Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Künstlersozialabgabe
2.    Lohnsteuerermäßigung
3.    Rückwirkende Rechnungsberichtigung
 

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1. Künstlersozialabgabe

[ID:20131101]

Selbständige Künstler, Publizisten, Schriftsteller und Journalisten sind regelmäßig in der Küstersozialversicherung renten-, kranken- und pflegeversichert. Zu beachten ist, dass unter den Begriff „Künstler“ auch Maskenbildner, Grafiker, Designer, Werbefotografen, Stylisten und Visagisten fallen.

Versicherungspflichtig sind Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR, die im Zusammenhang mit der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Versicherung wird unter anderem finanziert durch eine Künstlersozialabgabe, die von den auftragerteilenden Unternehmen abgeführt wird.

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische, bzw. publizistische Leistungen verwerten.

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben bis zum 31. März des Folgejahres die an selbständige Künstler, Publizisten usw., gezahlten Entgelte, Honorare oder Vergütungen der Künstlersozialkasse zu melden. Der Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2014 gezahlte Entgelte steigt von bisher 4,1 % auf 5,2 %.

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2. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20131102]

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit dem amtlichen Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Neben der Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2014 kann bis zum 30. November 2013 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2013 gestellt werden, damit ein Freibetrag zum Beispiel noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird.

Ein Freibetrag zum Beispiel für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von € 600,00 übersteigt.

Nach § 39 a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten).
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Werbungskosten (zum Beispiel Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.)

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bestimmte Beträge ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen. Hierzu zählen Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung).

Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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3. Rückwirkende Rechnungsberichtigung

[ID:20131103]

Gemäß einem aktuellen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. In dem zu beurteilenden Verfahren ging es um die Rechtsfrage, ob eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte und diese dem Rechnungsempfänger übermittelt wurde. Ob an dieser Auffassung nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH noch festgehalten werden kann ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Im zu beurteilenden Streitfall des Niedersächsischen Finanzgerichtes kürzte das Finanzamt die Vorsteuern mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung vorlägen. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, da die erteilten Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen darstellen. Weder in der Provisionsabrechnung, noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Id.Nr. des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Die Antragstellerin berichtigte daraufhin die Provisionsabrechnung noch während der Außenprüfung. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

Der Senat hält eine rückwirkende Rechnungsberichtigung im Streitfall für zulässig, weil die streitbefangenen Abrechnungen die Mindestanforderung an eine Rechnung enthalten und die Berichtigung noch während der Außenprüfung erfolgte.

Unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf seine Haltung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung können nach Auffassung des Finanzgerichtes Niedersachsen Rechnungen rückwirkend berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall vorläufiger Rechtschutz zu gewähren.

Anzumerken ist, dass auch der BFH zwischenzeitlich in zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtschutz ernstliche Zweifel geäußert hat, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt.