Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 01.01.2015
2.    Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden
3.    Zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
4.    Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
5.    Erstattung von Vorsteuern aus EU Mitgliedsstaaten
6.    Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer bei Kapitalgesellschaften
 

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1. Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 01.01.2015

[ID:20140901]

Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz umgesetzt denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene nunmehr zugestimmt hat.

Folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche sind inhaltlich hervorzuheben:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten, durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau, durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000,00 Euro, durch die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig von Hinterziehungsvolumen
  • einige redaktionelle Anpassungen

Im Kalenderjahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen blieb es grundsätzlich bei der Strafbarkeit, jedoch wurde die Steuerhinterziehung bei der Entrichtung eines sogenannten Strafzuschlages nicht weiter verfolgt. Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf sieht eine Absenkung der 50.000-Euro-Grenze auf 25.000 Euro vor. Daneben soll der Strafzuschlag deutlich erhöht werden. Zukünftig gilt insoweit ein Stufentarif : Von 25.000 Euro bis 100.000 Euro wird ein Zuschlag von zehn Prozent der hinterzogenen Steuern fällig, zwischen 100.000 und einer Million wird ein Zuschlag von 15 Prozent, über eine Million Euro von 20 Prozent fällig. Bisher betrug der Strafzuschlag bei Überschreiten der 50.000 Euro-Grenze fünf Prozent. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2015 greifen. Der vollständige Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen eingesehen werden.

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2. Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

[ID:20140902]
Der BFH hatte erst kürzlich entschieden, dass sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Gebäudeeinheiten und deren Ausstattung nahezu identisch sind. Weisen die bauliche Gestaltung oder die Ausstattung der Räumlichkeiten demgegenüber erhebliche Unterschiede auf und werden durch die Nutzung des Gebäudes unmittelbar Ausgangsumsätze (Mieteinnahmen) erzielt, gelte der objektbezogene Umsatzschlüssel. Stehen die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Vermietungstätigkeit, sondern mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (z. B. bei Verwaltungsgebäuden) dann finde wiederum der Gesamtumsatzschlüssel Anwendung. Zu beachten ist, dass der BFH im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden mehrere Anfragen dem EuGH vorgelegt hat. Zu diesen Fragestellungen enthält die nun veröffentlichte Entscheidung des BFH keine näheren Ausführungen.

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3. Zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen

[ID:20140903]

Das BMF hat u. a. zur Verzinsung der Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG entschieden , dass ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 1 Satz Nr. 2 und Abs. 2 AO vorliegt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V, mit § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Das Bundesministerium der Finanzen führt in seinem Schreiben vom 15.08.2014 aus, dass § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden ist, die für ein nach dem 31.12.2012 endendes Wirtschaftsjahr erstmals in Anspruch genommen werden.

Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.

Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einem Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.

Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. mit § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.

In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.

Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich.

In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.

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4. Reform der gesetzlichen Krankenversicherung

[ID:20140904]

Bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung treten zum 01.01.2015 insbesondere in beitragsrechtlicher Hinsicht folgende Änderungen ein:

  • der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt.
  • der Arbeitgeberanteil beträgt unverändert 7,3 % und bleibt gesetzlich festgeschrieben.
  • der bisher ausschließlich von den Arbeitnehmern zu tragende Zusatzbeitrag von 0,9 % entfällt. Die Krankenkassen haben aber künftig die Möglichkeit, einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben.
  • Arbeitnehmer haben diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusätzlich zum gesetzlichen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 7,3 % zu tragen. Die Höhe des Zusatzbeitrages hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.

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5. Erstattung von Vorsteuern aus EU Mitgliedsstaaten

[ID:20140905]

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen noch besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch einem jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen. Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro betragen.

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6. Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer bei Kapitalgesellschaften

[ID:20140906]

Ab dem 01.01.2015 haben Finanzdienstleister und Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen und anderen Kapitalerträgen neben der Kapitalertragssteuer, (einschließlich Solidaritätszuschlag) grundsätzlich auch Kirchensteuer einzubehalten. Dabei besteht eine Verpflichtung, die individuellen Kirchensteuermerkmale der Zahlungsempfänger in der Zeit vom 01. September bis zum 31.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abzurufen.

Für Kapitalgesellschaften gibt es jetzt in bestimmten Fällen zur Entlastung Ausnahmeregelungen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuerhebenden Religionsgesellschaft angehört. Die Verpflichtung zum Abruf der Kirchensteuermerkmale gilt aber schon bei Gesellschaften mit zwei Gesellschaftern, selbst wenn beide konfessionslos sind
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im folgenden Jahr mit Sicherheit ausschließen können (z. B. aufgrund vertraglicher Regelung oder Gesellschafterbeschluss)
  • Kapitalgesellschaften, die 2015 keine kapitalertragssteuerpflichtige Ausschüttung beabsichtigen (z. B. aufgrund der Ertragslage oder vorhandener Verlustbeträge)
  • Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die nie Gewinne ausschüttet.

Alle anderen Kapitalgesellschaften müssen beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, selbst wenn sie die spätere Abfrage der Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter nicht selbst vornehmen werden.