Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie außerhalb der 10-Jahres-Frist und Umschuldung
2.    Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
3.    Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige
4.    Darlehensverträge mit Angehörigen
5.    Kirchensteuer: Neues Verfahren ab 01.01.2015 – Folgen für Kapitalgesellschaften
6.    Fahrtenbuchmethode
 

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1. Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie außerhalb der 10-Jahres-Frist und Umschuldung

[ID:20140701]
Sofern eine vermietete Immobilie aus dem Privatvermögen mit Verlust verkauft wird, können weiterhin Schuldzinsen anfallen, obwohl das Objekt nicht mehr zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen eingesetzt wird.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass derartige nachträgliche Schuldzinsen auch nach Veräußerung des Objekts weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkaufserlös nicht ausgereicht hat die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Ein nachträglicher Schuldzinsabzug ist auch möglich, sofern mit dem Darlehen nicht nur Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten, sondern z. B. Erhaltungsaufwendungen finanziert wurden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt die Auffassung bestätigt und klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen entgegen der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Mietimmobilie außerhalb der 10-jährigen-Spekulationsfrist verkauft wurde. Das Gericht führte aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit den steuerpflichtigen Vermietungseinkünften dadurch nicht aufgehoben werde.

Dies gilt sogar dann, wenn das nach Veräußerung verbleibende restliche Anschaffungsdarlehen durch Aufnahme eines neuen Darlehens umgeschuldet wird. Nach Auffassung des Gerichts dient in diesem Fall das umgeschuldete Darlehen der Finanzierung der ursprünglichen Anschaffungs- / Herstellungskosten der Immobilie. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Umschuldungsdarlehen nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.

Zu beachten ist, dass der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang den Abzug von Schuldzinsen abgelehnt hat, sofern der Eigentümer der Immobilie die Einkunftserzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung des Objekts aufgegeben hat.

Ein nachträglicher Schuldzinsabzug nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht kommt nicht in Betracht.

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2. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

[ID:20140702]
Die Bundesländer haben seit dem Kalenderjahr 2007 die Möglichkeit die Höhe der Grunderwerbsteuersätze selbst zu bestimmen. Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung. Die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes, bzw. der Gegenleistung ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Nachfolgend haben wir einen Überblick über die aktuellen Grunderwerbsteuersätze dargestellt.

 Bundesland
 Grunderwerbsteuersatz
 Baden-Württemberg  5,0 %
 Bayern  3,5 %
 Berlin (seit 1. Januar 2014)
 6,0 %
 Brandenburg  5,0 %
 Bremen (seit 1. Januar 2014)
 5,0 %
 Hamburg  4,5 %
 Hessen  5,0 %
 Mecklenburg-Vorpommern  5,0 %
 Niedersachsen (seit 1. Januar 2014)
 5,0 %
 Nordrhein-Westfalen  5,0 %
 Rheinland-Pfalz   
 5,0 %
 Saarland  5,5 %
 Sachsen  3,5 %
 Sachsen-Anhalt  5,0 %
 Schleswig-Holstein (seit 1. Januar 2014)
 6,5 %
 Thüringen  5,0 %

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3. Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

[ID:20140703]
Die Finanzminister der Länder haben sich auf eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Straffreiheit einer Steuerhinterziehung durch eine sog. Selbstanzeige verständigt. Hiernach soll ab dem 01.01.2015 Folgendes gelten:

  • Generell soll künftig die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre (bei einfacher Steuerhinterziehung bisher 5 Jahre) ausgeweitet werden. Der Steuerpflichtig ist sodann verpflichtet für die vergangenen 10 Jahre die Einkünfte vollständig nachzuerklären und die Steuern nachzuentrichten, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Bislang tritt Straffreiheit ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 Euro je Tat (z. B. die verkürzte Einkommensteuer für ein Jahr) nur ein, wenn zusätzlich ein  Zuschlag in Höhe von 5 % des hinterzogenen Steuerbetrages entrichtet wird. Ab 2015 sollen höhere gestaffelte Zuschläge gelten:
Hinterziehungsbetrag (je Tat)        Zuschlag

über      25.000 €  bis      100.000 €             10 %
über    100.000 €  bis   1.000.000 €             15 %
über 1.000.000 €                                          20 % 
  • Künftig ist auch die Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.
Da das Gesetz erst ab dem 1. Januar 2015 wirksam werden soll, wäre eine Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige noch bis Ende 2014 unter den derzeit geltenden „Bedingungen“ möglich.

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4. Darlehensverträge mit Angehörigen

[ID:20140704]
Die Anerkennung von Darlehensverträgen mit Angehörigen ist steuerrechtlich immer dann von Bedeutung, sofern der Darlehensnehmer das gewährte Darlehen zur Finanzierung im betrieblichen Bereich oder zum Erwerb einer vermieteten Immobilie einsetzt und die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben / Werbungskosten in Abzug bringt. Dabei gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für Verträge mit Angehörigen. Der Darlehensvertrag muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Maßgebend sind insoweit die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Für den Fall, dass Darlehensverträge zwischen Angehörigen auch dem Interesse des Darlehensgebers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dann auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen seien. Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Danach können z. B. Darlehensverträge anerkannt werden, bei denen keine laufende Tilgung vereinbart ist und die Zinsen jeweils dem Rückzahlungsbetrag zugeschlagen werden. Denkbar wären ebenso gut verzinsliche Darlehen, wenn keine banküblichen Sicherheiten vorhanden sind. Beispielhafte Vereinbarungen, die jetzt anerkannt werden könnten, nennt die Finanzverwaltung allerdings nicht.

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5. Kirchensteuer: Neues Verfahren ab 01.01.2015 – Folgen für Kapitalgesellschaften

[ID:20140705]
Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge aktualisiert und vereinfacht. Für das Jahr 2014 müssen die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zwar noch das gesetzlich vorgeschriebene Antragsverfahren nutzen, um den Kirchensteuerabzug bereits bei der Abgeltungsteuer zu veranlassen. Zum Stichtag 01.01.2015 wird aber ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet.

Das neue Verfahren wird über das Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt. Die Banken haben ihre Kunden bereits seit Herbst 2013 darüber informiert.

Auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, müssen auf das neue Verfahren umstellen.

Dazu müssen sie sich bis zum 31.08.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Die Registrierung der Gesellschaft und die Erteilung der Zulassung erfordern verschiedene Schritte, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen können.

Damit die Regelabfrage im Herbst durchgeführt werden kann, müssen die Kapitalgesellschaften aktiv werden. Die Ergebnisse der Regelabfrage sind dem Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Jahr 2015 zugrunde zu legen.

Es ist vorgesehen, dass jeweils zwischen dem 01.09. und dem 31.10. eines Jahre eine sog. Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist, um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren.

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6. Fahrtenbuchmethode

[ID:20140706]
Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

Der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens ist grds. Mittels der 1 %-Regelung zu ermitteln. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges statt mit der 1 %-Regelung aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten durch der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Hinsichtlich eines unterjährigen Wechsels zur Fahrtenbuchmethode führte der BFH in einem aktuellen Urteil aus:

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat sicherzustellen, dass der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung eine hinreichende Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist. Ein ordnungemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen sowie Datum, Fahrziele und grds. Auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen.

§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.

Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie de aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.