 % übernehmen kann.

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, z. B. Speisen, Getränke, musikalische Darbietungen bleiben aber grundsätzlich ohne steuerliche Folgen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und diese Zuwendungen je Veranstaltung und Teilnehmer derzeit € 110,00 nicht überschreiten.

Ab dem Kalenderjahr 2015 soll diese Freigrenze gesetzlich festgeschrieben und auf € 150,00 einschließlich Umsatzsteuer angehoben werden. Übersteigen die zuzuordnenden Kosten diesen Betrag, sind die gesamten Zuwendungen steuerpflichtig.

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5. Übergangsregelung für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen läuft aus

[ID:20141205]
Seit dem 01. Januar 2013 besteht eine Arbeitsentgeltgrenze für sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von € 450,00 monatlich. Beschäftigungsverhältnisse, die zum damaligen Zeitpunkt die alte Grenze von € 400,00, aber nicht von € 450,00 überstiegen haben, wären somit eigentlich versicherungsfrei geworden. Für diese Fälle galt aber bisher eine Übergangsregelung, die nun ausläuft. Diese Beschäftigten bleiben nur noch bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

Betroffen sind hiervon insbesondere Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern, bzw. Angehörigen, in denen z. B. Krankenversicherungspflicht gewünscht ist. Um dies auch weiterhin zu gewährleisten muss das Arbeitsentgelt ab dem 01. Januar 2015 die neue Grenze von € 450,00 übersteigen, da sonst eine grundsätzliche Befreiung in der Sozialversicherung und damit ggf. der Verlust des Versicherungsschutzes eintritt.