Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neue Frist für Jahresmeldungen
2.    Veranlagung der Einkommensteuer 2013
3.    Wechsel der Gewinnermittlungsart
4.    Neue Reisekostenregelungen
5.    Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013
6.    Reisekosten 2014
 

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1. Neue Frist für Jahresmeldungen

[ID:20140101]

Arbeitgeber müssen für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Daran sind unter anderem der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Entgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, dass so genannte Haushaltsscheckverfahren.

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die spätmöglichste Abgabefrist für die sozialversicherungsrechtlichen Jahresmeldungen vom 15.04. auf den 15.02. vorverlegt worden. Dies bedeutet, dass die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis zum 15.02.2014 übermittelt werden müssen.

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2. Veranlagung der Einkommensteuer 2013

[ID:20140102]

Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2013 starten.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen in der Regel zwischen 5 Wochen und 6 Monaten beträgt, je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann das auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.

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3. Wechsel der Gewinnermittlungsart

[ID:20140103]

Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG, kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen - Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart vor wenn dadurch lediglich die im vorangegangen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird (Urteil Finanzgericht Niedersachsen).

Der Einwand des Finanzamtes, der Kläger sei nach dem vorgenommenen Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung nunmehr für drei Wirtschaftsjahre an eine Wahl gebunden und könne daher ohne Vorliegen eines besonderen Grundes nicht abermals die Gewinnermittlungsart wechseln, greift im Streitfall nicht durch. Denn nach Auffassung des erkennenden Senates handelt es sich vorliegend nicht um einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, sondern infolge des Widerrufes um die Fortführung der bereits seit Jahren vorgenommenen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionverfahrens zugelassen hat.

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4. Neue Reisekostenregelungen

[ID:20140104]

Für die steuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten hat die „erste Tätigkeitsstätte“ ab dem Kalenderjahr 2014 zentrale Bedeutung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Die Festlegung der ersten Tätigkeitssätte richtet sich in erster Linie nach der im Arbeitsvertrag bestimmten dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeiststätte. Dabei kommt es auf die Qualität der Tätigkeit nicht an. Auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können für die Zuordnung ausreichend sein. Ebenfalls unerheblich ist die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätte.

Sofern Unklarheiten hinsichtlich der ersten Tätigkeiststätte bestehen, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung des Arbeitsvertrages sinnvoll ist. Das gilt auch wenn der Arbeitnehmer z. B. an einer anderen Betriebsstätte als bisher vertraglich festgelegt eingesetzt wird und diese dann seine erste Tätigkeitsstätte werden soll.

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5. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013

[ID:20140105]

Zu Beginn des Kalenderjahres hat das BMF die Steuerklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben.

Hierzu wird unter anderem auch ausgeführt: Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen:

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages-,
  • zur Körperschaftssteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie die Zerlegung der Körperschafsteuer-,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags-,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO

bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert.

Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.

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6. Reisekosten 2014

[ID:20140106]

Zum Anfang des Jahres 2014 ändert sich das steuerliche Reisekostenrecht. So werden beispielsweise die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt. Statt bisher drei gibt es nur zwei betragsmäßige Pauschalen:

  • 12,00 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
  • 24,00 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie
  • Je 12,00 € für den Anreise- und Abreisetag bei mehrtätigen Reisen mit Ãœbernachtung.

Hierüber hinaus ist zu beachten, dass es künftig pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte gibt. Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, ob Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden können.

Daneben gibt es Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung sowie bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.