Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Altverlust aus Wertpapieren
2.    Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten
3.    Erhöhung der Umzugskostenpauschale
 

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1. Altverlust aus Wertpapieren

[ID:20130901]

Seit 2009 sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren, Aktien, Fondsanteilen usw. grundsätzlich - ohne Berücksichtigung einer Haltefrist - als Kapitaleinkünfte einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen hierbei regelmäßig dem sogenannten Abgeltungssteuersatz von 25% der unmittelbar vom depotführenden Institut einbehalten wird. Verluste aus Wertpapiergeschäften können nur noch mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften steuerlich verrechnet werden.

Zu beachten ist, dass für vor dem 01. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere weiterhin das alte Recht gilt, d. h. dass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft erfolgt. Veräußerungen dieser Wertpapiere waren nur dann steuerlich relevant, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Wurden beim Verkauf Verluste realisiert, können diese wie bisher mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet bzw. auf Folgejahre vorgetragen werden.

Sollen jedoch alte Wertpapierverluste mit Gewinnen aus neuen Wertpapieren, Aktien usw. (Anschaffung seit 2009) saldiert werden, gilt eine zeitliche Befristung.

Eine steuerliche Verrechnung ist hier nur noch bis zum 31.12.2013, d. h. letztmalig in der Einkommensteuerveranlagung 2013 möglich.

Sofern Wertsteigerungen in einem seit 2009 angeschafften Wertpapierbestand enthalten sind, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Gewinne durch Veräußerung zu realisieren, damit ggf. vorhandene Altverluste noch steuerwirksam genutzt werden können.

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2. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

[ID:20130902]

Es besteht die Möglichkeit für in Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben, diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet zu bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Die elektronische Übermittlung gilt je nach Bestimmung des jeweiligen Staates auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 € oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 €).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. In diesem Zusammenhang gelten in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen z.B. bei  Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeug- und Kraftstoffkosten.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Im Antrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung und für jedes Einfuhrdokument zu machen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50,00 Euro betragen.

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3. Erhöhung der Umzugskostenpauschale

[ID:20130903]

Es besteht die Möglichkeit bei einem Umzug, der aus beruflichen Gründen vorgenommen werden muss, die Umzugskosten als Werbungskosten abzusetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet zu bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung und auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Umzugskostenpauschale für berufliche Umzüge wird ab 01.08.2013 wie folgt erhöht:

Pauschale für Verheiratete: von

1.374,00 €

auf

1.390,00 €

Pauschale für Ledige: von

687,00 €

auf

695,00 €

Erhöhungsbetrag für weitere Personen: von

303,00 €

auf

306,00 €