Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Reisekosten
2.    Ehegattensplitting auch für Lebenspartner
3.    Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen des Hochwassers
4.    Doppelte Haushaltsführung erwachsener, wirtschaftlich eigenständiger Kinder
 

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1. Reisekosten

[ID:20130701]

Bei Dienst- und Geschäftsreisen können für den dabei entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Abhängigkeit von der Reisedauer derzeit folgende Pauschbeträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.



 Abwesenheit pro Kalendertagab 8 Stundenab 14 Stunden24 Stunden
 Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand6 €12 €24 €


Zu beachten ist, dass bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der Abzug der Verpflegungspauschale auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Unklar war bisher, unter welchen Voraussetzungen von „derselben“ Auswärtstätigkeit auszugehen ist und welche Unterbrechungen zu einem Neubeginn der 3-Monats-Frist führen.

Die Finanzverwaltung geht von der derselben Auswärtstätigkeit aus, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig an mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird. Krankheits- bzw. urlaubsbedingte Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Andere Unterbrechungen führen erst ab einer Dauer von 4 Wochen zum Neubeginn der 3-Monats-Frist.

Diese Regelung wurde durch den Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigt. Im Urteilsfall entschied das Gericht, dass auch zahlreiche kurzfristige Unterbrechungen nicht für die Annahme eines Neubeginns der 3-Monats-Frist ausreichen und bestätigte damit die 4-wöchige Mindestunterbrechungsdauer.

Ab 2013 gilt ein geändertes Reisekostenrecht mit nur 2 Verpflegungspauschalen:

24,00 Euro wie bisher für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung.

12,00 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung.

Die 3-Monats-Frist bleibt erhalten und die Mindestunterbrechungszeit von 4 Wochen für den Neubeginn der 3-Monats-Frist wird ins Gesetz aufgenommen.

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2. Ehegattensplitting auch für Lebenspartner

[ID:20130702]

Seit dem Kalenderjahr 2011 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Damit gelten für sie im Wesentlichen dieselben bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen wie bei Eheleuten. Im Rahmen des Steuerrechts wurde diese Anpassung bislang nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst seit 2010 werden Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer den Ehegatten gleichgestellt. Eine wichtige einkommensteuerliche Regelung, das sogenannte Splittingverfahren konnten Lebenspartner bislang nicht in Anspruch nehmen.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Splittingverfahren verfassungswidrig ist. Für eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern, so die Auffassung des Gerichts, bestehen keine hinreichend wichtigen Gründe.

Nach diesem Urteil können eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, ab sofort das Splittingverfahren beanspruchen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

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3. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen des Hochwassers

[ID:20130703]

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde der Länder weitere steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen des Hochwassers beschlossen.

Diese Verwaltungsregelungen sollen vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 gelten.

Das BMF führt hierzu unter anderem aus:

  • Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
  • Beim Empfänger sind die Zuwendungen gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600,00 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600,00 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistungen empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

Das diesbezügliche BMF-Schreiben enthält darüber hinaus auch Regelungen zu einer sogenannten Arbeitslohnspende zum vereinfachten Zuwendungsnachweis, zur Behandlung von Spendenaktionen, durch Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine sowie zur Behandlung von Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung. (BMF, Schreiben vom 21.06.2013 – IV C 4-S 2223/07/0015:008).

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4. Doppelte Haushaltsführung erwachsener, wirtschaftlich eigenständiger Kinder

[ID:20130704]

Für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung, hierzu zählen unter anderem Kosten für die zusätzliche Unterkunft am Beschäftigungsort und Verpflegungsmehraufwendungen,  ist Voraussetzung, dass insbesondere am Hauptwohnsitz weiterhin ein eigener Hausstand unterhalten wird. Bei Verheirateten ist dies regelmäßig der Fall, wenn die Familie am Hauptwohnsitz wohnen bleibt. Dagegen wird bei alleinstehenden Arbeitnehmern, die noch im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert sind, indem sie z. B. nach Beendigung ihrer Ausbildung ihr Zimmer im Elternhaus weiter bewohnen, die steuerliche Berücksichtigung regelmäßig abgelehnt. Als Begründung wird hierbei aufgeführt, dass das alleinstehende Kind die Haushaltsführung im Haus der Eltern nicht wesentlich mitbestimmt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zumindest bei älteren berufstätigen Kindern zu erleichtern. Anders als bei einem jungen Arbeitnehmer sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern im Wesentlichen mitbestimmt.

Im Urteilsfall begründete ein 43-jähriger promovierter Diplom-Chemiker einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort , während er seinen Hauptwohnsitz im Einfamilienhaus seiner Mutter beibehielt.

Aufgrund dieses Urteils ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in den betroffenen Fällen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr allein deswegen ablehnen kann, weil der Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz  einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern unterhält.

Ab dem Kalenderjahr 2014 wird die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung neu geregelt. Danach setzt ein eigener Hausstand das „Innehaben einer Wohnung“ sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Für steuerlich zu berücksichtigende Unterkunftskosten wird ein monatlicher Höchstbetrag von 1.000,00 € eingeführt.