Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Werbungskosten auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung?
2.    Kosten für Unterkunft am Studienort
3.    Aktualitäten zur privaten Nutzung des Dienstwagens durch den GmbH-Geschäftsführer
 

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1. Werbungskosten auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung?

[ID:20130401]

Der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt voraus, dass diese im Zusammenhang mit einer Einkunftserzielungsabsicht stehen. Ein Problem ergibt sich dann, wenn eine Wohnung z.B. nach vorheriger Vermietung über einen längeren Zeitraum leer steht. Fraglich ist, ob die in dieser Zeit anfallenden Aufwendungen abzugsfähig sind, obwohl keine Einnahmen erzielt werden.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist, dass die Absicht besteht, langfristig Einkünfte zu erzielen. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn auch ein Verkauf der Immobilie denkbar wäre oder private Gründe den Schluss zulassen, dass eine Vermietung von Räumen tatsächlich gar nicht gewollt ist,  weil z.B. die übrigen Räume eines Hauses selbst genutzt werden und eine Vermietung von Teilen des Hauses eine Beeinträchtigung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten würde. Da eine Absicht grundsätzlich nicht nachweisbar ist, kommt es für die steuerliche Anerkennung darauf an, ob die äußeren Umstände darauf hindeuten, dass eine Absicht zur Vermietung besteht.

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2. Kosten für Unterkunft am Studienort

[ID:20130402]

Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium sind nach gesetzlicher Regelung regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Handelt es sich dagegen um eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Erstausbildung bzw. um ein Zweitstudium, können die entsprechenden Kosten in unbeschränkter Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter objektiver Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.

Nach aktueller Rechtsprechung ist eine Bildungseinrichtung (z.B. Universität) nicht als ,,regelmäßige Arbeitsstätte" anzusehen mit der Folge, dass im Rahmen einer weiteren Ausbildung entstandene Fahrkosten mit dem PKW zur Ausbildungsstätte mit den höheren Kilometerpauschalen für Reisekosten berücksichtigt werden können und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, können auch die Kosten einer Unterkunft als (vorab entstandene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn am Studien- /Ausbildungsort - zusätzlich zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes - eine Unterkunft erhalten wird. Ein entsprechender Werbungskostenabzug ist allerdings dann nicht möglich, wenn z.B. der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert; das gilt entsprechend für den Sonderausgabenabzug.

Zu beachten ist, dass das Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 neu geregelt wird. Danach wird eine Bildungseinrichtung künftig als ,,regelmäßige Arbeitsstätte" angesehen werden. Die vorgenannte Rechtsprechung hat damit nur noch für die Jahre bis einschließlich 2013 Bedeutung.

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3. Aktualitäten zur privaten Nutzung des Dienstwagens durch den GmbH-Geschäftsführer

[ID:20130403]

Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die (angebliche) Nutzung eines Firmenwagens auch für private Zwecke durch die Finanzämter wurde durch ein BFH-Urteil vom 04.12.2012 und ein BMF-Schreiben vom 15.11.2012 auf ,,eindeutige" Fälle begrenzt. So ist künftig für eine Privatnutzung sprechende sog. Anscheinsbeweis leichter widerlegbar. Außerdem war die 1%-Methode auch für gebrauchte Pkw bzw. für Neuwagen, die mit stattlichen Rabatten erworben wurden, auf dem steuerlichen Prüfstand.

1.) BMF Schreiben vom 15.11.2012 zur Nutzungswertbesteuerung bei Fahrzeug-pools

In diesem Schreiben wir zunächst auf die gängige Rechtsprechung der Finanzgerichte hingewiesen, wonach bei mehreren zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz der pauschale Nutzungswert in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen ist, das vom Steuerpflichtigen oder von seiner Privatsphäre gehörenden Personen (insbesondere Familienangehörige) für Privatfahrten genutzt wird.

Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte Fahrzeuge aus dem Pool ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist für diese kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Das gilt z.B. für Werkstattwagen, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind, oder für Kfz, die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen wurden. Gibt ein Steuerpflichtiger mit einem betrieblichen Fahrzeugpool in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von Ihm das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kfz kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kfz durch Familienangehörige gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Kfz gemeinsam von Steuerpflichtigen und einem oder mehren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1% des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Die vorstehenden Ausführungen sind nach dem BMF-Schrieben in allen offenen Fällen anzuwenden.
In der Vergangenheit wurde vereinzelt die Auffassung vertreten, die mehrfache Besteuerung der Privatnutzung bei einem Fahrzeugpool gelte auch für GmbHs mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Zugriff auf sämtliche Fahrzeuge der Gesellschaft habe. Wer diese Meinung bislang vertrat, weiß nun, dass sich die Finanzverwaltung grundsätzlich mit der Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs mit dem höchsten Listenpreis zufrieden gibt. Voraussetzung: Der Gesellschafter-Geschäftsführer versteuert den hochwertigsten Betriebs-Pkw.

2.) BFH-Urteil vom 04.12.2012 zur Entkräftung des Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung betrieblicher Kfz

Geht es in Betriebsprüfungen um die Frage der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw, argumentiert der Prüfer oft mit dem Begriff des ,,Anscheinsbeweises". Danach ist davon auszugehen, dass ein Firmenfahrzeug, das dem Steuerpflichtigen für betriebliche Zwecke zur Verfügung steht, nach der Lebenserfahrung auch privat genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14.05.1999, BFH/NV 1999).
Eine Privatnutzung ist jedoch nicht zu versteuern, wenn sie tatsächlich nicht stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Der Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftete werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Betriebs-Pkw nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Der BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 04.12.2012 (Az. VIII R 42/09) klargestellt: Der Beweis des ersten Anscheins, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Ist dies der Fall, muss nunmehr das Finanzamt beweisen, dass das betriebliche Kfz tatsächlich privat genutzt worden ist.
Dieses Ergebnis kann ohne Einschränkung übertragen werden auf einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Wurde ihm im Dienstvertrag (mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung!) ein Firmenwagen überlassen und die Frage der Privatnutzung entweder nicht geregelt oder eine Privatnutzung ausdrücklich ausgeschlossen, kann über den Anscheinsbeweis eine Privatnutzung nicht unterstellt werden, wenn der Geschäftsführer einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen besitzt.