Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister
2.    Sanktionen bei Offenlegungsverstößen
3.    Erhöhung der Künstlersozialabgabe ab 2014
4.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2013
5.    Neues Kontrollinstrument der Finanzämter: Lohnsteuernachschau
 

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1. Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister

[ID:20131001]

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG abgezogen werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG a.F. (§10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG n. F.) können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein (wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 % erreichter) unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG n. F.) gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes. Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister zwar um eine berufsständische Versorgungseinrichtung handelt, diese allerdings keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Die Beiträge an die VdBS sind daher keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A EStG a.F. Den Ausführungen des BFH folgend verlangt der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B EStG a.F., dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister nicht zu, da sie umlagefinanziert ist.

Die fehlende Berücksichtigung der Beiträge verstößt lt. Auffassung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit.

Hieraus folgend ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur VdBS somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG. besteuert.

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2. Sanktionen bei Offenlegungsverstößen

[ID:20131002]

Die Entschärfung der Sanktionen bei Verstößen im Rahmen der Offenlegung von Jahresabschlüssen kann in Kraft treten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 20.9.2013 grünes Licht für die neue Regelung gegeben, die gerade kleine Unternehmen entlastet. Mit dem Gesetz zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens werden die Ordnungsgelder zukünftig größenspezifisch aufgegliedert. Für Kleinst- und kleine Gesellschaften tritt die Neuregelung bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2012 beginnen, in Kraft. Folgende Regelungen sind enthalten:

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500 Euro herab.
  •  Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro (statt minimal 2.500 Euro) herab.
  •  War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt.
  •  Bei geringfügiger Ãœberschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge.
  •  Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die  Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.
  •  Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld, Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung andererseits verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist.


Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber die Bilanz zwischen einer Entlastung von mittelständischen Unternehmen einerseits und dem Erhalt der hohen, auf mehr als 90 Prozent gestiegenen Offenlegungsquote andererseits erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Mindereinnahmen von ca. 20 Millionen Euro pro Jahr erfolgen werden.

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3. Erhöhung der Künstlersozialabgabe ab 2014

[ID:20131003]

Ab dem Kalenderjahr 2014 wird die Künstlersozialabgabe von bisher 4,1 % auf 5,2 % steigen.

Am 24.09.2013 wurde im Bundesgesetzblatt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 veröffentlicht. Der ab 1.1.2014 gültige Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt 5,2 %. Mit dem neuen KSA-Satz ist ein klar ansteigender Trend erkennbar. Für die abgabepflichtigen Unternehmen (Verwerter künstlerischer/publizistischer Leistungen) steigen dadurch die Ausgaben deutlich an.

Bis zum 31.3. des Folgejahres müssen abgabepflichtige Unternehmen der KSK sämtliche an selbständige Künstler / Publizisten gezahlten Entgelte des Vorjahres mitteilen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldung an die KSK erfolgt per Vordruck oder unter bestimmten Voraussetzungen per elektronischer Meldung. Anhand der Jahresmeldung errechnet die KSK die zu zahlende KSA und teilt diesen Betrag dem abgabepflichtigen Unternehmen per Abrechnungsbescheid mit. Erfüllt ein Unternehmen seine Meldepflicht nicht, wird die Höhe der Entgelte von der KSK oder dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger geschätzt. Abgabepflichtige Unternehmen müssen alle an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte aufzeichnen. Auf Verlangen müssen der KSK oder der DRV alle notwendigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

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4. Termine und Hinweise zum Jahresende 2013

[ID:20131004]
  • Spätestens für den Dezember müssen die Personaldaten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden. Dabei werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. 
  • Lohnsteuer-Freibeträge sind nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein entsprechender Antrag für das laufende Jahr 2013 kann noch bis zum 30.11.2013 beim Finanzamt gestellt werden.
  • Bis zum 31.12.2013 können Arbeitnehmer, die nichtveranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2009 beantragen. Nach dem 1.1.2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro bzw. 16.709 Euro für Verheiratete.

Für Buchführungsunterlagen gelten gem. § 147 der AO bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2013 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  •  Bücher, Journale, Konten usw. , in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist.
  •  Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
  •  Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2003.

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher.
  •  Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher..

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagerbericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

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5. Neues Kontrollinstrument der Finanzämter: Lohnsteuernachschau

[ID:20131005]

Der Gesetzgeber hat im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein neues Kontrollinstrument für die Finanzämter geschaffen, die sogenannte Lohnsteuer-Nachschau. Die Lohnsteuer-Nachschau ermöglicht, ähnlich wie die Umsatzsteuer-Nachschau, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung. Insbesondere bei gemeinsamen Prüfungen von Zoll- und Finanzverwaltung fehlte bisher eine sichere Rechtsgrundlage, weil auch im Rahmen der Amtshilfe weder Beamte der Zollverwaltung noch Beamte der Finanzverwaltung befugt waren, unangekündigt die Erfüllung lohnsteuerlicher Sachverhalte zu prüfen.

Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- / Arbeitszeiten statt. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung können sich die Prüfer bei der Lohnsteuer-Nachschau ohne Vorankündigung im Betrieb oder in den Geschäftsräumen Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Der Geschäftsführer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Prüfern auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die lohnsteuerliche Sachverhalte betreffen, vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Sofern die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.

Das Unternehmen muss dem Prüfer Auskünfte erteilen und die geforderten Lohnunterlagen vorlegen. Der Prüfer hat nicht das Recht den Betrieb zu durchsuchen. Wer bei der Vorlagepflicht  „auf Zeit spielt“ und die Unterlagen nur zeitverzögert herausgeben will, riskiert ein Verzögerungsgeld, das auch bei schleppender Mitarbeit bei der Lohnsteuer-Nachschau festgesetzt werden kann. Es beträgt mindestens € 2.500,00 und wird selbst bei Vorlage der geforderten Unterlagen nicht zurückgezogen.