Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Rücklage für Ersatzbeschaffung
2.    Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
3.    Pflichtteilsansprüche bei Ehegattentestamenten als Nachlassverbindlichkeit
4.    Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages im Jahr 2013 und 2014
5.    Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2013
 

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1. Rücklage für Ersatzbeschaffung

[ID:20130601]

Sofern ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Gebäude) aufgrund höherer Gewalt, d. h. z. B. durch Sturm, Überschwemmungen, Brand zerstört wird, besteht unter Umständen die Möglichkeit darin enthaltene stille Reserven steuerneutral auf ein funktionsgleiches sogenanntes Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen. In derartigen Fällen sind die stillen Reserven dann nicht dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen, sondern sie vermindern die steuerlichen Anschaffungskosten und somit die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut.

Es besteht die Möglichkeit diese Regelung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Ersatzwirtschaftsgut nicht im selben Jahr (Schadensjahr) sondern später erworben wird. In diesem Fall kann eine steuermindernde Rücklage gebildet werden, die aber nach Ablauf einer Frist aufgelöst werden muss. Durch die Einkommensteuer- änderungsrichtlinien 2012 sind diese Reinvestitionsfristen verlängert worden:


   Reinvestitionsfrist Reinvestitionsfrist
 Ersatzwirtschaftsgut:
 bisher
 neu ab 2012
 Grundstücke, Gebäude, Binnenschiffe  2 Jahre  4 Jahre
 neu hergestellte Gebäude  2 Jahre  6 Jahre
 bewegliche Wirtschaftsgüter
(z. B. Maschinen, PKW)
 1 Jahr  1 Jahr

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist somit künftig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut nicht bis zum Schluss des 1., 4. bzw. 6. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Sofern jedoch die Ersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist erfolgt, kann die Rücklage steuerneutral auf das neue Wirtschaftsgut übertragen werden.

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2. Schuldzinsabzug nach Verkauf einer vermieteten Immobilie

[ID:20130602]

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes auch noch nach Verkauf der Immobilie als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sofern der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu  tilgen. Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung gemäß dem BMF-Schreiben vom 28.03.2013 zukünftig angewandt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Schuldzinsabzug dann nicht anerkannt wird, wenn der Verkauf der Immobilie außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt.

Auf diese Frage ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht eingegangen, hatte aber angedeutet, dass nach seiner Auffassung auch ein Verkauf nach Ablauf von 10 Jahren nicht „schädlich“ sei.

In den entsprechenden Fällen sollte daher ggf. geprüft werden, ob betreffende Steuerbescheide angefochten werden sollten.

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3. Pflichtteilsansprüche bei Ehegattentestamenten als Nachlassverbindlichkeit

[ID:20130603]

Im Rahmen von gemeinsamen Testamenten vereinbaren Ehegatten häufig sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, bevor ggf. vorhandene Kinder als Schlusserben das Vermögen erhalten sollen. Ziel dieser Regelung, die als sogenanntes Berliner Testament bekannt ist, ist insbesondere das gemeinsame Vermögen für den überlebenden Ehegatten vor den Ansprüchen Dritter zu schützen. Aus diesem Grund enthalten derartige Testamente oft eine Pflichtteilsklausel, wonach Kinder gehalten werden sollen ihren Pflichtteil, der regelmäßig 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht, nicht bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Elternteils zu vermeiden.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein den Pflichtteil für steuerliche Zwecke nachträglich geltend zu machen.

Beispiel:

A wird aufgrund eines Berliner Testaments von seiner Ehefrau B allein beerbt. Kurz nach dem Tod von A stirbt B. Alleinerbin ist die gemeinsame Tochter. Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils der Tochter im Zusammenhang mit dem Erbe des erstverstorbenen Vater A ist noch nicht abgelaufen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Pflichtteilsanspruch, obwohl er aufgrund der Alleinerbschaft durch die Tochter zivilrechtlich erlischt, gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (im Beispiel die Tochter) die Geltendmachung des Anspruchs nachholt. Hierfür muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird einerseits der Pflichtteil vom Erbe des Vaters als steuerpflichtiger Erwerb angesetzt sowie andererseits eine entsprechende Verbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erbe der Mutter abgezogen. Insbesondere durch die ggf. doppelte Auswirkung des persönlichen Freibetrags (je Kind und Erwerb 400.000 Euro) können sich Vorteile ergeben. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 3 Jahre (vgl. § 195, 199, 2303 ff. BGB).

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4. Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages im Jahr 2013 und 2014

[ID:20130604]

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 € als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Der Bundestag hat aktuell am 16.05.2013 verabschiedet, den Unterhaltshöchstbetrag von 8.004,00 € anzuheben und zwar rückwirkend für das Jahr 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354,00 EURO. Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge an die bedürftige Person gezahlt werden, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es nicht notwendig ist, dass die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet wurden. Vielmehr genügt es für die Erhöhung des Höchstbetrages, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung bereits ausreichend (R 33a. 1 Abs. 5 EStR 2012).

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5. Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2013

[ID:20130605]

Es gibt bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen besitzt. Diese Pfändungsfreigrenzen sollen dem Schuldner und bei Unterhaltspflicht auch seinen Angehörigen ein Existenzminimum sichern. Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig.

Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gibt es zunächst den Pfändungsfreibetrag. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt wird zusätzlich bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. So soll der Schuldner motiviert werden mehr Einkommen zu erzielen. Davon profitieren beide, der Schuldner und die Gläubiger. Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.

Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2013 angehoben. Da der Grundfreibetrag zum 01.01.2013 von 8.004 EUR auf 8.130 EUR angehoben wurde erhöht sich auch der Pfändungsfreibetrag entsprechend um 1,57 %. Im kommenden Jahr erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8.354 EUR, so dass der Pfändungsfreibetrag zum 01.07.2015 wieder ansteigen muss.

Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (ab 01.07.2013):

  • 1.045,04 EUR monatlich
  • zuzüglich 393,30 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person und 219,12 EUR für die zweite bis fünfte Person. So erhöht sich der maximal unpfändbare Betrag bei fünf unterhaltsberechtigten Personen auf bis zu 2.314,82 EUR monatlich.
  • Der übersteigende Betrag ist unpfändbar zu 30 %, wenn der Schuldner keiner  Person Unterhalt gewährt, zu 50 % für die erste unterhaltsberechtigte Person und zu je weiteren 10 % für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
  • Alles was über 3.203,67 EUR liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.